CO. 2019.1
OGH. 2020.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A AG, 2. B AG, beide vertreten durch C, gegen die beklagte Partei Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) , vertreten durch D, wegen Leistung und Feststellung s.A. (Streitwert insgesamt: CHF 5'052'007.03), aus Anlass der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.11.2019, CO.2019.1-30, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem EFTA-Gerichtshof werden folgende Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens vorgelegt:
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), sowie die
Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (88/357/EWG), insbesondere deren Artikel 1 lit b, Artikel 7 Abs 1 lit a - c, Artikel 10, Artikel 11 Abs 7 und Art 21, sowie die
Erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (73/239/EWG), insbesondere deren Artikel 13 und 14,
dahin auszulegen, dass diese Gläubigern eines beaufsichtigten Direktversicherungsunternehmens, die nicht Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte dieses Versicherungsunternehmens oder sonstige Partner eines mit diesem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrages sind, und denen als geschädigte Dritte auch sonst kein direktes Klagerecht unmittelbar auf Grund eines versicherungsrechtlichen Verhältnisses gegen dieses Versicherungsunternehmen zukommt, und deren Forderungen nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer anderen Tätigkeit, auf welche diese Rechtsgrundlagen anwendbar sind, im Rahmen der Direktversicherung geschuldet sind, sondern deren Forderungen wie jene der klagenden Parteien als Versicherer von dritten Versicherungsnehmern als Regressansprüche im weitesten Sinn direkt gegen das beaufsichtigte Direktversicherungsunternehmen geltend gemacht werden, Rechte in dem Sinn einräumen, dass die zuständige Behörde wie hier die beklagte Partei Aufsichtsmassnahmen, die sie nach den angeführten Richtlinien durchführen muss, auch im Interesse dieser Gläubiger wahrzunehmen hat und diese den Gläubigern bei Verletzung der entsprechenden Pflichten für daraus resultierende Schäden haftet.
Das beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu CO.2019.1 (OGH.2020.13) behängende Verfahren wird bis zum Vorliegen des beim EFTA-Gerichtshof angeforderten Gutachtens u n t e r b r o c h e n und danach von Amts wegen fortgesetzt werden.
1. Sachverhalt:
1.1. Die beklagte Partei ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art 2 Abs 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FMAG, LGBl 2004/175). Dieser obliegt gemäss Art 5 Abs 1 lit o des zitierten Gesetzes unter anderem die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts-gesetz).
1.2. Die klagenden Parteien sind nach französischem Recht errichtete Versicherungsgesell-schaften mit Sitz in Frankreich. Sie sind bei sogenannten Bauversicherungen in Frankreich Marktführer.
1.3. Die E AG (im Konkurs) ist ein nach liechtensteinischem Recht gegründetes Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Diese wurde am xx.xx.2005 unter der Registernummer FL-*** in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Ihr wurde ab dem 23.12.2005 von der beklagten Partei als zuständiger Aufsichtsbehörde sukzessive die Bewilligung für die Tätigkeit der Schadenversicherung in den Zweigen 1.-3., 7.-10., 13. und 15.-17. nach Anhang 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (alt) erteilt. Mit Beschluss vom 17.11.2016 wurde über das Vermögen der E AG beim Fürstlichen Landgericht zu 05 KO.2016.672 das noch anhängige Konkursverfahren eröffnet.
1.4. Die klagenden Parteien und die E AG sind bzw waren als Versicherer in Frankreich im sogenannten Dècennale-System tätig. Dieses beinhaltet zum Schutz des Bauenden bei Bauführungen mit mehreren Dienstleistern, bei denen der Verursacher eines Schadens typischerweise schwer zu eruieren ist, ein doppeltes Pflichtversicherungssystem: Die Bauwerkschadenversicherung und die Haftpflichtversicherung. Nach französischem Recht (Art 1792 ff Code Civil) haften die Unternehmer, die an einer Bauführung beteiligt sind (Baufirma, Architekt, etc), dem Bauherrn (oder Erwerber) für Schäden und Mängel, die im Zuge der Bauführung entstehen. Diese Haftung verjährt in zehn Jahren nach Abnahme der Bauarbeiten.
Der Bauherr schliesst eine Bauwerk-schadenversicherung ab. Der Bauwerkschadenversicherer muss in einem aussergerichtlichen Eilverfahren innerhalb von 60 bzw 90 Tagen eine Entschädigung an den Bauherrn leisten, und zwar unabhängig von der endgültigen Klärung des tatsächlich Haftpflichtigen. Der Bauwerk-schadensversicherer finanziert diese Entschädigung vor und hat dann die Möglichkeit, beim tatsächlich verantwortlichen Unternehmer (oder dessen Haftpflichtversicherer) Regress im Umfang der geleisteten Entschädigung zu nehmen. Der am Bau tätige Unternehmer (Baufirma, Architekt, etc) muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die seine Verantwortung für Schäden und Mängel bei der Ausführung des Bauwerks deckt. Mehrere am Bau beteiligte Unternehmer haften dabei gegenüber dem Bauherrn solidarisch.
1.5. Das besondere Risiko für beteiligte Versicherer liegt darin, dass ein Versicherer im System (etwa aufgrund einer Insolvenz) ausfällt. In diesem Fall droht für den Bauwerkschadenversicherer das Risiko, dass er seine vorfinanzierten Entschädigungsleistungen nicht vom Haftpflichtversicherer des tatsächlich verantwortlichen Unternehmers zurückerhält, weil er in seiner Eigenschaft als Haftpflichtversicherer aufgrund der solidarischen Haftung aller am Bau Beteiligten für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen wird, aber jenen Schadensteil, den ein anderer am Bau Beteiligter verursacht und verschuldet hat, wegen des Ausfalls des anderen Haftpflichtversicherers nicht mehr im Wege des Regresses zurückverlangen kann.
1.6. Die klagenden Parteien haben mit der E AG - soweit es den Gegenstand dieses Verfahrens betrifft - keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die klagenden Parteien sind auch nicht Versicherte aus einem von einem Dritten als Versicherungsnehmer bei der E AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag (wovon allfällige Rückversicherungsverträge, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ausgenommen bleiben).
Soweit ist die Sach- und Rechtslage derzeit nicht strittig.
2. Vorbringen und Anträge der Parteien:
2.1. Die klagenden Parteien behaupten unter Bezugnahme auf die oben zu Erwägung 1.4. - 1.6. dargestellte Sach- und Rechtslage, drei massgebliche Fallgestaltungen:
a) Bei der sogenannten Fallgestaltung Nr 1 resultieren die Forderungen der klagenden Parteien aus ihrer Eigenschaft als Bauwerksschadensversicherer, der die E AG als Versicherer eines für ein Bauwerk Verantwortlichen, in Regress nimmt. In diesem Fall ist der Versicherte von E AG ein "Werkunternehmer", das heisst, er ist durch einen Vertrag mit dem Bauherrn verbunden (Art 1792-1 Code Civil). Der Versicherte von E AG haftet von Rechts wegen gegenüber dem Bauherrn und dem Bauwerksschadensversicherer. Da E AG eine Versicherung für diese Haftpflicht zugesagt hat, können die klagenden Parteien als Bauwerksschadensversicherer direkt gegen E AG vorgehen, um die von ihnen vorfinanzierten und gezahlten Entschädigungen geltend zu machen.
b) Bei der sogenannten Fallgestaltung Nr 2 nehmen die klagenden Parteien in ihrer Eigenschaft als Versicherer eines für ein Bauwerk Verantwortlichen die E AG (in deren Eigenschaft als Versicherer eines anderen für das Bauwerk Verantwortlichen) aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in Regress. In diesem Fall sind die jeweiligen Versicherten von E AG und der klagenden Parteien als "Werkunternehmer" an der Realisierung von ein und demselben Bauwerk beteiligt gewesen, wobei jeder der für das Bauwerk Verantwortlichen dem Bauherrn für die Schäden an dem Bauwerk solidarisch haftet.
c) Bei der sogenannten Fallgestaltung Nr 3 nehmen die klagenden Parteien in ihrer Eigenschaft als Versicherer eines für ein Bauwerk Verantwortlichen die E AG in deren Eigenschaft als Versicherer eines Unterauftragnehmers in Regress. In diesem Fall hat ein von den klagenden Parteien versicherter für das Bauwerk Verantwortlicher einen Subunternehmer, der bei E AG versichert ist, damit beauftragt, seine Leistungen ganz oder teilweise auszuführen. Da dieser Unterauftragnehmer nicht durch einen Vertrag mit dem Bauherrn verbunden ist, sind Art 1792 bis 1792-3 Code Civil auf ihn nicht anwendbar. So wird in erster Linie der Werkunternehmer zur Verantwortung gezogen. Dessen Versicherer, in diesem Fall die klagenden Parteien, muss den Schaden daher übernehmen. Anschliessend können die klagenden Parteien den Versicherer des Unterauftragnehmers (hier: E AG) aufgrund der allgemein rechtlichen vertraglichen Haftung (Art 1231 ff Code Civil) in Regress nehmen.
Dazu behaupten die klagenden Parteien zusammengefasst weiter, die Beklagte habe in verschiedener Hinsicht die ihr gegenüber der E AG nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz obliegenden Aufsichtspflichten verletzt. Wäre sie diesen nachgekommen, wäre das Konkursverfahren über das Vermögen der E AG nicht oder aber so rechtzeitig eröffnet worden, dass die klagenden Parteien im Rahmen des Konkursverfahrens keinen Forderungsausfall erlitten hätten. Andernfalls wäre verhindert worden, dass Schäden in beträchtlicher Höhe entstanden seien bzw weitere wesentliche Schäden drohten, deren geforderter Ersatz Gegenstand dieses auf Amtshaftung gestützten Verfahrens sei. Die klagenden Parteien fordern daher Schadenersatz und stellen in Bezug auf noch nicht bezifferbare Schäden Feststellungsbegehren.
2.2. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete (konkret und detailliert, aber hier soweit derzeit relevant zusammengefasst) ein, sie habe ihre Aufsichtspflichten nicht verletzt sondern sorgfältig und gesetzesgemäss erfüllt. Es fehle auch an sonstigen Voraussetzungen für die von den klagenden Parteien geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Vom Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsgesetzes seien lediglich die Versicherten, nicht aber dritte Gläubiger wie die klagenden Parteien als Gläubigerinnen der E AG mitumfasst. Es mangle daher am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die von den klagenden Parteien behaupteten Pflichtwidrigkeiten lägen nicht vor und seien unabhängig davon für die geltend gemachten Schäden nicht kausal gewesen. Die von dieser angesprochenen Regressforderungen werden bestritten. Die Haftung der Beklagten sei auch gemäss Art 21 Abs 2 des Finanzmarktaufsichtgesetzes zu verneinen.
3. Bisheriges Verfahren:
3.1. Das Fürstliche Obergericht als gemäss Art 10 Abs 1 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung (AHG) zuständiges Gericht erster Instanz hat mit Urteil vom 20.11.2019 alle von den klagenden Parteien erhobenen Begehren ohne Beweisaufnahme abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Fürstliche Obergericht zu dem zusammengefassten Ergebnis, dass die klagenden Parteien weder vom Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit der Stammfassung LGBl 1996/23 (VersAG alt) noch von jenem des Erwägungsgrundes 3 bzw des Art 27 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II), innerstaatlich umgesetzt durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. Juni 2015, LGBl 2015/231, VersAG neu, erfasst seien.
3.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als gemäss Art 10 Abs 4 des Amtshaftungsgesetzes zweite und letzte (ordentliche) Instanz hat über die von den klagenden Parteien gegen das Urteil vom 20.11.2019 erhobene Berufung zu entscheiden. Die Beklagte hat dazu eine Berufungsmitteilung erstattet. In ihren Rechtsmittelschriftsätzen wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihre jeweiligen im bisherigen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Die klagenden Parteien haben in ihrer Berufung (erkennbar) die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes zu den strittigen Rechtsfragen angeregt. Die Beklagte hat sich gegen diese (als solche erkennbare) Anregung ausgesprochen.
4. Rechtsgrundlagen und Begründung der Vorlage:
4.1. Rechtsgrundlagen (auszugsweise):
4.1.1. Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG) LGBl 2004/175
Art 1 Abs 1: Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
Art 2 Abs 1: Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art 4: Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
Art 5 Abs 1: Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
lit o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts-gesetz).
Art 21: 1. Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
4.1.2. Gesetz vom 06. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG alt) LGBl 1996/23
Art 1: Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und den Inhalt der Versicherungsaufsicht und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen.
Art 2 Abs 1: Der Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben (Versicherungsunternehmen).
Art 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2002 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes LGBl 2002/157:
Der Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben (Versicherungsunternehmen).
Art 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes LGBl 2009/328:
Der Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz unterliegen:
a) Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben (Versicherungsunternehmen);
Art 11in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes LGBl 2009/328:
Abs 1: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Zif 27: "Versicherungsforderungen": Alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrages gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist.
Art 35 Abs 1: Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen.
Abs 2: Sie wacht darüber, dass die Gesetze eingehalten werden, die Solvenz der Versicherungsunternehmen erhalten bleibt, erforderliche Rückstellungen gebildet und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden.
Art 35in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes LGBl 2009/328:
Abs 1: Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen.
Abs 2: Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass:
lit d) die Versicherten vor Missbräuchen geschützt werden.
Art 47 Abs 3: Sofern die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
4.1.3. Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG neu) LGBL 2015/231
Art 1 Abs 2: Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
Abs 3: Es dient zudem der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01);
b) der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.05.2014, S. 1).
Art 2 Abs 1: Diesem Gesetz unterstehen:
a) Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; und
Art 10 Abs 1: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
Zif 5: "Direktversicherung": Die selbständige Tätigkeit von Unternehmen bei der Übernahme von Risiken, die von einer natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, und welche keine Rückversicherung darstellt.
Zif 52: "Versicherungsforderung": Jeder Betrag, den ein Direktversicherungsunternehmen Versicherungs-nehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer anderen Tätigkeit, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist, im Rahmen der Direktversicherung schuldet.
Art 128 Abs 1: Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige, einzelne Geschäftsbereiche oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn:
lit c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet.
Abs 3: Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren.
4.2. Begründung:
Wie schon das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte muss auch für das Amtshaftungsrecht untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Geschädigten als rechtswidrig anzusehen ist (vgl aus der österreichischen Judikatur, die auch für das aus Österreich rezipierte Amtshaftungsrecht im Fürstentum Liechtenstein weitgehend heranzuziehen ist: RIS-Justiz RS0050038).
Mit dem Kriterium des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und der daraus resultierenden Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Schaden wird die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens gegenüber dem Geschädigten angesprochen ("persönlicher" Rechtswidrigkeitszusammenhang). Dazu kommt der sogenannte "sachliche" Rechtswidrigkeitszusammenhang, der auf den sachlichen Schutzbereich der einzelnen Verbotsnorm abstellt. Dieser ist bei einer Deliktshaftung (Verstoss gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten) aus dem Sinn der übertretenen Norm abzuleiten. Es müssen Schäden eingetreten sein, die die übertretene Norm auf Grund ihrer ratio verhindern wollte bzw denen das Gesetz, und sei es auch nur nebenher, vorzubeugen suchte (Normzweck, Schutzzweck). Entscheidend sind also die durch eine Norm geschützten Interessen (LES 2001, 41). Der Schutzzweck der Norm ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln (Fürstlicher Oberster Gerichtshof am 02.10.2015 zu 01 CG.2012.379 in GE 2016,65 unter Hinweis auf LES 2001,41). Gesetze, die zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, sind allerdings soweit wie möglich anhand des Wortlautes und der Zielsetzung dieser Richtlinien auszulegen, um das mit den Richtlinien angestrebte Ziel zu erreichen ("richtlinienkonforme Interpretation": unter anderem EuGH 10.03.2005, C-196/02, Nikoloudi).
Die Gesetzesmaterialien zum VersAG alt nehmen Bezug auf die Richtlinie 92/49 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung). In diesem Zusammenhang sollte die Finanzaufsicht den Mindestgarantiefonds und die Solvabilität sowie die Bildung und Anlage der versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen. Zu den Auswirkungen des zu schaffenden Gesetzes auf das Fürstentum Liechtenstein wurde festgehalten, dass zur Zeit noch ausschliesslich in der Schweiz konzessionierte Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein zugelassen sind. Mit dem Projekt "Versicherungsplatz Liechtenstein" ist demnach beabsichtigt, ein weiteres Standbein im Finanzdienstleistungssektor aufzubauen und damit die Gründung und den Betrieb von eigenen liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften zu fördern. Gegenwärtig befand sich nach diesen Ausführungen ein EWR-konformes Versicherungsaufsichtsgesetz, welches voraussichtlich im Jahre 1995 in Kraft treten sollte, in Ausarbeitung. Dabei werden alle drei Richtliniengenerationen im Versicherungsbereich, also auch die Richtlinien 92/49 und 92/96, umgesetzt und eine EWR-kompatible Aufsichtsgesetzgebung für Versicherungen geschaffen (Bericht und Antrag Nr 1995/1 S 127-129).
Im Bericht und Antrag Nr 1995/82 zum VersAG alt wird im Zusammenhang mit dessen Art 1 unter anderem der Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen angesprochen. Das öffentliche Interesse an diesem Vertrauensschutz ist nach den weiteren Ausführungen dazu für ein kleines Land besonders wichtig, da Missbräuche den Ruf und damit das Vertrauen in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen nachhaltig beeinträchtigen können (S 5). Weiters wird dazu festgehalten, dass "das Schutzgut der Versicherungsaufsicht insbesondere die Interessen ("Belange") der Versicherten sind." Ziel ist aber demnach auch der Vertrauensschutz in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen (S 16 zu Art I - Zweck).
Zum Versicherungswesen finden sich auch im Bericht und Antrag Nr 46/92 betreffend das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02. Mai 1992 Ausführungen. Es wird festgehalten, dass die Regeln über das Privatversicherungswesen sich in den weiteren Zusammenhang der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäss Art 31 bzw 36 EWRA (Art 52 bzw 59 EWGV) fügen. Sowohl Art 31 als auch 36 EWRA verweisen demnach auf den Anhang IX, der die anwendbaren Richtlinien bezeichnet. Bezug genommen wird weiter im Zusammenhang mit der Nichtlebens-Versicherung auf die Erste Richtlinie Nr. 73/239, insbesondere die darin statuierten Solvabilitätsvorschriften und die Massnahmen sowie die Regeln der Zusammenarbeit und gegenseitigen Information der Versicherungsaufsichtsbehörden. Hervorgehoben werden weiters die Erste Richtlinie Nr. 72/239 sowie die Zweite Richtlinie Nr. 88/357 (S 97-98).
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat in ihrem Bericht und Antrag Nr 2015/2 zum VersAG neu darauf Bezug genommen, dass der Gemeinsame EWR-Ausschuss am 01. Juli 2011 beschlossen hat, die Solvabilität II-Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen (S 13). Zu Art I (Gegenstand und Zweck) des VersAG neu ist unter anderem festgehalten, dass sich dessen Absatz 2 auf Art 27 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht, worin das Hauptziel der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen festgehalten wird. Dieses besteht demnach im Schutz der Versicherten (vgl schon Art 1 VersAG alt), wobei der Begriff "Versicherte" Versicherungsnehmer, Versicherte, Prämienzahler sowie Begünstigte umfasst. Als Gegenstand des zu revidierenden VersAG alt wird nochmals die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) hervorgehoben (S 34). Zu Art 10 Abs 1 Z 52 VersAG neu wird angeführt, dass es sich dabei um Forderungen handelt, welche Versicherungsnehmer, Versicherte und andere Personen gegenüber einem Direktversicherungsunternehmen haben. Die Begriffsbestimmung der "Versicherungsforderung" spielt demnach eine Rolle im Rahmen der Bestimmungen über die Sanierung und Liquidation (vgl Art 268 Abs 1 Bst g der Richtlinie, einschliesslich des daran anschliessenden Unterabsatzes). Dazu enthalten die Gesetzesmaterialien an dieser Stelle einen Hinweis auf Art 11 Abs 1 Z 27 VersAG alt (S 55).
In der oben zitierten Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 finden sich Anhaltspunkte, dass diese Richtlinie vor allem auf Interessen von Versicherungsnehmern abstellt (Erwägungsgründe 17, 19, 21). Allerdings wird darin auch angesprochen, dass für Versicherungsverträge in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche Steuerbelastungen bestehen, was nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfe (Erwägungsgrund 30). In diese Richtung gehen auch Erwägungsgründe in der Zweiten Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 (88/357/EWG), nach denen zum Schutz der Versicherungsnehmer und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine Koordinierung der in der Ersten Richtlinie vorgesehenen Konkurrenzregeln gerechtfertigt ist. Weiter wird aber darin den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt, zum Schutz der Versicherungsnehmer die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr und der Tätigkeit im Wege einer Niederlassung zu beschränken. Schliesslich wird davon gesprochen, dass unter bestimmten Umständen die technischen Rückstellungen den Regeln und der Aufsicht des Mitgliedsstaats zu unterstellen sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, wenn die Dienstleistungstätigkeit Risiken betrifft, bei denen der Bestimmungsstaat der Dienstleistung den Versicherungsnehmern einen besonderen Schutz gewähren will. Auch im darauf folgenden Satz wird der Schutz des Versicherungsnehmers angesprochen. Im nächsten Absatz werden wieder die zu vermeidenden Unterschiede bei Steuer- bzw Abgabensätzen erwähnt, in deren Zusammenhang Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind. Art 7 dieser Richtlinie stellt in erster Linie auf Versicherungsnehmer ab. In Art 10 wird unter anderem hervorgehoben, dass Missstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden müssten.
Die Erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 (73/239/EWG) führt in ihren Erwägungsgründen unter anderem aus, dass es, um die Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit zu erleichtern, notwendig ist, gewisse Unterschiede zwischen den Aufsichtsrechten der Mitgliedsstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Dritten in allen Mitgliedsstaaten gewahrt bleiben muss. Weiter wird davon gesprochen, dass Versicherungsunternehmen neben technischen Reserven, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, das heisst eine durch freies Vermögen gedeckte sogenannte Solvabilitätsspanne verfügen müssen, um für alle Wechselfälle des Geschäftsbetriebes gerüstet zu sein. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf vorzusehende Massnahmen verwiesen, falls sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickeln sollte, dass es ihm schwer fallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) werden Massnahmen angesprochen, die es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft erleichtern, in der Gemeinschaft gelegene Risiken und eingegangene Verpflichtungen zu decken. Nach dem darauffolgenden Erwägungsgrund 3 sollten im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes abgestimmte Regeln für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und - mit Blick auf den Gläubigerschutz - für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungsunternehmen aufgestellt werden. Laut Erwägungsgrund 14 setzt der Schutz der Versicherungsnehmer voraus, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksamen Solvabilitätsvorschriften unterliegen, die eine effiziente Kapitallokation in der Europäischen Union bewirken. Als vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes wird in Erwägungsgrund 16 ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten genannt. Unter den Begriff Anspruchsberechtigter fällt demnach eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind laut diesem Erwägungsgrund weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll laut Erwägungsgrund 17 zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen.
In Erwägungsgrund 44 wird der Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer angesprochen.
Laut Erwägungsgrund 53 sollten die Mitgliedsstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vorschreiben, damit diese ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können. Im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen werden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichten angesprochen. Erwägungsgrund 60 hebt wiederum im Zusammenhang mit einer Aufsichtsregelung den zu erreichenden einheitlichen Schutz der Versicherungsnehmer hervor. Demgegenüber spricht Erwägungsgrund 62 Versicherungsnehmer und Begünstigte an, denen hinreichend Gewähr dafür geboten werden soll, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden. Im Zusammenhang mit Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen werden solche gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten angesprochen (Erwägungsgrund 64). Demgegenüber spricht Erwägungsgrund 77 wiederum nur vom Interesse der Versicherungsnehmer. Erwägungsgründe 105 und 106 nennen den Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten. Demgegenüber erwähnt Erwägungsgrund 117 den Schutz der Versicherungsgläubiger. Ähnliches ergibt sich aus Erwägungsgrund 123.
Hervorgehoben seien die nachfolgenden Erwägungsgründe:
127: Es ist äussert wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind, wobei sich dieser Schutz allerdings nicht auf Forderungen erstrecken sollte, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft massgebende Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür persönlich einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedsstaaten zwischen gleichwertigen Methoden zur Gewährleistung der besonderen Behandlung von Versicherungsgläubigern auswählen können, wobei keine dieser Methoden einen Mitgliedstaat daran hindern darf, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen. Ausserdem sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäss dem Recht des betroffenen Mitgliedsstaats bevorrechtigter Gläubiger sichergestellt werden.
129: Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedsstaaten als dem Herkunftsmitgliedsstaat ansässig sind, sollten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern im Herkunftsmitgliedsstaat.
130: Um in den anderen Mitgliedsstaaten als dem Herkunftsmitgliedsstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für die Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger gilt.
Festgehalten sei schliesslich, dass auch die Erwägungsgründe 139 und 141 einerseits von Versicherungsnehmern und andererseits von Begünstigten sprechen.
In Art 27 der Richtlinie 2009/138/EG wird als Hauptziel der Beaufsichtigung der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen genannt. Dazu findet sich in Art 28 allerdings ergänzend, dass unbeschadet des in Art 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung den potentiellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.
Die Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) löste - soweit hier von Bedeutung - jene Richtlinien ab, die sich unter den Begriffen "Solvabilität I" bzw "Solvency I" zusammenfassen lassen und die im Wesentlichen die folgenden Richtlinien zum Gegenstand hatten: 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.
Die nach den Behauptungen der klagenden Parteien bereits entstandenen und noch drohenden Schäden betreffen Zeiträume, für die einerseits das VersAG alt bzw die Richtlinien laut "Solvabilität I" bzw "Solvency I" und andererseits das VersAG neu bzw die Richtlinien gemäss "Solvabilität II" bzw "Solvency II" zur Anwendung gelangen.
Aus den dargestellten Rechtsgrundlagen lässt sich ableiten, dass sie in erster Linie den "Versicherten (Versicherungsnehmern, Versicherten, Prämienzahlern sowie Begünstigten)", also Personen, die mit einem Versicherungsunternehmen in einem versicherungsvertraglichen Verhältnis stehen, Rechte einräumen. Teilweise werden aber auch Dritte und allgemein Gläubiger von Versicherungsunternehmen sowie die Stabilität der Finanzmärkte und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen angesprochen. Ziel und damit wohl auch Schutzzweck der nationalen aufsichtsrechtlichen Grundlagen sind aber auch (ganz allgemein) der Schutz des Vertrauens in das liechtensteinische Versicherungs- und Finanzwesen, die Umsetzung unter anderem der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen sowie die Sicherung der Finanzstabilität. Es bedarf daher der Auslegung dieser Rechtsgrundlagen für die Beantwortung der Frage, ob diese auch Rechte zugunsten jener Parteien schaffen, die wie die klagenden Parteien nicht zum oben angeführten Personenkreis gehören. Sollte diese Frage zu verneinen sein, so wäre das Klagebegehren ohne weitere wohl aufwändige Beweisaufnahme abzuweisen
Daher ist die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes erforderlich.
Der Unterbrechungsbeschluss ist in Art 62 Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz begründet.
Vaduz, am 08. Mai 2020