CO. 2017.2
OGH. 2019.43
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei Land Liechtenstein, vertreten durch ***, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert CHF 100'000.00 s.A.) infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.02.2019, CO.2017.2, ON 43, mit dem das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung am 08.11.2019 zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung des Klägers wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen CHF 45'000.00 samt 5% Zinsen seit 11.01.2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von CHF 55'000.00 sA wird abgewiesen.
Im übrigen Teil (Feststellungsbegehren) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1. Mit der am 07.09.2017 eingelangten Amtshaftungsklage machte der Kläger die Bezahlung eines Betrages von CHF 100'000.00 samt Anhang sowie die Feststellung geltend, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für zukünftige Schäden, welche aus der widerrechtlichen Verbringung der klagenden Partei in das Krankenhaus *** durch die Landespolizei am 11.04.2014 resultieren, zur Gänze haftet. Er brachte dazu vor, dass er am 11.04.2014 gegen seinen Willen im Krankenhaus *** interniert worden sei. Er sei im Verfahren 02 SH.2014.13 wegen massiver Fremdgefährdung untergebracht worden. Letztendlich habe das Fürstliche Obergericht im Verfahren 02 SH.2014.13 festgestellt, dass die Unterbringung des Klägers im Krankenhaus *** zu Unrecht erfolgt sei. Für den Kläger seien hieraus gesundheitliche Schäden entstanden, weswegen er gegenüber dem Land Liechtenstein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bzw. ein angemessenes Schmerzengeld habe.
Dem sei vorangegangen, dass die liechtensteinische Landespolizei unter dem Druck verschiedener Regierungsmitglieder ein Gefährdungsgutachten betreffend den Kläger habe erstatten lassen.
Am 07.04.2014 sei die Situation rund um den Kläger aufgrund eines an diesem Tag verübten Tötungsdeliktes völlig aus den Fugen geraten. Ein Regierungsmitglied habe sich mit einem E-Mail an die Landespolizei gewandt und darauf verwiesen, dass der Fall des Klägers durch jenes Tötungsdelikt neue Brisanz erhalten habe. Am 11.04.2014 sei das Gutachten von B in Frastanz abgeholt worden. Ausgehend von diesem Gutachten habe der Polizeichef gefolgert, dass der Kläger höchst fremdgefährdend sei. Daraufhin habe die zuständige Amtsärztin C eine fürsorgliche Freiheitsentziehung des Klägers angeordnet. Anschliessend habe sich die Landespolizei im Beisein von C zum Wohnhaus des Klägers begeben, diesen aus dem Schlaf geholt und ihn anschliessend gegen dessen Willen in das Krankenhaus *** verbracht.
Der Kläger habe sich im Unterbringungsverfahren 02 SH.2014.13 rechtlich zur Wehr gesetzt und das Obergericht am 26.11.2014 beschlossen, dass die Unterbringung des Klägers gegen seinen Willen im Krankenhaus *** zu Unrecht erfolgt sei. Ausgehend von dieser Entscheidung des Obergerichtes stehe unzweifelhaft fest, dass das Vorgehen gegenüber dem Kläger durch die in dieser Sache involvierten Organe des Landes Liechtenstein rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe im Übrigen das Fehlverhalten ihrer Organe bereits ausdrücklich anerkannt und die Kosten der Unterbringung des Klägers im Krankenhaus *** von CHF 3'407.15 erstattet. Der Kläger habe sich mit Aufforderungsschreiben vom 05.01.2017 an die Regierung gewandt und von dieser einen Ersatz des zugefügten Schadens im Betrag von CHF 250'000.00 gefordert. Die Regierung habe mit Schreiben vom 25.04.2017 die Forderung des Klägers abgelehnt.
Aufgrund des Fehlverhaltens der Organe der Beklagten habe der Kläger einen umfangreichen gesundheitlichen Schaden erlitten. Er sei vorerst für 12 Tage gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik festgehalten worden, nachdem er vorgängig unter Einsatz der Landespolizei mit Gewalt in diese Klinik verbracht worden sei. Der Kläger benötige seit dem Vorfall durchgehend psychiatrische Betreuung. Er werde auch hinkünftig unter den Folgen des Vorfalls massiv leiden. Der Kläger habe seit seiner Internierung umfassende und umfangreiche Schmerzperioden durchlebt, welche ein Schmerzengeld von CHF 80'000.00 rechtfertigten. Für die rechtswidrige Freiheitsentziehung in der Dauer von 12 Tagen sei eine Pauschalentschädigung von CHF 20'000.00 gerechtfertigt. Insgesamt belaufe sich der Schadenersatzbetrag auf CHF 100'000.00. Zudem sei nicht absehbar, welche weiteren Schäden der Kläger in Zukunft ausgehend vom beschriebenen Schadenereignis erleiden werde, weswegen ein entsprechendes Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, dass die Haftungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, da die handelnden Organe in vertretbarer Weise der Ansicht sein haben können, dass ein fürsorglicher Freiheitsentzug gerechtfertigt sei. Bezüglich der Person des Klägers sei bei Mitgliedern der Regierung und anderen Personen wegen eines am 07.04.2014 von einem psychotisch veranlagten Mann begangenen Tötungsdelikts die Befürchtung hervorgerufen worden, dass eine ähnliche Tat auch vom Kläger zu erwarten sein könnte, wobei vor allem der allfällige Nachahmungseffekt die Gefahr als akut erscheinen habe lassen. Dies auch deshalb, weil der Kläger in der Zeit vor April 2014 immer wieder schwerwiegende Vorwürfe betreffend Verhaltensweisen und Straftaten zu seinem Nachteil gegenüber der Regierung, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei erhoben habe. Am 13.01.2014 sei B um die Erstellung eines Gefährdungsgutachtens über die Person des Klägers ersucht worden. Dieses Gutachten sei der Landespolizei am 11.04.2014 zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund des Inhalts des Gutachtens B sei die Landespolizei dazu veranlasst gewesen, mit der diensthabenden Ärztin C Kontakt aufzunehmen. Da der Kläger nicht freiwillig bereit gewesen sei einer Einweisung in die psychiatrische Klinik zuzustimmen, sei seitens der diensthabenden Ärztin ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt worden. Es hätte angesichts der als hoch brisant angesehenen Sicherheitslage in Liechtenstein und im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens B als verantwortungslos angesehen werden müssen, von einer fürsorglichen Freiheitsentziehung Abstand zu nehmen.
Auch der Sohn des Klägers, D, habe C mitgeteilt, dass sein Vater in letzter Zeit wieder auffällig geworden sei und dass er die vorgesehene Einweisung in dasKrankenhaus *** als positiv empfinde.
Das Fürstliche Landgericht habe mit Beschluss vom 15.04.2014 beschlossen, dass die am 11.04.2014 angeordnete Unterbringung im Krankenhaus *** zulässig sei, dass der Kläger aber ungeachtet dessen sofort aus der Klinik zu entlassen sei, sobald sein Zustand dies erlaube.
Nach der Einlieferung im psychiatrischen Krankenhaus *** hätten die dortigen Ärzte entschieden, den Kläger nach 12 Tagen am 23.04.2014 wieder zu entlassen. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2014 sei festgestellt worden, dass die Unterbringung des Klägers gegen dessen Willen im Krankenhaus *** zu Unrecht erfolgt sei.
Ob die Einweisung am 11.04.2014 vertretbar gewesen sei, hänge von den Grundsätzen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sowie von der Situation ab, in der sich die Landespolizei und die diensthabende Ärztin am Abend des 11.04.2014 befunden hätten. Die Landespolizei sei aufgrund ihrer früheren Kontakte mit dem Kläger und im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens B davon ausgegangen, dass eine Einweisung des Klägers in eine psychiatrische Anstalt nötig sein werde. Die Landespolizei habe C hierüber informiert, welche nach Studium des Gutachtens B den Schluss gezogen habe, dass es am besten sein werde, wenn sich der Kläger damit einverstanden erklären würde, in das Krankenhaus *** gebracht, um dort entsprechend behandelt zu werden. Aufgrund der im Gutachten B erwähnten Fremdgefährdung habe es C jedoch für nötig erachtet, den Kläger allenfalls gegen dessen Willen ins Krankenhaus *** zu bringen, um eine ansonsten drohende Gefahrsituation zu vermeiden, sodass man von den psychiatrischen Fachärzten im Krankenhaus *** nach medikamentöser Behandlung des Klägers überprüfen und feststellen könne, ob ein Verbleib des Klägers im Krankenhaus *** zumindest für einige Zeit nötig erscheine. Aufgrund des Verlaufs des Gesprächs der diensthabenden Ärztin und auf Basis des Gutachtens B sei für diese keine andere Entscheidung möglich gewesen als die Einweisung des Klägers ins Krankenhaus ***.
2. Das Fürstliche Obergericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Kläger ist in einer kinderreichen Familie, in welcher schon früh sein Interesse für Kultur und Kunst geweckt wurde, aufgewachsen. Nach der Pflichtschule absolvierte er in *** die Ausbildung zum Primarlehrer, entschloss sich aber nach vorübergehender Tätigkeit in diesem Beruf dazu ein Studium der modernen Geschichte und Philosophie aufzunehmen. Dieses absolvierte der Kläger an der Universität *** und schloss es im Jahr 1967 ab, die Promotion zum Dr. phil. erfolgte 1968. Während der nachfolgenden Lehrertätigkeit am *** gründete er das Theater ***, welches er über viele Jahre als Intendant führte, ehe es Ende 1992 zur Vertragsbeendigung kam. In langjährigen Prozessen kämpfte der Kläger gegen seine Entlassung. Aus einer mit einer Schauspielerin geschlossenen, zwischenzeitlich geschiedenen, Ehe stammen zwei volljährige Söhne.
Der Kläger ist nicht zuletzt wegen seiner vormaligen Tätigkeit als Intendant und Leiter des Theaters *** im Land bekannt, wobei er zuletzt seinen Bekanntheitsgrad durch das von ihm herausgegebene Buch "***" (vgl. Beilage AY) wieder steigerte. Gegen Ende 2013 wurden verschiedene Politiker, auch Mitglieder der Regierung, vom Kläger immer wieder kontaktiert. Der Kläger suchte sie teilweise auch privat auf und es fühlten sich diese Personen vom Kläger bedrängt. Offenbar hat das Gehaben des Klägers, der mitunter recht lautstark auftritt, Angst bei verschiedenen Personen ausgelöst (vgl. ZV des Polizeichefs, PA ON 32, S. 9). Im nichtöffentlichen Landtag vom Dezember 2013 wurde über das Verhalten des Klägers diskutiert. Einige Abgeordnete äusserten Bedenken bezüglich einer möglichen Gefährdung, die vom Kläger ausgehen könnte. Dies teilte E, Mitarbeiterin eines Ministeriums, im Auftrag eines Regierungsmitgliedes, der die Bedenken der Abgeordneten teilte, dem Polizeichef mit. E hatte den Auftrag des Regierungsmitglieds, mit dem Polizeichef zu erörtern, wie mit den "Drohungen" umgegangen werden soll (ZV E, ON 40, S. 3, ZV F, ON 40, S. 6).
Der Polizeichef war in seiner (früheren) Funktion als Kripochef seit mehreren Jahren mit dem Kläger im Gespräch. Der Kläger brachte beim Polizeichef immer wieder seine verschiedenen Beschwerden an. Aufgrund des ihm erteilten Auftrags nahm der Polizeichef mit dem Kläger am 06. Dezember 2013 telefonisch Kontakt auf. In diesem Telefonat stellte der Polizeichef gegenüber dem früheren Verhalten des Klägers keine dramatische Veränderung fest. Vielmehr glaubte er den Kläger in den vergangenen Jahren schon bedeutend angetriebener, emotionaler und verzweifelter erlebt zu haben. Die Hauptaggression des Klägers richtete sich im Gespräch zweifelsohne gegen einen Staatsanwalt, den er mit übelsten Worten beschimpfte und dem er voraussagte, dass er ihn hinter Gitter bringen werde. Drohungen gegen Abgeordnete oder Regierungsmitglieder stiess der Kläger im Gespräch mit dem Polizeichef nicht aus (vgl. Beilage A). Dies teilte der Polizeichef am 06.12.2013 E per E-Mail mit. In dieser E-Mail teilte der Polizeichef auch mit, dass eine fundierte Gefahreneinschätzung nur mittels eines psychiatrischen Gutachtens erfolgen könne. Er habe die Kriminalpolizei deswegen vorsorglich angewiesen, vertrauliche Ermittlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Polizeigesetz (Gefahrenvorsorge) einzuleiten, um über mehr Fakten für eine Gefährdungseinschätzung zu verfügen. Die E-Mail des Polizeichefs vom 06.12.2013 an E endet wörtlich wie folgt:
"... Sollte das zuständige Ministerium an einem forensisch-psychiatrischen Gefährdungsgutachten interessiert sein, schlage ich vor, dass das Justizministerium bei Landgericht und Staatsanwaltschaft einen aktuellen Statusbericht zu laufenden und abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit A einholt und die in den Gerichtsakten verfügbaren psychiatrischen Gutachten zur Person A der Landespolizei zugänglich macht. ..." (vgl. Beilage A).
Das zuständige Regierungsmitglied und seine Mitarbeiter hatten im zweiwöchigen Turnus einen regelmässigen Austausch mit dem Polizeichef . Im Rahmen eines derartigen Jour fixe im Dezember wurde mit der Polizei vereinbart, ein Gutachten über die Gefährdungsgeneigtheit des Klägers einzuholen (ZV E, ON 40, S. 4).
Am 20.12.2013 fragte der Polizeichef per E-Mail bei B an, ob er ein Gutachten betreffend die Gefährdungssituation beim Kläger erstatten wolle. Am 24.12.2013 beantwortete B diese Anfrage dahin, dass er grundsätzlich bereit sei, ein derartiges Gutachten zu erstatten. Nach einem Telefonat mit B am 09.01.2014 wurde dieser mit Schreiben vom 13.01.2014 (Beilage B) ersucht, ein Gefährdungsgutachten hinsichtlich des Klägers zu erstellen. Der Sachverständige wurde darauf hingewiesen, dass er bereits anlässlich eines Gerichtsverfahrens, welches die Bestellung eines Sachwalters für den Kläger zum Inhalt hatte, persönlichen Kontakt mit dem Kläger gehabt habe. Nunmehr wurde eine Risiko-Gefahren-Einschätzung dahingehend erbeten, ob vom Kläger eine konkrete Fremdgefährdung ausgehe (vgl. Beilage B). Bei einer Besprechung über das Gutachten wurden dem Sachverständigen am 28.01.2014 im Büro des Zeugen F bei der Kriminalpolizei diverse Unterlagen (insbesondere vom Kläger eingereichte Schriftsätze) kopiert und übergeben. Im Anschluss fand noch eine Besprechung des Sachverständigen und F mit der Staatsanwaltschaft statt, wobei von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Akten für den Sachverständigen kopiert wurden. Es wurde aber veranlasst, dass F ein Amtshilfegesuch an das Landgericht und die Motorfahrzeugkontrolle richtet, um den hinsichtlich des Klägers geführten Sachwalterschaftsakt sowie ein Gutachten zur Fahrfähigkeit des Klägers einzuholen. (vgl. Beilage H, ZV F, ON 40, S. 11).
Obwohl ursprünglich eine Begutachtung des Klägers lediglich anhand von Akten und ohne Wissen des Klägers beabsichtigt war, erfuhr der Kläger am 11.02.2014 davon, dass hinsichtlich seiner Person ein Gefährdungsgutachten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Beilage I). Daraufhin wurde der Kläger gefragt, ob er bereit sei, sich begutachten zu lassen, was dieser aber verneinte (vgl. Beilage K, ZV F ON 40, S. 6). Mit einer E-Mail vom 16.03.2014 forderte die liechtensteinische Landespolizei den Kläger neuerlich auf, an der Begutachtung durch den Sachverständigen B mitzuwirken (vgl. Beilage M). Zu einer Mitwirkung des Klägers bei der Gutachtenserstattung kam es aber nicht.
Am 29.03.2014 kam es im Theater *** zu einem Vorfall. Die Polizei erhielt um 15.17 Uhr einen Anruf, wonach der Kläger Gäste massiv beschimpfe und bedrohe. Die Polizei werde benötigt. Die ausgerückte Patrouille der Landespolizei konnte den Kläger im Foyer des Theater *** antreffen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers konnte von der Polizei nicht festgestellt werden, vielmehr nur ein "lästiges" Verhalten (vgl. Beilage R).
Am 07.04.2014 kam es in Liechtenstein zu einem aufsehenerregenden Tötungsdelikt. Aufgrund dieser Tat ängstigte sich ein grösserer Personenkreis. Es gingen in dieser Zeit bei der Polizei Meldungen ein, dass auch andere Personen psychisch auffällig geworden seien. Auch ein mit dem Pseudonym "Max und Moritz" gezeichnetes Schreiben, mit dem der anonyme Verfasser vor dem Hintergrund des Tötungsdeliktes Wilhelm Busch zitierte und schrieb "Dieses war der erste Streich und der zweite folgt sogleich" ging bei der Landespolizei ein (vgl. ZV F, ON 40, S. 7). Es wurde befürchtet, dass Nachahmungstäter auf den Plan treten könnten. Auch in der Regierung wurde über das Geschehen diskutiert. In diesem Zusammenhang richtete ein Regierungsmitglied eine E-Mail an den Polizeichef, in welcher er von einem Gespräch mit dem Regierungschef berichtete und darauf hinwies, dass dieser gemeint habe, dass der Fall des Klägers und insbesondere die Gefährlichkeitseinschätzung durch den Vorfall (das Tötungsdelikt) neue Brisanz erhalten habe. In dieser E-Mail wies das Regierungsmitglied darauf hin, dass es wichtig wäre, wenn die Einschätzung des Sachverständigen bis zum darauffolgenden Mittwoch (09.04.2014) vorliegen würde (vgl. Beilage N). Am 07.04.2014 versuchte die liechtensteinische Landespolizei den Sachverständigen zu erreichen. F nahm mit dem Sachverständigen Kontakt auf, der im Ausland (Iran) weilte und vereinbarte mit ihm, dass das Gutachten am 11.04.2014 fertig gestellt wird und von der Polizei ab 15.00 Uhr jenes Tages abgeholt werden kann (vgl. ZV F ON 40, S. 7).
Der Begutachtung legte der Sachverständige die ihm von der Polizei zur Verfügung gestellten Unterlagen zugrunde und auch die Ergebnisse der durch ihn persönlich im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahren durchgeführten Befragungen und Explorationen. Auch verwertete er einen Auszug aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 30.10.2016, einen Auszug aus einem Amtsvermerk der liechtensteinischen Landespolizei vom 19.02.2014 (FL 2013-12-0109), ärztliche Atteste von G vom 22.05.2007, die von H, Facharzt für Innere Medizin, geführte Krankengeschichte vom 02.12.2010 und eine ärztliche Bescheinigung von Amtsärztin I, vom 09.08.2011, in welcher diese bescheinigte, dass der Kläger nicht verhandlungsfähig ist (vgl. Gutachten Beilage V).
Das Gutachten wurde am 11.04.2014 von einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei beim Sachverständigen im Krankenhaus *** abgeholt. Das Gutachten wurde F am gleichen Tag (Freitag Nachmittag) übergeben. F beteilte Polizeichef mit einem Exemplar, während er ein anderes Exemplar las. Der Polizeichef studierte das Gutachten und las die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach der Kläger eine "Zeitbombe" sei (ZV des Polizeichefs, ON 32, S. 10).
In seinem Gutachten führte B im Wesentlichen Folgendes aus (vgl. Beilage V):
"...
Nach den Akten, den vorliegenden medizinischen Befunden und den Ergebnissen der durchgeführten psychiatrischen Untersuchungen (B) lassen sich bei bei A, Hinweise auf folgende Diagnosen finden:
1. Persönlichkeitssteuer (Anm. gemeint Persönlichkeitsstörung) mit paranoiden, narzisstisch-gekränkten und emotional instabilen Anteilen (F31).
2. Paranoid querulatorische Entwicklung (F22).
3. Rezidivierende depressive Störung (F33).
Zudem ergeben sich, wie insbesondere durch die jüngsten Beobachtungen bestätigt wird, Hinweise auf eine zunehmende organische Persönlichkeitsveränderung (F07.0), welche Folge der internistischen Erkrankungen, aber auch des Alterungsvorganges ist.
Aus der für die gegenständlichen Fragen relevanten Hauptdiagnose, der paranoid-querulatorischen Entwicklung, resultiert bei A ein hohes Rezidiv- und Fremdgefährdungspotential. Konkret ist das Risiko innerhalb einer 5-stufigen Skala (unterdurchschnittlich, normal, erhöht, hoch, sehr hoch) für manifeste Gewalttätigkeit als hoch und für neuerliche Querulanz als sehr hoch zu beziffern.
Durch psychiatrische Massnahmen, deren Umsetzung wegen der fehlenden Kooperation des A allerdings schwierig ist, könnte das Fremdgefährdungsrisiko deutlich reduziert werden.
...
Bei A lassen sich auf psychiatrischem Gebiet eine seit dem jungen Erwachsenenalter durchgehend vorhandene, überdauernd vorliegende Persönlichkeitsstörung, ferner phasisch-rezidivierende Depressionen, die seit den 1980er Jahren manifest geworden sind, eine vorangeschrittene paranoid-querulatorische Entwicklung und schliesslich in den letzten Jahren eine organische Persönlichkeitsänderung, welche die vorausgehenden Störungen fixiert, feststellen.
...
Die somit zu diagnostizierende Persönlichkeitsstörung des A stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Die emotionale Instabilität zeigt sich in der wechselnden, instabilen, von Misstrauen und Dysphorie geprägten Stimmung sowie in der deutlichen Tendenz, impulsiv zu handeln. Davon zeugen seine Auseinandersetzungen, welche er mit Psychiatern, Staatsanwälten und Richtern geführt hat und immer noch führt.
Zur emotionalen Instabilität gehört auch das, was als "Hyperthymie" bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um ein Verhalten, das knapp unter der Grenze zur Manie angesiedelt ist und durch übermässige Aktivität, Optimismus, Lebhaftigkeit, Betriebsamkeit, gehobene Stimmung, Unternehmungslust sowie gesteigertem Selbstbewusstsein geprägt wird.
Ein zentrales Element der Persönlichkeit des A liegt in seiner narzisstischen Gekränktheit. Narzisstisch gestörte Menschen sind infolge eines mangelnden Selbstwertgefühls leicht und anhaltend zu kränken. Die Kränkungen lagen in der subjektiv mangelnden Anerkennung seiner beruflichen Leistung, in der Beendigung seiner Führungsfunktion beim Theater *** durch andere, in den gescheiterten partnerschaftlichen Beziehungen, auch in den Anzeigen und in seinem erbitterten Rückzug.
Der paranoide Anteil der Persönlichkeitsstörung manifestiert sich durch übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzungen, in Tendenz zu ständigem Groll und der Weigerung, Verletzungen oder Missachtung zu verzeihen, in Misstrauen und starker Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich missgedeutet werden. Auch streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten und Tendenzen zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl gehören hierher und sind bei A in unterschiedlicher Ausprägung festzustellen.
Die für die gegenständliche Fragestellung bzw. Einschätzung der Aggressivität des A massgebende paranoide Persönlichkeitsstörung (F60.0) ist durch folgende Punkte geprägt:
1. Übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung.
2. Neigung zu ständigem Groll wegen der Weigerung, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzeihen.
3. Misstrauen und starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden.
4. Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten.
5. Häufiges ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners.
6. Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, dass sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt.
7. Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärung und für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt.
Bei A sind die Kriterien 1., 2., 3., 4., 6. und 7. in mehr oder minder starker Form erfüllt, sodass die Diagnose gerechtfertigt ist.
...
II. RELEVANTE HAUPTSTÖRUNG
Das psychiatrische Hauptproblem des A, von welchem ein hohes Aggressionsrisiko ausgeht, ist aber die querulative Entwicklung. Basierend auf der beschriebenen Persönlichkeitsstörung und begünstigt durch eine Reihe von Belastungen, Kränkungen und wohl auch Ungerechtigkeiten hat sich A zurückgezogen und in seiner isolierten Verbitterung ausufernde Ideen der Klarstellung, der Wiedergutmachens und des Rechtbekommens entwickelt. Durch die daraus resultierenden Auseinandersetzungen ist er mehr und mehr in eine verbittert-misstrauische Grundhaltung geraten, aus welcher sich letztlich auch eine paranoid-querulative Störung entwickelt hat.
...
Schliesslich ist zu bedenken, dass sich die krankhaften Störungen des A fixiert haben und auch allmählich eine hirnorganische Unterlegung erfolgt ist, so dass sich zwar einerseits eine Zuspitzung und Verschärfung der querulativen Strebungen ergibt, andererseits die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten etwaiger aggressiver Pläne durch den psychischen Abbau limitiert wird.
...
III. GEFÄHRLICHKEITSRISIKO
..................
Die Beurteilung nach den Kriterien eines wissenschaftlichen Prognoseinstruments belegt ebenso wie die Diagnosestellung und das bisherige querulative Verhalten das hohe Fremdgefährdungsrisiko, welches von A ausgeht.
IV: PSYCHIATRISCHE MÖGLICHKEITEN DES RISIKOMANAGEMENTS
........................
Auf psychiatrischem Gebiet ginge es in erster Linie um Einleitung und Sicherung der psychiatrischen Therapie und um regelmässige, permanente soziale Kontrollen. Durch eine psychiatrische Behandlung könnten die paranoiden Tendenzen, die querulativen Strebungen und die aggressiven Impulse eingedämmt, allerdings nicht völlig verhindert werden. Insbesondere eine psychopharmakologische Therapie könnte die Aggressivität dämpfen und die paranoiden Ideen reduzieren. Von Wichtigkeit wären begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche, welche nicht nur diagnostischen Wert hätten und der Einschätzung des aktuellen Risikopotentials dienen könnten, sondern für A auch als "Aggressionsventil" dienen würden.
Durch eine regelmässige psychosoziale Betreuung, welche im wesentlichen wohl aufsuchender Natur sein und sich vor Ort abspielen müsste, wäre eine permanente Kontrolle mit der schon beschriebenen Möglichkeit der verbalen Abfuhr seiner Frustrationen gegeben.
...
Am allergünstigsten wäre es, wenn sich A freiwillig behandeln liesse. Dies wäre umso notwendiger, als dass er ja auch unabhängig von seinem querulativen Agieren der psychosozialen Hilfe bedarf. Durch die fortschreitende hirnorganische Persönlichkeitsänderung besteht die Gefahr der Verwahrlosung, weshalb er ohnehin betreuungsbedürftig und zunehmend auf Hilfe von aussen angewiesen ist.
Unter realistischer Einschätzung all dieser Faktoren schiene folgendes Vorgehen am sinnvollsten bzw. überhaupt realisierbar:
A sollte amtsärztlich untersucht werden, wobei es für den Amtsarzt wichtig wäre, möglichst viele Informationen über das Verhalten des A und die bislang bereits gestellte Diagnosen zu erhalten. Dadurch könnte die Gefahr eines falschen Eindruckes bzw. manipulativer Vorbringungen unterbunden werden. Mutmasslich würde eine amtsärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik ergeben, wo eine gründliche Diagnosestellung und die Einleitung einer psychiatrischen Therapie bzw. die Umsetzung eines psychiatrischen Rehabilitations- und Betreuungsplanes initiiert werden könnten. In weiterer Folge müsste die enge Kooperation mit dem Amt für Soziale Dienste und einem psychosozialen Dienst sowie einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gesucht und die Betreuung durch diese langfristig gesichert werden. Mit diesem umfassenden Vorgehen wäre es möglich, das von A ausgehende Fremdgefährdungsrisiko zu minimieren, auf sich zuspitzende Situationen und Krisen rechtzeitig zu reagieren und ihm die unabhängig von den justiziellen Implikationen erforderlichen Betreuungsmassnahmen zu gewähren.
V. ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend sind somit die bezüglich A, an den Gutachter gestellten Fragen dahingehend zu beantworten, dass dieser neben einer überdauernd vorhandenen Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden Depressionen an einer querulativen Entwicklung leidet, welche mit hohem Fremdgefährdungsrisiko bezüglich Gewalttätigkeit gegen andere verbunden ist. Psychiatrische Betreuungsmassnahmen, welche die Gefahr erheblich senken könnten, sind dringend indiziert. Allerdings ist es wegen der fehlenden Problem- und Krankheitseinsicht und der nicht zu erwartenden therapeutischen Kooperation sehr schwierig, diese Massnahmen zur Anwendung zu bringen. Kommt es aber zu keiner Therapie und Betreuung, ist die Situation des A mit einem populären Wort als "Zeitbombe" zu beschreiben. Das berühmte Wort von den "bellenden Hunden, die nicht beissen", trifft gerade bei querulativen Entwicklungen in keiner Weise zu.
..."
Nach dem Studium des Gutachtens kontaktierte der Polizeichef die zuständige Amtsärztin C. Er rief sie gegen 17.30 Uhr in ihrer Praxis an und ersuchte sie zur Polizei zu kommen. Der Polizeichef verständigte auch F und bat auch ihn gleichzeitig mit C zum Termin in sein Büro. C hatte damals - es handelte sich um einen Freitag (Abend) - Notfalldienst. Die diensthabenden Notärzte werden im Falle der Notwendigkeit einer fürsorglichen Unterbringung von den zuständigen Stellen kontaktiert, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. C sagte dem Polizeichef zu, zur Polizei zu kommen, wobei sie noch die letzten in ihrer Praxis befindlichen Patienten versorgte. Danach begab sie sich zur Polizei, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, wann sie dort ankam (vgl. ZV C ON 32, S. 6). C wurde vom Polizeichef über den Sachverhalt und den Inhalt des Gutachtens informiert. Der Polizeichef ersuchte sodann C auf Basis des Gutachtens eine Einweisung des Klägers zu prüfen. C las die Endbeurteilung des Gutachtens, wo ausgeführt wurde, dass vom Kläger eine Gefährdung ausgehen könnte. Der Polizeichef fragte nach, ob sie aufgrund des Gutachtens eine fürsorgliche Unterbringung verfügen könne. Es wurde die Situation diskutiert, zumal C auch die Möglichkeit ins Auge fasste, erst am darauffolgenden Montag unter Hinzuziehung des zuständigen Psychiaters auf den Kläger zuzugehen (ZV C, ON 32, S. 6, ZV des Polizeichefs, ON 32, S. 10, ZV F ON 40, S. 7).
Bis zum Zeitpunkt dieser Besprechung lag keine akute Aktion des Klägers vor, die akuten Anlass gegeben hätte, den Kläger unterzubringen. Es kann nicht festgestellt werden, dass und allenfalls gegen wen der Kläger Drohungen äusserte. Anlass der Besprechung beim Polizeichef war einzig der Eingang des Gutachtens des Sachverständigen B. Obwohl C es aufgrund der Umstände nicht als so dringend ansah, den Kläger unverzüglich einzuweisen, fühlte sie sich bei dem Gedanken nichts zu tun, angesichts der Schlussfolgerung im Gutachten B nicht wohl (ZV C, Beilage 6, S. 2). Deshalb schlug sie vor, den Kläger zu Hause aufzusuchen und dort seinen Zustand zu beurteilen. Daraufhin entschlossen sich C und die Polizei dazu, den Kläger aufzusuchen, um über die Unterbringung zu entscheiden. Um die Unterbringung veranlassen zu können, wurde die liechtensteinische Landespolizei um Assistenz ersucht und gleichzeitig eine Ambulanz aufgeboten (ZV C, ON 32, und ZV des Polizeichefs ON 32, S. 10). Es begaben sich nunmehr F, zwei weitere Mitarbeiter der Polizei sowie zwei Mitglieder der Interventionseinheit und der aufgebotene Rettungsdienst zum Kläger. Gegen 20.05 Uhr klopfte F an die Türe des Klägers. Der Kläger öffnete nur mit T-Shirt und Unterhose bekleidet die Türe. Der Kläger forderte die Erschienenen auf einzutreten. Es traten C, F, zwei Rettungssanitäter und zwei Mitarbeiter der Interventionseinheit ein. Die zwei weiteren Mitarbeiter der Polizei betraten das Haus nicht, sondern warteten vor dem Haus (ZV F, ON 40, S. 8).
Der Kläger und C kannten sich von früher. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und C. Sie klärte den Kläger über den Zweck ihres Besuches auf und orientierte ihn auch darüber, dass sie herausfinden wolle, wie es ihm gehe. C eröffnete dem Kläger, dass ein Gutachten von B vorliege und darin stehe, dass er potentiell gefährlich sei. Sie sei nun da, um zu schauen, ob die Notwendigkeit bestehe, dass er jetzt oder in absehbarer Zeit in eine Klinik eingeliefert werden sollte. A erklärte ihr, dass sie keine Angst haben müsse, er ziehe nicht mit einer Knarre durchs Land und erschiesse keine Leute. Das Gespräch mit dem Kläger verlief vorerst unauffällig. C stellte verschiedene medizinische Fragen, die der Kläger ruhig beantwortete. Allerdings kippte der Verlauf des Gespräches bald. Der Kläger erwähnte plötzlich, dass es eine Sauerei sei, dass die Landespolizei sich einen Nachschlüssel von seiner Haustüre habe machen lassen und ihn andauernd bestehlen würde. Er meinte auch, dass einer der Polizisten sein Hörgerät trage und ihm seien darüber hinaus seine Medaillen gestohlen worden. Aufgrund dieses sprunghaften Verlaufes des Gespräches kam C zum Schluss, dass beim Kläger ein akut paranoid psychotischer Zustand vorliegt. Sie kam zur Diagnose einer psychotischen Dekompensation (vgl. ZV C ON 32, S. 7 und Beilage 8, S. 3).
Vor der Hintergrundinformation des Gutachtens entschloss sich C nunmehr dazu, eine fürsorgliche Unterbringung anzuordnen. C eröffnete diese Entscheidung dem Kläger und teilte ihm mit, dass er aus ihrer Sicht im Moment psychotisch ist und er deswegen in eine Klinik muss. C forderte den Kläger auf, sich zu bekleiden - er war bis dahin nur in Unterhosen bekleidet, weil er von der Polizei und C aus dem Bett geholt worden war - und bot ihre Hilfe an. Es entspann sich dann eine Diskussion zwischen dem Kläger und C darüber, ob die fürsorgliche Unterbringung notwendig ist. Der Zeuge F griff dann insofern ein, als er sich entschloss, die von der Amtsärztin ausgesprochene fürsorgliche Unterbringung zwangsweise durchzusetzen. Die Amtsärztin war dem Kläger beim Ankleiden behilflich. Im Weiteren unterstützten die beiden Mitarbeiter der Interventionseinheit den Kläger beim Aufstehen, indem sie ihn jeweils an den Oberarmen hielten. Nach wenigen Schritten liess sich der Kläger fallen, konnte aber von den Anwesenden aufgefangen und sanft zu Boden geführt werden. Während der ganzen Zeit sprach die Amtsärztin mit ihm. Als der Kläger dann am Boden war, erklärte er sich bereit, freiwillig mitzukommen (ZV F, ON 40, S. 8). Der Kläger wurde im weiteren von den Polizisten und C betreut, lief später selbständig zum Ambulanzwagen und legte sich dort auf die Trage des Fahrzeuges. Während der ganzen Fahrt redeten der Kläger und C miteinander. Teilweise war der Kläger sehr wütend und beschimpfte C, teilweise zitierte er Goethes Faust. Noch in der Ambulanz, als der Abtransport des Klägers schon im Gange war, kontaktierte C D, den Sohn des Klägers. Auch F informierte J und den Sohn des Klägers über die geschehene Einweisung des Klägers (ZV F ON 40, S. 12 sowie Beilage S).
Noch am 11.04.2014 füllte C ein Formular, welches für die notfallärztliche Einweisung in eine geeignete Anstalt gegen den Willen eines Patienten verwendet wird, aus und faxte es dem Fürstlichen Landgericht zu (vgl. Beilage 4). Darin wurde die Entscheidung zur fürsorgerischen Unterbringung begründet wie folgt:
"Einweisung wegen psychotischer Dekompensation bei manisch depressiver Verstimmung und querulativer Persönlichkeitsstörung kombiniert mit einem psychoorganischen Syndrom. Der Patient wird durch den Gutachter als fremdgefährdend eingeschätzt."
Am 14.04.2014 telefonierte der für die fürsorgliche Unterbringung des Klägers zuständige Landrichter mit C. Über dieses Gespräch legte der zuständige Landrichter einen Aktenvermerk an, der den Verlauf des Gesprächs richtig wiedergibt, wie folgt (vgl. Beilage U):
"...
Die Landespolizei hat bei B ein Gutachten über A insbesondere zur Frage der Fremdgefährdung eingeholt. Sie hat ihr dieses Gutachten zur Verfügung gestellt. B geht von einer Fremdgefährdung des A aus. C hat sich am 11.04.2014 mit Polizisten und zwar u.a. dem Chef der Kriminalpolizei F, zu A begeben. A befand sich in einem psychotischen Zustand. Er hat den Polizisten vorgeworfen, sie hätten seine Wohnungsschlüssel nachgemacht, hätten ihm die von ihm vor Jahren an einer Schweizer Meisterschaft gewonnene Goldmedaille im Zehnkampf gestohlen, hätten ihm auch sein Gebiss und sein Hörgerät gestohlen. Die Wohnung befand sich in einem äusserst verwahrlosten Zustand, sie war schmutzig, klebrig und unaufgeräumt. Dies alles, obwohl eine regelmässige Reinigung durch die Familienhilfe stattfindet. Auch A selber befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Er war ungepflegt und nicht gewaschen. Der Sohn von A hat C gegenüber mitgeteilt, dass dieser seine Medikamente zuletzt nicht mehr eingenommen hat und seitdem wieder auffällig geworden sei. Aufgrund des Zustandes von A hat C aus medizinischer Sicht insbesondere eine bestehende Selbstgefährdung festgestellt.
A hat sich geweigert, sich freiwillig in eine Klinik zu begeben. C hat daher um ca. 20.00 Uhr bei Gefahr im Verzug die sofortige Unterbringung angeordnet.
..."
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.04.2014, 02 SH.2014.13, sprach das Fürstliche Landgericht aus:
"1. Die von C am 11.04.2014 bei Gefahr im Verzuge angeordnete sofortige Unterbringung des A gegen dessen Willen in das Krankenhaus ***, ist zulässig.
2. Dessen ungeachtet ist A sofort aus der Klinik zu entlassen, sobald sein Zustand dies erlaubt.
3. Das gegenständliche Verfahren ist mit Rechtskraft dieses Beschlusses beendet.
4. Diesem Beschluss wird vorläufig Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt."
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Aufgrund des gesamten Akteninhalts und des hg. Aktes 06 PG.2011.136 ist von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
Bei A, geboren am ***1941, sind aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen zu stellen:
1. Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstisch-gekränkten und emotional instabilen Anteilen (F31)
2. Paranoid querulatorische Entwicklung (F22)
3. Rezidivierende depressive Störung (F33).
Zudem ergeben sich Hinweise auf eine zunehmende organische Persönlichkeitsveränderung (F07.0), welche Folge der internistischen Erkrankungen, aber auch des Alterungsvorganges ist (hg. Akt 06 PG.2011.136, insb. ON 82 Seite 6 und ON 26; ON 4).
In einem Aktengutachten vom 11.04.2014 hält B, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, fest: Die querulative Entwicklung ist "mit hohem Fremdgefährdungsrisiko bezüglich Gewalttätigkeit gegen andere verbunden (...). Psychiatrische Betreuungsmassnahmen, welche die Gefahr erheblich senken könnten, sind dringend indiziert. Allerdings ist es wegen der fehlenden Problem- und Krankheitseinsicht und der nicht zu erwartenden therapeutischen Kooperation sehr schwierig, diese Massnahmen zur Anwendung zu bringen" (ON 4 Seite 26 f).
Aus medizinischer Sicht benötigt A eine Psychotherapie, eine psychosoziale Beratung und eine spezifische psychopharmakologische Behandlung seiner paranoiden Störung. Die medizinisch-psychotherapeutische Versorgung ist nicht gewährleistet. Eine derartige würde die psychische Situation und die Lebensqualität entscheidend verbessern, ist aber nicht lebensnotwendig (hg. Akt 06 PG.2011.136 insb. mündliche Erörterung des Sachverständigen-gutachtens ON 39 Seite 2 ff und Beschluss ON 82 Seite 8).
Bei A fehlt jede Krankheits- und Therapieeinsicht (ON 4 insb. Seite 23; hg. Akt 06 PG.2011.136 insb. Gutachten ON 26 Seite 33 ff und Beschluss ON 82 Seite 7).
A lebt alleine. Am 11.04.2014 gegen 20.00 Uhr begab sich die zu diesem Zeitpunkt diensthabende Ärztin C zusammen mit Beamten der Landespolizei zu dessen Wohnort. Er öffnete die Wohnungstür lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet (ON 1, ON 3, ON 5).
A hat in der letzten Zeit seine Medikamente nicht mehr eingenommen und ist seitdem wieder auffällig geworden. Im Gespräch mit C hat er den anwesenden Polizisten vorgeworfen, sie hätten seine Wohnungsschlüssel nachgemacht, hätten ihm die von ihm vor Jahren an einer Schweizer Meisterschaft gewonnene Goldmedaille im Zehnkampf gestohlen, hätten ihm auch sein Gebiss und sein Hörgerät gestohlen. A befand sich aus medizinischer Sicht in einem psychotischen Zustand. Die Wohnung war äusserst verwahrlost, sie war schmutzig, klebrig und unaufgeräumt, dies obwohl eine regelmässige Reinigung durch die Familienhilfe stattfindet. Auch A selber befand sich in einem verwahrlosten Zustand, er war ungepflegt und nicht gewaschen. Da A seine ihm verordneten Medikamente nicht mehr einnimmt, besteht aus medizinischer Sicht eine Selbstgefährdung (ON 1, ON 4, ON 5).
Obwohl C A empfohlen hat, sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik zu begeben, hat er sich geweigert. Schliesslich hat C die sofortige Unterbringung im Krankenhaus *** angeordnet. Der Transport erfolgte durch den Rettungsdienst in Begleitung von C und der Landespolizei (ON 1, ON 3, ON 5).
Beim Bezirksgericht *** ist hinsichtlich A zur Aktenzahl 14 UB 251/14x ein Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz eröffnet worden und anhängig (Aktenvermerk ON 2).
Das Krankenhaus *** verfügt über die Organisation und personellen Kapazitäten um A die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die dieser im Wesentlichen benötigt (gerichtsnotorisch bekannt)."
Der Kläger wurde daraufhin aufgrund der Entscheidung von C und aufgrund des genannten Beschlusses bis 23.04.2014 im Krankenhaus *** angehalten. Auch beim Bezirksgericht *** wurde hinsichtlich des Klägers zu 14 UB 251/14x ein Verfahren nach dem österreichischen Unterbringungsgesetz geführt. Dieses wurde am 23.04.2014 beendet.
Der Kläger wurde am 23.04.2014 aus dem Krankenhaus *** entlassen. Die ersten Tage seines Aufenthaltes verbrachte er im geschlossenen Bereich des Krankenhauses ***, später konnte er das Haus zum Spazieren gehen verlassen (PV des Klägers).
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.04.2014, 02 SH 2014.13 erhob der Kläger Rekurs an das Obergericht. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 27.08.2014, ON 20, mit der Begründung zurück, dass der Rekurswerber, der lt. Aktenvermerk des Landgerichtes vom 28.04.2014, ON 11, am 23.04.2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden und daher nicht mehr beschwert sei.
Gegen diesen Beschluss erhob A Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 07.11.2014 hob der Oberste Gerichthof den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf und trug dem Obergericht auf, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes eine neuerliche Entscheidung in der Sache unter Abstandnahme des bisherigen Zurückweisungsgrundes zu treffen.
In seinem Beschluss führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
"Im Zusammenhang mit zwangsweisen Unterbringungen hat sich die Meinung durchgesetzt, dass das Gericht nicht bloss über die zukünftige Zulässigkeit der Unterbringung entscheidet, sondern auch eine rückschauende ex-post-Beurteilung des vor dem Entscheidungszeitpunkt liegenden Unterbringungszeitraums vorzunehmen hat (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 310). In jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt (Art 5 Abs 1 lit e EMRK; zu Art 5 EMRK siehe Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte [1991] 94 ff, 259 f) steht dem Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen - also hier: nach Aufhebung der Unterbringung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei. Die ärztliche Behandlung ohne oder gegen den Willen des untergebrachten Patienten (zu dieser siehe Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte [1991] 90, 214 f) unterliegt auch nach ihrer Beendigung der richterlichen Kontrolle (öOGH 1 Ob 600/92 EFSlg 97.591; 1 Ob 584/93 EFSlg 97.584; 1 Ob 518/93 EFSlg 97.576; 1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88, 148 = Zak 2007/233, 134 = EFSlg 117.628).
Jede freiheitsbeschränkende Massnahme in einer Anstalt ist daher einer nachträglichen gerichtlichen Prüfung zugänglich. Diese Kontrollbefugnis besteht unabhängig davon, ob die ärztlichen Zeugnisse tatsächlich erstellt wurden oder (nach deren Erstellung) die Unterbringung noch vor der Erstanhörung aufgehoben wurde (SZ 71/10). In einem solchen Fall ist über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschliessende rückschauende Feststellung zu treffen, weil sich ein Feststellungsanspruch des Patienten schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen ergibt (öOGH 5 Ob 571/93; 1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88, 148 = Zak 2007/233, 134 = RdM 2007/57, 87 = EFSlg 117.629 = EFSlg 117.628).
Wird daher, wie im vorliegenden Fall, ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt, wenngleich die Unterbringung mittlerweile aufgehoben wurde, so ist dennoch über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschliessende rückschauende Feststellung zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0074643).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine formelle Frage handelt und daher österreichisches Prozessrecht zur Anwendung kommt.
Daher war die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, eine Sachentscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund zu treffen und daher festzustellen, ob die am 11.04.2014 angeordnete sofortige Unterbringung des A gegen dessen Willen in das Krankenhaus *** rechtmässig war."
Auf Grund dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hatte sich das Obergericht mit dem Rekurs von A gegen seine Unterbringung im Krankenhaus *** ungeachtet der am 23.04.2014 erfolgten Entlassung meritorisch auseinanderzusetzen. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2014 gelangte das Obergericht zur Beurteilung, dass die bei Gefahr in Verzug angeordnete sofortige Unterbringung von A gegen dessen Willen im Krankenhaus *** zu Unrecht erfolgt ist. Aus dieser Entscheidung ergibt sich Folgendes:
"Der Rekurswerber bekämpft in seinem Rechtsmittel die Feststellungen des Erstgerichtes als unrichtig. Das Gutachten des Sachverständigen B sei ein reines Aktengutachten und insofern höchst fragwürdig, als es weder Drittpersonen und Drittstellen noch dem Rekurswerber zugänglich gemacht werden sollte. Dem Gutachten fehle jegliche Transparenz. Der Rekurswerber setzt sich sodann inhaltlich sowohl mit dem Gutachten des Sachverständigen B als auch mit den Feststellungen des Erstgerichtes auseinander und gelangt zusammenfassend zu der Beurteilung, dass die angeordnete Unterbringung in keiner Weise verhältnismässig und insgesamt unzulässig gewesen sei. Im Einzelnen wird bezüglich der Argumentation des Rekurses auf die Rekursschrift ON 15 verwiesen.
Die Einwände des Rekurswerbers sind in mehrfacher Hinsicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder der Bericht von C über die "notfallärztliche Einweisung in eine geeignete Anstalt gegen den Willen der Patientin/des Patienten", ON 1, noch die weiteren Erhebungen des Landgerichtes und auch nicht die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen die Ausgangssituation näher darstellen, die zur "notfallärztlichen" Intervention vom 11.04.2014 um 20.00 Uhr unter Beizug von Polizeieinheiten geführt hat. Es ergibt sich aus dem Beschluss nicht, worin der "Notfall" bestanden hat, der die Intervention notwendig gemacht haben soll und inwiefern eine Situation gegeben war, die zu der nur bei "Gefahr in Verzug" statthaften sofortigen Unterbringung im Sinne des § 12 Abs. 2 SHG geführt hat.
Die Ausführungen des Erstgerichtes, dass A die Medikamente nicht mehr eingenommen habe und daher "in letzter Zeit" wieder "auffällig" geworden sei, sind für die Annahme einer Notfallsituation inhaltlich zu unbestimmt. Auch der Umstand, dass A die Türe seiner Wohnung lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet geöffnet und die Wohnung einen verwahrlosten Eindruck gemacht hat, reichen für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt auch für die Vorwürfe gegenüber den anwesenden Polizisten. All diese Umstände können Anlass für gerichtliche Massnahmen im Sinne des SHG sein, indizieren aber nicht eine "Gefahr im Verzug", die ein Absehen von dem für eine Einweisung vorgesehenen ordentlichen Verfahren nach Art. 13 SHG rechtfertigen könnte.
Der Umstand, dass am Tag der notfallärztlichen Intervention das im Akt unter ON 4 erliegende Gutachten des Sachverständigen B erstattet wurde, vermag gleichfalls einen solchen Notfall nicht zu begründen, zumal dieses Gutachten nicht auf ein aktuelles Anlassgeschehen und eine aktuelle Untersuchung des Rekurswerbers Bezug nimmt, sondern auf teilweise jahrelang zurückliegenden Aktenstücken beruht. Dass dieses Gutachten keine taugliche Grundlage für eine notfallärztliche Einweisung unter Umgehung des nach Art. 12 Abs. 1 SVG vorgesehenen Verfahrens darstellt, ergibt sich nicht nur aus der dort gemachten Verwertungsbeschränkung, dass das Gutachten "streng vertraulich behandelt und weder Drittpersonen und Drittstellen noch der Person des Untersuchten zugänglich gemacht werden soll", sondern auch aus der auf Seite 26 des Gutachtens angeführten empfohlenen Vorgangsweise. Dort führte der Sachverständige B nämlich unter Bezugnahme auf die von ihm zuvor dargestellten Faktoren und die von ihm vorgenommene Einschätzung von A Folgendes aus:
"A sollte amtsärztlich untersucht werden, wobei es für den Amtsarzt wichtig wäre, möglichst viele Informationen über das Verhalten des A und die bislang bereits gestellten Diagnosen zu erhalten. Dadurch könnte die Gefahr eines falschen Eindruckes bzw. manipulativer Vorbringen unterbunden werden. Mutmasslich würde eine amtsärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik ergeben, wo eine gründliche Diagnosestellung die Einleitung einer psychiatrischen Therapie bzw. die Umsetzung eines psychiatrischen Rehabilitations- und Betreuungsplanes initiiert werden könnten. In weiterer Folge müsste die enge Kooperation mit dem Amt für Soziale Dienste und einen psychosozialen Dienst sowie einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gesucht und die Betreuung durch diese langfristig gesichert werden. Mit diesem umfassenden Vorgehen wäre es möglich, das von A ausgehende Fremdgefährdungsrisiko zu minimieren, auf sich zuspitzende Situationen und Krisen rechtzeitig zu reagieren und ihm die unabhängig von den justiziellen Implikationen erforderlichen Betreuungsmassnahmen zu gewähren."
Man muss das vom Sachverständigen angeordnete Verbot der Zugänglichmachung des Gutachtens an Drittpersonen und Drittstellen sowie der Person des Untersuchten so verstehen, dass es auch nicht der einweisenden Ärztin als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. In diesem Sinne ist auch die vom Sachverständigen der Landespolizei als Auftraggeberin des Gutachtens gemachte Empfehlung zu sehen, dass eine amtsärztliche Untersuchung und die Einleitung einer psychiatrischen Therapie bzw. die Umsetzung eines psychiatrischen Rehabilitations- und Betreuungsplanes angestrebt werden sollte. Die dort enthaltene Vermutung des Sachverständigen, dass eine solche amtsärztliche Untersuchung "mutmasslich" die Notwendigkeit einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufzeigen würde, bietet jedenfalls keine Grundlage für eine "notfallmässige" Einweisung.
Das Gutachten des Sachverständigen B, ON 4, beruht, wie im Rekurs zu Recht geltend gemacht wird, auf zum Teil jahrealten Aktenstücken, die für eine aktuelle Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Rekurswerbers im Sinne der Art. 11 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 2 Sozialhilfegesetz nicht ausreichen. Weder aus dem auszugsweise wiedergegebenen Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 30.10.2006 noch dem Auszug aus dem Amtsvermerk der Landespolizei vom 19.02.2014 (Fall Nr. 2013-12-0109), noch dem ärztlichen Attest von G vom 22.05.2007 oder dem Auszug aus der Krankengeschichte von H vom 02.12.2010 oder der ärztlichen Bescheinigung der Amtsärztin I vom 09.08.2011 ergibt sich ein nachvollziehbares Bild über die im Einweisungszeitpunkt bestandene geistige und gesundheitliche Verfassung des Rekurswerbers. In diesen Unterlagen, soweit sie vom Sachverständigen zitiert wurden, findet sich auch kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat für eine Risikogefährlichkeitsbeurteilung. Zwar zitiert der Sachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens, dass der Rekurswerber von der Landespolizei am 14.02.2014 "explizit darauf aufmerksam gemacht" worden sei, "dass ihm bewusst sein müsse, dass es Personen gebe, die vor ihm Angst hätten". Warum diese Personen aber Angst vor dem Rekurswerber haben, insbesondere ob er ihnen oder anderen Personen gegenüber Drohungen geäussert oder ein Verhalten gesetzt hat, das nicht nur allenfalls als querulatorisch, sondern als bedrohlich für die körperliche Integrität der betreffenden Personen anzusehen wäre, geht daraus nicht hervor.
Der Sachverständige B verfügt zweifellos über fachliche Kenntnisse, die ihn auch zu einer fundierten Risikoeinschätzung befähigen. Die juristischen Implikationen eines Verfahrens nach Art. 11 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 2 Sozialhilfegesetz machen es aber erforderlich, dass diese Einschätzungen aufgrund eines entsprechenden Tatsachensubstrats nachprüfbar sind. Die vom Sachverständigen herangezogenen Aktenstücke werden diesbezüglich aber vom Rekursgericht nicht als ausreichend eingestuft.
Der Sachverständige verweist einleitend darauf, dass er die im früheren Sachwalterschaftsverfahren gewonnenen Eindrücke und Ergebnisse "naturgemäss" nicht ausblenden könne. Auf Seite 25 des Gutachtens führt er aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Besachwalterung des Rekurswerbers jedenfalls in absolut klarer Form vorhanden wären. Hier ist aber festzuhalten, dass das durchgeführte Sachwalterschaftsverfahren 06 PG.2011.136 eingestellt wurde und damals jedenfalls rechtlich die Voraussetzungen für eine Besachwalterung nicht bejaht wurden.
Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu beurteilen, ob das vom Sachverständigen B erstattete Gutachten Anlass zu weiteren Massnahmen bietet oder nicht, sondern allein, ob dieses Gutachten und die sich aus dem Einweisungsbericht von C ergebenden Umstände eine notfallmässige Vorgangsweise im Sinne der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 SHG gerechtfertigt haben. Neben dem Gutachten kommt dabei insbesondere der Begründung für die notfallärztliche Einweisung Bedeutung zu, die von C im Bericht ON 1 dargelegt wurde. Dort heisst es "Einweisung wegen psychotischer Dekompensation bei chronisch depressiver Verstimmung und querulativer Persönlichkeitsstörung kombiniert mit einem psychoorganischen Syndrom. Der Patient wird durch den Gutachter als fremdgefährdend eingeschätzt." Die Formulierung "der Patient wird durch den Gutachter als fremdgefährdend eingeschätzt" bezieht sich augenscheinlich auf das vertrauliche Gutachten des Sachverständigen B, ON 4, der von einem hohen Fremdgefährdungsrisiko, ausgegangen ist (ON 4, S. 24). Ob der Verweis der einweisenden Ärztin auf die Einschätzung durch den Gutachter nur zum Ausdruck bringen soll, dass die Annahme einer Fremdgefährdung nicht ihrer eigenen Untersuchung und Einschätzung entspricht, bleibt bei dieser Formulierung offen. Bei der nachfolgenden telefonischen Befragung durch den Erstrichter, deren Ergebnis dieser im Aktenvermerk ON 5 festgehalten hat, hat die einweisende Ärztin jedenfalls im Gegensatz zu der schriftlichen Begründung im Einweisungsbericht den Fokus auf eine Selbstgefährdung gelegt, wobei auch hier gilt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern am 11.04.2014, um 20 Uhr, eine gleichsam zugespitzte Notfallssituation mit einer besonderen Selbstgefährdung bestanden haben soll, die eine Vorgangsweise im Sinne des Art. 12 Abs. 2 SHG notwendig machte.
Zusammenfassend gelangt das Rekursgericht daher zu folgender Beurteilung:
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und den bei der Einweisung gegebenen Grundlagen, soweit diese für das Rekursgericht aktenmässig nachvollziehbar sind, ergibt sich keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Notfallsituation, die eine Vorgangsweise nach Art. 12 Abs. 2 SHG gerechtfertigt hätte.
Das Aktengutachten des Sachverständigen B, ON 4, bietet keine hinreichende Grundlage für eine notfallmässige Einweisung. Dieses sollte nach den vom Sachverständigen angeordneten Verwertungsbeschränkungen allenfalls eine Grundlage für weitere amtsärztliche Abklärungen, nicht aber für eine notfallmässige Einweisung gegen den Willen des Betroffenen sein. Es ergibt sich aus diesem Gutachten inhaltlich nicht, dass die hier zu beurteilende zwangsweise Einweisung von A in das Krankenhaus *** notwendig und die Vorgangsweise im Sinne des Art. 12 Abs. 2 SHG gerechtfertigt war.
Demnach muss festgestellt werden, dass die am 11.04.2014 gegen den Willen von A angeordnete sofortige Unterbringung im Krankenhaus *** zu Unrecht erfolgt ist."
3. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht aus, es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass sowohl die Tätigkeit der Amtsärztin C im Rahmen des Sozialhilfegesetzes und auch die nachfolgende Genehmigung des Fürstlichen Landgerichtes mit Beschluss vom 15.04.2014 als amtliche Tätigkeiten anzusehen seien.
Gem Art 3 Abs 1 AHG würden öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hätten, zu haften. Die Bestimmungen des AHG würden gem Art 14 AHG auf Entschädigungsansprüche wegen erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung mit der Massgabe Anwendung finden, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers seien.
Art 32 Abs 3 LV sehe vor, dass "ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte ... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung" hätten. Entsprechende Entschädigungsansprüche seien im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl Art 109 LV). Der gem Art 5 Z 5 EMRK garantierte Anspruch auf Schadenersatz bei nicht gerechtfertigter Festnahme oder Haft sei in der liechtensteinischen Rechtsordnung hinsichtlich strafrechtlicher Haft in Art 32 Abs 3 LV und generell für Schäden, die Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen würden, als Amtshaftung nach Art 109 bis LV gewährleistet (vgl OGH 10.06.2011, CO.2010.7, LES 2011, 138 = GE 2011/123).
Art 32 Abs 3 LV würde nur die strafrechtliche Haft abdecken. Für andere Schadenersatzansprüche komme nur Art 109 LV als Anspruchsgrundlage in Betracht. Schadenersatzansprüche wegen einer Festnahme in anderen Verfahren könnten nur nach dem gem Art 109 LV geregelten Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden (vgl StGH 2011/115 = GE 2013, 247). Schadenersatzansprüche aus Festnahmen, die im Verwaltungsverfahren widerrechtlich erfolgt seien, seien ausschliesslich nach dem gem Art 109 bis LV geregelten Amtshaftungsverfahren dem Grunde wie der Höhe nach geltend zu machen (StGH LES 1984, 33). Nach ständiger Judikatur betreffe Art 14 AHG also lediglich das Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren, somit Strafverfahren, in denen die Schuld oder Unschuld eines Verhafteten erwiesen würden. Nicht von Art 14 Abs 1 AHV umfasst seien alle anderen Verfahren.
Der Amtshaftungsanspruch setze ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. In diesem Verfahren sei daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig sei, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhe. Eine an sich unrichtige Rechtsauffassung löse nach allgemeinen Regeln dann keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn sie vertretbar gewesen sei. Nur dann, wenn die Entscheidung von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, könne dem Organ Verschulden zur Last fallen, sofern seine Entscheidung nicht erkennen lasse, dass sie aufgrund sorgfältig begründeter Erwägungen beruhe.
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sei nach ständiger Rechtsprechung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So sei auch anerkannt, dass es relevant sei, ob das Organ in einer kritischen Situation unter Zeitdruck entscheiden müsse.
Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte sei bei Auslegung des SHG auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Art 11 SHG, der die Voraussetzungen für eine Unterbringung oder einen Zurückbehalt einer Person gegen deren Willen in einer geeigneten Anstalt regle, entspreche im Wesentlichen dem Art 397a Abs 1 und 2 ZGB in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung (aF).
Voraussetzung für eine Einweisung bzw einen Zurückbehalt gegen den Willen sei nach schweizerischer Lehre ein Schwächezustand bei der betreffenden Person, die Notwendigkeit entsprechender persönlicher Fürsorge, die Berücksichtigung der Belastung der Umgebung, das Vorliegen einer geeigneten Anstalt und das Andauern des Zustandes (vgl Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch11, 404 f). Nur wenn einer der in Art 11 Abs 1 SHG abschliessend aufgezählten Schwächezustände vorliege, komme eine zwangsweise Anstaltseinweisung oder ein zwangsweiser Zurückbehalt in der Anstalt in Frage. Die zweite Voraussetzung beziehe sich auf die Auswirkungen des Schwächezustandes. Nur wenn die durch den Schwächezustand bewirkte Fürsorgebedürftigkeit dermassen sei, dass dem Betroffenen nicht anderweitig geholfen werden könne, sei die zwangsweise Anstaltsunterbringung haltbar. Die Unterbringung müsse die ultima ratio sein (Verhältnismässigkeit).
Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das von der Amtsärztin am 11.04.2014 beim Kläger vorgefundene Zustandsbild eine Krankheit wiedergespiegelt habe, die eine Unterbringung im Sinne der Literatur gerechtfertigt habe. Auch wenn nach den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts im Beschluss vom 26.11.2014, 02 SH.2014.13 davon auszugehen sei, dass das Gutachten nicht ausreichend schlüssig sei, um die Unterbringung zu rechtfertigen, finde sich in der Zusammenfassung eine eindeutige Aussage. Der Sachverständige schreibe nämlich, dass A eine Zeitbombe sei und auch, dass das berühmte Wort von "bellenden Hunden, die nicht beissen" gerade bei einer derartigen Entwicklung nicht zutreffe. Berücksichtige man darüber hinaus das vorangenommene Tötungsdelikt samt möglichem Nachahmungseffekt und den weiteren Umstand, dass die offiziellen Stellen den auf ihnen lastenden Druck an die Amtsärztin weitergegeben hätten, so sei die Entscheidung, den Kläger unterzubringen, die zudem unter Zeitdruck zustande gekommen sei, als vertretbar im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige überreichte Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil nach Wiederholung des Beweisverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Beklagte für schuldig erkannt werde, dem Kläger den Betrag von CHF 100'000.00 samt 5% Zinsen seit 11.01.2017 zu bezahlen, in eventu das gegenständliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Berufung des Klägers aus:
Es liege eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zumal sich der Kläger auch auf Anerkenntnis gestützt habe, mit diesem Rechtsgang sich das Fürstliche Obergericht jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die K Krankenversicherung habe die durch die rechtswidrige Unterbringung des Klägers im Krankenhaus *** verursachten Kosten in Höhe von CHF 3'407.15 gegenüber der Beklagten im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes zum Ersatz angesprochen. Die Beklagte habe diesen Ersatzanspruch der Krankenversicherung des Klägers ausdrücklich anerkannt und den geltend gemachten Betrag für die rechtswidrige Unterbringung des Klägers im Krankenhaus *** an die K Krankenversicherung bezahlt. Zu diesem Vorbringen sei Beweis durch PV angeboten worden, ebenso sei das Aufforderungsschreiben der K Krankenversicherung vom 18.12.2015 als Beweis vorgelegt worden. Die angebotenen Beweise wären aufzunehmen gewesen. Das Obergericht hat weder die Beweise aufgenommen noch sich mit dem Vorbringen des Klägers in der Entscheidung auseinandergesetzt. Der relevierte Verfahrensmangel sei rechtlich relevant, weil die Beseitigung dieses Verfahrensmangels abstrakt dazu geeignet sei, ein für den Kläger günstigeres Verfahrensergebnis zu bewirken.
4.1. In den Feststellungen bzw Ausführungen des Erstgerichtes ab Seite 41 würde das Erstgericht zu einem angeblich krankhaften Zustandsbild des Klägers ausführen, wobei es sich auf das Handbuch von Christof Bernhart beziehe und dort Feststellungen psychotischen Syndromen treffe, um in weiterer Folge darzustellen, dass der Kläger an einem solchen psychotischen Zustandsbild gelitten habe.
Ein Auszug aus diesem Handbuch sei von der Beklagten nicht vorgelegt und vom Erstgericht auch im Rahmen des Beweisverfahrens nicht eingeholt oder näher erörtert worden. Das Erstgericht treffe damit Annahmen, die sich auf keinerlei Beweisergebnisse oder Feststellungen zurückführen liessen. Auch dieser Verfahrensmangel sei rechtlich relevant, weil dessen Beseitigung abstrakt dazu geeignet sei, ein für den Kläger günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen.
4.2. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert die Berufung, es seien im damaligen Zeitpunkt keine wie immer gearteten Grundlagen dafür gegeben gewesen, den Kläger gegen seinen Willen in das Krankenhaus *** zu verfrachten. Der Kläger habe im Anschluss an die zwangsweise Internierung die Rechtmässigkeit dieser Massnahme gerichtlich überprüfen lassen und habe dieses Verfahren, welches bis vor den OGH getragen worden sei, schlussendlich zum Ergebnis geführt, dass die dem gegenständlichen Amtshaftungsverfahren zugrundeliegende zwangsweise Einweisung des Klägers in das Krankenhaus *** nicht rechtmässig gewesen sei.
Im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren bestehe für das erkennende Gericht eine Bindung an die Entscheidung dieses Verfahrens. Wenn das Überprüfungsverfahren nach dem SHG zum Ergebnis führe, dass die zwangsweise Internierung des Klägers widerrechtlich gewesen sei, so sei das Amtshaftungsgericht an diese Entscheidung gebunden.
Wäre das Verhalten der Amtsärztin "vertretbar" gewesen, so wäre auch die Internierung nach dem SHG nicht widerrechtlich gewesen. Insbesondere sei auch die Sichtweise der diensthabenden Amtsärztin berücksichtigt worden, welche das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis geführt habe, dass die Unterbringung des Klägers nicht rechtmässig gewesen sei.
Das Obergericht sei zum Ergebnis gekommen, dass all die genannten Umstände keine Gefahr in Verzug indiziert hätten. Ebenso habe das Gutachten von B für die Amtsärztin keine Grundlage zur Internierung des Klägers geboten.
Die Bindung stehe auch deshalb, weil sich die Tatsachengrundlage bei Überprüfung der zwangsweisen Internierung des Klägers durch das Fürstliche Obergericht nicht geändert habe.
Eine Vertretbarkeit der Vorgangsweise der Amtsärztin sei nicht gegeben gewesen: Sie sei aus medizinischer Sicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Gründe für eine zwangsweise Internierung vorliegen würden. Eine Vertretbarkeit habe das Beweisverfahren nicht ergeben, Feststellungen würden sich nicht im Urteil des Erstgerichtes finden. Eine Feststellung dahin, dass der Kläger im Zeitpunkt der zwangsweisen Verbringung in das Krankenhaus *** an irgendeiner psychischen Erkrankung gelitten habe, seien nicht getroffen worden. Diesbezüglich lagen auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Soweit das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterstelle, der Kläger habe im damaligen Zeitpunkt an einer "psychischen Dekompensation" gelitten, werde auf die Mängelrüge verwiesen. Damit entferne sich das Erstgericht von den Ergebnissen des Beweisverfahrens.
4.3. Es seien dem Erstgericht auch sekundäre Feststellungsmängel vorzuwerfen, zumal sich aus dem beigezogenen Akt zu 02 SH.2014.13 deutlich ergebe, dass der Kläger im damaligen Zeitpunkt an keinen psychischen Erkrankungen gelitten habe, jedenfalls an keiner solchen, die seine Einweisung gerechtfertigt hätte. Deshalb sei er auch nach wenigen Tagen aus der Klinik in *** wieder entlassen worden. Die Amtsärztin sei aus fachlicher Sicht nicht geeignet gewesen, beim Kläger eine psychische Erkrankung zu diagnostizieren, weil sie keine fachärztliche Ausbildung im Fachbereich Psychiatrie nachweisen könne.
4.4. Es habe weder eine Fremd- noch Selbstgefährdung des Klägers vorgelegen, diesbezüglich würden dem bekämpften Urteil jegliche Feststellungen fehlen. Damit sei das Vorgehen der Amtsärztin entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes nicht "vertretbar" gewesen, vielmehr sei es geradezu unvertretbar und in jedem Fall zumindest fahrlässig gewesen, den Kläger bei dieser Sachlage zwangsweise in das Krankenhaus *** verbringen zu lassen. Es sei von einem schuldhaften Verhalten der Amtsärztin auszugehen.
4.5. Das Gericht sei an die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gebunden. Die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung betreffe eine rechtliche Fehleinschätzung, nicht aber eine medizinisch völlig falsche Einschätzung.
5. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Berufungsmitteilung erstattet, mit der sie beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte die Berufungsmitteilung der beklagten Partei aus:
5.1. Ein Amtshaftungsanspruch würde nur dann vorliegen, wenn das Verhalten der Organe der beklagten Partei als unvertretbar zu beurteilen wäre, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei (LES 1998, 232).
5.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor, zumal Sachverhaltsfeststellungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht bekämpft werden und es daher nur auf die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung ankomme. Die rechtlichen Überlegungen des Fürstlichen Obergerichts würden in jeder Hinsicht der massgebenden Lehre und Rechtsprechung entsprechen.
5.3. Die im Krankenhaus *** verursachten Kosten hätten bezahlt werden müssen. Sie würden gar keinen Schaden des Klägers darstellen. Aufträge an den Rettungsdienst des Liechtensteinischen Roten Kreuzes und an das Krankenhaus *** seien vom Land Liechtenstein erteilt worden. Die Fürstliche Regierung sei verpflichtet gewesen, die der K Krankenversicherung dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Übernahme der Unkosten der K hätten nichts mit der Schadenersatzforderung des Klägers zu tun. Das Erstgericht habe sich daher auch nicht veranlasst gesehen, diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
5.4. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach beim Kläger ein akut paranoider psychotischer Zustand festgestellt worden sei, weshalb die Amtsärztin zur Diagnose einer psychotischen Dekompensation gekommen sei, habe der Kläger in keiner Weise bekämpft.
Es liege daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
6. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Berufungsmitteilung der Beklagten aus: Das Fürstliche Obergericht habe sieben Monate später aufgrund einer eingehenden Beurteilung des Gutachtens B befunden, dass es unrichtig gewesen sei, den Kläger gegen seinen Willen in das Krankenhaus *** einzuweisen, da das Gutachten B dazu bei umfassender Beurteilung keine ausreichende Grundlage für eine notfallmässige Einweisung gewesen sei. Dies bedeute in keiner Weise, dass die unter grossem Druck am Abend des 11.04.2014 nach Einsichtnahme in die Zusammenfassung des Gutachtens B und nach Feststellung des psychotischen Zustandes des Klägers erfolgte Einweisung völlig unvertretbar gewesen sei. Aufgrund der warnenden Worte des Gutachters B ("Zeitbombe") hätte es sowohl der Landespolizei als auch der Ärztin als völlig unverantwortlich erscheinen müssen, nichts zu unternehmen.
6.2. Tatsächlich sei man als praktische Ärztin in der Lage, aufgrund des Verhaltens und gewisser Äusserungen des Klägers anlässlich des Besuchs bei ihm am Abend des 11.04.2014 festzustellen, dass beim Kläger Anzeichen psychotischen Verhaltens und entsprechender Erkrankung vorliegen würden. Die Entscheidung der diensthabenden Ärztin zur Einweisung in das Krankenhaus *** sei mit Sicherheit im Hinblick auf die damaligen Umstände als vertretbar zu bezeichnen. Im Hinblick darauf, dass Gutachter B in seinen Ausführungen zum Gefährlichkeitsrisiko zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass vom Kläger ein hohes Fremdgefährdungsrisiko ausgehe, habe es im damaligen Zeitpunkt keinem diensthabenden Arzt welcher Fachrichtung auch immer erwartet werden können, dass er die Einweisung des Klägers in das Krankenhaus *** als nicht nötig angesehen hätte.
Die Verhaltensweise der diensthabenden Ärztin C sei als vertretbar zu beurteilen.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7. Zum Teilurteil
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt die Berufung zusammengefasst aus, dass sich das Erstgericht mit dem Vorbringen des Klägers über ein angebliches Anerkenntnis seitens der beklagten Partei durch Bezahlung der Kosten für die Unterbringung des Klägers im Krankenhaus *** nicht auseinandergesetzt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach Aufnahme von angebotenen Beweisen hätte das Erstgericht zu einem grundsätzlichen Anerkenntnis der Amtshaftungsansprüche des Klägers durch die beklagte Partei gelangen müssen.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor: Ein (konstitutives) Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Es handelt sich daher beim Anerkenntnis um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dass mit dem anderen Vertragsteil abzuschliessen ist. Das konstitutive (echte) Anerkenntnis schafft einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (LES 1981, 199; RIS-Justiz RS0032541). Durch ein solches Anerkenntnis kann eine Forderung begründet werden, auch wenn sie - objektiv - vor dem Anerkenntnis nicht bestanden hat (SZ 71/94 ua). Insbesondere ist von einem konstitutiven Anerkenntnis nur dann auszugehen, wenn der Gläubiger ernstlich eine Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel an deren Bestand bzw die entstandene Unsicherheit durch die (Willens-)Erklärung beseitigt, um die Verpflichtung auch für den Fall zu begründen, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte (Neumayr in KBB5 [2017] § 1375 Rz 5).
Bereits das Vorbringen des Klägers zum Zustandekommen eines Anerkenntnisses aufgrund der Zahlung von Kosten für die Unterbringung vermag schlüssig ein Anerkenntnis im oben dargestellten Sinn nicht zu begründen: Es handelte sich nicht um Kosten des Klägers, der diese auch gar nicht in seiner Amtshaftungsklage geltend macht. Vielmehr war der Auftraggeber für die Unterbringung des Klägers, sohin das Land Liechtenstein, gegenüber dem Beauftragten verpflichtet, die entstanden Kosten zu begleichen. Es wird daher durch diese, letztlich der K Versicherung geleistete Zahlung weder eine rechtsgeschäftliche "Anerkennung" zwischen den Parteien vom Kläger behauptet noch könnte daraus auch ein bloss deklaratives Anerkenntnis abgeleitet werden, weil ein solches eine Wissenserklärung darüber voraussetzt, dass der Schuldner bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht (öOGH 2 Ob 344/00b SZ 74/1; Neumayr in KBB5 § 1375 Rz 4 ua). Das ist nicht festgestellt. Abgesehen davon ist schon grundsätzlich aus einer Teilzahlung allein die Anerkennung der Restschuld nicht zu erschliessen (RIS-Justiz RS0014276; vgl auch RS0032733).
Da das klägerische Vorbringen zu dem behaupteten Anerkenntnis ein solches in keiner Weise darzustellen vermag, war das Fürstliche Obergericht nicht gehalten, zu diesem Vorbringen Beweise aufzunehmen. Die Zahlung an die K Versicherung ergab sich ausschliesslich aufgrund der Beauftragung des Krankenhauses *** am 11.04.2014, ein Anerkenntnis der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden.
Aus diesen Gründen liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.
7.2. Weiters bekämpft der Kläger unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des obergerichtlichen Verfahrens "Feststellungen bzw Ausführungen des Erstgerichtes ab Seite 41 des bekämpften Urteiles". Dort gehe es um Ausführungen des Erstgerichtes zu einem angeblich krankhaften Zustandsbild des Klägers, welches im Zeitpunkt seiner zwangsweisen Internierung bestanden habe. Es beziehe sich das Erstgericht auf ein Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung von Christof Bernhart und treffe dort Feststellungen zu psychotischen Syndromen, um in weiterer Folge darzustellen, der Kläger habe an einem solchen psychotischen Zustandsbild gelitten. Dieses Vorgehen sei widerrechtlich, weil es dem Erstgericht untersagt gewesen sei, ohne Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse oder Feststellungen zu einem Krankheitsbild auszuführen, welches angeblich vorgelegen haben solle.
Diese Rüge erfolgt ebenfalls nicht zu Recht: Ab Seite 41 des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes erfolgen keine Feststellungen im Sinne dieser Ausführungen des Klägers, sondern hat sich das Fürstliche Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf ein "Zitat" aus einem Buch von Christof Bernhart bezogen. Dieses Zitat handelt von einem "psychotischen Zustandsbild" und dessen Kennzeichnungen und Äusserungen. Eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung herangezogene Literaturstelle muss im Beweisverfahren nicht thematisiert werden.
Daher ist auch aus diesem Grund ein Verfahrensmangel nicht gegeben.
7.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
7.3.1. Die persönliche Freiheit ist eines der höchsten Rechtsgüter und sowohl nach der EMRK (Art 5 Abs 5), verfassungsrechtlich (Art 32 Abs 1 LV) als auch strafgesetzlich (§§ 99 ff StGB) geschützt. Das Recht auf Freiheit zählt zu den wichtigsten Persönlichkeitsrechten des Rechtsunterworfenen. Persönlichkeitsrechte sind "Urrechte", welche die individuelle Persönlichkeit des Menschen in ihrer leiblichen, seelischen und geistigen Existenz und in den Gütern schützen, in denen sich die Persönlichkeit manifestiert. Ihre Anerkennung hat ihre Grundlage darin, dass die Rechtsordnung dem einzelnen Menschen einen besonderen Wert zumisst, und infolge dessen die Achtung dieses Wertes, der Menschenwürde wieder persönlichen Eigenart, grundsätzlich fordert (Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte [1991] 23). Jede Art der Freiheitsentziehung kann - auch über die in § 1329 ABGB genannten Fälle hinaus - zur Ersatzpflicht führen (Danzl in KBB5 [2017] § 1329 Rz 1).
Sowohl Art 32 Abs 1 LV als auch Art 8 Abs 1 EMRK schützen die persönliche Freiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gem Art 32 Abs 1 LV schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des StGH sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität der menschlichen Persönlichkeiten und ihre elementaren Entfaltungsmöglichkeiten (StGH 29.03.2011 StGH 2010/155 GE 2014, 449). Daher gilt grundsätzlich, dass pflegschaftsgerichtliche Massnahmen, insbesondere solche, die in die Persönlichkeitsrechte des Kuranden eingreifen, nur in dem zur Erreichung ihres Zweckes unbedingt notwendigen Umfang anzuordnen sind (OGH 02 PG.2009.129 GE 2010, 404). Das aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in die Persönlichkeitsrechte nur in dem zur Erreichung ihres Zweckes unbedingten notwendigen Umfang eingegriffen werden darf, entspricht auch der schweizerischen Rechtsprechung (BGE 97 II 203 ff; vgl OGH 02 PG.2009.129 GE 2010, 404).
7.3.2. Bei der Unterbringung einer Person handelt es sich um einen Freiheitsentzug. Die Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist penibel zu beachten. Das Grundrecht der Freiheit ist als absolutes Recht anerkannt. Nicht nur eine vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Beeinträchtigung der Freiheit kann daher zu einer Haftung führen.
Auch nach der österreichischen Rechtsprechung gilt, dass Unterbringungen als Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Grundrecht auf persönliche Freiheit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechend "ultima ratio" sein müssen. Ein reiner Therapiebedarf rechtfertigt eine zwanghafte Unterbringung nicht (VwGH Ra 2015/01/033 = Bundschuh-Rieseneder, Zwangsunterbringung in psychiatrischer Einrichtung gesetzeskonform? ZfG 2017, 99).
Darüber hinaus ist der in Art 3 der RL 2016/343 (Richtlinie [EU] 2016/343 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren) zu beachten: Danach ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das aus therapeutischen Gründen und aus Sicherheitsgründen zur psychiatrischen Unterbringung von Personen durchgeführt wird, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, verlangt, dass die Staatsanwaltschaft nachweist, dass die Person, deren Unterbringung begehrt wird, die Taten, von denen eine solche Gefahr ausgehen soll, begangen hat. Im vorliegenden Fall liegen keine strafbaren Handlungen vor, Art 3 dieser Richtlinie zeigt allerdings deutlich, dass in den genannten Fällen der Gefahrenbeurteilung die (angeblich) von der unterzubringenden Person ausgehende Gefahr nachgewiesen wird. Genau dieses Prinzip hat aber, wie im Folgenden noch weiter auszuführen ist, im gegenständlichen Fall nicht die erforderliche Beachtung gefunden.
7.3.3. Gem Art 11 Abs 1 SHG gilt, dass Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden dürfen, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann. Gem Art 12 Abs 2 SHG hat bei Gefahr im Verzug der Amtsarzt, sein Stellvertreter oder der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen.
Art 12 Abs 2 SHG definiert die "Gefahr im Verzug" nicht. Das Rezeptionsvorbild des Art 426 Abs 2 ZGB, eine Bestimmung im 3. Abschnitt über die "fürsorgerischeUnterbringung", sieht vor, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind. Die Fremdgefährdung wird damit - diesem Abschnittstitel des ZGB entsprechend - weder als eine Unterbringungsvoraussetzung noch als Umstand angesehen, der für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigt (OG Zürich 06.08.2019 PA190021), der Schutz Dritter darf in die Beurteilung lediglich einbezogen werden (Breitschmid/Matt/Pfannkuchen-Heeb in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht3 [2016] Art 426 ZGB Rz 7).
7.3.4. Aus dem Bericht der Amtsärztin C über die "notfallärztliche Einweisung in eine geeignete Anstalt gegen den Willen der Patientin/des Patienten" ergibt sich nicht, worin der "Notfall" bestanden hat, der die Unterbringung des Klägers notwendig gemacht haben soll und aus welchen Gründen eine Situation gegeben war, die zur Annahme einer "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 12 Abs 2 SHG und damit zu einer sofortigen Unterbringung geführt hat. Dass der Kläger seine Medikamente zuletzt nicht mehr eingenommen hatte - nach den Feststellungen eine Mitteilung seines Sohnes -, vermag weder eine unmittelbare Notfallsituation darzustellen noch reicht sie aufgrund ihrer Unbestimmtheit für die Bejahung einer Selbstgefährdung und schon gar nicht für eine zwangsweise Unterbringung aus. Wenn der Amtsärztin mitgeteilt wurde, dass A in letzter Zeit "wieder auffällig geworden sei" begründet dies ebenso wenig eine Gefahrensituation im Sinne des Art 12 Abs 2 SHG und rechtfertigt nicht die Einweisung des Betroffenen. Der Umstand, dass A bekleidet in einem T-Shirt und in der Unterhose die Türe seiner Wohnung geöffnet, die Wohnung einen verwahrlosten Eindruck gemacht habe und A ungepflegt und nicht gewaschen war, kann ernsthaft ohnehin nicht als ein die Selbstgefährdung bei "Gefahr im Verzug" begründender Umstand herangezogen werden. Auch die Vorwürfe gegenüber den anwesenden Polizisten indizieren keine "Gefahr in Verzug". Dass die Amtsärztin am 11.04.2014 gegen 20.00 Uhr eine Selbstgefährdung, die nur durch eine Unterbringung gebannt werden könne, festgestellt hat, ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Situation nicht nachvollziehbar.
7.3.5. Die einschreitende Amtsärztin stützte sich wesentlich auf das ihr vorgelegte Gutachten des B vom 11.04.2014. Hiezu ist festzuhalten:
Die Entscheidung, ob eine Person in eine geschlossene Anstalt zwangsweise eingewiesen werden soll, setzt zunächst bei Vorliegen eines Gutachtens grundsätzlich voraus, dass das Gutachten durchgelesen wird. Dass, wie dies aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hervorgeht, die einschreitende Amtsärztin (bloss) die Endbeurteilung des Gutachtens gelesen hat, ist im Hinblick auf die Schwere der Entscheidung, eine Person geschlossen unterzubringen, unvertretbar. Es hätte in diesem Fall das gesamte Gutachten von der Amtsärztin durchgelesen werden müssen. Wäre dies geschehen, dann hätte der einschreitenden Amtsärztin auffallen müssen, dass
der Gutachter eingangs seines Gutachtens darauf hinweist, dass das Gutachten als streng vertraulich behandelt und weder Drittpersonen und Drittstellen noch der Person des Untersuchten zugänglich gemacht werden soll (Gutachten S 2);
dass sich das Gutachten auf eine "Aktenlage" stützt (S 3), und zwar
auf einen Auszug aus dem Schreiben der StA *** vom 30.10.2006 (S 3),
auf einen Amtsvermerk der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 19.02.2014,
auf das ärztliche Attest von G vom 22.05.2007,
auf eine Krankengeschichte von H vom 02.12.2010,
auf eine ärztliche Bescheinigung der I vom 09.08.2011.
Auf dieser Basis wird im Gutachten - sohin in einem sogenannten "Aktengutachten" - in der Folge (S 12 ff) eine "psychiatrische Beurteilung" vorgenommen, die schliesslich in eine Beurteilung des "Gefährlichkeitsrisikos" mündet und in eine Zusammenfassung (S 24) führt, nach der die Diagnosestellung und das bisherige querulative Verhalten "das hohe Fremdgefährdungsrisiko", welches von A ausgeht", belege.
Darauf folgt zu Punkt IV eine Darstellung der "psychiatrischen Möglichkeiten des Risikomanagements" (S 24 ff) und eine Zusammenfassung (S 26 f), nach der A an einer "querulativen Entwicklung leide, welche mit hohem Fremdgefährdungsrisiko bezüglich Gewalttätigkeit gegen andere verbunden ist." Psychiatrische Betreuungsmassnahmen, welche die Gefahr erheblich senken könnten, seien dringend indiziert. Allerdings sei es wegen der fehlenden Problem- und Krankheitseinsicht und der nicht zu erwartenden therapeutischen Kooperation sehr schwierig, diese Massnahme zur Anwendung zu bringen. Komme es aber zu keiner Therapie und Betreuung, sei die Situation des A mit einem populären Wort als "Zeitbombe" zu beschreiben. Das berühmte Wort von den "bellenden Hunden, die nicht beissen", treffe gerade bei querulativen Entwicklungen in keiner Weise zu.
7.3.6. Auf der Basis dieses Gutachtens hätte die einschreitende Amtsärztin die Unterbringung des A nicht verfügen dürfen. Es war offensichtlich, dass die medizinischen Befunde für dieses "Aktengutachten" viele Jahre vor dem 11.04.2014 erstellt wurden, also jahrealte Aktenstücke waren, die als Grundlage für eine Bejahung der "Gefahr im Verzug" iS des Art 12 Abs 2 SHG nicht ausreichen konnten. Es gab keinen Nachweis dafür, dass aktuell, nämlich am 11.04.2014 um 20:00 Uhr, eine imminente Gefahr von A für ihn selbst oder für andere ausgegangen wäre.
Wenn das Gutachten Empfehlungen für "psychiatrische Möglichkeiten des Risikomanagements" ausspricht (S 24 ff) und dabei zB die Einleitung und Sicherung der psychiatrischen Therapie und regelmässige, permanente soziale Kontrollen erwähnt (S 24), psychosoziale Betreuungsmassnahmen (S 25) und die amtsärztliche Untersuchung vorschlägt (S 26), so zeigt dies deutlich - und wäre dies für die einschreitende Ärztin ersichtlich gewesen -, dass ungeachtet der Erwähnung der Fremdgefährlichkeit vom Sachverständigen Betreuungsmassnahmen (ausdrücklich S 26) empfohlen wurden. Dies findet auch in der folgenden Aussage seinen Niederschlag: "Mutmasslich würde eine amtsärztliche Untersuchung die Notwendigkeit einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik ergeben, wo eine gründliche Diagnosestellung und die Einleitung einer psychiatrischen Therapie bzw. die Umsetzung eines psychiatrischen Rehabilitations- und Betreuungsplanes initiiert werden könnten. In weiterer Folge müsste die enge Kooperation mit dem Amt für Soziale Dienste und einem psychosozialen Dienst sowie einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gesucht und die Betreuung durch diese langfristig gesichert werden." Dass eine amtsärztliche Untersuchung bloss "mutmasslich" die Notwendigkeit einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik ergeben würde, spricht ebenso gegen eine "notfallmässige" Unterbringung, worauf das Fürstliche Obergericht zutreffend hingewiesen hat (Beschluss OG 2 SH.2014.13, S 15). Die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung des A aufgrund von "Gefahr im Verzug" konnte daher auch dem Aktengutachten des B nicht entnommen werden.
7.3.7. Bereits das Fürstliche Obergericht hat in seiner Entscheidung im Verfahren 02 SH.2014.13, ON 28 (S 14) zu Recht darauf hingewiesen, dass das vom Sachverständigen angeordnete Verbot der Zugänglichmachung des Gutachtens an Drittpersonen und Drittstellen sowie der Person des Untersuchten so zu verstehen war, dass es auch nicht der einweisenden Ärztin als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. Das Aktengutachten des B durfte gar nicht der Amtsärztin ausgehändigt und daher auch von dieser nicht als Entscheidungsgrundlage für eine sofortige Unterbringung herangezogen werden.
7.3.8. Es ergibt sich insgesamt daher kein Anhaltspunkt dafür, dass die einschreitende Amtsärztin A gegen dessen Willen unterbringen durfte. Die aktuelle Situation am 11.04.2014 um 20:00 Uhr vermochte ohnehin keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende Gefährlichkeit im Sinne einer Selbstgefährdung, aber ebenso wenig im Sinne einer Fremdgefährdung, zu ergeben. Unabhängig davon, dass das Gutachten Dritten (und daher auch der Amtsärztin) nach der Anordnung des Gutachters auf S 2 nicht ausgefolgt werden durfte, hätte der Amtsärztin auffallen müssen, dass die darin zitierten medizinischen Atteste aus 2007, 2010 und 2011 datieren und daher eine "Gefahr in Verzug" schon per se nicht begründen konnten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Bsw36760/06 vom 17.01.2012 die Ansicht vertreten, dass ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen einer Untersuchung und der Verbringung in ein Pflegeheim exzessiv ist und ein psychiatrisches Gutachten zwei Jahre vor der Einweisung den mentalen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Verbringung in das Heim nicht zuverlässig darzustellen vermag. Das Fehlen eineraktuellen medizinischen Beurteilung seines Geisteszustands lasse bereits darauf schliessen, dass seine Unterbringung nicht rechtmässig im Sinne von Art 5 Abs 1 lit e EMRK gewesen sei.
Die im Gutachten angeführten, Jahre zurückliegenden Befunde waren daher jedenfalls nicht geeignet, eine "Gefahr im Verzug" iS des Art 12 Abs 2 SHG zu begründen.
7.3.9. Die Einweisung des A war daher rechtswidrig: Zum einen durfte das Aktengutachten des B der Amtsärztin gar nicht ausgefolgt werden. Zum anderen konnte auch der Inhalt des Gutachtens die sofortige Unterbringung des Klägers nicht rechtfertigen. Die Unterbringung des A stellt daher einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Freiheitsrechte dar. A wurde unter Verletzung der Bestimmung des Art 12 Abs 2 SHG gegen seinen Willen untergebracht.
7.3.10. Es ist zutreffend, wie die Beklagte argumentiert, dass bei Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Behörde aus einer ex-ante-Sicht eine Amtshaftung ausgeschlossen ist (OGH CO.2010.7 LES 2011, 138 = GE 2011, 123; vgl OGH 10 CG.2005.300 GE 2009, 328). Eine vertretbare Rechtsanwendung mag zwar objektiv rechtswidrig sein, sie stellt aber kein Verschulden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes dar (öOGH 1 Ob 164/07k). Zu § 1 öAHG wurde ein Amtshaftungsanspruch dann verneint, wenn Verwaltungsorgane vertreterbarerweise Handlungen vorgenommen bzw unterlassen hatten (öOGH 1 Ob 164/07k; 1 Ob 86/10v ua). Die ständige Judikatur des öOGH geht denn auch davon aus, dass ein Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens nicht besteht, wenn die Entscheidungsorgane ihrer Entscheidung eine zwar unrichtige, aber nach den jeweiligen Umständen vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegt haben (RIS-Justiz RS0049955; SZ 65/63; 1 Ob 86/10v ua).
7.3.11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht allerdings die hier streitgegenständliche Einweisung des Klägers am 11.04.2014 als nicht vertretbar an. Zum einen war das Gutachten der Amtsärztin nicht auszufolgen, was auch überdies auch für sie durch den fett gedruckten Hinweis des Sachverständigen auf Seite 2 des Gutachtens ersichtlich war. Zum anderen hätte die Amtsärztin bei umfassender Lektüre des Gutachtens erkennen müssen, dass "Gefahr in Verzug" iS des Art 12 Abs 2 SHG schon allein aufgrund des auffallenden Alters der vom Gutachter herangezogenen ärztlichen Unterlagen nicht angenommen werden kann. Die Lektüre bloss der Zusammenfassung eines vorliegenden Gutachtens über den Zustand der betroffenen Person ist jedenfalls dann, wenn es um die Unterbringung dieser Person in einer geschlossenen Anstalt und damit um einen schwerwiegenden Eingriff in deren Freiheitsrechte geht, nicht vertretbar. Für eine drohende Selbstgefährdung bestanden keine Anhaltspunkte, die iS des Art 12 Abs 2 SHG die Einweisung gerechtfertigt hätten. Eine Situation, die eine "notfallärztliche" Intervention am 11.04.2014, 20.00 Uhr unter Beizug von Polizeieinheiten erforderlich gemacht hätte, war daher nicht gegeben. "Fremdgefährdung" ist nach dieser Bestimmung zwar ohnehin nicht Einweisungsgrund (anders § 3 Z 1 öUBG), war aber in der Ausgangssituation ebenso wenig indiziert. Die fehlende Dringlichkeit einer Einweisung wird überdies dadurch unterstrichen, dass die Amtsärztin selbst die Möglichkeit ins Auge fasste, erst am darauffolgenden Montag unter Hinzuziehung des zuständigen Psychiaters auf den Kläger zuzugehen. Offensichtlich war diese Vorgehensweise daher auch eine in der Ausgangssituation gegebene Alternative, sodass eine mildere Variante als die Einweisung möglich erschien. Eine (Negativ-)Voraussetzung für die Unterbringung ist aber, dass die betroffene Person nicht in anderer Weise, insbesondere ausserhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden könnte (vgl öOGH 1 Ob 251/00v JBl 2001, 725).
8. Schmerzengeld für den erlittenen Entzug der Freiheit
8.1. Das Schmerzengeld ist eine Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge einer Verletzung erduldet. Auch seelische Schmerzen sind durch das Schmerzengeld abzugelten, ohne dass es hiefür stets konkreter Behauptungen oder Beweiserhebungen bedürfte, wenn nach Lage des Falles mit solchen jedenfalls zu rechnen ist (öOGH 2 Ob 96/95; Danzl in KBB5 § 1325 Rz 28). Grundsätzlich kann Schmerzengeld nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden und nicht tagweise (RIS-Justiz RS0031415). Bei seelischen Schmerzen kommt eine Gleichsetzung mit Tagessätzen für physische Schmerzen nicht in Betracht (Danzl, Handbuch Schmerzengeld [2019] Rz 3.35). In die gegenständliche Schmerzengeldbemessung fällt sowohl die Entschädigung für die unrechtmässige Freiheitsentziehung wie auch sämtliches Ungemach, dass der Kläger aufgrund dieser rechtswidrigen Unterbringung erlitten hat.
8.2. Dem Kläger ist für den erlittenen Eingriff in seine Freiheitsrechte ein angemessenes Schmerzengeld iS einer Globalentschädigung pauschal zuzusprechen. Auch Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen (öOGH 4 Ob 208/17t; 1 Ob 114/16 mwN). Im vorliegenden Fall geht es bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht bloss um die Entschädigung für den mehr als 12-tägigen Freiheitsentzug, sondern auch um die Entschädigung sämtlichen Ungemachs, das der Kläger durch die rechtswidrige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erlitten hat. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist auch die erhebliche Bedeutung des verletzten Grundrechts der Freiheit der Person angemessen mitzuberücksichtigen (vgl Marschner in Marschner/Lesting/Strahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung6 [2019] Rz 152).
8.3. Die gegenständliche Unterbringungsaktion begann an einem Freitagabend, ohne dass der Betroffene zuvor irgendeine von den Unterinstanzen festgestellte Aktion gesetzt hat, die eine sofortige zwangsweise Einweisung gerechtfertigt hätte. Diese behördliche "Abholung" des Klägers und die gegen seinen Willen erfolgte sofortige "Verfügung" in das Krankenhaus *** widerstreitet den Grundsätzen des gebotenen Umgangs der Behörden mit dem Individuum eklatant und stellt einen bei der Schmerzengeldbemessung zusätzlich erheblich ins Gewicht fallenden Umstand dar. Zu dem erlittenen Ungemach des Klägers zählt weiters insbesondere auch die - in der breiten Öffentlichkeit bekannt gewordene - Herabsetzung der eigenen Persönlichkeit durch die sofortige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt. Damit einher geht freilich auch eine zwangsläufig eintretende Rufschädigung des Klägers. Dass die streitgegenständliche Einweisung einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, ist amtsbekannt.
8.4. Für eine mehr als 20-monatige Unterbringung und Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Rechtsgrundlage sprach der EGMR im Jahr 2005 eine Entschädigung für immateriellen Schaden von € 75.000 an Entschädigung zu (EGMR 16.06.2005 AppNr 61603/00 - STORCK v. GERMANY, NJW-RR 2006, 308). Der Fall ist zwar mit der Dauer der Unterbringung im gegebenen Fall nicht vergleichbar. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Zuspruch gem Art 5 EMRK für eine "gerechte Entschädigung" (Art 41 EMRK) ein Verschulden der Organe des beklagten Rechtsträgers nicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0037896; Hinteregger, Trauerschmerzengeld und der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, in Danzl-FS [2017] 71 [79]). Im gegenständlichen Fall ist dagegen das Verschulden (Fahrlässigkeit) zweifach begründbar - zum einen aufgrund der unzulässigen Aushändigung des Gutachtens an die Amtsärztin und zum anderen aufgrund der nicht vertretbaren Entscheidung der Amtsärztin zur Unterbringung des Klägers. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, die unvertretbare Art und Weise der Einweisung und die damit verbundene Herabsetzung der Person des Klägers in breiter Öffentlichkeit. Die auf 12 Tage zurückgerechnete (geringe) Höhe der Entschädigung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
8.5. Die blosse Abgeltung entsprechend den Tagessätzen für rechtswidrige Inhaftierung, die in Österreich zumeist aufgrund eines Vergleichs in etwa mit jenen Beträgen, welche idR bei Vorliegen leichter körperlicher Schmerzen der gleichen Dauer zuzusprechen wären (vgl Danzl, Handbuch Rz 10.6), kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sich die zu entgeltende "Kränkung" des Klägers nicht im Faktum der Unterbringung erschöpft, sondern darüber hinaus auch in der damit verbundenen breiten Öffentlichkeitswirkung und der Herabsetzung der Person des Klägers ihren Niederschlag gefunden hat.
8.5.1. Ebenso wenig erscheint eine Abgeltung des Freiheitsentzugs nach den in Österreich - aufgrund budgetärer Gründe - sehr niedrig gehaltenen Tagessätzen des StEG 2005 (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz) von € 20,- bis € 50,- pro Tag als angemessen und daher als möglicher Orientierungsparameter ungeeignet (vgl Danzl, Handbuch Rz 10.8).
8.6. Das österreichische Mediengesetz gewährt dann, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird, dem Betroffenen gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung "für die erlittene Kränkung". Dieses Gesetz wurde 2005 novelliert (BGBl I 2005/49) und wurden die Entschädigungsbeträge in den Fällen einer besonders schwerwiegenden Auswirkung einer üblen Nachrede bzw Verläumdung auf (maximal) € 50.000 erhöht (§ 6 Abs 1). Dies nicht nur um der Geldwertentwicklung Rechnung zu tragen, sondern auch um den Gerichten deutlich mehr Spielraum nach oben hin einzuräumen und damit die Präventivwirkung zu erhöhen (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld9 [2008] 362). Auch das FL-Mediengesetz kennt den Tatbestand der Entschädigung "für die erlittene Kränkung" (Art 32 Abs 1), entbehrt aber einer ziffernmässigen Angabe der Entschädigungsbeträge und verweist in Art 37 auf den Umfang und die Auswirkungen der Veröffentlichung.
8.6.1. Beide Gesetze zeigen zunächst deutlich, dass die zu Unrecht erfolgte Herabsetzung der Person des Betroffenen in der Öffentlichkeit einen zu ersetzenden Schadensbetrag zu Folge hat, der als Entschädigung für die "erlittene Kränkung" bezeichnet wird. Sie zeigen weiters die normative Wertung des Gesetzgebers, dass die Schwere der "Kränkung" nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben. Dass dies dem Kläger durch die breite Öffentlichkeitswirkung der Einweisung in eine öffentliche Anstalt im gegenständlichen Fall widerfahren ist, ist nicht zu bezweifeln. Dass die "Abholung" des Klägers durch Polizeieinsatz und Einweisung des Klägers in eine geschlossene Anstalt vorhersehbar geeignet waren, in der Öffentlichkeit bekannt zu werden, ist nicht zweifelhaft.
8.6.2. Soweit es die im öMedienG schon 2005 allein für die Kränkung durch die Öffentlichkeitswirkung der eingeführten Obergrenzen betrifft ist bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung und der Bemessung im liechtensteinischen Recht freilich die eine Aufwertung wegen Inflation und der Tendenz höherer Zusprüche schon aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl OGH 06 CG.2005.298 LES 2008, 346/2; 09 CG.2004.179 LES 2007, 195; 06 CG.2005.59-78 ua). Abgesehen davon ist bei der Höhe der Bemessung auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den gesetzlichen Schadensbeträgen im öMedienG um solche handelt, die schon bei einen "objektiven" Tatbestand der üblen Nachrede etc (§ 6 Abs 1) zu leisten sind. Im vorliegenden Fall liegt aber erschwerend eindeutiges Verschulden der Organe vor, das zu einer Höherbemessung veranlasst.
8.7. Gem § 273 Abs 1 ZPO ist der Entschädigungsbetrag nach freier richterlicher Überzeugung festzusetzen. Die Bemessungskriterien bei der Schmerzengeldbemessung sind als ein "bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensübung besteht (öOGH 1 Ob 94/00f ZVR 2000/103). Hievon ausgehend: Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger a) am 11.04.2014 mit Polizeieinsatz ohne konkreten Anlassfall von zu Hause "abgeholt" wurde, b) rechtswidrig gegen seinen Willen in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wurde, c) auf Seiten der einschreitenden Organe Verschulden vorlag, d) der Kläger aufgrund dieser Aktion seiner Freiheit für 12 Tage beraubt wurde, e) die Unterbringung in breiter Öffentlichkeit bekannt wurde und f) damit verbunden eine Herabsetzung der Person des Klägers und g) eine Rufschädigung einherging, erachtet der Fürstliche Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld als Globalabgeltung in Höhe von CHF 45.000,- als gerechtfertigt (§ 273 Abs 1 ZPO).
Das darüber hinaus gehende Leistungsmehrbegehren von CHF 55.000,- war daher abzuweisen.
9. Zum aufhebenden Teil der Entscheidung
Der Kläger macht neben dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren dafür geltend, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für zukünftige Schäden, welche aus der widerrechtlichen Verbringung der klagenden Partei in das Krankenhaus *** durch die Landespolizei am 11.04.2014 resultieren, zur Gänze haftet. Die Vorinstanz beurteilte die Klagebegehren insgesamt als nicht zu Recht bestehend. Auf Grund der geänderten rechtlichen Beurteilung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ist nun auch über das Feststellungsbegehren zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zulässigkeit und materielle Berechtigung des Feststellungsbegehrens kann aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht beurteilt werden. In diesem Rahmen war daher die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und diesem die Verhandlung und Entscheidung über das Feststellungsbegehren aufzutragen.
10. Fällt das Rechtsmittelgericht ein Teilurteil sind die Kosten gem § 52 Abs 4 ZPO vorzubehalten.
Vaduz, am 06. Dezember 2019