Verständigung von Sprachschülern durch ein Amt, dass Vertrag mit einem Sprachinstitut aufgelöst, rechtmässig.
Anbot von Zeugen im Berufungsverfahren sowie Vorlage eines E-Mails mit der Berufung wegen Verstosses gegen die Prozessdiligenz und Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Vorlage wäre in erster Instanz möglich gewesen.
CO.2015.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, , vertreten durch *** wider die beklagte Partei Land Liechtenstein, 9490 Vaduz, vertreten durch *** wegen CHF 180'000.-- s.A. infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2016, ON 39, mit dem das Klagebegehren auf Bezahlung von CHF 180'000.00 s.A. kostenpflichtig abgewiesen wurde, nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung am 06.10.2017 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 3'592.50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 30.3.2015 begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 180'000.-- samt 5% Zinsen seit dem 25.08.2014.
Der Prozessstandpunkt des Klägers kann wie folgt zusammengefasst werden.
Ab Erstattung einer haltlosen Strafanzeige gegen den Kläger im Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft hätten der Amtsleiter des Amtes B, C, und der Abteilungsleiter D diesen wie einen verurteilten Schwerverbrecher behandelt und die jedem Strafverfahren gemäss Art. 6 EMRK immanente Unschuldsvermutung aufs Gröbste missachtet. C und D hätten den Kläger auch nicht mehr angehört sowie äusserst herablassend und erniedrigend behandelt; zudem hätten sie aus eigenem und ohne entsprechenden Auftrag innerhalb ihrer Behörde versucht, den Kläger bzw. die E AG durch eine Studentin der letzteren auszuspionieren, um ihre haltlose Strafanzeige weiter untermauern zu können. Auch nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft hätten D und C dem Kläger gegenüber nicht verhehlt, dass sie ihre Betrugsvorwürfe trotzdem als berechtigt erachten würden. Weiter hätten C und D nach Erstattung der Strafanzeige begonnen, den Ruin der E AG voranzutreiben. So hätten sie die Regierung unter Hinweis auf die erstattete Strafanzeige dazu veranlasst, dass diese am 28.01.2014 die mit der E AG geschlossene, jahrelang reibungslos funktionierende Vereinbarung aus dem Jahre 2005 - ebenfalls in Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Vorverurteilung des Klägers - ohne nähere Begründung aufgekündigt habe, dies obwohl die E AG als eigenständige juristische Person mit einem etwaigen strafbaren Verhalten des Klägers nicht habe in Verbindung gebracht werden dürfen. Allerdings sei Grundlage der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht die widerrechtliche Auflösung dieser Vereinbarung, sondern vielmehr das Folgende: Ab Januar 2014 habe das Amt B eingeschriebene Studenten der E AG in Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (schriftlich) dahingehend informiert, dass die E AG nicht mehr als Sprachschule anerkannt werde, dies verbunden mit der Androhung, dass erteilte Kurzaufenthaltsbewilligungen widerrufen würden, wenn kein Schulwechsel erfolge, wobei weiter darauf hingewiesen worden sei, dass der Sprachunterricht bei der Stiftung F in G fortgesetzt werden könne. In gleicher Weise seien in Verletzung der Amtsverschwiegenheitspflicht an der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG interessierte ausländische Studenten vom Amt B informiert worden, wobei vom Amt B in Begehung eines Rufmordes weiter auch noch darauf hingewiesen worden sei, dass bei dieser "nicht alles in Ordnung" sei und diese bald in Konkurs gehen werde. Das Amt B habe insgesamt aktiv forciert, dass bereits eingeschriebene Studenten ihre Sprachkurse bei der E AG abgebrochen, interessierte neue Studenten keine Sprachkurse bei der E AG, sondern vielmehr bei der ihnen vom Amt B als beste Sprachschule in Liechtenstein empfohlenen Stiftung F angetreten hätten. Das Amt B bzw. die Regierung hätten ohne gesetzliche Grundlage nach Gutdünken im Rahmen einer Vereinbarung mit der E AG darüber befunden, ob diese als Sprachschule "staatlich anerkannt" werde. Die E AG sei auch ohne "staatliche Anerkennung" durch das Amt B bzw. die Regierung mittels vertraglicher, rechtlich nicht näher zu qualifizierender Vereinbarung berechtigt, Sprachkurse an interessierte Ausländer zu erteilen, welchen vom Amt B bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierzu auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Es sei daher rechtswidrig gewesen, dass das Amt B eingeschriebene Studenten und interessierte neue Studenten ab Aufkündigung der Vereinbarung aus dem Jahre 2005 durch die Regierung Ende Januar 2014 dahingehend informiert habe, dass erteilte Kurzaufenthaltsbewilligungen widerrufen bzw. keine Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt würden, falls nicht ein Wechsel zur Stiftung F erfolge bzw. der Sprachkurs nicht bei der Stiftung F absolviert werde. Hinzu komme, dass das Amt B gezielt Werbung gegen die E AG betrieben sowie potentiellen Interessenten die Sprachschule Stiftung F empfohlen sowie von der E AG abgeraten habe. Das Amt B habe der Stiftung F erlaubt, Flyer in ihrem Schalterraum aufzulegen, der E AG hingegen nicht. Ein Schaden sei der E AG aus alledem deswegen entstanden, weil deren Umsatz ab Januar 2014 massiv eingebrochen sei, nachdem das Amt B widerrechtlich gegenüber inskribierten Studenten und auch öffentlich kommuniziert bzw. offensiv dahingehend informiert habe, dass die E AG nicht mehr staatlich anerkannt sei, womit im Ergebnis suggeriert worden sei, dass diese ihre Tätigkeit als Sprachschule nicht mehr ausüben dürfe, und die E AG deswegen ohnehin bald in Konkurs gehen bzw. nicht mehr existieren werde. Mit dem Umsatzeinbruch sei der E AG entsprechend Gewinn entgangen. Es hätten nämlich wegen des geschilderten Verhaltens des Amtes B bzw. der Regierung bereits eingeschriebene Studenten laufende Kurse abgebrochen und Fortsetzungskurse nicht mehr besucht, und sei weiter die Aufnahme von neuen Studenten faktisch abgebrochen. Dies habe bei der E AG einen Schaden aus entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens CHF 130'000.-- verursacht. Dieser Schaden sei auch nicht dadurch verhindert worden, dass die Regierung und das Amt B mit der E AG am 10.07.2014 neue, mit den ursprünglichen Vereinbarungen im Wesentlichen identische, Abmachungen getroffen hätten, weil sich erst ab Januar 2015 wieder die ersten neuen Studenten bei der E AG eingeschrieben hätten. Die E AG habe ihre Schadenersatzansprüche an den Kläger abgetreten. Aufgrund des geschilderten Mobbings der verantwortlichen Beamten des Amtes B, insbesondere weil er von diesen als Schwerverbrecher behandelt und die für ihn geltende Unschuldsvermutung massiv verletzt worden sei, sei der Kläger ständigem psychischem Druck ausgesetzt gewesen. Die durch das Verhalten dieser Beamten bei der E AG verursachten drastischen Umsatzeinbrüche hätten beim Kläger zudem zu massiven Existenzängsten geführt. Der Kläger habe sich in ständige psychiatrische Behandlung begeben und Psychopharmaka einnehmen müssen. Für die erlittenen psychischen Schmerzzustände und physischen Leiden gebühre ihm angemessenes Schmerzensgeld von jedenfalls CHF 50'000.--.
2. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers über weite Strecken bestritten und kostenpflichtige Klageabweisung beantragt.
Der Prozessstandpunkt des Beklagten kann wie folgt zusammengefasst werden:
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadens der E AG im Umfange von CHF 48'100.-- bezogen auf das (ganze) Jahr 2015 sei die Klageerhebung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG unzulässig, weil dieser Schaden im Aufforderungsschreiben vom 25.08.2014 nicht geltend gemacht worden sei. Zudem sei der entsprechende Schadenersatzanspruch dem Kläger von der E AG auch nicht abgetreten worden, weshalb es dem Kläger insofern an der Aktivlegitimation fehle. Das Klagevorbringen sei zudem unschlüssig, insbesondere was den geltend gemachten Schaden anbelange. Bezüglich der Kündigung der Vereinbarung mit der E AG durch die Regierung habe erstere nie eine rechtsmittelfähige Entscheidung verlangt. Damit entfalle der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG. Es habe nie ein voreingenommenes und negatives Verhalten von D oder C gegenüber dem Kläger gegeben; dieser sei nie wie ein "verurteilter Straftäter" behandelt und auch nicht über eine Studentin ausspioniert worden. Von Mobbing könne keine Rede sein. Es treffe nicht zu, dass C und D bewusst den Ruin der E AG vorangetrieben hätten. Für die Erstattung einer Strafanzeige durch das Amt B gegen den Kläger habe ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Grund für die Kündigung der Vereinbarung mit der E AG durch die Regierung am 28.02.2014 sei nebst der erstatteten Strafanzeige auch gewesen, dass es sehr viele Beschwerden über die E AG sowie den Kläger wegen der Qualität des Unterrichts und dessen Verhaltens gegenüber den Studenten gegeben habe. Unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung habe der Kläger zudem gegenüber dem Amt B auch noch nach Erstattung der Strafanzeige eine inhaltlich unwahre Bestätigung hinsichtlich des Kursbeginns einer Studentin abgegeben und bezüglich anderen Studentinnen nicht förderungsberechtigte bzw. tatsächlich gar nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Gemäss Art. 6 der mit der E AG getroffenen Vereinbarung sei die Regierung zudem zu deren jederzeitigem Widerruf ohnehin auch ohne das Vorliegen wichtiger Gründe nach freiem Ermessen berechtigt gewesen. Die E AG habe keinen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung bzw. den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Die Behauptung eines Verstosses gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK Unschuldsvermutung, von deren persönlichem Geltungsbereich die E AG ohnehin nicht erfasst sei, sei absurd, weil diese nicht für Verwaltungsbehörden, welche im Strafverfahren keine Funktion hätten, gelte. Das Amt B sei verpflichtet gewesen, die Studenten mit Kurzaufenthaltsbewilligung darüber zu informieren, dass die E AG keine staatlich anerkannte Schule mehr sei. Es seien interessierte Studenten ebenso wenig Dritte von Seiten des Amt B nie informiert worden, dass bei der E AG "nicht alles in Ordnung" sei oder diese "bald in Konkurs gehe" bzw., dass es die E AG nicht mehr lange gebe, oder die E AG keine Sprachkurse mehr anbieten dürfe. Es sei von Seiten des Amtes B nichts unternommen worden, um Studenten zum Abbruch ihrer Kurse bei der E AG zu bewegen oder neue Studenten dazu, nicht die E AG auszuwählen. Es sei vom Amt B von Studenten der E AG nie ein Wechsel zur Stiftung F verlangt worden. Vom Amt B sei Auskunft über die E AG über Anfrage überhaupt nur insofern gegeben worden, als mitgeteilt worden sei, dass es aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung nicht mehr möglich sei, Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Aus- und Weiterbildung bei der E AG zu erteilen bzw. bereits erteilte Kurzaufenthaltsbewilligungen deswegen erlöschen würden. Zu einer entsprechenden Information der insgesamt sieben betroffenen, im Januar 2014 bei der E AG eingeschriebenen Studenten über die Änderung ihres Aufenthaltsstatus sei das Amt B verpflichtet gewesen. Sonstige Dritte seien vom Widerruf der Vereinbarung nicht informiert worden. Es sei zutreffend, dass für den Betrieb einer Sprachschule keine "staatliche Anerkennung" benötigt werde. Unzutreffend sei jedoch der vom Kläger gezogene Schluss, dass das Amt B verpflichtet sei, Ausländern Kurzaufenthaltsbewilligungen zum Besuch einer Sprachschule im Inland zu erteilen; hierauf hätten weder die Ausländer noch die Sprachschulen einen Rechtsanspruch. Die "staatliche Anerkennung" sei Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Durch den Widerruf der Vereinbarung habe für die ausländischen Studenten wegen Wegfalls des Aufenthaltszweckes ex lege keine Grundlage mehr für ein Verbleiben im Inland bestanden. Auch ohne den Status einer anerkannten Lehranstalt habe die E AG weiter Sprachunterricht erteilen dürfen, weshalb der Widerruf der Vereinbarung nicht kausal für den entstandenen Schaden gewesen sei. Es stimme nicht, dass irgendeiner der acht im Januar 2014 bei der E AG eingeschriebenen Studenten mit Kurzaufenthaltsbewilligung seinen Kurs bei der E AG abgebrochen und einen Fortsetzungskurs nicht mehr besucht habe. Es sei von Seiten des Amtes B keinem interessierten Studenten mitgeteilt worden, dass er bei der E AG keinen Sprachkurs mehr besuchen dürfe. Es habe gar keine interessierten Studenten gegeben, die sich beim Amt B über die E AG erkundigt hätten. Ursächlich für den Rückgang ausländischer Studenten ab Anfang 2014 bei der E AG sei nicht das vom Kläger behauptete Verhalten des Amtes B oder der Regierung gewesen, sondern der Umstand, dass es im März 2014 mit der Stiftung F eine weitere staatlich anerkannte Sprachschule gegeben habe, wodurch der E AG Konkurrenz entstanden sei. Die Berechnung des geltend gemachten Schadens der E sei falsch und nicht nachvollziehbar. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei nicht geschuldet. Es fehle am Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger behaupteten Fehlverhalten und den behaupteten psychischen Beeinträchtigungen bzw. sei von einem völlig atypischen Kausalverlauf auszugehen.
3. Das Fürstliche Obergericht hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
3.1. Der Kläger ist geschäftsführender Verwaltungsrat und Aktionär des E AG AG (im Folgenden kurz "E AG").
Die E AG bietet u.a. Sprachkurse für ausländische Personen an, welche zu diesem Zwecke vom Amt B (im Folgenden kurz "Amt B") eine fremdenpolizeiliche Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Diesbezüglich hatte die die E AG mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 09./12.09.2005 eine Vereinbarung getroffen, mit welcher die E AG u.a. "staatlich anerkannt" wurde und die folgenden wesentlichen Inhalt aufwies:
"Art. 1
Zweck des Instituts für Sprachkurse und Bildungsreisen AG /ISB), Schaan
Das E führt und organisiert gemäss Handelsregistereintrag vom 15.12.1998 Fremdsprachenschulen. Entsprechend diesem Handelsregistereintrag betreibt E in H eine Sprachschule.
Art. 2
Lehrpersonal
Art. 3
Schulräumlichkeiten, Infrastruktur
Art. 4
Berichterstattung
Art. 5
Staatliche Anerkennung
Die Regierung anerkennt das E als private Sprachschule. [...]
Das E ist berechtigt, das Label "staatlich anerkannt" zu führen. [...]
Art. 6
Widerruf der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden. [...]"
Bis März 2014 verfügte ausschliesslich die E AG über eine solche Vereinbarung mit der Regierung und damit über eine entsprechende "staatliche Anerkennung" in diesem Sinne.
Im März 2014 schloss die Regierung mit der Stiftung F in G eine entsprechende Vereinbarung ab und liess ihr damit in diesem Sinne ebenfalls die "staatliche Anerkennung" zuteilwerden.
Weiter hatte die E AG mit dem Amt B (Amt B) in diesem Zusammenhang (Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen an Ausländer zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses im Inland) am 15.01.2010 eine Vereinbarung mit folgendem wesentlichen Inhalt abgeschlossen:
"Grundsatzvereinbarung zwischen anerkannten Lehranstalten gemäss Art. 4 und 17 PFZG sowie Art. 19 AuG und dem Amt B
Die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Bewilligungen) an Sprachschüler der E AG unterliegen ab 15. Januar 2010 folgenden Kriterien:
[...]
[...] Bei offenen Fragen ist ausschliesslich die E AG der Ansprechpartner für das Amt B.
[...]
[...]
b) Der gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherungsschutz muss spätestens bei der Anmeldung bei der Gemeinde vorhanden sein. Die E AG garantiert, dass die Sprachschüler bis zu diesem Zeitpunkt über eine ausreichende Reiseversicherung verfügen. [...]
c) Die E AG teilt mit dem Antrag mit dem Antrag mit, welches Kursziel bz. Sprachniveau angestrebt werden soll und mit welcher Dauer dabei zu rechnen ist. [...]
d) Das wöchentliche Unterrichtspensum beläuft sich auf mindestens 30 Lektionen à 45 Minuten pro Woche. Für Feriensprachkurse, welche mit einer Anwesenheitsdauer von 90 Tagen im Rahmen eines Touristenaufenthaltes absolviert werden, gelten keine Mindestlektionen. [...]
f) Mit Abbruch oder Beendigung des Sprachaufenthalts erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung [...] Die E AG informiert das Amt B unverzüglich, wenn ein Schüler mehr als 3 Tage unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt. [...]
Die E AG führt ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine detaillierte Liste über die Anwesenheiten (pro Tag und Stunde) aller Schüler. Diese Liste wird jeden 5. Des Folgemonats an das Amt B übermittelt. [...]
6.1. Widerruf der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden. [...] "
Die E AG bietet weiter auch (Deutsch)Sprachkurse für integrationswillige Ausländer an, welche sich gemäss Ausländer-Integrations-Verordnung in einer Vereinbarung mit dem Amt B zum Besuch von durch staatliche Beiträge geförderten Deutschsprachkursen verpflichtet haben (im Folgenden: "Gutscheinstudenten"), und zudem auch sonst Sprachkurse für sich im Inland aufhaltende Ausländer.
(Beweisurkunden Beilagen D, 28 und 29; ZV D in ON 24 S. 17; ZV C in ON 24 S. 24; ZV I in ON 31 S. 5; PV Kläger ON 34 S. 4; im Übrigen nicht strittig).
3.2. Am 24.10.2013 erstattete das Amt B, vertreten durch C, gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens der Täuschung der Behörden nach Art. 86 AuG und des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 StGB, worauf die Staatsanwaltschaft vorerst bei der Landespolizei und sodann ab dem 20.01.2014 beim Untersuchungsrichter des Landgerichts im Verfahren zu AZ. 12 UR.2014.31 Vorerhebungen gegen den Kläger als Verdächtigen führen liess. Am 28.03.2014 gab die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Untersuchungsrichter das Erklären ab, dass sie "das Strafverfahren gegen den Kläger gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO zurückgelegt habe."
Die Anzeigeerstattung des Amtes B gegen den Kläger basierte auf einem konkreten Anfangsverdacht, zumal das Amt B aufgrund seines Kenntnisstandes im damaligen Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die E AG bzw. dort der Kläger mit Bezug auf Studenten, welche sich zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Inland aufhielten, falsche Anwesenheitslisten und mit Bezug auf "Gutscheinstudenten" falsche Abrechnungen eingereicht habe, was im Übrigen auch tatsächlich zutraf.
(Beweisurkunde Beilage 17; beigezogener Akt 12 UR.2014.31; ZV D ON 24 S. 16; ZV C ON 24 S. 22 f).
3.3. Auf Empfehlung des Amt B, welche im Wesentlichen auf jenen Umständen bzw. Beschwerden fusste, welche das Amt B am 24.10.2013 in ihrer gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige angeführt hatte, kündigte die Regierung gegenüber der E AG Ende Januar 2014 auf Ende Februar 2014 die mit dieser am 09./12.09.2005 getroffene Vereinbarung, mit welcher die E AG "staatlich anerkannt" worden war.
Nach Einstellung des zu AZ. 12 UR.2014.31 von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Vorerhebungsverfahrens schloss die Regierung mit der E AG am 10.07.2014 eine neue Vereinbarung ab, welche im Wesentlichen jener entspricht, welche am 09./12.09.2005 abgeschlossen worden war. Desgleichen schloss das Amt B mit der E AG am 10.07.2014 eine neue "Grundsatzvereinbarung" ab, welche im Wesentlichen jener vom 15.01.2010 entspricht.
(Beweisurkunden Beilagen 30 und F; ZV J in ON 31 S. 3 ff).
3.4. Nachdem die Regierung der E AG per Ende Februar 2014 die mit dieser getroffene Vereinbarung vom 09./12.09.2005 betr. deren "staatliche Anerkennung" gekündigt hatte, wurde vom Amt B an die ca. fünf bis acht ausländischen Sprachschüler, welche sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG im Inland aufhielten, ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt verschickt:
"Eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) gemäss Art. 25 Personenfreizügigkeitsgesetz (PFG) bzw. Art. 19 Ausländergesetz (AuG) kann zur Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein nur für das Studium an einer anerkannten Lehranstalt erteilt werden. Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem E AG (E) vom September 2005 war die E bis anhin die einzige Sprachschule in Liechtenstein, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung erfüllte.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat ... entschieden, die oben genannte Vereinbarung per 28. Februar 2014 zu widerrufen.
Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung ist an die Aus- und Weiterbildung bei einer anerkannten Lehranstalt gebunden. Da die Anerkennung der E als Lehranstalt ab 1. März 2014 nicht mehr gegeben ist, fällt damit auch der Zweck ihres Aufenthaltes weg und Ihre Bewilligung erlischt gemäss Art. 47 AuG.
Möchten Sie den Deutschunterricht in Liechtenstein fortsetzen, können Sie neu über die Stiftung F in G die Verlängerung Ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. Die Regierung hat der Vereinbarung mit F zugestimmt und damit die Anwendbarkeit von Art. 25 PFZG bzw. Art. 19 AuG ... bestätigt.
Wenden Sie sich bei gewünschter Weiterführung des Studiums bitte direkt an F: [Es folgt Anschrift und Tel./Fax-Nr inkl. Email-Adresse der Stiftung F]."
Bis auf zwei der angeschriebenen Sprachschüler haben alle ihre Deutschkurse bei der E AG abgebrochen.
(Beweisurkunde Beilage D; ZV D in ON 24 S. 18; ZV C in ON 24 S. 24; ZV K in ON 31 S. 3; PV Kläger in ON 34 S. 4).
3.5. Auf den Besuch von Deutschkursen durch "Gutscheinstudenten" bei der E AG bzw. auf die Begleichung der von der E AG beim Amt B eingereichten "Gutscheine" der integrationswilligen Ausländer, welche bei der E AG einen staatlich geförderten Deutschkurs besuchten, hatte die Strafanzeigeerstattung insofern keinen Einfluss, als die E AG auch nach Strafanzeigeerstattung gegen den Kläger durch das Amt B und Aufkündigung der Vereinbarung zwischen Regierung und E AG vom September 2005 durch erstere vom Amt B als "gutscheinsberechtigte" Sprachschule geführt wurde, und keine Aufkündigung der Zusammenarbeit zwischen Amt B und der E AG in diesem Bereich erfolgte.
(ZV D in ON 24 S. 19 u. 22; ZV L in ON 24 S. 25).
3.6. Dass die Mitarbeiter des Amt B, D mit Unterstützung des C, den Kläger vor bzw. nach Anzeigeerstattung oder sogar noch nach Einstellung der im Verfahren zu AZ. 12 UR.2014.31 beim Landgericht gegen ihn geführten Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft (trotzdem) wie einen verurteilten Straftäter bzw. wie einen des Betrugs Schuldigen, herablassend und erniedrigend behandelt, schikaniert oder gedemütigt hätten, kann nicht festgestellt werden.
Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass das Amt B die E AG über eine Studentin oder auf andere Art und Weise "auszuspionieren" versuchte, insbesondere nach der Strafanzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger im Oktober 2013, um gegen diesen weitere Verdachtsmomente zur Untermauerung der Strafanzeige zu erhalten.
3.7. Am 12.06.2014 sandte der Kläger Frau L, "Fachbeauftragte " beim Amt B, eine E-Mail folgenden Inhalts:
"Die E hat unheimliche Probleme, weil seit Jänner alle Deutschinteressierten an andere verwiesen wurden. Wir haben 2 Personen, die uns dies gesagt haben. Derzeit wird die E noch nicht geschlossen. Wir sind nach wie vor eine gute Schule nahmen aber nicht mehr genug ein, um sogar meinen Lohn, der bescheiden ist, zu bezahlen. Dafür haben andere doppelt so viele Einnahmen. Dennoch, es gibt immer wieder Leute, die zu uns wollen.
Könnten Sie mir sagen, bitte, welche Gutscheine Herr (...) noch zur Verfügung hat."
L leitete diese E-Mail des Klägers innerhalb des Amtes mit folgendem Kommentar weiter:
"Jetzt hat er doch von Konkurs geschrieben die letzten Tage?! Egal, d.h. ihm ist weiterhin nicht zu trauen, weil seine Angaben täglich wechseln. Ich versuch ihn dennoch bei Laune zu halten und ihm weiterhin als gute Fee des Amtes B entgegen zu treten; o) hihi. Die Rolle ist auch neu für mich ... aber für seine Vorwürfe habe ich natürlich ein Alibi ..."
Irrtümlich wurde diese E-Mail von L auch dem Kläger gesendet. Unmittelbar nach dem L dies bemerkt hatte, entschuldigte sie sich beim Kläger.
(Beweisurkunde Beilage E; ZV L in ON 24 S. 24 f).
3.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass Mitarbeiter des Amtes B, insbesondere C bzw. D oder andere Beamte gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber am Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses potentiell interessierten Ausländern, behaupteten bzw. "das Gerücht streuten", bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung", diese dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs.
3.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Amt B bzw. dessen Mitarbeiter ausser in den unter Punkt 4.4 vorstehend erwähnten Fällen an einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Sprachkurses interessierten Ausländern, "Gutscheinstudenten" oder anderen an einem Sprachkurs bei der E AG interessierten (ausländischen) Personen vom Besuch eines Sprachkurses bei der E AG abrieten und/oder eine bestimmte andere Sprachschule, namentlich die Stiftung F, empfahlen.
3.10. Der E AG wurde, wie anderen inländischen Anbietern von Sprachkursen, z.B. der Stiftung F, die Möglichkeit eingeräumt, beim Schalter des Amt B Werbeflyer aufzulegen.
(ZV D in ON 24 S. 19).
3.11. Mit schriftlicher Zessionsvereinbarung vom 18.08.2014 trat die E AG dem Kläger "sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer gegenüber dem Land Liechtenstein, insbesondere bestehende Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten von Organen des Landes Liechtenstein in den Jahren 2013 und 2014" ab, "um diese gemeinsam mit seinen persönlichen Ansprüchen gegenüber dem Land Liechtenstein durchzusetzen." Die Abtretung erfolgte deswegen, weil die E AG "aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation nicht dazu in der Lage (ist), diese Ansprüche gegenüber dem Land Liechtenstein durchzusetzen."
(Beweisurkunde Beilage N).
4. Der vorstehende Sachverhalt wird - sofern nicht nachstehend eine weitergehende Beweiswürdigung erfolgt - gestützt auf die im Anschluss an die einzelnen Feststellungen in Klammer jeweils angeführten Beweisergebnisse, welche unwidersprochen blieben bzw. sich nicht widersprechen und dem Gericht daher völlig unbedenklich erschienen, festgestellt. Sofern Negativfeststellungen getroffen werden bzw. sich widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, liegt dem die folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Feststellungen zu Punkt 4.2:Gang und Gegenstand des gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft über Anzeige des Amt B geführten Vorerhebungsverfahrens ergeben sich ohne weiteres aus dem beigezogenen Straftakt AZ. 12 UR.2014.31. Dass der Anzeigeerstattung des Amtes B ein ausreichend konkreter Verdacht hinsichtlich des Begehens einer strafbaren Handlung durch den Kläger zugrunde lag, erhellt schon alleine aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige des Amtes B nicht ohne weiteres zurückgelegt, sondern vielmehr die Landespolizei mit der Vornahme von umfangreichen Vorerhebungen im Sinne der vom Amt B erstatteten Strafanzeige beauftragte (s. ON 1 Beilage 2 aus 12 UR.2014.31). Zudem wurde der vom Amt B in der Strafanzeige geäusserte Tatverdacht durch die von der Landespolizei gepflogenen Vorerhebungen bestätigt (s. ON 1 aus 12 UR.2012.41), weshalb die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die polizeilichen Vorerhebungen weiter umfangreiche untersuchungsrichterliche Vorerhebungen durchführen liess, im Rahmen welcher der Kläger auch als Verdächtiger einvernommen wurde. Insgesamt ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Anzeigeerstattung des Amtes B gegen den Kläger ein ausreichend konkreter Tatverdacht zugrunde lag. Schliesslich ist zu erwägen, dass die strafrechtlichen Vorerhebungen den vom Amt B ihrer Strafanzeige zugrunde gelegten Sachverhalt objektiv bestätigt also insbesondere ergeben haben, dass der Kläger mit Bezug auf Studenten, welche sich zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Inland aufhielten, tatsächlich objektiv falsche Anwesenheitslisten und mit Bezug auf "Gutscheinstudenten" objektiv falsche Abrechnungen eingereicht hatte (s. Ermittlungsberichte ON 1 und ON 2 der Landespolizei aus 12 UR.2014.31).
Negativfeststellungen zu Punkt 4.6:Hierzu ist zunächst zu erwägen, dass es trotz Aufforderung des Gerichts schon an einem schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Klägers dazu fehlt, inwiefern er vom Amt B bzw. dessen Mitarbeitern, namentlich den Zeugen D und C, wie ein verurteilter Straftäter bzw. wie ein des Betrugs Schuldiger, herablassend und erniedrigend behandelt, schikaniert oder gedemütigt worden sein soll, dies mit Ausnahme der an ihn gerichteten Email der Zeugin L (Beweisurkunde Beilage E; s. hierzu die Feststellungen zu Punkt 4.7). Der Zeuge D (ON 24 S. 15 f) stellt in Abrede, den Kläger gemobbt zu haben. Sofern der Kläger Gegenteiliges behauptet (ON 34 S. 3 f), besteht kein Anlass, diesem mehr Glauben zu schenken als dem Zeugen D. Sonstige Beweisergebnisse, welche gegen die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen D, hingegen für die Richtigkeit der Aussage des Klägers sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Zeuge D (ON 24 S. 16) stellt in Abrede, dass das Amt B versucht habe, die E AG bzw. den Kläger durch eine Sprachschülerin der E AG auszuspionieren. Sofern der Kläger Gegenteiliges behauptet, besteht kein Anlass, diesem mehr Glauben zu schenken als dem Zeugen D. Zudem spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass dieser in seinem Aufforderungsschreiben an die Regierung (Beweisurkunde Beilage A) noch ausgeführt hatte, er kenne die "Spionin" namentlich und werde diese in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren auch als Zeugin anbieten, was er jedoch nicht getan hat. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass das Amt B den Kläger bzw. die E AG auszuspionieren versuchte.
Negativfeststellung zu Punkt 4.8:Die Zeugen D (ON 24 S. 19) und C (ON 24 S.23) stellen in Abrede, dass von Seiten des Amtes B gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber am Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses potentiell interessierten Ausländern, behauptet bzw. das Gerücht gestreut wurde, bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung", diese dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs. Es besteht nach durchgeführtem Beweisverfahren kein Anlass, den gegenteiligen Behauptungen bzw. Aussagen des Klägers mehr Glauben zu schenken, als jenen der beiden genannten Zeugen. Sofern der Kläger zum Beweise seines Prozessstandpunktes den Zeugen Hilbe angeboten hat, ist zu erwägen, dass dieser Zeuge zwar ausgesagt hat (ON 31 S. 9), ihm sei zu Ohren gekommen, dass die E AG konkursreif sei. Als Quelle des Gerüchtes nannte der Zeuge Hilbe aber nicht das Amt B bzw. einen Mitarbeiter des Amtes B, sondern einen Herrn M, welcher geschäftliche Kontakte zum Kläger bzw. zur E AG gehabt habe (ON 31 S. 9). Dafür, dass die Quelle des Herrn M das Amt B bzw. ein Mitarbeiter des Amtes B gewesen sein könnte, liegen überhaupt keinerlei Beweisergebnisse vor.
Negativfeststellungen zu Punkt 4.9:Der Zeuge D stellt in Abrede, Dritten - mit Ausnahme der bereits eingeschriebenen fünf bis acht Sprachschüler mit Kurzaufenthaltsbewilligung (s. Feststellungen zu Punkt 4.4) - vom Besuch eines Sprachkurses bei der E AG abgeraten oder die Stiftung F empfohlen zu haben (ON 24 S. 19). Auch der Zeuge C weiss von einem entsprechenden Gebaren der ihm untergebenen Mitarbeiter des Amtes B nichts (ON 24 S. 23). Die Aussage des Zeugen K (ON 31 S. 2 f) bezieht sich auf eine Sprachschülerin der E AG, welche sich bereits mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Inland aufhielt (s. Feststellungen zu Punkt 4.4). Der Zeuge I weiss aus eigener Wahrnehmung nichts, sondern kann sich nur auf das berufen, was er von Dritten, namentlich seiner Frau, i.e. die Zeugin N, gehört hat. Die Zeugin N hat zwar ausgesagt, sie sei von einer Dame beim Amt B an die Stiftung F verwiesen worden (ON 34 S. 2). Allerdings bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin N nicht unerhebliche Zweifel insofern, als sie - wie sie selbst zu gibt - von ihrem Ehemann, dem Zeugen I, welcher zu 50% als Aktionär an der E AG beteiligt ist (ZV I in ON 31 S. 5), als "Spionin" zum Amt B geschickt worden ist. Ausserdem ergibt sich aus der Aussage der Zeugin N nicht, welche Anfrage sie (und wann genau) bei der "Dame" vom Amt B stellte und ist schliesslich weiter zu berücksichtigen, dass die Zeugin auch der deutschen Sprache kaum mächtig ist, sodass allfällige Missverständnisse nicht auszuschliessen sind. Schliesslich ist der Aussage des Klägers zu entnehmen (ON 34 S. 5), dass die Zeugin N scheinbar deswegen als "Spionin" zum Amt B geschickt wurde, um herauszufinden, ob das Amt B die Quelle des Gerüchts sei, dass die E AG Konkurs gehe bzw. "zu mache". Auch die vom Kläger vorgelegte Beweisurkunde Beilage i ist wenig aussagekräftig, zumal sich daraus nicht erschliessen lässt, in welchem inhaltlichen Zusammenhang die E-Mail des O zu sehen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail von O offensichtlich über Betreiben des Klägers geschrieben wurde und daher "mit Vorsicht zu geniessen" ist. Es wäre am Kläger gewesen, den Verfasser der E-Mail als Zeugen zu benennen, um Klarheit zu schaffen. Eben dasselbe trifft auf die vom Kläger als Beweisurkunde Beilage J vorgelegte E-Mail des P Vorstehers Q zu, aus welcher lediglich geschlossen werden kann, dass der Kläger sich offensichtlich sowohl bei Regierungschef-Stellvertreter R als auch bei Q über das Amt B beschwerte, ohne dass allerdings zwingend der Schluss gezogen werden könnte, die Beschwerden des Klägers würden den Tatsachen entsprechen. Nur weil der Vorsteher und allenfalls der Regierungschef-Stellvertreter auf die Beschwerden des Klägers reagierten, ist daraus nicht zu schliessen, dass diese Beschwerden zu Recht erhoben worden sind. Der E-Mail des Q liegt offensichtlich eine Beschwerde des Klägers dahingehend zugrunde, ein "Türke im Deutschkurs" habe sich ihm - dem Kläger gegenüber - dahingehend geäussert, er sei vom Amt B an die "F Anstalt" verwiesen worden (PV Kläger in ON 34 S. 5). Es ist Sache des Q dieser Behauptung des Klägers Glauben zu schenken und deswegen den R darauf anzusprechen. Im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren wäre es Sache des Klägers gewesen, den "Türken im Deutschkurs" als Zeugen anzubieten. Zu guter Letzt ist auch noch zu erwägen, dass der Kläger selbst ausgesagt hat, er könne nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen, dass das Amt B Studenten an die Stiftung F verwiesen habe (PV Kläger ON 34 S. 6).
5. Das Fürstliche Obergericht wies die Klage kostenpflichtig ab. Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzengeldes stand das Fürstliche Obergericht auf dem Standpunkt, dass hiefür der Kläger beweispflichtig sei. Es habe bereits an einem substantiierten und schlüssig nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers zu der von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzung ("Mobbing") durch das Amt B bzw dessen Mitglieder gefehlt. Abgesehen hievon biete der festgestellte Sachverhalt für die rechtliche Annahme einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers keine Grundlage. Die Erstattung der Strafanzeige gegen den Kläger durch das Amt B habe auf einer konkreten Verdachtslage beruht, weshalb die Mitarbeiter des Amtes B zur Anzeigeerstattung nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet gewesen seien.
Das fehlgeleitete E-Mail der Amt B-Mitarbeiterin L sei zwar im Ton bedenklich, allerdings nicht derart gravierend, dass darin eine dem Genugtuungsanspruch rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung des Klägers zu erblicken wäre. Daher könne von einer dem Zuspruch einer Genugtuung rechtfertigenden Verletzung des Klägers in seinen Persönlichkeitsrechten durch das APA bzw durch dessen Mitarbeiter nicht ausgegangen werden.
6. Zu den vom Kläger als Zessionar geltend gemachten Schadenersatzansprüchen der E AG so stand das Fürstliche Obergericht auf dem Standpunkt, dass Amt B habe sein ihm eingeräumtes Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und sei die Ermessenausübung auch bei einer pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Gesetzesanwendung beruht, sodass ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen sei.
Soferne der Kläger den Amtshaftungsanspruch auch darauf stütze, dass von Seiten des Amtes B gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber am Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses potentiell interessierten Ausländern behauptet bzw das Gerücht gestreut worden sei, bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung", diese dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs etc seien diesen Prozessbehauptungen des Klägers entsprechende Feststellungen nicht getroffen worden. Weitere Erwägungen dazu würden sich daher erübrigen.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Berufung des Klägers, ON 40, aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung/ Beweiswürdigung. Sie mündet in den Antrag, das bekämpfte Urteil dahingehend abzuändern, dass die beklagte Partei für schuldig erkannt werde, der klagenden Partei einen Betrag von CHF180'000.00 s.A. zu bezahlen, in eventu das bekämpfte Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammenfassend führt die Berufung des Klägers aus:
7.1. Es befinde sich in Art 17 PFZG der Terminus "anerkannt" nicht. Es finde sich in der gesamten ausländerrechtlichen Gesetzgebung kein Ansatzpunkt dafür, dass den Ausländerbehörden das Recht eingeräumt wäre, eine Lehranstalt anzuerkennen bzw dahingehend zu prüfen, ob diese für den angebotenen Lehrinhalt ausreichend qualifiziert sei. Es müsse von einer irrtümlichen Aufnahme dieses Terminus gesprochen werden, der eigentlich in Art 19 AuG nichts verloren habe. Das Amt B und auch die Regierung hätten im Fall E AG nach eigenem Gutdünken und ohne nachvollziehbare Grundlage entschieden, ob die E AG als "staatlich anerkannt" zu gelten habe oder nicht. Es sei willkürliches Handeln der Ausländerbehörden vorgelegen, denn für dieses finde sich keine gesetzliche Grundlage.
7.2. Aus rechtsirrig nicht getroffenen Feststellungen würde abgeleitet werden können, dass es sich bei der E AG um eine im Register eingetragene Gesellschaft handle, die sämtliche gesetzliche Vorgaben erfülle und insbesondere die Berechtigung gehabt habe, Sprachkurse zu erteilen.
7.3. Rechtswidrig sei die Mitteilung des Amtes B an eingeschriebene Sprachschüler, die E AG wäre als Sprachschule nicht mehr "anerkannt". Eine "staatliche Anerkennung" habe die E AG nicht benötigt. Das beschriebene Handeln sei schadenskausal, zumal die Sprachschüler angesichts des Vorgehens des Amtes B die Kurse bei der E AG abgebrochen hätten und diese somit Einnahmen verloren habe.
Infolge Einschränkung des Verfahrens auf den Anspruch habe das Erstgericht zu den schadenskausalen Umständen keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht sei rechtsirrig von keinem Fehlverhalten der Organe der Beklagten ausgegangen.
7.4. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung/Beweiswürdigung werden mehrere Feststellungen des Erstgerichtes angefochten:
7.4.1. Angefochten werde die Feststellung des Erstgerichtes auf Seite 14 in Absatz 2:
"Die Anzeigeerstattung des Amtes B gegen den Kläger basierte auf einem konkreten Anfangsverdacht, zumal das Amt B aufgrund seines Kenntnisstandes im damaligen Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die E AG bzw dort der Kläger mit Bezug auf Studenten, welche sich zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Inland aufhielten, falsche Anwesenheitslisten und mit Bezug auf Gutscheinstudenten falsche Abrechnungen eingereicht habe, was im Übrigen auch tatsächlich zutraf." Diese Feststellung sei unrichtig, das Erstgericht habe Behauptungen von Mitarbeitern des Amtes B übernommen. Nachfolgend seien aber untersuchungsrichterliche Einvernahmen des Klägers erfolgt, bei der er alle Anschuldigungen entkräften habe können, weshalb die Staatsanwaltschaft auch von einer Fortsetzung des Strafverfahrens abgesehen habe. Das Erstgericht habe die den Kläger entlastenden Akteninhalt des Strafaktes ausgeblendet. Es werde eine Ersatzfeststellung dahingehend beantragt, dass die Anzeigenerstattung gegen den Kläger auf einem konkreten Anfangsverdacht basiert habe, zumal das Amt B aufgrund seines Kenntnisstandes im damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die E AG bzw dort der Kläger mit Bezug auf Studenten, welche sich zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Inland aufhielten, falsche Anwesenheitslisten und mit Bezug auf Gutscheinstudenten falsche Abrechnungen eingereicht habe. Dieser Verdacht hat sich im Strafverfahren zu 12 UR.2012.41 nicht bestätigt, weshalb die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verfolgung des Klägers Abstand nahm und das Strafverfahren eingestellt wurde.
Diese Ersatzfeststellung sei aus rechtlicher Sicht relevant, weil das Verhalten der Mitarbeiter nach der Verfahrenseinstellung dem Kläger gegenüber umso mehr als widerrechtlich anzusehen sei.
7.4.2. Angefochten werde weiteres eine Feststellung des Erstgerichtes (Seite 16, Punkt 4.6.), wonach die Mitarbeiter des Amtes B, insbesondere dessen D mit Unterstützung des C, den Kläger vor bzw nach Anzeigeerstattung und sogar noch nach der Einstellung des Verfahrens zu AZ 12 UR.2014.31 beim Landgericht gegen ihn geführten Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft (trotzdem) wie einen verurteilten Straftäter bzw wie einen des Betrugs Schuldigen, herablassend und erniedrigend behandelt, schikaniert und gedemütigt hätten, nicht festgestellt werden könne. Diese Feststellung sei unrichtig. Wesentlicher Beweis für das vorgeworfene Verhalten sei das vom Erstgericht auf Seite 17 unter Punkt 4.7. festgestellte E-Mail der L an den Zeugen D vom 12.06.2014, welches durch einen Irrtum an den Kläger gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Strafverfahren gegen den Kläger längst eingestellt gewesen. Dieses Mail bringe zum Ausdruck, dass der Kläger trotz Einstellung des Verfahrens weiterhin wie ein Straftäter behandelt worden sei. Dies werde auch mit dem im Berufungsverfahren neu gelegten E-Mail des D vom 02.10.2014 belegt. Es werde in diesem Mail fett hervorgehoben, dass "aus den bekannten Gründen" der Kontrollschwerpunkt weiterhin bei der E AG liegen würde. Dies zeige, dass der Zeuge die E AG bzw den Kläger unbeeindruckt von den Ergebnissen des Strafverfahrens weiterhin kriminalisiert so behandelt habe, als hätte sich dieser des vom Zeugen angezeigten Betrugstatbestandes schuldig gemacht.
Der Kläger beantragt eine Ersatzfeststellung dahingehend, dass D mit Unterstützung desC den Kläger vor und nach Anzeigeerstattung und nach Einstellung des Verfahrens AZ 12 UR.2014.31 trotzdem wie einen verurteilten Straftäter bzw wie einen des Betrugs Schuldigen, "schikaniert und den Kläger gedemütigt habe." Dies sei im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers rechtlich relevant.
7.4.3. Bekämpft wird weiters eine Feststellung des Erstgerichtes auf Seite 16 zu Punkt 4.6. wonach nicht festgestellt werden könne, dass das Amt B die E AG über eine Studentin oder auf andere Art und Weise "auszuspionieren" versucht habe, insbesondere nach der Strafanzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger im Oktober 2013, um gegen diesen weitere Verdachtsmomente zur Untermauerung der Strafanzeige zu erhalten. Das Erstgericht habe wesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen. Es sei aus dem Abschlussbericht der Landespolizei in den Aktenseiten 1 ff des Strafaktes nachzulesen, dass die Anzeige des Zeugen D auf Informationen der Zeuginnen S und T beruht habe. Die letztere Zeugin sei wegen ihrer Aufenthaltsbewilligung in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Amt B gestanden. Für die Zeugin sei kein Anlass gegeben gewesen, aus eigenem Antrieb solche Stundenlisten zu erstellen, vielmehr habe sie dies nur deshalb gemacht, weil der Zeuge D dies von ihr verlangt habe. Die Zeugin sei heute in Brasilien aufhältig, weshalb sie vom Kläger nicht namhaft gemacht worden sei. Der Kläger wünscht folgende Ersatzfeststellung dahingehend, dass das Amt B bzw der Zeuge D die E AG über die Studentin T ausspioniert habe, dies nach der Strafanzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger im Oktober 2013, um gegen diesen weitere Verdachtsmomente zur Untermauerung der Strafanzeige zu erhalten. Dies sei rechtlich deshalb relevant, weil damit das vorverurteilende und herablassende bzw. widerrechtliche Verhalten der Beamten des Amtes B dem Kläger gegenüber untermauert werde.
7.4.4. Bekämpft wird weiters die Feststellung auf Seite 17 unter 4.8., wonach nicht festgestellt werden könne, dass Mitarbeiter des Amtes B, insbesondere dessen Amtsleiter C bzw dessen Abteilungsleiter D oder "Schalterbeamte" gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber am Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses potentiell interessierten Ausländern, behaupteten bzw "das Gerücht streuten", bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung", diese dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs. Weiters werde die Feststellung bekämpft, dass nicht festgestellt werden könne, dass das Amt B bzw dessen Mitarbeiter ausser in den unter Punkt 4.4. vorstehend erwähnten Fällen an einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Sprachkurses interessierten Ausländern "Gutscheinstudenten" oder anderen an Spruchkursen bei der E AG interessierten (ausländischen) Personen vom Besuch eines Sprachkurses bei der E AG abrieten und/oder eine bestimmte andere Sprachschule, namentlich die Stiftung F, empfahlen. Das Erstgericht habe nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigt. Es sei ein E-Mail zu berücksichtigen, welches der Kläger vorgelegt habe. Nachdem der E AG bekannt geworden sei, dass vermehrt an Sprachkursen Interessierte am Schalter des Amtes B an die Konkurrenz verwiesen worden seien, während von der E AG abgeraten worden sei, habe sie beim zuständigen R interveniert. Dieser habe sich sofort an das Amt B gewandt und angeordnet, dieses Verhalten abzustellen. Herr U vom Amt B habe dies in der Folge bestätigt, dies hinkünftig zu beachten und keine "direkte Auskunft" mehr zu geben. Damit habe er aber bestätigt, dass dies bis dahin so gehandhabt worden sei. Weiter verwiesen wird noch auf eine Aussage der Zeugin L (ON 24, 25), wo diese Zeugin ausgesagt habe, dass der Causa "A/E" sie in keinem Zeitpunkt involviert gewesen sei. Dies sei ein bewusst gefällter Entscheid von D gewesen, intern sei beim Amt B kommuniziert worden, dass die E AG nicht mehr staatlich anerkannt sei. Diese Beweisergebnisse würden eindrücklich bestätigen, dass die Aussage des Klägers, potentiell Interessierte seien am Schalter des Amtes B bzw von Mitarbeitern des Amtes B dahingehend informiert worden, dass die E AG keine Sprachkurse mehr geben dürfe und an die Stiftung F verwiesen worden seien. Weitere Beweisergebnisse werden in der Berufung angeführt und als Zeuge M angeboten. Dieser dazu, dass der Zeuge V bestätigt habe, dass ihm gegenüber zu Ohren gekommen sei, dass die E AG bald in den Konkurs gehen würde. Er habe als Quelle M genannt, dessen Schwiegersohn einer jener Kurzaufenthalter gewesen sei, die vom Amt B schriftlich gezwungen worden seien, den Kurs bei der E AG abzubrechen und seien damit die entsprechenden Gerüchte sehr wohl vom Amt B gekommen.
7.4.5. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen bleibe nach Ansicht des Berufungswerbers kein vernünftiger Zweifel dahingehend offen, dass die E AG vom Amt B als nicht mehr "staatlich anerkannt" eingestuft worden sei und potentiell Interessierten dies auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei plausibel, dass diese am Schalter des Amtes B oder auch vom Zeugen D selbst an die Stiftung F verwiesen worden seien, weil diese Schule nach der Aberkennung der "staatlichen Anerkennung" der E AG vom Amt B als einzige "staatlich anerkannte" Sprachschule eingestuft worden sei. Es werde eine Feststellung dahingehend begehrt, dass Mitarbeiter des Amtes B, insbesondere auch D und andere Beamtegegenüber Dritten behauptet haben, insbesondere auch gegenüber am Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses potentiell interessierten Ausländern, bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung", diese sei nicht mehr staatlich anerkannt, dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs, wobei diesen von der E AG abgeraten worden sei und diese für die Absolvierung der Kurse an die Stiftung F verwiesen worden seien. Diese Feststellung sei deshalb relevant, weil davon ausgehend ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beamten des Amtes B feststehe, welches wiederum schadenskausale Auswirkungen auf die Umsätze der E AG gehabt habe, sohin ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten bestehe.
8. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Berufungsmitteilung erstattet (ON 42), mit der sie beantragt, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Beklagte in ihrer Berufungsmitteilung aus:
8.1. Die E AG habe mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 09./12.09.2005 eine Vereinbarung zum Zwecke ihrer staatlichen Anerkennung (Art 102 Schulgesetz, BLG 3 und 4) abgeschlossen. Eine solche staatliche Anerkennung habe sie benötigt, da in Art 61 Abs 3 Schulgesetz unter anderem fremdenpolizeiliche Regelungen vorbehalten worden seien. Ein solcher Vorbehalt finde sich heute in Art 19 Abs 1 lit b Ausländergesetz (AuG). Weiters habe die E AG mit dem Amt B im Zusammenhang mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligungen an Schüler, die einen Sprachkurs bei der E AG besuchen wollten, am 15.01.2010 eine Vereinbarung (Blg 29) abgeschlossen. Darin wurden die Pflichten der E AG geregelt (Blg 29, 30).
Die Regierung habe die Vereinbarung vom 09./12.09.2005 mit der E AG auf Ende Februar 2014 aufgekündigt. Gem Art 6 dieser Vereinbarung habe diese von beiden Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden können. Die Aufkündigung werde vom Berufungswerber als zulässig und rechtens betrachtet. Der Berufungswerber stütze seine Klage ausdrücklich nicht auf die Aufkündigung der zwischen der E AG und der Regierung getroffenen Vereinbarung gem Blg 28.
Mit der Aufkündigung der Vereinbarung vom 09./12.09.2005 habe die E AG ihre staatliche Anerkennung, die sie aus fremdenpolizeilichen Gründen benötigt habe, verloren. Durch die Aufkündigung der Vereinbarung auf Ende Februar 2014 habe für die ausländischen Schüler aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Grundlage mehr für ein Verbleiben im Inland bestanden. Deren Kurzaufenthaltsbewilligung seien explizit an eine Aus- und Weiterbildung bei einer anerkannten Lehranstalt geknüpft gewesen. Gem Art 47 Abs 1 lit c AuG erlösche ex lege der Aufenthaltstitel mit dem Wegfall des Aufenthaltszweckes. Das Amt B habe reagieren müssen und die Schüler, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses erhalten hatten, über diesen Umstand und damit die für sie verbundenen Konsequenzen informieren müssen. Ein Rechtsanspruch für Ausländer auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bestehe gem Art 19 AuG bzw Art 17 PFZG nicht. Das Amt B könne Ausländern unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nach pflichtgemässem Ermessen eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen, müsse dies jedoch nicht. Die Kriterien für die Ermessensausübung seien dabei klar in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag mit der E AG festgelegt worden (Blg 29, 30). Über das Erlöschen der erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung per Ende Februar 2014 habe das Amt B diejenige fünf bis acht ausländischen Schüler, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung eines Sprachkurses bei der E AG erhalten hatten, informieren müssen. Zur Wahrung der Rechte dieser Rechtsunterworfenen sei das Amt B verpflichtet gewesen, diese über die Änderung ihres Aufenthaltsstatus zu informieren. Diese Information sei völlig rechtens gewesen, es habe sogar eine Pflicht zur Information bestanden.
8.2. Es sei der E AG klar gewesen, dass ausländische Schüler nur dann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten könnten, wenn die E AG staatlich anerkannt sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Berufungswerber, obwohl man sich über Jahre hinweg an die verwaltungsrechtlichen Verträge gehalten habe, dann darauf berufe, dass die staatliche Anerkennung für die Erteilung der Beibehaltung von Kurzaufenthaltsbewilligungen gar nicht erforderlich sei. Wenn dem wirklich so gewesen wäre, stelle sich die Frage, weshalb die E AG dann erneut im Jahre 2014 beinahe identische verwaltungsrechtliche Verträge mit der Regierung und dem Amt Babgeschlossen habe, um wieder staatlich anerkannt zu werden.
8.3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt die Berufungsmitteilung der Beklagten aus, dass es kein einziges Beweismittel gebe aus dem hervorginge, weshalb die Anwesenheitslisten und Abrechnungen objektiv richtig gewesen sein sollten. Ein solches Beweismittel habe der Berufungswerber auch nie vorgelegt. Er habe auch anlässlich seiner PV nie behauptet, dass die Anwesenheitslisten und Abrechnungen richtig gewesen seien.
Mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichts auf Seite 19 f setze sich der Berufungswerber nicht auseinander. Er übergehe stillschweigend, dass die Landespolizei nach Durchführung ihrer Vorerhebungen den Tatverdacht bestätigt habe. Es habe sich dabei klar ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich falsche Anwesenheitslisten und Abrechnungen eingereicht habe. Die begehrte Ersatzfeststellung könne nicht getroffen werden.
8.4. Die Einstellung des Verfahrens würde nichts daran ändern, dass die eingereichten Anwesenheitslisten und Abrechnungen objektiv falsch gewesen seien, sodass ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe.
Die begehrte Ersatzfeststellung sei aber rechtlich irrelevant, weil das Amt B nach § 53 Abs 1 StPO gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine Anzeige zu erstatten, es habe eine ganz konkrete Verdachtslage gegeben. Eine gesetzliche Verpflichtung könne nicht zu einem Amtshaftungsanspruch führen.
8.5. Der Berufungswerber gebe zu Z 3 der Berufung nicht an, welche Beweisergebnisse das Fürstliche Obergericht falsch gewürdigt habe und weshalb die Beweiswürdigung falsch gewesen sein solle. Nicht einmal der Berufungswerber habe je ausgesagt, dass er wie ein verurteilter Straftäter bzw wie ein des Betrugs Schuldiger, herablassend und erniedrigend behandelt worden sei. Er habe auch nie ausgesagt, dass er bzw die E AG schikaniert und er gedemütigt worden sein soll. Es gebe keine beweismässige Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung.
Auch aus dem Mail vom 12.06.2014, Blg E, lasse sich diese völlig pauschale Ersatzfeststellung nicht herleiten. Die Zeugin L habe erklärt, dass sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang widersprüchlich verhalten habe. Die Aussagen der Zeugen D und C seien völlig klar und glaubwürdig. Beide hätten ausgeführt, dass sie sich stets korrekt gegenüber dem Berufungswerber verhalten hätten. Dass sei vom Berufungswerber nie bestritten worden. Er habe selbst nie ausgeführt, wann und wie er negativ von Zeugen behandelt worden sei. Hinsichtlich des mit der Berufung vorgelegten E-Mails vom 02.10.2014 sei anzumerken, dass damit keine unrichtige Beweiswürdigung dargelegt werde. Auch lasse sich die begehrte Ersatzfeststellung daraus nicht ableiten. Die "bekannten Gründe" würden sich auf die Tatsache beziehen, dass die von der E AG eingereichten Abrechnungen weiter objektiv falsch gewesen seien und sich diese objektive Fehlerhaftigkeit bis 2015 in einer beachtlichen Anzahl an "Einzelfällen" wiederholt habe.
8.6. Für die zu Z 4 der Berufung begehrte Ersatzfeststellung gebe es überhaupt keine beweismässige Grundlage. Dass die Behauptung, das Amt B bzw der Zeuge D habe die E AG über die Schülerin T ausspioniert, entspreche nachweislich nicht den Tatsachen. Vielmehr habe sich die Tante von T (S) darüber beschwert, dass sich die E AG nicht an Abmachungen halte (zB Kursbeginn). S und T hätten unaufgefordert und ohne Wissen des Zeugen D gegen Ende 2013 Stundenlisten zum Amt B gebracht.
Der Zeuge D habe glaubwürdig ausgesagt, dass er nie einen Schüler dazu benutzt habe, um die E AG auszuspionieren. Die beiden Zeuginnen seien in Liechtenstein wohnhaft, der Berufungswerber hätte sie somit als Zeugen anbieten können.
8.7. Auch die zu Z 5 der Berufung genannte Ersatzfeststellung könne nicht getroffen werden. Aus Blg 4 gehe nichts dahin hervor, dass R interveniert hätte. Die Zeugen D und C hätten ausgeführt, dass nie Empfehlungen für eine Sprachschule abgegeben worden seien. Auch die Zeugin L habe nichts dahingehend ausgesagt, was die begehrte Ersatzfeststellung stützen könnte. Auch der Berufungswerber habe eingestehen müssen, dass er nicht wisse, ob das Amt B potentielle Schüler an die Stiftung F verwiesen habe.
Die Zeugin N sei die Ehefrau des hälftigen Mitaktionärs, der sie zum Amt B geschickt habe, damit sie dort spioniere. Sie habe nicht darlegen können, was, wen und wie sie gefragt habe. Im Zeitpunkt, als sie dort gewesen sei, sei die E AG jedenfalls nicht mehr staatlich anerkannt gewesen. Nur die Stiftung F sei als einzig staatlich anerkannte Sprachschule in Liechtenstein in Frage gekommen. Auf die überzeugende Beweiswürdigung zur Zeugin N gehe der Berufungswerber nicht substantiiert ein. Er behauptete zwar jetzt, dass sie deutsch könne, das Beweisverfahren habe jedoch klar das Gegenteil ergeben. Es gebe überhaupt keine Beweisergebnisse dahin, dass der Zeuge D oder Schalterbeamte gesagt hätten, dass bei der E AG nicht alles in Ordnung sei, diese sei nicht mehr staatliche anerkannt, dürfe keine Kurse mehr geben und gehe bald in Konkurs. Es sei auch nicht von der E AG abgeraten worden. Es seien auch keine Schüler an die Stiftung F verwiesen worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es keine Beweisergebnisse darüber gebe, dass die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden könnten.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Zur behaupteten unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung.
9.2. Die zu Punkt 2.1. der Berufung gewünschte Ersatzfeststellung ist rechtlich irrelevant: Es ist nicht ersichtlich, welche Relevanz eine solche Feststellung - wie vom Berufungswerber gewünscht - auf die Entscheidung haben könnte. Entweder ein Verhalten des Amt B war widerrechtlich oder nicht. Daher ist es irrelevant, ob ein angeblich an den Tag gelegtes Verhalten von Mitarbeitern des Amt B "umso mehr als widerrechtlich zu sehen ist". Tatsächlich ist aber eine Widerrechtlichkeit im Vorgehen der Mitarbeiter der Amt B schon nach den getroffenen Feststellungen nicht zu erblicken (hiezu näher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge). Die gewünschte Ersatzfeststellung ist daher nicht entscheidungsrelevant und war daher schon deshalb nicht zu treffen.
9.3. Die zu 3.1. gewünschte Ersatzfeststellung dahingehend, dass Mitarbeiter des Amtes B, insbesondere D, den Kläger "wie einen verurteilten Straftäter bzw wie einen des Betrugs Schuldigen, herablassend und erniedrigend" behandelt hätten bzw diesen "schikaniert und ... gedemütigt" hätten, ist ebenso wenig entscheidungsrelevant, weil es für einen Amtshaftungsanspruch, den der Kläger geltend macht, nur darum gehen könnte, ob das Amt B ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten bei Information der Sprachschüler unterlaufen ist, nicht aber um das Verhalten von Mitarbeitern ihm gegenüber, was der Kläger mit dieser Feststellungsrüge offensichtlich festgestellt wissen will. Die begehrte Ersatzfeststellung ist schon aus diese Grund nicht zu treffen. Abgesehen davon liesse sich die gewünschte Feststellung nicht aus dem vom Kläger diesbezüglich zitierten E-Mail vom 12.6.2014 ableiten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Negativfeststellung des Erstgerichts nicht zu bezweifeln ist.
9.4. Auch die zu 4.1. der Berufung gewünschte Positivfeststellung, dass eine Studentin von Seiten eines Mitarbeiters des Amtes B veranlasst worden sei, die E AG "auszuspionieren", dies auch nach der Strafanzeigeerstattung gegen den Kläger, spielt vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund ebenso wenig eine Rolle. Der Berufungswerber meint, die Ersatzfeststellung sei aus rechtlicher Sicht deswegen relevant, weil ausgehend von dieser das vorverurteilende und herablassende bzw widerrechtliche Verhalten der Beamten des Amtes B gegenüber dem Kläger "zusätzlich untermauert wird". Das Erstgericht hat sich zu dieser Behauptung ausführlich mit den Beweisen auseinandergesetzt und insbesondere diese Aussage des Klägers nicht für glaubwürdiger als jene des Zeugen C erachtet (OG S 20). Nachvollziehbar und schlüssig erscheint die erstgerichtliche Beweiswürdigung auch schon deshalb, weil sie ua darauf gründet, dass der Kläger im Aufforderungsschreiben an die Regierung (Blg ./A) behauptet hat, den Namen der "Spionin" zu kennen und diese als Zeugin in einem Amtshaftungsverfahren anzubieten, dies aber nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der bekämpften Negativfeststellung abzugehen.
9.5. Zu der zu Punkt 5. der Berufung begehrten Feststellung, wonach Mitarbeiter des Amtes B gegenüber Dritten behauptet hätten, bei der E AG "sei nicht alles in Ordnung, diese sei nicht mehr staatlich anerkannt, dürfe keine Sprachkurse mehr erteilen und gehe bald in Konkurs, wobei diesen von der E AG abgeraten wurde und diese für die Absolvierung der Kurse an die Stiftung F verwiesen wurden", wird zu Unrecht begehrt.
9.5.1. Die hier geltend gemachte angeblich unrichtige Beweiswürdigung kann dem Erstgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, da sich dieses mit den vorliegenden Beweisergebnissen ausführlich beschäftigt hat. Auf dieser Basis konnten die Wunschfeststellungen des Klägers nicht getroffen werden. Im Einzelnen führt das Erstgericht (S 21 ff) sehr eingehend dazu aus, dass die zu dieser Behauptung einvernommenen Zeugen ein entsprechendes Gebaren der Organe des Amt B nicht bestätigen konnten (S 21 f). Es besteht kein Anlass, an dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zweifeln. Insbesondere hat sich das Erstgericht auch mit der vom Kläger vorgelegten Beweisurkunde Blg i beschäftigt, und war der nachvollziehbaren Meinung, daraus nicht erschliessen zu können, in welchem inhaltlichen Zusammenhang die E-Mail des O zu sehen sei.
9.5.2. Aus der Blg ./4, welche die Berufung in ihrer Beweisrüge zitiert, ergibt sich nicht die gewünschte Ersatzfeststellung, ebenso wenig aus der Aussage der Zeugin L in ON 24 S 25. Woraus sich die gewünschte Feststellung ergeben soll, wird auch in der Berufung nicht konkret angeführt. Von einer Bestätigung des Standpunkts des Klägers kann entgegen den Berufungsausführungen keine Rede sein.
9.5.3. Was den zu Punkt 5.3. in diesem Zusammenhang angebotene Zeuge M betrifft, so war dieser Zeuge schon deshalb nicht einzuvernehmen, weil ihn der Kläger schon in erster Instanz hätte anbieten können. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Prozessverschleppungsabsicht schon bei dolus eventualis immer dann gegeben ist, wenn eine Partei in erster Instanz, in der die gesamte als Einheit zu sehende Streitverhandlung für Vorbringen und Beweisanbote zur Verfügung steht, sieht bzw erkennen muss, dass ein bestimmtes Beweismittel aus seiner Sicht von Bedeutung sein kann. In diesem Fall hat sie im Sinne ihrer Prozessdiligenz dieses Beweismittel bereits in erster Instanz anzubieten, sofern nicht ganz bestimmte Gründe dagegen sprechen (OGH 09 CG.2016.2). Gründe, warum dieser Zeuge erst in der Berufung angeboten wird, werden vom Berufungswerber nicht vorgebracht.
Da dieser Zeuge jedenfalls in erster Instanz hätte angeboten werden können, war auf dieses Beweisanbot im Hinblick auf eine offenbare Verschleppungsabsicht nicht mehr einzugehen.
9.5.4. Ebenso wenig war auf das mit der Berufung vorgelegte E-Mail vom 02.10.2014 einzugehen, zumal dieses ohne weiteres bereits in erster Instanz hätte vorgelegt werden können. Die Vorlage erst mit der Berufung ist als Verstoss gegen die Prozessdiligenz und in Verschleppungsabsicht getätigt und daher nicht zu berücksichtigen.
9.6. Insgesamt sind daher die vom Berufungswerber gewünschten Ersatzfeststellungen nicht zu treffen und ist an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nichts auszusetzen.
10. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
10.1. Nach den Feststellungen hat das Land Liechtenstein mit der E AG am 09./12.09.2005 eine Vereinbarung zum Zwecke der staatlichen Anerkennung (Art 102 SchulG) abgeschlossen. Gem Art 5 ("Staatliche Anerkennung") hat die Regierung das E als private Sprachschule anerkannt und war E berechtigt, das Label "staatlich anerkannt" zu führen. Gem Art. 6 ("Widerruf der Vereinbarung") konnte die Vereinbarung von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden. Die Vereinbarung wurde denn auch in der Folge seitens des Landes auf Ende Februar 2014 aufgekündigt. Damit fiel die Rechtsgrundlage für den Weiterbestand der "staatlichen Anerkennung" der E AG weg.
10.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Fürstlichen Obergericht darin zu folgen, dass das Amt B jene 5-8 Sprachschüler der E AG, die sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses im Inland aufhielten, von der Kündigung der Vereinbarung durch die Regierung und dahingehend informierte, dass der Sprachkurs bei der Stiftung F fortgesetzt werden könne. Dies war weder rechtswidrig noch schuldhaft, sondern ergab sich für das Amt B aus dem geänderten Sachverhalt als notwendige Folge. Da für die Schüler auf fremdenpolizeilicher Rechtsgrundlage mangels einer weiteren Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Sprachschule eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gegeben war, war diese Vorgangsweise als massvolle Information der betroffenen Personen gedeckt, war doch der gesetzlich ausschliesslich anerkannte Zweck des Kurzaufenthaltes durch die Aufkündigung der Vereinbarung vom 09./12.09.2005 weggefallen. Es ist zutreffend, dass das Amt B zu dieser Vorgangsweise den betroffenen Personen gegenüber verpflichtet war. Eine andere Vorgangsweise hätte potentiell zu Ansprüchen der betroffenen Personen führen können.
An der Verhältnismässigkeit des Vorgehens besteht kein Zweifel, da der Hinweis auf eine andere Möglichkeit der Fortsetzung des Sprachkurses angemessen und notwendig war.
10.3. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht besteht, sondern eine solche im Ermessen des Amtes B steht, was die Berufung im Grunde ohnehin nicht bestreitet. Die diesbezüglich einschlägigen Regelungen sind:
Gem Art 25 Abs 1 Ausländergesetz (AuG) kann die Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden. Sie wird nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt.
Gem Art 19 Abs 1 AuG kann Ausländern für eine Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein eine Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn:
a) die voraussichtliche Dauer der Aus- und Weiterbildung bekannt ist;
b) die Schulleitung einer anerkannten Lehranstalt bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen oder fortgesetzt werden kann;
c) sie über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen;
d) genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und das Studium vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss;
e) der gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, nachgewiesen wird;
f) eine bedarfsgerechte Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung steht;
g) keine Vorstrafen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestehen; und
h) die Wiederausreise gesichert erscheint.
Aus dem Wortlaut der Bestimmungen, dass Ausländern für eine Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein eine Kurzaufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden "kann", ergibt sich für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung eine Ermessensbefugnis der Behörde.
Gem Art 48 Abs 1 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer:
a) oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt oder eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung (Art 26 Abs 2 und 3) nicht mehr einhält;
c) aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen;
d) wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht;
e) oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; oder
f) die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat.
Gem Art 17 Abs 1 Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres an Studierende erteilt werden, wenn
a) die Lehranstalt oder die zuständige Stelle schriftlich bestätigt, dass der Studierende das Studium aufnehmen oder fortsetzen kann;
b) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und das Studium vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
c) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
Nach Art 17 Abs 2 PFZG muss Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein das Studium darstellen.
Nach Art 17 Abs 3 PFZG wird die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht mehr erteilt, wenn die ordentliche Studiendauer gemäss Studienplan der Lehranstalt deutlich überschritten wird und dafür keine objektiven Gründe vorliegen.
Art 17 Abs 4 PFZG normiert, dass mit Abbruch oder Beendigung des Studiums die Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt und die Ausreise zu erfolgen hat.
10.4. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist es zunächst nicht auszusetzen, dass das Amt B seine Ermessensausübung davon abhängig macht, dass die inländischen Sprachschulen bestimmten Anforderungen (Qualitätsstandards), Berichterstattungspflichten etc genügen und dazu Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen sind insoweit eine "staatliche Anerkennung", als zur Erhaltung der erforderlichen Standards der Ausbildung diese Voraussetzungen gegeben sein müssen. Fallen sie weg, sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben.
10.5. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Zweifel daran, dass das Amt B die ausländischen Sprachschüler, die Anfang 2014 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses bei der E AG im Inland aufhältig waren, von der Kündigung bzw vom Widerruf der mit der E AG getroffenen Vereinbarung verständigen durfte. Dies, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil dieser Wegfall der Vereinbarung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hätte Anlass geben können. Gem Art 17 Abs 4 PFZG erlischt mit Abbruch oder Beendigung des Studiums die Kurzaufenthaltsbewilligung und "es hat die Ausreise zu erfolgen". Gem Art 47 Abs 1 lit c AuG erlischt die Bewilligung zum Aufenthalt mit Wegfall des Aufenthaltszwecks der Kurzaufenthaltsbewilligung. Gem Art 48 Abs 1 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sind.
Hinsichtlich der "Gutscheinstudenten" ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass insoweit keine Aufkündigung der Zusammenarbeit erfolgte und E für diese weiterhin als "gutscheinsberechtigte" Sprachschule geführt wurde (OG S 16).
10.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besteht kein Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Vorgehen des Amtes B, sondern war dieses verhältnismässig und entsprach den Verpflichtungen den Sprachschülern gegenüber, nämlich diesen auch das rechtliche Gehör einzuräumen und ihnen die Möglichkeit zu öffnen, ihren Sprachkurs bei einer anderen Sprachschule fortzusetzen. Wäre dies nicht geschehen, hätte das Amt B dazu beigetragen, den Erlöschenstatbestand des Art 17 Abs 4 PFZG bzw den Widerrufstatbestand des Art 48 Abs 1 lit b AuG auszulösen. Damit war der Hinweis auf eine andere Möglichkeit der Sprachausbildung rechtmässig, da das Vertrauen der Sprachschüler auf die Möglichkeit der Sprachausbildung und daher auch auf den Verbleib in Liechtenstein im zeitlichen Rahmen der Kurzaufenthaltsbewilligung zu schützen war. Die Stiftung F war überdies zu jenem Zeitpunkt die einzige Sprachschule, mit der eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung entsprechend jener, wie sie mit der E AG bestanden hatte, von der Regierung getroffen worden war.
10.7. Es ist daher insgesamt zutreffend, dass das Amt B durch Verständigung der 5-8 bei der E AG eingeschriebenen Sprachschüler mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung das ihm eingeräumte Ermessen weder fehlerhaft ausgeübt noch überschritten hat. Die Ermessensausübung war auf einer auch bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Gesetzesanwendung fundiert, sodass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch zu verneinen ist (CO.2014.2; CO.2010.7; CO.2012.7 ua). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt der vom Fürstlichen Obergericht ausgedrückten Rechtsansicht (25 ff) uneingeschränkt bei (§§ 469a, 482 ZPO).
10.8. Die in der Berufung getroffenen Überlegungen zum Begriff einer "anerkannten" Lehranstalt spielen idZ keine Rolle, weil die E AG mit dem Amt B (Amt B) am 15.01.2010 eine Vereinbarung ua mit folgendem Inhalt abgeschlossen hat: "Grundsatzvereinbarung zwischen anerkannten Lehranstalten gemäss Art. 4 und 17 PFZG sowie Art. 19 AuG und dem Amt B". Die E AG hat sich daher selbst als "anerkannte" Lehranstalt angesehen, sodass eine Bestreitung dieses Begriffs ein venire contra factum proprium darstellt. Wenn daher der Vertragspartner seinerseits Lehranstalten, die den vom Gesetz statuierten Voraussetzungen entsprechen, in seinem Vertrag und damit unter Zustimmung des anderen Vertragspartners als "anerkannt" bezeichnet, spielt dies im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.
10.9. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass gem Art 5 der Vereinbarung zwischen der E AG mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 09./12.09.2005 in Art 5 ausdrücklich beinhaltete, dass 1) die Regierung das E als private Sprachschule. "anerkennt" und das E berechtigt ist, das Label "staatlich anerkannt" zu führen. Wenn daher in Art 6 die Berechtigung zum jederzeitigen Widerruf dieser Vereinbarung zwischen den Parteien vereinbart wurde, dann vermag sich der Kläger schon grundsätzlich nicht darüber zu beklagen, dass - wegen des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen - der Widerruf der Vereinbarung erfolgte und das Amt B zum Schutz der insoweit ohne Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt anwesenden Sprachschüler für diese eine Alternative angeboten hat.
Nach den Feststellungen des Obergerichts hat die die E AG mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 09./12.09.2005 eine Vereinbarung getroffen, mit welcher die E AG u.a. "staatlich anerkannt" wurde. Die Ausführungen der Berufung (S 3 f), wonach es die Ausländerbehörde sei, die staatliche Anerkennungen ausspreche, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt.
10.10. Daher ist auch kein sekundärer Feststellungsmangel gegeben (Berufung S 5 f), weil die erforderlichen Rechtsgrundlagen in der im Vertrag ausgesprochenen "Anerkennung" gegeben waren und weitere Voraussetzung für die Berechtigung zur Abhaltung von Sprachkursen nicht festzustellen waren. Die Berufung berücksichtigt nicht die vertragliche Grundlage zwischen der Regierung einerseits und der E AG.
10.11. Zusammenfassend ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe des beklagten Landes iS des Art 3 Abs 5 AHG nicht zu erkennen und besteht daher der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
11. Insgesamt erweist sich daher die Berufung des Klägers als nicht begründet.
12. Der beklagten Partei waren infolge ihres vollen Abwehrerfolgs die tarifmässig verzeichneten Kosten (§§ 41, 50 ZPO) zuzusprechen.