CO. 2010.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei JH***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei LL***, diese vertreten durch Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG in FL-9490 Vaduz, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe (Streitwert CHF 300.000,--) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 2.3.2010, CO.2010.1-74, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 22.12.2009 (ON 62) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird einschliesslich seiner Kostenentscheidung mit der Massgabe b e s t ä t i g t , dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers a b g e w i e s e n wird.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 5.368,80 bestimmten Kosten der (Revisions-)Rekursbeantwortung zu ersetzen.
1. Mit der am 16.5.2007 beim Landgericht eingebrachten Amtshaftungsklage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 200 Mio s.A. zu bezahlen.
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, er sei Alleinaktionär der HF*** (künftig: HF), die als konzessionierte Fondsgesellschaft im Jahre 2001 mit dem Zweck gegründet worden sei, zwei US Hightech-Fonds aufzulegen. Der in den ersten Jahren erfolgreiche Geschäftsverlauf der HF sei durch eine im Jahre 2003 zu Unrecht erlassene und vom Verwaltungsgerichtshof später auch aufgehobene sogenannte Monitoringverfügung des Amtes für Finanzdienstleistungen (in der Folge: AFDL) abrupt gestoppt worden. Da diese Verfügung in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, sei es der HF nicht mehr möglich gewesen, neue Kunden zu gewinnen und hätten auch Grossinvestoren ihre Einlagen abgezogen.
Die HF befinde sich nunmehr in Liquidation und fehlten ihr jegliche Mittel und liquidierbare Aktiven. Sie habe deshalb alle Amtshaftungsansprüche gegenüber dem LL***, welches für das AFDL zu haften habe, an den Kläger abgetreten.
Der für die HF entstandene Schade errechne sich wie folgt:
Investitionsverluste, Kostenmehraufwand gemäss
2. Mit dem ebenfalls am 16.5.2007 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz ON 2 beantragte der Kläger für seine Klagsführung die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 15.10.2007 wurde dieser Antrag des Klägers abgewiesen. Begründet wurde dieser Beschluss zusammengefasst wie folgt:
Der Kläger mache mit seiner Amtshaftungsklage Ansprüche der HF geltend, welche er sich lediglich zum Zwecke der Umgehung des Ausschlusses juristischer Personen von der Verfahrenshilfe habe abtreten lassen. Zudem sei die Prozessführung durch den Kläger im Umfange von CHF 147,9 Mio entsprechend dem geltend gemachten Verdienstentgang, welcher jedoch gemäss Prozessstandpunkt des Klägers tatsächlich erst im Betrage von CHF 52,1 Mio eingetreten sei, während es sich beim Restbetrag um zukünftig erst entstehenden Verdienstentgang handle, bezüglich dessen ein Feststellungsbegehren angebracht sei, mutwillig. Weiters bestehe die Möglichkeit der Teilverfahrenshilfe in Liechtenstein nicht.
Mit Urteil ebenfalls vom 15.10.2007 wies das Obergericht auch das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Der Kläger bekämpfte sowohl den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss mit Rekurs als auch das klagsabweisende Urteil mit Berufung.
Seinen Rekurs begründete der Kläger zusammengefasst wie folgt:
"Eine Umgehung des vom Gesetz angeordneten, im Übrigen verfassungswidrigen Ausschlusses der Verfahrenshilfe für juristische Personen liege nicht vor. Mit der abgetretenen Forderung mache er ausschliesslich seinen Schaden geltend, welcher sich vollends mit demjenigen der HF decke. Auch sei nicht von einer offensichtlich mutwilligen Prozessführung auszugehen. Das Leistungsbegehren mit Bezug auf den geltend gemachten zukünftigen Verdienstentgang sei zulässig, da es sich hierbei um positiven Schaden handle; ein Feststellungsbegehren sei rechtlich gar nicht zulässig. Zudem gehe das Fürstliche Obergericht selbst davon aus, dass die Klagsführung mit Bezug auf einen Betrag von knapp CHF 52 Mio nicht offensichtlich mutwillig sei, weshalb ihm mit Bezug auf diese Forderung jedenfalls Teilverfahrenshilfe zu gewähren sei. Im Rahmen einer - wie verfahrensgegenständlich gegebenen - objektiven Klagenhäufung sei die Verfahrenshilfe jedenfalls bezüglich jener Ansprüche zu gewähren, hinsichtlich welcher die Klagsführung nicht offensichtlich mutwillig sei. Hinzu komme, dass er auch noch "Aktivenverluste" im Umfange von CHF 12,5 Mio geltend mache, die jedenfalls auf einer gänzlich anderen Grundlage beruhen würden als der auch noch geltend gemachte Verdienstentgang, sodass ihm jedenfalls auch hierfür Teilverfahrenshilfe zu gewähren sei, zumal das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst nicht davon ausgehe, dass auch mit Bezug hierauf die Klagsführung offensichtlich mutwillig sei. Der Rekurs des Klägers mündete im Antrag, der angefochtene Beschluss sei dahingehend abzuändern, dass ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt werde; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenshilfe jedenfalls für eine Teilforderung von CHF 52,3 Mio "im vollen Umfang" gewährt werde."
Mit Beschluss vom 6.3.2008 gab der OGH der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Obergerichtes vom 15.10.2007 auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Rechtssache behängt weiterhin im zweiten Verfahrensgang beim Obergericht und führte dieses mittlerweile weitere Verhandlungen durch.
Hingegen wurde dem Rekurs des Klägers gegen den Verfahrenshilfebeschluss des Obergerichtes vom 15.10.2007 keine Folge gegeben. Der OGH führte hiezu in seiner Rekursentscheidung vom 6.3.2008 begründend aus, dass der HF gemäss der verfassungskonformen Regelung des § 63 ZPO als juristische Person keine Verfahrenshilfe bewilligt werden hätte können. Wenn sie nun ihre Amtshaftungsansprüche an den mittellosen Kläger abgetreten habe, sei diese Abtretung als Gesetzesumgehung zu beurteilen. Andernfalls wäre es jeder mittellosen juristischen Person unbenommen, behauptete Ansprüche einer mittellosen natürlichen Person abzutreten, damit diese in der Folge die Verfahrenshilfe beantrage. Aus diesem Grunde habe im Ergebnis die Abtretung der Amtshaftungsansprüche an den Kläger ausser Betracht zu bleiben. Da der HF die Verfahrenshilfe nicht zustehe, erweise sich der Rekurs des Klägers als nicht berechtigt.
Diese Rekursentscheidung des OGH vom 6.3.2008 wurde vom Kläger mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten. Dieser Gerichtshof gab der Beschwerde mit seinem Urteil vom 25.6.2009 zu StGH 2008/47 keine Folge. Der StGH teilte die oben wiedergegebene Rechtsansicht sowohl des OGH als auch des Obergerichtes (welcher der OGH durch die Bestätigung der Entscheidung zumindest implizit zugestimmt habe), wonach es sich bei der kostenintensiven Prozessführung des Klägers um eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO handle. Hiezu führte der StGH zu E. 3.3.6 seiner Entscheidung wörtlich aus:
"Nach § 63 Abs 1 ZPO liegt in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos eine besondere Form der Mutwilligkeit. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht nämlich dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe. So kann auch die unverhältnismässig übertriebene Bewertung des Streitgegenstandes als mutwillig angesehen werden (siehe Klauser/Kodek, ZP016 [2006], § 63 ZPO, E 54a und E 55 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO zur Gänze zu verwehren, wenn ein Anspruch in weit übermässigem Umfang erhoben wird (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz 19 in fine mit Rechtsprechungsnachweisen).
Vor diesem Hintergrund kann daher weder dem Obergericht noch dem Obersten Gerichtshof vorgeworfen werden, sie hätten die Vorgehensweise des Beschwerdeführers zu Unrecht als eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO qualifiziert. Wenn jemand einen Schaden in der Höhe von CHF 147'900'000.00 einklagt, der zum Verhandlungsschluss noch nicht eingetreten ist und dadurch den Streitwert auf CHF 200 Mio anhebt, dann kann darin durchaus eine risikoreiche Prozessführung mit einem unverhältnismässig hohen Streitwert gesehen werden, die dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widerspricht und auf eine offenbar mutwillige Prozessführung hinausläuft."
3.1. Mit seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.12.2009 stellte der Kläger den Antrag, seinen bislang noch nicht erledigten Teilverfahrenshilfeantrag vom 15.5.2007 in Behandlung zu ziehen und ihm hinsichtlich seiner persönlichen Forderung auf Ersatz seiner Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio die Teilverfahrenshilfe des § 63 Abs 4 ZPO zu bewilligen.
Der Verfahrenshilfeantrag vom 15.5.2007, der einerseits wegen Mutwilligkeit und andererseits deshalb abgewiesen worden sei, weil sich der Kläger die geltend gemachten Ansprüche überwiegend von der HF habe abtreten lassen, habe denklogisch als Minus jedenfalls auch den Antrag enthalten, dem Kläger zumindest die Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs 4 ZPO zu gewähren. Zum diesbezüglichen Anspruch verweist der Kläger auf das aktuell ergangene Urteil des StGH (einzufügen: vom 30.11.2009) zu StGH 2008/79, aus dem sich zusammengefasst ergebe, dass dem Kläger für berechtigte Teilforderungen die Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs 4 ZPO zu bewilligen sei. Über diesen Anspruch sei bisher noch nicht entschieden worden, weil das Obergericht rechtsirrigerweise davon ausgegangen sei, dass eine solche Teilverfahrenshilfe nicht möglich sei.
Wie der Kläger unter Punkt 11 seiner Klage unter Verweis auf seine Chronologie und die darin enthaltene Kostenaufstellung vorgebracht habe, habe er im Zusammenhang mit der Gründung der HF im Jahre 1999 sowie deren Aufbau in den Folgejahren umfangreich persönliche Investitionen getätigt. Um dies zu gewährleisten, habe der Kläger sein gesamtes Privatvermögen im Ausmass von knapp CHF 22 Mio in diese Gesellschaft investiert.
Von diesen persönlichen Investitionen habe der Kläger unter Punkt 15 seiner Klage den Ersatz von CHF 12,5 Mio unter der Bezeichnung Investitionsverluste im Rahmen des Schadenersatzes angesprochen. Bei dieser Forderung handle es sich somit um persönliche Ansprüche des Klägers, die sich nicht auf abgetretenes Recht abstützten.
Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz dieser persönlichen Forderungen, weil die HF durch die geschilderten, "von den Gerichtsinstanzen zwischenzeitlich teilweise als gesetzt angenommenen Fehlhandlungen" der Beamten des AFDL untergegangen und die vom Kläger getätigten Investitionen in diese Gesellschaft damit vernichtet worden seien.
Da es sich somit bei der Forderung des Klägers auf Ersatz seiner Investitionsverluste in Höhe von CHF 12,5 Mio um eine persönliche Forderung handle, die gemeinsam mit den weiteren Forderungen auf entgangenen Verdienst im Rahmen einer objektiven Klagshäufung geltend gemacht würden, sei dem Kläger im Sinne der jüngsten Judikatur zur Durchsetzung dieser Forderung die Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs 4 ZPO zu bewilligen; dies allenfalls unter Anordnung der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung über diese Ansprüche im Sinne des § 188 ZPO. In Bezug auf diese Teilforderung erweise sich die Klage auch nicht als mutwillig oder aussichtslos.
3.2. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 11.2.2010 die kostenpflichtige Abweisung des Teilverfahrenshilfeantrages. Hiezu brachte sie zusammengefasst vor, dass das vom Kläger angezogene Urteil des StGH zu StGH 2008/79 nicht einschlägig sei. Weiter liege eine res judicata vor, weshalb der Antrag des Klägers zurückzuweisen sei. Zudem resultiere aus dem vom Kläger reklamierten Investitionsverlust in Höhe von CHF 12,5 Mio kein persönlicher Anspruch des Klägers sondern vielmehr ein Schadenersatzanspruch der HF; in jedem Falle fehle es insoferne an einem schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Klägers, inwiefern er unmittelbar geschädigt worden sei und seien derartige Ansprüche jedenfalls verjährt. Somit sei auch die Rechtsverfolgung des Klägers mit Bezug auf die nunmehr geltend gemachten CHF 12,5 Mio jedenfalls aussichtslos und mutwillig.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2.3.2010 wies das Obergericht den Antrag des Klägers vom 22.12.2009 kostenpflichtig zurück.
Es begründete seine Entscheidung - wörtlich - wie folgt:
"Gemäss § 65 Abs 2 ZPO könnte bei wortlautgetreuer Auslegung dieser Bestimmung die Auffassung vertreten werden, dass über den gegenständlich der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag des Klägers auf Bewilligung der (Teil)Verfahrenshilfe der Vorsitzende des gefertigten Gerichts alleine zu entscheiden hätte. Allerdings hat bereits über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 15.5.2007 (ON 2) mit Beschluss vom 15.10.2007 (ON 16) der Gesamtsenat entschieden, was vom Kläger in seinem Rekurs gegen diesen Beschluss unter Bedachtnahme auf § 65 Abs 2 ZPO gerügt wurde, welcher Rüge vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seiner Rekursentscheidung vom 6.3.2008 (ON 28) kein Erfolg beschieden wurde, sodass das gefertigte Gericht in Übereinstimmung mit dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof davon ausgeht, dass der Teleologie der §§ 65, 72 ZPO entsprechend zur Entscheidung der Gesamtsenat und nicht dessen Vorsitzender allein, mit Weiterzugsmöglichkeit an den Gesamtsenat, berufen ist.
Die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe nur für einzelne von mehreren im Sinne einer objektiven Klagehäufung geltend gemachten Ansprüchen war gemäss § 63 Abs 1 ZPO schon seit jeher gegeben (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 17 u. 19 a.E.), und wurde durch die Einfügung des § 63 Abs 4 ZPO mit LGBl 1997 Nr. 52 lediglich weitergehend flexibilisiert. Auch das vom Kläger vorgelegte Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009, AZ StGH 2008/79, welches offensichtlich in einem Verfahren unter Beteiligung des Klägers ergangen ist, sagt insofern nichts anderes aus, sondern war der dortigen Individualbeschwerde des Klägers deswegen Erfolg beschieden, weil er die im dortigen Ausgangsverfahren von den ordentlichen Gerichten vertretene Rechtsauffassung, dass dem Kläger (im dortigen Verfahren) die Verfahrenshilfe für einzelne von mehreren, im Wege der objektiven Klagenhäufung geltend gemachten, Ansprüchen nicht gewährt werden könne, weil die ZPO das Institut der "Teilverfahrenshilfe" nicht kenne, erfolgreich beim Staatsgerichtshof rügte, welcher in verfassungskonformer Auslegung des § 63 ZPO zu einem gegenteiligen Schluss gelangte.
Insofern ist weiter hinsichtlich der verwendeten Terminologie folgende Klarstellung zu treffen: Mit dem Begriff "Teilverfahrenshilfe" wird gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung an sich Bezug auf die Bestimmung des § 64 Abs 1 Ziff. 1 bis 3 iVm Abs 2 ZPO genommen, in welcher die von der Verfahrenshilfe erfassten Begünstigungen im Einzelnen aufgezählt werden. Werden alle in dieser Bestimmung aufgezählten Begünstigungen gesamthaft gewährt, spricht man von Verfahrenshilfe "im vollen Umfange"; werden nur einzelne dieser Begünstigungen gewährt, spricht man von "Teilverfahrenshilfe". Mit der Frage, ob, falls mehrere Ansprüche in derselben Klage im Wege der objektiven Klagenhäufung geltend gemacht werden, für alle oder nur einzelne dieser gehäuften Ansprüche die Verfahrenshilfe gewährt wird, hat dies nichts zu tun, auch wenn sich für diesen Fall der Terminus "Teilverfahrenshilfe" wegen seiner Sinnbildlichkeit aufdrängt. Auch für den Fall, dass nur für einen einzelnen der im Wege der objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche die Verfahrenshilfe gewährt wird, kommt mit Bezug auf diesen Anspruch die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang oder auch nur die Gewährung der Teilverfahrenshilfe im hier verstandenen Sinne, nämlich umfassend lediglich einige und nicht alle der in § 64 Abs 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO angeführten Begünstigungen, in Frage.
Mit seinem Antrag vom 15.5.2007 (ON 2) beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfange" für den gesamten von ihm geltend gemachten, sich im Sinne einer objektiven Klagenhäufung aus mehreren einzelnen Ansprüchen zusammensetzenden Amtshaftungsanspruch. In diesem Antrag war als Minus, wie der Kläger selbst zugesteht, der Antrag auf Bewilligung der "Teilverfahrenshilfe" - dieser Ausdruck ist unter Bedachtnahme auf vorstehende Erwägungen insofern irreführend, als damit üblicherweise auf § 64 Abs 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO Bezug genommen wird, aus welchem sich die Möglichkeit ergibt, von den dort genannten Begünstigungen dem Kläger nur einzelne zu gewähren - lediglich für einen oder mehrere der im Wege einer objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche, darunter auch jenen betreffend den gegenständlich relevanten, aus persönlichen "Aktiven-" bzw "Investitionsverlusten" resultierenden Anspruch in Höhe von CHF 12,5 Mio, mit enthalten. Die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe gerade auch für diesen Anspruch, wurde vom Kläger in seinem (erfolglosen) Rekurs (ON 17) gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag vom 15.5.2007 (ON 2) abweisenden Beschluss des gefertigten Gerichts vom 15.10.2007 (ON 16) auch, allerdings ohne Erfolg, aufgeworfen. Indem der Antrag des Klägers vom 15.5.2007 (ON 2) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang rechtskräftig mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6.3.2008 (ON 28), wenn auch allenfalls rechtsirrig, abgewiesen wurde, liegt auch mit Bezug auf die nunmehr begehrte "Teilverfahrenshilfe", also die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange zur Geltendmachung des aus persönlichen "Aktiven-" bzw "Investitionsverlusten" resultierenden Anspruchs in Höhe von CHF 12,5 Mio, eine das Gericht und die Parteien bindende Entscheidung vor. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, gleich wie im Staatsgerichtshofverfahren zu AZ StGH 2008/79, die (allenfalls) nicht grundrechtskonforme Auslegung des § 63 ZPO, v.a. der Absätze 1 und 4 dieser Bestimmung, durch das gefertigte Gericht im Beschluss vom 15.10.2007 (ON 16) oder durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in dessen Beschluss vom 6.3.2008 (ON 28) beim Staatsgerichtshof zu bekämpfen.
Ein die Verfahrenshilfe abweisender Beschluss ist für das Gericht und die Parteien nämlich jedenfalls insofern bindend, als sich die (finanziellen) Verhältnisse der Partei nicht verschlechtert haben oder bei unveränderter Vermögenslage ein erheblich kostspieligeres Verfahren wahrscheinlich wird als ursprünglich abzusehen. Nur wenn solche geänderten Umstände behauptet werden, ist ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag materiell zu behandeln. Stellt die Partei derartige Behauptungen nicht auf, ist er ohne weiteres zurückzuweisen (Bydlinski aaO § 65 ZPO Rz 6); oder m.a.W.: Nur wenn der Kläger neue rechtserhebliche Tatsachen behaupten würde, wäre über die Gewährung der Verfahrenshilfe neuerlich zu entscheiden (Bydlinski aaO § 425 Rz 3 f). In seinem gegenständlich der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag vom 22.12.2009 (ON 62) macht der Kläger aber im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Gerichte im Rahmen der Entscheidung über seinen "ursprünglichen" Verfahrenshilfeantrag vom 15.5.2007 (ON 2) geltend, ohne neue tatsächliche Umstände von Rechtserheblichkeit zu behaupten.
Indem der Antrag des Klägers vom 15.5.2007 (ON 2) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für seinen gesamthaften, im Sinne einer objektiven Klagenhäufung aus mehreren Ansprüchen sich zusammensetzenden Amtshaftungsanspruch abgewiesen wurde, wurde damit als in diesem Antrag mit enthaltenes Minus auch sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den hier relevanten Anspruch von CHF 12,5 Mio, wenn auch allenfalls ausgehend von einer falschen Rechtsansicht, rechtskräftig abgewiesen. Diese rechtskräftige Entscheidung ist trotz der aufgrund erfolgten Richterwechsels erforderlichen Neudurchführung des Verfahrens weiterhin verbindlich (Bydlinski aaO § 413 ZPO Rz 12), zumal sich - wie erwogen - weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht relevante Änderungen ergeben haben bzw vom Kläger behauptet wurden.
Auf die von der Beklagten gegen den "Teilverfahrenshilfeantrag" des Klägers weiter erhobenen Einwendungen braucht angesichts vorstehender Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden.
Lediglich ergänzend und hilfsweise sei auch noch Folgendes erwogen: Mit Bezug auf die geltend gemachten "Investitionsverluste" in Höhe von CHF 12,5 Mio fehlt es, trotz Aufforderung des Gerichts (siehe ON 72 S 7), an einem auch nur im Mindesten schlüssigen und substantiierten Vorbringens des Klägers zum Grunde und insbesondere zur Höhe dieses Anspruchs, sodass der gegenständliche "Teilverfahrenshilfeantrag" des Klägers jedenfalls, auch wenn er nicht zurückzuweisen wäre, wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Abweisung zu verfallen hätte."
4.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich der (Revisions-)Rekurs des Klägers, der ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der Bewilligung der Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs 4 ZPO "hinsichtlich des von ihm persönlich geltend gemachten Anspruches auf Ersatz des Firmenwertes (= Investitionsverluste) der HF in Höhe von CHF 12,5 Mio" beantragt. Ein Eventualantrag lautet auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und "materiellen" Entscheidung über den Teilverfahrenshilfeantrag des Klägers an das Obergericht.
Auf das Wesentliche zusammengefasst vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Obergericht im Beschluss vom 15.10.2007 ("im bereits durchlaufenen Verfahren") die angesichts des Urteils des StGH zu StGH 2008/79 irrige Ansicht vertreten habe, dass Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich keine Teilverfahrenshilfe kenne. Damit stehe eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag auch gemäss § 63 Abs 4 ZPO noch aus.
Der Kläger habe eine Teilverfahrenshilfe durch Gewährung einzelner der nach § 64 Abs 1 bis 3 möglichen Begünstigungen nicht verlangt, sondern vielmehr die eine liechtensteinische Spezialität darstellende Teilverfahrenshilfe nach § 63 Abs 4 ZPO im Sinne des schon zitierten Staatsgerichtshofurteils.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes sei insoweit im bereits durchlaufenen Verfahren keine rechtskräftige und bindende Entscheidung erfolgt. Der Kläger habe zwar in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15.10.2007 die Teilverfahrenshilfe am Rande thematisiert, dies jedoch nicht im nunmehr noch zu hinterfragenden Teil. Auch der OGH habe den Rekurs allein im Hinblick auf die Bestimmungen des § 63 Abs 1 und 2 ZPO überprüft, nicht jedoch in Bezug auf § 63 Abs 4 ZPO. Damit sei der Beschluss des OGH vom 6.3.2008 zu diesem Aspekt nicht rechtskräftig und bindend. Aus diesem Grunde habe der Kläger in seiner Individualbeschwerde an den StGH diese Frage auch nicht ansprechen können.
Davon abgesehen könne sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf einen Anspruchsteil erstrecken, über den gar nicht entschieden worden sei. Gegenstand der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung seien nicht die Tatsachenfeststellungen oder die blossen Rechtssätze. Gegenstand der materiellen Rechtskraft sei nur das vom Gericht durch die Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und durch die Subsumtion in rechtlicher Hinsicht konkretisierte Sachbegehren.
Auch sei bei Vorliegen neuer rechtserheblicher Tatsachen über einen Verfahrenshilfeantrag neu zu entscheiden. Solche neuen, rechtserheblichen Tatsachen ergäben sich aus der vorgelegten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/79. Bis dahin hätten die liechtensteinische Zivilgerichte übereinstimmend die Rechtsansicht vertreten, Liechtenstein kenne das Rechtsinstitut der Teilverfahrenshilfe nicht. Mit dem Urteil des StGH sei eine neue rechtserhebliche Tatsache geschaffen worden, nämlich dahin, dass der als liechtensteinische Eigenheit zu bezeichnende § 63 Abs 4 ZPO sehr wohl einen Anspruch auf Teilverfahrenshilfe beinhalte. Damit mache der Kläger nicht, wie vom Obergericht dargestellt, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Gerichte im Rahmen der Entscheidung über seinen ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag geltend; vielmehr werde geltend gemacht, dass die bisher von den Gerichten grundsätzlich als nicht bestehend erachtete Möglichkeit der Teilverfahrenshilfe unter Hinweis auf § 63 Abs 4 ZPO sehr wohl gegeben und über darauf gerichtete Anträge zu entscheiden sei.
Somit ergäben sich nach Massgabe des Urteils des StGH nunmehr völlig neue rechtliche Aspekte und sei von diesem Gerichtshof festgelegt worden, dass auch die Teilverfahrenshilfe beantragt werden könne. Die materielle Rechtskraft der Vorentscheidungen stehe dem zweiten Verfahrenshilfeantrag nicht entgegen.
Entgegen der nicht konkretisierten Ansicht des Obergerichtes sei das Vorbringen des Klägers zu seinem persönlich geltend gemachten Anspruch von CHF 12,5 Mio ausreichend schlüssig und substantiiert und sei die Klage insoweit auch nicht aussichtslos. Offenbar seien dem Obergericht die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers ON 70 entgangen. Wie der Kläger dort aufgezeigt habe, handle es sich bei den von ihm geforderten Investitionsverlusten um den Firmenwert der HF, der ihm als deren Alleinaktionär durch den von der Beklagten verschuldeten Untergang des Unternehmens verloren gegangen sei, nachdem die HF in bester wirtschaftlicher Ausgangsposition innerhalb kürzester Zeit in ein konkursreifes Unternehmen verwandelt worden sei. Der Firmenwert sei eine betriebswirtschaftliche Grösse und stelle jenen Wert dar, den der Kläger für den Verkauf seiner Aktien der HF vor Eintritt des Schadens erhalten hätte. Dieser Wert sei dem Kläger durch das schädigende Verhalten der Organe der Beklagten verloren gegangen. Die Ermittlung des Firmenwertes könne nur durch einen geeigneten Sachverständigen erfolgen, was bereits in der Klage beantragt worden sei.
Nur um den von ihm begehrten Firmenwert ansatzweise beziffern zu können, habe der Kläger in seiner Klage umfangreich aufgezeigt, welche Investitionen finanzieller Natur oder in Form von unentgeltlichen Arbeitsleistungen er in die HF getätigt habe. Dabei gehe der Kläger davon aus, dass sich diese Investitionen auf rund CHF 24 Mio belaufen hätten. Weiters habe der Kläger in seinem Vorbringen dargelegt, dass alle diese Investitionen zu "aktivieren" seien und sich so ein geschätzter Firmenwert, bezeichnet als Investitionsverluste, von CHF 12,5 Mio ergebe. Dabei habe der Kläger auch darauf hingewiesen, dass dieser Wert die hervorragende, wirtschaftliche Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ebenso beinhalte wie auch Aspekte wie Know-how, Kundenkontakte usw. Dass der Firmenwert eines Unternehmens für den wirtschaftlichen Eigentümer einen ersatzfähigen Schaden darstelle, habe der öOGH schon in seiner zu EvBl 1976/255 veröffentlichten Entscheidung aufgezeigt.
Der Kläger habe entgegen den Behauptungen der Beklagten auch nicht den Ersatz der von ihm geleisteten Zahlungen an die HF verlangt. Vielmehr habe der Kläger seine Investitionen nur zu dem Zweck aufgeschlüsselt, um damit den Firmenwert der HF im Ansatz schätzungsweise beziffern zu können. Die genaue Ermittlung bleibe jedenfalls dem noch einzuholenden Sachverständigengutachten vorbehalten.
Dass die vom Kläger gehaltenen Aktiven der HF für ihn einen persönlichen Wert dargestellt hätten, ergebe sich auch aus seinem, näher wiedergegebenen, Vortrag zu Punkt 9 a) auf S 22 der Klage.
4.2. In ihrer Rekursbeantwortung stellte die beklagte Partei den Antrag, das Rechtsmittel abzuweisen und in eventu zurückzuweisen.
Der StGH habe in seinen Entscheidungen sowohl zu StGH 2008/79 als auch zu StGH 2008/47 die Verfassungskonformität und Rechtmässigkeit der in diesem Verfahren erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers bestätigt, sodass es keinen Interpretationsspielraum mehr für neue Anträge des Klägers wie jenen vom 22.12.2009 gebe. Sowohl dieser Antrag als auch der nunmehrige Rekurs seien deshalb wegen res judicata zurückzuweisen.
Überdies verstosse der nunmehrige Antrag des Klägers gegen das Neuerungsverbot, zumal der Kläger im ersten Verfahrensgang keinen Antrag auf Teilverfahrenshilfe gestellt habe.
Der Kläger sei auch dem ihm bei der Verhandlung am 2.3.2010 erteilten Auftrag, ein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen zum Grunde und zur Höhe der geltend gemachten Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio zu erstatten, nicht nachgekommen.
Schliesslich hätte der Kläger die "Nichterledigung" seines Teilantrages im Nebenverfahren gerichtet auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits im ersten Verfahren entweder mit Rekurs oder mit Berufung rügen müssen und bestehe nunmehr diese Möglichkeit wegen Fristablaufs nicht mehr.
Der Kläger habe jedenfalls seinen angeblichen persönlichen Anspruch von CHF 12,5 Mio weder schlüssig behauptet noch bewiesen. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass es sich dabei um keinen persönlichen Anspruch des Klägers sondern um einen allfälligen Schadenersatzanspruch der HF handle. Wenn überhaupt habe der Kläger einen gemäss Art 223 Abs 1 PGR mittelbaren Schaden dadurch erlitten, dass die von ihm gehaltenen Aktien der HF an Wert verloren hätten. Der Kläger habe auch stets vorgebracht, dass die HF angeblich durch das Verhalten der Organe des AFDL geschädigt worden sei. Dies folge auch aus einzelnen, näher wiedergegebenen Passagen der gegenständlichen Klage.
Im Übrigen ergebe sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Beilage 42, dass er mit Genehmigung der Generalversammlung der HF ohne Bedingungen und unwiderruflich auf alle (persönlichen) Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft verzichtet habe.
Die im Teilverfahrenshilfeantrag erstmals und andeutungsweise behaupteten allfälligen Ansprüche des Klägers seien auch verjährt und derart unsubstantiiert, dass sie von vorneherein abzuweisen wären. Da deren Geltendmachung aussichtslos und mutwillig sei, könne hiefür nicht die Verfahrenshilfe gewährt werden.
Schliesslich habe der Kläger bis zu seinem Teilverfahrenshilfeantrag vom 22.12.2009 seine angebliche Aktivlegitimation allein auf den Rechtsgrund "Abtretung oder Zession" durch die HF gestützt. Die nunmehrige, offenbar durch das Staatsgerichtshofurteil zu StGH 2008/79 motivierte Geltendmachung von Forderungen aus eigenem Recht sei unsubstantiiert, widersprüchlich und durch keine Anscheinsbeweise wie zB Kontoauszüge untermauert. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen Klagegrundes am 22.12.2009 seien jedenfalls alle Verjährungsfristen längst abgelaufen gewesen.
Alle in der Klage im Zusammenhang mit den Investitionsverlusten behaupteten Kosten und Aufwendungen seien von der HF getätigt bzw bezahlt worden. Sollte der Kläger, was er bislang nicht behauptet habe, dieser Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben, habe er dieses entweder zurückerhalten oder durch einen Forderungsverzicht aufgegeben. Nur die HF und nicht der Kläger als deren Aktionär sei durch das Fallen des Aktienkurses geschädigt worden.
Selbst im Bericht der Revisionsstelle vom 9.12.2003 sowie im Geschäftsbericht der HF per 30.6.2003 seien die immateriellen Anlagewerte und Gründungskosten, im Konkreten Image, Bekanntheitsgrad, Vertriebsstrukturen, Kontakte, Internetpräsenz und Druckunterlagen, in Höhe von ca CHF 1 Mio in voller Höhe auf CHF 1,-- abgeschrieben worden. Dieser abgeschriebene Firmenwert sei in den folgenden Bilanzen und Geschäftsberichten weder korrigiert noch aktiviert worden, sodass der - bestrittene - Investitionsverlust in Form des angeblich verloren gegangenen Firmenwertes allenfalls CHF 1,-- betrage.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5. Auch über den nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag hat, wie schon über jenen vom 15.5.2007, der (Amtshaftungs-)Senat des Obergerichtes entschieden. Auf die seinerzeitige "bedingte" Rüge des Klägers dahin, dass gemäss § 72 Abs 3 ZPO "erstinstanzlich" der Senatsvorsitzende hätte entscheiden müssen, ist der OGH in seinem Beschluss vom 6.3.2008 nicht eingetreten, weil (ohnehin) er die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH bejahte (ON 28 Punkt 27.1).
Jedoch ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäss Art 11 Abs 1 AHG findet auf das Verfahren nach diesem Gesetz grundsätzlich das Zivilprozessrecht Anwendung. Zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, in erster Instanz das Obergericht und damit ein Kollegialgericht zuständig (Art 10 Abs 1 AHG; Art 19 GOG). Die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge obliegt diesfalls erstinstanzlich dem Vorsitzenden des Amtshaftungssenats (§ 65 Abs 2 ZPO). Über Rekurse gegen seine Beschlüsse entscheidet gemäss § 72 Abs 3 ZPO das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
Der OGH hat bereits in seinem Beschluss vom 9.4.2010 zu CO.2009.1 zum Ausdruck gebracht, dass abweichend von seiner Vorentscheidung in diesem Verfahren die vom Gesetz vorgegebene, alleinige funktionelle Zuständigkeit des Obergerichtes zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge in Amtshaftungssachen künftig zu beachten sein wird.
Dem Gesetz entsprechend hätte also auch über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zunächst der Vorsitzende des Amtshaftungssenats und über den nunmehrigen Rekurs dagegen der Senat entscheiden müssen.
Für das gegenständliche Verfahren erachtet sich der OGH freilich schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes noch an seine früher vertretene Rechtsauffassung gebunden und ist die funktionelle Unzuständigkeit des Amtshaftungssenats, der hier erstinstanzlich über den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin entschied, nicht aufzugreifen (vgl auch LES 2009, 296 [297]).
6. Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes erwuchs die ablehnende Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 16.5.2007 in dem zu Punkt 2 dargestellten ersten Verfahrensgang zwar in Rechtskraft. Mit dieser Rechtskraft waren allerdings anders als bei rechtskräftigen Urteilen nur beschränkte Bindungswirkungen verbunden.
Einerseits hätte eine die Verfahrenshilfe bewilligende Entscheidung vom Gericht bei Vorliegen der in § 68 Abs 2 ZPO (§ 68 Abs 2 öZPO) normierten Voraussetzungen auch ohne Änderung der Sachlage durch Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc beseitigt werden können. Bei späterer Änderung der für die Verfahrenshilfe massgeblichen Umstände hätte die Verfahrenshilfe nach der zitierten Gesetzesstelle auch für erloschen erklärt werden können. Andererseits ist ein den Verfahrenshilfeantrag wegen hinreichender Vermögens- und/oder Einkommenslage der Partei abweisender Beschluss für das Gericht und die Parteien grundsätzlich nur insoweit bindend, als sich die (finanziellen) Verhältnisse der Partei nicht verschlechtert haben oder bei unveränderter Vermögenslage ein erheblich kostspieligeres Verfahren wahrscheinlich wird, als ursprünglich abzusehen war. In diesen Fällen ist ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag materiell zu behandeln, sofern solche veränderten Umstände wie ua aufgezeigt behauptet werden (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 65 Rz 6).
Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 16.5.2007 wurde nicht deshalb abgewiesen, weil die Gerichte unterstellten, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts bestreiten kann (§ 63 Abs 1 ZPO). Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch das Obergericht und durch den OGH erfolgte vielmehr aus den auch vom Staatsgerichtshof gebilligten Erwägungen dahin, dass sich der mittellose Kläger die Klagsforderung in unzulässiger Weise von der HF habe abtreten lassen und überdies seine Prozessführung im Umfange des mit CHF 147,9 Mio geltend gemachten Verdienstentganges mutwillig sei.
Aufgrund der nur beschränkten Rechtskraft- und damit Bindungswirkung der Beschlüsse über den ersten Verfahrenshilfeantrag war der Kläger grundsätzlich berechtigt, einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zu stellen, sofern dieser auf neue vom bisherigen Vorbringen abweichende Behauptungen und/oder auf bislang nicht erörterte rechtliche Aspekte stützt (Bydlinski aaO § 65 Rz 6). Hiebei ist es nicht von Relevanz, dass der Kläger seinen nunmehrigen Antrag vom 22.12.2009 zu Unrecht als Ergänzungsantrag bezeichnete, zumal er die nunmehr strittige "Teilverfahrenshilfe" gemäss § 63 Abs 4 ZPO in seinem ersten Antrag vom 16.5.2007 in keiner Weise und auch nicht hilfsweise geltend machte. Er war deshalb grundsätzlich und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Stellung eines weiteren (neuen) Verfahrenshilfeantrages gemäss § 63 Abs 4 ZPO berechtigt.
Der Antrag vom 22.12.2009 beinhaltete insoweit ein neues Vorbringen und war deshalb zulässig. Darin wurde abweichend vom ersten Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, dass in der Klagsforderung auch persönliche Forderungen des Klägers auf Ersatz seiner Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio enthalten seien und in diesem Umfang im Sinne der Staatsgerichtshofentscheidung zu StGH 2008/79 die Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs 4 ZPO begehrt werde.
Nach zutreffender Ansicht des Klägers stand diesem neuen Verfahrenshilfeantrag keine rechtskräftige und bindende Entscheidung im ersten Verfahrensgang entgegen, zumal sich weder das Obergericht noch der OGH mit einer "persönlichen" Forderung des Klägers sowie mit der Frage der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 4 ZPO auseinandergesetzt hatten. Deren Entscheidungen entfalteten ihre materielle Rechtskraftwirkung nur hinsichtlich der (erwähnten) konkreten Abweisungsgründe.
Unabhängig davon war der Kläger auch gemäss den §§ 425 und 411 ZPO (§§ 425, 411 öZPO) berechtigt, bei "Tatbestandsänderungen" einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zu stellen, wobei als Tatbestandsänderung auch eine andere Begründung des neuerlich gestellten (Verfahrenshilfe-)Antrages gelten kann (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 425 E 10; Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 425 Rz 4; Fasching/Klicka ebendort § 411 Rz 25, 53).
Das Obergericht hat deshalb den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag zu Unrecht wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.
7. Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde jedoch hilfsweise auch damit begründet, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichtes kein auch nur im Mindesten schlüssiges und substantiiertes Vorbringen zum Grunde und insbesondere auch zur Höhe "seiner" Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio erstattet habe, weshalb sein nunmehriger Antrag auch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Abweisung zu verfallen hätte.
Dieser Abweisungsgrund hält einer Überprüfung stand.
Zu dieser Position der Klagsforderung trug der Kläger in seiner Klage zu Punkt 15 Folgendes - wörtlich - vor:
"Der Gesamtschaden aus Investitionsverlusten des Klägers gemäss Punkt 11 beläuft sich auf insgesamt 22.127.140 CHF, zuzüglich dem Kostenmehraufwand von CHF 1.298.00, Punkt 9. und Punkt 10. zusammengezogen, durch die Auflagen des AFDL verursacht, sowie 1.290.750 CHF Zinsen, gerechnet vom 31.12.2005 bis und mit heute, total also 24.715.890 CHF.
Die 24.715.890 CHF Investitionsverluste des Klägers, können von einem kompetenten Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens jederzeit ermittelt werden und sind vom Kläger von 1999 bis 2005 in beigeschlossener Chronologie zusammengestellt und wie nachstehend aufgeführt auf 12.5 Millionen CHF abgeschrieben und als verloren gegangene Aktiven der HF wie folgt aktiviert und geltend gemacht:
2.5M CHF Aktienkapital, das durch Umwandlung eines Teils der Darlehen von H*** und seinen Firmen, wie von der P*** im Mai 2004 berechnet und vorgeschlagen, im Herbst 2004 durch Darlehensumwandlung in AK gewandelt worden wäre.
2.5M CHF Image, Ansehen, Bekanntheitsgrad, Goodwill, etc. aufgebaut durch enorme Auslagen und Kosten für PR, Werbung, Interviews, Artikel, Präsentationen, Vorträge, Road-Shows, Bedienung von Fondsratingagenturen, Broschüren, Flyers, Mailings, Internetauftritt, etc.
2.5M CHF Akquisitionsnetzwerk, Vertriebs- und Zahlstellen im Ausland, BackofficeAdministrations- und Verwaltungsstrukturen, Netzwerk zu Behörden, Ratingagenturen, Analysten, Investmentbanken, Vermittlern und Akquisiteuren.
2.5M CHF Infrastrukturen, repräsentative Büros in V*** und S***, Repräsentanzen und Vertriebspartner in D, CH, A, FL, Vertriebsverträge und Vertriebspartner wie C*** und andere.
2.5M CHF Know-how, Connections, IP und Fondsmanagement in S***, sowie Netzwerk und Zugang zu den Firmen im S***, sowie den beiden bewilligten und in FL, CH, D und A zugelassenen und in Vertrieb stehenden Fonds S*** und G***"
Aus diesem Vorbringen kann auch im Zusammenhalt mit dem Schriftsatz des Klägers ON 70 kein "persönlicher" Schadenersatzanspruch des Klägers schlüssig abgeleitet werden. Selbst wenn, was gar nicht behauptet wurde, alle "verloren gegangenen" Investitionen aus dem Vermögen des Klägers stammten, würde daraus nur ein Rückersatzanspruch des Klägers gegenüber der HF resultieren, auf den er im Übrigen laut der von ihm vorgelegten Beilage 42 unwiderruflich verzichtete. Zu Recht weist die beklagte Partei darauf hin, dass sich durch die gesamte Klage auch die Behauptung zieht, dass nicht der Kläger sondern die HF durch das Verhalten der Organe des AFDL geschädigt worden sei. Davon abgesehen berief sich der Kläger selbst noch im Schriftsatz ON 70 auf die Abtretung aller seiner Ansprüche an die Gesellschaft. In diesem Schriftsatz behauptete der Kläger überdies, er habe die von ihm als Alleinaktionär, Gründer und wirtschaftlicher Eigentümer der HF für den Aufbau der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Finanzmittel dieser Gesellschaft nicht als Darlehen gewährt. Ein solches, sogenanntes "Eigenkapital ersetzendes" Gesellschafterdarlehen würde, dies sei nur nebenbei bemerkt, ohnehin keinen Rückzahlungsanspruch des Klägers begründen (vgl Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG III5 § 1 Rz 26, 75; Artmann, ebendort, § 52 Rz 34 ff; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Komm² § 74 Rz 13 mwN). Vielmehr seien, so führte der Kläger in seinem Schriftsatz ON 70 weiter aus, die der HF zugeflossenen Werte von ihm im Betrag von CHF 12,5 Mio "aktiviert worden", was immer darunter zu verstehen sein mag. Dieser so berechnete "Aktivenwert der HF" (auch Firmenwert) sei dem Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer der HF deshalb verloren gegangen, "weil die Organe der Beklagten durch das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten die im Sommer 2004 wirtschaftlich in hervorragender Verfassung stehende HF in eine konkursreife Gesellschaft verwandelt hätten". Dieser Firmenwert stelle somit ein dem Kläger als Alleinaktionär der HF persönlich zuzurechnendes Vermögenssubstrat dar, das ihm als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft zu ersetzen sei.
Selbst bei Ausklammerung des Verzichts und der Zession der Forderungen handelt es sich beim "Firmenwert" der HF (Goodwill) um ein dieser Gesellschaft zustehendes Vermögen, sodass auch nur diese unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges unmittelbar geschädigt werden konnte. Dem gegenüber kann der Kläger nach zutreffender Ansicht der beklagten Partei insoweit wie überhaupt durch den Wertverlust der Aktien der HF nur als mittelbar Geschädigter angesehen werden (vgl 2 Ob 591/94; 3 Ob 288/02b; Reischauer in Rummel ABGB³ § 1295 Rz 7, 26; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 1293 E 54; Karner in KBB § 1295 Rz 13; Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskomm³ § 1293 Rz 22; vgl auch ecolex 1995, 901; GesRZ 1995, 121; vgl auch LES 2001, 41 ff [56]; LES 2006, 357; LES 2005, 321; uva). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Revisionsrekurs des Klägers zitierten Entscheidung EvBl 1976/255, die die einem Enteigneten zu bezahlende Entschädigung auch für dessen Unternehmen zum Gegenstand hat.
Schon ausgehend von diesen Erwägungen muss die Klage in Ansehung der nunmehr geltend gemachten persönlichen Forderung auf Ersatz der Investitionsverluste von CHF 12,5 Mio als jedenfalls unschlüssig und damit als aussichtslos angesehen werden. Auch die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens macht eine Rechtsverfolgung aussichtslos (LES 2008, 360; Beschluss des OGH vom 9.4.2010 zu CO.2009.1; Fucik in Rechberger³ § 63 Rz 5 und 6; Bydlinski aaO § 63 Rz 19 ff).
Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 22.12.2009 war schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass auf die in der Rekursbeantwortung behauptete Verjährung der allfälligen Forderung des Klägers sowie deren tatsächlichen Wert näher eingegangen werden muss.
8. Nur der Vollständigkeit halber ist auch zu der vom Kläger nunmehr explizit beantragten "Teilverfahrenshilfe" gemäss § 63 Abs 4 ZPO wie folgt Stellung zu nehmen:
Eine solche könnte dem Kläger nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall unbeschadet der Erwägungen zu Punkt 7 nicht gewährt werden.
Der Kläger vertritt hiezu zusammengefasst und unter Hinweis auf die Staatsgerichtshofentscheidung zu StGH 2008/79 den Standpunkt, dass er sowohl seine "persönliche" Forderung von CHF 12,5 Mio im Rahmen der Teilverfahrenshilfe nach § 63 Abs 4 ZPO als auch gleichzeitig seine übrigen Forderungen von CHF 187,5 Mio ausserhalb der Verfahrenshilfe geltend machen könne. Allenfalls sei die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über diese Ansprüche gemäss § 188 ZPO anzuordnen.
Eine solche Vorgangsweise widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Wortlaut des § 63 Abs 4 ZPO und der damit verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers.
Anzuknüpfen ist auch hier an die vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.6.2009 zu StGH 2008/47 bejahte Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung des Klägers, der "seine" Ansprüche mit der gegenständlichen Klage in weit übermässigem Umfange erhoben hat und, wie sich aus dem Akt ergibt, im Verfahren bislang auch im vollen Umfang ohne Verfahrenshilfe weiterverfolgt.
Bereits vor Einfügung des § 63 Abs 4 ZPO mit LGBl 1997/152 bestand gemäss § 63 ZPO idF des LGBl 1994/10 die Möglichkeit, bei mutwilliger Überklagung einer Forderung oder Geltendmachung mehrerer zum Teil mutwillig eingeklagter Ansprüche die beantragte Verfahrenshilfe in Ansehung dieser Ansprüche abzulehnen; die Verfahrenshilfe war zur Gänze zu verweigern, wenn zum grössten Teil unbegründete Ansprüche oder zwar nur ein einziger Anspruch, dieser aber in weit übermässigem Umfange erhoben wurde. Bei einer solchen offenkundigen Überklagung konnte das Gericht die Verfahrenshilfe nur dann bewilligen, wenn durch die überhöhte Einklagung kein oder nur ein verhältnismässig geringfügiger Mehraufwand bei den Prozesskosten verursacht wird. Erreichte jedoch dieser Kostenmehraufwand die Kosten der gerechtfertigten Prozessführung, war die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Nach der auch auf das "alte" liechtensteinische Recht anwendbaren öRechtsprechung und Lehre konnte fallbezogen bei Einklagung nur einzelner mutwilliger oder aussichtsloser Ansprüche die Verfahrenshilfe insoweit auch teilweise abgelehnt werden. Die Rechtfertigung einer solchen teilweisen Bewilligung der Verfahrenshilfe ergab sich aus den Bestimmungen der §§ 188 und 233 ZPO (§§ 188, 227 öZPO) (Fasching in ErgBd [1974] S 10; Bydlinski aaO § 63 Rz 19 je mit Rechtsprechungshinweisen).
Mit dieser Rechtsprechung sollte jener besonderen Form der Mutwilligkeit einer Prozessführung im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO begegnet werden, die sich aus der Ausnutzung des mangelnden Kostenrisikos einer mittellosen Partei ergibt. Ihr lag die Überlegung zugrunde, dass es nicht angehen könne, dass eine vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren könne, da ihr klar sei, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlustes die ihm zugesprochenen Prozesskosten nicht durchsetzen kann. Jeder Rechtsmissbrauch sei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe unstatthaft und könne und dürfe einem Verfahrenshilfeantragsteller keinesfalls ein mutwilliger und/oder aussichtsloser Prozess "aus fremder Tasche" ermöglicht werden (Bydlinski aaO; Beschluss des F OGH vom 9.4.2010, CO.2009.1).
An diese schon vorbestehende Rechtslage knüpfte die von der Regierung mit ihrem BuA Nr. 53/1996 initiierte Einführung des § 63 Abs 4 ZPO mit dem LGBl 1997/152 an. Mit dieser vom österreichischen Recht abweichenden Bestimmung sollte den Gerichten die Möglichkeit in die Hand gegeben werden, die Verfahrenshilfe unter Auflagen zu gewähren, zumal sich diese, so die Regierungsvorlage, in der Praxis bei der Feststellung der Mutwilligkeit einer Prozessführung gewisse Schranken auferlegten (BuA Nr. 53/1996 S 7, 8).
An der im Regierungsentwurf vorgesehenen weiten Fassung des § 63 Abs 4 ZPO wurde von Seiten der Rechtsanwaltskammer bereits im Vernehmlassungsverfahren sowie später auch von Landtagsabgeordneten Kritik geübt und die nunmehrige Fassung des § 63 Abs 4 ZPO ("die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden") vorgeschlagen. Mit dieser Bestimmung sollte, so der damalige Landtagspräsident wörtlich, der Richter in die Lage versetzt werden, "die Auflage zu erteilen, dass vorläufig nur ein Teil der Streitsumme eingeklagt werden kann". Diesem Vorschlag schloss sich bei der zweiten Lesung auch der Regierungschef vollinhaltlich an. Nach dessen Wortmeldung sollte mit dem § 63 Abs 4 ZPO "das Leitungsrecht des Richters auf den Umfang der einklagbaren Summe eingeschränkt werden" (Landtagsprotokolle vom 16.4.1997 S 192 und vom 19.6.1997 S 1034).
Diese Absicht des Gesetzgebers fand im oben wiedergegebenen Wortlaut des § 63 Abs 4 ZPO ihren eindeutigen, keiner Interpretation bedürftigen Niederschlag. Diese Bestimmung kann nicht, im Sinne der schon vorbestehenden Rechtslage dahin interpretiert werden, dass bei der Einklagung mehrerer, darunter auch aussichtsloser und/oder mutwilliger Ansprüche die Verfahrenshilfe "teilweise" für die nicht von vorneherein mutwilligen/aussichtslosen Forderungs- bzw Anspruchsteile bewilligt wird, der Prozess jedoch im gesamten Umfang allenfalls unter Anordnung einer getrennten Verhandlung gemäss § 188 ZPO vom Verfahrenshilfeantragsteller fortgesetzt wird.
Die Intention der Verfahrenshilferegelungen und insbesondere auch des neuen § 63 Abs 4 ZPO, einer mittellosen Partei nicht einen Prozess aus fremder Tasche zu ermöglichen, würde bei einem solchen Verständnis unterlaufen werden, da ihrem Gegner unabhängig davon, ob nun die Verfahrenshilfe nur in Ansehung von Teilansprüchen bewilligt worden ist, jedenfalls Prozesskosten auf der Basis der gesamten Klagssumme erwachsen und aller Voraussicht nach uneinbringlich sein werden.
Der offenkundig vom Kläger gewünschten Interpretation des § 63 Abs 4 ZPO widersprechen schon die im Gesetzeswortlaut genannten Begriffe "Prozessumfang" und insbesondere jener der "Auflage". Unter einer Auflage ist gemäss den §§ 709 ff ABGB (§§ 709 ff öABGB) eine dem Empfänger von Zuwendungen aus unentgeltlichen Geschäften (oder letztwilligen Verfügungen) auferlegte Verhaltenspflicht zu verstehen, wobei das aufgetragene Verhalten im Interesse des Zuwendungsempfängers, des Zuwenders oder eines Dritten liegen kann. Die Einhaltung der Auflage ist zum Unterschied von einer Bedingung erzwingbar und würde deren Nichterfüllung zum Erlöschen der Zuwendung führen (Koziol/Welser II13 S 500 ff mwN).
Im Lichte dieser Erwägungen kann der Kläger also von vorneherein nicht berechtigt sein, den Rechtsstreit hinsichtlich der gesamten Klagsforderung von CHF 200 Mio fortzusetzen und hinsichtlich eines Teilanspruches von CHF 12,5 Mio die Verfahrenshilfe zu beanspruchen, zumal die offenkundige Überklagung der behaupteten Forderungen und damit seine mutwillige Prozessführung bereits im Verfahren hinsichtlich des ersten Verfahrenshilfeantrages vom 16.5.2007 auch vom Staatsgerichtshof bindend festgestellt wurden. Der Kläger könnte somit nach Auffassung des OGH - bei Vorliegen aller anderen hier ohnehin nicht gegebenen Voraussetzungen - die Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs 4 ZPO nur dann mit Erfolgsaussicht ansprechen, wenn er sich zugleich bereit erklärt, den gegenständlichen Prozess bis auf Weiteres nur im Umfange der nunmehr strittigen CHF 12,5 Mio fortzusetzen. Nur ein solches Verständnis der zitierten Gesetzesstelle entspricht auch den legitimen Interessen der ebenfalls vom Schutzzweck insbesondere des § 63 Abs 4 ZPO erfassten beklagten Partei. Zu einer solchen Vorgangsweise aber ist der Kläger, wie seine Prozessführung und die nunmehrige Antragstellung zeigen, offenkundig nicht bereit.
Der Beschluss des Obergerichtes war deshalb mit der Massgabe zu bestätigen, dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52 Abs 1, 50, 41 ZPO. Die von der beklagten Partei neuerlich und zu Unrecht verzeichneten Gerichtsgebühren waren ihr aus den schon vom Obergericht genannten Gründen nicht zuzusprechen (ON 74 Punkt 12).
Vaduz, am 2. Juli 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat