DO. 2007.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters J.W., LL.M. Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten Dr. B., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Umgehung des Gegenanwalts gemäss Art 31 RAG iVm § 27 der Standesrichtlinien infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.08.2009, DO.2007.1-17, womit das Disziplinarverfahren gegen Dr. B. eingestellt wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens wird k e i n e Folge gegeben. Hingegen wird der Beschwerde, soweit sie sich auch gegen den Kostenzuspruch an den Angezeigten richtet, F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass dem Angezeigten lediglich CHF 1.193,07 an Vertretungskosten zugesprochen werden. Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.789,60 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Die beschwerdeführende Partei ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen. Begründung:Mit Schriftsatz vom 24.05.2007 hat RA J.W. eine Disziplinaranzeige gegen den liechtensteinischen Rechtsanwalt Dr. B. erstattet, in der er ihm im Wesentlichen Folgendes zur Last legte: Der Anzeigeerstatter J.W. vertrete seit Jänner 2001 die Erstbegünstigte der zwischenzeitlich gelöschten Stiftung, die in Köln wohnhafte Frau B.. Der Angezeigte sei bis zum Jahr 2000 Stiftungsrat dieser Stiftung gewesen. Unter Umgehung des Anzeigers habe der Angezeigte mit der Mandantin des J.W. Kontakt aufgenommen und versucht, diese massiv zu seinem Vorteil und deren Nachteil zu beeinflussen, indem er sie mit Schreiben vom 10.11.2006 gebeten habe, ihm eine für den gegen ihn laufenden Prozess beim Landgericht Vaduz günstige Bestätigung zukommen zu lassen. Sie solle bestätigen, dass die Geldbeträge, die an ihn geflossen seien und nun von der Stiftung wieder verlangt würden, ihrem Willen entsprochen und seinerzeit ihre Zustimmung gefunden hätten. Das Schreiben trage den Absender "B. (...) Rechtsanwalt (...)". Damit habe der Angezeigte den Gegenanwalt, nämlich J.W., umgangen, was einen Verstoss gegen § 27 der Standesrichtlinien darstelle. Inwieweit das genannte Schreiben auf den anhängigen Prozess Auswirkungen habe, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Der Angezeigte habe das genannte Schreiben nicht etwa als Privatperson verfasst, vielmehr trage das Schreiben deutlich in der (Absender-) Kopfzeile den Vermerk "Rechtsanwalt" und sei auch nicht etwa von seiner Privatadresse abgesandt worden. Im betreffenden Verfahren, AZ 01 CG.2006.303, sei der Angezeigte nicht nur Partei, sondern er werde dort durch Batliner & Gasser vertreten. Mit Schreiben vom 05.12.2006 habe der Anzeigeerstatter der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Vorgang übergeben und um ein Schlichtungsgespräch gemäss § 30 der Standesrichtlinien gebeten. Das Verfahren sei mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2007 abgeschlossen worden. Frau B. sei seit 1990 Erstbegünstigte der Stiftung. Der Anzeigeerstatter habe mit Schreiben vom 22.11.2003 die Vertretung von Frau B. angezeigt und den Angezeigten aufgefordert, für einen von diesem am 07.06.1998 von der Stiftung bezogenen Betrag von CHF 10.000.000,--, welchen er am 24.07.2000 im Zuge der Übernahme der Stiftung zurückbezahlt habe, Zinsen in Höhe von insgesamt CHF 1.278.330,30 zu leisten. Weiters habe er die Rückzahlung von CHF 1.200.000,--, welchen Betrag der Angezeigte für einen Bildankauf erhalten habe, samt Zinsen gefordert. Inklusive Schenkungssteuer sei ein Betrag von CHF 3.356.164,30 geltend gemacht worden. Diese Ansprüche seien in der Folge von der (Nachfolge-) Stiftung wahrgenommen und in der Folge beantragt worden, für diese einen Kollisionskurator einzusetzen. Am 20.06.2006 habe der inzwischen für die gelöschte Stiftung eingesetzte Kurator Rechtsanwalt Christian Ritter beim Landgericht Vaduz eine Klage eingebracht, in welcher rechtswidrige Vermögensdispositionen der vormaligen Stiftungsräte B. und G. zurückgefordert würden. Der Anspruch auf Übernahme der Schenkungssteuer werde weiterhin direkt von Frau B. vertreten. Nachdem am 29.06.2004 der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators gestellt worden sei, habe der Angezeigte im Juli und August 2004 mehrfach versucht, telefonisch mit Frau B. Kontakt aufzunehmen und ein Treffen in Zürich bzw. in Köln zu arrangieren. Der Pfleger von Frau B. habe dem Angezeigten bereits damals mitgeteilt, dass Frau B. (damals 86 Jahre alt) wegen fortgeschrittener Demenz nicht mehr geschäftsfähig sei. Der Anzeiger, welcher nach wie vor Frau B. vertrete, habe den Angezeigten daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2004 aufgefordert, dies zu unterlassen. Für den Fall eines weiteren Versuches einer Kontaktaufnahme, habe er dem Angezeigten in diesem Schreiben angekündigt, dies als "Umgehung des Gegenanwaltes" zu werten und den entsprechenden Berufsorganisationen zur Kenntnis zu bringen. Der Angezeigte habe daraufhin am 02.09.2004 eine anonymisierte "Sachverhaltsdarstellung" samt einiger Kopien an Frau B. übermittelt. Nachdem der Angezeigte nach Beendigung des Verfahrens zur Einsetzung eines Kollisionskurators zunächst vergeblich versucht habe, Frau B. telefonisch zu erreichen, habe er ihr das erwähnte Schreiben vom 10.11.2006 übermittelt. In seiner Äußerung zur Anzeige des J.W. brachte der Angezeigte vor, dass beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu AZ 01 CG.2006.303 ein von der Stiftung u.a. gegen ihn geführtes Verfahren anhängig sei, in welchem es um den Versuch der Stiftung gehe, eine von der Stiftungsbegünstigten Frau B. an den Angezeigten geleistete Schenkung anzufechten bzw. die entsprechenden Beträge, Zinsen und Schenkungssteuer zurückzufordern. Diese Schenkungen seien jedoch von Frau B. gewünscht und geleistet worden. Frau B. und der Angezeigte sowie dessen Gattin seien über lange Jahre hinweg nicht nur geschäftlich über die Betreuung der Vermögenswerte des Ehepaares B. bzw. die entsprechenden Stiftungen, sondern auch privat freundschaftlich miteinander verbunden gewesen und seien dies auch noch heute. Diese langjährige private Freundschaft sei es gewesen, welche den Angezeigten veranlasst habe, das Schreiben vom 10.11.2006 an sie zu richten. Frau B. sei nicht Partei des genannten Verfahrens, vielmehr sei dies auf Klägerseite die Stiftung. Diese wiederum werde nicht von RA J.W. vertreten, sondern von lic. iur. Christian Ritter. RA W. sei somit im genannten Verfahren, in welchem Zusammenhang der Angezeigte das nunmehr beanstandete Schreiben an Frau B. gerichtet habe, nicht als Vertreter ausgewiesen, sodass er auch nicht im Sinne des § 27 der Standesrichtlinien "umgangen" werden habe können. Ebenso wenig trete der Angezeigte im fraglichen Verfahren als Rechtsanwalt auf, vielmehr sei er in diesem Verfahren Partei und werde von RA Dr. Johannes Gasser, LL.M., anwaltlich vertreten. Dementsprechend habe er sein Schreiben an Frau B. nicht in seiner Funktion als Anwalt im gegenständlichen Verfahren, sondern als Privatperson gerichtet. Dies ergebe sich auch aus dem Briefkopf, wobei es sich um ein persönliches Briefpapier des Angezeigten handle. Zudem seien infolge des Schreibens keinerlei tatsächliche Nachteile entstanden und hätten solche für Frau B. auch nicht entstehen können, zumal sie nie Partei des Verfahrens gewesen sei. Auch sei sie weder als Zeugin in diesem Verfahren einvernommen worden noch habe sie sich anderweitig im Rahmen dieses Verfahrens mündlich oder schriftlich geäussert, sodass die vom Anzeiger befürchteten Auswirkungen des beanstandeten Schreibens auf den Verfahrensausgang ausgeschlossen seien. Ebenso wenig mache Frau B. anderweitige Rechtsansprüche gegenüber dem Angezeigten geltend und es seien auch keinerlei Verfahren zwischen ihr und dem Angezeigten welcher Art auch immer anhängig. Es sei immer noch nicht klar gesichert, dass es sich bei RA W. tatsächlich um einen Rechtsvertreter im Sinne des RAG handle, der umgangen werden könne. Zahlreiche Versuche des Angezeigten und seiner Kanzleipartner, hier Licht in die Angelegenheit zu bringen, seien insbesondere am letztlich erfolgreichen Bemühen des Berufskollegen W. selbst gescheitert. Angeblich handle es sich bei RA W. um einen Vollmachtnehmer im Rahmen einer sog. Vollmachtsüberwachungsbetreuung, die über Frau B. gemäss § 1896 BGB angeordnet worden sei. Worum es sich dabei genau handle, habe nicht einmal RA W. erklären können. Anlässlich dessen Einvernahme als Zeuge im Verfahren 01 CG.2006.303 sei wiederum nicht klargeworden, ob er sich nun auf ein Anwaltsvollmachtsverhältnis berufen könne oder nicht. Diese Zweifel und damit jeglicher Vorsatz des Angezeigten seien bis heute nicht ausgeräumt, vielmehr seien sie vom Anzeigeerstatter offenbar bewusst geschürt und nie bereinigt worden. Der Versuch des Angezeigten, durch seine Rechtsvertreterin durch einen Antrag auf Akteneinsicht vom 22.03.2007 beim offenbar für Frau B. zuständigen Amtsgericht Köln als Vormundschaftsgericht in Erfahrung zu bringen, wie es mit den Vollmachten und Vertretungsverhältnissen, darunter auch von RA W., stehe, sei gescheitert. Erstmals von offizieller Seite sei in einem Schreiben des Amtsgerichtes Köln vom 04.04.2007 mitgeteilt worden, dass man dem "Bevollmächtigten" den Antrag auf Akteneinsicht zur Stellungnahme zuleiten wolle. Dieser habe bezeichnenderweise eine Akteneinsicht abgelehnt. Zu diesem Vorbringen des Angezeigten nahm der Anzeigeerstatter Stellung und erwiderte zusammengefasst, dass Frau B. keinerlei freundschaftliche Gefühle für den Anzeigeerstatter hege, sie vielmehr ausser sich gewesen sei, als sie realisiert habe, dass dieser CHF 10.000.000,-- aus der Stiftung genommen habe. Sie habe das Advokaturbüro SPRENGER KOLZOFF OSPELT damit beauftragt, ihr bzw. der Stiftung das Geld zurückzuholen. Dies sei nach mehrfachen Gesprächen zwischen dem Angezeigten und Dr. Peter Sprenger auch gelungen, freiwillig habe er das Geld jedoch nicht zurückgegeben. Selbst eine falsch eingeschätzte langjährige Freundschaft rechtfertige jedenfalls nicht die Umgehung des Gegenanwaltes. Die Anzeigelegitimation ergebe sich daraus, dass der Anzeigeerstatter durch Schreiben vom 22.11.2003 aussergerichtlich im Namen von Frau B. deren Ansprüche geltend gemacht habe. Der Angezeigte habe diesen Anspruch durch seine seinerzeitigen aussergerichtlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 04.12.2003 zurückweisen lassen. Die Bevollmächtigung des Anzeigeerstatters habe weiter bestanden, wovon der Angezeigte nicht erst durch die Zeugeneinvernahme im genannten Verfahren vor dem Landgericht Vaduz Kenntnis erlangt habe. Es sei auch unrichtig, dass kein Schaden durch das Verhalten des Angezeigten entstehen hätte können, zumal dieser mit der von ihm von Frau B. gewünschten Bestätigung die Klage abwehren hätte wollen. Hätte er damit Erfolg gehabt, hätte die Erstbegünstigte der Stiftung, Frau B., weniger zur Verfügung und somit einen wirtschaftlichen Schaden gehabt. Die befürchteten Schäden seien daher nicht ausgeschlossen, sondern nur ausgeblieben. Dass sie im genannten Verfahren als Zeugin nicht vernommen worden sei, obwohl auf Veranlassung des Angezeigten ihre Ladung im Rechtshilfeweg erfolgt sei, beruhe darauf, dass sie zwischenzeitlich dement und nicht mehr vernehmungsfähig und deshalb nicht gekommen sei. Wenn der Angezeigte die Art der Bevollmächtigung des Anzeigeerstatters nicht durchschaue, sei dies wohl der Unkenntnis des deutschen Rechtes zuzuschreiben. Die vom Angezeigten beantragte Akteneinsicht habe RA W. deshalb abgelehnt, weil sich in den Betreuungsakten Daten der Frau B. befänden, die den Angezeigten schlicht nichts angingen. Der Angezeigte teilte mit Schreiben vom 14.08.2007 mit, dass auf weitere Erwiderungen zu den teils falschen Ausführungen des Anzeigeerstatters verzichtet werde. Der Anzeigeerstatter hat sich zu der vom Fürstlichen Obergericht mitgeteilten Ansicht, dass sich die Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung erübrige, nicht geäussert. Der Angezeigte hat dazu erklärt, nicht grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten zu können, dass er aber, wenn und soweit die Angelegenheit im Sinn eines freisprechenden Disziplinarerkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif sei, die Abhaltung einer Verhandlung nicht als unbedingt erforderlich ansehe. Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Fürstliche Obergericht daraufhin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Disziplinarverfahren gegen den Angezeigten eingestellt wird. Der Anzeigeerstatter wurde verpflichtet, dem Angezeigten die mit CHF 1.491,35 bestimmten Parteikosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und dem Land Liechtenstein binnen selber Frist die mit CHF 255,-- bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.Zur Begründung dieser Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der dem Angezeigten zur Last gelegte Umgehungstatbestand dann vorläge, wenn der Angezeigte im Wissen darum, dass der Anzeigeerstatter als Parteienvertreter im betreffenden Prozess als rechtsfreundlicher Vertreter beteiligt sei, mit Frau B. Kontakt aufgenommen hätte. Davon könne allerdings nicht die Rede sein, da der Anzeigeerstatter offenkundig im Verfahren zu 01 CG.2006.303 nicht als Vertreter der auf Klägerseite stehenden Stiftung auftrete, zu der Frau B. als Geldgeberin bzw. als wirtschaftliche Stifterin in Beziehung stehe. Wenn der Anzeigeerstatter darauf hinweise, dass es der Unkenntnis des deutschen Rechtes zuzuschreiben sei, wenn der Angezeigte die Art der Bevollmächtigung des RA W. nicht durchschaue, so mache er damit selbst deutlich, dass es dem Angezeigten - aus welchen Gründen auch immer - nicht klar sein habe können bzw. müssen, dass er in der Sache der durch die Stiftung getätigten Schenkungen Frau B. nicht hätte direkt anschreiben dürfen, sondern dass er sein gegenüber Frau B. geäussertes Anliegen dem Anzeigeerstatter hätte vortragen müssen. Aus den gesamten Unterlagen, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Anzeigeerstatters lägen keine Indizien dafür vor, dass der Angezeigte folgern hätte müssen, dass in Bezug auf die Stiftung und/oder in Bezug auf die aus dem Vermögen dieser Stiftung getätigten Schenkungen ein rechtsanwaltliches Mandatsverhältnis zwischen dem Anzeigeerstatter und Frau B. bestünde. Einem Rechtsanwalt könne die Missachtung der Umgehungspflicht des Gegenanwaltes nur vorgeworfen werden, wenn er wisse, dass in der konkreten Sache der Person, mit der er direkt in Beziehung trete, ein Rechtsanwalt beigegeben worden sei bzw. die Partei ihrerseits einen Rechtsanwalt beigezogen habe. Ohne dieses Wissen sei aber die Setzung eines Umgehungstatbestandes gemäss § 27 der Standesrichtlinien von vornherein nicht denkbar. Die Disziplinaranzeige sei daher nicht begründet, sodass eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe.Die vom Angezeigten verzeichneten Kosten seien gemäss § 15 AHR angesichts der doch recht bedeutsamen Angelegenheit, wie sie ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte darstelle, angemessen. In Bezug auf Disziplinarverfahren enthalte das Gerichtsgebührengesetz keine Regelung, sodass analog die für das Privatanklageverfahren geltende Bestimmung des Art. 41 GGG anzuwenden sei. Gemäss Art 17 Abs 1 lit d GGG ergebe sich somit eine Eingabengebühr von CHF 85,-- und eine Entscheidungsgebühr von CHF 370,-- (Art. 24 Abs 1 GebG), insgesamt somit CHF 255,--.Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigeerstatters, die im Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Disziplinarverfahren gegen den Angezeigten nicht eingestellt, sondern festgestellt werde, dass der Angezeigte das Disziplinarvergehen des § (richtig: Art) 31 RAG iVm § 27 der Standesrichtlinien begangen habe. Weiters werde beantragt, eine angemessene Disziplinarstrafe über den Angezeigten zu verhängen und ihm die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. Eventualiter wolle der bekämpfte Beschluss dahingehend abgeändert werden, dass dem Angezeigten lediglich CHF 1.193,07 an Vertretungskosten zugesprochen und dem Angezeigten die Verfahrenskosten auferlegt werden. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Angezeigte entgegen der Argumentation des Obergerichtes bereits seit dem Jahr 2003 gewusst habe, dass der Anzeigeerstatter Frau B. vertrete. Auch im Jahr 2006 habe er dies gewusst, was sich aus den Textpassagen "Ich wurde von einem Rechtsanwalt, der im Auftrag von Herrn Dr. H.F. und RA Dr. W. handelt, eingeklagt ..." und "Weiters wird behauptet, dass Sie nach wie vor durch die Herren Dr. H.F. und RA Dr. W. vertreten werden ..." eindeutig ergebe. Im angefochtenen Beschluss sei dem Umstand, dass es mehrere Versuche des Angezeigten gegeben habe, Frau B. zu kontaktieren, keine Relevanz zuerkannt worden. Selbst bei Verneinung der Kenntnis des Angezeigten von der Bevollmächtigung des Anzeigeerstatters werde aus seinem Schreiben jedenfalls klar, dass er zumindest Zweifel daran gehabt habe, ob der Anzeigeerstatter sein Mandat wirklich beendet habe. Allein aufgrund dieser Zweifel hätte er zuerst mit dem Anzeigeerstatter Kontakt aufnehmen müssen, um das Bestehen des Mandatsverhältnisses abzuklären. Eine direkte Kontaktaufnahme sei jedoch nicht zulässig gewesen. Gerade weil einer der mit Schreiben des Anzeigeerstatters vom 22.11.2003 geltend gemachten Ansprüche nicht durch die Stiftung gerichtlich geltend gemacht worden sei, hätte ihm klar sein müssen, dass der verbleibende Anspruch weiter durch Frau B. verfolgt und diese durch den Anzeigeerstatter vertreten werde. Der Angezeigte habe von der weiter bestehenden Bevollmächtigung sogar explizit gewusst, da er den Anzeigeerstatter mehrfach als Zeugen habe vernehmen und seinen Prozessbevollmächtigten mit dem Anzeigeerstatter über die mögliche vergleichsweise Beendigung des Verfahrens verhandeln habe lassen. Das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes gelte grundsätzlich nicht nur in gerichtlichen Auseinandersetzungen, sondern in vollem Umfang auch aussergerichtlich. Sobald ein Rechtsanwalt einem Kollegen die rechtsfreundliche Anzeige oder Vertretung eines Mandanten zukommen lasse, sei es diesem untersagt, am anwaltlichen Vertreter vorbei den Mandanten zu kontaktieren. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Teil der Ansprüche des Mandanten von einem Dritten weiterverfolgt werde oder nicht. Auch eine angebliche Freundschaft Jahre zuvor habe damit nichts zu tun. Das Argument, der Anzeigeerstatter habe keine Prozessbevollmächtigung im Verfahren 01 CG.2006.303 gehabt, sei unbeachtlich, da das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes nicht erst gelte, wenn ein Verfahren anhängig sei. Bei der Prüfung der Frage, ob die rechtsfreundliche Vertretung durch den Gegenanwalt (noch) bestehe, habe der Rechtsanwalt die berufsübliche Sorgfalt an den Tag zu legen, die ihm auch in sämtlichen anderen Angelegenheiten obliege. Da der Angezeigte von der rechtsfreundlichen Vertretung mehrfach in Kenntnis gesetzt worden sei, liege der Umgehungstatbestand insgesamt mindestens dreimal vor. Das Zitat, der Angezeigte durchschaue die Art der Bevollmächtigung des Anzeigeerstatters nicht, habe sich nur auf die falschen Behauptungen des Angezeigten im Verfahren 01 CG.2006.303 bezogen, der Anzeigeerstatter sei Betreuer der Frau B. oder gar Verfahrenspfleger. Aufgrund der mehrfachen Verstösse und der Aufforderung, eine für ihn für den Prozess vorteilhafte Erklärung abzugeben, erscheine eine Disziplinarstrafe angebracht. In jedem Fall sei der Kostenzuspruch des Fürstlichen Obergerichtes überhöht. Das Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht sei ähnlich wie bei einem Amtshaftungsverfahren nach dem AHG ein erstinstanzliches Verfahren. Dementsprechend wären dem Angezeigten lediglich Kostenersatz auf Basis TP 3 A und nicht nach TP 3 B RATV zuzusprechen gewesen. In seiner Gegenäusserung zur Beschwerde bestritt der Angezeigte das Beschwerdevorbringen und machte insbesondere geltend, dass es für ihn völlig undurchsichtig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer für Frau B. ein Anwaltsmandat gehabt habe oder nicht. Im Übrigen argumentierte er wie in den bisherigen Schriftsätzen. Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen: Mit der am 16.10.2006 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Stiftung (gelöscht), vertreten durch den gerichtlich bestellten Kollissionskurator lic. iur. Christian Ritter die Verurteilung des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten, beide vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 2.398.876,70 samt 5 % Zinsen aus CHF 1.200.000,-- seit dem 22.04.1994. Dieser Forderung lagen eine Ausschüttung an den Angezeigten in Höhe von CHF 1.200.000,-- sowie Zinsen aus einer Schenkung von CHF 10.000.000,-- an den Erstbeklagten und weitere Zinsen aus einer Auszahlung in Höhe von CHF 600.000,-- an den Zweitbeklagten zu Grunde. Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 05.12.1986 von der Prokurations-Anstalt (einer dem Erstbeklagten zuzurechnenden konzessionierten Treuhandgesellschaft) im Auftrag der Ehegatten Herr H. und Frau B. fiduziarisch errichteten liechtensteinischen Familienstiftung, als deren einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte die beiden Beklagten fungierten. Nach dem Tod des Herrn B. im Jahr 1989 war Frau B. die einzige (Erst-) Begünstigte am Kapital und an den Erträgnissen der Klägerin. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.06.2007 wurde die Klage abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.04.2008 keine Folge. Mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.01.2009 wurde der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und der Erstbeklagte schuldig erkannt, der Klägerin CHF 2.263.013,70 s.A. zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat der Angezeigte Beschwerde beim Staatsgerichtshof eingebracht. Ob über diese Beschwerde bereits entschieden wurde, ist nicht aktenkundig. Das liechtensteinische Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (RAG), beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (öRAO). Namentlich gilt dies für Art 12 RAG betreffend die Standesehre, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Das RAG enthält also insoweit rechtsanwaltliches Standesrecht, welche Bestimmung im Übrigen wortwörtlich dem Art 10 Abs 2 öRAO entspricht. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art 31 RAG normiert, dass ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1). Nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Im Abschnitt V unter dem Titel "Pflichten gegenüber Kollegen" der Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 05.05.1994 igF ist in § 27 geregelt, dass die Achtung, die der Rechtsanwalt seinem Stande schuldet, ihn zu einem loyalen Verhalten gegenüber seinen Kollegen verpflichtet. Er darf den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen und es auch nicht ablehnen, mit diesem zu verhandeln; er darf ihn weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. Diese Bestimmung entspricht wörtlich der Bestimmung des § 18 der österreichischen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes (RL-BA). Zur Auslegung dieser Bestimmungen kann daher durchaus auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter, d.h. aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw. eines ihm erteilten Auftrags durch dritte Personen, tätig wird. In eigener Sache kann der Rechtsanwalt lediglich Ehre und Ansehen des Standes verletzen. Ein Rechtsanwalt, der in einem Verfahren Partei ist und sich selbst vertritt, wird allerdings als Rechtsanwalt tätig und ist - wenngleich auch nicht aufgrund einer Bevollmächtigung - Parteienvertreter, sodass in dieser Funktion von ihm begangene Verfehlungen disziplinärer Art als Berufspflichtenverletzung beurteilt werden können (Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Rz 3 zu § 1 Dst [Disziplinarstatut]).Das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes dient vor allem dem Schutz des anwaltlich vertretenen gegnerischen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und einem fairen Verfahren. Der Angezeigte trat im Verfahren zu 01 CG.2006.303 nicht als Parteienvertreter, sondern lediglich als Partei, nämlich als Beklagter, auf, wobei er sich auch nicht selbst vertrat. Das Schreiben vom 10.11.2006 war im Zusammenhang mit diesem laufenden Verfahren vom Angezeigten an Frau B. gerichtet, wobei der Angezeigte auch diesbezüglich nicht als Parteienvertreter tätig war, sondern auch auf seine Stellung als Partei im genannten Verfahren hinwies. Auf der anderen Seite war Frau B. im genannten Verfahren weder eine "gegnerische" noch eine sonstige Partei, sodass das Verhältnis "gegnerischer Anwalt" - "gegnerische Partei" gar nicht bestand. Ebenso wenig war der Anzeiger RA J.W. im Verfahren 01 CG.2006.303, auf welches sich das inkriminierte Schreiben des Angezeigten eindeutig bezogen hat, als Parteienvertreter ausgewiesen. Für eine extensive Auslegung des § 27 der Standesrichtlinien in der Weise, dass eine Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt, der gar nicht als Parteienvertreter auftritt, mit einer anderen Person, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, untersagt wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Dazu ist insbesondere auf den Geltungsbereich der Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (II.) zu verweisen, wonach diese gemäss § 1 Z 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gelten. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, sodass die Verletzung von Berufspflichten im Sinne eines Verstosses gegen das Umgehungsverbot des § 27 der Standesrichtlinien iVm Art 31 RAG, welche die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen würde, dem Angezeigten nicht zur Last gelegt werden kann. Laut Punkt II § 3 Z 1 der Standesrichtlinien finden diese auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung. Der Rechtsanwalt hat jedoch auch bei seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen, was seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte. Dass durch das Schreiben des Angezeigten an Frau B. eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltstandes herbeigeführt hätte werden können, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgte daher zu Recht, sodass der Beschwerde des Anzeigeerstatters keine Folge zu geben war. Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte (RAG) enthält keine Regelung für die Frage des Kostenspruchs im Disziplinarverfahren. Nach Art 37 RAG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren entsprechend zur Anwendung, sodass die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO Geltung haben.Die Kostenersatzpflicht kann nicht das Land Liechtenstein treffen, da das Fürstliche Obergericht nicht von Amts wegen im Sinne des Art 33 Abs 1 1. Fall RAG zur Wahrung öffentlicher Interessen tätig geworden ist, sondern über Anzeige des RA J.W. zur Wahrung von privaten Interessen. Damit hat das Fürstliche Obergericht dem Anzeigeerstatter zu Recht die Kosten des Strafverfahrens und der Verteidigung in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des § 306 Abs 1 letzter Satz StPO zum Ersatz auferlegt. Zur Bemessung dieser Kosten, die vom Verteidiger nach TP 3 B unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage nach § 15 AHR verzeichnet und vom Fürstlichen Obergericht auch in diesem Umfang zugesprochen wurden, ist Folgendes festzuhalten:Das Gesetz vom 16.12.1987 über den Tarif von Rechtsanwälten und Rechtsagenten (RAG), LGBl 1988 Nr. 9, und die Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 30.06.1992, LGBl 1992 Nr. 69, enthalten keine Tarifansätze für die Verteidigung im Disziplinarverfahren. Für die Bemessung der Höhe des Kostenersatzes ist es daher notwendig, sinngemäss andere gesetzliche Bestimmungen heranzuziehen. Da die Rolle des Verteidigers im Privatanklageverfahren grundsätzlich die gleiche ist wie im Disziplinarverfahren, ist es sachgerecht, ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung (LES 1998, 201; LES 2003, 178; LES 2005, 236; LES 2005, 135, StGB 2008/167 u.a.) für den Kostenersatz des Verteidigers im offiziösen Strafverfahren nicht die für zivilrechtliche Verfahren nach TP 3 RATV, sondern die für das Strafverfahren über eine Privatanklage bzw. für die Vertretung des Privatbeteiligten im Strafverfahren geltenden Bestimmungen der TP 4 heranzuziehen. Ausgehend davon wären die Kosten für die Verteidigung im Verfahren beim Fürstlichen Obergericht nach TP 4 Z 2 RATV mit CHF 375,-- zuzüglich 50 % ES (Art. 23 Z 4 RATG) und 7,6 % Mehrwertsteuer zu bemessen gewesen, insgesamt somit mit CHF 605,25. Da der vom Erstgericht zugesprochene Betrag lediglich insoweit vom Anzeigeerstatter angefochten wurde, als dieser Betrag CHF 1.193,07 übersteigt, ist der Zuspruch in dieser Höhe in Teilrechtskraft erwachsen und konnte eine weitere Herabsetzung des Zuspruches nicht erfolgen.Für das Rechtsmittelverfahren gilt die Bestimmung des § 307 StPO, die die Kostentragung nach dem Erfolgsprinzip regelt. Danach haftet für diejenigen besonderen Kosten, welche unter anderem durch Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden, der, der das erwähnte Begehren gestellt hat und gänzlich erfolglos geblieben ist.Die besonderen Kosten der Verteidigung sind durch die Gegenäusserung zur Beschwerde entstanden, die nur in Bezug auf die Hauptsache erstattet wurde, sodass dem blossen Erfolg des Anzeigeerstatters mit seinem Eventualbegehren keine kostenrechtliche Bedeutung zukommt. Diese Kosten sind daher vom Anzeigeerstatter zu ersetzen. Der Angezeigte hat auf der Grundlage der TP 3C RATV einschliesslich 40 %-igem ES und 7,6 % Mwst CHF 1.789,60 verzeichnet. Tatsächlich wären ihm unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nach TP 4 Z 3 lit c CHF 1125,-- samt 50 % ES und 7,6% Mwst, insgesamt somit CHF 1.815,75 zugestanden. Da ihm allerdings nicht mehr zugesprochen werden kann, als er verzeichnet hat, ist ihm daher der Betrag von CHF 1.789,60 vom Anzeigeerstatter zu ersetzen. Was die gerichtlichen Gebühren anlangt, kommt Art. 41 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 30.05.1974 (GGG), LGBl 1974 Nr. 42, sinngemäss zur Anwendung, wonach die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben sind. Das Erstgericht ging dabei von der in § 15 AHR festgelegten Bemessungsgrundlage im Disziplinarverfahren von CHF 50.000,-- aus. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Auch für die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz im Disziplinarverfahren gibt es keine entsprechenden Regelungen, sodass zunächst zu prüfen ist, ob andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen sinngemäss herangezogen werden können. Die Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26.06.1995 können dabei nur dann zur Anwendung gelangen, wenn keine gesetzlichen Regelungen zur Lösung dieser Rechtsfrage vorhanden sind, da Gesetze im formellen oder materiellen Sinn im Verhältnis zu einer autonomen Satzung immer Vorrang geniessen (StGH 2008/83). Unter Zugrundelegung der obigen Überlegungen zur Vergleichbarkeit des Disziplinarverfahrens mit dem Privatanklageverfahren bzw. mit dem offiziösen Verfahren bietet sich die Heranziehung der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für Strafsachen über eine Privatanklage im Verfahren wegen Vergehen des Art 11 Z 8 lit b RATG an, sodass für eine Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien kein Platz bleibt. Es würde sich auch als eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung erweisen, wenn dem Kostenersatz in jedem anderen Strafverfahren bei einem Vergehen eine Streitwertbemessung von CHF 5.000,--, bei einem Verfahren wegen eines Disziplinarvergehens jedoch eine solche von CHF 50.000,-- zu Grunde zu legen wäre. Die in erster Instanz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren wurden allerdings nicht angefochten, sodass eine Abänderung auch nicht mehr möglich ist.Für das Rechtsmittelverfahren sind die Gerichtsgebühren wie folgt zu bemessen: CHF 34,-- an Eingabengebühr (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 170,-- (Art 19 Abs 1 lit b und 5 GGG). Von der Verdoppelung der Gebühr ist vorliegendenfalls deshalb Gebrauch zu machen, weil die zwar nur in Beschlussform ergangene Entscheidung der Beschwerdeinstanz kostenmässig Urteilscharakter hatte (StGH 1994/19). Insgesamt waren daher dem Anzeigeerstatter CHF 204,-- an Gebühren vorzuschreiben. Vaduz, am 05. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat