CO. 2010.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie durch die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei KL, ...., vertreten durch Dres. Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei Land Liechtenstein, vertreten durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Regierungsgebäude, 9490 Vaduz, vertreten durch Hoop & Hoop, Rechtsanwälte in 9492 Eschen, wegen CHF 372'663,27 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.11.2010, CO.2010.6-8, mit dem die Klage teilweise zurück- und teilweise abgewiesen wurde, nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt und beschlossen:
I.
beschlossen:
Dem Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, mit dem die Klage im Umfang von CHF 26'938.-- samt 5% Zinsen seit dem 07.07.2010 zurückgewiesen wurde, wird k e i n e Folge gegeben
und
II.
zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 13'423.79 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Sie sei Eigentümerin des .... Grundstückes Nr. ..... Dieses Grundstück grenze an die Nordseite des .... Grundstückes Nr. ...., welches im Eigentum der N.N. stehe, und von welchem mittlerweile das Grundstück Nr. .... abparzelliert und von N.N. ihrem Sohn S.O. zu Eigentum übereignet worden sei, welcher das Grundstück Nr. .... überbaut habe. Über Jahrzehnte habe das Grundstück Nr. .... als Zufahrt zum Grundstück Nr. .... gedient. Mit der Überbauung des vom Grundstück Nr. .... abparzellierten Grundstückes Nr. .... durch S.O. sei diese Zufahrt jedoch verunmöglicht worden. Bereits im Jahre 1962 sei das Recht auf Nutzung des Grundstückes Nr. .... zwecks Zugang und Zufahrt zum Grundstück Nr. .... zu dessen Gunsten in das Grundbuch eingetragen worden. Dieses Geh- und Fahrrecht sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen vom Grundbuchamt gelöscht worden. Diese Löschung sei rechtswidrig ohne jeden Rechtsgrund oder Anlass erfolgt. Sie habe erst am 27.01.2006 im Rahmen der Einspruchsverhandlung mit Bezug auf das Baubewilligungsverfahren betreffend die Überbauung des Grundstückes Nr. .... durch S.O. Kenntnis davon erlangt, dass es bei der Verbücherung dieses Geh- und Fahrrechtes zu Fehlern gekommen sei bzw. dass dieses Wegerecht ohne Rechtsgrund und Anlass gelöscht worden sei. Am Bestand dieser Dienstbarkeit zu zweifeln habe sie bis dahin keinen Grund gehabt, zumal diese seit Jahrzehnten unbeanstandet ausgeübt worden sei. Ihr Antrag auf Wiedereintragung des Geh- und Fahrrechtes sei vom Grundbuchamt abgewiesen worden, welches sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe. Sie habe versucht, im Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch der Eigentümerin der .... Parz. Nr. .... und deren Sohnes mittels der verwaltungsrechtlich zu Gebote stehenden Rechtsmittel und Behelfe, die Bauausführung zu verhindern. In diesem Verfahren seien ihr eigene Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 6'397.88 entstanden. Um ihre rechtlichen Interessen auch zivilrechtlich zu wahren, habe sie sich aufgrund des hängigen Baubewilligungsverfahrens gezwungen gesehen, einerseits Klage auf Unterlassung der Bauführung gegen N.N. und deren Sohn S.O. einzubringen, in welchem Verfahren ihr Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'093.88 entstanden seien. Zum anderen habe sie auch eine Grundbuchberichtigungsklage bei Gericht eingebracht. Sie habe schliesslich nicht nur die Bauführung auf dem Grundstück Nr. .... verhindern müssen, sondern auch einen Weg suchen müssen, ihr zu Unrecht gelöschtes Wegrecht wieder in das Grundbuch einzutragen. In diesem Grundbuchberichtigungsverfahren seien ihr Anwaltskosten in Höhe von CHF 7'234.31 entstanden. Insgesamt seien daher in den beschriebenen Verfahren, in welchen sie jeweils erfolglos gewesen sei, eigene Anwaltskosten in Höhe von CHF 15'725.27 entstanden. Im Amtshaftungsverfahren zu CO.2008.4 habe die beklagte Partei am 19.01.2009 anerkannt, ihr für sämtliche kausalen zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden im Zusammenhang mit der Löschung des Wegerechtes vollumfänglich zu haften. Infolge der unzulässigen Löschung dieses Wegerechtes zu Gunsten ihres Grundstückes Nr. .... sei heute praktisch nur eine sehr eingeschränkte Zufahrt auf dieses möglich. Dieses Grundstück sei nur unter erschwerten Bedingungen erschliessbar. Eine Erschliessung sei nur über das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, direkt angrenzende Grundstück Nr. .... möglich. Hierbei würden an Planungs- und Baukosten insgesamt CHF 320'000.-- mehr anfallen, als im Falle der nicht mehr möglichen Erschliessung über das Grundstück Nr. .... bzw. das hiervon abparzellierte Grundstück Nr. .... angefallen wären. Mit der Erschliessung über das Grundstück Nr. .... sei zudem eine Wertminderung dieses Grundstückes im Betrage von CHF 90'000.-- verbunden. Dies ergebe sich aus den von ihr eingeholten Gutachten der .... sowie der ...., für welche sie insgesamt an Honoraren einen Betrag von CHF 26'938.-- habe bezahlen müssen. Insgesamt schulde die beklagte Partei ihr daher insofern CHF 356'938.--. Es seien ihr zudem in Vorbereitung der gegenständlichen Amtshaftungsklage weitere vorprozessuale Aufwendungen, nämlich Anwaltskosten von insgesamt CHF 8'077.13 im Zusammenhang mit Abklärungen von Fragen der erschwerten Erschliessbarkeit des Grundstückes Nr. ...., entstanden. Die Voraussetzungen für die Haftung der beklagten Partei gemäss Amtshaftungsgesetz seien gegeben.
Mit Klagebeantwortung vom 12.11.2010 (ON 3) hat die beklagte Partei das Klagsvorbringen zumindest teilweise bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Das Vorbringen der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung kann, soweit damit das Klagsvorbringen (substantiiert) bestritten wurde, wie folgt zusammengefasst werden:
Sofern die Klägerin den Ersatz eigener Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 15'725.27 begehre, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Löschung des Geh- und Fahrrechtes sei der Klägerin spätestens im Zuge der Neuvermessung im Jahre 1992 und der damit einhergehenden erfolgten öffentlichen Planauflage zur Kenntnis gelangt. Wenn daher die Klägerin nunmehr gemäss dem von ihr vorgelegten Kostenverzeichnis erst ab dem 14.12.2005, sohin zu jenem Zeitpunkt, als sie sich im Hinblick auf das Bauvorhaben und die Baueinsprache anwaltlich habe vertreten lassen, rechtliche Schritte eingeleitet habe, so könne sie die Kosten für die im Hinblick auf die Verjährung verspäteten rechtlichen Bemühungen infolge der bereits weit früheren Kenntnis vom Schaden, nämlich des Verlustes des Wegerechtes über das Grundstück Nr. ...., nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Jedenfalls sei hinsichtlich der im Baubewilligungsverfahren angefallenen Kosten in Höhe von CHF 6'379.88 Verjährung eingetreten, zumal diese Kosten der Klägerin mit der erfolgten Zustellung des Verwaltungsgerichtshofurteils vom 15.03.2007 bekannt gewesen seien. Schliesslich fehle es den geltend gemachten eigenen Anwaltskosten auch an der erforderlichen Kausalität. Aus prozessualer Vorsicht werde bezüglich dieser Kosten auch ein Mitverschuldenseinwand erhoben, da die Klägerin mit Führung der entsprechenden drei Verfahren ihren eigenen Schaden nur noch vergrössert und damit zusätzlich auch gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht verstossen habe. Zu den von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Erschliessungskosten in Höhe von CHF 240'000.-- und der Wertminderung für das Grundstück Nr. .... in Höhe von CHF 90'000.-- sei auszuführen wie folgt: Eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. .... der Klägerin bestehe auch noch über das zugunsten dieses Grundstücks und zulasten des angrenzenden Grundstücks Nr. .... errichtete Fuss- und Fahrrecht. Eine Erschliessung des Grundstücks Nr. .... über dieses derzeitige Wegrecht sei technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar. Die Richtigkeit der von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der .... sowie der .... werde bestritten. Es scheine, dass die Gutachter nicht unbefangen an die Gutachtenserstellung herangegangen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe noch nicht abschliessend fest, in welcher Höhe der Klägerin überhaupt ein Schaden entstehen werde. Es sei unverständlich, weshalb sie bereits zu diesem frühen Zeitpunkt, wo der Schade nicht abschliessend festgestellt beziffert werden könne, mittels einer weiteren Amtshaftungsklage vorgehe, wo sie doch aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 19.01.2009 im Amtshaftungsverfahren zu AZ CO.2008.4 eine Haftungsfeststellung für künftige, noch nicht bekannte Schäden erwirkt habe. Es fehle der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt die notwendige Beschwer und ein aktuelles Rechtschutzbedürfnis und sei die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Derzeit sei die Klägerin durch das erwähnte Anerkenntnisurteil ausreichend geschützt. Mit anderen Worten: Die Klägerin habe sie viel zu früh in Anspruch genommen. Zudem gebe es auch kostengünstigere Erschliessungsvarianten für das Grundstück Nr. .... als jene über das Grundstück Nr. ...., welche die Klägerin ihrer Amtshaftungsklage zugrunde gelegt habe. Insbesondere sei eine Erschliessung über das derzeit im Eigentum von Frau X.Y. stehende Grundstück Nr. .... möglich. Diesbezüglich befinde sie sich im Gespräch mit Frau X.Y. betreffend einen Tausch des Grundstücks Nr. .... mit einem anderen ihr gehörenden Grundstück. Die Chancen, dass es zu einem entsprechenden Tausch komme, stünden gut. Im Falle des Erwerbs könne sie das heutige Grundstück Nr. .... der Klägerin als Naturalersatz übereignen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gutachtenshonorare seien weit überhöht. Es handle sich hiebei zudem um Sowieso-Kosten. Die Kausalität der von der Klägerin gemachten Schäden sei auch vor dem Hintergrund eines Notwegerechtes zu bestreiten. Die mögliche Alternative der Geltendmachung eines Notwegerechtes stehe der Klägerin etwa mit Bezug auf das Grundstück Nr. .... oder mit Bezug auf das Grundstück Nr. .... offen und entspreche die Geltendmachung eines solchen Notwegerechtes der Schadensminderungspflicht der Klägerin. Wenn und soweit ein Notwegerecht geltend gemacht und durchgesetzt werden könne, liege kein Schaden vor, der von der Klägerin einbringlich gemacht werden könne. Überhaupt sei der Klägerin der Vorwurf zu machen, dass sie schadensmindernde und ihr durchaus zumutbare Massnahmen, wie etwa die Geltendmachung eines Notwegerechtes oder die Prüfung einer möglichen anderen Erschliessung, beispielsweise über das Grundstück Nr. ...., nicht ergriffen habe, sondern sie vielmehr kostspielige Planstudien veranlasst habe, wodurch der Schaden vergrössert worden sei.
Die Parteien haben weiters wie im Urteil des Fürstlichen Obergerichts (Seite 6 - 7) vorgebracht, worauf hier verwiesen werden kann.
2.1. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 30.03.1962 räumte E.T. als damaliger Eigentümer des Grundstückes .... Kat.-Nr. .... zu Lasten dieser Liegenschaften unter anderem und soweit streitgegenständlich relevant zu Gunsten des damals im Eigentum des V.A., dem Vater der Klägerin, stehenden Grundstückes ..., zu welchem Grundstück das Wohnhaus Nr. ... mit der Kat.-Nr. ... gehörte, ein "Geh- und Fahrrecht" ein. Die entsprechenden Eintragungen wurden am 21.05.1962 im Grundbuch vollzogen.
2.2. Im Erbrechtswege gelangten die Grundstücke Kat.-Nr. ... und Kat.-Nr. ... ins je hälftige Miteigentum der Klägerin und ihres Bruders, welche sodann im Wege eines "Teilungsvertrages", mit welchem eine Kataster- und Grundbuchberichtigung betreffend Vereinigung und Neueinteilung dieser Parzellen einherging, im Jahre 1989 die Übertragung des Alleineigentums am Grundstück Kat.-Nr. ... auf die Klägerin und des Alleineigentums am Grundstück Kat.-Nr. ... auf deren Bruder vereinbarten.
2.3. Im Zuge der Einführung des neuen Grundbuches und der damit einhergehenden Neuvermessung erhielt das Grundstück Kat.-Nr. ... die Nr. ...., das Grundstück Kat.-Nr. ... die Nr. .... und das Grundstück Kat.-Nr. .... die Nr. .....
2.4. Im Wege eines "Kauf- und Tauschvertrages" gelangte das Grundstück Nr. .... (vormals Kat.-Nr. ....) im Jahre 2004 ins Alleineigentum der N.N..
Mit Amtshaftungsklage vom 30.09.2008 zu AZ CO.2008.4 begehrte die Klägerin daher gegenüber der beklagten Partei u.a. und soweit streitgegenständlich relevant die Feststellung, "dass die beklagte Partei ihr für sämtliche kausale, zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden im Zusammenhang mit der Löschung des am 21.05.1962 in das Grundbuch eingetragene(n) Geh- und Fahrrecht(es) zu Gunsten der damaligen Parzelle Kat. Nr. ... und zu Lasten der damaligen Parzelle Kat. Nr. ... (richtig wohl: Kat.-Nr. ....) vollumfänglich haftet."
Anlässlich der Tagsatzung vor dem Fürstlichen Obergericht vom 19.01.2009 anerkannte die beklagte Partei in jener Amtshaftungssache das Feststellungsbegehren, worauf das Fürstliche Obergericht über Antrag der Klägerin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil fällte, in welchem allerdings, dies aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers des Gerichts, das "belastete" Grundstück Kat.-Nr. .... irrtümlich mit Grundstück Kat.-Nr. ... bezeichnet wurde.
3.1. Im November 2005 reichte S.O., der Sohn der N.N., bei den Baubehörden ein Baugesuch ein, gemäss welchem er beabsichtigte, ab Februar 2006 auf jenem Teil des im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Grundstückes Nr. ...., über welchen das einstmals zu Gunsten des Grundstückes Kat.-Nr. ... (= Nr. ....) und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. .... (= Nr. ....) im Grundbuch eingetragen gewesene "Geh- und Fahrrecht" verlaufen war, mit einem Einfamilienhaus zu überbauen. Von diesem Bauvorhaben wurde auch die Klägerin von Gesetzes wegen von der Gemeinde .... verständigt.
3.1.1. Am 31.03.2006 erhob die Klägerin beim Fürstlichen Landgericht zu AZ 6 CG.2006.98 gegen N.N. eine auf Art. 627 SR gestützte Grundbuchberichtigungsklage, mit welcher sie die Feststellung begehrte, dass "zu Gunsten des .... Grundstückes Nr. .... ... und zu Lasten des .... Grundstückes Nr. .... ... ein Fuss- und Fahrwegrecht zur Nutzung des ersteren Grundstückes" bestehe, und zwar mit einem Verlauf wie auf einem beigelegten Situationsplan von ihr eingezeichnet. Sie stellte sich hierbei zusammengefasst auf den Prozessstandpunkt, dass die Löschung des streitgegenständlich interessierenden "Geh- und Fahrrechtes" im Grundbuch rechtswidrig, v.a. rechtsgrundlos, erfolgt und N.N. im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes Nr. .... mit Bezug auf diese im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeit schlechtgläubig gewesen sei. Der Klägerin war mit ihrer Klage kein Erfolg beschieden, wurde dieser doch mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.08.2006 ebenso wenig Folge gegeben, wie ihrer gegen dieses erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung durch das Obergericht mit dessen Urteil vom 22.02.2007 und ihrer gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobenen Revision mit Urteil des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2007.
3.1.2. An eigenen tarifmässigen Anwaltskosten hatte die Klägerin im Verfahren zu AZ 6 CG.2006.98 einen Betrag von CHF 7'234.31 zu tragen.
3.1.3. Mit der bereits zuvor am 10.02.2006 zu AZ 3 CG.2006.43 gegen N.N. und S.O. beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von diesen die Unterlassung der Bauführung des geplanten Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ..... Sie stellte sich hierbei zusammengefasst auf den Prozessstandpunkt, dass das streitgegenständlich relevante "Geh- und Fahrrecht", welches N.N. bekannt gewesen sei, rechtswidrig und daher unwirksam im Grundbuch gelöscht worden sei. Dies sei ihr bis zur Einigungsverhandlung im Bauverfahren im Februar 2006 nicht bekannt gewesen. Die geplante Bauführung verstosse gegen diese rechtswidrig im Grundbuch gelöschte Dienstbarkeit und sei daher zu unterlassen. Anlässlich der ersten in jener Rechtssache stattfindenden Tagsatzung vom 09.03.2006 beantragte die Klägerin die Unterbrechung des Verfahrens, dies im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte, am 31.03.2006 sodann auch tatsächlich beim Fürstlichen Landgericht zu AZ 6 CG.2006.98 eingebrachte Grundbuchberichtigungsklage, bezüglich welcher zu dem Zeitpunkt die Vermittlungsverhandlung bereits anbegehrt worden war. In der Folge unterbrach das Fürstliche Landgericht das Verfahren zu AZ 3 CG.2006.43 antragsgemäss. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2007 im Verfahren zu AZ 6 CG.2006.98 zog die Klägerin ihre Klage im Verfahren zu AZ 3 CG.2006.43 unter Anspruchsverzicht zurück.
3.1.4. Im Verfahren zu AZ 3 CG. 2006.43 sind der Klägerin eigene, ihr von der Gegenpartei nicht zu ersetzende, tarifmässige Anwaltskosten im Betrage von CHF 2'093.88 entstanden.
3.1.5. Vom Bauvorhaben des S.O. auf dem Grundstück Nr. .... wurde die Klägerin von der Gemeinde .... Ende November 2005 verständigt. Gegen das geplante Bauvorhaben erhob die Klägerin am 14.12.2005 fristgerecht gestützt auf die damals in Kraft stehenden baugesetzlichen Bestimmungen Einsprache, mit welcher sie vornehmlich die mangelnde Baureife ihres Grundstückes Nr. .... einwendete. Die gemäss damals geltendem Baugesetz vorgesehene Einigungsverhandlung mit dem Vorsteher der Gemeinde .... fand am 27.01.2006 statt. Hierbei konnte keine Einigung zwischen S.O. und der Klägerin erzielt werden, weshalb die Klägerin gemäss damaliger Rechtslage mit ihren allfälligen zivilrechtlichen Einsprachegründen, bezüglich welcher binnen 14 Tagen ohne vorgängige Vermittlung Klage beim Fürstlichen Landgericht zu erheben war, an die ordentlichen Gerichte, mit ihren öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen ("mangelnde Baureife des Grundstückes Nr. ....") hingegen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen wurde.
Mit Entscheidung vom 30.05.2006 bewilligte das Hochbauamt, nachdem zunächst der Gemeinderat von .... dieses gemäss damaliger Rechtslage im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises anlässlich seiner Sitzung vom 11.04.2006 genehmigt hatte, das Baugesuch des S.O. unter Auflagen und wies die Einsprache der Klägerin vom 14.12.2005, soweit damit öffentlich-rechtliche Einsprachegründe, nämlich eben die mangelnde Baureife des Grundstückes Nr. ...., geltend gemacht worden waren, ab. Einer gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 26.10.2006 keine Folge. Der von der Klägerin gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.03.2007 ebenfalls keine Folge gegeben.
3.1.6. ln diesem Baubewilligungsverfahren sind der Klägerin eigene tarifmässige Anwaltskosten im Betrage von insgesamt CHF 6'397.88 angefallen.
3.2. Das Bauvorhaben des S.O. wurde in der Folge realisiert und hierbei vom Grundstück Nr. .... der N.N. im Wege einer Kataster- und Grundbuchberichtigung das Grundstück Nr. .... abgetrennt und das Eigentum hieran von N.N. auf ihren Sohn S.O. übertragen. Das streitgegenständlich interessierende "Geh- und Fahrrecht", welches einstmals zu Gunsten des Grundstückes Kat.-Nr. ... (= Nr. ....) und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. .... (= Nr. ....) im Grundbuch eingetragen gewesen war, verlief seinerzeit über die Fläche des nunmehrigen Grundstückes Nr. .... des S.O..
a) CHF 320'000.- für die mit der nur unter erschwerten Bedingungen möglichen Erschliessung des Grundstückes Nr. .... über das - ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und unmittelbar angrenzende - Grundstück Nr. .... anfallenden "Planungs- und Baukosten", abzüglich eines Betrages von CHF 80'000.--, welcher bei Erschliessung über das Grundstück Nr. .... (abgetrennt von Grundstück Nr. ...., vormals Grundstück Kat.-Nr. ....) unter Benutzung des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes" sowieso angefallen wären. Insgesamt sohin CHF 240'000.--.
b) CHF 90'000.- für die mit der Erschliessung des Grundstückes Nr. .... über das Grundstück Nr. .... der Klägerin einhergehende Wertminderung des letzteren Grundstückes.
c) CHF 24'655.25 und CHF 2'282.75 für die eingeholten Privatgutachten des Büros .... bzw. der .....
d) Die ihr im Grundbuchberichtigungsverfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 6 CG.2006.89, im Verfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 3 CG.206.43 betreffend "Unterlassung der Bauführung" sowie im "Baubewilligungsverfahren" angefallenen eigenen, nach Tarif berechneten, Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 15'725.57. Bezüglich ihrer eigenen Anwaltskosten in diesen drei Verfahren hatte die Klägerin die beklagte Partei bereits mit Aufforderungsschreiben gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG vom 19.02.2009 unter Zugrundelegung einer auf einem Stundenansatz beruhenden Abrechnungsmethode erfolglos zur Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 82'388.11 aufgefordert.
5.1. Vor Klagsführung in gegenständlicher Amtshaftungssache beauftragte die Klägerin die .... als Privatgutachterin damit, "die technischen Konsequenzen aufzuzeigen und den Schaden zu ermitteln, der aufgrund des Wegrechtverlustes entstanden ist." Die .... erstattete ihr Gutachten im März 2010. Die Klägerin legte ihrem Aufforderungsschreiben gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG vom 07.07.2010 und sodann ihrer gegenständlichen Klage, sofern damit ein Schadenersatzbetrag von CHF 240'000.-- gefordert wird, die von der .... ermittelten, mit der nur unter erschwerten Bedingungen möglichen Erschliessung des Grundstückes Nr. .... über das Grundstück Nr. .... anfallenden, "Planungs- und Bau(mehr)kosten" zugrunde. Für dieses Privatgutachten hatte die Klägerin der .... ein Honorar von CHF 24'655.25 zu bezahlen.
5.2 Ebenfalls vor Klagsführung in gegenständlicher Amtshaftungssache beauftragte die Klägerin die .... mit der Erstattung eines Privatgutachtens zur Frage des Verkehrswertes des Grundstückes Nr. .... "ohne Zufahrt" sowie unter der Annahme, "dass eine geordnete Zufahrt an oder auf diese Parzelle gewährleistet wäre". Die .... erstattete dieses Gutachten am 22.02.2010 und stellte der Klägerin hierfür im März 2010 ein Honorar von CHF 1'495.10 in Rechnung.
Über weiteren Auftrag der Klägerin erstattete die .... am 04.05.2010 ein zweites Privatgutachten zu den "Mehr- und/oder Minderwerten" der Grundstücke Nr. ...., Nr. .... und Nr. .... im Falle der Erschliessung des Grundstückes Nr. .... über das Grundstück Nr. .... oder das Grundstück Nr. .... oder schliesslich über das Grundstück Nr. .... unter der Annahme des Bestehens des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes". Die .... kam zu den genau gleichen Ergebnissen wie die .... und ermittelte zusätzlich für den Fall der Erschliessung über das Grundstück Nr. .... einen Minderwert für diese Liegenschaft in Höhe von CHF 90'000.--, welchen die Klägerin nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren amtshaftungsweise von der beklagten Partei geltend macht. Für dieses "Zusatzgutachten" berechnete die .... der Klägerin im Juni 2010 ein Honorar von CHF 787.65.
Das Fürstliche Obergericht beurteilte den gegenständlichen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
6.1. Sofern die Klägerin von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von CHF 320'000.-- für die mit der nur unter erschwerten Bedingungen möglichen Erschliessung des Grundstückes Nr. .... (gemeint offensichtlich zu dessen Überbauung) über das - ebenfalls in ihrem Eigentum stehende und unmittelbar angrenzende - Grundstück Nr. .... anfallenden "Planungs- und Baukosten", abzüglich eines Betrages von CHF 80'000.--, welcher bei Erschliessung über das Grundstück Nr. .... unter Inanspruchnahme des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes" sowieso angefallen wäre, sowie eines Betrages von CHF 90'000.-- für die mit der Erschliessung des Grundstückes Nr. .... über das Grundstück Nr. .... einhergehende Wertminderung des letzteren Grundstückes, insgesamt sohin die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von CHF 330'000.--([CHF 320'000.-- - CHF 80'000.--] + CHF 90'000.--), begehrt, sei Folgendes zu erwägen:
Da das Amtshaftungsrecht keine eigene Definition des Schadensbegriffes enthalte, sei insofern grundsätzlich § 1293 ABGB massgeblich, dies mit folgender Einschränkung: Gemäss Art. 3 Abs. 6 AHG sei der Schaden nur in Geld zu ersetzen. Diese Bestimmung schliesse den in § 1323 ABGB für das allgemeine Schadenersatzrecht grundsätzlich normierten Naturalersatz aus und gewähre Schadenersatz nur in Geld, womit eine Rückversetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei, oder maW: Es bestehe kein Folgenbeseitigungsanspruch.
Der allfällige Schaden der Klägerin infolge der - wie im Amtshaftungsverfahren zu AZ CO.2008.4 verbindlich festgestellt - vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt rechtswidrig und schuldhaft vorgenommenen Löschung des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes" sei also im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln: Das Vermögen der Klägerin nach Löschung dieser Dienstbarkeit sei deren fiktiven Vermögen ohne diese Löschung gegenüberzustellen.
6.2. Dies vorausgeschickt sei zu erwägen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ("erhöhte Planungs- und Baukosten") noch gar nicht eingetreten und sie daher insofern noch gar nicht geschädigt sei. Die Klägerin habe die von ihr angezogene Erschliessung des Grundstückes Nr. .... noch nicht realisiert und damit die geltend gemachten Planungs- und Erschliessungskosten also noch gar nicht gehabt; ebenso wenig sei die geltend gemachte Wertminderung des Grundstückes Nr. .... bislang eingetreten. Vielmehr werde die Klägerin erst dann geschädigt sein, wenn sie die entsprechenden Kosten tatsächlich aufgewendet bzw. die Erschliessung über das Grundstück Nr. .... tatsächlich realisiert haben werde. Einen Schaden habe die Klägerin bis dato allenfalls insofern erlitten, als der Verkehrswert des Grundstückes Nr. .... sich infolge der Löschung des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes", und der damit allenfalls einhergehenden schlechteren Zugänglichkeit dieses Grundstückes, verringert habe. Diesen Schaden mache die Klägerin allerdings mit ihrer gegenständlichen Amtshaftungsklage gerade nicht geltend.
Mit ihrer Amtshaftungsklage begehre die Klägerin offensichtlich - abgesehen von der geltend gemachten Wertminderung mit Bezug auf das Grundstück Nr. .... - eine Vorfinanzierung der allfälligen Kosten einer Erschliessung des Grundstückes Nr. ..... Da aber Art. 3 Abs. 6 AHG eine Naturalrestitution im Amtshaftungsrecht ausschliesse, komme eine Vorschusspflicht der beklagten Partei für diese Kosten von vorneherein nicht in Frage.
Schliesslich sei zu erwägen, dass die Klägerin nicht einmal behaupte, dass sie tatsächlich beabsichtige, ihr Grundstück Nr. .... zu überbauen und über das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. .... zu diesem Zwecke durch Errichtung einer Zufahrt zu erschliessen.
Im Umfange von CHF 330'000.-- habe die Klage daher der Abweisung zu verfallen.
6.3. Sofern die Klägerin weiter den Ersatz der von ihr für die eingeholten Privatgutachten des Büros .... bzw. der .... bezahlten Honorare im Gesamtbetrag von CHF 26'938.-- (= CHF 24'655.25 und CHF 2'282.75) begehre, sei zu erwägen:
Diese Gutachten würden der Klägerin evidenterweise als Grundlage für die Erhebung der gegenständlichen Amtshaftungsklage dienen, mithin dem Zwecke der Vorbereitung des gegenständlicher Amtshaftungsprozesses; als Beweisurkunden würden diese Gutachten letztlich auch der Prozessführung im gegenständlichen Verfahren dienen. Es handle sich deshalb bei den von der Klägerin für diese Privatgutachten bezahlten Honoraren um vorprozessuale Kosten, welche sie in ihr Kostenverzeichnis hätte aufnehmen müssen und für deren Geltendmachung der Rechtsweg nicht zulässig sei. Insofern habe daher die Klage der Zurückweisung zu verfallen.
6.4. Zu Recht mache hingegen die Klägerin die ihr im Grundbuchberichtungsverfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 6 CG.2006.89, im Verfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 3 CG.206.43 betreffend "Unterlassung der Bauführung" sowie im verwaltungsrechtlichen "Baubewilligungsverfahren" angefallenen eigenen tarifmässigen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 15'725.57 geltend.
Zufolge des im hg. Amtshaftungsverfahrens zu AZ CO.2008.4 ergangenen Anerkenntnisurteils, mit welchem die beklagte Partei das dortige Feststellungsbegehren der Klägerin anerkannt habe, sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass das einstmals zu Gunsten der Grundstücke Kat.-Nr. ... und Kat.-Nr. ... und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. .... im Grundbuch eingetragen gewesene "Geh- und Fahrrecht" vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt rechtswidrig und schuldhaft gelöscht bzw. im Grundbuch ausgetragen/gestrichen worden sei. Es sei daher nur zu prüfen, ob es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrenskosten um einen ersatzfähigen, kausal auf dieses Schadensereignis zurückzuführenden Schaden handle.
Dass die Prozessführung und damit die der Klägerin in diesen Verfahren angefallenen eigenen Rechtsvertretungskosten jeweils durch dieses Schadensereignis bedingt gewesen seien, sei evident und bedürfe keiner weiteren Erwägungen.
Es handle sich bei diesen Kosten auch um ersatzfähige Schäden. Durch das schädigende Ereignis dem Geschädigten verursachte Aufwendungen - auch der von diesem betriebene Rettungsaufwand zur Abwehr einer Gefahr entweder der Schadensentstehung oder -vergrösserung - sei als positiver Schaden anzusehen, soweit er zweckmässig - nicht unbedingt auch notwendig - gewesen sei. Zu solchen Aufwendungen, auch zur (nicht aussichtslosen oder mit hohem Kostenrisiko verbundenen) Prozessführung und Ergreifung von Rechtsmitteln, sei der Geschädigte im Rahmen der ihm gemäss § 1304 ABGB obliegenden Schadensminderungspflicht sogar gehalten.
Die von der Klägerin ergriffenen Rechtsschritte seien durchaus zweckmässig gewesen, was im Übrigen offensichtlich auch die beklagte Partei grundsätzlich so sehe, hätte sie doch ansonsten wohl kaum im Amtshaftungsverfahren zu AZ CO.2008.4 anerkannt, der Klägerin in jenem Umfange schadenersatzpflichtig zu sein, als diese zufolge Unterliegens in den erwähnten drei Verfahren den Gegnern zum Kostenersatz verurteilt worden sei.
Mit ihrer Grundbuchberichtigungsklage habe die Klägerin, jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos, die Wiedereintragung der gelöschten Dienstbarkeit angestrebt. Dies sei im Hinblick auf eine allfällige Schadensabwehr jedenfalls indiziert und zweckmässig, dies nicht zuletzt wegen des angesichts des gesetzlichen Streitwertes von CHF 3'000.-- relativ geringen Prozesskostenrisikos. Mit ihrer Einsprache im Baubewilligungsverfahren sowie ihrer Klage auf Unterlassung der Bauführung habe die Klägerin die Vermeidung eines faktischen Zustandes angestrebt, welcher das hier relevante "Geh- und Fahrrecht" obsolet werden hätte lassen, weil im Falle der Überbauung des Grundstückes Nr. .... die Ausübung dieser Dienstbarkeit - wie sich in der Folge nach Ausführung des Neubaus durch S.O. nunmehr im Nachhinein auch bewahrheitet habe - verunmöglicht worden wäre, womit wohl sogar deren Löschung im Grundbuch beantragt werden hätte können. Zudem sei das Verfahren zu 3 CG.2006.43 über den von der Klägerin, entsprechend ihrer prozessualen Diligenz, gestellten Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 CG.2006.98 unterbrochen worden. Sofort nach Vorliegen des rechtskräftigen letztinstanzlichen Urteils im Verfahren 6 CG.2006.98 habe die Klägerin ihre Klage im Verfahren 3 CG.2006.43 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Die angesprochenen tarifmässigen Anwaltskosten seien daher der Klägerin als zweckmässig getätigter Rettungsaufwand zu ersetzen.
Die geltend gemachten Verzugszinsen würden dem Gesetz entsprechen; der geltend gemachte Fälligkeitszeitpunk sei von der beklagten Partei nicht bestritten worden.
Sofern die beklagte Partei mit Bezug auf diese Klagsforderungen eine Verjährungseinrede erhoben habe, sei Folgendes zu erwägen:
Gem Art. 9 Abs. 1 AHG würden Amtshaftungsansprüche binnen drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, verjähren. Hierbei würde die Verjährung durch die Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG für sechs Monate gehemmt (Art. 9 Abs. 3 AHG). Dass sie die Kosten der Verfahren 6 CG.2006.98 und 3 CG.2006.43 endgültig selbst zu tragen gehabt habe, habe der Klägerin erst mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2007 in ersterem Verfahren bekannt sein können, vorher habe auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen können. Unter Bedachtnahme auf die Hemmungswirkung des klägerischen Aufforderungsschreibens an die beklagte Partei vom 07.07.2010 gemäss Art. 9 Abs. 3 AHG sei eine Verjährung im Zeitpunkt der Gerichtshängigkeit der gegenständlichen Amtshaftungsklage am 12.10.2010 jedenfalls noch nicht eingetreten gewesen. Die Verjährung der der Klägerin im Baubewilligungsverfahren angefallenen eigenen Anwaltskosten habe nicht vor Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2007 an sie bzw. ihren Rechtsvertreter zu laufen beginnen können. Unter Bedachtnahme auf die mit ihren zwei Aufforderungsschreiben gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG vom 19.02.2009 und vom 07.07.2010 - beinhaltend jeweils auch das Begehren um Ersatz der Kosten des Baubewilligungsverfahrens - einhergehenden hemmenden Wirkung gemäss Art. 9 Abs. 3 AHG sei auch mit Bezug auf diese Anwaltskosten der Klägerin Verjährung im Zeitpunkt der Klagsanhebung am 12.10.2010 jedenfalls noch nicht eingetreten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Berufung der Klägerin aus:
7.1. Neues Vorbringen in der Berufung:
7.1.1. Bei der Berufungswerberin handle es sich um eine 76 Jahre alte Witwe. Das Grundstück Nr. .... sei ihr Hauptvermögenswert, der nicht ihr Wohnbedürfnis abdecke. Dieses Grundstück sei ihre hauptsächliche Absicherung und Kapitalanlage, sie bewohne die bebaute Nachbarparzelle Nr. ..... Sie habe keine Nachkommen.
7.1.2. Die Klägerin gedenke in absehbarer Zeit die Parzelle .... zu überbauen oder zur Überbauung zu veräussern. In jedem Falle sei es dazu notwendig, die Parzelle Nr. .... zuvor zu erschliessen. Die Klägerin sei auf ihren Immobilienbesitz zur finanziellen Absicherung ihres Lebensabends angewiesen. Das Interesse von Interessenten sei angesichts der fehlenden Erschliessung geschwunden.
Weil die Erschliessung nicht anders möglich sei, beabsichtige die Berufungswerberin das Grundstück Nr. .... von oben her, über den ... und über das überbaute Grundstück Nr. .... zu erschliessen. Die Erschliessungskosten würden einschliesslich des Minderwertes des Grundstücks Nr. .... insgesamt CHF 330'000,-- betragen. Mit der Geltendmachung dieser Erschliessungskosten würde die Berufungswerberin auch ihre Schadenminderungspflicht bewahren.
7.2. Zur behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung:
7.2.1. Die Klägerin hätte mehrfach in der Klage dargetan, dass sie aufgrund des gelöschten Wegerechts nachträglich gezwungen sei, eine Erschliessung der Parzelle durchzuführen. Es sei Vorbringen zu der massiv erschwerten Erschliessung, zu den Kosten und Konsequenzen der verkehrstechnischen Erschliessung nach dem Wegerechtsverlust erstattet worden. Sie habe ganz konkret dargetan, welche Erschliessungsmöglichkeiten theoretisch überhaupt in Frage kämen und welche die einzig mögliche sei, nämlich jene über ihre eigene verbaute Parzelle Nr. ..... Aus diesen Gründen hätte das Obergericht feststellen müssen, dass die Berufungswerberin beabsichtigt, die Erschliessung des Grundstücks Nr. .... vom .... aus über das Grundstück Nr. .... vorzunehmen. Es sei unrichtig, wenn das Obergericht ausführe, die Berufungswerberin behaupte nicht einmal, dass sie eine Erschliessung beabsichtige.
7.2.2. Infolge eines sekundären Feststellungsmangels habe es das Erstgericht unterlassen, die Wertdifferenz der .... Parzelle .... mit und ohne Erschliessung, zur Wertminderung der Parzelle Nr. .... als Folge der Erschliessung der Parzelle Nr. .... über die Parzelle Nr. .... zu treffen.
7.3. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
7.3.1. Wenn das Obergericht auf Seite 19 ausführe, dass die Berufungswerberin nicht einmal behaupte, tatsächlich zu beabsichtigen, ihr Grundstück Nr. .... zu überbauen und über das Grundstück Nr. .... zu diesem Zweck durch Errichtung einer Zufahrt zu erschliessen, so sei dies aktenwidrig.
Die Klägerin habe explizit vorgebracht, dass sie sich damit abfinden müsse, dass eine Erschliessung der Parzelle Nr. .... über die Parzelle Nr. .... im Hinblick auf eine spätere Überbauung der Parzelle Nr. .... nicht die sinnvollste Variante sei. Ausführungen in der Klage hätten die Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der bevorstehenden Erschliessung dargelegt, was auch aus dem Aufforderungsschreiben hervorgehe. Auch das Gutachten der .... beziehe sich eindeutig auf die Konsequenzen der verkehrstechnischen Erschliessung nach dem Wegrechtsverlust.
Die Berufungswerberin habe daher keinen Zweifel daran gelassen, dass sie beabsichtige, die Erschliessung durchzuführen. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, da die aktenwidrige Feststellung dem Obergericht für eine rechtlich falsche Begründung gedient habe.
Das Obergericht hätte feststellen müssen, dass die Berufungswerberin beabsichtige, die Erschliessung vorzunehmen.
7.3.2. Womöglich als Folge dieser Aktenwidrigkeiten habe es das Erstgericht unterlassen, Feststellungen zur Wertdifferenz der .... Parzelle Nr. .... mit und ohne Erschliessung, zur Wertminderung der .... Parzelle Nr. .... als Folge der Erschliessung der .... Parzelle Nr. .... über die .... Parzelle Nr. .... und zu den von der Klägerin geltend gemachten Erschliessungskosten gemäss den Gutachten zu machen.
7.4. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
7.4.1. Das Obergericht hätte die Berufungswerberin als Partei einvernehmen müssen, da es anlässlich der einzigen mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass es Zweifel an der Absicht der Klägerin habe, die Erschliessung tatsächlich vorzunehmen.
7.4.2. Das Berufungsgericht hätte die Berufungswerberin zu ihrer Absicht auf Durchführung der Erschliessung befragen müssen. Die unterbliebene Einvernahme der Berufungswerberin sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Obergericht stelle in seinem Urteil eindeutig auf die Absicht der Berufungswerberin, die Erschliessung durchzuführen, ab, was aus seiner rechtlichen Begründung hervorgehe.
Weiters sei es unterlassen worden, die - oben erwähnten - Wertdifferenzen festzustellen.
7.5. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.5.1. Der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehre, müsse den Schaden nicht vorher real beseitigen. Es genüge die Absicht, den Schaden zu beseitigen. Die eingeklagten Erschliessungskosten von CHF 330'000,-- würden weit unter der Differenz der Verkehrswerte des Grundstücks Nr. .... mit und ohne Erschliessung liegen.
7.5.2. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung seien die oben erwähnten Wertdifferenzen nicht festgestellt worden.
7.5.3. Die Qualifikation der zurückgewiesenen Honorarnoten des Büros .... und der .... von insgesamt CHF 26'938.-- als vorprozessuale Kosten sei unrichtig. Die beiden Gutachten seien erforderlich gewesen, um die Höhe der Erschliessungskosten kalkulieren zu können. Der öffentliche Rechtsträger sei dadurch in die Lage versetzt worden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhaltigkeit des Anspruchs zu prüfen. Die Gutachtenskosten könnten keine vorprozessualen Kosten sein.
Für den Fall einer anderen Ansicht des Obersten Gerichtshofs würden die Gutachtenskosten hiemit vorsorglich im nachfolgenden Kostenverzeichnis aufgeführt.
7.5.4. Bei den geltend gemachten Anwaltskosten von CHF 8'077.13 handle es sich um Abklärungen der Fragen der erschwerten Erschliessbarkeit und der prozessualen Durchsetzung der Erschliessungskosten. Diese hätten als vorprozessuale Kosten zugesprochen werden müssen. Dies wird auch als Verfahrensmangel gerügt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei aus:
8.1. Aus dem Vorbringen der Klägerin in der Klage lasse sich nicht ableiten, dass die Klägerin die Absicht habe, die Erschliessung des Grundstücks Nr. .... vom .... aus über das Grundstück Nr. .... vorzunehmen. Auch ergebe sich dies weder aus dem Aufforderungsschreiben noch aus dem Gutachten der ..... Der Klägerin gehe es vielmehr einzig und allein um Schadenersatz. Ansonsten hätte sie zweifellos in ihrer Klage oder im weiteren Vorbringen anlässlich der mündlichen Streitverhandlung nicht nur theoretische Möglichkeiten der Erschliessung aufgezeigt, sondern ein solches, tatsächlich jedoch nicht bestehendes Vorhaben in aller Deutlichkeit auch dargetan und dazu entsprechend Beweis angeboten.
In formeller Hinsicht sei darauf zu verweisen, dass unter diesem Berufungsgrund gerade nicht ausgeführt worden sei, welche konkrete Feststellung des Erstgerichts überhaupt bekämpft werde. Der Berufungsgrund sei deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
8.2.1. Unter diesem Berufungsgrund rüge die Klägerin die rechtlichen Erwägungen auf Seite 19, 1. Absatz, wonach die Berufungswerberin nicht einmal behauptet habe, tatsächlich zu beabsichtigen, ihr Grundstück Nr. .... zu überbauen. Es handle sich hier um ein obiter dictum und sohin um eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Die Aktenwidrigkeit komme zur Bekämpfung hiefür von vornherein nicht infrage.
8.2.2. Zur begehrten Feststellung der Wertdifferenzen wird darauf verwiesen, dass die begehrten Tatsachenfeststellungen anhand der vorgelegten Parteigutachten der Klägerin gerade nicht getroffen werden hätten können. Von einer Richtigkeit dieser Gutachten sei nicht auszugehen, es könne auf die Ausführungen in der Klagebeantwortung verwiesen werden.
8.2.3. Unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit sei die Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt. Selbst unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung läge eine nicht gesetzmässige Ausführung vor, weil der sekundäre Feststellungsmangel ein Unterfall der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei, wofür die Klägerin darlegen hätte müssen, welche rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sie bekämpfe und zu welcher richtigen rechtlichen Beurteilung unterlassene Tatsachenfeststellungen geführt hätten.
8.3. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
8.3.1. Die Klägerin habe gerade nicht ihre eigene Parteieneinvernahme beantragt. Aus einem allfälligen Beweisanbot der Beklagten könne die Klägerin für sich keine Rechte ableiten.
8.3.2. Die teilweise Klagsabweisung sei nicht aus dem obiter dictum erfolgt, sondern deshalb, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden (erhöhte Planungs- und Baukosten) noch gar nicht eingetreten sei und sie deshalb insofern noch gar nicht geschädigt sei und eine Vorfinanzierung der allfälligen Kosten der Erschliessung im Amtshaftungsrecht nicht infrage komme.
8.4. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.4.1. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung würden den Umstand, dass ein Schaden in Bezug auf bzw wegen erhöhter Planungs- und Baukosten, Erschliessungs- und Planungskosten und der Wertminderung für Grundstück Nr. .... noch nicht eingetreten sei, noch nicht entkräften.
8.4.2. Es sei keine Reparaturabsicht der Klägerin festgestellt worden, noch sei eine entsprechende Absicht der Klägerin, den Schaden zu beseitigen, festgestellt worden. Ohnehin wäre eine Reparatur des Schadens nicht mehr möglich. Die Reparatur des Schadens könne nämlich nur in der Wiedereintragung des gelöschten Geh- und Fahrwegrechtes bestehen, was heute leider nicht mehr möglich sei. Eine Absicht der Klägerin auf eine Reparatur des Schadens könne sohin gar nicht vorliegen. Im Amtshaftungsrecht gebe es niemals eine Reparatur oder eine sonstige Natural(wieder)herstellung.
8.4.3. Mit der Ausführung in der Berufung, die eingeklagten Erschliessungskosten von CHF 330'000,-- würden weit unter der Differenz der Verkehrswerte des Grundstücks Nr. .... mit und ohne Erschliessung liegen, weiche die Klägerin erneut vom festgestellten Sachverhalt des Ersturteils ab.
8.4.4. Wenn die Klägerin ausführe, das Erstgericht habe wohl als Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Feststellungen zur Wertdifferenz unterlassen, so mache sie damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, wobei sie rechtskonform darlegen hätte müssen, welche rechtliche Beurteilung bekämpft und zu welcher "richtigen" rechtlichen Beurteilung das Erstgericht bei Feststellung der gewünschten Tatsachen gelangen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, sei die Rechtsrüge (Rüge eines sekundären Feststellungsmangels) nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.4.5. Kosten seien nur dann nicht prozessvorbereitender Natur, wenn sie zur Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozess dienten, einen solchen vermeiden sollten oder überhaupt nicht im Auge hätten. Es sei im gegenständlichen Fall aber völlig klar, dass die Klägerin die Privatgutachten auch im Hinblick auf einen allfälligen Prozess eingeholt habe.
Gutachten wie die vorliegenden würden immer auch der beabsichtigten Rechtsdurchsetzung in einem Amtshaftungsprozess dienen. Völlig zu Recht seien sie daher als vorprozessuale Kosten vom Erstgericht behandelt worden.
8.4.6. Bei den geltend gemachten Anwaltskosten handle es sich um Kosten, wie sie mit dem Einheitssatz für die Amtshaftungsklage abgegolten seien. Ein Rechtsanspruch auf eine gesonderte Abgeltung dieser Kosten bestehe ohnehin nicht. Auch die rechtliche Qualifikation als vorprozessuale Kosten sei nicht richtig.
8.5. Zum neuen Vorbringen:
8.5.1. Mit dem neuen Vorbringen beabsichtige die Klägerin, eine von ihr selbst versäumte Prozesshandlung nachzuholen, was unzulässig sei.
Vorab ist auf die Rechtsrüge der Berufung der Klägerin einzugehen, zumal sich aus deren Behandlung weitgehend auch die Erledigung der übrigen Rechtsmittelgründe ergibt:
9.1. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.1.1. Die Berufung führt hier im Wesentlichen aus, dass zwar kein Folgenbeseitigungsanspruch (Naturalrestitution) bestehe. Der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehre, müsse den Schaden nicht vorher real beseitigen. Es genüge vielmehr die Absicht, den Schaden zu beseitigen. Bei den geltend gemachten Erschliessungskosten handle es sich um ersatzfähigen Schaden, den das Berufungsgericht in Höhe von CHF 330'000,-- zusprechen hätte müssen. Es sei unrichtig, dass die Klägerin erst dann geschädigt sei, wenn sie die entsprechenden Erschliessungskosten tatsächlich aufgewendet bzw die Erschliessung tatsächlich realisiert haben werde. Art 3 Abs 6 AHG sei nicht so zu verstehen, dass die geschädigte Berufungswerberin den Schaden vorher real beseitigen müsste. Als Folge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es das Erstgericht auch unterlassen, Feststellungen zur Wertdifferenz zu treffen.
Hiezu ist auszuführen: Auszugehen ist zunächst davon, dass der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nur auf Geldersatz gerichtet sein kann (SZ 63/127 = JBl 1991, 188). Art 3 Abs 6 AHG schliesst eine Naturalrestitution im Amtshaftungsrecht grundsätzlich aus ("Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen"). Weiters verfügt Art 3 Abs 4 AHG, dass für die Haftung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäss die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten.
Schadenersatzrechtlich trifft, worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat, den Schädiger nur im Fall der Naturalherstellung durch den Geschädigten eine Vorschusspflicht. Eine Naturalherstellung ist aber im Amtshaftungsrecht nicht vorgesehen.
9.1.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass es etwa schon ausreichen würde, dass ein Amtshaftungskläger eine "Absicht", zur Wiederherstellung vorbringt, um damit bereits den Anspruch auf Auszahlung von Vorschüssen zu erlangen. Es ist daher auch das neue Vorbringen der Klägerin in der Berufung, wonach die 76 Jahre alte Klägerin in dem Grundstück Nr. .... ihren Hauptvermögenswert erblickt, der ihr Wohnbedürfnis nicht abdecke und dieses Grundstück ihre hauptsächliche Absicherung und Kapitalanlage sei, sie überdies keine Nachkommen habe und die bebaute Nachbarparzelle Nr. .... bewohne, in keiner Weise rechtsrelevant. Weder führt die Erklärung einer Absicht zur Naturalherstellung bereits zur Verpflichtung des beklagten Rechtsträgers, Vorschüsse zu bezahlen, noch vermag das gegenständliche Vorbringen eine solche Verpflichtung auf Seiten der Beklagten auszulösen (zu Berufung Punkt I/3). Es erübrigt sicher daher auch ein weiteres Eingehen auf das Neuvorbringen der Klägerin.
Ebenso wenig ist daher das weitere Neuvorbringen rechtsrelevant, wonach "zwar nicht dringlich, aber doch in absehbarer Zeit gedenke die Klägerin, die Parzelle Nr. .... zu überbauen oder zur Überbauung zu veräussern". Auch dieses Vorbringen vermag keine Änderung der Rechtsansicht hervorzurufen. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen (Berufung Punkt I/5), die Parzelle "von oben her", über den .... und über das überbaute Grundstück Nr. .... zu erschliessen bzw erschliessen zu wollen (Berufung Punkt I/5).
Dieses neue Vorbringen ist im Hinblick auf die oben ausgedrückte Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich.
9.1.3. Die Frage, ob der Geschädigte eine Beseitigung des Schadens beabsichtigt, kann nur dort eine Rolle spielen, wo der Schädiger auch Naturalherstellung in erster Linie schuldet. Dort ist die begehrte Vorschussleistung in Wirklichkeit bereits Leistung des Schädigers zur Naturalherstellung, weil diese dem Geschädigten ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens ermöglicht werden soll. Dies betrifft aber eben nur jene Fälle, in denen der Schädiger Wiederherstellung, sohin Naturalersatz schuldet (vgl öOGH JBl 1995, 785 = SZ 68/101; RdW 1997, 12). Im Amtshaftungsrecht ist jedoch, wie ausgeführt, ein Naturalersatzanspruch des Geschädigten ausgeschlossen und ein Ersatzanspruch ausschliesslich auf Geld eingeräumt. Daher scheidet auch, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, eine Vorschusspflicht aus. Damit gehen aber auch die Ausführungen der Berufung (V/1.1 bis 1.3) an der Sache vorbei, zumal nicht der Rechtscharakter des Ersatzanspruchs gem Art 3 Abs 6 AHG in Frage steht, sondern lediglich der Umstand, dass die Klägerin Erschliessungskosten noch nicht tragen musste.
9.1.4. Es spielt daher keine Rolle, ob nach Meinung der Berufung der Ersatzanspruch auf Grundlage der Wiederherstellungskosten zu ermitteln ist, wenn der Geschädigte beabsichtigt, die Sache reparieren zu lassen. Ebenso wenig ist es rechtsrelevant, ob der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehrt, den Schaden vorher real beseitigen muss oder nicht (Berufung V/1.2). Die Berufung geht daran vorbei, dass der Geschädigten lediglich ein Geldersatzanspruch zusteht und dass der Geldersatzanspruch aber von einem tatsächlich eingetretenen Schaden abhängig und nicht bevorschussbar ist.
Ebenso wenig von Relevanz ist daher die Frage der Höhe der Erschliessungskosten und ob diese weit unter der Differenz der Verkehrswerte des Grundstücks mit und ohne Erschliessung liegen würden.
Daher hat das Fürstliche Obergericht als erste Instanz zutreffend die Klage in punkto Erschliessungskosten (CHF 330'000,--) abgewiesen.
Es stellt daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel dar, dass das Erstgericht Feststellungen zur Wertdifferenz der .... Parzelle Nr. .... mit und ohne Erschliessung nicht getroffen hat.
9.2. Das Erstgericht hat zu Punkt 2. seiner rechtlichen Beurteilung den Ersatz der Kosten für die eingeholten Privatgutachten des Büros .... bzw .... im Gesamtbetrag von CHF 26'938,-- (= CHF 24'655,25 und CHF 2'282,75) verneint. Zusammenfassend hat das Erstgericht begründet, dass dies vorprozessuale Kosten seien, die nicht auf den Rechtsweg gehörten.
Mit diesen Ausführungen ist das Erstgericht im Recht: Als "vorprozessuale Kosten" werden solche angesehen, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden (Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 40 Rz 5 mwN). Sie teilen grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten, sind daher in die Kostennote aufzunehmen und werden nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz verzeichnet. Werden sie als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so ist insoweit der Rechtsweg unzulässig (JBl 1998, 123; Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 40 Rz 5).
Es unterliegt keinem Zweifel, dass beide Gutachten der Vorbereitung dieses gegenständlichen Amtshaftungsprozesses dienten. Auch die Argumentation der Berufungswerberin, dass durch die Gutachten die Kalkulation der Erschliessungskosten ermöglicht werden sollte und diese Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen seien, ändert daran nichts, weil die Zwecksetzung dieser Gutachten zweifellos nicht auf ein Aufforderungsverfahren begrenzt, sondern auch auf die Prozessführung ausgerichtet waren. Daher hätten sie im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden müssen.
9.3. Die Berufungswerberin hat "vorsorglich" die Gutachtenskosten in Höhe von CHF 26'938,-- in das Kostenverzeichnis der Berufung aufgenommen.
Diese Kosten können ihr aber schon aus dem Grund nicht zugesprochen werden, weil die in einer Instanz anerlaufenen Kosten "bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs" das Kostenverzeichnis samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung vorzulegen hat (§ 54 ZPO). Eine "Nachholung" durch Aufnahme von in erster Instanz nicht in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Positionen im Kostenverzeichnis für die Berufungsinstanz ist unzulässig. Die Neuerungserlaubnis des § 452 Abs 1 ZPO bezieht sich allein auf neue Ansprüche und Einreden in der Sache selbst. Die Teilzurückweisung der Klage über den Betrag von CHF 26'938.-- sA erfolgte daher zu Recht.
9.4. Zur behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung:
Soweit unter diesem Rechtsmittelgrund die Abweisung eines Beweisantrags gerügt wird, ist der Berufungsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt, da nicht eine unrichtige Beweiswürdigung, sondern allenfalls ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Abgesehen davon wird zu Punkt II/1 der Berufung nicht ausgeführt, welche Beweiswürdigung aufgrund welcher Umstände unrichtig sein soll und welche Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung ausdrücklich gewünscht wird.
Zu Punkt II/2 wünscht die Berufung die Feststellung, dass die Berufungswerberin beabsichtige, die Erschliessung des Grundstücks Nr. .... vom .... aus über das Grundstück Nr. .... vorzunehmen.
Wie bereits zur Rechtsrüge oben ausgeführt kommt aber dieser Frage rechtlich Bedeutung nicht zu. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung die Nichtfeststellung eines in ihren Augen rechtlich relevanten, tatsächlich nicht entscheidungserheblichen Umstandes rügt, diese Rüge aber einen sekundären Feststellungsmangel darstellt, der nicht unter der Rubrik "unrichtige Beweiswürdigung", sondern unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend zu machen wäre. Da aber die gewünschte Feststellung ohnehin rechtlich nicht von Bedeutung ist, muss darauf weiter nicht eingegangen werden.
Soweit unter "unrichtiger Beweiswürdigung" auch die Nichtfeststellung von Wertdifferenzen gerügt wird (Punkt II/3) ist dies aus den vorgenannten Gründen nicht gesetzmässig, kann aber weiters deshalb auf sich beruhen, weil - wie ausgeführt - den von der Berufungswerberin festzustellen gewünschten Umständen im Zusammenhang mit Wertdifferenzen rechtlich eine Bedeutung nicht zukommt.
9.5. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Diese wird darin erblickt, dass das Obergericht von einer Nichtbehauptung der Überbauungs- bzw Erschliessungsabsicht der Klägerin ausgegangen sei. Diese Absicht gehe jedoch aus der Klage bzw aus dem Aufforderungsschreiben hervor.
Eine Aktenwidrigkeit liegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor: Aktenwidrigkeit setzt allemal einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus. Dieser Rechtsmittelgrund liegt nur dann vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum. Die unrichtige Wiedergabe von Parteienbehauptungen begründet keine Aktenwidrigkeit (LES 2008, 256).
Abgesehen davon muss aber eine Aktenwidrigkeit immer entscheidungswesentliche Feststellungen betreffen, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Dies ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gegeben, weil es, wie oben bei Erledigung der Rechtsrüge ausgeführt, nicht auf die Frage der Absicht der Klägerin, das Grundstück zu erschliessen bzw zu überbauen ankommt. Mangels Rechtserheblichkeit kann daher der von der Berufung bekämpften Aussage des Obergerichts auf Seite 19 die Qualifikation einer Aktenwidrigkeit ohnehin nicht zukommen, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
9.5.1. Aktenwidrigkeit liegt ebenso wenig deshalb vor, weil, wie die Berufung vermeint, Werte der .... und der .... nicht übernommen worden seien. Diese Wertdifferenzen sind, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht entscheidungserheblich und besitzen schon deshalb nicht die Qualifikation einer Aktenwidrigkeit.
9.6. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
9.6.1. Mangels Rechtsrelevanz der Absicht der Klägerin, die Erschliessung des Grundstücks tatsächlich vornehmen zu wollen, kann es auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, wenn das Obergericht anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 darauf nicht hingewiesen habe.
9.6.2. Zutreffend ist das Obergericht auch ohne PV im gegenständlichen Fall vorgegangen, weil die von der Berufung hier relevierte Absicht der Durchführung der Erschliessung aus rechtlichen Gründen keine Rolle spielt und daher eine Einvernahme der Klägerin auch nicht entscheidungserheblich war. Damit stellt die unterbliebene Einvernahme der Berufungswerberin auch einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht dar, weil nach Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen die Absicht einer Naturalherstellung für die Erlangung einer Vorschusszahlung nicht von Bedeutung ist. Eben dieses gilt auch für die Rüge betreffend Feststellungen zur Wertdifferenz der .... Parzelle, weil, wie ebenfalls ausgeführt, allfälligen Wertdifferenzen dieser Parzelle eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt.
Zusammenfassend liegt daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht vor.
9.7. Zu Punkt V/3 wird gerügt, dass das Obergericht nicht über die seitens der Berufungswerberin in Ziff 17 der Amtshaftungsklage geltend gemachten Anwaltskosten von insgesamt CHF 8'077.3 abgesprochen habe.
Hier rügt die Berufung den Nichtzuspruch vorprozessualer Kosten (Berufung im Kostenpunkt). Die Klägerin hat in ihrer Amtshaftungsklage ON 1 Seite 17 Kosten für die Klage und "vorprozessuale Kosten" von CHF 8'077.13 geltend gemacht. Zu Punkt 17 Seite 13 der Amtshaftungsklage wurde zu dieser Position ausgeführt, dass im Hinblick auf die Abklärung der Frage der erschwerten Erschliessbarkeit Bemühungen der Rechtsvertreter der Klägerin erforderlich gewesen seien, welche in Anwaltskosten von insgesamt CHF 8'077.13 resultierten und ohne diese Abklärungen es insbesondere nicht möglich gewesen sei, die Höhe der Ansprüche, welche die Klägerin mit dieser Kläger geltend mache, zu ermitteln. Die gegenständlichen Kosten wurden auch im Kostenverzeichnis vom 23.11.2010 als "vorprozessuale Kosten" verzeichnet.
Die von der Klägerin vorgelegte "Honorarabrechnung" vom 08.10.2010 beinhaltet eine Position "Honorar CHF 7'250.--", wobei eingangs als Grund hiefür die "anwaltschaftlichen Bemühungen in obiger Angelegenheit (einschl. Sekretariatsarbeiten)" für die Zeit vom 31.12.2009 bis 15.07.2010 angeführt werden. Dazu wurde eine Aufschlüsselung dieser Leistungen gelegt (Blg ./X) die rechtliche Abklärungen, Telefonate, Lokalaugenschein, Aktenstudium,
E-Mails etc beinhaltet. Diese Einzelleistungen werden allerdings nicht bewertet, sondern lediglich ein "TOTAL HONORARE RECHTSSACHEN" über CHF 7'250.-- ausgeworfen.
Abgesehen davon, dass diese Leistungen weitgehend unter den Einheitssatz fallen, könnte aber auch mangels Zuordnung einzelner Kostenansätze zu den einzelnen Leistungen ein Zuspruch selbst dann nicht erfolgen, wenn einzelne dieser Leistungen bewertet worden wären.
Die als Berufung im Kostenpunkt aufzufassenden Ausführungen zu Punkt V/3 ("zu den vorprozessualen anwaltlichen Aufwendungen") haben daher keinen Erfolg.
Insgesamt ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
9.8. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Klägerin hat daher der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Diese wurden jedoch von der Beklagten für die Berufungsbeantwortung unrichtig verzeichnet. Es ergibt sich folgende Abrechnung der Kosten des Berufungsverfahrens:
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat