CO. 2015.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1, wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 1 wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 100 Mio.), infolge des Revisionsrekurses der Klägerin vom 25.08.2016, ON 40, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs vom 25.8.2016 wird insoweit
F o l g e gegeben, als der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 3.8.2016, ON 38, aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die Zustellung der Ladung zur ersten Tagsatzung iS der Ausführungen dieses Beschluss aufgetragen wird.
Mit Beschluss vom 3.8.2016, ON 38, hat das Fürstliche Obergericht festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren ruht und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden wird. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu der auf den 22.06.2016 anberaumten ersten Tagsatzung insgesamt zweimal im Rechtshilfeweg geladen wurde, allerdings die Annahme der Ladung verweigert habe. Dazu sei sie berechtigt gewesen und sei zufolge ihrer Weigerung zur Annahme der Ladung die in Deutschland wohnhafte Klägerin als nicht ordnungsgemäss geladen anzusehen (Klingler, Die Zustellung liechtensteinischer gerichtlicher Schriftstücke an in Deutschland ansässige Parteien und Verfahrensbeteiligte, LJZ 2016, 1 ff). Daher habe auch der zur Tagsatzung am 22.06.2016 erschienene Beklagtenvertreter nicht den Erlass eines Versäumungsurteils beantragen können. Die gegenständliche Verfahrenssituation sei prozessual jener gleichzuhalten, in welcher zwar die zur ersten in einer Streitsache anberaumten Tagsatzung nicht erschienene Partei ordnungsgemäss geladen worden sei, die allein erschienene Partei aber keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stelle und in diesem Fall in sinngemässer Anwendung des § 170 ZPO Ruhen des Verfahrens eintrete.
Beim Fürstlichen Landgericht langte am 29.08.2016 per Post eine an den Präsidenten des Staatsgerichtshofs gerichtete E-Mail-Eingabe der Klägerin ein, auf deren Ausdruck die Klägerin handschriftlich weitere Ausführungen, datiert mit 25.8.2016, gesetzt hat. Ihre Ausführungen richten sich inhaltlich gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 3.8.2016, ON 38. Es handelt sich um die folgende Eingabe:
Diese Eingabe ist als Revisionsrekurs an den OGH zu qualifizieren.
Die beklagte Partei hat auf eine Revisionsrekursbeantwortung verzichtet (ON 44).
3.1. Das Fürstliche Obergericht hat einen "deklarativen Beschluss" gefasst: Es hat festgestellt, dass das Verfahren ruht und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden wird. Dieser Beschluss ist anfechtbar, das Rechtsmittel daher zulässig. Die Anfechtbarkeit deklarativer Beschlüsse wird nicht nur zu den eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht feststellenden Beschlüssen sondern auch zu jenen, die deklarativ den Eintritt des Ruhens des Verfahrens aussprechen, vertreten (06 CG.2008.302 LES 2010, 18; OLG Wien 12.5.2011, 1R 108/11a; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4 §§ 237-238 ZPO Rz 7 mwN).
3.2. Das Fürstliche Obergericht begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass die Klägerin zur Tagsatzung am 22.06.2016 deshalb nicht erschienen war, weil sie die Annahme der Ladung verweigert hat, ein Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils (daher) nicht möglich war, aber in sinngemässer Anwendung des § 170 ZPO Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
3.3. Die prozessuale Rechtsfolge des "Ruhens des Verfahrens" bei Ausbleiben beider Parteien von einer Tagsatzung (§ 170 ZPO) setzt voraus, dass beide Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Ruhen des Verfahrens setzt daher Säumnis voraus (vgl nur Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 170 ZPO Rz 1) und Säumnis kann nur eintreten, wenn eine Partei ordnungsgemäß zur Tagsatzung geladen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei zur Tagsatzung erschienen ist, aber keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stellt: Für ein Ruhen des Verfahrens, das mangels eines Antrags des Erschienenen auf Fällung des Versäumungsurteils eintritt, ist gleichfalls vorauszusetzen, dass die ausgebliebene Partei ordnungsgemäß zu dieser Tagsatzung geladen wurde.
3.4. Im vertragslosen Rechtsverkehr mit Deutschland ist lediglich die formlose Zustellung erlaubt und muss daher der Empfänger immer bewusst und freiwillig zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sein (Klingler, LJZ 2016, 5). Eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers ist ebenso unzulässig wie die Vornahme einer Ersatzzustellung nach den § 178, 180 und 181 dZPO (Klingler, LJZ 2016, 5). Mangels Annahme und damit in Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts war daher die Klägerin zur Tagsatzung vom 22.6.2016 nicht rechtswirksam geladen. Ruhen des Verfahrens konnte daher nicht eintreten.
3.5. Verfahrensverschleppungen, die sich im Zuge von Auslandszustellungen ergeben, kann jedoch im Interesse der Prozessökonomie effektiv abgeholfen werden: Gemäß Art 12 Abs 1 ZustG kann Parteien und Beteiligten, die über keine Abgabenstelle im Inland verfügen, von der Behörde - von Amts wegen - aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 ZustG namhaft zu machen (OGH CO.2010.4; Klingler, LJZ 2016, 7). Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätzlich über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verkehren. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hiefür vorliegen, ist dem Gericht ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den OGH stets darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall ist.
3.6. Die Bestimmung des Art 12 ZustG dient auch dem Interesse an der Vermeidung von Komplikationen, insbesondere von Verzögerungen und sonstigen Problemen einer Zustellung und damit der Prozessökonomie. Gerade diese durch ein Parteiverhalten bedingte Verfahrensverzögerung zeigt sich im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin die an sie gerichteten Poststücke, hier Ladungen zu einem Verhandlungstermin, nach eigenem Gutdünken nicht annimmt. Aus den zahlreichen Vorprozessen der Klägerin ist bekannt, dass diese freilich nahezu jede ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung mit allen zulässigen und unzulässigen Rechtsbehelfen bis zum Staatsgerichtshof bekämpft, was zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und deren Zustellungen zur Folge hat. Darüber hinaus beschäftigt eine Vielzahl von unzulässigen Eingaben der Klägerin die Gerichte in Liechtenstein seit Jahren. Nichts anderes ist auch für das gegenständliche Verfahren zu erwarten. Mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Gefahr unangemessener Verzögerungen und Komplikationen des Verfahrensablaufes nicht zuletzt auch im Interesse des jeweiligen Prozessgegners entgegengetreten werden.
3.7. Ruhen des Verfahrens ist daher anlässlich der ersten Tagsatzung vom 22.6.2016 nicht eingetreten. Der angefochtene Beschluss ON 38 war daher aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, die entsprechenden Verfügungen zur Ladung der Klägerin im Sinne obiger Ausführungen zu treffen.