Do 2006.2-14
Der Anzeiger eines Disziplinarvergehens hat im Disziplinarverfahren gegen einen Richter keine Partei- bzw Beteiligtenstellung, da er kein Recht auf disziplinare Bestrafung eines Richters hat. Dieses liegt ausschliesslich im öffentlichen Interesse, steht also dem Staat Liechtenstein zu.
Richter sind dem vom Beamtengesetz erfassten Personenkreis zuzuordnen, weshalb für sie die Bestimmungen über die Dienstpflichten und über die disziplinäre Verantwortung anzuwenden sind.
Mit Aufsichtsbeschwerde vom 07.11.2005 unterbreitete der Bf dem OG als Aufsichtsbehörde betreffend den Landrichter NN folgenden zusammengefassten Sachverhalt:
"Am 16.05.2005 gegen 23.05 Uhr sei der Bf auf der Schaaner Strasse fahrend von der Polizeikontrolle angehalten worden. Er sei aufgefordert worden, sich einem Atemlufttest zu unterziehen. Der Bf habe dieser Aufforderung unter Berufung auf seine diplomatische Immunität keine Folge geleistet. Darauf hätten die beiden Beamten mit der Zentrale Rücksprache gehalten, die bereits beim früheren Vorfall vom 24.09.2000 involviert gewesen sei. Diese habe die Immunität des Bf verneint und angeordnet, dass dieser auf das Polizeirevier zu bringen sei. Obwohl der Bf auf dem Polizeirevier seinen Diplomatenpass vorgezeigt habe, habe ihn die Polizei aufgefordert, sich Blut abnehmen zu lassen. Dies habe der Bf mit der Berufung auf seine Immunität vehement verweigert. Daraufhin sei der Journalrichter NN kontaktiert worden, der die Blutabnahme angeordnet habe. Gleichzeitig habe er auch die Haft für die gegenständliche Nacht angeordnet und den Betrag von CHF 1059.-, den der Bf bei sich gehabt habe, beschlagnahmen lassen.
Landrichter NN wäre verpflichtet gewesen, vor Einleitung irgendwelcher Massnahmen gegen den Bf abzuklären, ob er Immunität geniesse. Gerade dies sei der Sinn der Immunität, dass immune Personen keinen Amtshandlungen ausgesetzt würden und nicht erst nach einem langwierigen Verfahren dahingehend Recht bekämen, dass ausgesprochen werde, dass sie immun gewesen wären. Wer absolute Immunität geniesse, sei von jeder Gerichtsbarkeit, von jedem Verwaltungsverfahren, von jedem Vollstreckungsverfahren sowie faktischen Amtshandlungen ausgenommen, soweit letztere nicht notwendig seien, um einen unmittelbar drohenden strafrechtlich verpönten Erfolg zu verhindern. Dabei sei das gelindeste wirksame Mittel anzuwenden.
Landrichter NN sei bekannt gewesen, dass gegen Personen, die Immunität gemessen, ein Strafverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfe. Ebenfalls sei ihm bekannt gewesen, dass er vor Einleitung eines Strafverfahrens hätte klären müssen, ob Immunität gegeben sei, wenn sich ein Verdächtiger darauf berufe.
Auch hinsichtlich der Blutabnahme hätte Landrichter NN die nötigen Abklärungen hinsichtlich der Immunität des Bf zu treffen gehabt.
Das Gleiche gelte auch in Bezug auf das Faktum, dass der Bf eine Nacht im Gefängnis habe verbringen müssen.
Als Beschwerdegründe wurden geltend gemacht:
1). strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 302 Abs 1, 83, 99 und 105 StGB;
2). Verstoss gegen Dienstpflichten und
3). Verstoss gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 31 Abs 1, 32 Abs 1, 33 Abs 2 und 34 Abs 1 LV)."
Angeregt wurde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Erlassung einer angemessenen Disziplinarmassnahme.
Auf Grund dieser "Anregung" des Bf wurde vom OG zu Do 2006.2 ein Disziplinarakt betreffend den Landrichter NN angelegt. Am 16.11.2005 stellte das OG die Disziplinarbeschwerde dem Betroffenen zur Stellungnahme zu. Dieser beantragte, die Disziplinarbeschwerde abzuweisen und verwies auf seine bereits am 20.10.2005 im Strafverfahren 12 UR 2005.316 abgegebene Stellungnahme.
Mit B vom 01.02.2006 wies das OG die Disziplinarbeschwerde mit folgender zusammengefasster Begründung ab:
"Was die vom Bf in Anspruch genommene diplomatische Immunität anlangt, ist zunächst zur disziplinarrechtlichen Entlastung des betroffenen Richters festzuhalten, dass der Bf im Fürstentum Liechtenstein über keine diplomatische Akkreditierung verfügt, was im Zeitpunkt des gegenständlichen Falles bei den Untersuchungsorganen (Polizei) bekannt war. Der Bf beruft sich indessen darauf, als diplomatischer Kurier beauftragt gewesen zu sein. Er habe im Auftrag der liberianischen Botschaft in London Dokumente an die liberianische Mission bei der UNO in Genf überbringen müssen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist in Bezug auf das Vorliegen einer Immunität grundsätzlich auf Art 40 Abs 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen hinzuweisen. Dort heisst es im zweiten Satz, dass diplomatischen Kurieren und dem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr von Drittstaaten - hier dem Fürstentum Liechtenstein - die gleiche Unverletzlichkeit und der gleiche Schutz zu gewähren ist, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass diplomatischen Kurieren im Durchgangsverkehr Immunität zusteht.
Es ist nun nicht einzusehen, was es mit "Durchgangsverkehr" zu tun haben soll, wenn eine Person bzw ein Kurier mit Dokumenten, die er von der liberianischen Botschaft in London erhalten hat und die er der liberianischen Mission bei der UNO in Genf überbringen soll, durch das Fürstentum Liechtenstein fährt. Es bedarf keiner längeren Ausführungen dazu, dass die Fahrtroute zwischen London und Genf nicht durch das Fürstentum Liechtenstein führt. Dementsprechend kann sich der Bf nicht auf seinen Status als diplomatischer Kurier berufen, wenn er mit aus London stammenden Dokumenten, die für die UNO Mission Liberias in Genf bestimmt sind, durch Liechtenstein fährt.
Hinzu kommt, dass von Durchgangsverkehr auch deshalb nicht die Rede sein kann, weil auf Grund der Akten alles darauf hindeutet, dass der Bf im liechtensteinischen Unterland oder anderswo in einem oder allenfalls mehreren Gasthäusern zwecks Alkoholkonsum zugekehrt war und hernach seine Büroräumlichkeiten in Triesen -wohl zum Zwecke der Nächtigung - aufzusuchen beabsichtigte. Auch dieses Verhalten hat mit "diplomatischem Durchgangsverkehr" wohl nichts zu tun.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Bf bei seiner Fahrt im Fürstentum Liechtenstein sich erwiesenermassen in angetrunkenem Zustand befand und es dementsprechend zur Vermeidung der Gefährdung Dritter und der Selbstgefährdung geboten war, den das Motorfahrzeug auf Grund der Wahrnehmung der Polizeiorgane nicht mehr beherrschenden Bf aus dem Verkehr zu ziehen. Es ging also beim polizeilichen bzw richterlichen Eingreifen darum, einen unmittelbar drohenden strafrechtlich verpönten Erfolg bzw die Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu verhindern. Vor einem solchermassen aus Sicherheitsgründen gebotenen Eingreifen schützt auch die diplomatische Immunität nicht.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf Grund des Akteninhaltes davon auszugehen ist, dass der Bf im Zeitpunkt des Vorfalles keineswegs einsichtig war, so dass das gelindeste wirksame Mittel wohl in der Festhaltung des Bf zu erblicken ist. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass er auf Zureden eines Polizeibeamten oder des Richters freiwillig auf die Weiterfahrt verzichtet hätte. Jedenfalls spricht das vom Bf anlässlich des Vorfalles an den Tag gelegte Verhalten gegen eine solche Einsicht.
Schliesslich ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdegegner gemäss seinem glaubwürdigen Bekunden die Vornahme einer Blutprobe auf Grund der Schilderung des Vorfalles durch die Polizei angeordnet hat, ohne dass in jenem Zeitpunkt die Frage der Immunität thematisiert worden wäre. Selbst wenn also der Bf sich in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall zu recht auf seine Immunität berufen würde, bestünde angesichts dieses Umstandes keinerlei Anlass, die Handlungsweise des Beschwerdegegners als Journalrichter aus disziplinarrechtlicher Sicht zu beanstanden."
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des XY mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass der Aufsichtsbeschwerde gegen NN vollinhaltlich stattgegeben wird. Als Beschwerdegründe werden rechtswidriges Vorgehen und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde, unrichtige rechtliche Beurteilung, unbillige Behandlung der Interessen des Bf und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Der OGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Der Bf leitet seine Legitimation zur Beschwerdeführung deshalb ab, weil er in seinen rechtlich geschützten Interessen durch die Abweisung seines Antrages durch die Vorinstanz verletzt worden und daher beschwert sei.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Das OG ist zuständig, die Disziplinargewalt gegen die Richter des LG auszuüben. Die hauptamtlichen Richter sind dem vom Beamtengesetz erfassten Personenkreis zuzuordnen, weshalb für sie die Bestimmungen über die Dienstpflichten (Art 4 ff BtG) und über die disziplinäre Verantwortung (Art 9 ff BtG) anzuwenden sind. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Demnach ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen, ob XY im Disziplinarverfahren Beteiligtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation zukommt oder nicht. Weder dem Beamtengesetz noch der Strafprozessordnung ist zu entnehmen, wem ausser dem betroffenen Richter Beteiligtenstellung im Disziplinarverfahren gegen einen Richter zukommt. Art 9k BtG besagt nur allgemein, dass gegen Verfügungen des Amtsleiters Beschwerde eingebracht werden kann (wohl nur vom Beschuldigten); nach § 238 Abs 1 StPO können allgemein alle Beschlüsse mittels Beschwerde angefochten werden. Diese Rechtsmittelbefugnis steht jedoch nur jenen Personen nach § 241 StPO zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten".
Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend weit verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation kommt diese allen Personen zu, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen in einem Verfahren eingegriffen wird (vgl B OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerderecht nach Art 43 LV nach der Rechtsprechung des StGH ein materieller Gehalt zukommt, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulässt (StGH 1998/19). Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte sind somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es ist daher im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art 43 und Art 33 Abs 3 LV sowie Art 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind.
Der Bf hat, so wie jeder, der mit Gerichten zu tun hat, Anspruch auf eine ordnungsgemässe, gesetzmässige Durchführung der Rechtspflege, sorgfältige und effiziente Behandlung seines Falles und anständige Behandlung, er hat jedoch kein Recht auf disziplinäre Bestrafung eines Richters. Er kann zwar sehr wohl allfällige richterliche Fehlleistungen, so wie dies der Bf mit der Aufsichtsbeschwerde auch getan hat, anzeigen, er kann daher Auslöser eines Disziplinarverfahrens sein, hat jedoch in dem auf Grund seiner Anzeige von Amts wegen eröffneten Disziplinarverfahrens keine Partei- bzw Beteiligtenstellung, sondern könnte allenfalls als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage kommen. Der Bf hat zwar ein rechtlich geschütztes Interesse auf eine ordentliche Rechtspflege, aber nicht auf eine disziplinäre Bestrafung eines Richters. Dies liegt ausschliesslich im öffentlichen Interesse, steht also dem Staat Liechtenstein, der nach der Strafprozessordnung von der StA vertreten wird, zu (siehe auch Spehar-Fellner, Österreichisches Richterdienstgesetz, Anm 3 zu § 139).
Die Beschwerde war daher schon aus diesen formellen Erwägungen mangels Beschwerdelegitimation des Bf als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Bf die Kosten seiner Beschwerde selbst zu tragen hat.