CO. 2011.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Amtshaftungssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch die F***, diese wiederum vertreten durch G***, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 2,603.394,--; CHF 2,664.967,90 und EUR 48.000,-- je s.A.) I. über die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des F Obergerichtes vom 5.2.2013, CO.2011.2-35, II. über den Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des E-Mails der Klagsvertreterin vom 1.2.2013 mit Beschluss des F Obergerichtes vom 5.2.2013, CO.2011.2-35, und III. über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 17.9.2013, CO.2011.4-52, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Vorsitzenden des Amtshaftungs-senates vom 5.2.2013 keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Das E-Mail der Klagsvertreterin vom 27.7.2013 wird z u r ü c k g e w i e s e n ;
Die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n ; im Übrigen wird die Berufung als nicht gesetzmässig ausgeführt z u r ü c k g e w i e s e n.
Zu II.: Dem Rekurs, dessen Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Zu III.: Der Revisionsrekurs, dessen Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 17.737,70 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger liess im Jahre 1999 treuhänderisch ua vier Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts (H***, I***, J***, K*** Stiftung) errichten, in die er nach dem Tod seines Vaters L*** (3.12.1998) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte in der Grössenordnung von ca CHF 25 bis CHF 30 Mio einbrachte und bei denen sowohl er als auch seine Ehegattin C*** als Begünstigte fungierten. Die Mutter des Klägers M*** sowie seine beiden Schwestern N*** und O*** machten dem Kläger zum Vorwurf, dass er sich die den Stiftungen zugewidmeten Geldbeträge aus dem Vermögen seiner Eltern, welches er hätte verwalten sollen, unrechtmässig angeeignet habe. Sie begehrten deshalb im Klagsweg von den Stiftungen die Herausgabe ihrer Vermögens- und Erbteile. Nach Prozessniederlagen in mehreren Verfahren, bei denen die Mutter und die Schwestern des Klägers mit ihrem Prozessstandpunkt durchdrangen, ent-schlossen sich die - nach der Demission der ursprünglichen Stiftungsräte - von einem Kurator der Stiftung bestellten Stiftungsräte P*** und Q*** zu Vergleichabschlüssen mit der Mutter und den Schwestern des Klägers, gegen die sich die Ehegatten A*** und C*** in mehreren Verfahren erfolglos zur Wehr setzten. Insbesondere diese Vergleiche lösten von Seiten der Eheleute A*** und C*** eine Flut von Klagen, Straf-anzeigen, Abberufungsanträgen und anderen diversen Eingaben etc aus, denen, soweit ersichtlich, allesamt kein Erfolg beschieden war und die zu immensen Vermögensverlusten auch auf Seiten der mittelbar oder unmittelbar verfahrens-beteiligten Stiftungen führten. Zwei der eingangs erwähnten Stiftungen, nämlich die K*** und die J*** Stiftung, mussten mittlerweile wegen Konkursreife gelöscht werden (StGH 2012/96).
A***, der nunmehrige Kläger, macht vertreten durch seine Ehegattin C*** ua das Land Liechtenstein für den Vermögensverfall der Stiftungen verantwortlich und belangt dieses seit dem Jahre 2007 mit Amtshaftungsklagen. Mit Stichtag 2.8.2013 wurden laut Registerauszug elf Amtshaftungsklagen und nach deren zum Teil rechts-kräftiger Abweisung weitere Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen beim Ober-gericht eingebracht.
Mit Beschluss vom 10.1.2014 verwarf der OGH die Berufung des Klägers gegen das im Verfahren CO.2011.2 ergangene Urteil des F Obergerichtes vom 5.2.2013, mit dem die am 5.1.2007 bei Gericht eingebrachte, praktisch auf den identen Sachverhalt gestützte und auf Schadenersatz in Höhe von EUR 50 Mio gerichtete Amtshaftungsklage abgewiesen wurde.
Am 29.1.2013 führte das Obergericht in Anwesenheit der Klagsvertreterin die Streitverhandlung durch, die von 17.35 Uhr bis 18.32 Uhr dauerte. Bei diesem Termin wurden ua das Klagsvorbringen sowie die Voraussetzungen eines aus einem Gerichtsurteil abgeleiteten Amtshaftungsanspruchs mit der Klagsvertreterin aus-führlich erörtert. Mit Rücksicht auf den Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens CO.2011.2 wurde die Klagsvertreterin auch auf das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit hingewiesen. Überdies wurden die Unschlüssigkeit und mangelnde Konkretisierung insbesondere der Punkte 2 und 3 des Klagebegehrens und die aufgrund von Vorentscheidungen mehrfach judizierte fehlende Aktivlegitimation des Klägers erörtert. Die Klagsvertreterin zeigte sich nicht in der Lage oder nicht willens, die vom Senatsvorsitzenden aufgezeigten, einer auch nur teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens entgegenstehenden Mängel und Gebrechen des Klagsvortrages und Klagebegehrens zu beheben bzw zielführende Erläuterungen hiezu zu geben.
Nach Fassung des Beweisbeschlusses und Beweisaufnahme wurde die Streitverhandlung geschlossen. Die Parteienvertreter, auch die Klagsvertreterin legten ihre Kostenverzeichnisse.
Sodann verweigerte die Klagsvertreterin die Unterfertigung des laut diktierten und in Maschinenschrift übertragenen Streitverhandlungsprotokolls mit dem Hinweis, dass dieses zu kurz gefasst sei. Hiezu verwies sie auf ihr Vorbringen (ON 26, 27, 28).
Unter ON 30 und 31 erliegen im Akt Kopien von am 30.1.2013 bei Gericht eingelangten Eingaben der Klagsvertreterin, mit denen ua die Ablehnung des Vorsitzenden des Amtshaftungssenates sowie der Ausspruch der Nichtigkeit der Verhandlung vom 29.1.2013 erklärt bzw beantragt wurde (ON 30, 31).
Am 1.2.2013 langte bei Gericht nachstehendes E-Mail ein:
*eingescannte Beilage kann nicht anonymisiert werden"
Dieses E-Mail wies der Vorsitzende des Amtshaftungssenates in Punkt I lit. b der Entscheidungsausfertigung als verspätet zurück. Auf die Begründung hiefür und den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wird zu Punkt 8. dieser Entscheidung zurückzukommen sein.
Mit dem ebenfalls in die Entscheidungsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Senatsvorsitzenden verfiel auch der Verfahrenshilfeantrag des Klägers der Abweisung (Spruchpunkt I lit. b).
Aus mehreren im Ersturteil angeführten Verfahren und Fakten leitete der Kläger einen Schaden von letztlich EUR 2,603.394,--, EUR 48.000,-- sowie CHF 2,664.967,90 je s.A. ab. Hinsichtlich der zum grossen Teil unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Schadensberechnung und Aufschlüsselung der Klags-forderungen kann auf das im Ersturteil wiedergegebene Vorbringen des Klägers verwiesen werden (Ersturteil S 8, 9 ff).
Das Obergericht stellte den Sachverhalt beginnend mit dem Betrieb eines Schmuckhandels durch die Eltern des Klägers in Berlin ab den 1960-er Jahren fest. Festgestellt wurde sodann im Detail der Gang, das Ergebnis bzw Stand und insbesondere auch die jeweils ergangenen Entscheidungen des Landgerichtes, Obergerichtes, OGH sowie des StGH in den Verfahren 4 CG.2000.230, 2 CG.2001.317, 5 CG.2002.92, 1 CG.2002.310, 10 CG.2003.64, 6 NP.2003.10, 6 NP.2003.11, 6 NP.2003.13, 6 NP.2003.20, 10 HG.2004.46, 8 CG.2005.26, 8 CG.2005.117 (8 CG.2007.32), 5 CG.2008.41, 6 CG.2005.125, 5 CG.2005.124, 4 CG.2005.123, 6 CG.2005.231, 6 CG.2005.323, 8 CG.2005.233, 9 HG.2006.11, 9 HG.2006.14, 9 HG.2006.17, 9 HG.2006.26, 9 HG.2006.33, 9 HG.2006.48, 9 HG.2006.49, 4 CG.2010.179, 9 KO.2010.343, 9 KO.2010.344, 5 HG.2011.169, 5 HG.2012.310 und 5 HG.2012.329.
Auch auf diese Feststellungen und die daran anknüpfende Beweiswürdigung (S 16 bis 140) kann verwiesen werden.
Aus rechtlicher Sicht begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
"Nach Art 3 Abs 1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art 2 Abs 1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Organe nach Art 2 Abs 2 AHG sind alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln, somit grundsätzlich auch die mit den eingangs dargestellten Verfahren befassten Richter.
Amtliche Tätigkeit nach Art 2 Abs 3 AHG ist jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze. Nach Art 3 Abs 4 AHG gelten, soweit das Amtshaftungs-gesetz nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB.
Ein Amtshaftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Um-kehr der Beweislast (Andres Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungs-rechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 146). Dem Amtshaftungskläger obliegt es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten, zu beweisen (LES 1999, 243), während es dem öffentlichen Rechtsträger obliegt, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichem Organverhalten vermutet wird, zu entkräften.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert aus mehreren Erwägungen:
Der Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (§ 241 Abs 1 ZPO) im Hinblick auf das Verfahren CO.2011.2 entgegen. Die im Einzelnen geltend gemachten Klagsansprüche sind vom Kläger überwiegend bereits im Verfahren CO.2011.2 klagsweise angesprochen worden. Dies führt zwingend zur Klagszurück-weisung. Von diesem Prozesshindernis ausgenommen sind lediglich die zudem gestellten Begehren auf Auskunftserteilung und Anerkennung sowie der geltend gemachte Verzögerungsschaden.
Das Vorbringen in der Amtshaftungsklage ist zudem nicht schlüssig. Die Unschlüssigkeit ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar vorträgt, durch welche Handlung bzw Unterlassung eines Organs eines öffentlichen Rechtsträgers er unmittelbar geschädigt worden sein soll. Weder lassen sich jene Umstände erheben, die die Rechtswidrigkeit eines handelnden Organs erschliessen würden, noch kann der daraus geltend gemachte Schaden von EUR 2,603.394,--, CHF 2,664.967,90 und EUR 48.000,-- nachvollzogen werden.
Das weiters gestellte Begehren auf Auskunft über die Verwendung des Stiftungsvermögens der Stiftungen K***, J***, I*** und H*** unter Vorlage der Belastungsanzeigen seit Bestellung der Stiftungsräte P*** und Q*** im September 2003 kann keinesfalls im Rahmen des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens geklärt werden, welches ausschliesslich auf Schadenersatz gerichtet ist. Dazu kommt, dass die Beklagte gar nicht in der Lage wäre, Auskunft über die Verwendung der Stiftungsvermögen zu geben. Dieser Anspruch kann nur gegenüber den Stiftungen selbst geltend gemacht werden. In diesem Umfang besteht der Klagsanspruch damit nicht zu Recht.
Ähnliches gilt auch hinsichtlich des Begehrens auf "Anerkennung, dass der Kläger seine Rechte nur mit Hilfe des Staates durchsetzen könne, da das gesamte Vermögen durch seine Organe widerrechtlich entzogen wurde und er sich in einer finanziellen Notlage mit seiner Familie befinde". Abgesehen davon, dass auch ein Anerkenntnis nicht Gegenstand einer Amtshaftungsklage sein kann, welche ausschliesslich auf Schadenersatz gerichtet ist (nach Art 3 Abs 6 AHG ist der Schaden immer in Geld zu ersetzen), fehlt diesem Begehren auch das zwingende Erfordernis der Exequierbarkeit (§ 232 ZPO; Was nicht vollstreckbar ist, kann nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein. 28.10.1960 öSZ 33/116) sowie das rechtliche Interesse an dieser "Feststellungsklage", zumal an Stelle dessen jedenfalls bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte und auch bereits erhoben wurde.
Anlässlich der Tagsatzung am 29.1.2013 wurde über insgesamt zwei Stunden ausführlich mit der erschienenen Klagsvertreterin versucht, einerseits das Prozess-hindernis der Streitanhängigkeit zu thematisieren und andererseits das Vorbringen schlüssig zu stellen. Dies nachdem ihr zuvor dargelegt wurde, dass das Amts-haftungsbegehren nur dann zum Erfolg führen kann, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, welche noch nicht Gegenstand des Verfahrens CO.2011.2 waren und durch eine unvertretbare Rechtsansicht eines Amtsorgans (eines Richters) beim Kläger unmittelbar ein Schaden verursacht wurde. Erläuternd wurde ausgeführt, dass eine Rechtsansicht nur dann als unvertretbar anzusehen ist, wenn sie klar dem Gesetzeswortlaut oder der ständigen Judikatur widerspricht oder nicht sorgfältig begründet wurde. Trotz dieses Hinweises und des Versuches der Manuduktion ist es der Klagsvertreterin nicht gelungen die Klage durch Konkretisierung und Ergänzung schlüssig zu stellen.
Weiters fehlt dem Kläger - zumindest hinsichtlich von Teilen des Klagsbetrages - die zur Klagsführung notwendige Aktivlegitimation. Wie bereits mehrfach in ver-schiedenen Entscheidungen ausgeführt, ist der Kläger lediglich Ermessens-begünstigter der von ihm errichteten Stiftungen und dementsprechend nicht berechtigt, den unmittelbar bei den Stiftungen eingetretenen Vermögensschaden im eigenen Namen geltend zu machen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu im Urteil vom 10.3.2011 zu 6 CG.2005.231-221 Folgendes ausgeführt:
"In den Statuten der drei Stiftungen H***, I*** und K*** ist in Art 7 mehrfach (Ziff. I und 4) festgehalten, dass es im freien Ermessen des Stiftungsrates steht, den Umfang der Begünstigung festzulegen. Der Nebensatz in Art 7 Ziff. 1 "..sofern nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt ist..." bedeutet nicht, dass - bei allfälligem Widerspruch zwischen Statuten und Beistatut - die Statuten nicht wirksam wären. Das Beistatut (Stiftungszusatzurkunde) ist nach der bisher geltenden und massgeblichen Rechtsprechung mit der Stiftungsurkunde (den Statuten) nicht gleichrangig. Das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und dem Beistatut bzw Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen (LES 2004, 67). Nach neuem Stiftungsrecht, das diesbezüglich jedoch nicht zur Anwendung kommt, sind die Stiftungsurkunde und die Stiftungszu-satzurkunde hingegen gleichrangig (Lorenz in Schauer aaO Rn zu § 17). Aber selbst wenn auch im gegenständlichen Fall eine Gleichrangigkeit angenommen würde, könnte der Kläger nicht als Begünstigungsberechtigter angesehen werden. Die Beistatuten der drei erwähnten Stiftungen sehen nämlich nicht vor, dass der Kläger und seine Ehegattin einen klagbaren Anspruch auf das Stiftungsvermögen bzw die Stiftungserträgnisse haben. Es wird dort lediglich festgehalten, dass sie Erstbegünstigte "auf Lebenszeit ohne Einschränkung" sind. "Ohne Einschränkung" bedeutet jedoch nur, dass keine Einschränkung hinsichtlich des Umfanges erfolgen soll, nicht jedoch auch, dass die Begünstigten einen klagbaren Anspruch hätten. Diese Ansicht wurde im Übrigen auch vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2004/62, S 27/28 überzeugend vertreten.
Auch bezüglich der J*** Stiftung sehen die Statuten ganz klar vor, dass das Stiftungsratsvermögen und der Ertrag der Stiftung "jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken" dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden kann (Art 12 Ziff. 1, aber auch Ziff. 2: "... ist dem Stiftungsrat anheim gestellt...").
Auch die Beistatuten vom 15.9.1999 sehen keine andere Regelung vor. Die Tatsache, dass der Kläger auf die Dauer seines Lebens begünstigt ist, und zwar bezüglich der frei verfügbaren Erträgnisse und dessen Vermögen, ändert an der Ermessensbegünstigung nichts. Es kommt also nicht darauf an, welche Erklärungen und Meinungen die damaligen Stiftungsräte zur Bezugsberechtigung des Klägers auf das Stiftungsvermögen und deren Erträgnisse geäussert haben, da allein die Stiftungsurkunden massgebend sind."
Dies betrifft insbesondere die Klagspositionen "restliches Vermögen der Stiftungen I*** und H*** EUR 1,805.225,--, entgangene Gewinne ca EUR 500.000,--, Verwaltungskosten von P*** und Q***, Vertretung R*** 8 CG.2005.117 EUR 35.169,75 sowie Vertretungs- und Gerichtskosten aus dem Verfahren 8 CG.2005.117. In diesem Umfang ist die Klage bereits mangels Aktivlegitimation zum Scheitern verurteilt.
Auch die behauptete Drittschadensliquidation kann hier nicht greifen. Richtig ist zwar, dass in Fällen blosser Schadensverlagerung in Lehre und Rechtsprechung auch die Liquidation des Drittschadens anerkannt wird. Damit werden jene Fälle abgefedert, in welchen aufgrund der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos der Schaden nicht beim Träger des geschützten und verletzten Rechtsguts (idR des Eigentums) entsteht, sondern bei einem anderen, dem Träger des Risikos. Es geht in Wahrheit in den meisten Fällen nicht darum, dass sich der konkrete Schaden von dem in seinem geschützten Rechtsgut (zB Eigentum) beziehungsweise in seinen geschützten Rechten (zB als Vertragspartei) Beeinträchtigten auf den mittelbar Geschädigten verlagert, sondern vielmehr darum, dass auf Grund der Risikoverlagerung ein Schaden nicht bei dem in seinen geschützten Rechtsgütern Beeinträchtigten beziehungsweise dem in seinen Rechten Verletzten, sondern bei einem anderen, dem Risikoträger, eintritt. Genau dies trifft hier aber nicht zu, da der Kläger lediglich Ermessensbegünstigter der "geschädigten" Stiftungen ist und damit ein allfälliger Schaden bei den Stiftungen nicht im aufgezeigten Sinn auf ihn "überlagert" wird, sondern weiterhin ausschliesslich die Rechte der geschädigten Stiftungen berührt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst im Fall einer zu berücksichtigenden Drittschadensliquidation der Kläger vor Klagseinbringung die Stiftungen nachweislich zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs hätte auf-fordern müssen. Dies hat der Kläger nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Was das mit Schriftsatz vom 1.1.2013 ausgedehnte Begehren im Umfang von CHF 2,664.967,90 und EUR 48.000,-- betrifft, so wurde die Beklagte insoweit vom Kläger vorprozessual nicht zur Zahlung aufgefordert. Dementsprechend ist die Klage in diesem Umfang ebenfalls aus formalen Erwägungen zurückzuweisen.
Abgesehen davon, dass die Klage im überwiegenden Teil - wie ausgeführt - bereits aufgrund von Streitanhängigkeit, Unschlüssigkeit und fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen ist, kommt ihr auch inhaltlich keine Berechtigung zu:
Zu den einzelnen Klagspositionen:
Befragt hiezu gab die Klagsvertreterin anlässlich der Tagsatzung am 29.1.2013 an, dass "die Organe der Rechtspflege nicht zugelassen haben, transparente Auskunft über die Verwendung des Stiftungsvermögens darzulegen, weder im Verfahren selbst noch im Rahmen der Stiftungsaufsicht".
Ein Auskunftsbegehren über die Verwendung des Stiftungsvermögens der Stiftungen K***, J***, I*** und H***, unter Vorlage der Belastungsanzeigen seit Bestellung der Stiftungsräte P*** und Q*** im September 2003 kann keinesfalls Thema eines Amtshaftungsverfahrens sein, welches ausschliesslich auf Schaden-ersatz gerichtet ist. Dazu kommt, dass die Beklagte gar nicht in der Lage wäre, Auskunft über die Verwendung der Stiftungsvermögen zu geben. Dieser Anspruch kann nur gegenüber den Stiftungen selbst geltend gemacht werden.
Anerkennungsbegehren, dass der Kläger seine Rechte nur mit Hilfe des Staates durchsetzen könne, da das gesamte Vermögen durch seine Organe widerrechtlich entzogen wurde und er sich in einer finanziellen Notlage mit seiner Familie befinde.
Befragt hiezu gab die Klagsvertreterin anlässlich der Tagsatzung am 29.1.2013 an, dass "jeder Richter wisse, was mit Anträgen zu machen sei".
Abgesehen davon, dass auch ein Anerkenntnis nicht Gegenstand einer Amtshaftungsklage sein kann, welche ausschliesslich auf Schadenersatz gerichtet ist (nach Art 3 Abs 6 AHG ist der Schaden immer in Geld zu ersetzen), fehlt diesem Begehren auch das zwingende Erfordernis der Exequierbarkeit (§ 232 ZPO; Was nicht vollstreckbar ist, kann nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein. 28.10.1960 öSZ 33/116) sowie das rechtliche Interesse an dieser "Feststellungsklage", zumal an Stelle dessen jedenfalls bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte.
Der Kläger ist zur Geltendmachung dieses Schadens aktiv nicht legitimiert, zumal das investierte Vermögen den Stiftungen H*** und I*** zuzurechnen ist. Anlässlich der Erörterung verwies die Klagsvertreterin auf die eingebrachte Klage, obwohl ihr das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit sowie die fehlende Aktiv-legitimation und Schlüssigkeit vorgehalten wurde. Der Rückersatz des in die Stiftungen investierten Vermögens gegenüber der Beklagten wurde vom Kläger bereits zu CO.2011.2 geltend gemacht, weshalb die neuerliche Klagserhebung in diesem Umfang nicht zulässig ist. Zudem wurde zu 8 CG.2005.117 dem Begehren des Klägers keine Folge gegeben. Dies wurde wohlbegründet und durch sämtliche Instanzen bestätigt. Damit kann das Begehren auch inhaltlich nicht berechtigt sein, da eine unvertretbare Rechtsansicht nicht vorliegt.
Das zu Punkt 3. Ausgeführte trifft auch auf diesen Punkt zu, da sich die Rendite auf das restliche Vermögen von EUR 1,805.225,-- bezieht und damit bereits Gegenstand im Verfahren CO.2011.2 war.
Befragt hiezu führte die Klagsvertreterin aus, dass "dazu P*** und Q*** einvernommen werden müssen. Diese müssten darlegen, wie viele Kosten sie den Stiftungen entnommen haben."
Das zu Punkt 3. Ausgeführte trifft auch zu diesem Punkt zu, da sich die Rendite auf das restliche Vermögen von EUR 1,805.225,-- bezieht und damit bereits Gegenstand im Verfahren CO.2011.2 war.
Befragt hiezu führte die Klagsvertreterin aus, dass "RA Rals Zeuge angeboten werde. Dieser habe gegenüber der Klagsvertreterin diesen Betrag angegeben. Wer diese Kosten bezahlt habe, wisse sie nicht. Dies müsse man RA R fragen. Jedenfalls sei es zum Schaden des Klägers gegangen."
Einerseits wurden diese Kosten bereits zu CO.2011.2 unter Klagsposition 4. geltend gemacht, sodass wiederum das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor-liegt. Zudem bleibt vollkommen unklar, inwieweit der Kläger hinsichtlich dieser Position aktiv legitimiert sein soll, nachdem er die Kosten nach eigenen Angaben nicht selbst bezahlt hat. Dies unabhängig davon, dass weder eine Organhaftung ersichtlich ist, noch Schlüssigkeit dieser Klagsposition gegeben ist.
Das zu Punkt 6. Ausgeführte trifft auch auf diesen Punkt zu, da auch die Gerichtskosten im Verfahren CO.2001.2 unter der Klagsposition 4. geltend gemacht wurden. Auch hier bleibt vollkommen unklar, inwieweit der Kläger hinsichtlich dieser Position aktiv legitimiert sein soll, nachdem er die Kosten jedenfalls nicht bezahlt hat. Dies unabhängig davon, dass weder eine Organhaftung ersichtlich ist, noch Schlüssigkeit dieser Klagsposition gegeben ist.
Befragt hiezu führte die Klagsvertreterin aus, dass "es hier um die Kosten der Vertretung ihres Mannes im Verfahren 8 CG.2005.117 gehe. Über Frage, ob der Kläger der Klagsvertreterin diesbezüglich eine Rechnung gestellt habe, führte die Klagsvertreterin aus, dass sie diese Frage nicht verstehe."
Auch hier gilt das zu Punkt 6. Ausgeführte, da auch diese Kosten von der Klägerin bereits zu CO.2011.2 (Klagsposition 19. und 21.) geltend gemacht wurden. Ausserdem ist dem Kläger nach eigenen Angaben der Klagsvertreterin dadurch kein Schaden entstanden.
Dazu befragt gab die Klagsvertreterin an, dass "der Verzögerungsschaden nach Strassburger Rechtsprechung geltend gemacht werde, welche auch hier in Liechtenstein anerkannt sei. Es werde als Position ein Betrag von EUR 100,-- pro Tag zuerkannt. Diese Position betreffe die Verzögerung im Verfahren CO.2011.4."
Der geltend gemachte Verzögerungsschaden von EUR 48.000,-- ist un-schlüssig und nicht berechtigt. Die Klage langte am 24.10.2011, sohin vor nicht ganz eineinhalb Jahren, beim Fürstlichen Landgericht ein. Die "Verzögerung" ist im Wesent-lichen darin begründet, dass der Kläger die vorerst mit der Sache betrauten Richter abgelehnt hat. Der geltend gemachte Schaden scheitert somit an seiner inhaltlichen Berechtigung. Zudem kann ein Verzögerungsschaden keinesfalls in dem Verfahren, in welchem die Verzögerung behauptet wird, geltend gemacht werden. Letztlich wurde die Beklagte auch nicht vorprozessual zum Ersatz dieser Klagsposition aufgefordert.
Befragt hiezu führte die Klagsvertreterin aus, dass "es sich um die Kosten ihrer Arbeit im Verfahren 8 CG.2005.117 handle."
Einerseits wurden diese Kosten bereits zu CO.2011.2 unter Klagsposition 19. geltend gemacht, sodass wiederum das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor-liegt. Andererseits bleibt vollkommen unklar, auf welche Anträge und Beschwerden sich dies bezieht. Zudem ist dem Kläger nach eigenen Ausführungen der Klags-vertreterin hier kein Schaden entstanden, da ihm diese Kosten nicht verrechnet werden.
Befragt hiezu führte die Klagsvertreterin aus, dass "sie sich das Amtshaftungsverfahren vorerst auf das Verfahren 8 CG.2005.117 beschränkt habe, dieses nunmehr aber auch auf das Verfahren 6 CG.2005.232 ausgedehnt werde. Ein Aufforderungsschreiben an die Beklagte sei in diesem Zusammenhang nicht ergangen."
Dies betrifft das mit Schriftsatz vom 1.1.2013 ausgedehnte Begehren, bei welchem von der Klagsseite unterlassen wurde, die Beklagte vorprozessual zur Bezahlung aufzufordern. Damit liegen bereits die formellen Voraussetzungen zur klagsweisen Geltendmachung nicht vor. Zudem besteht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, da dieser Betrag bereits im Rahmen des Verfahrens CO.2011.2 geltend gemacht wurde. Es handelt sich hier um den Betrag, welcher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (9.8.2005) noch in den Stiftungen J*** und K*** vorhanden war und dessen Ausbezahlung vergeblich im Verfahren 6 CG.2005.232 begehrt wurde. Der Verlust des gesamten Stiftungsvermögens ist aber schon Gegenstand des Verfahrens CO.2011.2, ebenso wie ein angebliches Organfehlverhalten im Zuge des Verfahrens 6 CG.2005.232. Letztlich kann auch inhaltlich kein eine Amtshaftung begründendes Verhalten eines Amtsorgans erkannt werden, zumal die Ent-scheidungen in jedem Rechtsgang wohlbegründet wurden und jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht vorgelegen hat."
"Eingescannte Beilage konnte nicht anonymisiert werden"
In ihrer fristgerecht erstatteten Rechtsmittelgegenschrift beantragte die beklagte Partei ua wegen der nicht gesetzmässigen Ausführung der Berufung primär deren Zurückweisung, in eventu die Abweisung. Sinngemäss das Gleiche wurde hinsichtlich der "Protokollrüge" begehrt. Auf die Ausführungen in dieser Gegenschrift wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Rechtsmittel des Kläger zurückzukommen sein.
Nach Zustellung der Berufungsmitteilung der Beklagten brachte der Kläger am 27.7.2013 ein E-Mail ein, mit dem er die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittelschrift begehrte (ON 46).
Diese Eingabe war, abgesehen vom fehlenden Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift, schon wegen des dem Kläger aus zahlreichen Ent-scheidungen bekannten Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück-zuweisen.
Mit Beschluss vom 17.9.2013 gab der Amtshaftungssenat des Obergerichtes dem Rekurs des Klägers (siehe Rechtsmittelschrift Punkt II) gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den Senatsvorsitzenden aus hier nicht näher darzustellenden Gründen keine Folge (ON 52).
Ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung gemäss § 72 Abs 3 ZPO kein Rechtsmittel zulässig ist, erhob der Kläger dagegen wiederum einen Revisionsrekurs an den OGH. Überdies wurde diese Entscheidung mit einer Individualbeschwerde zum StGH angefochten.
Aufgrund des Rechtsmittelausschlusses des § 72 Abs 3 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Ungeachtet des Umstandes, dass auch Entscheidungen in der Klage genannt werden, die von Seiten des OGH ua in den Verfahren 8 CG.2005.117 und 8 CG.2012.201 ergingen, erachtet sich der gefertigte Senat in dieser Sache weder für befangen noch ausgeschlossen.
Zwar stellte der StGH aus Anlass der zu CO.2011.2 anhängig gewesenen Amtshaftungsklage in seinem Urteil zu StGH 2011/50 unter Hinweis auf die Belegstelle "Ballon in Fasching II § 20 Rz 5 (mit Hinweis auf EvBl 1963/211)" fest, dass nach der rechtsvergleichend auch in Liechtenstein heranzuziehenden öLehre und öRechtsprechung ein Richter insbesondere in einem Amtshaftungsverfahren dann ausgeschlossen respektive befangen sei, wenn ihm in der Amtshaftungsklage ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werde, durch welches er regresspflichtig gemacht werden könnte.
Diese Aussage kann - auf Gerichtsentscheidungen und Richter bezogen - nur für einigermassen substantiierte Vorwürfe einer rechtswidrigen und schuldhaften Ver-handlungsführung und/oder Entscheidungsfindung gelten, die im Falle ihrer Beweis-barkeit und theoretisch zu einem Rückgriff des Rechtsträgers gegen den Richter gemäss den Art 6 ff AHG führen können. Eine jedweder Begründung entbehrende blosse Behauptung, der Richter habe einer Partei widerrechtlich oder schuldhaft einen Schaden zugefügt, kann nach Auffassung des Senates nicht zu dessen Ausschluss auch im Amtshaftungsprozess führen (vgl auch Urteil des StGH vom 28.10.2013, Erw. 3.3).
Gemäss der nach liechtensteinischer Rechtspraxis primär hier heran-zuziehenden herrschenden Rechtsprechung des öOGH zu den die Rechtsgrundlage für die Art 56 und 57 GOG bildenden §§ 19, 20 öJN kann aus der blossen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Entscheidungen eines Richters geltend gemacht werden, keine Befangenheit geschweige ein Ausschluss des Richters abgeleitet werden. Von einem Richter kann nämlich erwartet werden, dass er auch dann unbe-fangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen erstattet. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um einen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. Solche Umstände liegen hier nicht vor (8 Ob 143/12f = ZIK 2013/167; 6 Ob 213/05z; RIS-Justiz RS0046101; RIS-Justiz RS0045970 ua).
Diese Erwägungen müssen insbesondere für den Kläger im gegenständlichen Verfahren gelten, der die liechtensteinischen Gerichte seit vielen Jahren bis an deren Kapazitätsgrenze mit Klagen und rechtsmissbräuchlichen Anträgen überzieht und im Falle von seinem Standpunkt nicht entsprechenden Entscheidungen fast routine-mässig Ablehnungsanträge, Strafanzeigen und Amtshaftungsklagen einbringt. Dem Ablehnungsrecht sind im Falle seiner schikanösen Ausübung durch die Funktions-fähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Es darf nicht, insbesondere in einem kleinen Land wie Liechtenstein mit seinen beschränkten personellen Ressourcen, zum Still-stand der Rechtspflege führen. Darauf aber würde die Vorgangsweise des Klägers hinauslaufen, der jede gerichtliche Entscheidung, auch jene des OGH nach fehlge-schlagenen Individualbeschwerden zum Staatsgerichtshof mit Amtshaftungsklagen bekämpft. So wurden beispielsweise mit Stichtag vom 2.8.2013 folgende Amtshaftungsklagen eingebracht: CO.2010.4, CO.2011.1, CO.2011.2, CO.2011.4, CO.2011.5, CO.2011.6, CO.2012.3, CO.2012.4, CO.2012.5, CO.2012.6 und CO.2013.2.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass im gegenständlichen Ver-fahren - auch in Bezug auf den OGH und dessen Entscheidungen - ausschliesslich Vorwürfe in Gestalt von Phrasen und Gemeinplätzen ohne jedes Substrat behauptet werden, die nicht einmal denkmöglich einen Amtshaftungsanspruch respektive Regressanspruch gegen OGH-Richter begründen könnten (Interessenkonflikt, rechtswidrige Entscheidung, mutwillige Missachtung der Rechte des Klägers etc).
Der Senat erachtet sich deshalb weder für befangen noch für ausgeschlossen.
Über diese Berufung war gemäss § 441 ZPO (§ 471 öZPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Zu Recht führte die Beklagte in ihrer Berufungsmitteilung ins Treffen, dass die Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt ist. Dem Kläger ist aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen bekannt, dass zum einen mehrere Berufungsgründe nicht gemein-sam sondern getrennt und im Einzelnen darzustellen sind. Dies gilt auch für be-hauptete Nichtigkeiten des angefochtenen Urteils und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens. Zudem muss jeder wesentliche Fehler des Gerichtes bei der Lösung der Tat- und Rechtsfrage konkret bezeichnet und bestimmt und schlüssig begründet werden (EvBl 1985/153; LES 2008, 354; LES 2010, 264 ua).
Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tat-sachenfeststellung würde ein Vorbringen dahin voraussetzen, welche konkrete Fest-stellung bekämpft wird, welche Feststellung an deren Stelle begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass Fest-stellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, die im Akt keine Grundlage haben und die für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sind. Bei einem Verfahrens-mangel wäre darzulegen, welche - wesentlichen - Auswirkungen dieser auf die Ent-scheidung in der Hauptsache hatte (LES 2009, 177; LES 2010, 239). Schliesslich ist beim Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den getroffenen Feststellungen auszugehen und konkret zu begründen, aus welchen Erwägungen die rechtliche Beurteilung des Gerichtes unrichtig erscheint. Eine begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (Fasching Komm IV 41, 350 ua; LES 2009, 55).
Die Berufung des Klägers erfüllt kein einziges der obigen Form- und Inhaltserfordernisse.
Dies gilt auch für den nicht konkretisierten Vorwurf ua dahin, dass der 3. Senat des Obergerichtes "begründet abgelehnt wurde bzw dass unmittelbar nach der Streit-verhandlung eingebrachte Aufsichtsbeschwerden und Ablehnungsanträge missachtet worden seien". Das Gegenteil ergibt sich aus dem Akt (Beschlüsse des Obergerichtes ON 36, 38, 39, 39a). Ausgehend von der im Beisein der Klagsvertreterin durch-geführten Streitverhandlung am 29.1.2013, von der die Öffentlichkeit nicht ausge-schlossen war, entbehren auch die Nichtigkeitsgründe der §§ 446 Abs 1 Z 4 und 7 ZPO jedweder Grundlage.
Hinsichtlich aller weiteren, zum Teil im Gesetz gar nicht vorgesehenen Berufungsgründe "der krassen Rechtswidrigkeit, fortgesetzten Rechtsverweigerung, unzulässigen Diskriminierung der Rechte des Klägers, unzulässigen Verkürzung der prozessualen und materiellen Rechte, der krassen Aktenwidrigkeit, krassen Benach-teiligung des Klägers, der Ungesetzlichkeit" etc wurde deshalb die Berufung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und muss diese schon gemäss § 441 Z 2 (letzter Halbsatz) ZPO sowie überhaupt als unschlüssig schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (vgl JBl 1967, 37).
Wie schon in der OGH-Entscheidung zu CO.2011.2 festgestellt wurde, be-schränken sich die Berufungsausführungen des Klägers auf unsachliche, ehren-kränkende Anschuldigungen insbesondere gegenüber den Gerichten, auf floskelhafte Begriffe, leere Worthülsen und Vorwürfe, ohne diese auch nur im Geringsten zu kon-kretisieren und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Soweit Äusserungen wie auszugsweise "scheinheiliges Auftragsurteil, Verweigerung der Pflicht zur Führung eines ordentlichen gesetzlichen Verfahrens, verfassungswidriges Vorgehen, menschenrechtswidrige Sanktionen gegen die Rechte des Klägers, kontinuierliche Rechtsverweigerung, liechtensteinische Unrechtsjustiz, nicht funktionierendes Rechts-system, widerrechtlicher Verlauf der Tagsatzung, Nichtinvolvierung der Beklagten in die Streitverhandlung etc" theoretisch einem Berufungsgrund zugeordnet werden könnten, lassen sie jedwede Konkretisierung vermissen und sind damit als inhaltsleer einer Überprüfung entzogen.
Trotz mehrfacher und intensiver, im Protokoll der Streitverhandlung vom 29.1.2013 dokumentierter Anleitung und Verbesserungsversuche von Seiten des Erst-gerichtes, auf die verwiesen werden kann, hat der Kläger bzw seine Vertreterin offen-bar bis heute insbesondere das Erfordernis der Rechtswidrigkeit bzw Unvertretbarkeit einer Gerichtsentscheidung als Grundlage eines Amtshaftungsanspruches nicht ver-standen. Ein amtshaftungsbegründendes, rechtswidriges Verhalten von Seiten des Gerichtes läge, um es zu wiederholen, nur dann vor, wenn ein Richter bei seiner Gesetzesauslegung weder die herrschenden Auslegungsregeln, noch die zu einer Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur geschweige die herrschenden Lehr-meinungen berücksichtigt hat. Ein Richter, der bei Fassung seiner Entscheidung aber ausreichend auf die Auslegungsregeln, die herrschende Rechtsprechung und Lehre Bedacht nimmt, handelt von vorneherein nicht rechtswidrig bzw unvertretbar, selbst wenn ein Instanzgericht bzw der OGH oder der StGH eine andere Rechtsansicht vertritt (vgl Schragel, AHG³ Rz 148; LES 1999, 243; LES 1998, 232; LES 2008, 166; LES 2008, 229; Urteil des StGH vom 28.10.2013, StGH 2013/101 Erw. 3.3).
Der Kläger hat im gegenständlichen Verfahren bei keiner einzigen der als amtshaftungsbegründend behaupteten Gerichtsentscheidungen und Verfahrenshandlungen in den vom Erstgericht im Detail referierten Verfahren auch nur ansatz-weise eine Rechtswidrigkeit im dargestellten Sinn bemängelt. Er begnügt sich auch in seiner Berufung mit den schon erwähnten Pauschalvorwürfen und inhaltsleeren Floskeln.
Die Berufung muss deshalb gemäss § 444 ZPO (vgl § 474 Abs 2 öZPO) in nichtöffentlicher Sitzung verworfen bzw zurückgewiesen werden. Ein Verbesserungs-versuch, den das liechtensteinische Recht entgegen dem mit der öZVN 1983 eingeführten Abs 2 des § 474 öZPO nicht vorsieht, hatte abgesehen von der bei der Streitverhandlung am 29.1.2013 dokumentierten völligen Aussichtslosigkeit nicht stattzufinden. Im Übrigen könnten die hier gegebenen Inhaltsmängel der Berufung auch nach österreichischer Rechtslage und Rechtsprechung nicht verbessert werden (EvBl 1985/153).
Das Obergericht begründete diese Zurückweisung damit, dass das E-Mail mangels Unterfertigung nicht zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung geeignet sei, der darin erhobene Widerspruch zum Protokoll nach Schluss der Verhandlung und deshalb verspätet erfolgt und auch inhaltlich nicht berechtigt sei.
Das Protokoll, so führte das Erstgericht weiter aus, sei entgegen der Darstellung der Klagsvertreterin den Parteien zur Durchsicht vorgelegt worden und habe auch die Klagsvertreterin ausreichend Zeit gehabt, dieses zu lesen, welche sie sich auch genommen habe. Daran anschliessend habe sich die Klagsvertreterin geweigert, das Protokoll zu unterfertigen. Sie habe, was im Protokoll auch vermerkt sei, dazu lediglich ausgeführt, dass das Protokoll zu kurz gefasst sei. Im Übrigen habe sie auf ihr Vorbringen verwiesen. Dass die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung nicht entsprochen hätte, sei von der Klagsvertreterin nach dem Schluss der Streitverhandlung nicht behauptet worden.
Die Rekursausführungen zu Punkt III. beschränken sich auf inhaltsleere und beleidigende Wendungen sowie begründungslose Vorwürfe insbesondere gegen den Senatsvorsitzenden, deren Wiedergabe sich hier erübrigt. Es kann ihnen in keiner Weise entnommen werden, welche Vorgänge bzw Prozesserklärungen der Klags-vertreterin angeblich nicht in das Streitverhandlungsprotokoll aufgenommen wurden geschweige, welche Entscheidungsrelevanz diesen zugekommen wäre.
Im Beschluss des OGH vom 10.1.2014 zu CO.2011.2 wurde im Übrigen zu Punkt 7. dargelegt, dass von einer zeit- und inhaltsgerecht erstatteten Protokollrüge bzw einem Widerspruch gegen das Streitverhandlungsprotokoll keine Rede sein kann. Das Gleiche gilt auch im vorliegenden Fall.
Der Vorsitzende des Amtshaftungssenates hat mit dem in die Entscheidungsausfertigung aufgenommenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung abgewiesen. Wie schon erwähnt, gab dem dagegen gerichteten Rekurs der auch im Amtshaftungsverfahren gemäss § 72 Abs 3 ZPO zuständige Amtshaftungssenat mit seinem Beschluss vom 17.9.2013 keine Folge (ON 52).
Gegen dessen Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung und ent-sprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ein weiterer Rechtszug unzulässig. Die als Revisionsrekurs anzusehende Eingabe des Klägers vom 13.10.2013 ON 54 war deshalb zurückzuweisen (LES 2013, 47; LES 2010, 286; LES 2006, 236; LES 2003, 289).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufungsmitteilung mit CHF 17.737,70 tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat