CO. 2007.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. iur. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte Land Liechtenstein, wegen CHF 405'400.00 s.A., infolge Berufung des Klägers vom 18.12.2008 (ON 42) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.10.2008 (ON 40), womit die Amtshaftungsklage vom 02.10.2007 (ON 1) abgewiesen wurde, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.10.2008 (ON 40) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF * * * bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 02.10.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 405'400.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. In seiner Amtshaftungsklage hatte der Kläger geltend gemacht, er habe mit Kaufvertrag vom 31.05.2001 die B.-AG zum Kaufpreis von CHF 110'000.00 erworben. Hauptzweck der B.-AG sie der Betrieb eines Billardcenters sowie der Handel mit Food- und Non-Food-Artikeln gewesen. Aufgrund von Massnahmen der Landespolizei und aufgrund einer zweimal zu Unrecht verhängten Untersuchungshaft sei die im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Kläger gutgehende und Erfolg versprechende B.-AG untergegangen; mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.02.2007 habe sie nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses gelöscht werden müssen.
2. Mit Urteil vom 02.10.2008 (ON 40) wies das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 40, S.7) und deren Würdigung (ON 40, S.17 ff.) legte das Fürstliche Obergericht seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt zugrunde (ON 40, S.7 ff.):
3.1. Bereits im Jahr 2002 erhielt die Landespolizei erste Hinweise darauf, dass der Kläger mit Kokain handle. Aufgrund dieser Hinweise überwachte die Landespolizei sporadisch das vom Kläger geführte Billardcenter in C. Eine konkrete Übergabe von Betäubungsmitteln liess sich nicht feststellen. Allerdings bemerkte die Landespolizei, dass das Lokal von näher bezeichneten als Kokainkonsumenten bekannten Personen aufgesucht wurde.
3.2. Zunächst liess sich der Verdacht des Drogenhandels gegen den Kläger nicht erhärten. Die Ermittlungen wurden vorläufig ausgesetzt. Sie wurden jedoch wieder aufgenommen, als D. bei seiner Vernehmung vom 04.10.2004 vor der Landespolizei den Kläger schwer belastete: Der Kläger habe ihm, D., einen Plastiksack mit ca. 500 Gramm Kokain gezeigt und ihm 20 Gramm Kokain für CHF 1'600.00 verkauft. Eine Woche bevor er, D., verhaftet worden sei, habe der Kläger ihn ersucht, 500 Gramm Kokain um CHF 30'000.00 zu verkaufen. Das Geschäft sei nicht zustande gekommen, weil der Preis für das Rauschgift zu niedrig gewesen sei.
3.3. Aufgrund der Verdachtsmomente, die sich durch die Aussage von D. ergaben, ersuchte die Landespolizei das Gericht um Erlaubnis, die vom Kläger benützten Telefone zu überwachen. Diesem Ersuchen gab das Gericht statt.
3.4. Bei der Telefonüberwachung (vorstehende Ziff.3.3) stellte die Landespolizei eine Reihe von telefonischen Kontakten des Klägers mit näher bezeichneten Personen fest, gegen die schon früher wegen Drogendelikten ermittelt worden war. Zudem pflegte der Kläger telefonische Kontakte mit namentlich nicht bekannten Personen, deren Rufnummern im Zusammenhang mit Ermittlungen der Kantonspolizei E. wegen Widerhandlungen gegen das BMG aufgetaucht waren. Ferner wurden Telefongespräche zwischen dem Kläger und F. abgehört. Darin ersuchte dieser den Kläger mehrmals, ihm "Mango" oder "Mangosaft" zu beschaffen; das Wort "Mango" war ein Decknahme für Kokain. In einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und G. verlangte dieser vom Kläger Geld im Betrag von mehreren Tausend Schweizer Franken zurück, das er ihm geliehen habe; er brauche dieses Geld zum "Geschäften". Damit bestätigte sich der Hinweis, den die Landespolizei im September 2002 erhalten hatte, wonach G. dem Kläger Geld für den Ankauf von Kokain vorgestreckt hatte. Zwei weitere Telefongespräche des Klägers mit H. ("Professor") deuten ebenfalls auf Kokainhandel hin. H. fragte den Kläger unter anderem, ob es keinen "Schnee" mehr gebe. Die Landespolizei ging davon aus, dass das Wort "Schnee" ebenfalls ein Decknahmen für Kokain war.
3.5. Aufgrund des Verdachts, der sich durch die Telefonüberwachung erhärtet hatte (vorstehende Ziff.3.4), ersuchte die Landespolizei in einem Ermittlungsbericht vom 04.02.2005 um Verlängerung der Erlaubnis, die vom Kläger benützten Telefone zu überwachen. Auch diesem Ersuchen gab das Gericht statt.
3.6. Bei der weiteren Telefonüberwachung (vorstehende Ziff.3.5) erhielt die Landespolizei Kenntnis von einem Treffen zwischen dem Kläger und I. beim Geschäft von F. Als der Kläger zu diesem Treffen nicht erschien, rief ihn F. aufgebracht an und forderte ihn auf das "Zeug" sofort zu bringen. Der Kläger erkundigte sich, ob I. Geld habe. F. bestätigte dies. Der Kläger und I. vereinbarten ein weiteres Treffen auf den 15.03.2005 beim Billardcenter in C. An diesem Tag betrat I. das Billardcenter und verliess es 25 Minuten später. I. war der Landespolizei bekannt. Im September 2004 war er wegen Verkaufs, Besitzes und Konsums von Kokain angezeigt worden. Die Polizei erachtete es - zu Recht - für sehr wahrscheinlich, dass es beim Besuch von I. im Billardcenter zur Übergabe von Drogen kam.
3.7. In einem weiteren Ermittlungsbericht vom 27.04.2005 fasste die Landespolizei die bisherigen Ermittlungsergebnisse gegen den Kläger zusammen. Aufgrund des dringenden Verdachts, der Kläger sei in Drogengeschäfte verwickelt, beantragte die Landespolizei die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für das Billardcenter und die Wohnung des Klägers sowie für die von ihm benützten Fahrzeuge. Ausserdem beantragte sie um Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Kläger.
3.8. Am 02.05.2005 erliess der Untersuchungsrichter beim Fürstlichen Landgericht den beantragten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie den beantragten Haftbefehl aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Wiederholungsgefahr. Begründet wurden diese Befehle mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung (vorstehende Ziff.3.4 und Ziff.3.6), mit den Aussagen von D. (vorstehende Ziff.3.2) und mit den übrigen festgestellten Verdachtsmomenten.
3.9. Der gegen den Haftbefehl erhobenen Haftbeschwerde gab der Präsident des Fürstlichen Obergerichts mit Beschluss vom 24.05.2005 keine Folge.
3.10. Der gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3.9) erhobenen Beschwerde des Klägers gab der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichts Folge. Die Untersuchungshaft wurde aufgehoben mit der Begründung, die bisherigen Ermittlungen hätten nicht jene Beweisverdichtung erbracht, um eine einigermassen sichere Prognose zuzulassen, dass der Beschuldigte im Fall eines Schuldspruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Unter diesen Umständen erscheine es nicht mehr angemessen, die Untersuchungshaft fortzuführen.
3.11. Mit Urteil vom 24.10.2006 wurde der Kläger schuldig erkannt, er habe in J., C. und Vaduz zu näher festgestellten Zeitpunkten näher festgestellte Mengen Betäubungsmittel an näher festgestellte Personen verkauft und abgegeben. Dadurch habe er in näher bestimmtem Sinn die Vergehen nach Art.20 Abs.1 Bst.d, Bst.e und Bst.f BMG sowie die Übertretung nach Art.21 Abs.1 BMG begangen. Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil wiedergegeben (ON 40, S.12 f.); darauf kann verwiesen werden. Hierfür wurde der Kläger mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit einer Busse von CHF 1'500.00 (im Falle der Uneinbringlichkeit mit 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, die näher bestimmte Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
3.12. Die Landespolizei hatte die Hausdurchsuchung und die Verhaftung des Klägers am 06.02.2005 unter Assistenz der Kantonspolizei E. und des Schweizer Grenzwachtkorps vollzogen.
3.13. Bei der Hausdurchsuchung wurden auch Personen kontrolliert, die lange vor der Öffnungszeit des Billardcenters dort gewartet hatten. Dies erweckte bei der Landespolizei den Verdacht, es handle sich nicht um Billardspieler, sondern um Drogenkonsumenten.
3.14. Zu Gewalttätigkeiten kam es weder bei der Hausdurchsuchung noch bei der Verhaftung des Klägers noch bei den Personenkontrollen. Der Kläger wurde nicht beim Billardcenter verhaftet, sondern bei einem Bierdepot. Er und sein Bruder waren dorthin gefahren, um Bier zu holen. Dabei wurden sie von der Polizei angehalten und erhielten Handschellen angelegt. Dann wurden sie zum Billardcenter zurückgebracht. Während der Hausdurchsuchung musste der Kläger in einer Ecke mit gefesselten Händen warten. Danach wurde er in das Gefangenenhaus Vaduz überstellt.
3.15. Von den bei der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen (vorstehende Ziff.3.13) wurden acht (vom Fürstlichen Obergericht namentlich bezeichnete) Personen wegen Widerhandlung gegen das BMG angezeigt, weil sie geständig waren oder weil durchgeführte Urinproben positiv ausfielen. Weitere zwölf (vom Fürstlichen Obergericht ebenfalls namentlich bezeichnete) Personen wurden bei den auf die Hausdurchsuchung folgenden Ermittlungen wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das BMG angezeigt. Weitere 23 Personen wurden überprüft und befragt. Zum Teil verliefen die Urinproben bei diesen Personen negativ; zum Teil wurden die Verfahren eingestellt, weil es sich um Ausländer (Schweizer) handelte, denen nur ein Konsum im Ausland nachgewiesen werden konnte. Insgesamt endeten 10 Fälle mit Strafverfügungen wegen Übertretung nach Art.21 Abs.1 BMG. Ein näher bestimmtes Verfahren ist noch offen.
3.16. In dem vom Kläger geführten Billardcenter wurde nur die eine Hausdurchsuchung vom 06.05.2005 durchgeführt. Es ist nicht erwiesen, dass die Polizei an anderen Tagen Personen beim Billardcenter anhielt oder kontrollierte. Die in der Folge durchgeführten Ermittlungen beschränkten sich auf die Vorladung und Befragung weiterer Verdächtiger bei der Landespolizei.
3.17. Neben den Personenkontrollen wurden bei der Hausdurchsuchung vom 06.05.2005 die Räumlichkeiten und die dort befindlichen Geräte und Möbel auf Spuren von Betäubungsmitteln untersucht. Dabei wurden bei verschiedenen Gegenständen (Tresor, Queuespitzen, Presse, Kassenschublade, Käsekübel, digitale Waage) Spuren von Kokain nachgewiesen. Ausserdem fand sich in einem blauen Papierbriefchen 1.4 Gramm Kokain-Hydrochlorid.
3.18. Am Portemonnaie von L., der am 10.05.2005 von der Landespolizei befragt worden war, konnten Spuren von Kokain nachgewiesen werden.
3.19. M. wurde bei der Hausdurchsuchung vor dem Billardcenter kontrolliert und musste dort eine Urinprobe abgeben.
3.20. Im Verfahren zu 11 UR.2004.108 (1 KG.2004.11) wurde über den Kläger mit Beschluss vom 03.04.2004 die Untersuchungshaft wegen Verdachts des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens der Vergewaltigung aus den Haftgründen der Flucht sowie der Verdunkelungs- und der Wiederholungsgefahr verhängt. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11.05.2004 wurde der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte N. verletzt und zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
3.21. Mit Urteil vom 21.11.2005 wurde das Land Liechtenstein im Verfahren zu CO.2005.3 für schuldig erkannt, dem Kläger CHF 15'200.00 als Haftentschädigung und die Kosten für seine Haftbeschwerde im Betrag von CHF 2'259.60, insgesamt CHF 17'459.60, samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Klägers auf Ersatz des Verdienstentgangs wurde abgewiesen.
3.22. In der Begründung seines Urteils berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zustehe, unabhängig davon, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder im Zweifel erfolgte. Das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs wurde abgewiesen, weil sich nicht hatte feststellen lassen, dass der Kläger tatsächlich in der Zeit seiner Inhaftierung einen Verdienstentgang erlitten habe.
3.23. Die wirtschaftliche Lage der B.-AG verschlechterte sich wegen der im Jahr 2004 (03.04.2004 bis 11.05.2004) über den Kläger im Verfahren zu 11 UR.2004.108 verhängten Untersuchungshaft nicht merklich. Die B.-AG hatte in dieser Zeit wegen der Verhaftung des Klägers keinen erheblichen Umsatz- oder Gewinnrückgang zu verzeichnen.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1. Der Kläger werfe dem Untersuchungsrichter und der Landespolizei sinngemäss vor, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Billigkeit ausser Acht gelassen und damit den Untergang seines Unternehmens herbeigeführt zu haben. Diese Grundsätze erachte der Kläger durch seine Inhaftierung, die Hausdurchsuchung sowie die Anhaltung bzw. Vorladung verschiedener Gäste zur Landespolizei sowie durch eine ihn diskriminierende Presseaussendung für verletzt.
4.2. Nach den Feststellungen ergäben sich keine Anhaltspunkte, aus denen im Sinn von Art.3 Abs.1 AHG auf ein widerrechtliches Verhalten der Gerichtsorgane oder der Polizeibeamten geschlossen werden könne. Die Verdachtsmomente, wie sie sich aus den Aussagen von D. und aufgrund der Telefonüberwachung ergeben hätten, seien derart gravierend gewesen, dass die vom Untersuchungsrichter angeordneten und von der Landespolizei durchgeführten Fahndungsmassnahmen, einschliesslich der Verhaftung des Klägers und der Durchsuchung des Billardcenters, durchaus gerechtfertigt gewesen seien. Auch die bei der Hausdurchsuchung vorgenommene Anhaltung und Kontrolle von Besuchern und Gästen des Billardcenters sowie die nachfolgende Vorladung und Befragung solcher Personen habe die Grenzen der Verhältnismässigkeit nicht überschritten. Dies ergebe sich allein schon aus der Vielzahl von Strafverfahren, die zur Verurteilung von Verdächtigten aus dem Umkreis des Klägers und aus dessen Verurteilung wegen einer ganzen Reihe von Widerhandlungen gegen das BMG im Verfahren zu 14 UR.2004.355 (1 KG.2006.15) geführt hätten. Dass daneben auch Personen kontrolliert und befragt worden seien, denen keine strafbare Handlung habe nachgewiesen werden können, sei bei Ermittlungen wegen Drogendelikten weder ungewöhnlich noch ein Indiz für die Unverhältnismässigkeit der polizeilichen Massnahmen.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erweise sich die Verhängung der Untersuchungshaft bei einem Freispruch stets als nicht rechtmässig, unabhängig davon ob die Verhaftung gesetzeskonform erfolgt sei.
4.4. Diese Rechtsprechung (vorstehende Ziff.4.3) beziehe sich allerdings allein auf die Haftentschädigung, somit auf die persönliche Unbill, die der freigesprochene Angeklagte durch den Freiheitsentzug infolge der Verhängung der Untersuchungshaft erlitten habe. Für andere Schäden, deren Ersatz der Kläger auch für das Jahr 2004 begehre (Verdienstentgang, Dividendenausfall, frustrierter Kaufpreis) gelte diese Rechtsprechung nicht. Denn nach Art.3 [Abs.1] AHG hafte der öffentliche Rechtsträger (nur) für den Schaden, den seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen würden. Die Verhaftung des Klägers im Verfahren zu 11 UR.2004.103 sei nicht widerrechtlich, sondern gesetzeskonform aufgrund eines wohlbegründeten Haftbefehls wegen dringenden Tatverdachts aus den gesetzlichen Haftgründen erfolgt. Bereits deswegen gebühre dem Kläger - über die festgestellte Haftentschädigung (vorstehende Ziff.3.21) hinaus - kein Ersatz für weitere angeblich erlittene wirtschaftliche Verluste.
4.5. Hinzu komme, dass nach den Feststellungen ohnedies nicht bewiesen sei, dass der Kläger durch die Verhängung der Untersuchungshaft im Jahr 2004 einen Schaden in der Form einer Verschlechterung der Wirtschaftslage seines Unternehmens, der B.-AG, erlitten habe. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass von der Polizei eine Pressemitteilung ausgesandt wurde, aus der auf den Kläger als einen des Betäubungsmittelhandels Verdächtigen habe geschlossen werden können. Die Medienmitteilung vom 09.05.2005 sei völlig neutral abgefasst gewesen. Entgegen den Behauptungen des Klägers sei im Bericht der Geschäftsführer des Billardclubs C. nicht erwähnt worden.
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.10.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Berufung des Klägers vom 18.12.2008 (ON 42), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
6. In ihrer Berufungsmitteilung vom 22.01.2008 (ON 44) beantragte die Beklagte, der Berufung keine Folge zu geben den Kläger zu verpflichten, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
7. Die Berufung erwies sich als zulässig (Art.10 Abs.4 und Art.11 Abs.1 AHG; § 431 Abs.1 ZPO). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG und § 434 ff. ZPO; ON 40 [Empfangsbestätigung] und ON 42 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Berufungsmitteilung (Art.11 Abs.1 AHG;
§ 438 Abs.2 ZPO; ON 43 [Empfangsbestätigung] und ON 44 [Eingangsvermerk]).
8. Als Berufungsgründe machte der Kläger zweierlei geltend: als Erstes unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (nachstehende Ziff.8.1 bis Ziff.8.5); als Zweites unrichtige rechtliche Beurteilung (nachstehende Ziff.8.6 bis Ziff.8.12). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. Die Feststellung, wonach sich die wirtschaftliche Lage der B.-AG wegen der im Jahr 2004 über den Kläger verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert habe (vorstehende Ziff.3.23), gebe nicht die tatsächlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens wieder. Sie sei auch nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch des Klägers von vornherein auszuschliessen.
8.2. Nach der ersten Verhaftung im Jahr 2004 habe das Unternehmen des Klägers noch einigermassen aufrechterhalten werden können. Nach den Vorfällen im Jahr 2005 und der Berichterstattung in den Medien, wonach es sich beim Lokal des Klägers um einen Drogenumschlagsplatz handeln würde, habe sich dies indes massiv und schlagartig geändert.
8.3. Näher bezeichnete Zeugen, die das Lokal während der Haftzeit des Klägers weitergeführt hätten, hätten ausgesagt, nach der zweiten Verhaftung des Klägers und der Berichterstattung über den Drogenkonsum im Billardcenter seien die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gleich null gewesen. Gleiches habe der Kläger bei seiner Befragung ausgesagt.
8.4. Entsprechend hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen:
Nach der ersten Verhaftung im Jahre 2004 ging der Umsatz im Billardcenter bereits zurück, wobei nach der neuerlichen Verhaftung des Klägers im Jahre 2005 der Geschäftsbetrieb des Klägers völlig zum Erliegen kam. Dies lag insbesondere daran, dass vorliegend das Billardlokal des Klägers als Drogenumschlagplatz dargestellt wurde und der Kläger wegen angeblich gewerbsmässigem Drogenhandel neuerlich in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Weiter Grund war, dass zahlreiche Gäste dem Lokal fernblieben, weil sie von der Landespolizei einvernommen und einem Drogentest unterzogen wurden.
8.5. Durch seine Verhaftung im Jahr 2005 sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen und den Betrieb weiterzuführen.
8.6. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 42, S.4 [2, 1. Abschnitt]), erachtete der Kläger die Vorgehensweise der Behörden für unverhältnismässig, zumindest für unangemessen. Die angeordneten Massnahmen wären auch ohne spektakuläres Auftreten der Landespolizei möglich gewesen. Weshalb sich hierüber keinerlei Feststellungen im angefochtenen Urteil fänden, sei nicht nachvollziehbar.
8.7. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 42, S.4 unten f. [3]), bezog sich der Kläger auf die Umstände und auf die Ergebnisse des Strafverfahrens zu 14 UR.2004.355. Die damals durchgeführten Einvernahmen mutmasslicher Abnehmer des Klägers hätten mit wenigen Ausnahmen keine ihn belastenden Ergebnisse gebracht. Im Strafverfahren sei es denn auch lediglich zu einer bedingten Strafe gekommen. Von zahlreichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei der Kläger freigesprochen worden. Deshalb könne sehr wohl von einer rechtswidrigen Handlungsweise der Behörde ausgegangen werden.
8.8. In seiner Klage habe der Kläger mit der neuerlichen Untersuchungshaft vom 07.04.2005 begründet, dass das Billardcenter nachhaltig wirtschaftlichen Schaden genommen habe. Die Berichterstattung, die Präsenz der Landespolizei sowie die gewählte Vorgehensweise, wonach sämtliche Gäste des Billardcenters quasi als drogenabhängig verdächtigt worden seien, hätten das wirtschaftliche Fortkommen des Unternehmens verunmöglicht.
8.9. Bei seiner rechtlichen Beurteilung verneine das Fürstliche Obergericht die Widerrechtlichkeit der Handlungen der einschreitenden Behörden. Rechtswidrig sei indes ein Organverhalten, das gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstosse. Nach § 95 [Abs.1] StPO seien Haus- und Personendurchsuchungen stets mit Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufs und ihrer mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie in sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstands vorzunehmen. Die Abnahme von Urinproben vor Ort - beim Billardcenter - sowie die Vorladung nahezu aller Gäste zu Einvernahmen und Drogentests seien wohl kaum als solch schonendes Vorgehen zu werten.
8.10. Ein Amtshaftungsanspruch sei immer dann begründet, wenn eine Ermessensentscheidung sich als grob sachwidrig und damit als unvertretbar erweise. Ein Ermessensmissbrauch müsse nicht notwendigerweise vorsätzlich in der Absicht erfolgen, das Gesetz zu verletzen. Es genüge, dass eine Behörde sich in bester Absicht nicht vom Sinn des Gesetzes leiten lasse und daher auf verfehlte Gesichtspunkte Bedacht nehme. Auch wenn sich Willkür nicht mit Sicherheit feststellen lasse, könne das Vorgehen eines Organs in solchem Masse sachwidrig sein, dass es nicht mehr als im Sinn des Gesetzes ausgeübt angesehen werden könne. Eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung ausser Acht lasse, sei grob sachwidrig und führe zur Amtshaftung.
8.11. Die rechtlichen Erwägungen, die das Fürstliche Obergericht im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden getroffen habe, ständen nicht im Einklang mit näher bezeichneten Zeugenaussagen und den Aussagen des Klägers. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Personen, die vor einem Lokal durch die Landespolizei vorgeladen werden, keine Lust mehr verspüren würden, ein solches Lokal aufzusuchen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei hier von einer zumindest überschiessenden und unverhältnismässigen Aktion der einschreitenden Behörde auszugehen.
8.12. Tatsache sei, dass das Unternehmen des Klägers im Nachgang zu den getroffenen Massnahmen durch die Behörden insolvent geworden sei und den Konkurs habe anmelden müssen. Der Untergang des Unternehmens sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass der Kläger zweimal ungerechtfertigterweise in Haft genommen worden sei. Entsprechend habe nicht nur sein eigener Ruf, sondern auch jener des Gastronomie- und Billardbetriebs entsprechenden Schaden genommen. Zur Höhe des Schadens habe das Fürstliche Obergericht keine Feststellungen getroffen, weil es den Anspruch bereits dem Grunde nach verneint habe.
9. In ihrer Berufungsmitteilung vom 22.01.2009 (ON 44) widersetzte sich die Beklagte dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.8), indem sie im Wesentlichen einwendete:
9.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 44, S.2 ff. [A]), legte die Beklagte im Einzelnen dar, inwiefern die vom Kläger gerügte (näher bezeichnete) Feststellung nicht zu beanstanden sei. Hierfür bezog sie sich auf die eingehende Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichts.
9.2. Soweit der Kläger das Vorgehen der Behörden als unverhältnismässig oder unangemessen beanstande, sei nicht klar, ob er damit eine Beweisrüge oder eine Rechtsrüge vorbringen wolle.
9.2.1. Sollte der Kläger eine Beweisrüge vorbringen wollen, so hätte er sich weder mit der Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichts auseinandergesetzt noch dargelegt, welche Feststellung er begehre. Insofern hätte er die Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
9.2.2. Sollte der Kläger eine Rechtsrüge vorbringen wollen, so weiche der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab. Insofern hätte er auch die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
9.2.3. Abgesehen davon (vorstehende Ziff.9.2.1 und Ziff.9.2.2) sei mit zum Vorwurf der Unangemessenheit auf die Aussage des einvernommenen Staatsanwalts zu erinnern. Dieser habe unter Hinweis auf den entsprechenden Strafakt nachvollziehbar dargelegt, dass die Aktion gegen den Kläger von langer Hand geplant gewesen sei und sich auf die Untersuchungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden gestützt habe. Gleiches ergebe sich aus weiteren (näher zitierten) Aussagen. Die vom Untersuchungsrichter angeordneten und von der Polizei durchgeführten Fahndungsmassnahmen seien nicht nur nachvollziehbar; sie seien auch alles andere als erfolglos gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie die Strafverfolgungsbehörden schonender hätten vorgehen können. Auf Einzelheiten (ON 44, S.6 [2. Abschnitt] f.) kann verwiesen werden.
9.3. Soweit der Kläger vorbringe, ein Amtshaftungsanspruch sei immer dann begründet, wenn sich eine Ermessensentscheidung als grob sachwidrig und damit unvertretbar erweise, weiche er erneut vom festgestellten Sachverhalt ab.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Zur rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts drängte sich einleitend eine Präzisierung auf, und zwar zur Entschädigung, die einem erwiesenermassen unschuldig Verhafteten zusteht:
11.1. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.20 unten f.; vorstehende Ziff.4.3), dass sich nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs die Verhängung der Untersuchungshaft bei einem Freispruch stets als nicht rechtmässig erweise, unabhängig davon ob die Verhaftung gesetzeskonform erfolgt sei. Diese Rechtsprechung beruht auf vorab auf grundrechtlichen Erwägungen:
11.1.1. Nach Art.32 Abs.3 LV haben unter anderem "erwiesenermassen unschuldig Verhaftete... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung". Nach Art.14 Abs.1 AHG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes (AHG) unter anderem Anwendung "auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung".
11.1.2. Verfassung und Gesetz machen den Ersatzanspruch gleichermassen davon abhängig, ob jemand "erwiesenermassen unschuldig" verhaftet worden ist. Insofern erübrigt es sich zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, Art.32 Abs.3 LV und Art.14 Abs.1 AHG, zu differenzieren. Denn Art.14 Abs.1 AHG bestätigt lediglich den nach Art.32 Abs.3 LV gewährleisteten Ersatzanspruch.
11.1.3. Der in Art.32 Abs.3 LV gewährleistete Ersatzanspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten sanktioniert die in Art.32 Abs.1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Nach Art.6 Ziff.2 EMRK wird die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet. Der gesetzliche Nachweis der Schuld ist nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wird (FROWEIN/PEUKERT, Rz.156 zu Art.6 EMRK; Mark E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK [2. A. Zürich 1999] S.315, Rz.494).
11.1.4. Nach diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Vorgaben (vorstehende Ziff.11.1.1 bis Ziff.11.1.3) ist ein im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren Freigesprochener zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist er es nicht als Folge der Unschuldsvermutung. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens ist er es nicht als Folge des Freispruchs. Objektiv betrachtet, wurde er erwiesenermassen unschuldig verhaftet. Die ihm in Art.32 Abs.1 LV gewährleistete Freiheit der Person wurde ihm entzogen, ohne dass - wie sich im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren herausstellte - eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte.
11.1.5. In solchem Sinn hat der Fürstliche Gerichtshof wiederholt entschieden (OGH, Urteile vom 05.09.2002 zu CO.2000.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 161 S.165 [5.2.1 bis 5.2.3] und vom 01.10.2008 zu CO.2006.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 150, S.151 f. [13] sowie Beschlüsse vom 01.09.2005 zu CO.2001.2 oder vom 02.08.2006 zu CO.2005.5).
11.2. In der Folge erwog das Fürstliche Obergericht jedoch (ON 40, S.21 [3. und 4. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.4), diese Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs beziehe sich allein auf die Haftentschädigung, somit auf die persönliche Unbill, die ein Freigesprochener durch den Freiheitsentzug (Verhängung der Untersuchungshaft) erlitten habe. Für andere Schäden, deren Ersatz der Kläger im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2004 begehre (Verdienstentgang, Dividendenausfall, frustrierter Kaufpreis) gelte diese Rechtsprechung nicht. Dies trifft so nicht zu.
11.2.1. Nach Art.3 Abs.1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
11.2.2. Nach Art.3 Abs.4 AHG gelten für die Amtshaftung sinngemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit das AHG nichts anderes bestimmt. Nach § 1329 ABGB hat volle Genugtuung zu leisten, wer jemanden in näher bestimmtem Sinn seiner Freiheit beraubt. Dies gilt sinngemäss für den Entschädigungsanspruch Freigesprochener für erlittene Untersuchungshaft (OGH, Urteil vom 02.11.2006 zu CO.2005.3 sowie Beschlüsse vom 05.09.2002 zu CO.2000.1 oder vom 01.09.2005 zu CO.2001.2).
11.2.3. Zur vollen Genugtuung im Sinn von § 1329 ABGB (§ 1329 öABGB) gehört der Ersatz jeglichen Schadens, unter anderem auch der Ersatz des Verdienstentgangs (Friedrich HARRER in: Michael Schwimann, Praxiskommentar zu öABGB, Band 6 [3. A. Wien 2006] Rz.7 zu § 1329 öABGB; Rudolf REISCHAUER in: Peter Rummel, Kommentar zum öABGB, 2. Band, Teil 2b [3. A. Wien 2004] Rz.10 zu § 1329 öABGB; DITTRICH/TADES, [ö]ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E.5 zu § 1329 öABGB; OGH, Urteil vom 02.11.2006 zu CO.2005.3; ebenso [sinngemäss] Beschluss vom 07.09.2006 zu CO.2005.7, womit in einer vergleichbaren Amtshaftungssache der Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangener Krankentaggelder [Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit] als grundsätzlich möglich beurteilt, wenn auch aus hier nicht interessierenden Gründen fallbezogen verneint wurde). Nach den Feststellungen (ON 40, S.16 Mitte f.; vorstehende Ziff.3.21 und Ziff.3.22) wurde übrigens auch im Verfahren zu CO.2005.3, in welchem das Land Liechtenstein zur Zahlung einer Haftentschädigung an den Kläger verpflichtet wurde, das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht deswegen abgewiesen, weil ein Verdienstentgang grundsätzlich nicht zu ersetzen wäre, sondern weil sich nicht hatte feststellen lassen, dass der Kläger tatsächlich in der Zeit seiner Inhaftierung einen Verdienstentgang erlitten habe.
12. Hier (vorstehende Ziff.11) setzte die Berufung indes nicht ein. Denn im gegenständlichen Fall stand nicht das Problem der Entschädigung an einen erwiesenermassen unschuldig Verhafteten als solches im Vordergrund. Vielmehr beanstandete der Kläger die Feststellung, wonach sich die wirtschaftliche Lage der B.-AG wegen der im Jahr 2004 über den Kläger verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechtert habe.
12.1. Die beanstandete Feststellung beruhte auf folgender Beweiswürdigung (ON 40, S.18 f.):
Der Kläger behauptet, bereits die zu 11 UR.2004.108 verhängte Untersuchungshaft habe sich äusserst negativ auf den Geschäftsgang der B.-AG ausgewirkt. Der Umsatz sei von CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 monatlich durch die haftbedingte Abwesenheit des Klägers auf CHF 6'000.00 bis CHF 8'000.00 eingebrochen; die Zahl der Mitglieder des Billardclubs habe sich von 150 auf 65 vermindert.
Das Beweisverfahren bestätigte diese Behauptung nicht. Im Gegenteil: Soweit die Zeugen hierüber überhaupt eine Aussage machen können, geht aus ihren Angaben eindeutig hervor, dass der geschäftliche Niedergang der B.-AG erst mit der Verhaftung des Klägers und der Hausdurchsuchung im Jahre 2005 einsetzte.
Der Zeuge O. gibt an, bis zur Verhaftung des Klägers im Jahre 2005 sei das Geschäft im Billardclub gut gelaufen; erst danach sei es stark zurückgegangen.
Ähnlich sagt der Zeuge P. aus: Sowohl die Mitgliederzahl des Billardclubs als auch die Anzahl der Gäste sei seit der Verhaftung des Klägers im Jahre 2005 stark zurückgegangen.
Der Kläger selbst gibt als Partei vernommen an, das Geschäft sei ungeachtet seiner Verhaftung im Jahre 2004 bis zum Jahre 2005 immer noch einigermassen gelaufen...
Es gibt somit keinerlei Beweisergebnisse, die die Behauptung des Klägers, dass bereits seine Verhaftung im Jahre 2004 zu einem Geschäftsrückgang der B.-AG führte, bestätigen.
12.2. Die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Aussagen der Zeugen O. und P. sowie des Klägers selbst (vorstehende Ziff.12.1) stehen im Einklang mit dem Protokoll der entsprechenden Einvernahmen vom 02.10.2008 (ON 38, S.5 f., S.6 f. und S.7 ff.). Die insofern aktenkundig belegte Feststellung, wonach sich die wirtschaftliche Lage der B.-AG wegen der im Jahre 2004 über den Kläger verhängten Untersuchungshaft nicht merklich verschlechterte, erwies sich demnach als unbedenklich. Soweit sich die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung auf diese Feststellung bezog, erwies sie sich als offenkundig nicht berechtigt.
12.3. Der Kläger erachtete es indes "für nicht ergründlich", weshalb das Fürstliche Obergericht ausschliesslich auf den Umstand abgestellt habe, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass bereits durch die Massnahmen im Jahre 2004 der Geschäftsbetrieb des Klägers grossen Schaden genommen habe. Vielmehr hätte festgestellt werden sollen, dass der Geschäftsbetrieb des Klägers nach der neuerlichen Verhaftung des Klägers völlig zum Erliegen kam.
12.4. Nach den Feststellungen (ON 40, S.16 f.; vorstehende Ziff.3.20 bis Ziff.3.22) hatte sich die vom Kläger im Jahr 2004 erlittene Untersuchungshaft als (objektiv) nicht rechtmässig erwiesen. Hierfür wurde der Kläger entschädigt. Demgegenüber erwies sich die vom Kläger im Jahr 2005 erlittene Untersuchungshaft auch als (objektiv) rechtmässig. Der Kläger war nicht erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Vielmehr war er in näher bestimmtem Sinn schuldig befunden worden, vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel verkauft und abgegeben zu haben. Rechtskräftig wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; hinzu kam eine Verurteilung wegen näher bestimmter Übertretungen des BMG. Die zweite Verhaftung vermochte demnach nicht bereits als solche einen Amtshaftungsanspruch im Sinn der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (betreffend Entschädigungsansprüche erwiesenermassen unschuldig Verhafteter) zu begründen. Zwar vermisste der Kläger Feststellungen darüber, dass der Geschäftsbetrieb des Klägers nach seiner zweiten Verhaftung im Jahr 2005 völlig zum Erliegen gekommen sei und er durch diese Verhaftung auch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen und den Betrieb weiterzuführen. Solche Feststellungen wären indes nur zu treffen gewesen, wenn die Umstände der zweiten (auch objektiv) rechtmässigen Verhaftung auf eine (vom damit verbundenen rechtmässigen Freiheitsentzug unabhängige) Widerrechtlichkeit schliessen lassen würden: etwa weil die handelnden Behörden durch ihr unverhältnismässiges Vorgehen den behaupteten Schaden verursachten. Diese Frage war unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung kam der entsprechenden Rüge keine selbständige Bedeutung zu.
13. Die Unverhältnismässigkeit oder Unangemessenheit der Untersuchungshaft begründete der Kläger aus der Entscheidung des 3. Senats des Fürstlichen Obergerichts vom 13.06.2005 im Verfahren 13.06.2005.
13.1. Mit jener Entscheidung wurde einer Beschwerde des Klägers Folge gegeben und die Untersuchungshaft aufgehoben. Die Untersuchungshaft erschien nicht mehr angemessen, weil keine einigermassen sichere Prognose gestellt werden konnte, dass der Kläger mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Über die Verhältnismässigkeit oder die Angemessenheit der bis dahin verhängten Untersuchungshaft folgt aus dieser Entscheidung nichts.
13.2. Der Kläger brachte vor, bei der Durchführung des Strafverfahrens sei es lediglich zu einer bedingten Strafe gekommen. Von zahlreichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei er freigesprochen worden. Deshalb sei "vorliegend sehr wohl von einer rechtswidrigen Handlungsweise der Behörde auszugehen" (ON 42, S.6 oben). Worin die "rechtswidrige Handlungsweise der Behörde" konkret bestanden haben soll, legte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar. Offenbar setzte er die bedingt nachgesehene Strafe geringfügigen Widerhandlungen gegen das BMG gleich und nahm an, bereits deswegen seien die angeordneten Fahndungsmassnahmen widerrechtlich gewesen. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten - ob nun bedingt nachgesehen oder nicht - deutete indes auf ein erhebliches Verschulden, das eine Verhaftung, eine Hausdurchsuchung oder eine Personenkontrolle nicht von vornherein als unverhältnismässig oder als unangemessen erscheinen liess: umso weniger, als bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassnahmen auch die festgestellten Verdachtsmomente (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.3.7) in Betracht zu ziehen waren.
14. Zutreffend verwies der Kläger auf § 95 StPO (ON 42, S.7 [2. Abschnitt]) oder darauf dass ein Amtshaftungsanspruch begründet sei, wenn sich eine Ermessensentscheidung als grob sachwidrig erweise (ON 42, S.7 [6] f.).
14.1. Konkret beanstandete er jedoch einzig und allgemein die Abnahme von Urinproben vor Ort, die Vorladung nahezu aller Gäste zu Einvernahmen und Drogentests oder die "Berichterstattung, die Präsenz der Landespolizei sowie die gewählte Vorgehensweise, wonach sämtliche Gäste des Billardcenters quasi als Drogenabhängige verdächtigt wurden" (ON 42, S.6, 4. Abschnitt) als "spektakuläres und medienträchtiges Auftreten der Landespolizei" (ON 42, S.4 [2, 2. Abschnitt]); deshalb sei "von einer zumindest überschiessenden und unverhältnismässigen Aktion der einschreitenden Behörde auszugehen" (ON 42, S.8 [3. Abschnitt]).
14.2. Mit solchem Vorbringen überging der Kläger erneut die bei der Anordnung der erwähnten Fahndungsmassnahmen festgestellten Verdachtsmomente (vorstehende Ziff.3.2 bis Ziff.3.7). Ebenso überging er Feststellungen, wonach acht der bei der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen wegen Widerhandlung gegen das BMG und weitere zwölf bei den auf die Hausdurchsuchung folgenden Ermittlungen wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das BMG angezeigt wurden, wonach ferner insgesamt 10 Fälle mit Strafverfügungen wegen Übertretung nach Art.21 Abs.1 BMG endeten und wonach schliesslich ein näher bestimmtes Verfahren noch offen ist.
14.3. Soweit der Kläger mit dem Ausdruck "medienträchtiges Auftreten" die (sachlich, ebenso neutral wie "farblos" abgefasste) Medienmitteilung der Landespolizei vom 09.05.2005 (Beilage 3) gemeint haben sollte, erwiese sich sein Vorwurf von vornherein als unbegründet. Denn dort war einzig von einer "Hausdurchsuchung in C. und Vaduz" die Rede, ferner davon, dass "in der Privatwohnung als auch im Lokal" Beweismittel sichergestellt wurden. Bestimmte Personen oder bestimmte Örtlichkeiten (innerhalb von C. und Vaduz) wurden nicht genannt.
14.4. Indem der Kläger Ermessensentscheidungen und Ermessensmissbrauch thematisierte (ON 42, S.7 unten f. [6]), ging er zutreffend davon aus, dass die Untersuchungsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben, welche Fahndungsmassnahmen aufgrund der Verdachtsmomente und im Hinblick auf das Untersuchungsziel angemessen erscheinen. Dagegen vermittelte sein Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern dieses Ermessen unter den gegebenen Umständen konkret überschritten oder missbraucht worden sein soll. Nur solch qualifizierte Ermessensfehler wären einer Rechtsverletzung und damit einer amtshaftungsrechtlich relevanten Widerrechtlichkeit gleichzusetzen; blosse Unangemessenheit vermöchte hierfür nicht zu genügen.
14.5. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.14.1 bis Ziff.14.3) erwog das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung, dass die Behörden mit den festgestellten Fahndungsmassnahmen die Grenzen der Verhältnismässigkeit keineswegs überschritten habe. Eine Wiederholung seiner zutreffenden Erwägungen (ON 40, S.20 [1. Abschnitt]) erübrigte sich: zumal die Berufung auch nicht ansatzweise erkennen liess, welche ebenso geeigneten milderen Fahndungsmassnahmen hätten angeordnet werden sollen.
15. Sowohl unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung als auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Berufung demnach als nicht berechtigt. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben.
16. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 41 und § 50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der Beklagten (Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 8. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat