CO. 2009.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei AM***, vertreten durch die Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei LI***, vertreten durch NN***, ebendort, wegen Zahlung von CHF 173.659,-- s.A. über die Berufung und den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss sowie das Urteil des F Obergerichtes vom 30.11.2009, CO.2009.3-9, womit sowohl ihre Klage als auch ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurden, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung und dem Rekurs der Klägerin, deren Kosten sie selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
1. Mit ihrer Klage vom 13.10.2009 beantragte die Klägerin nach vorausgegangenem Aufforderungsverfahren (Art 11 Abs 2 AHG) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF 82.507,-- sowie beginnend ab 1.8.2008 die Zahlung eines monatlichen Verdienstentganges von CHF 3.798,-- aus dem Titel der Amtshaftung.
Zusammengefasst wurde vorgebracht:
Die Klägerin habe am 15.12.2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt, die ihr auch von der Beklagten mit Beschluss vom 18.3.2004 mit Wirkung ab 1.1.2004 in ganzer Höhe zugesprochen worden sei. Im Zuge der im Jahr 2006 eingeleiteten Rentenrevision habe die Beklagte die Rente entzogen. Dies mit einer näher dargestellten Begründung insbesondere dahin, dass die ursprüngliche Rentenentscheidung unrichtig gewesen sei. Aus dem nunmehr eingeholten interdisziplinären Gutachten der Klinik V*** vom 9.10.2006 habe sich nach Auffassung der Beklagten ergeben, dass die Klägerin seit dem 3.11.2001 für wechselbelastete Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig gewesen sei und keine Invalidität bestanden habe.
Nach den Behauptungen in der Klage hätte die Beklagte insbesondere aufgrund der schon im Arztbericht des Dr. EH*** vom 20.12.2001 genannten soziokulturellen Probleme der Klägerin bereits im Frühjahr 2004 anstelle eines Rentenzuspruchs im Rahmen einer Rentenüberprüfung ein interdisziplinäres Gutachten einholen müssen. Die Klägerin habe insbesondere die Verfügung der Beklagten vom 18.12.2006 sowie deren nachfolgende Entscheidung vom 26.1.2007 (mit der ihr Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen IV-Rente abgelehnt worden sei) im Verfahren SV.2007.5 ohne Erfolg mit Berufung und Revision angefochten.
Vor dem (unrichtigen) Rentenzuspruch mit Beschluss vom 18.3.2004 sei, wie schon erwähnt, kein interdisziplinäres Gutachten eingeholt worden, wozu aber die Beklagte auch nach Ansicht des Obergerichtes und des OGH im vorgenannten Sozialrechtsverfahren verhalten gewesen wäre. Die Beklagte habe selbst zugestanden, seinerzeit nicht pflichtgemäss gehandelt und die Rente auf einer dürftigen Grundlage zugesprochen zu haben. Damit sei das seinerzeitige rechtswidrige Verhalten der Beklagten ausreichend dargelegt.
Ohne rechtswidrige Vorgangsweise der Beklagten hätte die Klägerin im Jahr 2004 eine Beschäftigung aufgenommen bzw aufnehmen und folglich ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Aufgrund des Erhalts einer ganzen IV-Rente habe die Klägerin aber in psychischer Hinsicht ihre Invalidenrolle verinnerlicht, sodass sie nunmehr aus medizinischer psychischer Hinsicht nicht mehr in die Arbeitswelt eingliederbar sei. Die Klägerin werde auch in der Zukunft kein Einkommen mehr erzielen können.
Mit der Klage werden für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.7.2009 das - näher dargelegte - hypothetische Valideneinkommen von jährlich CHF 45.577,--, somit insgesamt ein Verdienst von CHF 254.471,-- geltend gemacht, von dem die erhaltene IV-Rente von CHF 171.964,-- in Abzug gebracht wird. Der Schade errechne sich damit mit CHF 82.507,--. Ab dem 1.8.2008 (richtig: 2009) werde ein monatlicher Betrag von CHF 3.798,-- aus dem Titel des entgangenen Verdienstes geschuldet, da, wie schon erwähnt, eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sei.
Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren. Der Klägerin sei die IV-Rente rechtskräftig aberkannt worden, was einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. Die gegenständliche Klage sei schlüssig und weder mutwillig noch aussichtslos. Die Klägerin könne die Kosten des gegenständlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres lebensnotwendigen Unterhalts nicht bestreiten.
Die Beklagte beantragte sowohl die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages als auch des Klagebegehrens.
Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs lägen nicht vor. Insbesondere hätten die Organe der Beklagten nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und habe der seinerzeitige Rentenzuspruch auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Der zuständige Sachbearbeiter sei davon ausgegangen, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Dies vor allem deshalb, weil das Kantonsspital S*** seinerzeit eine Operation der Klägerin zur Beseitigung einer Diskushernie als indiziert erachtet habe, wobei sich allerdings nachträglich die Unrichtigkeit dieser Diagnose herausgestellt habe. Erst beim späteren Studium der Aktenlage sei überdies erkannt worden, dass der Hausarzt der Klägerin auch zu den von der Beklagten gestellten Fragen keine klaren Angaben gemacht habe.
Der Klägerin sei aus näher dargestellten Gründen durch den Zuspruch der IV-Rente kein Schade erwachsen, ganz abgesehen davon, dass dieser überhöht errechnet worden sei.
Die Behauptung der Klägerin, sie sei nicht mehr in den Arbeitsprozess eingliederbar, sei falsch. Sollte sie tatsächlich an einem solchen Gesundheitsschaden leiden, obliege es ihr, neuerlich einen Rentenantrag zu stellen.
Es fehle auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Organe der Beklagten bzw zwischen der Rentenzusprache im Mai 2004 und der jetzigen (angeblichen) Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Tatsächlich stünden insbesondere die fehlende Berufsausbildung der Klägerin, deren mangelnde Deutschkenntnisse sowie ihre Einschränkung auf leichte und wechselbelastete Tätigkeiten der Umsetzung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in ein tatsächliches Erwerbseinkommen entgegen, sofern die Klägerin eine Arbeitsstelle suchen würde. Die Tatsache, dass die derzeit 34-jährige Klägerin mehrere Jahre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, führe nicht dazu, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen mehr habe.
Dieses Vorbringen wurde wiederum von der Klägerin bestritten. Aufgrund der im Jahr 2004 nur unzureichenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin habe die Beklagte in qualifiziert unrichtiger Art und Weise übersehen, dass die Klägerin für Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dies sei auch im Sozialrechtsverfahren festgestellt worden. Wenn nun die Beklagte im Widerspruch dazu solche Fehler und damit die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestreite, verhalte sie sich widersprüchlich und verstosse diese Argumentation gegen Treu und Glauben im Sinne des Art 2 PGR. Rechtsmissbräuchlich sei auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe (fiktiv) bis zum heutigen Zeitpunkt kein jährliches Einkommen von CHF 45.577,-- erzielen können, zumal ein solches Jahreseinkommen auch im Sozialrechtsverfahren unterstellt worden sei.
Der Beklagten werde es obliegen, im Sinne der Beweislastumkehr nach Art 3 Abs 5 AHG das Nichtverschulden ihrer Organe an der Rentenzusprache zu beweisen.
Mit dem von ihr angebotenen psychiatrischen Sachverständigengutachten werde die Klägerin unter Beweis stellen, dass sie aufgrund der unrichtig erfolgten Berentung heute nicht mehr in die Arbeitswelt integriert werden könne. Bei rechtmässigem Verhalten der Organe der Beklagten wäre der Klägerin im Jahre 2004 keine Rente zuerkannt worden und hätte die Klägerin sofort wieder in die Arbeitswelt integriert werden können. Zum damaligen Zeitpunkt habe nämlich die Klägerin weder eine Invalidenrolle verinnerlicht gehabt noch sei sie auf eine Rentenzusprache fixiert gewesen. Diese Folgeentwicklung sei erst durch die unrichtig erfolgte Berentung eingetreten, weshalb das Verhalten der Beklagten auch für den Schaden der Klägerin kausal sei.
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines neuen Rentenantrages verhalte sich die Beklagte "wiederholt" widersprüchlich, zumal sie seit Jahren den Standpunkt vertrete, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Freilich stehe es der Beklagten frei, diesen Rentenanspruch der Klägerin anzuerkennen, womit auch das gegenständliche Verfahren erledigt würde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sowie mit seinem Urteil vom 30.11.2009 wies das Obergericht sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf aufgrund der Akten der Beklagten sowie des Sozialrechtsverfahrens SV.2007.5 die Feststellungen laut den Seiten 2 bis 19 seines Urteils.
Daraus sind - zum Teil auch präzisierend und ergänzend - hervorzuheben:
2.1. Die Klägerin ist am *** in der T*** geboren, absolvierte dort während sieben Jahren die Grundschule, besuchte in der Folge einen Haus- und Nähkurs und war auch in einem Friseursalon tätig. 1992 heiratete sie NM***, der in L*** arbeitstätig war. Im Jahre 1993 zog die Klägerin zu ihrem Ehegatten nach L***. Sie nahm dort eine Arbeitstätigkeit bei der Firma HO*** als Einpackerin und Maschinenbedienerin auf. Nach der Zeit ihrer Mutterschaft war sie vom 7.1.1998 bis 30.6.2001 erneut bei dieser Anstalt angestellt. Das Vertragsverhältnis wurde vom Arbeitgeber im Jahre 2001 mit der Begründung aufgelöst, dass die Klägerin im letzten Halbjahr - abgesehen von einem einwöchigen Einsatz zu 50 % Mitte Januar - krankheitsbedingt vollständig ausgefallen sei. Nach dem effektiv letzten Arbeitstag Mitte Januar 2001 bezog die Klägerin von der Krankenversicherung Krankentaggelder.
Am 31.10.2001 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum Bezug von Versicherungsleistungen (angekreuzt: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Als Behinderung gab sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, eine Diskusprotrusion sowie eine vertebrodiskale Dysplasie an. Nach Einholung von Arztberichten sowie Berufskundefachberichten teilte die Beklagte mit Vorbescheid vom 4.2.2002 der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente nicht stattgegeben werden könne. Es ergebe sich nur ein IV-Grad von 5 %.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15.3.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer IV-Rente definitiv ab.
Mit Antrag vom 12.12.2003 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten zum Bezug von Leistungen an. In diesem Antrag wurde unter der Rubrik "Welche Versicherungsleistungen werden beansprucht" (Punkt 6.8) allein die Leistung "Rente" angekreuzt. In der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. R*** vom 16.2.2004 wurde unter Verweis auf eine Stellungnahme des Kantonsspitals S*** vom 16.1.2004 festgehalten, dass der Klägerin aufgrund einer deutlichen Diskushernie L4/5 links mit Fusshebeparese empfohlen worden sei, sich operativ behandeln zu lassen. Konkret lägen folgende Diagnosen vor:
"· Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
· Diskushernie L4/5 mit Fusshebeparese
· Vertebrodiskale Dysplasie T10/11
· Wirbelsäulenfehlhaltung
· Adipositas".
Dr. R*** merkte an, dass die Adipositas ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei. Der Klägerin seien leichte, wechselbelastende Arbeiten wahrscheinlich nicht bzw eventuell postoperativ möglich. Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von wahrscheinlich 50 bis 100 %.
Gestützt auf diese Angaben sowie ua auf einen Arbeitgeberbericht der HO*** vom 13.1.2004 kam die Beklagte im Vorbescheid vom 22.3.2004 zum Schluss, dass der Klägerin die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (100 %) mit Wirkung ab 1.1.2004 zustehe.
Nachdem die Klägerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Anhörung bzw schriftlichen Äusserung keinen Gebrauch machte, wurde ihr mit zwei Verfügungen der Beklagten je vom 14.5.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 eine (monatliche) Invalidenrente von CHF 2.110,-- zuzüglich zweier monatlicher Kinderrenten von je CHF 1.055,--, somit insgesamt eine monatliche Rentenleistung von CHF 4.220,-- zuerkannt.
Diese Verfügungen wurden ua mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Meldepflichten ua für den Fall der Verbesserung des Gesundheitszustandes versehen, welche vom Obergericht wörtlich wiedergegeben wurden. Die Verfügungen vom 14.5.2004 erwuchsen in Rechtskraft.
Im Oktober 2004 führte die Beklagte eine Rentenrevision durch, wobei sie einen "Verlaufsbericht" bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin beim Hausarzt Dr. R*** einholte. In seinen Stellungnahmen vom 15.10.2004 und 17.6.2005 hielt Dr. R*** fest, dass die Klägerin eine mögliche Operation aus Angst vor Komplikationen verweigere. Der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. R*** hielt im November 2004 fest, eine Operation sei indiziert und es solle intern abgeklärt werden, ob eine solche der Klägerin nicht verfügungsweise auferlegt werden könne. Von Seiten der Beklagten erfolgte weder eine derartige Auflage an die Klägerin noch hat sich die Klägerin in der Folge freiwillig einer Operation unterzogen.
Aufgrund der interdisziplinären Gutachten der Klinik V*** vom 9.10.2006 kam die Beklagte zum Ergebnis, dass der Klägerin seit dem 1.1.2004 zu Unrecht eine IV-Rente ausgerichtet worden sei. Die Klägerin könne mit einer leidensangepassten Tätigkeit hypothetisch sogar einen höheren Verdienst erzielen als seinerzeit als Verpackerin bei der HO***.
Mit Vorbescheid vom 23.10.2006 kündigte die Beklagte an, dass die IV-Rente aberkannt werde. Dagegen sprach sich die Klägerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom 13.12.2006 aus.
Am 18.12.2006 verfügte die Beklagte, die mit Beschluss vom 18.3.2004 zugesprochene ganze IV-Rente abzuerkennen, einer allfälligen Vorstellung gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sowie die Aberkennung der IV-Rente auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats umzusetzen.
Mit Entscheidung vom 26.1.2007 lehnte die Beklagte überdies den Antrag der Klägerin auf weitere Ausrichtung der ganzen IV-Rente mit der Begründung ab, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da die Klägerin seit November 2001 zu 100 % in einer Verweistätigkeit hätte tätig sein können. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert.
Diese Entscheidung vom 26.1.2007 wurde von der Klägerin mit der am 27.2.2007 beim Obergericht zu SV.2007.5 eingebrachten Berufung angefochten. Die Klägerin vertrat in diesem Rechtsmittel zusammengefasst den Standpunkt, dass die ursprüngliche, auf den Arztbericht Dris. R*** gestützte Rentenverfügung nicht (qualifiziert) unrichtig gewesen sei. Die nunmehr gegenteilige Ansicht der Klinik V*** weiche zwar davon ab, könne aber nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewichtet werden und führe nicht zur zweifelsfreien Unrichtigkeit des seinerzeitigen Rentenzuspruchs.
Mit Urteil vom 21.11.2007 gab das Obergericht der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Beklagten vom 26.1.2007. Der Tatbestand der "Wiedererwägung" wegen zweifelsfreier Unrichtigkeit umfasse sowohl die unrichtige Festsetzung als auch eine schon anfänglich qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung. Die Beklagte habe, "unter Einschluss des Vertrauensarztes Dr. R***" in qualifiziert unrichtiger Art und Weise den rechtswesentlichen Umstand übersehen, dass der Berufungswerberin (Klägerin) bereits im Jahr 2004 medizinisch attestiert worden sei, sie könne in einer leidensangepassten mit für sie leichter wechselbelastender Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitstätig sein. Diese medizinische Beurteilung des Leistungskalküls aus dem Jahre 2004 stimme mit den neuen Beurteilungen im Jahre 2006 überein, nunmehr auch unter Einschluss einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung. Die Klägerin habe sich keiner entsprechenden Operation unterzogen, obwohl bereits im Jahr 2004 medizinischerseits ein operativer Eingriff als indiziert beurteilt worden sei. Nunmehr halte Dr. OK*** im Gutachten vom 3.10.2006 fest, dass derzeit keine dringende Operationsindikation bestehe. Daraus lasse sich mit der Beklagten schliessen, dass die Annahme des Kantonsspitals S*** im Jahre 2004 betreffend eine zeitlich dringliche Operation unrichtig gewesen sei. Rückwirkend betrachtet dürfte wohl die Beklagte in erster Linie unter dem Eindruck einer solch kurz bevorstehenden Operation auf eine 100 %-ige Invalidität erkannt haben. Die damalige Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Klägerin auch leidensangepasst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, erweise sich damit als offensichtlich falsch.
Der OGH gab der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen, auf eine Mängel- und Rechtsrüge gestützten Revision der Klägerin mit Urteil vom 7.11.2008 keine Folge.
Er vertrat hiebei zusammengefasst die Auffassung, dass gemäss Art 90 Abs 2 lit. c IVV anders als nach schweizerischem Recht (das eine grob fehlerhafte Entscheidung voraussetze) für die amtswegige Überprüfung der Leistungsberechtigung (Revision) die Feststellung genüge, dass der ursprüngliche Bescheid unrichtig gewesen sei. Diese Unrichtigkeit resultiere aus dem umfassend dokumentierten interdisziplinären Gutachten der Klinik V*** vom 19.10.2006, aus dem sich ergebe, dass der Klägerin ab dem 3.11.2001 eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ab dem 3.11.2001 zumutbar gewesen wäre. Mit diesem Gutachten seien die blossen Vermutungen des Hausarztes Dr. R***. auf welche die Beklagte die ursprüngliche Verfügung gestützt habe, entkräftet worden.
Die Klägerin zog den Fall weiter an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil vom 30.3.2009 ihrer Individualbeschwerde keine Folge gab. Der StGH verwies auf die Bestimmungen des Art 90 Abs 2 lit. c IVV sowie auf die in Art 105 Abs 1 LVG vorgesehene amtswegige Wiederaufnahme (Wiedererwägung), wobei Letztere zu erfolgen habe, wenn im hohen Grad wahrscheinlich sei, dass eine Entscheidung oder Verfügung unrichtig gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des OGH entsprächen auch dem erhöhten Beweismassstab gemäss Art 105 Abs 1 LVG. Bei widersprechenden fachkundigen Befunden habe der Richter zu entscheiden, ob er nach pflichtgemässer Prüfung die nötigen Feststellungen mit der erforderlichen Sicherheit treffen könne oder ob allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Im vorliegenden Fall sei es sehr wohl gerechtfertigt gewesen, dem detaillierten interdisziplinären Gutachten der Klinik V*** gegenüber dem eher vagen Befund des Hausarztes Dr. R*** den Vorzug zu geben und kein weiteres Gutachten einzuholen.
2.2. Rechtlich beurteilte das Obergericht den Sachverhalt - wörtlich - wie folgt:
"Gemäss Art 16 IVG richtet sich die Schadenshaftung der Organe und der Angestellten der Anstalt nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Nach Art 3 Abs 1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art 2 Abs 1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sohin auch die Beklagte.
Organe sind nach Art 2 Abs 2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln, somit auch die an der Erlassung des Beschlusses vom 18.03.2004 beteiligten Verantwortlichen der LI***.
Amtliche Tätigkeit ist nach Art 2 Abs 3 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze, also auch die Erlassung des ursprünglichen Beschlusses, mit welchem der Klägerin eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde.
Nach Art 3 Abs 4 AHG gelten, soweit das Amtshaftungsgesetz nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Nach Art 3 Abs 5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
Ein Amtshaftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (LES 1998, 232; F OGH vom 07.09.2006 zu CO.2004.1 und zu 3 CG.2004.66). Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (Andres Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtensteinpolitische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 146). Dem Amtshaftungskläger obliegt es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten zu beweisen (LES 1999, 243), während es dem öffentlichen Rechtsträger obliegt, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichen Organverhalten vermutet wird, zu entkräften.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert schon daran, dass aus einem antragskonformen Verhalten des Rechtsträgers - der nunmehr von der Klägerin als unrichtig erachtete Beschluss ist über ihren Antrag ergangen - kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden kann.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, vertrat die Klägerin mit grosser Vehemenz im Verfahren SV.2007.5 durch sämtliche Instanzen hindurch den Standpunkt, dass keine wie immer gearteten Gründe zu erkennen seien, welche eine (qualifizierte) Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung belegen könnten. Sich nunmehr im Amtshaftungsverfahren mit der Behauptung, der Schaden sei durch ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten entstanden, da diese selbst festgestellt hätte, dass die Zusprache der ganzen IV-Rente am 14.05.2004 unrichtig gewesen sei, ist auch unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung im Umfang mit dem Rechtsmissbrauchverbot offensichtlich nicht nur als ein widersprüchliches, sondern auch als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren (venire contra factum proprium). Auch deshalb muss das gestellte Schadenersatzbegehren scheitern.
Der Vollständigkeit halber noch Folgendes:
Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichen Recht. Rechtswidrig ist danach ein Organverhalten (Handlung oder Unterlassung), das gegen das Recht verstösst. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt, die Organe aber von ihrem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen, ihr Ermessen also missbrauchen, liegt amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (Schragel, AHG³ [2003] Rz 151).
Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung kann ein Amtshaftungsanspruch dann abgeleitet werden, wenn sich das Gericht oder die Behörde über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweg setzte (Schragel, aaO Rz 152).
Wie der OGH bereits im Verfahren SV.2007.5 ausführte, hat die nunmehrige Beklagte, indem sie den in diesem Verfahren vorliegenden gutachterlichen Befund der Klinik V*** stärker gewichtete als die damaligen hausärztlichen Vermutungen und daraus die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ableitete, das ihr bei der Beweiswürdigung zustehende Ermessen pflichtgemäss bestätigt. Der Befund, dass die ursprüngliche Rentenbescheidung unrichtig war, erfolgte folgerichtig aus einer Ermessensentscheidung, wie auch der ursprüngliche Rentenbescheid eine Ermessensentscheidung darstellt. Dass dieser Bescheid unrichtig im Sinne des Art 90 Abs 2 Bst c IVV gewesen sein mag, begründet jedenfalls keine Rechtswidrigkeit."
Von dieser Rechtslage ausgehend seien Feststellungen zur Schadenshöhe und auch zur Frage entbehrlich, ob die Klägerin ihre Invalidenrolle derart verinnerlicht habe, dass sie aus medizinisch-psychischer Sicht nicht mehr in die Arbeitswelt eingliederbar sei.
2.3. Zum Verfahrenshilfeantrag erwog das Obergericht unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 16.3.2008 zu CO.2008.3 sowie die §§ 65 und 72 ZPO, dass hierüber in Amtshaftungssachen in erster Instanz das Obergericht in Senatsbesetzung zu entscheiden habe. Zur Entscheidung über Rekurse sei der OGH zuständig.
Zwar lägen bei der Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Diese sei aber nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Es bedürfe keiner besonderen Begründung, dass aus einer antragskonform ergangenen Entscheidung des Rechtsträgers, möge diese auch unrichtig sein, kein Amtshaftungsanspruch der Klägerin abgeleitet werden könne.
3. Sowohl gegen den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss als auch gegen das Urteil des Obergerichtes richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel des Rekurses und der Berufung der Klägerin. Unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt die Klägerin primär die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange sowie die Abänderung des Urteils im Sinne des Klagszuspruchs. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen begehrt.
In ihrer Rekursbeantwortung und Berufungsmitteilung stellt die Beklagte den Antrag, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen ist, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Berufung und des Rekurses zurückzukommen.
4.1. Die Klägerin macht in ihrer Berufung auf das Wesentliche zusammengefasst geltend:
Die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach eine antragskonforme Entscheidung des Rechtsträgers keine Amtshaftungsansprüche auslösen könne, sei weder durch ein Judikat noch durch eine Lehrmeinung belegt und unrichtig.
Gemäss den Art 71 IVG und Art 68 ff IVV habe die Klägerin - durch ihren behandelnden Arzt - ein Anmeldungsformblatt unter Ankreuzung des Punktes 6.8 (dass eine Rente beansprucht wird) bei der Beklagten eingebracht. Diese Anmeldung habe allerdings kein näheres Begehren weder zur Art der vorzunehmenden Abklärungen noch zum Ausmass und zur Höhe der Rente enthalten. Gemäss Art 72 IVV hätte die Beklagte alle zur vollständigen Abklärung der Verhältnisse erforderlichen Umstände von Amts wegen erforschen und alle notwendigen Unterlagen einholen müssen. Ob und welche Renten der Klägerin auszurichten seien, sei das Ergebnis dieser amtswegigen Abklärungen und nicht das der Anmeldung von Seiten der Klägerin gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen dem Versicherten für die diesem verursachten Schäden zu haften habe.
Die Beklagte habe im durchlaufenen Sozialrechtsverfahren selbst eingestanden, dass sie das Abklärungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt habe und ihr Versäumnisse vorzuwerfen seien. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus der Entscheidung der Beklagten vom 26.1.2007 sowie aus dem Urteil des OGH vom 7.11.2008, dass die schon im Arztbericht von Dr. EH*** vom 20.12.2001 erwähnten soziokulturellen Probleme der Klägerin bereits im Frühjahr 2004 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens nahegelegt hätten. Derartige Feststellungen habe das Obergericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen.
Das Fehlverhalten der Beklagten habe zu dem in der Klage näher dargelegten Schaden der Klägerin und insbesondere dazu geführt, dass der Klägerin nach jahrelanger Berentung heute aus psychischer Sicht eine Integration in den Arbeitsprozess nicht mehr zugemutet werden könne.
Die Organe der Beklagten hätten jedenfalls gegen gesetzliche Vorgaben verstossen und entgegen der Ansicht des Obergerichtes keineswegs nur Fehler im Rahmen ihrer Beweiswürdigung begangen.
Der Klägerin könne auch kein Rechtsmissbrauch unterstellt werden. Zwar habe die Klägerin im Sozialrechtsverfahren die Ansicht vertreten, den Organen der Beklagten sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Diese von den Gerichtsinstanzen nicht geteilte Auffassung habe die Klägerin nach Rechtskraft dieser Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen und damit zu akzeptieren. Nunmehr beziehe sich die Klägerin auf diese rechtskräftigen und bindenden Ergebnisse des Vorprozesses.
Ausgehend von der rechtswidrigen Vorgangsweise der Beklagten sei die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif und müssten noch Feststellungen zur Kausalität des schädigenden Verhaltens der Beklagten und zum Schaden der Klägerin getroffen werden.
4.2. In ihrem Rekurs, in dem die Klägerin zur Begründung der Klagsforderung ihr Berufungsvorbringen wiederholt, bestreitet sie die Aussichtslosigkeit ihrer Prozessführung. Insbesondere sei völlig offen, ob die vom Obergericht ohne Bezug auf Judikate oder Lehrmeinungen "kreierte" Rechtsansicht Bestand habe, wonach eine antragskonforme Entscheidung eines Rechtsträgers keine Amtshaftungsansprüche auslösen könne.
Überdies sei das Obergericht aus den schon in der Berufung genannten Gründen verfehltermassen von einer antragskonformen Erledigung der Anmeldung durch die Beklagte ausgegangen.
Das dem Rentenzuspruch zugrundeliegende Fehlverhalten der Beklagten begründe deren Haftung nach dem AHG und solle das gegenständliche Verfahren ein Präjudiz für zukünftige derartige Sachverhaltskonstellationen schaffen.
Der im Sozialrechtsverfahren von der Klägerin eingenommene und nunmehr geänderte Standpunkt begründe kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, zumal es in der Natur der Sache gelegen sei, dass sich die Klägerin gegen die Aberkennung der ihr seit Jahren ausgerichteten Rente zur Wehr setzt. Ohne Anrufung auch des OGH im Sozialrechtsverfahren hätte die Gefahr bestanden, dass die Gerichte die Ansicht vertreten, die ursprüngliche Rentenzusprache sei doch nicht zu Unrecht erfolgt, womit aber der nunmehrigen Klage der Boden entzogen gewesen wäre.
Zu all dem hat der Senat erwogen:
Zur Berufung der Klägerin:
5. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Klägerin stand.
Vorauszuschicken ist, dass das liechtensteinische Gesetz vom 22.9.1966 über die Amtshaftung (AHG; LGBl 1966/24) in seinen für den gegenständlichen Fall massgebenden Bestimmungen auf einer Rezeption des öAHG (öBGBl 20/1949) beruht, sodass zu seiner Auslegung praxisgemäss die einschlägige öRechtsprechung und Lehre heranzuziehen ist.
Die grundsätzlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des AHG (Art 16 IVG) sowie zu dessen hier heranzuziehenden Regelungen des Art 2 und 3 AHG bilden im Berufungsverfahren ebensowenig einen Streitpunkt wie die vom Obergericht zitierte bisherige Rechtsprechung des F OGH. Darauf kann verwiesen werden.
Nach zutreffender Rechtsansicht des Obergerichtes scheitert ihr Amtshaftungsanspruch vorliegend schon an der Tatsache, dass sie selbst den Beschluss der Beklagten vom 18.3.2004 herbeiführte, mit dem ihr ab dem 1.1.2004 eine Invalidenrente gewährt wurde. Entgegen den dieses Faktum relativierenden Berufungsausführungen und auch ihrem eigenen Klagsvorbringen meldete sich die Klägerin - zulässigerweise durch ihren behandelnden Arzt (Art 32bis Abs 3 lit. b IVG) - am 12.12.2003 bei der Beklagten zum Bezug von Leistungen an, wobei sie in dieser Anmeldung im Unterschied zu jener vom 31.10.2001 allein die Leistung einer Rente beanspruchte (vgl Art 33, 34, 39 IVG).
Das schadenersatzrechtliche Prinzip der "Rettungspflicht" des Geschädigten findet in Art 5 Abs 1 AHG (§ 2 Abs 2 öAHG) seine besondere Ausprägung und Spezifizierung. Hätte demnach der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder eine Aufsichtsbeschwerde abwenden bzw verhindern können, entfällt der Schadenersatzanspruch zur Gänze, auch wenn das Organ des Rechtsträgers ein Mitverschulden trifft. Der Rechtsmittelbegriff ist weit und dahin auszulegen, dass der von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Organs Betroffene zuallererst selbst verpflichtet ist, im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einen Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen. Daraus aber ist ein Grössenschluss zu ziehen: Wenn schon derjenige, der ein Rechtsmittel, das seinen Schaden noch abwenden kann, unterlässt, seinen Amtshaftungsanspruch verliert, muss dies umso mehr für denjenigen gelten, der sich eine solche Anfechtungsmöglichkeit dadurch genommen hat, dass er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er diesen beantragte (Schragel, Komm zum AHG³ Rz 180, 181, 183, 184 mwN; SZ 53/61; vgl auch LES 2010, 4).
Schon daraus folgt: Die Klägerin "beantragte" die Zuerkennung einer IV-Rente. Aufgrund ihres eigenen Antrages fehlte ihr die Rechtsmittelbefugnis und damit Beschwer zur Anfechtung des Rentenzuspruchs durch die Beklagte dem Grunde nach, zumal ein solches Rechtsmittel auch im Sozialversicherungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten an der Aufhebung oder Änderung im Sinne eines Nachteils vor allem wirtschaftlicher oder materieller Natur voraussetzt (vgl BGE 130 V 560).
Selbstverständlich wäre es der Klägerin auch freigestanden und wäre sie schon gemäss Art 33 IVG (Vorrang der Leistung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor Rentenleistung) verpflichtet gewesen, andere Versicherungsleistungen wie zB Eingliederungs- oder sogenannte berufliche Massnahmen anzuregen, zu denen ua auch die Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche gehören (vgl Art 33, 34, 36, 39, 41 IVG).
Wenn nun die Klägerin, wie sich aus ihrem nunmehrigen Klagsvorbringen implizit ergibt, am 31.10.2001 noch arbeitsfähig und (zumindest bedingt) arbeitswillig war, wäre sie verhalten gewesen, bei der Beklagten eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsversuche anzuregen und entsprechenden Vorschlägen der Beklagten Folge zu leisten.
Dieser Möglichkeiten und damit auch der Anfechtung des Rentenzuspruchs durch die Beklagte begab sich aber die Klägerin durch ihre eigene allein auf Ausrichtung einer Rente erfolgte Antragstellung.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch aus der Erwägung, dass die Klägerin, unterstellt man ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit im Oktober/November 2001, durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, von der Rentenzusprache keinen Gebrauch zu machen. Es lag also in ihrer Hand, ihren nunmehr behaupteten Schaden durch blossen Nichtbezug der ihr zugesprochenen Rente zu vermeiden. Auch dieser Umstand schliesst den nunmehrigen Amtshaftungsanspruch aus (Schragel aaO Rz 184). Schon gemäss Art 46 Abs 1 IVG hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Aussetzung der Rentenzahlung zum Zwecke der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu beantragen (vgl auch Art 34 Abs 3 lit. c IVG).
Die Klage und damit die Berufung der Klägerin erweisen sich schon aus diesen Erwägungen als von vorneherein unberechtigt. Damit erübrigt sich ein vertieftes Eingehen auf die Frage, ob dem seinerzeitigen Rentenzuspruch eine gravierende und unvertretbare Rechtsmeinung bzw amtshaftungsbegründende schwerwiegende Verfahrensfehler zugrundelagen (vgl 1 Ob 223/06k). Grundsätzlich können nämlich aus einer unrichtigen Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz schon mangels Rechtswidrigkeit Ersatzansprüche nach dem AHG nicht abgeleitet werden. Eine haftungsbegründende, unvertretbare Beweiswürdigung läge nur bei Willkür vor, wenn sich also das Organ über - hier gar nicht vorhandene - wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinwegsetzte (EvBl 2005/5 mwN). Auch davon kann hier nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes keine Rede sein und besteht auch keine generelle Verpflichtung eines Sozialversicherungsträgers, vor einem positiven Rentenbescheid ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Die in der Berufung gerügten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Mit ihrem Hinweis auf die "soziokulturellen Probleme" spricht die Klägerin offenbar ihre im Arztbericht von Dr. EH*** vom 20.12.2001 genannten "sprachlichen Schwierigkeiten, ihre soziale Entwicklung sowie ihre Überlastung zu Hause" an (Beilage 6 im Anstaltsakt). Warum diese Umstände schon im Jahr 2004 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens erforderten, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Berufungswerberin auch nicht dargetan.
Bei ihrer gesamten Argumentation übersieht die Klägerin schliesslich, dass dem Rentenzuspruch auch eine Stellungnahme des Kantonsspitals S*** vom 16.1.2004 zugrundelag, wonach der Klägerin empfohlen wurde, sich operativ behandeln zu lassen. Dieser Operation hat sich die Klägerin in weiterer Folge nicht unterzogen. Offenkundig bildete aber diese vermeintliche Notwendigkeit einer Operation ein massgebliches Kriterium für den Zuspruch der Rente.
Der Berufung muss sohin aus den vorgenannten Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Ausgehend davon ist es entbehrlich, die vom Obergericht aus dem im Sozialversicherungsverfahren SV.2007.5 von der Klägerin verfochtenen Rechtsstandpunkt abgeleitete Rechtsmissbräuchlichkeit der nunmehrigen Klagsführung näher zu beleuchten.
Zum Verfahrenshilfeantrag der Klägerin:
6. Über den von der Klägerin gestellten Verfahrenshilfeantrag hat der (Amtshaftungs-)Senat des Obergerichtes entschieden.
Gemäss Art 11 Abs 1 AHG findet auf das Verfahren nach diesem Gesetz grundsätzlich das Zivilprozessrecht Anwendung. Zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, in erster Instanz das Obergericht und damit ein Kollegialgericht zuständig (Art 10 Abs 1 AHG; Art 19 GOG). Die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge obliegt diesfalls erstinstanzlich dem Vorsitzenden des Amtshaftungssenats (§ 65 Abs 2 ZPO). Über Rekurse gegen seine Beschlüsse entscheidet gemäss § 72 Abs 3 ZPO das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
Der OGH hat bereits in seinem - zur Veröffentlichung eingereichten - Beschluss vom 9.4.2010 zu CO.2009.1 zum Ausdruck gebracht, dass abweichend von seiner Vorentscheidung vom 5.6.2008 die vom Gesetz vorgegebene - alleinige - funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungssachen künftig zu beachten sein wird.
Dem Gesetz entsprechend hätte also über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zunächst der Vorsitzende des Amtshaftungssenats und über den Rekurs dagegen der Amtshaftungssenat entscheiden müssen.
Für das gegenständliche Verfahren erachtet sich der OGH allerdings schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes noch an seine frühere Rechtsauffassung gebunden, weshalb die funktionelle Unzuständigkeit des Amtshaftungssenats, der hier erstinstanzlich über den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin entschied, nicht aufzugreifen ist (vgl auch LES 2009, 296 [297]).
Der nunmehrige Rekurs der Klägerin ist freilich nicht berechtigt.
Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 5. ergibt, ist die gegenständliche Klagsführung im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO (§ 63 Abs 1 öZPO) als offenkundig aussichtslos anzusehen. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung immer dann, wenn deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung hier des Vorbringens der Klägerin erkannt werden kann (vgl Fucik in Rechberger³ § 63 Rz 6).
Der Amtshaftungsklage einer Versicherten, der trotz (nunmehr zugestandener seinerzeitiger) Arbeitsfähigkeit über ihren eigenen Antrag - zu Unrecht - eine Ivalidenrente bewilligt und längere Zeit ausbezahlt wurde, auf Zahlung des Verdienstentganges nach - zu Recht erfolgter - Entziehung dieser Rente fehlt schon ausgehend von den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) von vorneherein und jedenfalls dann jede Erfolgsaussicht, wenn diese Klage wie hier auf die Behauptung gestützt wird, die Klägerin hätte sich bei (rechtmässiger) Ablehnung ihres Rentenansuchens wieder in den Arbeitsprozess integriert, was ihr aufgrund der durch den jahrelangen Rentenbezug herbeigeführten "Verinnerlichung ihrer Invalidenrolle" nun nicht mehr möglich sei. Die Einwilligung einer Person zu ihrer "Schädigung" (hier durch den Rentenzuspruch) beseitigt deren schadenersatzrechtliche Tatbestandsmässigkeit und damit deren Rechtswidrigkeit jedenfalls dann, wenn der "Geschädigte", wie hier die Klägerin, über ihre "verletzten" Rechtsgüter frei disponieren kann, was bei Vermögensrechten (Rentenleistungen) grundsätzlich der Fall ist (Koziol, HPR³ Rz 4/90 ff mwN).
Der Umstand, dass der Klägerin ohnehin bereits mit Verfügung der Beklagten vom 18.12.2006 die im Mai 2004 rückwirkend zugesprochene IV-Rente aberkannt wurde, kann bei der Verneinung jeglicher Erfolgsaussicht der gegenständlichen Klage ebenso ausser Betracht bleiben wie die zu Punkt 5. angestellten rechtlichen Erwägungen, die zur Abweisung der Klage führen (müssen).
7. Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten der Klägerin stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Beklagte hat keine Kosten verzeichnet.
Vaduz, am 2. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat