DO. 2010.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen Dr. PM***, Rechtsanwalt, *** zufolge der Disziplinaranzeige des Manuel A***, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt, Stöcklerweg 1, 9495 Vaduz, vom 28.06.2010 wegen Begehung eines Disziplinarvergehens nach Art 31 RAG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.12.2010 (ON 12), womit von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. PM*** abgesehen wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.822,50 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28.06.2010 (Sachverhaltsmitteilung) beantragte Manuel A*** die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Dr. PM***, Rechtsanwalt in *** nach Art 33 Abs 1 RAG wegen Verletzung der Berufs- und Standespflichten nach Art 10g RAG iVm Art 12 RAG und wegen Verstosses gegen die Vertretungspflichten nach Art 14 RAG (ON 1).
Hiezu trug der Anzeigeerstatter - wie im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.12.2010 wiedergegeben - folgenden Sachverhalt vor:
"Im Jahr 1994 hätten die Eheleute Don César B*** (Don César sen) und Dona Enriqueta A***, die F*** gegründet. Einziger Zweck der Stiftung sei es gewesen, das Familienarchiv der Grafen von P***, welches eine umfassende Sammlung von historischen Dokumenten darstelle, in das Eigentum zu übernehmen und (unverkäuflich) zu verwalten. Dona Enriqueta A*** sei Präsidentin der Stiftung geworden, nachdem die Familienarchive aus ihrer Familie gekommen seien und ihr gehörten. Don César sen sei ebenfalls Stiftungsrat, der dritte Stiftungsrat sei lic.iur. Harry G*** gewesen. 1995 sei es zu einer Statutenänderung zur Erlassung von Beistatuten und zur Zuwidmung finanzieller Mittel gekommen. Die Eheleute hatten mehrere Kinder, ua Manuel A*** und César . Beide hätten von der Gründung der Stiftung durch ihre Eltern gewusst. 1999 sei Don César sen verstorben. Gemäss Stiftungsstatuten sei sein ältester Sohn, Manuel B (Anzeiger), in den Stiftungsrat eingetreten.
In der Folge sei klar gewesen, dass der Stiftungszweck von Anfang an unmöglich gewesen und die Stiftung nie entstanden sei. Es sei deshalb festgestellt worden, dass das Vermögen der (nicht existierenden) Stiftung nicht wirksam übertragen worden sei und nach wie vor im Eigentum der Einbringer stehe. Mit diesen sei gemäss deren Instruktionen weiter verfahren worden. Die Stiftung sei gelöscht worden.
Anfang 2003 sei es zu einem heftigen Streit zwischen César *** und seiner Mutter gekommen. Dabei sei es um die A*** Stiftung gegangen. Dieser Streit habe mit einer Klage von César *** (Fürstliches Landgericht, ) geendet. César *** habe den Streit relativ rasch auch auf seinen Bruder ausgeweitet, welcher sich in der Auseinandersetzung hinter die Mutter gestellt hätte. Erst in diesem Zusammenhang hätte sich César *** für die F zu interessieren begonnen und er habe herausgefunden, dass diese bereits gelöscht gewesen sei. Er habe begonnen, in dieser Sache Anschuldigungen gegen seinen Bruder zu erheben. Es sei zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren in Liechtenstein gekommen. Im Zuge dessen sei es aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig gewesen, für die Stiftung einen Kurator zu bestellen.
RA Dr. PM*** (im Weiteren der 'Verdächtige') sei in der Folge vom Fürstlichen Landgericht im Fall *** zum Kurator der gelöschten F*** bestellt worden. Der Anzeiger verstehe die Lage so, dass die Kosten für den Kurator auf einer Basis von CHF 400,-- pro Stunde von César *** übernommen würden.
Im hier relevanten Strafverfahren *** habe sich der Verdächtige als Kurator für die F*** als Geschädigte dem erwähnten Strafverfahren mit Schreiben vom 16.04.2010 angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 30.04.2010 (Beilage 32) habe der Verdächtige im Namen der F*** einen Subsidiarantrag im Sinne von § 173 StPO gestellt.
Es bestehe folgende Verdachtslage:
Der Verdächtige habe dabei gewusst, dass die zugrunde liegende Strafanzeige vom 29. März 2010 (Beilage 1), eingebracht von César ***, den Sachverhalt unrichtig und in wesentlichen Punkten unvollständig wiedergegeben habe. Dennoch sei keine Objektivierung und Richtigstellung im Subsidiarantrag erfolgt. Wer einen Subsidiarantrag auf Basis einer bestehenden Strafanzeige einbringe, übernehme den vorgeworfenen Sachverhalt und mache ihn zum eigenen Vorwurf. Wenn der Antragsteller wisse, dass der angebliche Täter die Tat nicht begangen habe, so stelle er eine wissentlich unrichtige Tatsachenbehauptung auf.
Die Gründe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Verdächtige wissentlich unrichtige Tatsachen in seinem Subsidiarantrag vorgebracht habe, sowie die damit verbundenen disziplinären Folgen werden im Folgenden dargelegt.
In der zugrunde liegenden Strafanzeige des César *** vom 29. März 2009 (Beilage 1, im Folgenden 'die ursprüngliche Anzeige') werfe er seinem Bruder Manuel A*** vor, das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB begangen zu haben. Die Anzeige sei zu 05 ST 145/10 (10 UR.2010.133) von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden. Der Untersuchungsrichter hätte erste Ermittlungen eingeleitet. In der ursprünglichen Anzeige werde von César *** der Vorwurf erhoben, Manuel A*** habe die ihm als verantwortlichen Stiftungsrat der F*** eingewandte Befugnis, über ihr Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und ihr damit einen Vermögensnachteil zugefügt (§ 153 StGB).
Der Verdächtige habe diese Angaben in seinem Subsidiarantrag (Beilage 32) übernommen, wo er ua ausführt:
'Fest steht somit, dass bereits im Jahre 2000 namhaftes und wertvolles Vermögen ... abdisponiert wurde. Dies indiziert schwere Untreue im Sinne des § 153 StGB ...' (Seite 5 des Subsidiarantrages).
'Offensichtlich wurde nach dem Tode von Don César sen am 16.06.1999 alles getan, um die Existenz der Privatbeteiligten und Subsidiar-Antragstellerin zu vernichten'. (Seite 5 des Subsidiarantrages)
'... Es wurden Vermögensbestandteile zu Lasten der Privatbeteiligten und Subsidiar-Antragstellerin abdisponiert. Aufgrund der Widmungen war der Angezeigte hierzu in keiner Weise berechtigt. Er hat nicht ins Vermögen einer Familienstiftung, sondern in ein solches einer gemeinnützigen Stiftung eingegriffen. Dies stellt Untreue dar ...' (Seite 6 des Subsidiarantrages)
'Auch bei der sogenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der angezeigte Manuel B*** in keiner Weise als privilegiert im Sinne von § 166 StGB anzusehen. Er hat offensichtlich in das der Stiftung der Privatbeteiligten und Subsidiar-Antragstellerin auf Dauer gewidmete Vermögen in krasser Weise eingegriffen, obwohl dieses Vermögen längst vom Familienvermögen der Grafen P*** abgesondert worden war ...' (Seite 7 des Subsidiarantrages)
Wie im Weiteren gezeigt werden werde, habe César *** in seiner Anzeige wissentlich unrichtigen Sachverhalt vorgebracht und wesentliche Sachverhaltsteile verschwiegen, die er aber gekannt hat. Der Verdächtige habe das gewusst, habe aber trotzdem seinen Subsidiarantrag gestellt, ohne den Sachverhalt richtig zu stellen. Es sei dem Verdächtigen offenbar darauf angekommen, dass gerade der Anzeiger von den Behörden verfolgt werde, da er es gleichzeitig unterlassen habe, gegen den ebenfalls tätigen Stiftungsrat Harry G*** Strafanzeige zu erstatten.
Vorwurf der unrechtmässigen Stiftungsauflösung
Im Wesentlichen habe der Verdächtige in seinem Subsidiarantrag (Beilage 32) die Meinung der ursprünglichen Strafanzeige geteilt. In dieser werde ausgeführt, dass der Anzeiger als 'der Sohn des Stifters einer gemeinnützigen Stiftung nach dessen Tod einfach die Stiftung [gelöscht und die Vermögenswerte verschwinden lassen' habe (ursprüngliche Anzeige, S 3, Punkt 4). Der Anzeiger sei verantwortlicher Stiftungsrat für den Vermögensabzug und Drahtzieher desselben. Es bestehe der offenkundige Verdacht der schweren Untreue (ursprüngliche Anzeige, S 3, Punkte 4 und 5). Sein Ziel sei es gewesen, eine angeblich bestanden habende, dauerhafte Bindung des Archivs und der sonstigen Vermögenswerte an die strengen statutarischen Regeln der Stiftung aufzulösen und damit den Willen seines Vaters zu brechen, um mit Hilfe seiner Mutter nach eigenem Gutdünken über diese Güter bestimmen zu können. Im Jahre 2000 sei praktisch das gesamte Vermögen der geschädigten Stiftung abgezogen worden (ursprüngliche Anzeige, S 9). Für diese 'Freigabe der Vermögenswerte' und 'Rückgabe der Archive' hätten die Statuten der F*** keine Grundlage geboten, weshalb der Verdacht der schweren Untreue vorliege (ursprüngliche Anzeige, S 11).
Der Verdächtige habe in seinen Subsidiarantrag die Behauptung übernommen, dass die Liquidation und anschliessende Auflösung der F*** nicht den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprochen habe, und die Vermögenswerte unrechtmässig entzogen worden seien. Im Kern werfe der Verdächtige mit seinem Subsidiarantrag Manuel A*** vor, als Stiftungsrat veranlasst bzw dabei mitgewirkt zu haben, dass die F*** rechtswidrig aufgelöst worden sei. Manuel A*** habe eine Untreue nach § 153 StGB begangen.
Der Subsidiarantrag sei vom Verdächtigen mit der Absicht erstattet worden, Manuel A*** der behördlichen Verfolgung auszusetzen, obwohl der Verdächtige gewusst habe, dass die zugrunde liegenden Angaben teilweise falsch, teilweise unvollständig gewesen seien und der Manuel A*** keine Untreue begangen hätte.
Der Verdächtige sei über die Auflösung der F*** bestens informiert gewesen. Der Anzeiger habe im Verfahren *** am 03.07.2008 einen umfassenden Schriftsatz eingereicht, der die Umstände der Auflösung der Stiftung detailliert dargelegt habe. Der Verdächtigte hätte Kenntnis von diesem Schriftsatz und den Beilagen gehabt, er habe dazu eine Stellungnahme abgegeben (*** Band I AS 591-597). Weiters habe der Verdächtige von Manuel A*** Rechtsanwalt mit Schreiben vom 26.03.2009 (Beilage 31) nochmals umfassende Informationen über den Auflösungsvorgang erhalten. Dieses Schreiben sei eine klare, einfache und deutliche Zusammenfassung der Gründe der Auflösung samt einer Zusammenfassung der rechtlichen Gründe und Belegstellen für die geäusserte Rechtsansicht gewesen. Diese zentralen Unterlagen und Tatsachen mit völligem Stillschweigen zu übergehen, lasse nur den klaren Schluss zu, dass der Verdächtige trotz seiner Funktion als Kurator nicht objektiv und umfassend den Sachverhalt mitteilen habe wollen.
Der Verdächtige habe gewusst, dass der Stiftungsrat im Jahr 2001 zum Schluss gekommen sei, die F*** sei nicht rechtsgültig entstanden, weshalb die Stiftung aufgelöst worden sei. Der entsprechende Beschluss sei ihm aus den oben genannten Umständen bekannt und lag auch der ursprünglichen Anzeige (ursprüngliche Anzeige, Beil CC) bei. Dieser Beschluss habe wie folgt ausgeführt:
'Vorausgeschickt
dass die spanische Gesetzgebung, konkret in Art 4 des Gesetzes 30/1994 vom 24. November, es als unzulässig erklärt, dass ein zum historischen Vermögen Spaniens gehörendes Gut, welches in Spanien selbst gelegen ist, einer Stiftung ausländischen Rechts geschenkt oder zugewendet werden darf,
dass es einziger Zweck der vorliegenden Stiftung ist, die in Madrid befindlichen Familienarchive der C*** zu bewahren und zu verwalten,
dass - andererseits - die spanische Gesetzgebung es nicht zulässt, dass eine ausländische Verbandsperson ihren Sitz - ohne Neugründung - nach Spanien verlegt,
dass es keine Frage ist, die Archive in Spanien zu belassen, wie dies auch der spanischen Rechtslage entspricht,
dass somit die Einbringung der Archive der Familie der C*** in die Stiftung von Anfang an nach dem Gesetz der gelegenen Sache unzulässig und ungültig war und in Spanien nicht anerkannt wird, ...
dass ohne den Besitz der Archive die Stiftung ihren Zweck nicht erfüllen kann.'
Entsprechend habe der Stiftungsrat festzustellen, dass der Zweck der Stiftung unmöglich gewesen sei, und die Stiftung deshalb aufzulösen sei. Es sei festgestellt worden, dass die Stifterin und Einbringerin der Archive, Dona Enriqueta A***, nach wie vor rechtmässige Eigentümerin der Archive sei.
Gleiches sei nochmals in einem Memorandum von lic.iur. Harry G*** vom 20.06.2005 (Beilage 26) bestätigt, auf welchem die Stifterin Dona Enriqueta A*** bestätigt habe, dass sie mit seinem Inhalt einverstanden sei. Das Memorandum habe noch einmal dokumentiert, das der Zweck als von Anfang an unmöglich einzustufen sei und man die Stiftung als nie zustande gekommen betrachte. Es habe auch bestätigt, dass das eingebrachte Stiftungsvermögen an die 'donors' oder den Rechtsnachfolger retourniert worden sei. Auch dieses Memorandum habe der Verdächtige jedenfalls gekannt, da es César *** mit der ursprünglichen Anzeige vorgelegt habe (ursprüngliche Anzeige, Beilage HH).
Dass die Rechtsansicht, die im Beschluss von 2001 wiedergegeben gewesen sei, richtig sei, ergebe sich ua aus zwei Gutachten zum spanischen Recht (Beilage 2 und 3), aus denen mit nicht zu überbietender Klarheit hervorgehe, dass die F*** bereits im Zeitpunkt ihrer Gründung gegen die spanische Gesetzgebung verstossen habe, in Spanien nicht anerkannt werden konnte und (mangels Rechtspersönlichkeit) daher in Spanien auch keine rechtsgültigen Handlungen hätte setzen können.
César *** habe in den Punkten 35 und 37 der ursprünglichen Anzeige behauptet, dass die Gründung der Stiftung rechtskonform gewesen sei, da sie vor Inkrafttreten des spanischen Gesetzes 30/1994 gegründet worden sei. Damit sei die Stiftung 'ohne jeden Zweifel rechtsgültig entstanden' und die Gutachten zum spanischen Recht würden lediglich besagen, dass die Stiftung in Spanien nicht 'direkt' Aktivitäten setzen könne. Das spanische Recht verbiete keineswegs die Zuwendung von spanischem Kulturgut in Spanien an eine Stiftung ausländischen Rechts und die Widmung der Familienarchive an die geschädigte Stiftung im Jahr 1994 sei in Spanien bis heute unangefochten.
Der Verdächtige habe aus den oben genannten Umständen gewusst, dass dieser Vortrag falsch gewesen sei und zentrale Tatsachen verwiegen worden seien. Er habe gewusst, dass die Stiftung Eigentümerin der Archive werden sollte. Tatsächlich ergeben die wesentlichen Punkte der spanischen Rechtsgutachten (Beilagen 2 und 3) zusammengefasst Folgendes:
(a) Der Zweck der F*** verstiess von Beginn an gegen spanisches Recht, da es sich um ein in Spanien gelegenes Archiv handelte und sämtliche Aktivitäten dieser Stiftung in Spanien stattfinden sollten. Beide Gutachten gingen auch auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des spanisches Gesetzes 30/1994 ein (Garcia de Enterria, S 20 ff; Alvarez de Cienfuegos, S 1).
(b) Die F*** hätte in Spanien nie errichtet werden können, weil sie gegen das dort bestehende Fideikommissverbot verstösst (Garcia de Enterria, S 30; Alvarez de Cienfuegos, S 1).
(c) Die Stiftung hätte in Spanien keine gültigen Rechtshandlungen durchführen können (Garcia de Enterria, S 30 f; Alvarez de Cienfuegos, S 2).
(d) Die Stiftung hätte nie Eigentümerin des Archivs werden können (Garcia de Enterria, S 31; Alvarez de Cienfuegos, S 2 f).
(e) Die Stiftung hätte selbst dann ihren statutarischen Zweck nicht erfüllen können, wenn die Eigentümer des Archivs die Handlungen der Stiftung autorisiert hätten (Garcia de Enterria, S 31; Alvarez de Cienfuegos, S 2 f).
Der Verdächtige habe diese Gutachten jedenfalls aus einem Aufsichtsverfahren vor der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in welchem er Kurator der Stiftung sei, gekannt. Er habe sie weiters aus dem Verfahren *** (in welchem er zum Kurator der Stiftung bestellt worden sei) und ***, bei welchem er ebenfalls Kurator gewesen sei. Der tatsächliche Inhalt der Gutachten sei aber verschwiegen worden und es seien mit der ursprünglichen Anzeige viele Dokumente, aber keine Kopien dieser Gutachten vorgelegt worden. Der Verdächtige habe ebenfalls jede Erklärung dazu unterlassen.
Der Verdächtige habe auch gewusst, dass César *** Manuel A*** in anderem Zusammenhang vor der ursprünglichen Strafanzeige genau das Gegenteil vorgeworfen hat. César *** habe damals die gleiche Meinung vertreten, die der Stiftungsrat der F*** im Jahr 2001 in seinen Beschluss aufgenommen hat. César *** habe damals ausgeführt:
'Schliesslich ist es nach spanischem Recht nicht möglich, dass in Spanien befindliches Kulturgut von einer ausländischen Stiftung gehalten wird.'
In einer Strafanzeige des César *** gegen den Anzeiger in Madrid (Beilage 5) vom 01.12.2005 habe er weiters ausgeführt:
'Indem die Stiftung ihren Sitz ausserhalb Spaniens errichtet habe, sei das Stiftungsrecht verletzt, da sowohl Art 4 des seinerzeit geltenden Gesetzes 30/1994 als auch in Art 6 des heute geltenden Gesetzes 20/2002 die Pflicht verankert ist, wonach diejenigen Stiftungen ihren Sitz in Spanien haben müssen, die hauptsächlich in Spanien tätig sind. Das trifft gerade auf diese Stiftung zu, denn der vorrangige Zweck dieser Stiftung besteht in der Pflege des Geschichtsarchives der Grafen von P***, das sich in Spanien befand.'
Die ursprüngliche Anzeige zu *** sei daher in ihrem Kernpunkt teilweise bewusst falsch gewesen, teilweise irreführend formuliert, und teilweise seien wesentliche Umstände bewusst verschwiegen worden, um eine Verdachtslage darzustellen, die nicht existiert habe und hinsichtlich welcher der Verdächtige gewusst habe, dass sie falsch war.
Folgen der spanischen Rechtslage
Da die Stiftung bei ihrer Gründung 1994 das Eigentum am Archiv nicht erwerben habe können, und dies bei der Gründung der einzige Zweck gewesen sei, sei ihr Zweck rechtlich unmöglich. Damals wie heute führe das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde zur absoluten Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts. Die ursprüngliche Unmöglichkeit führe gemäss herrschender Meinung zur Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc. Die ursprüngliche Nichtigkeit von Stiftungen richte sich nach Art 107 Abs 5 PGR.
Diese Bestimmung sei gemäss herrschender Lehre neben der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit auch auf die Unmöglichkeit anzuwenden. Eine Stiftung, die nicht entstanden sei, gebe es nicht. Sie sei auch nicht abzuändern, da man eine Stiftung, die nicht entstanden sei, nicht ändern könne. Die vom Anzeiger und den anderen Stiftungsräten durchgeführte Auflösung der F*** sei daher der rechtlich korrekte Vorgang gewesen. Dem Verdächtigen seien diese Rechtsausführungen, also die detaillierte und klare Begründung für die Auflösung der Stiftung, zum Zeitpunkt der Einbringung des Subsidiarantrages bestens bekannt gewesen. Diese Ausführungen seien bereits in mehreren Gerichtseingaben und im Schreiben vom 26.06.2009 an ihn enthalten gewesen. Trotzdem habe der Verdächtige die ihm bekannten Gründe für die Auflösung der Stiftung verschwiegen und er habe in seinem Subsidiarantrag ausgeführt, dass von der Stiftung vor ihrer Liquidation und Löschung Vermögenswerte abdisponiert worden seien, was eine schwere Untreue iSd § 153 StGB indiziere.
Soweit in der ursprünglichen Strafanzeige oder dem Subsidiarantrag angedeutet worden sei, die Rechtswidrigkeit von Zahlungen ergebe sich aus der Zahlung von Geldern vor einer formellen Liquidation, sei dies offensichtlich unvertretbar. Wenn es die Stiftung nie gegeben habe, musste das Vermögen rückgeführt werden und eine formelle Liquidation sei daher weder nötig, noch sinnvoll gewesen.
Weitere falsche Tatsachenbehauptungen
In der ursprünglichen Anzeige sei weiter vorgebracht worden, dass eine Rückgabe der Archive an die Mutter bzw eine Freigabe der Vermögenswerte durch die Statuten der F*** und dem darin manifestierten Stifterwillen keinesfalls eine Grundlage gefunden habe.
Die Statuten und der Stifterwille hätten im Fall einer nichtigen Stiftung keine rechtliche Bedeutung gehabt. Das Rechtsgeschäft sei ja nichtig gewesen, und die Statuten seien nicht gültig gewesen. Der Verdächtige als Rechtsanwalt habe dies gewusst. Er habe nichts unternommen, um den falschen Eindruck der Existenz der Stiftung beim Gericht zu korrigieren. In jedem Fall sei die Angabe aber auch im Rahmen des Tatsächlichen und unter Ausserachtlassung der rechtlichen Relevanz falsch. Dem Verdächtigen sei sehr wohl bekannt gewesen, dass beide Eltern von César *** und Manuel A*** als gemeinsame Stifter aufgetreten seien. Dem Verdächtigen sei weiters bekannt gewesen, dass nach dem Tod des Vaters im Jahre 1999 die Mutter Alleinerbin nach dem Vater geworden sei und sich sämtliche Stifterrechte nach seinem Ableben in ihr vereinigt hätten. Da sie selbst Stiftungsrätin gewesen sei und den Auflösungsvorgang in einem Memorandum auch im Nachhinein bestätigt habe, sei die Behauptung, die Auflösung der Stiftung sei damals nicht vom Stifterwillen gedeckt gewesen, offensichtlich falsch gewesen.
In der ursprünglichen Anzeige sei weiter vorgetragen worden, die Auflösungsgründe seien konstruiert worden. Da diese im Auflösungsbeschluss aus dem Jahre 2001 aber ausdrücklich festgehalten und durch die Memoranden und Gutachten bestätigt worden seien, sei diese Behauptung offensichtlich tatsachenwidrig. Der Verdächtige habe das aus den oben dargestellten Umständen gewusst, habe diesen falschen Vortrag des César *** in seinem Subsidiarantrag aber nicht korrigiert.
Im Übrigen sei der Vorwurf einer nachträglichen Konstruktion schwer verständlich. Niemand bestreite den Inhalt der Statuten 1994 und sowohl der Verdächtige wie auch César *** stützten sich sogar auf diese. Diese seien also nicht im Nachhinein konstruiert worden. Die spanische Rechtslage könne wohl auch kaum im Nachhinein vom Anzeiger konstruiert worden sein. Das aber seien die einzigen wesentlichen Elemente, denn in diesen Umständen liege der Auflösungsgrund.
Obwohl nicht tatbestandsmässig, habe der Verdächtige in seinem Subsidiarantrag zwei Absätze dem Art VI der Statuten 1994 gewidmet. Das könne nur den Hintergrund haben, dass der Verdächtige César *** ihn in seinem Versuch unterstützen habe wollen, sich als das geschädigte Opfer darzustellen. Der Verdächtige habe aber gewusst, dass die Statuten 1995 geändert worden seien und die Änderung ua genau den von ihm erörterten Punkt betroffen habe. Auch hier habe er falsche Tatsachen wider besseres Wissen vorgetragen.
Gemäss § 12 RAG sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten das Ansehen und die Ehre seines Standes zu wahren. Ehrlichkeit und Ehre seien nicht nur sprachlich verwandt. Niemand werde eine unehrliche Person als ehrenhaft bezeichnen, schon gar nicht als redlich. Entsprechend werde ein redlicher und ehrenhafter Mensch weder Unwahrheiten noch Halbwahrheiten vorbringen und danach trachten, dass niemand auf Grundlage eines unrichtigen bzw unrichtig unvollständigen Sachverhalts verfolgt werde. Nicht nur das Unterlassen einer nach Lage des Falles gebotenen Aktivität, sondern auch ein passives Verhalten des Rechtsanwalts, das allenfalls auch nur den Anschein einer unreellen, nicht ordnungsgemässen, den Parteieninteressen abträglichen Geschäftsführung hervorrufe, begründe daher sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Standesehre.
Die Lehre konzentriere sich auf § 178 Abs 1 ZPO, der hier ohne weiteres in Zusammenhang mit den Bestimmungen des RAG angewendet werden könne. Dieser sehe vor, dass die Parteien zur Wahrheit und Vollständigkeit ihres Tatsachenvorbringens verpflichtet seien. Zwar finde diese Bestimmung naturgemäss nur auf den Zivilprozess Anwendung, jedoch gelte die in diesem Zusammenhang bestehende Lehre hinsichtlich des Art 14 RAG ohne Zweifel auch für von einem Anwalt in einem Strafprozess als Vertreter von Subsidiarankläger oder Privatbeteiligten getätigte Tatsachenbehauptungen. Wahrheits- und Vollständigkeitspflichten erstreckten sich auch auf die Parteienvertreter (Schumacher, Rechtsanwalt und Wahrheitspflicht in AnwBl 2009, 429, 430 mwN). Selbst wenn man im vorliegenden Fall trotz ausreichender Beweise die Wissentlichkeit des Verdächtigen ausschliessen wolle, so reiche es nach herrschender Meinung (Schumacher, AnwBl 2009, 434 mwN) bereits aus, dass erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des vorzubringenden Sachverhaltes vorgelegen hätten, um den Rechtsanwalt zu verpflichten, weitere Nachforschungen anzustellen. Zwar sei ein Anwalt im Rahmen seiner in Art 14 RAG niedergelegten Vertretungspflichten gehalten, die übernommene Vertretung gesetzeskonform zu führen und alles für die Partei dienliche unumwunden vorzubringen. Die Grenze der zulässigen Vertretungspflichten gemäss Art 14 RAG sei jedoch eindeutig an dem Punkt überschritten, an dem wissentlich unrichtige Behauptungen aufgestellt würden (Feil/Wenning, Anwaltsrecht 5. Aufl, § 9 RAO, Rz 8). Art 14 RAG5
sei dabei bereits dann verletzt, wenn durch das Nichtvorbringen oder durch das vorsätzliche Verschweigen einzelner Tatsachen ein wahrheitswidriges Bild entstehe. Hält sich ein Anwalt nicht an diese Pflicht, so trage er nur die 'halbe Wahrheit' vor und verstosse somit gegen Art 14 RAG, wobei ein solcher Verstoss ua zwingend disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehe (Schumacher, AnwBl 2009, 431 f). Die wissentlich unrichtige Prozessbehauptung sei immer disziplinär (Feil/Wenning, § 9 RAO, Rz 8).
Wenn Art 14 RAG iVm § 178 Abs 1 ZPO nun bereits für einen Parteienvertreter gelte, dann müsse dies umso mehr auch für den als Kurator einer Stiftung tätigen Rechtsanwalt gelten, da dieser nur der Stiftung, jedoch keinesfalls einer anderen Partei verpflichtet sei. Es sei gerade Sinn und Zweck der Bestellung eines Kurators, für die unvertretene oder durch ausgeschlossene Organe vertretene Partei einen neutralen und objektiven Vertreter zu bestellen. Gerade deshalb werde die Bestellung durch das Gericht und die Rechtsanwaltskammer durchgeführt und ein unabhängiger liechtensteinischer Rechtsanwalt ausgewählt. Das Privileg der Berufsgruppe, gewisse Tätigkeiten auszuüben, gehe mit entsprechenden Pflichten einher (zB § 12 RAG). Es sei zweifelsohne dem Ansehen und der Ehre des Standes abträglich, wenn ein Rechtsanwalt in einem Familienstreit als Kurator für eine Seite Partei ergreife und nicht objektiv, unrichtig und wissentlich unvollständig im Subsidiarantrag vortrage und auf Grundlage einer unrichtigen und unvollständigen Anzeige einen Verfolgungsantrag stelle.
Im vorliegenden Fall könne man mangels Objektivität leicht den Eindruck gewinnen, dass der Verdächtige als Parteienvertreter von César *** auftrete, der offenbar auch für die Auslagen des Verdächtigen aufkomme. Dem Verdächtigen mangle es nach Ansicht des Anzeigers an jener Objektivität, zu der er als Kurator verpflichtet wäre. Ob der Verdächtige vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, sei letztlich irrelevant, da auch Fahrlässigkeit einem Rechtsanwalt disziplinär zum Vorwurf gemacht werden müsse. Von einem Rechtsanwalt in der Position des Verdächtigen müsse verlangt werden, dass er seine Eingaben bei Gericht sorgfältig vorbereite und den Akt studiere. Keinesfalls dürfe er so weit gehen, ein so lückenhaftes Vorbringen zu erstatten, dass die Tatsachen in einem völlig falschen Licht erscheinen würden und damit eine dritte Partei geschädigt werde (hier: strafrechtlich verfolgt werde). Der Verdächtige habe im vorliegenden Fall in derartig krasser Weise gegen seien Berufs- und Standespflichten verstossen, dass es, um das Ansehen der Rechtsanwälte zu erhalten bzw wiederherzustellen, notwendig sei, ihn disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Dem hielt der Angezeigte Dr. PM*** in seiner Gegenäusserung (ON 6) Nachstehendes entgegen:
Er kenne weder den Anzeiger Manuel A*** noch dessen Bruder César ***. Dass er vom Anzeiger von Anfang an abgelehnt worden sei, zeige, dass bereits am 03.07.2008 dieser den Antrag auf Abberufung seiner Person als Verfahrenskurator gestellt habe. In seiner Äusserung an das Fürstliche Landgericht zu diesem Abberufungsantrag habe er am 01.08.2008 Folgendes ausgeführt:
'1. Offensichtlich handelt es sich inhaltlich um eine familiäre Auseinandersetzung. Auf der einen Seite stellte César *** Anträge. Auf der anderen Seite werden gegen ihn von seinem Bruder Manuel B*** schwere Vorwürfe erhoben. Weder kenne ich die eine Partei noch die andere. Mir geht es ausschliesslich darum, meine mir übertragenen Aufträge bestmöglichst zu erfülen, was mir allerdings bisher nicht gelungen ist. Nach wie vor habe ich nämlich vom Verwahrer der Unterlagen der F***, Rechtsanwalt Dr. Ernst W*** [Anmerkung: nunmehr RA Peter K***], trotz Vorsprache und Ersuchen die Stiftungsunterlagen nicht erhalten. Vielmehr wurde seitens des Verwahrers mit Schreiben vom 24.06.2008 um die Kopie des Antrages von Herrn César ' samt etwaigen weiteren Vorbringen und Beilagen' ersucht (siehe Beilage). Die Aktenherausgabe wird somit hinausgezögert und torpediert. Dies ist frustrierend! Da dem Verwahrer, Herrn Kollegen Dr. Ernst W mein Bestellungsbeschluss vorliegt, sehe ich meinerseits keinen Grund, dem Verwahrer weitere Unterlagen und Urkunden aus dem Bestellungsakt zukommen zu lassen. Es handle sich doch beim Verwahrer mE um kein Organ. Auf den Inhalt des Art 142 Abs 1 PGR wird verwiesen. Dass von mir als Kurator ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Unterlagen und Urkunden an Stelle von Art 142 Abs 3 PGR glaubhaft gemacht wurde, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen. Bevor aber der formelle Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren zur Einsichtnahme in die Urkunden gestellt wird, warte ich ab, inwiefern das Landgericht dem Enthebungsantrag hinsichtlich meiner Person stattgibt oder nicht bzw den Kuratorenbestellungsantrag abweist oder nicht.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.11.2008, , ON 26, habe das Fürstliche Landgericht den Antrag des Manuel B auf Abberufung seiner Person als Verfahrenskurator zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 24.11.2008, ON 27, sei er zum definitiven Kollisionskurator bestellt worden, und zwar mit der Aufgabe, die F*** im hiergerichtlichen Verfahren *** und im vor den liechtensteinischen Verwaltungsbehörden zwischen dem Antragsteller César *** und der Stiftung anhängigen Aufsichtsverfahrens zu vertreten. Gleichzeitig sei festgelegt worden, dass die Bestellung des Kurators auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen habe. Mit dem Antragsteller César *** oder dessen Rechtsvertreter gebe es keine Honorarabsprache. Vielmehr habe er dem Fürstlichen Landgericht die Aufstellungen der angelaufenen Kosten vorgelegt. Diese seien im Verfahren *** jeweils bestimmt und der Rechnungsführer angewiesen worden, aus dem erlegten Kostenvorschuss seine Kosten zu bezahlen.
Als wichtig sehe er den am 07.04.2010 ergangenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren , ON 56, an. Mit diesem Beschluss sei sein Aufgabenbereich als Kurator hinsichtlich der F dahingehend erweitert worden, dass er diese Stiftung in mehreren Verfahren, darunter in einem gegen Manuel *** hiergerichts wegen § 153 Abs 2 anhängigen oder anhängig zu machenden Strafverfahren zu vertreten habe.
Insbesondere möchte er darauf hinweisen, dass er bisher vom Verwahrer der Unterlagen, nunmehr Rechtsanwalt lic.iur. Peter K***, bis heute nicht alle die von ihm für die Stiftung verwahrten Urkunden zur Einsicht erhalten habe.
Aufgrund der ihm übertragenen Aufgabe, in einem gegen Manuel B*** hiergerichts wegen § 153 Abs 2 StGB anhängigen oder anhängig zu machenden Strafverfahren zu vertreten, habe er sich pflichtgemäss darüber kundig gemacht, unter welcher Zahl das im Beschluss vom 07.04.2010 genannte Strafverfahren gegen den Anzeiger laufe. Ihm sei die Mitteilung gemacht worden, dass ein Verfahren zu *** bzw *** anhängig sei.
Vom Vertreter des Anzeigers César *** habe er die Anzeige samt sämtlichen beigelegten Urkunden erhalten.
Um überhaupt dem gerichtlichen Auftrage gemäss Beschluss vom 07.04.2010, , ON 56, nachkommen zu können, habe sich die von ihm vertretene F am 16.04.2010 dem Strafverfahren gegen Manuel B*** als Privatbeteiligter mit einem vorläufigen Schadensbetrag von CHF 1.000,-- angeschlossen.
Bereits wenige Tage später, nämlich am 21.04.2010, habe er vom Fürstlichen Landgericht das Schreiben vom 19.04.2010, , ON 8, erhalten, aus dem hervorgehe, dass zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Manuel B kein Grund gefunden wurde. Gleichzeitig sei informiert worden, dass die Vorerhebungen mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 16.04.2010 gemäss § 22 Abs 1 StPO eingestellt worden seien. Es erfolgte die weitere Mitteilung und Belehrung nach § 173 StPO.
Er als Kurator der F*** habe nun zu entscheiden gehabt, ob innert der 14 Tage ein Subsidiarantrag gemäss § 173 StPO in Vertretung der F*** und in Entsprechung des gerichtlichen Auftrags gemäss Beschluss vom 07.04.2010, ***, ON 56, eingebracht werden solle oder nicht.
Es sei eine umfassende und inhaltlich nachzuvollziehende Sachverhaltsdarstellung des César *** bzw dessen liechtensteinischen Rechtsanwälten vorgelegen.
Entscheidend für ihn, den Weg eines Subsidiarantrages in Vertretung der Stiftung zu beschreiten, sei aber die Mitteilung der Fürstlichen Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter gewesen. Dort habe die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung über die Einstellung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 166 StGB vertreten.
Bekanntlich sehe § 166 StGB vor, dass eine Privilegierung von Vermögensdelikten, so auch von Untreue, ua dann gegeben sei, wenn das Delikt zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie erfolge. Es handle sich dabei auch um ein Antragsdelikt. Aus der Formulierung der Fürstlichen Staatsanwaltschaft habe er in seiner Eigenschaft als Kurator entnommen, dass durchaus der Verdacht eines Grunddelikts aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des César *** gegen den Verdächtigten Manuel B*** bestehen könne. Sonst wäre § 166 StGB ja gar nicht zum Tragen gekommen.
In erster Linie sei es bei seinem Subsidiarantrag namens und auftrags der F*** rechtlich auszuloten gewesen, ob § 166 StGB dann zur Anwendung komme, wenn einallfälliges strafrechtliches Vermögensdeliktverhalten bei einer gemeinnützigen Stiftung durch Verwandte des wirtschaftlichen Stifters möglich erscheine. Zu einer solchen Vorgangsweise habe er sich aber durchaus legitimiert gesehen.
Der schwere Vorwurf an ihn gehe seitens des Anzeigers Manuel B*** darauf hinaus, dass er in seiner Eigenschaft als Kurator der Stiftung den Sachverhalt unrichtig und in wesentlichen Punkten unvollständig wiedergegeben habe.
Der Anzeiger versteife sich sogar darauf, zu behaupten, dass der, der einen Subsidiarantrag auf Basis einer bestehenden Strafanzeige einbringe, den vorgeworfenen Sachverhalt übernehme und ihn zum eigenen Vorwurf mache.
Eine Sachverhaltsdarstellung sei seitens seiner Person als Kurator der Stiftung an die Fürstliche Staatsanwaltschaft oder an eine Strafverfolgungsbehörde gegen keine Person eingebracht worden.
Allerdings seien ihm als Kurator die Sachverhaltsdarstellung des César *** vom 29.03.2010 samt Beilagen vorgelegen. Diese Sachverhaltsdarstellung habe er durchaus als plausibel für einen Verdacht einer allfälligen Untreue des Verdächtigen gegenüber der von ihm vertretenen Stiftung erachtet.
Wenn ihm vorgeworfen werde, er hätte wider besseres Wissen gehandelt und sogar wissentlich unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, so sei dieser Vorwurf mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen und vor allem auch unberechtigt.
Er weise darauf hin, dass er in seiner Eigenschaft als Kurator der Stiftung nur Teile der Stiftungsunterlagen aus dem Stiftungsakt beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Akt gehabt habe. Von den bisherigen Verwahrern der Stiftungsunterlagen Dr. Ernst W*** und RA lic.iur. Peter K*** habe er trotz mehrfacher Aufforderung bisher keine Urkunden betreffend die Stiftung ausgefolgt erhalten.
Vorsichtshalber beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des RA Dr. Ernst W*** und des RA lic.iur. Peter K***, zu diesem Vorbringen.
Die Stiftungsunterlagen seien ausschließlich infolge Akteneinsicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister in den Stiftungsakt in seinen Besitz übergegangen. Diese Unterlagen seien aber überhaupt nicht aussagekräftig im Hinblick auf die Beurteilung eines strafrechtsrelevanten Verhaltens des Anzeigers. Die Einsichtnahme in die Stiftungsunterlagen habe er im Übrigen nur nach einem aufwändigen Verfahren über die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im Verfahren *** (Entscheidung vom 26.11.2009, ON 6) durchsetzen können. Manuel B*** hat sogar gegen diese Entscheidung am 16.12.2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Urteil vom 11.03.2010, *** dieser Beschwerde keine Folge gegeben habe.
Nachdem ihm bisher nur wenige Stiftungsunterlagen vorliegen würden und ihm nach wie vor von den Verwahrern der Stiftungsunterlagen RA Dr. Ernst W*** sowie Rechtsanwalt Peter K*** keine Akteneinsicht in den verwahrten Akt gegeben worden sei bzw werde, könne man ihm doch bei bestem Willen nicht den Vorwurf machen, er hätte in Kenntnis eines von César *** in seiner Anzeige wissentlich unrichtig dargestellten Sachverhalt einen Subsidiarantrag eingebracht, ohne den Sachverhalt von ihm aus richtig zu stellen.
Wenn der Anzeiger Manuel B*** in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 28.06.2010 auf eine Fülle von Urkunden hinweise, so könne er sich derzeit nicht äussern, da sie ihm nicht vorliegen. Es könne aber durchaus sein, dass die eine oder andere Unterlage einem der Schriftsätze des Anzeigers in diversen Verfahren beigelegt gewesen sei.
Dies bedeute aber nicht, dass diese Beilagen jemals Stiftungsunterlagen gewesen waren oder seien. Von Stiftungsunterlagen sollte er offensichtlich bisher bewusst und gewollt ferngehalten werden. Dadurch sei seine Tätigkeit als Kurator der Stiftung auch in ungewöhnlicher Weise erschwert worden.
Dafür, dass er in seiner Eigenschaft als Kurator auf die von Manuel B*** in verschiedenen Verfahren gelegten Urkunden und nicht im Stiftungsakt befindlichen Urkunden in seinem Subsidiarantrag eingehen habe müssen oder müsse, gebe es keine Rechtspflicht. Von wissentlicher Verschweigung wichtiger Tatsachen könne daher keine Rede sein. Eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit sehe er nicht. Ob die Stiftung richtig sei bzw nicht rechtsgültig entstanden sein soll, sei eine rechtlich äusserst komplexe Rechtsfrage, die er derzeit nicht beurteilen könne.
Sollte dem Subsidiarantrag Folge gegeben werden, stehe es dem Anzeiger selbstverständlich frei, sich zu verteidigen und alle ihn entlastenden Urkunden vorzulegen. Eine Verpflichtung seinerseits als Kurator der Stiftung aber, auf alle vom Anzeiger in diversen Verfahren als Antragsteller, Antragsgegner oder Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden einzugehen, bestehe indes nicht.
Was seine disziplinäre Verantwortlichkeit betreffe, so stehe er uneingeschränkt zu seinen Verpflichtungen gemäss Art 12 (Standesehre) sowie 14 (Vertretungspflichten) RAG.
Auch stelle er ausser Streit, dass er in seiner Eigenschaft als Kurator den anwaltschaftlichen Standesregeln unterworfen sei.
Gemäss ständiger Judikatur zur österreichischen § 9 RAO, müsse ein Prozessvorbringen in abstracto prozessdienlich sein. Die dafür erteilten Informationen müssen dem Rechtsanwalt glaubwürdig erscheinen.
Für ihn als Kurator seien die Angaben in der Sachverhaltsdarstellung des César *** durchaus glaubwürdig, da durch entsprechende Urkunden belegt.
Urkunden der Stiftung als Teil des Stiftungsaktes (zB Gutachten, die im Auftrag der Stiftung erteilt wurden), die Einfluss auf die strafrechtsrelevante Beurteilung des Verhaltens des Anzeigers gehabt hätten, seien ihm als Kurator indes aufgrund der oben angeführten Umstände nicht vorgelegen.
Zu einer Auswertung von Unterlagen, die der Anzeiger Manuel B*** in diversen anderen gerichtlichen oder Administrativverfahren verwendet habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, vor allem aber nicht beim Subsidiarantrag. Erst bei der Verfassung einer Anklageschrift müsste er sich pflichtgemäss mit Urkunden, die im Strafakt vorliegen, auseinandersetzen. In keinem der Verfahren habe im Übrigen seinerseits die Notwendigkeit oder Verpflichtung bestanden, sich zur Echtheit und Richtigkeit dieser vorgelegten Urkunden zu äussern.
Er habe in seinem Subsidiarantrag im Übrigen auf keine Tatsachen verwiesen, die nicht vorgebracht worden seien und belegt seien. Es würden wissentlich unrichtige Tatsachen-Behauptungen seinerseits dazu in keiner Weise aufscheinen. Die Schlussfolgerungen und zugegebenermassen pointierten Aussagen seinerseits im Subsidiarantrag gründen sich auf diejenigen Urkunden, die Teil der Strafanzeige vom 29.03.2010, ***, gewesen seien.
Diese Strafanzeige sei der Staatsanwaltschaft Vaduz als Strafverfolgungsbehörde bereits Wochen vor seinem Einschreiten vorgelegen. Damit sei der Anzeiger bereits einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Subsidiarantrag sei Folge der Einstellungsverfügung des Verfahrens und seines Auftrages gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.04.2010, , ON 56, die F auch im Strafverfahren zu vertreten. Diese Aufgabe habe er pflichtgemäss und im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben durch den Subsudiarantrag erfüllt.
In einer weiteren Äusserung und Stellungnahme zu den Beilagen 1 bis 32 der Sachverhaltsmitteilung des Anzeigers führte Dr. M*** folgendes (in ON 8) aus:
Der Staatsgerichtshof habe sich in der Entscheidung vom 20.06.1995, StGH 1994/18, veröffentlicht in LES 1995, 122, mit Fragen der Verletzung von Art 12 RAG (Standesehre) und Art 14 RAG (Vertretungspflicht) befasst. Der Staatsgerichtshof habe ausgeführt, dass diese Gesetzesstellen aus der österreichischen Rechtsanwaltsordnung übernommen worden seien, aber auch materiell mit der schweizerischen Rechtslage übereinstimmen.
In Punkt 25 seiner Urteilsbegründung habe der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein Folgendes wörtlich ausgeführt:
'Für die Beurteilung der Zulässigkeit von mündlichen oder schriftlichen Äusserungen eines Rechtsanwaltes, ist zunächst die Unterscheidung von besonderer Bedeutung, ob der Rechtsanwalt eine solche Äusserung innerhalb oder ausserhalb eines Verfahrens macht. Im Rahmen seiner spezifisch forensischen Tätigkeit muss dem Rechtsanwalt ein besonders grosser Spielraum gewährt werden, um die Interessen seiner Mandantschaft effektiv zu vertreten. Denn wenn diese Grenze der zulässigen Äusserungen für den Rechtsanwalt zu eng gezogen würde, könnte dies eine prohibitive, die besondere Funktion des Rechtsanwaltes im kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren beeinträchtigende Wirkung haben. Der Rechtsanwalt hat die Pflicht und das Recht, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen (BGE 96 I 528). Einzig wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Weise erfolgende Äusserungen sind unzulässig (BGE 109 IV 39 ff; zum Ganzen auch Müller, Jörg Paul, Grundrechte 100 f). Diese Umschreibung der Standespflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich Äusserungen im gerichtlichen Verfahren kann ohne Vorbehalt auch für die liechtensteinische Rechtslage Geltung beanspruchen.
Hieraus ist nun abzuleiten, dass verfahrensinterne Äusserungen eines Rechtsanwaltes im Zweifel so auszulegen sind, dass sie von der Meinungsfreiheit noch gedeckt sind. Keinesfalls darf solchen Äusserungen ein Sinn beigemessen werden, welcher sich nicht aus dem Wortlaut oder eindeutig aus den Umständen ergibt. Es ist diesbezüglich gewissermassen eine standesregelkonforme Auslegung inkriminierter Äusserungen eines Rechtsanwaltes vorzunehmen. Im Zweifel ist also auf die für den Rechtsanwalt günstigere Auslegung abzustellen. Andernfalls bestünde im Sinne der vom schweizerischen Bundesgericht geäusserten Befürchtung tatsächlich die Gefahr einer Prohibitivwirkung, welche die Aufgaben des Rechtsanwaltes in unserem Rechtssystem empfindlich beeinträchtigen könnte und diesem generell nicht zumutbar und auch nicht im öffentlichen Interesse wäre.'
Prüfe man seine Ausführungen im Subsidiarantrag vom 30.04.2010, also alle die, die im Rahmen seiner forensischen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erfolgten, nach diesen Kriterien, so sei er der Auffassung, dass er trotz mancher prägnanter Darlegungen die Grenzen seiner Meinungsfreiheit in keiner Weise im Sinne der obigen Ausführungen des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein überschritten habe. Zu prüfen werde durch das Fürstliche Obergericht ausschließlich der Vorwurf sein, er hätte Vorbringen wider besseres Wissen erstattet.
Ihm sei bekannt gegeben worden, dass das Fürstliche Obergericht mit seinem Beschluss vom 29.06.2010, ***, in einem Disziplinarverfahren gegen einen Treuhänder, der zum Liquidator bestellt worden sei, ausgeführt habe, dass Deliktsobjekt ausschließlich der Treuhänder sei, dh solange dieser tatsächlich im konkreten Fall die Treuhänderfunktion ausübe. Eine andere Funktion, wie zB diejenige des Liquidators, für welche die beruflichen Voraussetzungen als Treuhänder nicht vorausgesetzt seien, sei wegen der strikten Formulierung des Treuhändergsetzes disziplinarrechtlich nicht fassbar. Dies ergebe sich bereits aus Art 1 Abs 1 TrHG, wonach der Geltungsbereich dieses Gesetzes lediglich die Zulassung zum Beruf des Treuhänders und auf die Berufsausübung des Treuhänders erstrecke. Das Fürstliche Obergericht sei der Auffassung gewesen, dass jede andere Interpretation dem auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach § 1 StGB widerspreche. Obwohl er, dies aufgrund der in Österreich geltenden Rechtslage, bisher der Auffassung gewesen sei, dass auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Kurator und Beistand etc dem anwaltschaftlichen Disziplinarrecht unterliege, entspreche der Art 1 Abs 1 RAG im Wesentlichen dem Art 1 Abs 1 TrHG.
Stellungnahme zu den Beilagen 1 bis 32:
BEKANNT; Auch alle Beilagen zur Strafanzeige vom 29.03.2010 hätte er über Aufforderung erhalten.
Die Urkunden ab Aktenseite 571 würden aber nicht die Strafanzeige selbst betreffen, sondern das Verfahren *** (Berichte als Kurator an das Fürstliche Landgericht samt Kostenbestimmungsanträgen und Beilagen).
BEKANNT; Zu diesem Gutachten möchte er bemerken, dass es sich um ein Privatgutachten im Auftrag des Manuel B***, also des Anzeigers handle. Es sei im Juni 2008, also mehr als sieben Jahre nach Auflösung der Stiftung erstellt worden und beinhalte rechtliche Ausführungen zur Rechtsgültigkeit und "Wirkungskraft" der Stiftung in Spanien, nicht aber in Liechtenstein. Hinzuweisen sei aber, dass gemäss den ihm vom Öffentlichkeitsregisteramt zur Verfügung gestellten Unterlagen die gegenständliche Stiftung mit Errichtungsurkunde vom 25.03.1994 errichtet worden sei. Auch sei gemäss den ihm vorliegenden Unterlagen seitens der Banque P*** vom 28.03.1994 der in Entstehung befindlichen Stiftung ein Betrag von CHF 30.000,-- gewidmet worden, welcher Betrag gemäss der Hinterlegungsanzeige vom 22.04.1994 voll und bar eingezahlt und nicht in Anteile zerlegt worden sei.
Somit sei aus der Sicht des liechtensteinischen Rechtes davon auszugehen, dass die Stiftungserrichtung ordnungsgemäss erfolgt sei. Die Stiftung habe bis zum Beschluss des Stiftungsrates über die Auflösung er Stiftung vom 24.04.2001 bestanden. Bei der Gründung der Stiftung im März 1994 seien Frau Enriqueta A***, Gräfin von P*** und Herr César B*** und Graf von P***, beide spanische Staatsangehörige und wohnhaft in der Schweiz, sicher eingehend anwaltlich beraten worden, ob es möglich sei, das entsprechende Familienarchiv in die Stiftung einzubringen. Sonst hätten sie doch nicht den erheblichen Aufwand einer Stiftungserrichtung in Liechtenstein auf sich genommen. Offensichtlich spiele ein spanisches Gesetz 30/1994 über Stiftungen eine entscheidende Rolle, das am 26.11.1994 in Kraft getreten sei (Stiftungsgesetz). Hingewiesen werde diesbezüglich auf das Dokument Aportacion de Bienes Muebles (siehe AS 294 bis 327), wonach mit Beschluss und Vertrag der Stiftung die Dokumente und Bücher etc des Archivs übertragen worden seien, und zwar am 07.07.1994, also einige Monate nach Stiftungserrichtung und einige Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes 30/1994. Auch die im Rahmen dieses Verfahrens für ihn neu vorgelegten Schenkungsverträge 21 und 22 bescheinigten, dass noch im Jahr 1995 die Stiftung mehrere Millionen Euro an Stiftungsvermögen geschenkt worden seien. Es werde auch auf die Beilagen 23 und 24, also die Instruktionen an die Banque P*** vom 26.05.1995 und 27.05.1995 verwiesen.
Dass noch mit einem Schenkungsvertrag vom 20.11.1997 von Manuel B*** Aktien einer schweizerischen Gesellschaft namens T*** der F*** geschenkt worden seien, ergebe sich aus den Aktenseiten 345 ff zu Beilage 1. Daraus sei zu schliessen, dass aus der Sicht des liechtensteinischen Rechts die Errichtung der F*** usw rechtlich einwandfrei erfolgt sei und von einer Nichtigkeit der Stiftungserrichtung bzw Nichterfüllbarkeit des zwecks bereits zum Errichtungszeitpunkt wohl kaum die Rede sein könne. Sonst hätte man ihr nicht noch im Jahre 1997 weiteres Vermögen geschenkt. So sei die Stiftung erst im Jahre 2001, und zwar mit Beschluss vom 24.04.2001, aufgelöst worden. Bei Nichtigkeit einer Stiftungserrichtung gebe es begrifflich auch keine Auflösung einer Stiftung durch Beschluss des Stiftungsrates. Im Übrigen gebe es ein Gutachten über die Gültigkeit der Stiftungserrichtung bzw eine Nichtigkeit oder Unerfüllbarkeit von Anfang an gemäss liechtensteinischem Recht nicht.
BEKANNT; Hier gelte das zu Beilage 2 Gesagte. Auch hier werde die Angelegenheit, und zwar sieben Jahre nach Stiftungsauflösung aus der Sicht des spanischen Rechtes dargestellt.
...
UNBEKANNT; Zu diesem Memorandum sei zu bemerken, dass es von der damals bereits 91-jährigen Dona Enriqueta A*** unterschrieben worden sei. Diese habe erklärt, dass sie nur eine Stiftung in Liechtenstein errichten habe wollen und sich diese Absicht als undurchführbar herausstellte, da dieses Vorhaben sowohl gegen spanisches als auch gegen liechtensteinisches Recht verstosse. Diese Erklärung der 91-jährigen Dona Enriqueta A*** sei, inhaltlich beurteilt aus liechtensteinischer Sicht, zumindest fragwürdig, da gemäss den Urkunden aus dem Stiftungsakt die Errichtung der F***, tatsächlich und auch mit Unterschrift von Dona Enriqueta A***, erfolgt sei. Ob sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters überhaupt im Jahre 2006, also fünf Jahre nach Auflösung der Stiftung, die Sache rechtlich überschauen habe können, bleibe zumindest offen.
UNBEKANNT; Diesem Schreiben sei auch ein Memorandum des ehemaligen Stiftungsrates lic.iur. Harry G***, Rechtsanwalt, Vaduz, beigeschlossen und zwar stamme es vom 20.06.2005. Auch die Ausführungen des Rechtsanwaltes G*** seien zumindest im Punkt, dass die Stiftung nie existiert habe, äusserst fragwürdig. Er verweise auf den Handelsregisterakt und den Auflösungsbeschluss. Wenn eine juristische Person, insbesondere eine Stiftung, nie rechtmässig errichtet worden sei, warum brauche man dann einen Auflösungsbeschluss? Fragwürdig sei das Memorandum auch insofern, als dort ausgeführt werde, dass nach der Errichtung der Dokumente die Klienten und RA lic.iur. Harry G*** bewusst geworden gewesen sei, dass es unmöglich gewesen sei, das Archiv in das Eigentum der Stiftung zu transferieren. Warum seien dann im Jahre 1995 und 1997 namhafte Geldmittel von über EUR 10 Mio samt Anteilen an der T*** in das Eigentum der F*** schenkungweise übertragen worden? Warum habe die Stiftung mehr als sieben Jahre bestanden?
UNBEKANNT
BEKANNT; Diese Urkunde wurde mir übermittelt.
...
UNBEKANNT; Dieser Schenkungsvertrag beweise mit aller Deutlichkeit, dass noch mehr als ein Jahr nach Stiftungserrichtung, also am 26.05.1995, mehr als 4 Mio Euro der F*** geschenkt worden seien. Diese Schenkung wäre sicher nicht erfolgt, wäre man von einer Unmöglichkeit der Zweckerfüllung seitens der Stiftung bzw Nichtigkeit derselben ausgegangen.
UNBEKANNT; Kommentar siehe oben
...
BEKANNT; Diese Urkunde beweise, welches namhafte liquide Vermögen die Stiftung am 01.07.1999, ganz abgesehen von den Anteilen an der T***, gehabt habe. Gemäss der Vermögensentwicklung per 30.05.2001 des Kunden 162026 der Banque P*** habe das Stiftungsvermögen im Jahr 1999 EUR 10,602.881,-- betragen. Mit Schreiben vom 20.07.2001 seien am 20.07.2000, also bereits acht Monate vor Stiftungsauflösung, bis auf einen Betrag von EUR 800.000,-- (richtig EUR 80.000,--) Vermögenswerte an die Geschichte Stiftung abdisponiert worden. Ein Stiftungsratsbeschluss, der die Übertragung eines Grossteils des liquiden Stiftungsvermögens rechtfertigen würde, liege ihm als Kurator nicht vor. Deshalb dürfte er wohl im Rahmen des Subsidiarantrages die Frage der Rechtmässigkeiet dieser Vermögensverfügung stellen, handle es sich bei der F*** nach dem Stiftungszweck um keine Familienstiftung, sondern um eine solche, die im Wesentlichen als Stiftungszweck den Erhalt, die Beibehaltung des Schutzes und die Restauration des Archivs der Fragen von P*** beinhaltet habe. Wichtig erscheine ihm bei seiner Beurteilung auch, dass der Stiftungsrat gemäss Art XIII zwar die Auflösung der Stiftung beschliessen könne. Er sei dadurch verpflichtet, den Besitz des Archivs und das weitere Vermögen der Stiftung auf eine andere Stiftung oder gleiche private Instruktionen zu übertragen, die vorgängig vom Präsidenten der Stiftung gegründet werden müsse, deren Statuten oder Reglement die gleichen Artikel und Regeln, wie sie in den Statuten und im Reglement der aufgelösten Stiftung aufscheinen würden, als unabänderlich aufführten, wobei der Stiftungsrat den Sitz oder das für den Zweck der aufgelösten Stiftung geeignetste Recht auswählen könne. Weder aus dem Auflösungsbeschluss, der erst Monate nach der Übertragungsverfügung fast des gesamten liquiden Stiftungsvermögens erfolgt sei, noch aus sonstigen Dokumenten lasse sich die Erfüllung dieser zentralen Stiftungsbestimmung ableiten, zumindest nach den ihm vorliegenden Unterlagen. Die Geschichte Stiftung ähnle zwar der F***, sei aber keineswegs mit ihr gleichartig bzw gleichwertig. Auch mache es keinen Sinn, eine weitere liechtensteinische Stiftung mit praktisch dem gesamten Stiftungsvermögen der F*** zu alimentieren, wenn auch die neue Stiftung gemäss den Gutachten 2 und 3 aus der Sicht des spanischen Rechts nicht den Zweck der Erhaltung des Archivs etc erfüllen könne. Er verweise diesbezüglich auf die Statuten der Geschichte Stiftung sowie die Amtsbestätigung vom 08.08.2010, erliegend unter den AS 451 bis 473 zur Beilage 1. Die Frage, ob die im Subsidiarantrag genannten Transaktionen an die Geschichte Stiftung, die zum grössten Teil viele Monate vor der Auflösung der F*** vorgenommen worden seien, als strafrechtlich relevant zu beurteilen seien, sei aus seiner Sicht durchaus legitim.
BEKANNT; Auf dieses Memorandum sei er schon oben zur Urkunde 8 eingegangen. Es seien nicht nur Dokumente erstellt worden, sondern sei die F*** ordnungsgemäss errichtet und auch hinterlegt worden. Hingewiesen sei zum wiederholten Male darauf, dass der Stiftung liquide Mittel in Höhe von mehr als EUR 10 Mio zur Verfügung gestellt worden seien. Die Aussage im Memorandum, dass die Stiftung gemäss liechtensteinischem Recht nie zustande gekommen sein soll, sei durch nichts begründet. Warum fasse das gesamte liquide Stiftungsvermögen an eine Geschichte Stiftung viele Monate vor dem Auflösungsbeschluss, dies ohne begründeten Stiftungsratsbeschluss, ausbezahlt worden sei, werde durch das Memorandum des Stiftungsrates lic.iur. Harry G*** vom 20.09.2005 in keiner Weise erklärt.
...
Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. KEIN WEITERER KOMMENTAR;
Angesichts dieser Ausführungen könne wohl kaum davon die Rede sein, dass er wider besseres Wissen Vorbringen im Subsidiarantrag erstattet habe."
Das Fürstliche Obergericht beschloss am 21.12.2010, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Dr. PM***, Rechtsanwalt in ***, abzusehen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des Anzeigevorbringens und der Gegenäusserung des Angezeigten hinaus Folgendes aus:
"Zunächst ist festzuhalten, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2010 zu *** in Bezug auf Art 17 TrHG festgehalten hat, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne dieser Gesetzesstelle sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasse. Dies wurde wie folgt begründet:
'Schon aus der wörtlichen Auslegung des Art 17 Abs 1 TrHG, wonach ein Treuhänder ein Disziplinarvergehen begeht, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ist nicht auf die Voraussetzung eines vorsätzlichen Handelns zu schliessen. Zum Begriff 'schuldhaft' ist darauf zu verweisen, dass § 4 StGB davon spricht, dass nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt. Zur Auslegung dieses Begriffes kann daher die diesbezügliche Literatur herangezogen werden. Demnach ist Schuld Vorwerfbarkeit der Tat, mit anderen Worten, wenn dem Täter vorgeworfen werden kann, dass er sich nicht rechtmässig verhalten hat und er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmässig hätte verhalten können. Massstab der Schuld ist nicht das individuelle Können des Täters, sondern die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundenen Menschen. Je nachdem, wie sich diese Modellfigur in der Lage des Täters verhalten hätte, entscheidet es sich, ob dem individuellen Täter seine Handlung vorgeworfen werden kann (Fabrizy, StGB 10 Einf Rz 31 ff). Unter diesem Begriff ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit mit umfasst. Der Vergleich mit dem österreichischen Disziplinarrecht für Rechtsanwälte und mit dem liechtensteinischen Richterdienstgesetz, die ebenfalls jeweils von 'schuldhafter' Verletzung von Pflichten sprechen, weist schlüssig darauf hin, dass darunter sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten verstanden werden soll.
So ist im Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes Seite 31 Folgendes festgehalten:
'Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist die Pflichtverletzung dienststrafrechtlich nicht zu ahnden. Eine Dienstpflichtverletzung kann auch fahrlässig begangen werden.'
Gleiches gilt nach dem österreichischen Recht für Disziplinarvergehen bei Rechtsanwälten. Dadurch, dass an die schuldhafte Pflichtverletzung angeknüpft wird, wird lediglich der Grundsatz 'nulla poena sine culpa' klargestellt (Bkd 73/90).
Vergleichbar in diesem Zusammenhang ist auch die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte. Nach § 113 Abs 1 dBRAO wird gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstösst, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, eine anwaltsgerichtliche Massnahme verhängt. Auch die deutsche Rechtslage stellt daher auf ein 'schuldhaftes Verhalten' ab. Dabei muss die Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden sein, wobei grundsätzlich jede Verschuldensform genügt, somit auch Fahrlässigkeit (Dr. Thomas Dickert, Anwaltliche Pflichtverletzungen Rz 17; dAnwBl 5/09, 1 f).
Was das Vorbringen des Angezeigten zur Anwendbarkeit des StGB - konkret des § 7 StGB, wonach dann, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist - in Disziplinarsachen unter Hinweis auf Art 6 EMRK betrifft, sind einerseits die angeführten Fälle mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, andererseits sind die Verfahrensgarantien gemäss Art 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar. Eine solche Ausnahme, wie sie insbesondere bei Überschneidungen mit dem allgemeinen Strafrecht gegeben wäre, liegt beim Disziplinarverfahren gegen Treuhänder jedoch nicht vor (siehe dazu auch StGH 1994/18, veröffentlicht in LES 1995, 122). Zudem betrifft dies strafprozessrechtliche Garantien und nicht die Anwendung materiellen Rechtes.'
Angesichts dieser Ausführungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Disziplinarvergehen nach Art 31 Abs 1 oder 2 RAG ebenfalls nach diesen Kriterien hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu beurteilen sind. Die Fahrlässigkeit ist daher an den Kriterien des § 6 StGB zu messen.
Bereits in der Entscheidung über den Fortsetzungsantrag vom 14.12.2010, ***, wurde aufgezeigt, dass der Angezeigte schlüssig dartun konnte, dass ihm eine umfassende und inhaltlich nachzuvollziehende Sachverhaltsdarstellung des César *** vorgelegen hatte. Diese war von Rechtsvertretern einer renommierten liechtensteinischen Kanzlei verfasst worden. Dass er von der Richtigkeit dieser Anzeige ausgehen konnte, belegt schon der Umstand, dass er mit dem Anzeigeerstatter keinerlei Kontakt gehabt hatte und somit mit guten Gründen von der Sorgfältigkeit des Anzeigeverfassers ausgehen konnte. Wesentlich hiebei ist auch der Umstand, dass über die Sachverhaltsbehauptungen der Anzeige hinausgehende Sachverhaltselemente im Subsidiarantrag nicht vorgetragen wurden.
Soweit dem Angezeigten die Kenntnis von bestimmten Aktenteilen unterstellt und damit der Vorwurf verbunden wird, dass er durch deren Verschweigung bzw Nichtberücksichtigung zur unrichtigen Darstellung beigetragen hätte, ist dem entgegen zu halten, dass er verpflichtet war, die Stiftung im Strafverfahren zu vertreten und er davon ausgehen konnte, dass sämtliche Unterlagen einer genauen Prüfung unterzogen würden. Der Umstand, dass ihm wesentliche Akten der Gesellschaft nachweislich nicht zur Verfügung standen, lässt bei der komplexen Materie eher den Schluss zu, dass es dem Angezeigten darum gegangen ist, die gegenständliche Strafsache einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Mangels klarer Vorgaben in der inländischen Judikatur war jedenfalls auch die Frage, ob die Stiftung überhaupt entstanden ist und somit Rechtsfähigkeit erlangt hat, durchaus gegensätzlich zu beantworten. Für die vom Angezeigten vorgetragenen Argumente spricht auch die Entscheidung der Fürstlichen Regierung vom 21.09.2010 zu RA***. Wenn dort ausgeführt wurde, dass noch geprüft werden müsste, ob Unterschiede zwischen der am 26.05.1995 datierten und beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegten und der mit dem Datum der spanischen Originalversion (25.03.1994) versehenen, durch die Kanzleien Harry G*** und R*** der Regierung zugestellten Übersetzungen bestünden, dann ergab sich für den Angezeigten keineswegs ein geschlossenes Bild für den Ausschluss jener Vorwürfe, die der Anzeige des César *** zugrunde lagen.
Nachdem sich aus den Berichten des Angezeigten im Verfahren *** ergibt, dass er vom Verwahrer der Unterlagen nicht sämtliche von diesem für die Stiftung verwahrten Urkunden zur Einsicht erhalten habe, wäre es nicht vertretbar gewesen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unbekämpft zu lassen und somit eine umfassende Überprüfung des Sachverhaltes von vorneherein auszuschliessen, zumal die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages von César *** lediglich aus formellen Gründen erfolgte und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Problematik durch die überprüfende Instanz nicht möglich war.
Eben diese schon im Beschluss zu *** angeführten Argumente schliessen fahrlässiges Verhalten aus. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Wiederholung der Anschuldigung vor der Polizei oder dem Gericht kein neues Delikt im Sinne des § 297 Abs 1 StGB darstellt (SSt 34/12, 52/62; EvBl 1965/234; JBl 1975, 269; RZ 1965/20, 47), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Wiederholung im Verfahren gegen den Angeschuldigten oder im Verleumdungsverfahren gegen den Täter geschieht.
Im vorliegenden Fall hat der Angezeigte den Fortsetzungsantrag im offensichtlichen Vertrauen auf die Prüfung der Verdachtslage durch eine inländische Rechtsanwaltskanzlei eingebracht. Berücksichtigt man des weiteren, dass dem Angezeigten innerhalb der offen stehenden Frist von 14 Tagen weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit offen stand, vollständige Akteneinsicht zu bekommen, dann ist das Vorgehen der Einbringung des Subsidiarantrages jedenfalls als vertretbares Vorgehen zu qualifizieren, welches auch nicht disziplinarrechtlich zu verfolgen ist. Zu Recht wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 20.06.1995, StGH 1994/18, veröffentlicht in LES 1995, 122, verwiesen.
Schliesslich ist noch zu bedenken, dass der Angezeigte anlässlich der Entscheidung, ob ein Subsidiarantrag einzubringen ist, mit einer Situation konfrontiert war, die als Pflichtenkollision zu beurteilen ist. Der Grundsatz, dass tatbestandsmässiges Verhalten auch rechtswidrig ist, sofern nur im Einzelfall kein Rechtfertigungsgrund eingreift, gilt unbestrittenermassen auch im Fahrlässigkeitsbereich (Burgstaller in WK2 § 6 Rz 79). Die Pflichtenkollision stellt jedenfalls dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn wegen der Notwendigkeit, eine der beiden Pflichten zu verletzen, schon die geringfügig höhere Pflicht den Vorrang geniesst (Jescheck AT 293 f).
Aus dem Vorbringen des Angezeigten ist in Verbindung mit den vorliegenden Beweismitteln abzuleiten, dass der Angezeigte die von ihm gewählte Alternative nach gewissenhafter Prüfung für die rechtlich verbindliche gehalten hat. Dieses Verhalten wäre zudem als übergesetzlicher Entschuldigungsgrund zu qualifizieren (Jescheck aaO 406 f).
Unter Anlegung dieses Massstabes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem Angezeigten bei der gegebenen Sachlage ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art 31 RAG nicht angelastet werden kann."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigers Manuel A***. Der Beschwerdeführer erklärt, den Beschluss seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten.
Die Beschwerde mündet im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung, in eventu möge der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst dahin entscheiden, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde (ON 13).
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Entscheidung darin, dass sie ein schuldhaftes Verhalten des Angezeigten iSd § 31 RAG verneint. Dieser Beurteilung hält die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen:
RA Dr. PM*** sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.11.2008 zum Kurator für die F*** (Stiftung) bestellt worden. Sein Aufgabengebiet habe die Vertretung der Stiftung im Verfahren *** bzw im Aufsichtsverfahren bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein umfasst und sei mit Beschluss vom 07.04.2010 auf ein gegen Manuel B*** wegen § 153 Abs 2 StGB anhängiges oder anhängig zu machendes Strafverfahren ausgedehnt worden.
Nachdem die Staatsanwaltschaft zur strafgerichtlichen Verfolgung des Manuel *** keinen Grund gefunden habe, habe RA Dr. PM*** den Subsidiarantrag vom 30.04.2010 eingebracht. In diesem habe er keineswegs nur darauf hingewiesen, dass das Angehörigenprivileg im Sinn des § 160 StGB nicht zur Anwendung gelange, sondern ausführlich dargelegt, weshalb eine Strafbarkeit des Manuel B*** im Sinn des § 153 StGB vorgelegen habe. Hiezu wiederholt die Beschwerde teilweise das Vorbringen unter Punkt D. des Subsidiarantrages.
Über die Darlegung des schon oben wiedergegebenen Vorbringens in S 5 des Subsidiarantrages hinaus verweist die Beschwerde auf dessen weiteren folgenden Inhalt:
"Bereits im Jahre 2000 wurden, wie aus dem im Zuge der Strafanzeige gelegten Urkunden hervorgeht, alle liquiden Mittel der Stiftung abdisponiert und zwar überwiegend zur Geschichte Stiftung. Erst später, nämlich am 24.04.2001 wurde durch den Stiftungsrat die sofortige Auflösung der Stiftung de P*** ohne Liquidation durchgeführt und festgestellt, dass die Archive im Eigentum von Donna Enriqueta stünden. Darüber, dass auch die liquiden Mittel der Stiftung bereits vorher abdisponiert wurden, ist aus diesem Beschluss nichts zu entnehmen. Der überwiegende Teil dieses Mittels ging an die Geschichte Stiftung.
Fest steht somit, dass bereits im Jahr 2000 namhaftes und wertvolles Vermögen, das im Eigentum der Privatbeteiligte(n) und Subsidiarantragstellerin gestanden ist, ihr vor ihrer Liquidation und Löschung abdisponiert wurde. Dies indiziert schwere Untreue iSd § 153 StGB."
Weiters führt die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ins Treffen:
Dem Kurator sei der Interessengegensatz zwischen den Brüdern B*** bekannt gewesen. Er sei jedoch als Kurator zur Objektivität verpflichtet gewesen. Ob die Strafanzeige von einer renommierten Liechtensteiner Kanzlei verfasst worden sei oder nicht, vermöge an diesem Objektivitätsgebot nichts zu ändern. Die renommierte Liechtensteinische Rechtsanwaltskanzlei habe natürlich nur den Standpunkt eines der beiden Brüder vertreten. Dem Angezeigten sei bekannt gewesen, dass dieser Standpunkt ganz klar diametral zu dem des anderen Bruders gewesen sei. Der Hinweis, dass die Anzeige von einer Liechtensteinischen Kanzlei gestammt habe, vermöge die Sorgfaltspflichten des Angezeigten nicht zu relativieren. Die Anzeige sei klar erkennbar nur die einseitige Darstellung der Sicht des César *** gewesen. Dr. PM*** habe jedoch nicht diese Sicht zu vertreten gehabt, sondern eine objektive, und zwar jene der Stiftung.
Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer teilweisen Wiederholung des Anzeigesachverhaltes. Nach dem abschliessenden Vorbringen der Beschwerde bestehe zumindest der Verdacht, dass RA Dr. PM*** ein Disziplinarvergehen zu verantworten habe, da er im Rahmen des Subsidiarantrages seinen Wahrheits- und Vollständigkeitspflichten im Hinblick auf den behaupteten Sachverhalt nicht nachgekommen sei, indem er wesentliche Umstände verschwiegen habe. Ihm komme weder eine Pflichtenkollision noch ein übergesetzlicher Notstand zugute. Der Angezeigte hätte lediglich objektiv und umfassend den Sachverhalt und die gegenteiligen Standpunkte schildern müssen. Da somit zumindest der Verdacht eines Verstosses des RA Dr. PM*** gegen seine Berufs- und Standespflichten vorliege, erweise sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer liess den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes unbekämpft.
Der Angezeigte erstattete zur Beschwerde eine mit dem Antrag verbundene Gegenäusserung, der Fürstlich Oberste Gerichtshof wolle dem Rechtsmittel keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 1.822,50 verzeichneten Kosten der Äusserung zur Beschwerde verpflichten (ON 15).
Der Angezeigte bringt hiezu im Wesentlichen Folgendes vor:
Einleitend releviert er die Fragen, ob die Beschwerde, wie von § 238 Abs 1 StPO gefordert, die Beschwerdegründe hinreichend bezeichne und ob seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Kurator (wie in Österreich) unter die disziplinarrechtlichen Regelungen des RAG falle. Darüber hinaus vertieft die Gegenäusserung im Wesentlichen das Vorbringen des Verdächtigen zum Antrag des Manuel A*** auf Einleitung des Disziplinarverfahrens.
Betreffend die Frage der rechtswirksamen Gründung der F*** bzw deren Auflösung bringt die Gegenäusserung ua vor, dass ein Gutachten über die Gültigkeit der Stiftungserrichtung bzw eine Nichtigkeit oder Unerfüllbarkeit von Anfang an nach Liechtensteinischem Recht nicht vorliege. Dass die Beurteilung des Angezeigten nicht nur singulär gewesen sei, ergebe sich auch aus der Entscheidung der Fürstlichen Regierung vom 21.09.2010, RA***. Dort sei seitens der Regierung ua Folgendes festgestellt worden:
"Zur Frage nach der rechtsgültigen Errichtung der Stiftung ist auszuführen, dass sich aus sämtlichen Unterlagen (insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. Javier A*** vom 22.04.2008 sowie dem Gutachten von Prof. Dr. Eduardo G*** vom 27.06.2008) ergibt, dass die Stiftung bereits im Zeitpunkt ihrer Gründung gegen die spanische Rechtsordnung verstossen hat und ihr die Erfüllung ihres Zweckes mithin unmöglich war. Es wurde somit eine Stiftung gegründet, der die Erfüllung ihres Zweckes von Beginn an unmöglich war. Es stellt sich daher die Frage, ob die Stiftung überhaupt je Bestand hatte.
Diese Fallkonstellation (anfängliche Unmöglichkeit der Zweckerreichung) ist im PGR nicht ausdrücklich geregelt. Für vergleichbare Fälle von Gründungsmängeln (zB widerrechtlicher oder unsittlicher Gegenstand, vgl Art 124 PGR) sieht das Gesetz vor, dass die Stiftung aufzulösen ist (Art 123 ff PGR). Dies impliziert, dass die Stiftung entstanden ist und somit Rechtsfähigkeit erlangt hat. Dies steht mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (fehlerhaften Stiftung) im Einklang. Demgemäss entsteht ein Verband trotz eines Gründungsmangels wirksam als Rechtsperson, wenn er in das Register eingetragen oder sonst faktisch in Vollzug gesetzt worden ist. Diese dient vor allem den Interessen Drittbeteiligter (zB kontoführende Bank, sonstige Geschäftspartner) zu denen der Verband bereits rechtliche Beziehung eröffnet hat. Aus diesen Gründen vertritt die Regierung die Ansicht, dass die Stiftung gemäss Aktenlage rechtsgültig errichtet wurde und die Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht infrage steht. Zudem ist festzuhalten, dass die Wahl der Handlungsweise, nämlich die Auflösung der Stiftung, formal gesehen, korrekt und gesetzmässig war."
An dieser Ansicht ändere auch nichts der nochmalige Hinweis der Beschwerde auf das Memorandum von lic.iur. Harry G*** vom 20.06.2005. Die Ausführungen des Genannten seien ua in dem Punkt rechtlich fragwürdig, dass die Stiftung nie existiert habe. Schliesslich seien in den Jahren 1995 und 1997 namhafte Geldmittel von über EUR 10 Mio samt Anteilen an der T*** in das Eigentum der F*** schenkungsweise übertragen worden. Gemäss der Vermögensentwicklung zum 30.05.2010 habe das Stiftungsvermögen im Jahr 1999 EUR 10,602.881,-- betragen. Mit Schreiben vom 20.07.2001 seien am 20.07.2000, also acht Tage vor Stiftungsauflösung bis auf einen Betrag von EUR 800.000,-- Vermögenswerte an die Geschichte Stiftung abdisponiert worden. Ein Stiftungsratsbeschluss, der die Übertragung eines Grossteiles des liquiden Stiftungsvermögens rechtfertigen würde, lag und liege dem Angezeigten als Kurator nicht vor.
Aufgrund dieser - sowie weiterer in der Gegenäusserung dargestellten - Umstände und Überlegungen sei nachvollziehbar für den Angezeigten als Kurator der gemeinnützigen Stiftung F*** der Verdacht indiziert erschienen, dass Untreue iSd § 153 StGB hinsichtlich der abdisponierten liquiden Mittel von über EUR 10 Mio vorgelegen habe. Hiezu verweist die Gegenäusserung auch auf das - im bezüglichen Teil im Wesentlichen schon oben wiedergegebene - Urteil des Staatsgerichtshofes vom 20.06.1995, StGH 1994/88 (LES 1995, 122).
Nach weiteren, wiederum zum Teil die Einwendungen gegen den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wiederholenden Darlegungen kommt die Gegenäusserung zum Ergebnis, dass dem Angezeigten ein disziplinär zu ahndendes Verhalten nicht anzulasten sei. Er habe durch den Subsidiarantrag nicht seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht im Hinblick auf den behaupteten Sachverhalt verletzt. Betreffend die subjektive Tatseite fehle der Beschwerde praktisch auch ein konkretes Vorbringen, welche die diesbezüglichen Überlegungen des Fürstlichen Obergerichtes als unrichtig erscheinen liesse. Vielmehr seien die Darlegungen zur subjektiven Tatseite in der angefochtenen Entscheidung schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
Die Beschwerde des Anzeigeerstatters ist zulässig und rechtzeitig, jedoch unberechtigt.
Zum aus § 238 Abs 1 StPO ableitbaren Erfordernis der Bezeichnung der Beschwerdegründe ist der Gegenäusserung insoweit beizupflichten, als der Rechtsmittelwerber nicht ausdrücklich die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit benennt. Allerdings ergeben sich diese hinreichend erkennbar aus dem Rechtsmittelvorbringen. Zur von der Gegenäusserung ebenfalls relevierten Frage, ob das Verhalten des angezeigten Rechtsanwaltes als bestellter Kurator der disziplinarrechtlichen Überprüfung in Anwendung des RAG unterliegt, ist auf die diesbezüglichen diese Frage bejahenden Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes zu verweisen (vgl hiezu auch den Beschluss des OGH vom 03.12.2010 zu DO.2010.5).
Die vom Beschwerdegegner der Sache nach weiters aktualisierte Frage, ob der Beschwerde hinreichend konkret zu entnehmen sei, in welchen Punkten und in welchem Umfang die angefochtene Entscheidung mangelhaft oder gesetzwidrig sei, ist dahin zu beantworten, dass diese Voraussetzung noch zu bejahen ist. Hiebei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Falle der Anfechtung einer - zwar in Beschlussform ergangenen, der Sache nach jedoch Urteilscharakter aufweisenden - Entscheidung auf Einstellung des Verfahrens bzw Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens die bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte erforderlich ist. Dieses Erfordernis ergibt sich im Falle einer verfahrensbeendenden Entscheidung aus § 244 StPO iVm den analog anzuwendenden §§ 219 Abs 2, 222 Abs 5 und 226 Abs 1 Z 2 StPO. Im Falle einer freisprechenden oder das Verfahren einstellenden Entscheidung kommt nämlich eine amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen nicht in Betracht. Vielmehr müssen Feststellungsmängel und Rechtsgründe geltend gemacht werden, um sich nachteilig für einen Angeklagten/Angezeigten auswirken zu können (vgl 13 Os 23/87 des öOGH, RIS-Justiz RS0099804). Auch bei Beachtung dieser Grundsätze genügt die Beschwerde den an sie gestellten Anforderungen. Sie lässt hinreichend erkennen, dass sie die anhand einer umfassenden und von ihr auch nicht konkret kritisierten Darstellung des Sachverhaltes erfolgte Verneinung eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Angezeigten beanstandet.
Damit ist die Beschwerde allerdings nicht im Recht.
Das Rechtsmittel vermag nicht - wie auch in der Gegenäusserung des Angezeigten zutreffend aufgezeigt wird - zum einen Sachverhaltsaspekte oder Erwägungen darzulegen, welche die erstgerichtliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen liessen. Zum anderen zeigt sie auch nicht auf, dass das Obergericht für die Bejahung eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Angezeigten beachtliche Sachverhaltsumstände übergangen oder falsch beurteilt hätte. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen - wie schon dargestellt - in der Wiederholung des Anzeigesachverhaltes.
Demzufolge ist die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, wonach der Angezeigte durch das ihm angelastete Verhalten, insbesondere durch die Erstattung des Subsidiarantrages einen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand nicht erfüllt habe, nicht zu kritisieren. Der Oberste Gerichtshof tritt den dieser Beurteilung zugrunde liegenden und schon wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichtes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bei. Hiebei kommt insbesondere den Aspekten Beachtlichkeit zu, dass zum einen der Verdächtige sich auf eine von anderer Seite erstellte und dem Anschein nach keineswegs bedenkliche Sachverhaltsdarstellung beziehen konnte und als Kurator die Interessen der F*** wahrzunehmen hatte, und dass zum anderen ein sehr komplexer Sachverhalt samt den damit einhergehenden offenen Rechtsfragen vorlag (s hiezu auch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2010, womit dem Fortsetzungsantrag des Manuel B*** gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. PM*** keine Folge geben worden ist). Das zu beurteilende Sachverhaltssubstrat lässt somit die Bejahung eines für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlichen Verdachtes eines pflichtwidrigen oder die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Verhaltens des Angezeigten nicht zu.
Dem Fürstlichen Obergericht ist damit insgesamt beizupflichten, dass im vom Anzeigeerstatter kritisierten Vorgehen des Rechtsanwaltes Dr. PM*** im Zusammenhang mit seiner Funktion als Kurator kein Disziplinarvergehen im Sinn des Art 31 RAG zu erkennen ist. Vielmehr bleibt offen, dass sich der Angezeigte der ihm nach dem Gesetz möglichen Massnahmen bedient hat (vgl hiezu StGH 1994/18).
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
Zur Kostenersatzpflicht ist auf § 37 RAG zu verweisen. Danach kommen, soweit im RAG nichts anderes bestimmt ist, auf das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung. Demzufolge gelten die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO (vgl hiezu OGH vom 03.12.2010 zu DO***).
Die dem Angezeigten nach § 307 StPO zu ersetzenden Kosten sind jene seiner Gegenäusserung zur Beschwerde. Diese wurden richtig verzeichnet.
Die vom Anzeiger zu ersetzenden Gerichtsgebühren ergeben sich unter Zugrundelegen eines Streitwertes von CHF 5.000,-- für Vergehen aus der Eingabegebühr von CHF 34,-- (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 85,-- (Art 19 Abs 1 lit b GGG), die gemäss Art 19 Abs 5 GGG doppelt anfällt, weil die vorliegende Entscheidung zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostenersatzes Urteilscharakter hat.
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat