CO. 2008.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte Land Liechtenstein wegen Amtshaftung (Verfahrenshilfe), infolge [richtig] Rekurses des Klägers vom 13.06.2008 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2008 (ON 5), womit der Antrag des Klägers vom 05.03.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 1) abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Rekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2008 (ON 5) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3'280.94 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 05.03.2008 (ON 1, S.4 ff. [II]) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 3'180'335.40 samt näher bestimmten Kosten zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Im gleichen Schriftsatz (ON 1, S.2 f. [I]) stellte er den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs.1 Ziff.1 bis Ziff.3 ZPO zu bewilligen. Das gegenständliche Verfahren betraf nur diesen Antrag.
2. Mit Beschluss vom 19.05.2008 (ON 5) wies das Fürstliche Obergericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1. Der Kläger bringe vor, dass sowohl die B.-AG als auch die ihm zurechenbare Stiftung sämtliche Forderungen gegen die Beklagte abgetreten habe. Nicht der Kläger, sondern eine namentlich nicht bekannte Stiftung sei Aktionär der B.-AG
2.2. Mit den Abtretungen hätten beide von der Verfahrenshilfe von Gesetzes wegen ausgeschlossenen juristischen Personen ihre Forderungen an eine natürliche und mittellose Person abgetreten, die grundsätzlich in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen könne. Dieses Vorgehen komme nach der Rechtsprechung einer Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Ausschlusses juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gleich.
3. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2008 (vorstehende Ziff.2) richtete sich das als Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel [richtig: Rekurs] des Klägers vom 13.06.2008 (ON 6) an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, mit den Anträgen: den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Kläger die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Seine Anträge begründet er (als Rekurswerber) mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hierzu brachte er im Wesentlichen vor:
3.1. Nach den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts sei nicht der Kläger, sondern eine namentlich nicht bekannte Stiftung Aktionär der B.-AG (vorstehende Ziff.2.1). Der Kläger habe jedoch vorgebracht, inzwischen Alleinaktionär der B.-AG zu sein, weil ihm die ursprüngliche Aktionärin die Forderungen, die sie allenfalls aus dem Untergang der nunmehr in Liquidation befindlichen B.-AG im gegenständlichen Amtshaftungsprozess geltend mache, an ihn abgetreten habe. Bei Zweifeln hierüber hätte das Fürstliche Obergericht den Kläger zu entsprechendem Nachweis auffordern müssen. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 6, S.3 f.), legte der Kläger dar, inwiefern von einer Umgehung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe nicht gesprochen werden könne. Ergänzend verwies der Kläger auf die Verfahrenshilfe nach österreichischem Recht.
3.2. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickte der Kläger in der Abweichung zwischen den österreichischen und den liechtensteinischen Bestimmungen zur Verfahrenshilfe eine echte Gesetzeslücke. Der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe beruhe auf einer verfassungswidrigen Differenzierung. Im gegenständlichen Fall habe die juristische Person ohnehin ihre Forderungen an den Alleinaktionär und wirtschaftlichen Gründer abgetreten. Deshalb stelle sich die Frage nach der Verfahrenshilfe nur noch im Hinblick auf die vom Fürstlichen Obergericht angenommene (vom Kläger bereits und erneut verneinte) Umgehung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe.
4. In ihrer als Revisionsrekursbeantwortung bezeichneten Gegenäusserung vom 19.08.2008 (ON 13) widersetzte sich die Beklagte dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.3). Als Rekursgegnerin beantragte sie, dem Rekurs keine Folge zu geben und den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten. Im Wesentlichen wendete sie ein:
4.1. Im gegenständlichen Verfahren sei es einerlei, ob der Kläger Aktionär der B.-AG sei oder nicht. Von Bedeutung sei einzig, wem die Haftungsansprüche der B.-AG zukämen. Würden entsprechende Forderungen einer juristischen Person an eine natürliche Person abgetreten, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu gelangen, so sei dies ein klassischer Fall der Gesetzesumgehung: Ein Geschäft werde abgeschlossen, weil andernfalls dem angestrebten Ziel eine Gesetzesbestimmung entgegenstände. Entsprechend habe jene Rechtsfolge einzutreten, die ohne das fragliche Geschäft eintreten würde.
4.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.4 ff. [7 bis 11]), verwies die Beklagte auf die abweichende Rechtslage in Österreich sowie auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs.
5. Hierzu (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6. Über den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vorstehende Ziff.1) entschied erstinstanzlich das Kollegium des Fürstliche Obergerichts (ON 5, S.1), ohne seine Zuständigkeit zu erörtern.
6.1. Nun hat allerdings der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren zu CO.2007.4 den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts erstinstanzlich über den dort gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden hatte, für zulässig erklärt. Dabei wurde erwogen, dass es einer nicht zu rechtfertigenden Verkürzung des Rechtsschutzes gleichkäme, wollte man Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, die das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als erste Instanz gefällt hat, als endgültig ansehen. Vielmehr sei in Amtshaftungssachen unter dem in § 72 Abs.3 ZPO erwähnten Obergericht das Rekursgericht zu verstehen. Weil in jenem Verfahren ein erstinstanzlicher Entscheid des Kollegiums des Fürstlichen Obergerichts vorlag, betrachtete sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht. Ob dies allgemein gelte, wurde nicht weiter vertieft. Inzwischen bot sich Gelegenheit, jene Rechtsprechung in nachstehendem Sinn zu präzisieren (OGH, Entscheidung [Urteil und Beschluss] vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 153):
6.2. Das Amtshaftungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach der ZPO (Art.11 Abs.1 AHG). Das Fürstliche Obergericht entscheidet in sinngemässer Anwendung von § 65 Abs.1 ZPO als Prozessgericht erster Instanz (Art.10 Abs.1 AHG) über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
6.3. Hat ein kollegial besetztes Gericht über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, wie dies beim Fürstlichen Obergericht der Fall ist, so obliegt die Entscheidung nach § 65 Abs.2 (2. Satz) ZPO dem Vorsitzenden des Senats. Gegen seine Entscheidung ist der Rekurs an das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts zulässig, das hierüber endgültig entscheidet unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (§ 72 Abs.3 ZPO).
6.4. So hätte es sich im gegenständlichen Fall verhalten. Denn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht als dem Prozessgericht erster Instanz gestellt (ON 1, S.2 f. [I]). Dennoch entschied hierüber, entgegen § 65 Abs.2 (2. Satz) ZPO, sogleich das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts. Damit aber verwehrte es dem jetzigen Rekurswerber den in § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen Rekurs.
6.5. Entscheidet das Fürstliche Obergericht sogleich als Kollegium über beantragte Verfahrenshilfe, so verletzt es die in § 65 Abs.2 (2. Satz) und § 72 Abs.3 ZPO vorgesehene funktionale Zuständigkeitsordnung. Insofern läge es am nächsten, den vom Kollegium gefällten Entscheid aufzuheben und die Verfahrenshilfesache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, worauf dessen Vorsitzender und, im Fall eines Rekurses, dessen Kollegium erneut über die beantragte Verfahrenshilfe zu entscheiden hätten: und zwar, aufgrund der Vorbefassung im ersten Verfahren, je in anderer personeller Zusammensetzung.
6.6. In einem neueren Beschluss (vom 03.07.2008 zu Sv.2007.27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 153) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zwar erwogen, dass Art.72 Abs.3 ZPO gegen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe nur (aber immerhin) ein Rechtsmittel vorsieht. Sollte das Fürstliche Obergericht als Kollegium, entgegen § 65 Abs.2 ZPO, sogleich über die im Berufungsverfahren beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheiden, so dürfe deswegen der in § 72 Abs.3 ZPO vorgesehene Rekurs nicht verwehrt werden. Als Rekursinstanz, wie sie nach § 73 Abs.3 ZPO bestehen soll, komme in solchen Fällen nur der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Betracht. Diese Rechtsprechung bezog sich indes auf ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren betreffend die Invalidenversicherung. Sie beruhte auch auf dem Gedanken, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof im entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, abweichend von § 72 Abs.3 ZPO, ohnehin in die Lage kommen kann, über die Bewilligung von Verfahrenshilfe zu entscheiden: nämlich dann, wenn die AHV-IV-FAK Anstalten die im Verwaltungsverfahren beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligen und das Fürstliche Obergericht, auf entsprechenden Rekurs hin, diese Entscheidung bestätigt (OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9). In diesem Zusammenhang erinnerte der Fürstliche Oberste Gerichtshof an die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 94 zu Art.43 LV).
6.7. Die Rechtsprechung im Sinn des Beschlusses vom 03.07.2008 zu Sv.2007.27 (vorstehende Ziff.6.6.) widerspricht jedoch im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.6.5) der in § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen funktionalen Zuständigkeitsordnung. Im erwähnten Fall mochte dies billig erscheinen. Verallgemeinerungsfähig ist dies kaum. Wenn indes das Fürstliche Obergericht auf die erwähnte Rechtsprechung vertraute - wenn auch, ohne sich ausdrücklich darauf zu beziehen - und eine ihr entsprechende Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Beschluss aufnahm (ON 5, S.8) und wenn der Kläger im Sinn dieser Rechtsmittelbelehrung verfuhr, so würde berechtigtes Vertrauen sowohl des Fürstlichen Obergerichts als auch des Klägers enttäuscht, wollte man von der eben erwähnten Rechtsprechung überraschend abrücken: umso mehr, als die Entscheidung vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26 erst seit dem Juni 2009 veröffentlicht ist und daher weder dem Fürstlichen Obergericht noch dem Kläger bekannt sein konnte.
6.8. Wie im Leitsatz des veröffentlichten Urteils und in der zugehörigen Erwägung (LES 2009 153, S.154 [24.12]) indes ausdrücklich hervorgehoben wurde, behält sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in künftigen gleich gelagerten Fällen zur Verfahrenshilfe vor, auch im Amtshaftungsverfahren auf eine wortgetreuere Beachtung der in § 65 Abs.2 und § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen funktionalen Zuständigkeitsordnung hinzuwirken (Bestätigung dieser Rechtsprechung in: OGH, Beschluss vom 07.05.2009 zu CO.2007.8).
6.9. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.6.1 bis Ziff.6.8) erwies sich der Rekurs als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG und § 488 f. ZPO; ON 5 [Empfangsbestätigung], ON 6 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die hierzu eingebrachte Gegenäusserung (ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]).
7. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ON 6, S.2 ff. [1]) erblickte der Kläger offenbar darin - genau und klar ergab sich dies aus seinem Rekursvorbringen nicht -, dass das [richtig] Fürstliche Obergericht ihn hätte auffordern müssen, seine Eigentümerschaft an der B.-AG nachzuweisen. Statt dessen habe es angenommen, nicht der Kläger, sondern die namentlich nicht bekannte Stiftung sei Aktionärin der B.-AG (ON 5, S.6 unten).
7.1. In seinem Antrag auf Verfahrenshilfe (ON 1, S.2 f. [I]) hatte der Kläger unter anderem vorgebracht, über eine ihm zuzurechnende Stiftung Alleinaktionär der B.-AG zu sein. Die B.-AG befinde sich seit 20.01.2005 in Liquidation, weil sie aufgrund behördlicher Interventionen und Massnahmen nicht mehr überlebensfähig sei. Zur Durchsetzung der gegenständlichen Amtshaftungsansprüche benötige er anwaltliche Hilfe.
7.2. Wie der Kläger seine Stellung als Alleinaktionär der B.-AG "über eine ihm zuzurechnende Stiftung" verstand, ergab sich weder genau noch klar aus seinem Vorbringen. Auf Einzelheiten brauchte nicht näher eingegangen zu werden. Denn die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit gerügte allfällige Abweichung zwischen seinem Vorbringen und der wiedergegebenen Annahme des Fürstlichen Obergerichts sowie der Umstand, dass das Fürstliche Obergericht den Kläger nicht aufgefordert hatte, seine Eigentümerschaft an der B.-AG nachzuweisen, waren ohne wesentlichen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid. Denn diesem lag die Rechtsfrage zugrunde, ob dem Kläger die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werden könne, um Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, die einer juristischen Person - sei dies nun die B.-AG oder die nicht namentlich genannte Stiftung - zukamen, ihm jedoch abgetreten worden waren. Insofern litt das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Behandlung der Streitsache zu hindern geeignet war (§ 472 Ziff.2 ZPO, sinngemäss anwendbar auf Rekurse: Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.983 f., Rz.1987; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 zu § 526 öZPO [? § 494 ZPO]).
7.3. Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich der Rekurs demnach als nicht berechtigt.
8. Im Vordergrund des Rekurses stand demnach die vom Kläger als unrichtig gerügte rechtliche Beurteilung, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht (ON 6, S.5 ff. [2]).
8.1. In seiner Amtshaftungsklage (ON 1, S.4 ff. [II]) hatte er vorgebracht, seitens der zuvor erwähnten (nicht namentlich genannten) Stiftung und der B.-AG seien ihm auf den 23.04.2007 "sämtliche Ansprüche, vorhandene und künftige Forderungen", abgetreten worden, zu deren Anerkennung er das Land Liechtenstein mit Schreiben vom 12.06.2007 aufgefordert habe. Im Übrigen hatte er dargelegt, inwiefern eine seines Erachtens unverhältnismässige Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zum Untergang der B.-AG und zum geltend gemachten Schaden geführt hätten. Soweit er allerdings den entstandenen Schaden bezifferte, den er erlitten haben soll (ON 1, S.16 f.), bezifferte er den Schaden, der zunächst und unmittelbar bei der B.-AG (durch deren geltend gemachte Entwertungen und durch Verluste) eingetreten war. Ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang der Kläger als Alleinaktionär der B.-AG geschädigt wird, hängt unter anderem davon ab, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang die B.-AG die in der Amtshaftungsklage thematisierten Entwertungen und Verluste ersetzt erhalten kann. Indem sich der Kläger allfällige Amtshaftungsansprüche der B.-AG abtreten liess, ging er zutreffend davon aus, dass entsprechende Forderungen zunächst der B.-AG zukamen.
8.2. Nach § 63 Abs.1 ZPO ist Verfahrenshilfe unter näher geregelten Voraussetzungen "einer natürlichen Person" zu bewilligen. Dieser Wortlaut ist insofern klar, als damit die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt wird. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten durch Bestimmungen über die Verfahrenshilfe von den allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten (§ 40 ff. ZPO) abzuweichen, das heisst namentlich: vorzusehen, wem und unter welchen Voraussetzungen die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Denn durch die Verfahrenshilfe wird begünstigt, wer ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Entsprechend hat der liechtensteinische Gesetzgeber in § 63 Abs.1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass die Verfahrenshilfe natürlichen Personen unter näher geregelten Voraussetzungen zu bewilligen sei.
8.3. Der Kläger (ON 6, S.4 [3. Abschnitt] und S.5 [2, 2. Abschnitt] f.) räumte selber ein, § 63 Abs.2 öZPO bestimme ausdrücklich, abweichend von § 63 Abs.1 ZPO, dass auch einer juristischen Person unter näher geregelten Voraussetzungen die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Aus österreichischer Rechtsprechung hierzu folgt deshalb nichts für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Liechtenstein. Um in Liechtenstein vom klaren Wortlaut von § 63 Abs.1 ZPO abzurücken und die Verfahrenshilfe auch auf juristische Personen auszudehnen, bedürfte es einer ebenso ausdrücklichen Bestimmung, wie sie § 63 Abs.2 öZPO, nicht aber § 63 ZPO kennt.
8.4. In einer Entscheidung vom 23.03.1993 (StGH 1992/12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1993 84) hat der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof denn auch erwogen, dass angesichts des klaren Wortlauts von § 63 Abs.1 ZPO eine frühere Rechtsprechung, wonach auch juristische Personen Anspruch auf Verfahrenshilfe ("Armenrecht") hätten, überholt und nicht mehr haltbar sei. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einschränkung der Gewährung des Armenrechts nur an natürliche Personen im Rahmen der nach dem Gleichheitssatz verfassungsrechtlich zulässigen, sachlich begründeten Differenzierung gehalten.
8.5. Der B.-AG als juristischer Person (Aktiengesellschaft) - ob mittellos oder nicht, ob der Kläger Alleinaktionär war oder nicht - hätte demnach keine Verfahrenshilfe bewilligt werden können. Wenn sie ihre Amtshaftungsansprüche für den Schaden, den staatliche Organe im Sinn von Art.2 Abs.2 AHG ihr, der B.-AG, widerrechtlich zugefügt haben sollen, an den, wie sie geltend machte (ON 1, S.2 f. [I] und ON 6, S.3 [3. Abschnitt]), mittellosen Kläger abtrat, konnte diese Abtretung kaum anders denn als Umgehung von § 63 Abs.1 ZPO beurteilt werden. Ob dabei die Umgehungsabsicht unmittelbar im Vordergrund stand, ist nicht wesentlich. In zeitlicher Hinsicht fällt immerhin auf, dass die B.-AG ihre sämtlichen vorhandenen und künftigen Forderungen auf den 23.04.2007 an den Kläger abgetreten hatte (ON 1, S.4 [II, 1, 2. Abschnitt]) und dass dieser bereits am 12.06.2007 die Fürstliche Regierung zur Anerkennung der Amtshaftungsansprüche aufforderte: und zwar - als unmittelbare Folge der Abtretung - nicht als Organ der B.-AG, sondern als natürliche Person. Den anwaltlich beratenen Parteien der gegenständlichen Abtretung musste bewusst sein, dass die B.-AG als juristische Person für die anstehende Amtshaftungsklage keine Verfahrenshilfe beanspruchen konnte. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch erst nach der gegenständlichen Abtretung gestellt, so dass diese - zumindest auch - bewirkte, nach dem Buchstaben des Gesetzes die Berechtigung zur Verfahrenshilfe nach zu erreichen, wie sie nach dem Sinn des Gesetzes nicht erreicht werden dürfte. Darin aber liegt eine Gesetzesumgehung in ihrer typischen Erscheinungsform als Verletzung einer Verbotsnorm (Verbot der Verfahrenshilfe für juristische Personen), wobei der Wortlaut respektiert, dem Sinn der Norm jedoch zuwidergehandelt wird. Entsprechend war der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung der abgetretenen Amtshaftungsansprüche - wie in vergleichbaren Fällen (OGH, Beschlüsse vom 06.03.2008 zu CO.2007.4 oder vom 07.09.2009 zu CO.2007.8) - so zu beurteilen, wie wenn ihn die abtretende B.-AG selber gestellt hätte. Andernfalls wäre es jeder mittellosen juristischen Person unbenommen, behauptete Forderungen einer mittellosen natürlichen Person abzutreten, damit diese in der Folge die Verfahrenshilfe beantrage, und sich mit dieser natürlichen Person über das Ergebnis des kostenlos geführten Verfahrens zu verständigen. Der von der B.-AG selber gestellte Antrag auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe wäre indes, wie erwähnt, ohne Weiteres abzuweisen gewesen.
8.6. Die vom Kläger (ON 6, 4. Abschnitt) angesprochenen Tendenzen in der "richtungsweisend[en]" Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach auch einer juristischen Person der Zugang zum Recht zu ermöglichen sei, betrafen eine andere Frage. Aus dem Recht der Beschwerdeführung leitete der Staatsgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung (vom 18.02.2002, StGH 2001/26, veröffentlicht in: LES 2004 168) einen grundrechtlichen Anspruch von juristischen Personen ab, ihre Prozesskosten selbst dann aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wenn diese in einem Zivil- oder Strafverfahren blockiert wurden. In einem solchen Fall - so auch Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 (Schaan 2007) S.311 f. (3, a) ausdrücklich und zutreffend - ist die juristische Person nicht mittellos oder bedürftig, so dass sich der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit der allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu befassen brauchte. Die Frage, wie eine juristische Person ihre Prozesskosten bestreiten soll, wenn sie über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, findet sich in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht beantwortet. Mit Blick auf die Entscheidung StGH 1992/12 bliebe es indes wiederum dem Staatsgerichtshof vorbehalten, die Verfahrenshilfe unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger angesprochenen Ungleichbehandlung (ON 6, S.7 [2. Abschnitt]), ungeachtet des klaren Wortlauts von § 63 Abs.1 ZPO, gleichsam im Sinn einer konkreten Normenkontrolle, auf juristische Personen auszudehnen und die Voraussetzungen hierfür zu bestimmen (Art.104 Abs.2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.11 oder E.28 zu Art.104 LV; Tobias Michael WILLE, S.158 f. [2]).
8.7. Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich der Rekurs demnach als nicht berechtigt.
9. Weil sich der Rekurs unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff.7.3 und Ziff.8.7), war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
10. Der unterliegende Kläger hat der obsiegenden Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, allerdings nicht auf der vom Beklagten verzeichneten Bemessungsgrundlage von CHF 3'180'355.40 (ON 13, S.6). Denn das Rekursinteresse entsprach nicht dem Geldwert der eingeklagten Forderung, sondern einzig dem Wert der vom Fürstlichen Obergericht nicht bewilligten Verfahrenshilfe. Hierfür hatte der Kläger (ON 6, S.1) sein Rekursinteresse vertretbar mit CHF 150'000.00 bestimmt (FASCHING, S.142, Rz.265). Auf dieser Bemessungsgrundlage gebührt der Beklagten ein Kostenersatz von CHF 2'178.00 (TP 3B) zuzüglich 40% Einheitssatz oder CHF 871.20 (Art.23 Abs.4 RATG) und (von der entsprechenden Summe: CHF 3'049.20) 7.6% MwSt oder CHF 231.74, insgesamt somit CHF 3'280.94. Gebühren, für welche die Beklagte von der Zahlungspflicht und von der Haftung befreit ist (Art.10 Bst.b GGG), sind ihr nicht zu ersetzen.
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof