CO. 2011.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch RB***, ebendort, wider die beklagte Partei LL***, wegen CHF 3,630.637,-- s.A. infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.1.2011, CO.2011.1-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Mit der am 4.1.2011 beim Obergericht überreichten Amtshaftungsklage begehrt der Kläger vom Land Liechtenstein aus dem behaupteten Fehlverhalten eines Landrichters die Zahlung von CHF 3,630.637,-- s.A..
Noch vor Zustellung dieser Klage erteilte der Vorsitzende des Amtshaftungssenates des Obergerichtes dem Kläger mehrere, im Revisionsrekursverfahren nicht strittige Verbesserungsaufträge. Überdies unter Hinweis auf den Wohnsitz des Klägers und der Klagsvertreterin in *** sowie auf die Rechtsfolgen des Art 12 Abs 1 ZustG den Auftrag, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben (Punkt 3 des Beschlusses).
Nur gegen diesen Punkt des Auftrages richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er dessen "kostenpflichtige" Aufhebung wegen Nichtigkeit begehrt.
Die Beklagte, an die die Klage bislang nicht zugestellt wurde, war im derzeitigen Stadium der Gerichtsanhängigkeit der Klage am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen.
Die von der Klagsvertreterin nach Bekanntgabe der Richterbesetzung bzw Umbesetzung mit den Schreiben vom 11.3.2011 und 12.4.2011 erklärte, erneut auf angeblich unrichtige Vorentscheidungen in diversen Verfahren gestützte Ablehnung des OGH war wegen deren Rechtsmissbräuchlichkeit mittels Amtsvermerks zu erledigen (zuletzt: Urteil des StGH vom 7.2.2011, StGH 2010/138).
Soweit sachbezogen und nachvollziehbar bestreitet der Kläger in seinem Rechtsmittel eine gesetzliche Grundlage für den ihm erteilten Auftrag. Dies sei durch eine angeblich präjudizielle und rechtskräftige Entscheidung des StGH längst geklärt. Die Zustellung von Gerichtsstücken zwischen der *** und dem Fürstentum Liechtenstein sei durch einen Staatsvertrag geregelt und sei die Klagsvertreterin bevollmächtigt, die gerichtliche Post für den Kläger entgegenzunehmen. Der Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten widerspreche der Zielsetzung des Verfahrens und dem Beschleunigungsgrundsatz, zumal es seit Jahren zur täglichen Routine der Klagsvertreterin gehöre, die Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei seien nie Probleme aufgetreten.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der OGH hat bereits in seinem Beschluss vom 5.11.2010, welcher die vom Kläger und der nunmehrigen Klagsvertreterin zu CO.2010.4 eingebrachte Amtshaftungsklage betraf, eingehend zu den Voraussetzungen für den gerichtlichen Auftrag zur Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten Stellung genommen und die Zweckmässigkeit eines solchen Auftrages gerade im Fall des Klägers bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese der Klagsvertreterin zugestellte Entscheidung und deren Begründung verwiesen werden. Eine angeblich gegenteilige Entscheidung des StGH ist dem Senat nicht bekannt und sind Urteile dieses Gerichtshofes zu den im Revisionsrekurs angegebenen Geschäftszahlen aus dem Internet auch nicht abrufbar.
Wie der OGH bereits in seiner zitierten Vorentscheidung vom 5.11.2010 darlegte, ist es die Zielsetzung des Art 12 ZustG (§ 10 öZustG), mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren (RS0119474; öRZ 1995/67).
Der Kläger überzieht die liechtensteinischen Gerichte seit mehr als zehn Jahren nahe an deren Kapazitätsgrenze mit einer grossen Anzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art, die ebenso viele Entscheidungen und deren Zustellung erforderlich machen. Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs traten bei solchen Zustellungen auch immer wieder Probleme und damit Verfahrensverzögerungen auf, die es durch die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für die Zukunft zu vermeiden gilt.
Entgegen der Meinung des Klägers ist ein Auftrag gemäss Art 12 ZustG vom Gericht von Amts wegen und nach dessen Ermessen zu erteilen (vgl auch den ebenfalls den nunmehrigen Kläger betreffenden Beschluss des OGH vom 4.6.2009, 5 CG.2008.41 = LES 2010, 16).
Der Revisionsrekurs musste deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat