DO. 2010.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterIn lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters Dr. A. A., Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, gegen die Angezeigten 1. Dr. B. B. und 2. Mag. C. C., beide Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Begehung eines Disziplinarvergehens nach Art 31 RAG infolge Beschwerde des Angezeigeerstatters gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.08.2010 (ON 3), womit der Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigten abgewiesen wurde, nach Anhörung der Angezeigten in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.997,33 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Partei ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 erstattete Dr. A. A. eine Disziplinaranzeige gegen die liechtensteinischen Anwälte Dr. B. B. und Mag. C. C., in welcher er den beiden eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte zur Last legte. In Kopie legte der Anzeigeerstatter eine gleichzeitig an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft eingebrachte Strafanzeige gegen die genannten Rechtsanwälte wegen desselben Sachverhaltes bei.
Mit Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.08.2010 wurde der Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigten abgewiesen.
In der Begründung führte das Erstgericht folgendes aus:
"1. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 (ON 1) hat Dr. A. A. Disziplinaranzeige gegen die beiden Rechtsanwälte Dr. B. B. und Mag. C. C. erstattet und hiezu vorgebracht:
Die Angezeigten hätten zu Unrecht Exekutionsanträge gestellt und damit unrichtige Tatsachen behauptet, womit sein Kredit, sein Erwerb und sein berufliches Fortkommen geschädigt oder zumindest gefährdet worden seien. Das Vorgehen der Angezeigten gehe über eine für einen Anwalt zulässige Handlungsweise hinaus und bilde daher das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte.
2. Der Antrag des Dr. A. A. auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Dr. B. B. und Mag. C. C. hat schon allein deswegen der Abweisung zu verfallen, weil in der Anzeige ein Disziplinarvergehen der Genannten substantiiert und schlüssig nachvollziehbar schon gar nicht behauptet wird. Der Verweis in der Disziplinaranzeige auf eine derselben beigefügte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vermag ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen.
Angesichts der offensichtlichen "Aussichtslosigkeit" der Disziplinaranzeige wurde, um unnötige Weiterungen zu vermeiden, von der Anhörung der
Angezeigten Abstand genommen.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in der Sache Folgendes erwogen: Aufgrund der der Anzeige beigelegten Unterlagen kann vermutet werden, dass die Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit der exekutiven
Geltendmachung von Kostenforderungen durch die Angezeigten gegen den Anzeigeerstatter steht. Nach amtswegig erfolgtem Beizug der aus den vom Anzeigeerstatter zusammen mit seiner Disziplinaranzeige vorgelegten Urkunden ersichtlichen hg. Akten EX.2010.4595,EX.2010.3523,EX.2010.4596 und EX.2010.3521 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden.
3.1. Mit Schriftsätzen jeweils vom 06.05.2010 beantragte der Anzeigeerstatter beim Fürstlichen Landgericht gegen die Angezeigten den Erlass von Zahlbefehlen, welche vom zuständigen Rechtspfleger am 26. bzw. 27.05.2010 antragsgemäss erlassen wurden. Gegen die Zahlbefehle haben die Angezeigten jeweils fristgerecht Widerspruch erhoben, worauf der Rechtspfleger am 10.06.2010 "Verständigungen von der Erhebung des Widerspruchs" erliess, in welchen er gleichzeitig erkannte, dass der Anzeigeerstatter den Angezeigten die mit CHF 79.10 bzw. CHF 103.30 bestimmten Kosten des Widerspruchs zu ersetzen habe. Aufgrund eines Versehens des Rechtspflegers wurden diese "Verständigungen" dem Anzeigeerstatter allerdings offensichtlich erst am 23.07.2010 im Postwege zugestellt. Nachdem der Anzeigeerstatter mangels Kenntnis der "Verständigungen" des Rechtspflegers vom 10.06.2010, und damit mangels Kenntnis von seiner Kostenersatzpflicht gegenüber den Angezeigten, diesen die Kosten des Widerspruchs in Höhe von CHF 79.10 bzw. CHF 103.30 nicht ersetzt hatte, beantragten diese am 30.06.2010 beim Fürstlichen Landgericht zwecks Hereinbringung ihrer Widerspruchskosten - in der irrigen Annahme, die entsprechenden Kostenentscheidungen des Rechtspflegers seien in Rechtskraft erwachsen, was sie mangels Zustellung der "Verständigungen über die Erhebung des Widerspruchs" vom 10.06.2010 an den Anzeigeerstatter bis dahin nicht gewesen sein konnten - eine Fahrnis- und Forderungsexekution "durch Pfändung der Guthaben" des Anzeigeerstatters bei den Drittschuldnerinnen Liechtensteinische Landesbank AG, LGT Bank in Liechtenstein AG, Verwaltungs- und Privatbank AG, Neue Bank AG und Centrum Bank AG sowie Pfändung der in der Gewahrsame des Anzeigeerstatters sich befindlichen körperlichen Sachen. Nachdem dem Anzeigeerstatter die "Verständigungen" des Rechtspflegers vom 10.06.2010 am 23.07.2010 zugestellt worden waren, bezahlte dieser den Angezeigten die diesen zugesprochenen Widerspruchskosten in Höhe von CHF 79.10 bzw. CHF 103.30 am 05.08.2010 mittels Banküberweisung. Hierauf schränkten die Angezeigten mit Schriftsätzen je vom 12.08.2010 die von ihnen in Gang gesetzten Exekutionsverfahren auf die Kosten des Verfahrens ein.
3.2. Das gefertigte Gericht vermag im Vorgehen der Angezeigten im Zusammenhang mit der Betreibung der ihnen zuerkannten Widerspruchskosten in keinster Art und Weise ein Disziplinarvergehen zu erblicken. Es stand ihnen zweifelsfrei offen, eine aus ihrer Sicht rechtskräftige Kostenentscheidung gegen den Anzeigeerstatter, nachdem dieser die ebenso zweifelsfrei zu Recht bestehenden Kostenersatzforderungen binnen der gesetzlichen Leistungsfrist nicht beglichen hatte, in Betreibung zu setzen. Es stand den Angezeigten weiters frei, von den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Exekutionsmassnahmen jene zu wählen, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen als geeignet erachteten. Das "Versehen" des Rechtspflegers (nicht bzw. verspätete Zustellung der den Kostenspruch enthaltenden "Verständigungen über die Erhebung eines Widerspruchs" an den Anzeigeerstatter) kann den Angezeigten nicht angelastet werden.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Antrag des Dr. A. A. auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen seine Rechtsanwaltskollegen Dr. B. B. und Mag. C. C. auch bei materieller Prüfung der Anzeige der Abweisung zu verfallen.
4. Eine Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren hat zu entfallen, weil es hiefür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die analoge Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes scheidet angesichts des im Recht der öffentlichen Abgaben herrschenden strengen Legalitätsprinzip aus.
Gegen dieses Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigeerstatters wegen "Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige Tatsachenfeststellung", die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ein Disziplinarstrafverfahren gegen die Angezeigten Dr. B. B. und Mag. C. C. eingeleitet werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Disziplinarangelegenheit an das Fürstliche Obergericht zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung über die Anzeige vom 27.08.2010 (ON 1) zurückzuverweisen und die Kosten der Beschwerde als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen sowie die Angezeigten zum Ersatz der Kosten der Beschwerde zu ungeteilten Hand binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Fürstliche Obergericht das Verhalten der Angezeigten in keiner Weise und insbesondere nicht darauf geprüft habe, ob eine die Ehre oder das Ansehen des Rechtsanwaltstandes begründete Berufspflichtverletzung des Angezeigten vorliege. Das Fürstliche Obergericht habe auch nicht gewürdigt, dass es sich bei den Forderungen von CHF 79,10 und CHF 103,30 um solche handle, die in keinem Verhältnis zu den ergriffenen Mitteln stünden. In ähnlichen durchaus vergleichbaren Fällen habe die OBDK (Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in Österreich) entschieden, dass die Führung einer Exekution trotz erfolgter Bezahlung ohne nähere Prüfung der gegenteiligen Behauptung disziplinär sei. Im gegenständlichen Fall hätten die Angezeigten weder die Zahlung, noch - was eine weitaus gröbere Verfehlung bedeute - die Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses geprüft.
Die OBDK habe zudem entschieden, dass die Vornahme von Exekutionsschritten und Stellung eines Konkursantrages, wenn die Hereinbringung einer materiell nicht berechtigten Kostenforderung des Klienten versucht worden sei und die Geringfügigkeit der gerichtlich zugesprochenen Forderungen diese Art der Eintreibung (in Form einer Generalexekution) nicht rechtfertige, ein schwerer Verstoss gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes sei.
Die Angezeigten hätten im gegenständlichen Fall nicht nur keine Überprüfungen vorgenommen, sondern hätten eine in keinem Verhältnis stehende Exekution verlangt und dem Anzeiger keine Möglichkeit gegeben sich zu äussern, warum keine Zahlung erfolgt sei, die im Übrigen in Wahrheit bereits geleistet worden sei.
Es sei den Angezeigten zu unterstellen, dass sie genügend Rechtskenntnisse hätten, um zu wissen, dass eine Exekution nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung geführt werden könne, unabhängig von Fehlern eines Rechtspflegers. Auch diesbezüglich liege eine unrichtig rechtliche Beurteilung vor.
Das Fürstliche Obergericht habe den Sachverhalt gar nicht bzw. nicht richtig gewürdigt und rechtlich falsch beurteilt. Die Angezeigten hätten versucht, mit der Pfändung von Guthaben bei einer Vielzahl von liechtensteinischen Banken einen möglichst grossen Reputationsschaden herbeizuführen.
Dabei handle es sich nicht nur um eine unzulässige Suchexekution, sondern auch um eine Überpfändung, die durch das Gesetz ebenfalls nicht gedeckt sei. Dessen ungeachtet hätten die Angezeigten nicht nur die Pfändung von Guthaben des Anzeigeerstatters bei den Drittschuldnerinnen, den liechtensteinischen Banken verlangt, sondern auch die Pfändung und Schätzung von Fahrnissen in der Kanzlei des Anzeigers. Auch dies sei eine klare Überpfändung. Eine solche sei aufgrund des allgemein gültigen Überpfändungsverbotes unzulässig, vor allem dann, wenn diese nicht zur Befriedigung der "angeblichen" offenen Forderung, sondern in klarer Schädigungsabsicht geschehe. Auch dieses Verhalten sei standeswidrig.
Damit sei jedoch die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes nicht nur verfehlt, sondern grob unbillig. Es seien die Grenzen des gebotenen guten Verhaltens zwischen Rechtsanwälten eindeutig verletzt, dies selbst dann, wenn sich diese in einem Rechtstreit befänden. Die gewählten Mittel gingen für eine für einen Anwalt gegenüber anderen Anwälten zulässige Verhaltensweise weit hinaus und bildeten das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Das Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht sei derart mangelhaft, dass eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Rechtsache nicht möglich sei. So sei nicht erhoben worden, ob sich die Angezeigten vor Einbringung der Exekutionsanträge vergewissert hätten, ob die Beschlüsse überhaupt rechtskräftig seien. Ebenso sei nicht geprüft worden, ob es die Angezeigten unterlassen hätten, deren eigene Konten zu überprüfen, ob nicht eine Zahlung eingegangen sei. Ausserdem sei nicht überprüft worden, in welchem Umfang eine Überpfändung beantragt worden sei. Ebenso fehle die Überprüfung der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der angewendeten Mittel.
Das Fürstliche Obergericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Angezeigten, die einen Beruf ausübten, der ein "officium nobile" darstelle, sich loyal gemäss RAG gegenüber dem Anzeiger verhalten hätten.
Gemäss § 8 der Standesrichtlinien dürfe sich zwar der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes derjenigen Mittel bedienen, die nach dem Gesetz zulässig seien. Diese Bestimmung dürfe jedoch nicht isoliert betrachtet werden, zumal § 8 Abs. 2 der Standesrichtlinien besage, dass der Anwalt weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel anwenden dürfe.
Das gegenständliche Druckmittel sei unangemessen und führe zu grossen Schäden und Eintragungen in verschiedenen Registern, die das berufliche Fortkommen empfindlich stören könnten.
In sich widersprüchlich sei die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, dass es den Angezeigten zweifelsfrei offengestanden sei, eine "aus ihrer Sicht" rechtskräftige Kostenentscheidung gegen den Anzeigeerstatter in Betreibung zu setzen. Es gebe keine "aus der Sicht eines Rechtsuchenden" rechtskräftige Kostenentscheidung, sondern nur eine, die tatsächlich rechtskräftig sei. Bei Würdigung sämtlicher Umstände hätte das Fürstliche Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass die Zahlungen innerhalb offener Frist geleistet worden seien, die Grundlagen für einen Exekutionsantrag nicht vorgelegen hätten und deshalb die ergriffenen Massnahmen standeswidrig und allenfalls zivil- und strafrechtlich relevant gewesen seien.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer teilt mit, dass sie sich zur Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht äussere, zumal der Streit zwischen den Herren Dr. B. B. und Mag. C. C. einerseits sowie Dr. A. A. andererseits das übliche Ausmass und die üblichen Relationen völlig verlassen habe.
Die Angezeigten bringen in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde vor, dass die Beschwerde nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, da der angefochtene Beschluss gemäss Art 37 RAG in Verbindung mit § 238 StPO lediglich wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden könne.
Der Anzeigeerstatter habe gleich nach Beendigung der Kooperation zwischen den Beteiligten noch im Mai und Juni 2010 insgesamt 9 Anträge auf Erlass von Zahlbefehlen gegen die Angezeigten mit Forderungen bis zu je einer Million Franken eingebracht und die angeblichen Ansprüche unter anderem wie folgt bezeichnet: "Forderung und Schadenersatz", "Forderung/Bereicherung/Remuneration", "ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Bankbelastung".
Gegen diese haltlosen Forderungen hätten die Angezeigten fristgerecht Widerspruch erhoben, was zu entsprechenden Kostenersatzansprüchen geführt habe. Die Angezeigten hätten im Rahmen der zu 2R EX.2010.4595 und zu 2R EX.2010.4596 mittlerweile beim Fürstlichen Obergericht behängenden Rechtsache ausreichend dargelegt und belegt, dass die beiden bezughabenden Entscheidungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Exekutionsanträge längst rechtskräftig gewesen seien, was die Zulässigkeit der Exekutionsführung zur Folge gehabt habe. Beide Angezeigte verfügten jeweils über ein im Wesentlichen gleichlautendes E-Mail einer Bediensteten des Anzeigeerstatters vom 24.06.2010, in welchem zum nicht näher spezifizierten Betreff "Kosten des Widerspruches" festgehalten sei, dass der "Beschluss vom 10. Juni 2010" am 15.06.2010 dort eingelangt sei, was bedeute, dass die Kosten der bezughabenden Widersprüche bis spätestens 29.06.2010 bezahlt hätten werden müssen, sodass das am 30.06.2010 eingereichte Exekutionsgesuch keineswegs verfrüht gewesen sei.
Die Angezeigten seien der berechtigten und festen Auffassung, dass die bezughabenden Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Exekutionsführung bereits rechtskräftig und somit vollstreckbar gewesen seien. Die Angezeigten könnten auch keine Fehler auf Seiten der Exekutionsabteilung des Fürstlichen Landgerichtes erkennen. Sie hätten zudem lediglich Anträge auf Bewilligung von exekutiven Massnahmen gestellt, welche vom Fürstlichen Landgericht vor Stattgebung erst noch nach Art 2 EO auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Titels geprüft worden seien.
Es sei auch unerfindlich, wie der Anzeigeerstatter zur Auffassung gelange, die Angezeigten hätten vor der Exekutionsführung nicht geprüft, ob entsprechende Zahlungen eingelangt seien, zumal der Anzeigenerstatter in die Kommunikation der Angezeigten mit deren Bankinstituten erfreulicherweise nicht eingebunden sei. Tatsächlich seien zum Zeitpunkt der Exekutionsführung die offenen Forderungen noch keineswegs bezahlt gewesen, da die Zahlungen erst mit Valutadatum 05.08.2010 erfolgt seien.
Zur grundsätzlichen Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Exekutionsführung unter Rechtsanwälten sei auszuführen, dass bereits die Überlegung, dass Rechtsanwälte in eigener Sache nicht von einzelnen Rechtschutzinstrumenten ausgeschlossen sein sollten, da diese sonst im Gegensatz zu anderen Rechtsuchenden geradezu schutzlos und wesentlich schlechter gestellt wären, zu einem klaren Ergebnis führe. Auch der vom Anzeigeerstatter selbst zitierte § 8 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gebe dem Rechtsanwalt in dessen zweiten Absatz die Möglichkeit, sämtliche vom Gesetz eingerichteten Möglichkeiten zu nutzen, sodass die Stellung eines Exekutionsantrages gegen einen Berufskollegen per se nicht als unzulässig zu qualifizieren sei. Der Anzeigeerstatter übersehe zudem, dass der erwähnte § 8 der Standesrichtlinien nicht die Pflichten im Umgang mit Kollegen regle, die erst in § 27 ff der Standeslinien festgelegt seien.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegnern die verzeichneten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Gegenäusserung legen die Angezeigten zwei E-Mails jeweils vom 24.06.2010 und zwei Gutschriftsanzeigen der Liechtensteinischen Landesbank vom 05.08.2010 bei.
In einer Stellungnahme des Anzeigeerstatters zu dieser Gegenäusserung verweist Dr. A. A. darauf, dass sich die Angezeigten in beispielloser Art und Weise disziplinär verhielten und er in den letzten bald 25 Berufsjahren derartige Verhöhnungen und Beleidigungen in Anwaltskorrespondenz und Schriftsätzen noch nie hätte lesen müssen. Aus General- und Spezialpräventionsgründen sei somit eine adäquate Entscheidung zu fällen.
Der Beschwerdeführer bringt zudem - abgesehen von der in diesem Disziplinarverfahren nicht relevanten Schilderung des ungerechtfertigten Bezuges von Essenmarken durch die Angezeigten - vor, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren mittlerweile aufgeschoben worden sei. Die Angezeigten hätten ungeachtet dessen, dass gar kein Exekutionstitel vorgelegen sei, eine massive Überpfändung veranlasst und geradezu eine "fishing expedition" gestartet. Jedoch nicht um Bankkonten zu finden - diese seien den Angeklagten aus jahrelanger Tätigkeit bestens bekannt -, sondern um einen möglichst grossen Reputationsschaden herbeizuführen. Nicht anders könne der Exekutionsantrag bezüglich Bank Alpinum verstanden werden, einer Bank, mit der der Anzeiger keine bankmässigen Kontakte gehabt habe, was die Angezeigten auch gewusst hätten. Wenn man sich vor Augen halte, dass RA Wolfgang Seeger Verwaltungsratspräsident dieser Bank und auch Partner der Advocatur Seeger, Frick & Partner AG und RA Frick Präsident der Rechtsanwaltskammer sei, so finde sich vielleicht hier ein Grund.
Zudem hätten die Angezeigten gegen das Gebot zur Vermeidung unangemessener Härte verstossen, zumal ein Anruf bei der Kanzleikraft genügt hätte, um sich zu vergewissern, dass die "Bagatellbeträge" bereits überwiesen worden seien.
Seinem Schriftsatz legt der Anzeiger eine Liste seiner eigenen Publikationen bei.
Dieser Äusserung erwidern wiederum die Beschwerdegegner in einem weiteren Schriftsatz im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt irgendwelche exekutiven Schritte im Zusammenhang mit der Bank Alpinum unternommen hätten und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers frei erfunden seien. Der Beschwerdeführer drangsaliere die Beschwerdegegner seit Mai 2010 grundlos, wobei diese bis dato noch keine rechtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Die Beschwerdegegner seien jedoch ständig gezwungen, solchen Angriffen entgegenzutreten, um nicht Gefahr zu laufen, zu Unrecht verurteilt zu werden.
Dem Schriftsatz legen sie Kopien der Exekutionsanträge vom 30.10.2010 zu 2R.EX.2010.3521 und 2R.EX.2010.3523 bei.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zunächst ist - wie bereits in DO.2010.7 - darauf hinzuweisen, dass nach § 30 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwalts-kammer vom 05.05.1994 der Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt (Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige) beim Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer um eine Schlichtung anzusuchen hat.
Vor dem Scheitern einer solchen Schlichtung ist die Einleitung eines Verfahrens nur zulässig, wenn dies zum Schutz des geltend gemachten Anspruches unumgänglich ist. Ob Letzteres zutrifft, kann auch hier nach dem Inhalt des Aktes nicht eindeutig beurteilt werden, ist aber nicht auszuschliessen, sodass eine Ausseinandersetzung damit, ob ein Unterlassen der Einhaltung der genannten Bestimmung der Standesrichtlinien analog dem Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten im Sinne des § 39 des Gesetzes vom 17.12.1915 über die Vermittlerämter die Einbringung einer Disziplinaranzeige unzulässig macht, unterbleiben kann.
Grundsätzlich ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die nach § 238 Abs 1 StPO vorgesehenen Beschwerdegründe, die aufgrund Art 37 RAG, wonach auf das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung subsidiär zur Anwendung gelangen, heranzuziehen sind, angeführt hat. Allerdings lassen sich die Beschwerdeausführungen unschwer jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, sodass auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
Den Ausführungen des Erstgerichtes, dass die Disziplinaranzeige des Dr. A. A. schon deswegen der Abweisung zu verfallen habe, da in der Anzeige ein Disziplinarvergehen der Genannten substantiiert und schlüssig nachvollziehbar nicht behauptet worden sei und die beigefügte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen vermöge, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschliessen. Es trifft zwar zu, dass der zu behandelnde Sachverhalt aus der Disziplinaranzeige nur in sehr groben Zügen abzuleiten ist, allerdings ist der der Disziplinaranzeige angeschlossenen Strafanzeige klar zu entnehmen, durch welche Handlungsweisen der Angezeigten der Anzeigeerstatter eine Beeinträchtigung der Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte verwirklicht sieht, sodass das Erstgericht zu Recht - wenn auch "lediglich der Vollständigkeit halber" in der Sache selbst entschieden hat.
Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (öRAO), namentlich gilt dies für Art 12 RAG betreffend die Standesehre, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufstandes zu wahren. Das RAG enthält also insoweit rechtsanwaltliches Standesrecht, wobei diese Bestimmung wortwörtlich dem Art 10 Abs 2 öRAO entspricht. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art 31 RAG normiert, dass ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Im Abschnitt V unter dem Titel "Pflichten gegenüber Kollegen" der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist in § 27 geregelt, dass die Achtung, die der Rechtsanwalt seinem Stande schuldet, ihn zu einem loyalen Verhalten gegenüber seinen Kollegen verpflichtet. Er darf den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen und es auch nicht ablehnen mit diesem zu verhandeln; er darf ihn weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen.
Diese Bestimmung entspricht wörtlich der Bestimmung des § 18 der österreichischen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes (RL-BA). Zur Auslegung dieser Bestimmungen kann daher auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtssprechung zurückgegriffen werden.
Nach Art 14 RAG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.
Diese Bestimmung wäre auch dann anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt nicht als Parteienvertreter, sondern in eigener Sache einschreitet (Feil/Wennig Anwaltsrecht Rz1 zu § 9 RAO)
Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter, somit aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw. eines ihm erteilten Auftrages durch dritte Personen tätig wird. In eigener Sache kann der Rechtsanwalt lediglich Ehre und Ansehen des Standes verletzen. Ein Rechtsanwalt, der in einem Verfahren Partei ist und sich selbst vertritt, wird allerdings als Rechtsanwalt tätig und ist - wenn gleich auch nicht aufgrund einer Bevollmächtigung - Parteienvertreter, sodass in dieser Funktion von ihm begangene Verfehlungen disziplinärer Art als Berufspflichtverletzung beurteilt werden können (Feil/Wennig Anwaltsrecht, Rz 3 zu § 1 Dst [Disziplinarstatut]).
Im gegenständlichen Fall war Mag. C. C. in eigener Sache tätig, hat sich jedoch nicht selbst vertreten. Somit sind die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, die gemäss Punkt II § 1 Z 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gelten und nach Punkt II § 3 Z 1 auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung finden, für die Beurteilung des Vorliegens eines Disziplinarvergehens in Bezug auf Mag. C. C. im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, sodass ihm die Verletzung von Berufspflichten auch nicht zur Last gelegt werden kann. Da der Rechtsanwalt jedoch auch bei seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen hat, was seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte, ist bei ihm zu prüfen, ob er Ehre und Ansehen des Standes verletzt hat.
Demgegenüber hat Dr. B. B. Mag. C. C. in den der Anzeige zugrundeliegenden Verfahren vertreten, war somit als Parteienvertreter tätig und unterlag als solcher auch den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer. Insoferne sind bei Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bei den Angezeigten unterschiedliche Kriterien zu prüfen.
Dabei ist aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass Dr. A. A. aufgrund der Verständigung über die Erhebung eines Widerspruches zu 2R EX.2010.3523 und 2R EX.2010.3521 vom 10.06.2010 zur Zahlung der Widerspruchskosten in Höhe von CHF 79,10 und CHF 103,30 binnen 14 Tagen an Mag. C. C., vertreten durch Dr. B. B. verpflichtet wurde. Laut der vom Anzeigeerstatter vorgelegten Empfangsbestätigung wurden ihm die entsprechenden Gerichtsurkunden erst mit 23.07.2010 zugestellt.
Den von Dr. B. B. und Mag. C. C. vorgelegten E-Mails vom 24.06.2010 der Karin Fehr, bei der es sich nach dem Vorbringen der Beschwerdegegner und nach den Angaben zum Absender um eine Kanzleiangestellte des Dr. A. A. Advokaturbüros handelt, ist Folgendes zu entnehmen:
"aHHHA
Hallo B.
Mit Beschluss vom 10.Juni 2010, bei uns eingelangt am 15. Juni 2010, wurden wir beauftragt die Kosten des Widerspruches an dich zu überweisen. Aus diesem Grund ersuche ich dich höflich, uns mitzuteilen, auf welches Konto wir dir Überweisung vornehmen können.
Vielen Dank im Voraus
Beste Grüsse K."
Aufgrund dieses E-Mails konnten die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Zustellung der Kostenentscheidung an den Anzeigeerstatter am 15.06.2010 tatsächlich erfolgt ist und diese Entscheidung somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Exekutionsanträge gegen Dr. A. A. am 30.06.2010 bereits rechtskräftig war und auch davon, dass Dr. A. A. die Kostenersatzforderungen binnen der gesetzlichen Leistungsfrist nicht beglichen hat. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die Angezeigten es unterlassen hätten, ihre eigenen Konten vor Einbringung der Exekutionsanträge zu überprüfen, ob nicht eine Zahlung eingegangen sei, ist nicht nachvollziehbar, da einerseits unerfindlich ist, woher der Anzeiger Kenntnis darüber haben soll, inwieweit die Angezeigten ihre Konten überprüft haben und andererseits nachweislich zu diesem Zeitpunkt die Zahlung durch Dr. A. A. noch nicht - wie von ihm auch selbst belegt - eingegangen ist, zumal die Zahlung erst am 05.08.2010 erfolgte.
Insgesamt konnten die Angezeigten davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall Exekutionstitel geschaffen wurden, die jede weitere Mahnung ersetzen. Sie konnten auch davon ausgehen, dass der verpflichteten Partei die Zahlungspflicht bekannt war. Wenn dennoch keine Bezahlung innerhalb der Leistungsfrist erfolgte, waren sie auch zur Exekutionsführung berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer § 8 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zitiert und daraus ableitet, dass im gegenständlichen Fall ein unangemessenes Druckmittel von den Angezeigten verwendet worden sei, sodass ein Verstoss gegen § 8 Abs 2 der Standesrichtlinien vorliege, so ist zunächst, wie bereits oben dargelegt, diese Bestimmung auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, somit hier auf Mag. C. C. überhaupt nicht anzuwenden, wohl allerdings auf Mag. Dr. B. B. als in dieser Sache tätigen Parteienvertreter.
Der genannten Bestimmung ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufes befugt ist, sich nur derjenigen Mittel zu bedienen, die nach dem Gesetz zulässig sind. Es trifft zwar zu, dass der Rechtsanwalt Ansprüche weder mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden darf. Allerdings liegt im Hinblick auf Art 14 RAG die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz.
Ein solcher Widerstreit kann gegenständlich nicht vorliegen, da grundsätzlich die Berechtigung besteht, aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels bei nicht fristgerechter Bezahlung einen Exekutionsantrag zu stellen. Dass Dr. B. B. als Vertreter des Mag. C. C. die Exekutionsanträge sehr rasch einbrachte, mag zwar gegenüber einem Berufskollegen nicht als besonders rücksichtsvolles Verhalten betrachtet werden, hat jedoch nicht das Gewicht der Verletzung einer Berufspflicht.
Eine solche liegt auch nicht in der Unterlassung der Mahnung vor Exekutionsführung (Anwaltsblatt 1959, 1979; Feil/Wennig aaO. Rz 21 zu § 9 RAO).
Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen passen nicht auf den vorliegenden Fall, zumal die Exekutionsführung eben nicht trotz erfolgter Bezahlung erfolgt ist und die Vornahme von Exekutionsschritten auch nicht aufgrund einer materiell nicht berechtigten Kostenforderung erfolgte. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass nach Art 3 EO die Bewilligung einer Exekution vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist ohnehin nicht bewillig werden kann.
Was das vom Beschwerdeführer zitierte Verbot der Überpfändung betrifft, richtet sich dieses nach Art 14 Abs 1 EO an den Exekutor, der die Exekution nicht im weiteren Umfang vollziehen darf, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist. Von einer - wie vom Anzeigeerstatter behauptet - "Generalexekution", die das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst, kann ohnehin keine Rede sein.
Weder verstiess Dr. B. B. durch seine als Parteienvertreter gesetzten Handlungsweisen gegen das Gesetz, noch kann darin eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes erblickt werden. Vielmehr hat der Parteienvertreter in pflichtgemässer Wahrung der Rechte seines Klienten - innerhalb der Grenzen seines Berufsrechtes - alles zu unternehmen, was zur Verfolgung dessen Interessen notwendig ist.
Bei einer Mag. C. C. allenfalls vorwerfbaren Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes müsste die Verfehlung so schwerwiegend sein, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr einer Minderung der Wertschätzung des Ansehens, die der Rechtsanwaltsstand als solcher geniesst, verbunden ist (AnwBl 1995, 266). Davon kann bei der Durchsetzung von berechtigten Forderungen mit im Gesetz vorgesehen Mitteln nicht gesprochen werden.
Dem Fürstlichen Obergericht ist somit insgesamt beizupflichten, dass im Vorgehen der Angezeigten im Zusammenhang mit der Betreibung der Mag. C. C. zuerkannten Widerspruchkosten kein Disziplinarvergehen zu erkennen ist. Vielmehr haben sich die Angezeigten den vom Gesetz zur Verfügung gestellten gesetzlichen Massnahmen bedient, wobei es ihnen frei steht, diejenigen zu wählen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen als geeignet erachteten.
Jeglicher Grundlage entbehren die Spekulationen des Beschwerdeführers in seiner "Äusserung zur Gegenäusserung" im Zusammenhang mit einem Exekutionsantrag bezüglich der Bank Alpinum, zumal diese Bank in den Exekutionsanträgen überhaupt nicht erwähnt wird. Diesbezüglich handle es sich um durch nichts berechtigte Unterstellungen des Beschwerdeführers gegenüber den Beschwerdegegnern.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Das RAG enthält keine Regelung für die Frage des Kostenspruches im Disziplinarverfahren. Nach Art 37 RAG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren entsprechend zur Anwendung, sodass die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO Geltung haben.
Die Kostenersatzpflicht kann nicht das Land Liechtenstein treffen, da das Fürstliche Obergericht nicht von Amtswegen im Sinne des Art 33 Abs 1 1.Fall RAG zur Wahrung öffentlicher Interessen sondern auf Anzeige des Dr. A. A. zur Wahrung seiner privaten Interessen in Anspruch genommen wurde. Diese privaten Interessen sind so offenkundig, dass das in der Disziplinaranzeige betonte Anliegen, die Standesehre und das Standesansehen der liechtensteinischen Rechtsanwälte schützen zu wollen, soweit in den Hintergrund tritt, dass es in Würdigung aller Umstände vernachlässigbar erscheint. Der Erstatter einer Anzeige wird zwar im Allgemeinen nicht kostenersatzpflichtig. Ein solcher hat jedoch im Gegensatz zum Anzeigenerstatter im Disziplinarverfahren auch keine Parteistellung und verursacht auch keine Amtshandlungen, die nicht auch von Amts wegen durchzuführen wären. Dieser Unterschied rechtfertigt die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht des Anzeigeerstatters im Disziplinarverfahren, soweit nicht die Wahrung öffentlicher Interessen im Vordergrund steht.
Die besonderen Kosten der Verteidigung im Sinne des § 307 StPO sind durch die Gegenäusserung zur Beschwerde entstanden. Die von den Beschwerdegegnern tarifmässig richtig verzeichneten Kosten sind daher vom Beschwerdeführer zu ersetzen.
Was die gerichtlichen Gebühren anlangt, kommt entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes Art 41 GGG sinngemäss zur Anwendung, wonach die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben sind. Zwar verlangt das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht für Steuern sowie für Gebühren mit Steuercharakter eine formelle gesetzliche Grundlage. Dieser Grundsatz gilt aber bei der Erhebung von Gebühren nur eingeschränkt. Gänzlich ohne formelle gesetzliche Grundlage können niedrige Verwaltungsgebühren wie beispielsweise Kanzleigebühren erhoben werden (LES 1999, S. 89).
Die vom Anzeigeerstatter zu ersetzenden Gerichtsgebühren errechnen sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von CHF 5.000,00 für Vergehen aus der Eingabegebühr von CHF 34,00 (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 85,00 (Art 19 Abs 1 lit b GGG), die gemäss Art 19 Abs 5 GGG doppelt anfällt, weil die vorliegende Entscheidung zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostenersatzes Urteilscharakter hat (StGH 1994/19).