CO. 2007.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte Land Liechtenstein, vertreten durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wegen CHF 812'507.45, infolge Berufung der Klägerin vom 11.09.2008 (ON 19) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.06.2008 (ON 18), womit die Amtshaftungsklage vom 28.09.2007 (ON 1) abgewiesen wurde, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.06.2008 (ON 18) wird bestätigt.
II. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 17'879.87 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 28.09.2007 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 712'507.45 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche kausalen, zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus der rechtswidrigen Errichtung des Vergleichs des Vermittleramts der Gemeinde Vaduz vom 5. August 2002 haftet, und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 30.06.2008 (ON 18) wies das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Nach Massgabe aufgenommener Beweise (ON 18, S.13 f.) und deren Würdigung (ON 18, S.27 ff.) legte das Fürstliche Obergericht seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt zugrunde (ON 18, S.14 ff.):
3.1. Am 05.08.2002 unterzeichneten B. und A. sowie lic. iur. C. vor dem Vermittler ein als Vergleich bezeichnetes Schriftstück:
"Vergleich
abgeschlossen zwischen
B. und A. ...
und
Dr. D. ... anderseits
Die Parteien erklären ausdrücklich, dass sie das Vermittleramt Vaduz freiwillig und ohne Vorbehalt für zuständig erklären.
Die Parteien schliessen folgenden Vergleich:
B. und A. verpflichten sich bei sonstiger Exekution zu ungeteilter Hand, Dr. D. ... bis zum 09.08.2002 den Betrag von USD 1'062'557.86 (in Worten: ...) samt 8% Zinsen seit dem 03.04.2002, alles zahlbar in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages, zu Handen des Rechtsvertreters zu bezahlen.
Vaduz, den 5. August 2002".
3.2. Im Anschluss daran wurde zu Nr.109-2002 vom damaligen Vermittler der Gemeinde Vaduz schriftlich festgehalten:
"Vergleich/Schuldanerkenntnis Nr.109-2002
Dieser vermittleramtliche Vergleich/Schuldanerkenntnis wurde heute von mir, E., Vermittler, abgegeben und unterzeichnet.
Vaduz, 05. August 2002 E., Vermittler".
3.3. Unter Berufung auf diesen Vergleich beantragte Dr. D. als betreibende Partei wider die verpflichteten Parteien B. und A. am 21.08.2002 die Exekution, unter anderem durch Zwangsversteigerung des der Klägerin gehörenden Grundstücks F., welche antragsgemäss am 22.08.2002 zu EX.4751/02 bewilligt wurde.
3.4. Um die Versteigerung zu verhindern, suchte die Klägerin vorerst mit ihrem Gatten das Rechtsanwaltsbüro G. auf. Nachdem dort offenbar gegen die drohende Versteigerung keine Vorkehren getroffen wurden, nahm die Klägerin zunächst an, dass sie gegen die Versteigerung "nichts mehr machen könne". Nach der Verhaftung ihres Mannes suchte sie Rechtsanwalt Dr. H. auf. Dieser schlug ihr - um den 10.02.2003 herum - die Anfechtung des Vergleichs vor.
3.5. Die Einleitung des später zu 6 CG.2003.188 geführten Verfahrens verzögerte sich. Denn der damalige Ehemann der Klägerin hielt sich zurück; ein Geschäftspartner hatte geraten, das Mandat von Dr. H. aufzukündigen. Jedenfalls brachte Dr. H. als Vertreter der Antragsteller B. und A. zu 2 NZ.2003.29 am 18.03.2003 beim Fürstlichen Landgericht einen Antrag ein. Danach sollte für die Vermittlungsverhandlung zur Geldendmachung der Nichtigkeit eines Vergleichs wider Dr. D. das Vermittleramt Vaduz zuständig erklärt werden. Dies geschah antragsgemäss mit Beschluss vom 24.03.2003.
3.6. Die Vermittlungsverhandlung über die später zu 6 CG.2003.188 eingebrachte Klage war zunächst auf den 06.05.2003 anberaumt worden, wurde dann aber aus nicht feststellbaren Gründen auf den 09.05.2003 verschoben.
3.7. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgericht als Exekutionsgericht vom 09.05.2003 wurde die gegenständliche Liegenschaft I. um das Meistbot von CHF 950'000.00 zugeschlagen.
3.8. Am 08.07.2003 brachte die Klägerin gegen Dr. D. eine Klage wegen Anfechtung des Vergleichs vom 05.08.2002 zu 6 CG.2003.188 ein. Damit verband sie einen Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens zu EX.2002.4751 (vorstehende Ziff.3.3). Am 01.10.2003 wurde das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu 6 CG.2003.188 aufgeschoben.
3.9. Im Verfahren zu 6 CG.2003.188 wies das Fürstliche Landgericht mit Urteil vom 23.01.2004 das Klagebegehren ab. Mit Urteil vom 28.04.2004 gab das Fürstliche Obergericht einer Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es den gegenständlichen Vergleich als nichtig aufhob. Einer Revision der [richtig: ON 44 zu 6 CG.2003.188] Beklagten gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 01.12.2005 keine Folge.
3.10. Am 26.01.2006 beantragte die Klägerin als verpflichtete Partei im Verfahren zu EX.2002.4751 den Antrag auf Einstellung der Exekution; der Vergleich vom 05.08.2002 sei als nichtig aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 29.05.2006 wurde die Tagsatzung zur Verhandlung über die - nach rechtskräftiger Aufhebung des Exekutionstitels - Ausfolgung des Meistbots auf den 14.06.2006 anberaumt. Der Vertreter der Klägerin wurde hierüber verständigt. Mit Beschluss vom 08.06.2006 untersagte der Staatsgerichtshof, der zu StGH 2006/2 infolge einer Verfassungsbeschwerde von Dr. D. mit dem Fall befasst war, das Exekutionsverfahren bis zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde und die auf den 14.06.2006 anberaumte Tagesatzung abzuhalten. Nachdem sich die Verfassungsbeschwerde als erfolglos erwiesen hatte, wurde das Meistbot verteilt und verbüchert.
3.11. Im Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.01.2004 zu 6 CG.2003.188, mit dem das Klagebegehren abgewiesen worden war (vorstehende Ziff.3.9), wurde unter anderem festgestellt, der Hintergrund des Vergleichs sei vor dem Vermittler nicht erörtert worden; dieser habe sich auf die formale Prüfung beschränkt, dass der Vergleich dem Willen der Parteien entspreche. Die Klägerin habe den Vergleich nur deshalb mit unterzeichnet, weil der [in jenem Verfahren] Beklagte bzw. sein Rechtsvertreter [C.] eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann im Zusammenhang mit dessen eigenmächtigen Darlehensgewährungen an die K.-Anstalt aus dem Vermögen der L.- Stiftung und der M. in Aussicht gestellt habe. Eine Garantie, dass bei einer Mitverpflichtung der Klägerin keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet würde, sei dabei nicht abgegeben worden. Der [in jenem Verfahren] Beklagte bzw. sein Rechtsvertreter hätten darauf bestanden, dass die Klägerin den Vergleich mit unterzeichne, weil das Wohnhaus der Eheleute A. und B. im Alleineigentum der Klägerin gestanden sei. Rechtlich erblickte das Fürstliche Landgericht keinen Grund, wonach der Vergleich wegen Drohung nach § 870 Abs.1 ABGB unverbindlich sei; vielmehr sei das Schuldanerkenntnis vom 05.08.2002 mit Bezug auf den hier interessierenden Schuldbeitritt der Klägerin rechtswirksam zustande gekommen.
3.12. Erstmals mit Berufung vom 23.02.2004 - dort im Rahmen einer Rechtsrüge - machte die Klägerin geltend, der Vergleich sei auch aus verfahrensrechtlicher Sicht nichtig. In angefochtenen Urteil (ON 18, S.20 ff.) findet sich das entsprechende Vorbringen wörtlich festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.13. Mit Urteil vom 28.04.2004 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung Folge (vorstehende Ziff.3.9), insbesondere, indem es sich die Rechtsauffassung der Klägerin zu eigen machte und den Vergleich als Prozesshandlung für nichtig erachtete. Im angefochtenen Urteil (ON 18, S.24 ff.) finden sich die entsprechenden Erwägungen wörtlich festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.14. Mit Urteil vom 01.12.2005 gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof einer gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts erhobenen Revision keine Folge, mit Erwägungen, die sich im angefochtenen Urteil (ON 18, S.26) kurz zusammengefasst finden; darauf kann verwiesen werden.
3.15. Die weiteren Feststellungen (ON 18, S.26 f.) bezogen sich auf die Vorgänge vom 05.08.2002. An jenem Tag rief C. den Vermittler, E., an und teilte ihm mit, er habe ein Schuldanerkenntnis und ersuche um Durchführung einer Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Vaduz. Eine weitere Information wollte und erhielt der Vermittler von C. nicht. Noch am selben Tag nannte der Vermittler C. eine Uhrzeit. Daraufhin erschienen B. und A. sowie C. beim Vermittler. Der Vermittler legte den Parteien den von C. mitgebrachten Vergleichstext vor. Die Parteien unterzeichneten ihn in seiner Anwesenheit. Weder gab es eine Diskussion noch wurden an den Vermittler Fragen gestellt. Der Vermittler fragte die Eheleute A. und B. lediglich, ob sie freiwillig hier seien, was diese bejahten. Der Vergleichstext wurde unterzeichnet; der Vermittler fertigte die Urkunde aus. Für den Vermittler war dies ein Vorgang, wie er ihn zuvor schon viele Male gemacht hatte.
3.16. Mit Klage vom 10.05.2007 zu 5 CG.2007.129 machte die Klägerin gegen C. aus der Versteigerung des Grundstücks die Differenz des ihres Erachtens aktuellen Realwerts von CHF 1'570'000.00, abzüglich der im Zeitpunkt der Versteigerung grundpfandgesicherten Forderungen von CHF 860'125.75, zuzüglich der Kosten des Exekutionsverfahrens von CHF 2'633.20 - insgesamt somit CHF 712'507.45 - geltend. Hierzu brachte sie vor, dass C. bei den Verhandlungen zum Vergleich federführend gewesen sei, so dass die vom Fürstlichen Obergericht dargestellte Aufklärungspflicht jedenfalls auch ihn getroffen hätte. Die mangelnde Aufklärung habe zur Unterzeichnung des Vergleichs durch die Klägerin geführt und sei somit auch kausal für den Verlust der Liegenschaft gewesen. Dieses Verfahren ist derzeit unterbrochen und soll nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens fortgesetzt werden.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 18, S.29 ff.):
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.29), verwarf das Fürstliche Obergericht eine von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit.
4.2. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 18, S.29 ff.), bejahte das Fürstliche Obergericht die Passivlegitimation der Beklagten.
4.3. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 18, S.33 ff.), erörterte das Fürstliche Obergericht allgemeine Grundsätze der Amtshaftung.
4.4. Mit den weiteren Erwägungen vermochte das Fürstliche Obergericht (3. Senat) der Rechtsauffassung des 2. Senats nicht beizupflichten, wonach der vor dem Vermittler der Gemeinde Vaduz abgeschlossene Vergleich als Prozesshandlung anzusehen und nichtig sei.
4.4.1. Nach der Rechtsauffassung des 2. Senats kämen einem nach § 27 VAG abgeschlossenen Vergleich die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs zu. Deshalb müsse das Verfahren, das zum Abschluss des Vergleichs führe, den Vorschriften des VAG und den in Art.6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien genügen. Ein vermittleramtlicher Vergleich komme nur dann zustande, wenn er in der Form des Prozessrechts und unter Einhaltung des Prozessrechts abgeschlossen worden sei. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 18, S.35 ff.), zitierte das Fürstliche Obergericht (3. Senat) aus den Erwägungen des 2. Senats.
4.4.2. Die vom 2. Senat dem Vermittler aufgebürdeten Verpflichtungen kämen nach § 18 Abs.1 VAG indes nur dann zum Tragen, wenn jemand einen Rechtsstreit anheben wolle und sich zu diesem Zweck an den Vermittler wende: indem er den Grund der Klage und den Beklagten bezeichne und um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung ersuche. Im gegenständlichen Fall sei es nicht darum gegangen, dass C. in Vertretung von Dr. D. beabsichtigt habe, einen Rechtsstreit wider die [in jenem Verfahren] Beklagten anzuheben, sondern darum, eine bereits im Vorfeld mündlich getroffene Vereinbarung, die bereits schriftlich abgefasst worden sei, vor dem Vermittler beurkunden zu lassen. In derartigen Fällen sei das in § 9, § 13, § 19, § 21 und § 24 VAG vorgesehene Verfahren nicht erforderlich. Der in der Regel nicht rechtskundige Vermittler habe lediglich § 26 VAG zu beachten; dies sei auch geschehen. Allein der Umstand, dass ein vor dem Vermittler abgeschlossener bzw. beurkundeter Vergleich nach § 27 VAG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs habe, unterwerfe das Verfahren nicht den Garantien nach Art.6 EMRK. Entsprechend habe er weder eine ausreichende Vorbereitungsfrist eingeräumt noch die Rechtssache erörtert werden müssen. Vielmehr sei ein Vermittler, wie sich schon aus § 25 VAG ergebe, berechtigt, einen bereits geschlossenen Vergleich zu beurkunden. Auch § 8 Abs.3 VAG anerkenne die Gültigkeit eines Vergleichs, einer Anerkennung oder eines Verzichts selbst für den Fall, dass die Parteien in den vom Vermittlungsverfahren ausgenommenen Rechtsstreitigkeiten den Vermittler angerufen haben. Die Gültigkeit derartiger Abmachungen werde lediglich von der Beachtung von § 26 VAG abhängig gemacht.
4.4.3. Art.81 Abs.2 RSO sehe eine ausdrückliche Zuständigkeit des Vermittlers für die öffentliche Beurkundung vor. Nach Art.89 Abs.1 RSO könnten sich die Parteien beim Vermittleramt über ein Rechtsgeschäft eine vollstreckbare öffentliche Urkunde errichten lassen. Nach Art.89 Abs.2 RSO stehe es den Parteien frei, Urkunden zu errichten und sie entweder beim Landgericht mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen zu lassen oder aber in das Protokoll des zuständigen Vermittleramts nach den für vermittleramtliche Vergleiche geltenden Vorschriften eintragen und sich Protokollauszüge als Ausfertigung geben zu lassen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.38 f.), erörterte das Fürstliche Landgericht die formellen Voraussetzungen solcherart errichteter Urkunden und legte dar, inwiefern der Vergleich ihnen entsprochen habe und inwiefern dem Vermittler kein verfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen sei, der einen Amtshaftungsanspruch auslöse. Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Forderung würden sich deshalb erübrigen.
4.5. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 18, S.39 ff.), erwog das Fürstliche Obergericht, dass selbst bei rechtswidrigem Verhalten des Vermittlers der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch verjährt wäre.
4.6. Auf ergänzende (beiläufige) Erwägungen zur Rettungspflicht nach Art.5 Abs.1 AHG und zur Subsidiarität der Amtshaftung (ON 18, S.41 ff.) kann ebenfalls verwiesen werden.
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.06.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Berufung der Klägerin vom 11.09.2008 (ON 19), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. In ihrer Berufungsmitteilung vom 09.10.2008 (ON 21) beantragte die Beklagte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Verfahren als nichtig aufheben; in eventu: der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
7. Gegen die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin erhob die Beklagte mehrere Einwendungen in formeller Hinsicht: Die Berufung sei verspätet (ON 21, S.2 [1]); das Fürstliche Obergericht sei zur Beurteilung der Klage nicht zuständig gewesen (ON 21, S.2 f. [2]); die Beklagte sei nicht passivlegitimiert (ON 21, S.3 f. [3]); der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei nach Art.5 Abs.1 AHG ausgeschlossen (ON 21, S.5 f. [4]). In materieller Hinsicht erhob sie Einrede der Verjährung (ON 21, S.6 f. [5]). Zu den formellen Einwendungen und zur Verjährungseinrede war vorweg Stellung zu nehmen (nachstehende Ziff.8 bis Ziff.12).
8. Zur eingewendeten Verspätung der Berufung:
8.1. Nach Art.10 Abs.4 AHG entscheidet der Fürstliche Oberste Gerichtshof über Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts in privatrechtlichen Angelegenheiten nach dem AHG in zweiter und letzter Instanz. Auf das Verfahren nach dem AHG findet, soweit es nichts anderes bestimmt, das Zivilprozessrecht Anwendung (Art.11 Abs.1 AHG).
8.2. Zum Berufungsverfahren und zur Berufungsfrist enthält das AHG keine besonderen Bestimmungen.
8.3. Nach § 434 Abs.1 ZPO beträgt die Berufungsfrist, eine Notfrist (§ 128 Abs.1 ZPO), vier Wochen. Nach § 434 Abs.2 ZPO, soweit hier von Belang, beginnt sie für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.
8.4. Nach § 225 Abs.1 ZPO hemmen die Gerichtsferien den Lauf einer Frist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Die entsprechende Verlängerung gilt auch für Notfristen (Walter SCHRAGEL in: Fasching/Konec-ny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz.1 zu § 225 öZPO [? § 225 ZPO]). Nach § 225 Abs.2 ZPO hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen. Amtshaftungssachen gehören nicht zu den Ferialsachen nach § 224 Abs.1 ZPO; die gegenständliche Amtshaftungssache wurde auch nicht nach § 224 Abs.2 ZPO als Ferialsache erklärt.
8.5. Soweit die Beklagte - ohne jede Begründung - die "Auffassung" vertrat im Amtshaftungsverfahren würden die Gerichtsferien nicht gelten, liess sich solches im wiedergegebenen Sinn dem Gesetz nicht entnehmen.
8.6. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin am 03.07.2009 zugestellt (ON 18 [Empfangsbestätigung]). Von der vierwöchigen Berufungsfrist (vorstehende Ziff.8.1) waren bei Beginn der Sommer-Gerichsferien, 15.07.2008 (Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]) 11 Tage abgelaufen. Die restlichen 17 Tage begannen am 26.08.2008 zu laufen, so dass die Berufungsfrist am 11.09.2008 endete. An diesem Tag, somit fristgerecht, reichte die Klägerin die Berufung ein (ON 19 [Eingangsvermerk]).
9. Zur eingewendeten fehlenden Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts:
9.1. Nach Art.10 Abs.1 AHG ist das Fürstliche Obergericht über Klagen nach dem AHG in erster Instanz zuständig. Klagen nach dem AHG sind Klagen auf Ersatz des Schadens, den öffentliche Rechtsträger durch die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen (Art.3 Abs.1 AHG). Darum handelte es sich hier. Mit ihrer Klage (vorstehende Ziff.1) begehrte die Klägerin den Ersatz des Schadens, den ihr die Beklagte durch ihr Organ, den damaligen Vermittler der Gemeinde Vaduz, widerrechtlich zugefügt haben soll.
9.2. Nach § 7 Abs.4 VAG können sich die Parteien bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen dieses Gesetzes (VAG) an das Fürstliche Landgericht um Abhilfe wenden. Diese Bestimmung konkretisiert und sanktioniert die in § 6 Abs.1 VAG begründete aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Landgerichts. In diese Zuständigkeit fällt die "Abhilfe" bei "Verstössen". Handelt es sich bei den "Verstössen" jedoch um widerrechtliche Schädigungen, so besteht die "Abhilfe" in der Beurteilung entsprechender Amtshaftungsansprüche. Zu deren Beurteilung war das Fürstliche Obergericht nach insofern klarem Wortlaut von § 10 Abs.1 AHG zuständig. Auf seine zutreffenden Erwägungen (ON 18, S.29) kann ergänzend verwiesen werden.
10. Zur eingewendeten fehlenden Passivlegitimation der Beklagten:
10.1. Nach Art.3 Abs.1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in näher bestimmtem Sinn Dritten zufügen. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art.2 Abs.1 AHG unter anderem das Land und die Gemeinden. Organe sind nach Art.2 Abs.2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln.
10.2. Nach Art.12 Abs.1 GemG umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinde alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche Beschränkungen nicht entgegenstehen. Art.12 Abs.2 GemG nennt - nicht abschliessend - typische Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Hierzu gehört die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung (Bst.h): eine typisch polizeiliche Aufgabe (Herbert WILLE, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, Liechtenstein Politische Schriften, Band 38 [Schaan 2004] S.443 f.). Darum handelt es sich, anders als die Beklagte vorbrachte (ON 21, S.4 [3.3]), bei der Tätigkeit des Vermittlers nicht.
10.3. Bereits der Wortlaut von Art.12 GemG, veranschaulicht, dass der eigene Wirkungskreis einer Gemeinde durch wertende Quantifizierung bestimmt wird. Die Tätigkeit eines Vermittlers, der unter der Aufsicht des Fürstlichen Landgerichts steht und nach dessen Weisungen seine Geschäfte führt (§ 6 VAG) und dem Fürstlichen Landgericht in näher bestimmtem Sinn periodisch Rechenschaft abzulegen und, gegebenenfalls, Belehrungen und Mahnungen entgegenzunehmen hat (§ 7 VAG), kann nicht in erheblichem Umfang durch die Gemeinde geordnet und verwaltet werden. In überwiegendem Mass liegt die Tätigkeit im Interesse der staatlichen Justiz. Auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 18, S.32 f.) kann ergänzend verwiesen werden.
10.4. Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wird denn auch eine Haftung der Gemeinden nur im Rahmen ihrer Selbstverwaltung angenommen: also nur insofern, als sie tatsächlich im eigenen Wirkungskreis tätig sind oder tätig zu sein hätten. Werden sie funktionell für den Staat tätig, für den sie Aufgaben zu besorgen haben, so haftet der Staat. Typisch in diesem Zusammenhang ist die weisungsgebundene Erfüllung von Ausführung (Herbert WILLE, S.223 f. [3]), wie dies für die Tätigkeit des Vermittlers zutrifft (vorstehende Ziff.10.3).
10.5. Vor diesem Hintergrund war die Passivlegitimation der Beklagten gegeben.
11. Zum eingewendeten Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs:
11.1. Nach Art.5 Abs.1 AHG besteht (unter hier nicht interessierendem Vorbehalt) kein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Aufsichtsbeschwerde hätte abwenden können. Nach dem insofern klaren Wortlaut von Art.5 Abs.1 AHG und der hierzu ergangenen Lehre und Rechtsprechung (Herbert WILLE, S.272 f. [3] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH) bezieht sich die von der Beklagten thematisierte Subsidiarität der Amtshaftung auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, die zumindest abstrakt geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden, das heisst: den Schadenseintritt zu verhindern. Ein Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein potenziell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder nicht ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern (OGH, Urteil vom 01.04.1999 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 243, S.247 [rechte Spalte, 3. Abschnitt, mit Hinweisen]).
11.2. Demgegenüber ist ein Amtshaftungsanspruch nicht auch insofern formell subsidiär, als der Geschädigte - nachdem der Schaden eingetreten ist - verpflichtet wäre, den nach Art.3 Abs.1 AHG haftenden Rechtsträger erst zu belangen, nachdem andere allenfalls Ersatzpflichtige erfolglos belangt wurden. Dies entspricht heutiger österreichischer Rechtsprechung zu § 2 Abs.2 öAHG (? Art.5 Abs.1 AHG) und hierzu ergangener österreichischer Rechtslehre (Walter SCHRAGEL, Kommentar zum öAHG [3. A. Wien 2003] Rz.186 zu § 2 öAHG). Auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 18, S.41 ff.) kann ergänzend verwiesen werden. In erster Linie begründete die Beklagte den Haftungsausschluss damit, dass die Klägerin zuerst hätte versuchen müssen, den bereits eingetretenen Schaden bei andern Personen ersetzt zu erhalten (ON 21, S.5 [4.1 und 4.2]). Wie eben dargelegt, traf dies nicht zu.
11.3. Dass § 7 Abs.4 VAG im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig ist (ON 21, S.5 [4.3]), wurde bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts dargelegt (vorstehende Ziff.9).
11.4. Ob die Klägerin - falls sie so verfahren wäre, wie die Beklagte einwendete (ON 21, S.14 [4.4]) - den im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Schaden hätte abwenden können, hat das Fürstliche Obergericht nicht beurteilt. Um dies mit den gebotenen Differenzierungen beurteilen zu können, insbesondere, ob der Klägerin die von der Beklagten thematisierten Verfahrensfehler tatsächlich vorzuwerfen seien, bedürfte es ergänzender Feststellungen und differenzierter Erwägungen. Beides wäre - und zwar vom Fürstlichen Obergericht - nachzuholen, falls sich die Berufung in materieller Hinsicht als berechtigt erweisen sollte. Denn soweit Feststellungen fehlen, hebt der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine angefochtene Entscheidung auf und weist die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurück. Zunächst eignet er sich von seiner Zusammensetzung, Organisation und Infrastruktur her kaum, selber Beweise aufzunehmen. Vor allem aber verändern neue Feststellungen den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, durch eigene Beweisaufnahmen und Feststellungen den Sachverhalt zu verändern, um diesen erstmals rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Denn damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22). Es erschien deshalb zweckmässig, vorab zu beurteilen, ob sich die Berufung in materieller Hinsicht als berechtigt erweise, und zwar vorab unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung (nachstehende Ziff.12).
12. Zur erhobenen Einrede der Verjährung:
12.1. Nach Art.9 Abs.1 AHG verjähren Ersatzansprüche gegen öffentliche Rechtsträger in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, nicht aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Nach Art.9 Abs.2 AHG ist die Kenntnis des schuldigen Organs für die Verjährung von Ersatzansprüchen ohne rechtliche Bedeutung. Nach Art.9 Abs.3 AHG wird die Verjährung durch die Aufforderung gemäss Art.11 Abs.2 AHG für sechs Monate gehemmt. Gemeint ist die schriftliche Aufforderung gegenüber dem öffentlichen Rechtsträger zur Anerkennung des Ersatzanspruchs. § 6 Abs.1 öAHG kennt eine ähnliche Regelung.
12.2. Die Verjährungsfrist sollte indes nicht zu laufen beginnen, bevor ein Geschädigter in der Lage ist, den bekannten Schaden durch eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Bei inhaltlich übereinstimmender Rechtslage schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof deshalb der vom österreichischen Obersten Gerichtshof vertretenen berichtigenden Auslegung an. Danach beginnt - wenn die Schadensverursachung durch ein Organ des öffentlichen Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt - die Verjährungsfrist erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise und ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des öffentlichen Rechtsträgers, der belangt werden soll, schliessen kann. Neben dem Schaden, auf dessen Kenntnis es nach dem Wortlaut von § 6 Abs.1 öAHG (wie auch von § 9 Abs.1 AHG) allein ankäme, muss also dem Geschädigten der gesamte Sachverhalt so weit bekannt sein, dass er seine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SCHRAGEL, öAHG, Rz.223 zu § 6 öAHG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des öOGH [S.296, erster Abschnitt]). Diesen Ansatz hat das Fürstliche Obergericht zutreffend übernommen (ON 18, S.40 [2. Abschnitt]).
12.3. Kenntnis vom Schaden hatte die Klägerin am 09.05.2003 als die gegenständliche Liegenschaft mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts als Exekutionsgericht Wolfgang Matt um das Meistbot von CHF 950'000.00 zugeschlagen wurde (vorstehende Ziff.3.7; Art.7 Abs.2 AHG in Verbindung mit § 1489 ABGB [? § 1489 öABGB]; DITTRICH/TADES, [ö]ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E 60a zu § 1498 öABGB). Davon ging auch die Klägerin zutreffend aus (ON 19, S.10 [3 [2. Abschnitt]).
12.4. Kenntnis vom Sachverhalt, um eine Amtshaftungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können (vorstehende Ziff.12.2), hatte die Klägerin jedenfalls am 23.02.2004. Denn in der Berufung von diesem Tag machte sie mit dem im angefochtenen Urteil festgestellten Vorbringen (ON 18, S.20 ff.) geltend, der gegenständliche Vergleich sei auch aus verfahrensrechtlicher Sicht nichtig (vorstehende Ziff.3.12). Mit jenem Vorbringen begründete die Klägerin im Einzelnen, inwiefern sie die Beurkundung des Vergleichs vom 05.08.2002 durch den damaligen Vermittler der Gemeinde Vaduz für widerrechtlich erachtete. Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichem Vorbringen begründete sie die gegenständliche Amtshaftungsklage.
12.5. Kenntnis vom Sachverhalt, um eine Amtshaftungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können, umfasst nicht die Gewissheit, dass die Klage auch wirklich gutgeheissen wird. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis der entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Kenntnis ihrer rechtlichen Beurteilung.
12.6. Wie die Klägerin zutreffend vorbrachte (ON 19, S.11), lässt sich die Kenntnis, auf die Art.9 Abs.1 AHG nach seinem Wortlaut bezüglich des Schadens und nach seiner berichtigenden Auslegung bezüglich des damit zusammenhängenden Sachverhalts abstellt, nicht ohne Weiteres zuverlässig ermitteln; denn bei der Kenntnis handelt es sich zunächst um einen subjektiven Umstand. Tatbestandsmerkmal ist eine bestimmte subjektive Kenntnis erst, wenn sie soweit objektivierbar ist, dass sie sich rechtsgenüglich feststellen lässt: sei es aufgrund entsprechender feststellbarer Äusserungen der Person, auf deren Kenntnis es ankommt, sei es aufgrund feststellbarer Umstände, die zuverlässig auf diese Kenntnis schliessen lassen. Hier trifft Ersteres zu. Mit dem festgestellten Berufungsvorbringen (ON 18, S.20 ff. [ON 18 zu 6 CG.2003.188, S.6 ff., Ziff.2]) äusserte die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht jene Kenntnis des Sachverhalts, deren es bedurfte, um eine Amtshaftungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können und aufgrund deren sie die gegenständliche Amtshaftungsklage denn auch im Wesentlichen begründete. Möglicherweise besass sie (subjektiv) diese Kenntnis bereits früher; spätestens aber am 23.02.2004, als sie sich in ihrer Berufung entsprechend äusserte, liess sich diese Kenntnis feststellen.
12.7. Zutreffend erwog deshalb das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.40 unten f.), dass spätestens am 23.02.2004 die Verjährungsfrist nach Art.9 Abs.1 AHG zu laufen begann. In der Folge blieb es der Klägerin unbenommen, mit einer allfälligen Amtshaftungsklage einstweilen zuzuwarten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, welche die Erfolgsaussichten zu erhöhen vermochten. Am Beginn der Verjährungsfrist nach Art.9 Abs.1 AHG änderte sich deswegen indes allerdings nichts mehr; diese endete am 23.02.2007 (Art.7 Abs.2 AHG in Verbindung mit § 902 ABGB [? § 902 öABGB]; Rudolf REISCHAUER in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum [ö]ABGB 1. Band [3. A. Wien 2000] Rz.3 zu § 902 öABGB).
12.8. Nach festgestelltem (ON 18, S.41 [2. Abschnitt] eigenem Vorbringen (ON 1, S.11 oben), belegt durch Beilage D, wandte sich die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 30.03.2007 an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Anerkennung des Ersatzanspruchs nach Art.11 Abs.2 AHG. An diesem Tag war die Verjährungsfrist nach Art.9 Abs.1 AHG indes bereits abgelaufen; der Hemmung nach Art.9 Abs.2 AHG kam keine Bedeutung mehr zu.
13. Die Beklagte hatte die Verjährungseinrede demnach zutreffend erhoben. Der mit der gegenständlichen Amtshaftungsklage geltend gemachte Ersatzanspruch erwies sich als verjährt und wurde bereits deswegen vom Fürstliche Obergericht zutreffend abgewiesen. Die Berufung erwies sich als nicht berechtigt, ohne dass über weitere Voraussetzungen der Amtshaftung zu befinden war.
13.1. Nicht zu befinden war zunächst über die Rechtsfrage, ob die Klägerin - falls sie so verfahren wäre, wir die Beklagte einwendete (ON 21, S.14 [4.4]) - den im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Schaden hätte abwenden können (vorstehende Ziff.11.4).
13.2. Nicht zu befinden war sodann namentlich über die Rechtsfrage, ob der damalige Vermittler der Gemeinde Vaduz durch die Beurkundung des Vergleichs vom 05.08.2002 widerrechtlich den im Amtshaftungsverfahren geltenden gemachten Schaden zugefügt habe.
13.3. Zu dieser Rechtsfrage bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen des Fürstlichen Obergerichts. Mit Urteil vom 28.04.2004 (ON 88 zu 6 CG.2003.188) erkannte sein 2. Senat, der damalige Vermittler habe bei der Beurkundung des Vergleichs vom 05.08.2002 grundlegende Verfahrensrechte verletzt. Nach dem angefochtenen Urteil des 3. Senats des Fürstlichen Obergerichts (ON 18) beschränken sich diese Verfahrensrechte auf das Verfahren, mit dem ein Rechtsstreit angehoben werden soll; dagegen gelten sie nicht für eine Beurkundung, wie sie hier vorgenommen wurde (vorstehende Ziff.4.4).
13.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Insbesondere hat er - anders als die Klägerin vorbrachte (ON 19, S.3 [2. Abschnitt]) - die vom 2. Senat des Fürstlichen Obergerichts, "zumindest gebilligt", sondern ausdrücklich offengelassen, indem es im Urteil vom 01.12.2005 (zu 6 CG.2003.188), soweit hier wesentlich, erwog:
Das Fürstliche Obergericht erachtete den gegenständlichen Vergleich vom 05.08.2002... aus drei verschiedenen Gründen für die Klägerin als nicht bindend:
1). weil der Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht Forderungsgläubiger war, so dass zwischen ihm und B. kein Schuldverhältnis bestand, zu welchem die Klägerin den Schuldbeitritt hätte erklären können...;
2). weil ferner die Klägerin durch listige Irreführung zur Mitunterzeichnung des Vergleichs veranlasst worden sei...;
3). weil schliesslich der Vergleich nicht nur als Rechtsgeschäft, sondern auch als Prozesshandlung nichtig sei...
Jeder dieser drei Gründe, falls er zutrifft, würde für sich allein genügen, um das angefochtene Urteil, wonach der Vergleich als nichtig aufgehoben wurde, im Ergebnis zu bestätigen. Damit sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als berechtigt erwiese, müsste jeder dieser drei Gründe auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen.
...
Aus [näher dargelegten] Erwägungen ergibt sich, dass dem Beklagten [Dr. D.] im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, am 05.08.2002, die gegenständliche Forderung gegen B. nicht zustand. Weil sie ihm nicht zustand, betraf der von ihm hierüber abgeschlossene Vergleich eine Verbindlichkeit, welche nie zu Recht bestanden hat. Eine solche Verbindlichkeit konnte nicht durch den Schuldbeitritt der Klägerin bekräftigt werden. Der Vergleich, mit dem solches bewirkt werden sollte, erwies sich insofern als nichtig und blieb es auch, unabhängig davon, dass der Beklagte später, mit Zessionsvertrag vom 22.07.2003, die ihm beim Vergleichsabschluss nicht zustehende Forderung abgetreten erhielt...
Bei diesem Befund erübrigte es sich, auf die weiteren Gründe einzugehen, aus denen das Fürstliche Obergericht den gegenständlichen Vergleich ebenfalls für die Klägerin als nicht bindend erachtet hatte.
13.5. Die gegenständliche Berufung bot keinen Anlass, die bisher ausdrücklich offengelassene Rechtsfrage (vorstehende 13.2 bis Ziff.13.4) zu vertiefen. Denn entsprechende Erwägungen lägen ausserhalb konkreter Fallentscheidung und hätten deshalb keine unmittelbare fallbezogene Bedeutung. Eine derartige gutachtensähnliche Tätigkeit gehört nicht zum Aufgabenbereich des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Erwägungen, deren es nicht bedarf, um den festgestellten Sachverhalt zu beurteilen, wären blosse beiläufige Bemerkungen (OBITER DICTA) ohne präjudizierende Wirkung; denn selbst in Rechtskulturen mit strenger Präjudizienbindung kommt diese Wirkung nur fallbezogen wesentlichen Entscheidungsgründen (RATIONES DECIDENDI) zu (O. A. GERMANN, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, Richterrecht II.1 [2. A. Bern 1967] S.240 ff.; OGH, Beschluss vom 05.02.2009 zu 8 EX.2006.4224).
14. Im Ergebnis war das angefochtene Urteil demnach zu bestätigen, wogegen der hiergegen gerichteten Berufung spruchgemäss keine Folge zu geben war.
15. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 4. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof