CO. 2011.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch seine Ehegattin RB***, ebendort, wider die beklagte Partei LL***, vertreten durch Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG, FL-9490 Vaduz, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe (Bemessungsgrundlage CHF 500.000,--) über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.2.2011, CO.2011.2-91, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen und der Streitwert für das Zwischenverfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Kläger mit CHF 500.000,-- bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 8.382,55 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Auf diesen Beschluss kann verwiesen und daran angeknüpft werden.
Der Kläger liess im Jahre 1999 durch liechtensteinische Treuhänder insgesamt fünf Stiftungen liechtensteinischen Rechts errichten, in die er Vermögenswerte in einem zweistelligen CHF-Millionenbetrag einbrachte. Bei allen diesen Stiftungen ist bzw war der Kläger lediglich Ermessensbegünstigter, also Begünstigter ohne Rechtsanspruch auf Ausschüttungen im Sinne des (nunmehrigen) Art 552 § 7 Abs 1 PGR. GB***, die Mutter des Klägers, sowie CR*** und SK***, die beiden Schwestern des Klägers, machen bzw machten gegen die Stiftungen klagsweise Eigentums-, Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend. Durch die zahlreichen Verfahren sowie eine Mehrzahl weiterer Zivil-, Stiftungsaufsichts- und sonstiger Verfahren wurde das Vermögen der Stiftungen mittlerweile zu einem grossen Teil aufgezehrt.
In seiner Klage vom 2.1.2007, auf die sich der hier zu beurteilende Verfahrenshilfeantrag bezieht, behauptete der Kläger, er habe ca CHF 25 Mio in seine Stiftungen investiert.
Er machte geltend, dass sich die mit den diversen Verfahren befassten Richter verschiedenster, allerdings nicht näher konkretisierter Pflichtverletzungen schuldig gemacht hätten. Die Gerichte hätten beispielsweise durch die Zulassung der Klagen ermöglicht, dass das Vermögen der Stiftungen von seinen beiden Schwestern und der unter Betreuung stehenden Mutter beansprucht worden sei. Dem Kläger sei in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten nie Recht gegeben worden. Auch habe die Stiftungsaufsicht nicht dafür gesorgt, dass das Vermögen der Stiftungen seinen Zwecken entsprechend verwaltet werde. Die Stiftungsräte hätten ihre Vertretungsmacht gesetzwidrig missbraucht. Der Kläger sei als wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter der Stiftungen vollkommen ausser Acht gelassen worden und sei ihm seit 1999 ohne jeden Rechtsgrund jede Verfügung über das Stiftungsvermögen entzogen worden.
Das auf Zahlung von EUR 30,5 Mio samt 6 % Zinsen seit Juni 1999 lautende Klagebegehren wird auf den S 32 und 33 der Klageschrift zusammenfassend wie folgt begründet und aufgeschlüsselt:
"Eine Haftung des Staates besteht, wenn die schädigende Handlung in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Wie bereits vorgetragen liess es das Gericht einerseits zu einer Schädigung kommen, andererseits bestellte das Gericht im Jahre 2003 die neuen Organe (Dritte), die die schädigende Handlung ausgeübt haben, ohne dass das Gericht dieses verhinderte. Da ein funktioneller Zusammenhang zwischen diesen beiden besteht, bin ich berechtigt, neben den Stiftungsräten auch das Fürstentum Liechtenstein in Anspruch zu nehmen. Ich habe Kapital auf legale Weise erworben, was mich berechtigte liechtensteinische Stiftungen zu errichten und das Vermögen in den Stiftungen zu halten, ohne dass dabei unbefugte Dritte profitieren könnten. Das Vermögen wurde meiner Verfügung seit 1999 ohne Rechtsgrund entzogen. Die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches sind erfüllt, weil das Vermögen nachweislich nicht mehr vorhanden ist. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welchen Rechtes das Gericht mich zur Verarmung verurteilt hat und meinen Schwestern und meiner Mutter ermöglicht, an das Millionenvermögen über die Stiftungen heranzukommen. Immerhin ist unsere Existenz durch den Verlust des gesamten Vermögens vernichtet. Der Staat und die Stiftungsräte haben dafür zu haften.
Die Schäden setzen sich wie folgt zusammen:
Investiertes Vermögen in die Stiftungen Juli 1999:
ca EUR 16,000.000,00
Entgangene Gewinne:
ca EUR 5,000.000,00
Entstandene Schulden:
ca EUR 9,500.000,00
Total:
ca EUR 30,500.000,00"
Seine Streitwertbestimmung begründete das Obergericht wie folgt:
"Mit seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange hat der Kläger einen selbständigen, von der Hauptsache losgelösten, Zwischenstreit initiiert, dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache von jener Partei zu tragen sind, welche in diesem Zwischenstreit unterliegt. Nachdem der Kläger die Bemessungsgrundlage in seiner den Verfahrenshilfeantrag enthaltenden Klage ON 1 für diesen Zwischenstreit nicht - jedenfalls nicht gesondert - angegeben hat, und nachdem diese zwischen den Parteien offensichtlich strittig ist (die beklagte Partei hat diese in ihrem Rekurs ON 38 mit CHF 500.000,-- beziffert, während der Kläger in seiner Rekursbeantwortung ON 40 CHF 3.000,-- für angemessen erachtet), hat eine Bestimmung von Amtes wegen zu erfolgen (Art 8 Abs 4 RATG; § 3 Abs 3 GebG).
Es ist angezeigt, die Bemessungsgrundlage für den Zwischenstreit betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Bedachtnahme auf jene präsumtiven Kosten und Gebühren zu bestimmen, von deren Tragung die die Verfahrenshilfe begehrende Partei im Falle der Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe voraussichtlich befreit werden wird, da dies dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrenshilfe begehrenden Partei entspricht (OGH 7.11.2008, 3 CG.2007.66 ua). Der Kläger hat Verfahrenshilfe im vollen Umfange des § 64 Abs 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO, enthaltend also insbesondere auch die Befreiung von der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Prozesskosten der beklagten Partei (aktorische Kaution) sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer beantragt. Angesichts des Gegenstandswertes der Amtshaftungsklage von EUR 30,5 Mio, was gemäss aktuellem Umrechnungskurs rund CHF 40 Mio entspricht, ist die Bemessungsgrundlage für den Zwischenstreit über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Kläger mit CHF 500.000,-- jedenfalls nicht zu hoch bemessen, zumal bereits die Tarifpost TP 3A RATG inkl. MWSt und Einheitssatz Kosten von insgesamt rund CHF 62.000.-- entspricht."
Zum Verfahrenshilfeantrag stellte das Obergericht folgende Erwägungen an:
"Der Grundgedanke des Verfahrenshilferechtes ist es, einem finanziell "Minderbemittelten" einen solchen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des "Bemittelten" entspricht. Neben der Bedürftigkeit setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich eine hinreichend erfolgversprechende Rechtsverfolgung voraus, weshalb gemäss § 63 Abs 1 ZPO einer Partei Verfahrenshilfe unter anderem dann nicht zu bewilligen ist, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Selbstverständlich kann und muss der Erfolg einer Klagsführung, worauf der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss ON 70 hingewiesen hat, nicht gewiss sein; dieser muss aber, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben, bzw muss der in der Klage vertretene Prozessstandpunkt zumindest objektiv vertretbar sein. Der die Verfahrenshilfe Begehrende muss diese vertretbare Erfolgsaussicht seiner Klage konkret darlegen. Eine bereits aus der Klageschrift erkennbare Unschlüssigkeit und/oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zwingt zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Die Erfolgsaussichten der Klage müssen sich auf deren Ergebnis sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht beziehen. Auch im Rahmen der Verfahrenshilfe gilt, dass jeder Rechtsmissbrauch unstatthaft ist. Dem Antragsteller, welcher Verfahrenshilfe begehrt, darf und kann keinesfalls ein aussichtsloser Prozess "aus fremder Tasche ermöglicht werden" (OGH 9.4.2010 [ON 70] in gegenständlicher Rechtssache).
Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers hat schon alleine deswegen der Abweisung zu verfallen, weil die von ihm im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel, insbesondere unter Berücksichtigung vorausgegangener Verfahren, objektiv erkannt werden kann. Ob die Partei diese Erfolglosigkeit tatsächlich erkennt, ist irrelevant. Jedenfalls muss, wie schon erwähnt, die Aussicht auf Prozesserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Auch die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens macht eine Rechtsverfolgung aussichtslos (OGH 9.2.2010 [ON 70] in gegenständlicher Rechtssache unter Hinweis auf: LES 2008, 360; Fucik in Rechberger³ § 63 Rz 5 u. 6 mwN; Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 Rz 19 ff).
Die gegenständliche Klagsführung erscheine schon deshalb als aussichtslos, weil das Vorbringen in der Amtshaftungsklage nicht schlüssig ist. Die Unschlüssigkeit ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar vorträgt, durch welche Handlung bzw Unterlassung eines Organs eines öffentlichen Rechtsträgers er geschädigt worden sein soll, woraus, d.h. aus welchen tatsächlichen Umständen die Rechtswidrigkeit eines solchen Organhandelns abzuleiten sei, und inwiefern schliesslich hieraus der von ihm geltend gemachte Schaden im Gesamtbetrag von ("circa") EUR 30,500.000,-- resultieren soll. Hierbei handelt es sich um einen gemäss § 84 ZPO nicht der Verbesserung zugänglichen Inhaltsmangel der Amtshaftungsklage des Klägers (OGH 1.9.2005, 10 CG.2002.75; Delle-Karth in LJZ 20000, 35 ff [44]). Schon aufgrund der Unschlüssigkeit der Amtshaftungsklage erscheint die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos und ist daher dem Kläger die beantragte Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen.
Ergänzend ist Folgendes zu erwägen: Dem unsubstantiierten (und wie erwogen unschlüssigen) Klagsvorbringen kann entnommen werden, dass der Kläger im Umfange von "ca" EUR 9,5 Mio den Amtshaftungsanspruch daraus abzuleiten scheint, dass ihm "seit 1999 ... jede Verfügung über das Stiftungsvermögen entzogen" worden sei, wodurch er Schulden ("steuerliche Verbindlichkeiten") gegenüber diversen deutschen Finanzämtern im erwähnten Betrage (inkl. Rechtsvertretungskosten der entsprechenden Finanz[straf?]verfahren) nicht habe begleichen können. Hierzu ist zu erwägen, dass der Kläger zum einen schon gar nicht behauptet, dass diese Schulden nicht zu Recht bestehen würden, sodass diese schon von vorneherein keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, und zum anderen der Kläger weiter auch gar nicht behauptet, dass diese Verbindlichkeiten durch ein (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten eines Organs eines öffentlichen Rechtsträgers, für welches die beklagte Partei im Amtshaftungswege einzustehen hätte, begründet worden seien. Zudem scheint der Kläger ausser Acht zu lassen, dass selbstredend das Stiftungsvermögen nicht für seine persönlichen Verbindlichkeiten haftet(e) und er als blosser Ermessensbegünstigter der Stiftungen auch keinen Rechtsanspruch auf das Stiftungsvermögen hatte (zu diesem Aspekt weitergehend sogleich nachstehend). Im Umfange der geltend gemachten "ca" EUR 9,5 Mio erscheint daher die Rechtsverfolgung des Klägers auch aus diesen Gründen aussichtslos.
Im Umfange der restlichen "ca" EUR 21,000.000,-- scheint der Kläger (wenn auch völlig unsubstantiiert und letztlich nicht schlüssig) den Amtshaftungsanspruch, sofern eine diesbezügliche Relevanz des klägerischen Vorbringens überhaupt ausgemacht werden kann, daraus abzuleiten, dass die liechtensteinischen Gerichte nicht im Wege der Stiftungsaufsicht für eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens "seiner" fünf Stiftungen gesorgt hätten, insbesondere indem sie nicht (primär im Wege der Stiftungsaufsicht) eine unzweckgemässe Verwendung der Stiftungsvermögen durch die Stiftungsräte unterbunden bzw verhindert hätten. In diesem Zusammenhang scheint sich der Kläger, wenn auch wiederum unsubstantiiert und letztlich nicht schlüssig, daran zu stossen, dass das Aufsichtsgericht zum einen die Stiftungsräte "seiner" Stiftungen nicht abberufen habe, wodurch diesen eine missbräuchliche Verwendung und Verwaltung des Vermögens "seiner" Stiftungen ermöglicht worden sei, und zum anderen das Aufsichtsgericht nicht einen von den Stiftungsräten namens und für Rechnung der Stiftungen mit GB*** geschlossenen aussergerichtlichen Vergleich, welcher eine Zahlung aus dem TM*** Treuhand-Vermögen der fünf Stiftungen im Gesamtbetrag von CHF 8,5 Mio vorsah, unterbunden habe, wobei die Erfüllung dieses Vergleichs durch den (nicht abberufenen) Stiftungsrat zur "Vernichtung des gesamten Vermögens" geführt habe. Schliesslich wiederholt der Kläger des Öfteren den Vorwurf, dass die Gerichte "zu Unrecht" diverse Klagen (gemeint wohl seiner Mutter und seiner beiden Schwestern) gegen "seine" Stiftungen "zugelassen" und diesen auch Folge gegeben hätten.
Hierzu ist zu erwägen, dass - die Frage der vom Kläger nicht schlüssig aufgezeigten Rechtswidrigkeit sowie des von ihm ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigten ursächlichen Zusammenhangs zum (ebenfalls nicht schlüssig) behaupteten Schaden einmal dahingestellt gelassen - durch die vom Kläger angezogenen Verhaltensweisen der Gerichte, insbesondere des Stiftungsaufsichtsgerichtes, unmittelbar die Stiftungen geschädigt worden wären, nicht aber der Kläger, welcher als (Ermessens)Begünstigter ohne jeglichen Rechtsanspruch auf das Stiftungsvermögen durch eine allfällige zweckwidrige Verwendung und/oder eine pflichtwidrige Verwaltung des Stiftungsvermögens bloss allenfalls mittelbar geschädigt worden wäre. Ein allfälliger Amtshaftungsanspruch würde daher den Stiftungen, nicht aber dem Kläger zustehen, welcher sich des Eigentums an seinem Vermögen, indem er dieses "seinen" Stiftungen widmete und dieses sodann widmungsgemäss auf die Stiftungen übertrug, vollständig begab, sodass dieses Vermögen fortan ausschliesslich den Stiftungen rechtlich zurechenbar war. Auf diese Rechtsfolge wurde der Kläger in dem von ihm gegen zwei der Stiftungen zu AZ 6 CG.2005.232 geführten Verfahren im dortigen Urteil des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 6.3.2008, mittlerweile wiederholt auch bestätigt vom Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2007/96; StGH 2004/62 ua), hingewiesen. Auch aus dieser rechtlichen Sicht erscheint die gegenständliche Rechtsverfolgung des Klägers völlig aussichtslos und ist ihm daher die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu versagen.
Angesichts dieser Umstände bedarf es der Prüfung, ob der Kläger finanziell in der Lage wäre, die Kosten des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens aus eigenem zu bestreiten, nicht mehr und kann daher auch davon abgesehen werden, diesem die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe aufzutragen."
5.1 Gegen den Beschluss des Obergerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs (Revisionsrekurs) des Klägers, der ihn wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung - offenbar vollumfänglich - anzufechten erklärt und dessen ersatzlose Aufhebung sowie Verpflichtung der beklagten Partei zum Kostenersatz begehrt.
Mit seinem Rekurs verbindet der Kläger den ausdrücklich an den OGH gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5.2 In ihrer Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) stellte die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen ist bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen.
6.1 Eine grobe Verletzung des Rechtsgehörs liege darin, dass die angefochtene Entscheidung ohne seine Verständigung in einem unbekannten Akt CO.2011.2 (anstatt zu CO.2009.1) und überdies vom 3. Senat des Obergerichtes anstelle des bisher zuständig gewesenen Senates 1 - im Übrigen nach rechtswidriger Verfahrensverzögerung - erlassen worden sei. Der 3. Senat habe dadurch, dass er die Beweiswürdigung des seinerzeit 1. Senates in dessen Beschluss vom 5.3.2009 ON 34 zur Seite geschoben habe, gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstossen.
6.2 Nichtig sei die Entscheidung, weil der 3. Senat und insbesondere dessen Vorsitzender befangen bzw von der Entscheidung in dieser Sache aufgrund der Vorbefassung auch in Strafsachen ausgeschlossen gewesen sei. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Präsident des Obergerichtes den diesbezüglichen Ablehnungsantrag des Klägers abgewiesen habe.
6.3 Es stelle eine Rechtsverweigerung dar, dass im nunmehrigen Beschluss entgegen dem damit ignorierten seinerzeitigen Beschluss des 1. Senates vom 5.3.2009 die Rechtsverfolgung als aussichtslos und mutwillig bezeichnet worden sei.
6.4 Dem angefochtenen Beschluss lägen sachfremde und von der beklagten Partei gar nicht geltend gemachte Erwägungen zugrunde und habe das Obergericht in Verkennung der Sach- und Rechtslage überschiessende Anforderungen an die Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt; deren Voraussetzungen seien nur summarisch zu prüfen und dürfe durch die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag der Sachentscheidung nicht vorgegriffen werden. Dies sei hier geschehen.
6.5 Entgegen der Meinung des Obergerichtes habe der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter und Begünstigter der Stiftungen mit vollem Verfügungsrecht, und nicht die Stiftungen den gegenständlichen Schaden erlitten.
6.6 Das Klagsvorbringen einschliesslich der angebotenen Beweismittel sei vollständig und schlüssig. Mit dem angebotenen Sachverständigengutachten hätte der geltend gemachte Schade auch konkretisiert werden sollen. Die beklagte Partei habe die Klage nicht als unschlüssig bestritten.
Entgegen dem seinerzeitigen Auftrag des OGH habe das Obergericht von der Klärung der Vermögenslage des Klägers und Einholung eines Vermögensbekenntnisses Abstand genommen.
6.7 Der Kläger habe die Bemessungsgrundlage für den Verfahrenshilfeantrag mit CHF 3.000,-- angegeben und sei zum darüber hinausgehenden Antrag der beklagten Partei nicht gehört worden. Die vom Obergericht angenommene Bemessungsgrundlage von CHF 500.00,-- sei zu hoch. Auch habe die beklagte Partei aufgrund ihres Unterliegens in den vorangegangenen Entscheidungen keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Der vom Revisionsrekurswerber mit Schreiben vom 4.5.2011 gestellte Ablehnungsantrag erschöpft sich im unsubstantiierten Vorwurf mangelnder Objektivität und erweist sich damit wiederum als rechtsmissbräuchlich. Er war deshalb mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes insbesondere zugunsten des Klägers, der sein Rechtsmittel ausdrücklich an den OGH richtete, erachtet sich der OGH vorliegend auch gemäss § 480 ZPO an seine frühere Entscheidungen vom 5.6.2008 und 9.4.2010 in dieser Rechtssache gebunden, in denen der Rechtszug vom Senatsvorsitzenden zum OGH gutgeheissen wurde (ON 18, 70).
Dem Kläger wurde gemäss Art 59 GOG mit Schreiben vom 4.11.2010 die nunmehrige personelle Zusammensetzung des Amtshaftungssenates bekanntgegeben und wurden seine in der Folge gestellten Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden und ein Senatsmitglied mit Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 4.2.2011 rechtskräftig abgewiesen (ON 85, 90).
Ausgehend von diesem Verfahrensgang geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Dies gilt auch für die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Entgegen der Meinung des Klägers lagen dem vom OGH aufgehobenen Beschluss des seinerzeitigen Senatsvorsitzenden vom 5.3.2009 ON 34 keinerlei Beweiswürdigung sondern vielmehr eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Klagsvorbringens und des Verfahrenshilfeantrages sowie ein Verfahrensmangel zugrunde, zumal darin das Vorbringen der beklagten Partei völlig übergangen wurde.
Dieser Beschluss musste deshalb vom OGH mit seiner Entscheidung vom 9.4.2010 aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen werden (ON 70). Der (aufgehobene) Beschluss vom 5.3.2009, auf den der Kläger in seinem Revisionsrekurs wiederholt zurückkommt, entfaltet deshalb für die nunmehrige Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers keinerlei Bindungswirkung.
Der Senatsvorsitzende lic. iur. Uwe Öhri war im Sinne der hier massgebenden Art 56 und 57 GOG in dieser Rechtssache weder befangen noch ausgeschlossen. Insbesondere war er auch im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Art 56 lit. d GOG an einer Vorentscheidung nicht beteiligt. Die vom Kläger im Revisionsrekurs erneut ins Treffen geführten, offenbar seinem Standpunkt nicht Rechnung tragenden Entscheidungen des genannten Richters in diversen anderen Verfahren begründen keinen Ablehnungsgrund und erweist sich der nunmehr wiederholte Ablehnungsantrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich (StGH 2009/105; StGH 2009/177; StGH 2010/99 ua).
Das Obergericht hat die Klage zu Recht als unschlüssig und schon deshalb die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers als aussichtslos qualifiziert.
Auch diesbezüglich kann vorweg auf die Ausführungen im Beschluss des OGH vom 9.4.2010 ON 70 verwiesen werden, auf die das Obergericht in zutreffender Weise Bedacht nahm. Der OGH formulierte in dieser Entscheidung ua folgende Rechtssätze:
"Grundgedanke des Verfahrenshilferechts ist es, einem finanziell "Minderbemittelten" einen solchen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des "Bemittelten" entspricht. Neben der sozialen Bedürftigkeit setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe jedoch grundsätzlich eine hinreichend erfolgversprechende Rechtsverfolgung voraus. Der Verfahrenshilfe-Antragsteller muss diese Erfolgsaussicht seiner Klage konkret darlegen. Eine bereits aus dem Klagsvorbringen erkennbare Unschlüssigkeit und/oder Aussichtslosigkeit/Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zwingt zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ist jeder Rechtsmissbrauch unstatthaft. Dem Verfahrenshilfe-Antragsteller darf kein aussichtsloser oder mutwilliger Prozess aus fremder Tasche ermöglicht werden."
Unschlüssig ist eine Klage insbesondere dann, wenn sich aus den vom Kläger vorgebrachten Tatsachen das Klagebegehren schon ohne nähere Prüfung der angebotenen Beweise nicht ableiten lässt. Eine Klage muss grundsätzlich soweit an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der - hier - geltend gemachte Schadenersatzanspruch hinreichend substantiiert erscheint. Im Zusammenhang mit einer Amtshaftungsklage brachte der OGH zum Ausdruck, dass es dem Amtshaftungskläger obliegt, die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich ein rechtswidriges Verhalten von Organen des Rechtsträgers und den Zusammenhang zwischen diesem und dem geltend gemachten Schaden aufzuzeigen. Die Gesetzwidrigkeit oder Unvertretbarkeit einer "schadensstiftenden" behördlichen Entscheidung muss konkret und schlüssig behauptet werden (LES 1999, 243; LES 2008, 246; LES 2008, 29; LES 2010, 189 ua). Auch nach dAmtshaftungsrecht trifft die Behauptungs(Darlegungs)last dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit "amtspflichtwidrig" war, grundsätzlich den Kläger (vgl NJW 2011, 1072 f).
Damit ist vom Amtshaftungskläger auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Pflichtenverstoss des Organs und dem daraus abgeleiteten Schaden konkret zu behaupten. Der eingeklagte Schade muss auf das hiefür ursächliche Verhalten eines Organs des Rechtsträgers zurückzuführen sein. Auch unter diesem Aspekt ist eine Amtshaftungsklage nur dann schlüssig, wenn der Kläger vorbringt, dass ihm der (konkret geltend gemachte) Schade ohne die (konkret dargelegte) Rechtsverletzung des Organs nicht erwachsen wäre (1 Ob 10/93 mwN).
Ein Schadenersatzanspruch aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG LGBl 1966/24) setzt gemäss dessen Art 3 Abs 1 und Abs 4 (§ 1 Abs 1 öAHG) die rechtswidrige und schuldhafte Zufügung eines Schadens durch Organe voraus. Für die Haftung des Rechtsträgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Eine der wesentlichsten Voraussetzungen der Haftung des Landes auch für seine Rechtsprechungsorgane ist somit die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens, die aber nur dann vorliegt, wenn dieses Verhalten respektive eine Gerichtsentscheidung gegen die Gesetze oder Verbote der Rechtsordnung verstösst. Unter den Begriff der Rechtswidrigkeit fällt insbesondere die gesetzwidrige Anwendung materieller oder verfahrensrechtlicher Vorschriften den Verfahrensbeteiligten gegenüber. Keine Haftung besteht dann, wenn das Organ in seiner Entscheidung von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen ist. Unvertretbar ist eine Rechtsansicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH nur dann, wenn das Gericht im Rahmen seiner Gesetzesanwendung weder die herrschenden Auslegungsregeln oder die zu Gesetzesbestimmungen ergangene Judikatur noch einschlägige Lehrmeinungen berücksichtigte. Ein Richter, der im Rahmen seiner Überzeugung ausreichend auf diese Entscheidungskriterien Bedacht nimmt, handelt selbst dann nicht rechtswidrig, wenn ein Instanzgericht eine andere Rechtsansicht vertritt. Im Falle eines dem Gericht eingeräumten Ermessens besteht eine Haftung des Rechtsträgers nur bei Überschreitung des Ermessensspielraums, die dann vorläge, wenn die Ermessensausübung als grob sachwidrig und unvertretbar angesehen werden muss.
Das Amtshaftungsgesetz normiert damit eine Verschuldens- und keine Gefährdungs- oder Erfolgshaftung. Ein Amtshaftungsanspruch ist dann zu verneinen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Im Amtshaftungsverfahren ist deshalb, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht zu prüfen, ob eine vom Amtshaftungskläger beanstandete Entscheidung richtig war sondern lediglich, ob diese Entscheidung auf einer vertretbaren Rechtsauffassung sowie auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Rechtsanwendung beruhte. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass sie nicht auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist als ein die Amtshaftung begründendes Verschulden des Organs anzusehen (LES 1999, 243; LES 1998, 233; Paar, Amtshaftungsrecht [2010] S 38, 42 f, 50 f; Schragel AHG³ Rz 148 ff je mwN; SZ 74/133; 1 Ob 298/00f; 1 Ob 10/94 ua; vgl auch § 839 II 1 dBGB).
Im Lichte dieser Rechtslage und Rechtsprechung ist die vom Kläger eingebrachte Klage offenkundig unschlüssig. Das Klagsvorbringen beschränkt sich auf allgemeine, in keiner Weise spezifizierte und konkretisierte Vorwürfe vor allem dahin, das Gericht habe die Klagen seiner Schwester und seiner Mutter gegen die Stiftungen "zugelassen", es habe die erbrechtliche Forderung des Klägers ignoriert, dessen Ansprüche durch übermässig strenge Handhabung von verfahrensrechtlichen Schranken verkürzt, das Gericht habe seine Aufgaben als Stiftungsaufsichtsbehörde nicht wahrgenommen, es habe dem Kläger keinen Rechtsschutz gewährt, es habe dessen Sicherungsanträgen keine Folge gegeben und insbesondere auch die Durchführung eines von den Stiftungsräten mit seiner Mutter abgeschlossenen Vergleichs, mit dem diese CHF 8,5 Mio ausbezahlt erhalten habe, nicht verhindert.
Nicht einmal ansatzweise wird die Rechtswidrigkeit und das Verschulden eines liechtensteinischen Richters im aufgezeigten Sinne auch nur bei einer einzigen in Sachen des Klägers und/oder seiner Stiftungen ergangenen Gerichtsentscheidung behauptet.
Dies gilt auch für die Ausführungen im Revisionsrekurs. Auch darin macht der Kläger ohne jede Begründung geltend, dass sein Klagsvorbringen einschliesslich der angebotenen Beweismittel vollständig und schlüssig sei. Durch das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte, in der Klage angebotene Sachverständigengutachten könnte möglicherweise irgendein Schade belegt werden, von dem aber unklar bleiben müsste, durch welches pflichtwidrige Organverhalten dieser ausgelöst worden sein soll. Das Beweisanbot durch ein Sachverständigengutachten konnte somit das gänzlich fehlende substantiierte anspruchsbegründende Klagsvorbringen nicht ersetzen.
Der Kläger ist auch seiner eingangs dargelegten Behauptungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Organverhaltens für seine mit "ca" EUR 30,5 Mio bezifferte Klagsforderung in keiner Weise nachgekommen (1 Ob 10/93 mwN).
Diese Unschlüssigkeit des Klagsvortrags macht die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung von vorneherein aussichtslos. Ob der Kläger diese Erfolglosigkeit tatsächlich erkannte oder erkennen konnte, ist irrelevant (Beschluss des OGH vom 9.4.2010 ON 33).
Entgegen der Meinung des Klägers muss auf die völlige Aussichtslosigkeit einer Klagsführung schon zum Schutz der damit belangten beklagten Partei bereits bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag Bedacht genommen werden. Eine unschlüssige Klage leidet an einem nicht der Verbesserung im Sinne des § 84 ZPO zugänglichen Inhaltsmangel (LES 2008, 246).
Gemäss den Darlegungen im Aufhebungsbeschluss des OGH vom 9.4.2010 ON 70 muss die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung überdies als mutwillig bezeichnet werden (S 19 f mwN).
Angesichts der seit vielen Jahren amtsbekannten Vermögenslosigkeit des Klägers und der offenkundigen Uneinbringlichkeit von Verfahrenskosten bei ihm kann die Einklagung eines Betrages von "ca EUR 30,5 Mio", welcher das gesamte seit Juli 1999 in die Stiftungen investierte Vermögen von EUR 16 Mio, entgangene Gewinne von EUR 5 Mio sowie den insbesondere aus Steuerschulden des Klägers entstandenen Schaden von EUR 9,5 Mio umfassen soll, nur als unverhältnismässig überhöht bezeichnet und allein der Ausnutzung des mangelnden Kostenrisikos des Klägers zugeschrieben werden (vgl Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 63 E 54a, 55).
Anders wäre ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu beurteilen, wenn die Aussicht auf einen Prozesserfolg eine zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit hätte. Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr muss die Klagsführung, um es zu wiederholen, bereits ohne Prüfung der vom Kläger angebotenen Beweismittel von vorneherein als offenbar aussichtslos qualifiziert werden (vgl Fucik in Rechberger³ § 63 ZPO Rz 6).
Insoweit ist auch auf die vom OGH vollinhaltlich geteilten Darlegungen des Obergerichtes zu den in der Klagsforderung enthaltenen Positionen von EUR 9,5 Mio sowie EUR 21 Mio zu verweisen und zu wiederholen, dass der Kläger als - gemäss zahlreichen Entscheidungen des StGH und des OGH (Urteil des StGH vom 29.11.2010 zu StGH 2010/59; LES 2008, 354 uva) - wirtschaftlich Berechtigter und blosser Ermessensbegünstigter der in seinem Auftrag fiduziarisch errichteten Stiftungen ohne Rechtsanspruch auf das Stiftungsvermögen zur Geltendmachung eines allfälligen den Stiftungen zugefügten Schadens gar nicht legitimiert ist und die beklagte Partei überdies im Rahmen der Amtshaftung für allfällige vom Kläger unsubstantiiert behauptete Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsräte in deren Verantwortungsbereich nicht haftbar gemacht werden könnte.
Der OGH hat in seinem Beschluss vom 9.4.2010 das Vorbringen der beklagten Partei zum Verfahrenshilfeantrag wörtlich wiedergegeben, sodass das nunmehrige Vorbringen des Klägers, die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages beruhe auf von der Beklagten gar nicht geltend gemachten Einwänden, unverständlich ist.
Der OGH hat den angesichts des nunmehrigen Verfahrensausganges unbeachtlichen Beschluss des Obergerichtes vom 5.3.2009 einschliesslich seiner Kostenentscheidung aufgehoben und war der damit erzielte "Zwischenerfolg" des Klägers für die nunmehrige Kostenentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen (ON 70; Fucik in Rechberger³ § 50 Rz 1). Vielmehr gebührt der beklagten Partei gemäss den §§ 50, 52 Abs 1, 41 ZPO Kostenersatz für den gesamten letztlich zu ihren Gunsten entschiedenen Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe.
Das Obergericht hat die Bemessungsgrundlage dieses Zwischenstreits auch zutreffend mit CHF 500.000,-- bestimmt. Ein Fall des Art 8 RATG (§ 7 öRATG) liegt nicht vor. Diese Gesetzesstelle käme nur dann zur Anwendung, wenn die vom Kläger in der Klage vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes (Klagsgegenstandes) von der beklagten Partei beanstandet wird. Die vorliegend für die Kostenbestimmung im Verfahrenshilfestreit notwendige Festsetzung der Bemessungsgrundlage liegt hingegen nicht im Ermessen der Parteien sondern ist vom Gericht amtswegig vorzunehmen (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 290, 606; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 73 Rz 11, 12; Beschluss des OGH vom 1.7.2011 zu 6 CG.2005.231 Pkt 5 mwN).
Nach Auffassung des OGH ist es in Verfahrenshilfesachen sachgerecht, nicht den Streitwert in der Hauptsache sondern jenen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher dem mutmasslichen Gebühren- und Kostenaufwand entspricht, von dem der Verfahrenshilfeantragsteller gemäss § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO im Falle eines über die Klage durchzuführenden Verfahrens befreit werden will (LES 2006, 236 mwN).
Ausgehend von dem auf Zahlung von EUR 30,5 Mio s.A. lautenden Klagebegehren ergibt sich schon bezogen auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung am 5.1.2007 ein Streitwert von umgerechnet ca CHF 50 Mio und damit ein Tarifansatz gemäss Art 3 A RATG von CHF 43.470,92 für einen Schriftsatz bzw eine Verhandlungsstunde in erster Instanz. Gemessen daran und unter Berücksichtigung des offenbar vom Kläger beabsichtigten langwierigen Verfahrens erscheint die mit CHF 500.000,-- festgesetzte Bemessungsgrundlage ohnehin als an der unteren Grenze ausgemessen.
Davon ausgehend hat die beklagte Partei ihre Kosten des Zwischenstreits tarifgerecht verzeichnet und wurden diese vom Obergericht auch zu Recht zuerkannt.
Über den - im Übrigen entgegen der Bestimmung des § 492 Abs 2 ZPO an den OGH gerichteten - Aufschiebungsantrag war aufgrund der nunmehr meritorischen Erledigung des Revisionsrekurses nicht mehr zu entscheiden (LES 2010, 193; LES 2009, 22 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 52 Abs 1 und 41 ZPO. Die beklagte Partei hat ihre Kosten mit CHF 8.382,55 tarifgerecht verzeichnet.
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 1. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat