CO. 2007.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, über die Dienstaufsichtsbeschwerde des MB*** und der RB***, beide in ***, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30.11.2011 und die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit ihrer beim Landgericht am 6.12.2011 eingelangten Eingabe vom 30.11.2011 erheben die Eheleute B*** die "Beschwerde gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverhinderung und stellen den Antrag, die Verletzung des Rechts innerhalb gesetzlicher Frist spätestens von zehn Tagen zu beseitigen und die Hinderungsgründe bekanntzugeben".
Zusammengefasst machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Richter in den Verfahren CO.2007.1, CO.2010.4, CO.2011.1, CO.2011.5 und 8 CG.2005.177 - auf näher dargestellte Weise - auf die gestellten Anträge nicht reagierten und die Verfahren nicht ordnungsgemäss bearbeitet würden. "Auch werde der Akt der neuerlichen Amtshaftungsklage gegen M u. R*** nicht bearbeitet und nicht bekanntgegeben."
Der Obergerichtspräsident habe sich durch den Präsidenten des OGH beeinflussen lassen und könne offensichtlich die Rechtswidrigkeit nicht beseitigen. Dutzende von Aufsichtsbeschwerden wegen Rechtswegsperrung sei nicht abgeholfen worden. Der OGH werde nunmehr "zur Herstellung der Gesetzeskonformität und zur zügigen Eröffnung der Rechtswege für die Ansprüche des MB***als höhere Aufsichtsbehörde einzuschreiten haben".
Die mit Eingabe vom 13.12.2011 erfolgte, erneut auf diverse ungünstige vermeintlich verfehlte Vorentscheidungen gestützte und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehende Ablehnung des OGH-Senats war mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Die gegenständliche Eingabe und die darin gestellten Anträge sind zurückzuweisen.
Diese Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich offenkundig allein gegen Richter des Land- und/oder des Obergerichtes. In zahlreichen Vorentscheidungen ua auch des StGH und des OGH wurden die Einschreiter dahin belehrt, dass die Dienstaufsicht gegenüber den am Landgericht tätigen Richtern allein dem Landgerichtspräsidenten sowie gegenüber dem Landgerichtspräsidenten sowie den Oberrichtern dem Präsidenten des Obergerichtes obliegt. Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege durch Land- oder Oberrichter können nur beim zuständigen Gerichtspräsidenten erhoben werden. Gegen Verfügungen und Anordnungen, die dieser Präsident als Aufsichtsorgan in Ausübung der Dienstaufsicht trifft, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (Art 46, 48, 50 GOG).
Dem OGH und dessen Präsidenten kommt insoweit keine "höhere" Kompetenz zu und liegt es auch nicht in dessen Amtsgewalt und Verantwortungsbereich, allfälligen Säumnissen und Verfahrensverzögerungen von Land- und Oberrichtern entgegen zu treten (Beschlüsse des StGH zuletzt vom 29.11.2011 zu StGH 2011/30 und StGH 2011/60 je mwN; Beschlüsse des OGH vom 2.8.2011 zu OGH 136, 142, 143/2011; vom 2.8.2011 zu OGH 103, 106, 120/2011 uva).
Bei dieser den Beschwerdeführern aus einer gossen Zahl von Entscheidungen bekannten Sach- und Rechtslage muss die erneute Anrufung des OGH als wider besseres Wissen erfolgte, zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz und damit als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (StGH 2011/60 ua).
Die gegenständliche Eingabe war deshalb zurückzuweisen, ohne dass auf die einzelnen Verfahren bzw die Vorwürfe gegen die dafür zuständigen Land- und Oberrichter inhaltlich einzugehen ist.
Vaduz, am 5. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat