CO. 2010.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Parteien 1.) MB***, und 2.) RB***, wider die beklagte Partei LL***, wegen CHF 200.000,-- s.A. über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 29.6.2010, CO.2010.4-2, mit dem den Klägern aus Anlass ihrer Amtshaftungsklage vom 11.6.2010 mehrere Aufträge erteilt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Punkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Im Übrigen, und zwar hinsichtlich des Auftrages zur Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (Punkt 4) wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
1. Mit der in einfacher Ausfertigung an das Obergericht gerichteten Klage vom 11.6.2010 begehren die beiden Kläger vom Land Liechtenstein den Ersatz ihres "Schadens" bzw einer Genugtuung von je CHF 100.000,-- s.A. aus dem Titel der Amtshaftung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diesen Rechtsstreit.
Die Klagsforderung wird, soweit die handschriftliche Eingabe nachvollziehbar und ein Sachbezug erkennbar ist, aus - hier nicht näher wiederzugebenden - (von den Klägern behaupteten) Prozesserklärungen und Äusserungen des Landrichters im Verfahren 8 CG.2005.233 bei der Streitverhandlung am 15.4.2008 abgeleitet, mit dem dieser auf die Aussichtslosigkeit dieser Prozessführung und allfällige Überprüfung der Prozessfähigkeit der Kläger (offenbar gemäss § 6 ZPO) hingewiesen haben soll. Dadurch seien die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrer Ehre und Würde schwer getroffen und verletzt worden.
Die Kläger hätten mit Schreiben vom 12.3.2010 und einer nachfolgenden Ergänzung das Land Liechtenstein aufgefordert, den erhobenen Anspruch anzuerkennen. Das Land habe keine Erklärung abgegeben, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt seien.
Mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.6.2010 trug das Obergericht den Klägern auf, binnen 14 Tagen
1. eine eigenhändig unterfertigte Gleichschrift ihrer Amtshaftungsklage vom 11.6.2010 einzureichen;
2. eine Gleichschrift des an das Land Liechtenstein gerichteten Aufforderungsschreibens gemäss Art 11 Abs 2 Amtshaftungsgesetz vorzulegen;
3. ein nicht mehr als vier Wochen altes, vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt allen erforderlichen Belegen vorzulegen, widrigenfalls ihre Verfahrenshilfeanträge abgewiesen werden;
4. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an sie inskünftig ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen werden.
Das Obergericht begründete diese Aufträge - wörtlich - wie folgt:
Die Amtshaftungsklage wurde von den klagenden Parteien nur in einfacher Ausfertigung eingebracht. Es ist daher den klagenden Parteien der aus Punkt 1. des Beschlusstenors ersichtliche Verbesserungsauftrag zu erteilen, da die Amtshaftungsklage jedenfalls auch der beklagten Partei zuzustellen ist (Art 11 Abs 1 AHG iVm §§ 80 Abs 1, 84, 85 ZPO).
Vor Einleitung eines jeden Amtshaftungsverfahrens hat der Geschädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung desselben schriftlich aufzufordern (Art 11 Abs 2 AHG). Bei der vorgängigen Durchführung des mit dem Schreiben gemäss Art 11 Abs 2 AHG vom Geschädigten einzuleitenden Aufforderungsverfahrens handelt es sich um eine absolute, jederzeit auch von Amtes wegen wahrzunehmende, Prozessvoraussetzung (Art 11 Abs 2 AHG). Der gegenständlichen Amtshaftungsklage war das Aufforderungsschreiben gemäss Art 11 Abs 2 AHG nicht beigelegt, weshalb den klagenden Parteien der aus Punkt 2. des Beschlusstenors ersichtliche Verbesserungsauftrag zu erteilen ist.
Mit Bezug auf die von den klagenden Parteien gestellten Verfahrenshilfeanträge ist zu erwägen, dass sie keine Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt haben, weshalb ihnen der aus Punkt 3. des Beschlusstenors ersichtliche Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (§ 66 Abs 2 und 3 ZPO).
Beide klagenden Parteien sind im Ausland wohnhaft und verfügen offensichtlich über keine Abgabestelle im Inland. Es ist ihnen daher die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, wie aus Punkt 4. des Beschlusstenors ersichtlich, aufzutragen und ihnen gleichzeitig in Aussicht zu stellen, dass bei Nichtbefolgung dieses Auftrages Zustellungen an sie inskünftig ohne weitere Zustellversuche durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen werden (Art 12 Abs 1 ZustG).
Der Beschluss des Obergerichtes wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel offen ist (Art 11 Abs 1 AHG iVm § 85 Abs 3 ZPO).
2.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Kläger mit den Anträgen, diesen für nichtig zu erklären bzw in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zugleich wird der Antrag gestellt, den Klägern die mit insgesamt CHF 270,-- verzeichneten Kosten des Rechtsmittels zuzusprechen.
Die Revisionsrekurswerber bringen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Beschluss laut Rechtshilfeersuchen des Obergerichtes an den Kläger eigenhändig zuzustellen gewesen wäre; demgegenüber habe sich die Zweitklägerin bereits in der Klage auf die rechtswirksame Vollmacht von Seiten des Erstklägers berufen.
Die Entscheidung des Obergerichtes werde wegen "Nichtigkeit, Ungesetzmässigkeit, Sperrung des Rechtsweges sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens" angefochten.
Das Rechtsmittel sei jedenfalls insoferne zulässig, als es sich "gegen die Sperrung des Rechtsweges mittels Einrede der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten" wende.
Entgegen dem Art 15 Abs 3 GOG habe das Obergericht vor seiner Entscheidung die Senatsbesetzung nicht bekanntgegeben, sodass die Kläger von ihrem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch machen hätten können. Der dritte Senat des Obergerichtes sei in Sachen der Kläger unbestrittenermassen befangen und habe sich schon längst selbst für befangen erklärt. Der Beschluss sei nichtig, weil er vom befangenen Richter erlassen worden sei.
Die Aufforderung des Obergerichtes, eine eigenhändig durch die Kläger unterfertigte Gleichschrift der Klage vorzulegen, sei unangemessen und unangebracht, umso mehr, als eine rechtswirksame Vollmacht des Erstklägers an die Zweitklägerin vorliege.
"Entgegen dem Beschluss hätten die Kläger ein Aufforderungsschreiben der Regierung zuständigkeitshalber vorzulegen" (?). Bereits in der Klage sei vorgebracht worden, dass das notwendige Vorverfahren nach Art 11 AHG zu RJ.2010/23 durchgeführt worden sei und habe für das Obergericht die Möglichkeit und Verpflichtung bestanden, den betreffenden Akt (gemeint der Regierung) beizuziehen.
Die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten habe allein den Zweck, Zustellungen an die Kläger zu verhindern. Solche Zustellungen an ihren festen Wohnsitz in N*** hätten seit zehn Jahren funktioniert. Die Kann-Bestimmung des Art 12 Abs 1 ZustG stelle auf Parteien ab, die keinen festen Wohnsitz hätten. Jedenfalls seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht gegeben. Der gegenständliche Auftrag führe zwingend zur Verhinderung der Zustellungen und Sperrung des ordentlichen Rechtsweges für die Kläger.
2.2. Zeitgleich mit dem Revisionsrekurs legten die Kläger - teilweise ausgefüllte - Vermögensbekenntnisse vor (ON 5, 6).
3. Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Kläger nach Bekanntgabe der Senatsbesetzung gemäss Art 59 GOG die OberstrichterIn pauschal und unsubstantiiert ablehnten. Dieser Ablehnungsantrag erweist sich aus den den Klägern aus zahlreichen Vorentscheidungen bekannten Erwägungen als rechtsmissbräuchlich und steht der meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel nicht entgegen. Hierüber wurde der Amtsvermerk vom 9.9.2010 angelegt (ON 10).
3.1. Bei den Aufträgen des Obergerichtes zu den Punkten 1, 2 und 3 handelt es sich um Verbesserungsaufträge im Sinne des § 85 ZPO, gegen die gemäss Abs 3 dieser Gesetzesstelle ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss ist den Klägern im Übrigen aus dem sie selbst betreffenden Beschluss des OGH vom 9.4.2010 zu 3 CG.2007.66 (LES 2010, 288) bekannt.
Mängel wie hier das Fehlen der erforderlichen Zahl von Gleichschriften einer Klage (§ 80 Abs 1 ZPO), einer notwendigen Beilage (hier des Aufforderungsschreibens nach Art 11 Abs 2 AHG; vgl ELG 1962 bis 1966, 48 und 110 hinsichtlich eines Leitscheines) sowie eines Vermögensbekenntnisses gemäss § 66 Abs 2 ZPO sind geradezu typische und einer Verbesserung zugängliche Formgebrechen der Klage, bei deren Vorliegen der klagenden Partei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist.
Wie schon erwähnt sind die Kläger zur Anfechtung der Verbesserungsaufträge nicht berechtigt. Ihre Rechtsstellung wird erst durch die (allfällige) Zurückweisung der nicht verbesserten Klage berührt, welche dann auch bekämpft werden kann (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 bis 85 Rz 25, 26 mwN).
Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses des § 85 Abs 3 ZPO ist es dem OGH verwehrt, auf das Rechtsmittelvorbringen der Kläger inhaltlich einzutreten. Überdies fehlt den Klägern hinsichtlich des Auftrages zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Beschwer, zumal sie dem Verbesserungsauftrag in diesem Punkte mittlerweile entsprochen haben.
3.2. Anders verhält es sich mit dem vom Obergericht den Klägern gemäss Art 12 ZustG erteilten Auftrag, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben, widrigenfalls weitere Zustellungen in dieser Rechtssache ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Landgericht vorgenommen werden.
Gemäss der schon im Beschluss des OGH vom 4.6.2009, 5 CG.2008.41, (LES 2010, 16) im Einzelnen dargelegten Rechtsauffassung handelt es sich bei einem Auftrag nach Art 12 Abs 1 ZustG um einen abgesondert anfechtbaren Beschluss. An dieser Rechtsansicht ist ungeachtet der in der Entscheidungsbesprechung von Öhri in der LJZ 2009, S 9 f aufgezeigten Divergenz zur Rechtsprechung des StGH festzuhalten (vgl auch SZ 2004/114).
Gemäss Art 12 Abs 1 ZustG kann einer Partei, die über keine Abgabestelle im Inland verfügt, aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen für bestimmte oder für alle anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten (Art 9) namhaft zu machen.
Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätzlich über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verkehren. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hiefür vorliegen, ist dem Gericht ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den OGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall ist. Nach der bei gleicher Rechtslage hier heranzuziehenden öRechtsprechung und Literatur ist jedenfalls eine übergrosse Zurückhaltung bei Erteilung derartiger Aufträge nicht angebracht (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anhang § 87 ZPO Rz 2, 8; GesRZ 2009, 190; LES 2010, 16; EvBl 2005/56 ua).
Von einer Ermessensüberschreitung geschweige einem Ermessensmissbrauch von Seiten des Obergerichtes kann hier keine Rede sein. Die beiden Kläger befassen die liechtensteinischen Gerichte in allen Instanzen seit vielen Jahren mit einer Vielzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art.
Entgegen der Behauptung der Kläger traten in zahlreichen Rechtssachen auch immer wieder Zustellprobleme unter anderem insoferne auf, als zB der Erstkläger nach den Berichten des Zustellers seinen in der Klage angegebenen Wohnsitz in N*** aufgegeben hat(te), unbekannten Aufenthaltes war (oder weiterhin ist) und hievon entgegen dem § 111 ZPO aF (nunmehr Art 8 ZustG) dem Gericht keine Mitteilung machte (Beschluss des OGH vom 7.5.2009 zu 5 CG.2006.204 = LES 2009, 303 f).
Bezeichnenderweise wurde auch der nunmehr angefochtene Beschluss entgegen dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes vom 30.6.2010 nicht dem Erstkläger sondern der Zweitklägerin "als der durch Vollmacht zur Entgegennahme des Schriftstücks als berechtigt ausgewiesene Zustellungsvertreterin" ausgehändigt (ON 3, 8). Eine solche auf die gegenständliche Klage bezogene ordnungsgemässe Vollmacht der Zweitklägerin gemäss § 28 ZPO befindet sich nicht im Akt. Im Stadium der derzeitigen (blossen) Gerichtsanhängigkeit der gegenständlichen Klage war das Obergericht bei seiner amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäss Art 11 Abs 2 AHG gar nicht berechtigt geschweige verpflichtet, von der beklagten Partei vor Zustellung der Klage an diese und damit vor Streitanhängigkeit der Rechtssache deren Akt hinsichtlich des Aufforderungsschreibens einzufordern, in dem sich nach den Behauptungen im Revisionsrekurs eine entsprechende Prozessvollmacht befinden soll (Rechberger/Klicka in Rechberger³ §§ 232 bis 233 Rz 1, 4, 5). Um die - hier allerdings nicht entscheidungsrelevante - Wirksamkeit der vom Obergericht gemäss Art 23 ZustG angeordneten Zustellung zu eigenen Handen des Erstklägers zu überprüfen, bedürfte es somit weiterer Abklärungen ua über das Vorliegen einer rechtswirksamen Spezial(post)vollmacht (nach deutschem Recht), was wiederum eine weitere Verzögerung des Verfahrens mit sich brächte (vgl Gitschthaler aaO § 87 ZPO [§ 21 ZustG] Rz 1).
In zahlreichen Akten, auch im gegenständlichen Verfahren (ON 3) musste bzw muss festgestellt werden, dass in den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt ist (Beschluss des OGH vom 9.4.2010, 3 CG.2007.66 = LES 2010, 288 f). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass auch dieser Umstand geeignet ist, Zweifel bzw Unsicherheiten über den Zustellungszeitpunkt von gerichtlichen Beschlüssen und Aufträgen und damit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit fristgebundener Eingaben hervorzurufen.
Wie auch die gegenständliche Klage und der Ablehnungsantrag zeigen, überreichen die Kläger ihre vielfach auch mehrere Verfahren und/oder Verfahrensgegner betreffenden Schriftsätze - entgegen § 80 ZPO - zumeist nur in einfacher Ausfertigung. Auch diese Formgebrechen würden grundsätzlich jeweils zuzustellende Verbesserungsaufträge notwendig machen, wovon freilich in den Rechtssachen der Kläger in der Praxis aus Vereinfachungsgründen zumeist abgesehen wird.
Nun dient die Bestimmung des Art 12 ZustG gerade dem Interesse an der Vermeidung von Komplikationen insbesondere von Verzögerungen und sonstigen Problemen einer Zustellung und damit der Prozessökonomie. Aus den zahlreichen Vorprozessen ist schliesslich bekannt, dass die rechtsunkundigen Kläger nahezu jede ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung mit allen zulässigen und unzulässigen Rechtsbehelfen bis zum Staatsgerichtshof bekämpfen, was zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und deren Zustellungen in N*** zur Folge hat. Nichts anderes ist auch für das gegenständliche Verfahren zu erwarten. Mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Gefahr unangemessener Verzögerungen und Komplikationen des Verfahrensablaufes nicht zuletzt auch im Interesse des jeweiligen Prozessgegners entgegengetreten werden.
Die Voraussetzungen des Art 12 ZustG sind deshalb hier jedenfalls gegeben.
Nach der Aktenlage ging der gegenständlichen Beschlussfassung keine Verständigung über die Senatsbesetzung des Obergerichtes voraus.
Bei ihren diesbezüglichen Rügen und dem Hinweis auf Art 15 Abs 3 GOG übersehen die Revisionsrekurswerber zunächst, dass an die Stelle des GOG LGBl 1922/16 und dessen § 15 das GOG LGBl 2007/348 und dessen hier einschlägiger Art 59 getreten sind. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei Unterbleiben der Bekanntgabe der Senatsbesetzung ist in der Nachfolgebestimmung des § 59 nicht mehr enthalten. Davon abgesehen wurde eine solche Verständigung anders als in der der Entscheidung StGH 2008/42 zugrundeliegenden Fallkonstellation hier nicht von Seiten des OGH sondern vom Obergericht unterlassen und waren die Kläger deshalb in der Lage, Ablehnungsgründe gegen den obergerichtlichen Senat im nunmehrigen Revisionsrekurs nachträglich geltend zu machen (LES 2008, 360).
Nun wird im Revisionsrekurs nicht einmal andeutungsweise geschweige konkret behauptet, dass bei einem am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter ein Befangenheitsgrund bestand bzw Umstände vorliegen, die dessen Unvoreingenommenheit im Sinne der Art 56 und 57 GOG in Frage stellen könnten.
In einem solchen Fall aber entbehrt die Nichteinhaltung des Art 59 GOG von vorneherein der Entscheidungsrelevanz (LES 2010, 22; StGH 2003/35; StGH 2008/42; StGH 2006/92 ua).
Somit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Kläger als unberechtigt und war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat