DO. 2010.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters Dr. A.A., Advokaturbüro, 9490 Vaduz, gegen die Angezeigten 1. Dr. B.B. und 2. Mag. C.C., beide Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Begehung eines Disziplinarvergehens nach Art. 31 RAG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.01.2011 (ON 9), womit der Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigten abgewiesen wurde, nach Anhörung der Angezeigten in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 2.004,75 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Partei ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2010 erstattete Dr. A.A. eine Disziplinaranzeige gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte Dr. B.B. und Mag. C.C., in welcher er den beiden Angezeigten eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte zur Last legte.
Zusammengefasst brachte Dr. A.A. vor, dass die Angezeigten auf ein berechtigtes Begehren des Anzeigeerstatters, nämlich dem Ersuchen um Mitteilung der Rechtsgrundlage des Bezuges von Geldern durch die beiden Angezeigten vom Konto des Dr. A.A. mit schriftlichen Äusserungen unter anderem beleidigenden Charakters geantwortet hätten, die mit der Würde eines Rechtsanwaltes, dessen Beruf ein "officium nobile" darstelle, unvereinbar seien. Auf die berechtigte Forderung, zu erklären, auf welchen Rechtsgrund die Angezeigten ihre Bezüge (veranlasst durch Rechtsanwalt Dr. B.B., der Zeichnungsrecht auf dem Konto des Anzeigeerstatters gehabt habe) von zigtausenden Franken stützten, sei nicht eingegangen, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Angezeigten die Anwaltsschreiben nicht mehr beantworten würden. Alleine dies sei schon disziplinarrechtlich bedenklich. Die Grenzen des "guten Tons", wie er auch und gerade im persönlichen Verkehr mit Berufskollegen geboten sei, sei damit eindeutig verletzt. Die Verbalinjurien der Angezeigten seien beispiellos im Umgang mit Kollegen und es gehe die Wortwahl über eine für einen Anwalt zulässige Schreibweise hinaus. Dies stelle das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
Seiner Disziplinaranzeige schloss Dr. A.A. die erwähnte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und den Angezeigten und einen Ausdruck über ein weitergeleitetes E-mail vom 02.09.2010 an K.F. und O. F. an.
In ihrer Gegenäusserung vom 27.09.2010 legten die Angezeigten zusammengefasst dar, dass sie der Anzeigeerstatter seit Auflösung der Kooperationsvereinbarung im Mai 2010 mit zahlreichen Verfahren (darunter neun Schuldentriebsverfahren mit Forderungen teilweise in Millionenhöhe, zwei Vermittlungsverhandlungen wegen angeblich zu Unrecht bezogener Lunch-Checks, geschätzt mittlerweile sieben Disziplinaranzeigen, einer Strafanzeige in Österreich, fünf Strafanzeigen in Liechtenstein), drangsaliert habe, wobei sich bei den vom Anzeigeerstatter erhobenen Vorwürfen überwiegend durchaus zutreffende Fakten derart mit unzusammenhängenden Unterstellungen und abstrusen Verschwörungsgedanken vermischten, dass für einen Aussenstehenden der Eindruck entstehen könnte, die Angezeigten seien Kriminelle bzw hätten sich etwas zu Schulden kommen lassen. Bisher sei es den Angezeigten stets möglich gewesen, diesen unberechtigten und haltlosen Anschuldigungen entgegenzutreten. Der Anzeigeerstatter leide entweder zeitweise an massivem Gedächtnisverlust oder agiere vorsätzlich wider besseren Tatsachenwissens und verleumde die Angezeigten bzw schädige deren bis dahin tadellosen Ruf.
Die Angezeigten hätten den Anzeigeerstatter schon früher auf seinen Gesundheitszustand, der zumindest hinsichtlich Realitätsnähe und Gedächtnis in Frage gestellt werden könne, angesprochen, dies jedoch ausschliesslich unter den Beteiligten. Erst die vom Anzeigeerstatter eingeleiteten Verfahren führten dazu, dass die Angezeigten zu deren Verteidigung Ausführungen zur Konstitution des Anzeigeerstatters gegenüber Dritten machen und entsprechend Beweis führen müssten. Auf diesen Umstand hätten die Angezeigten den Anzeigeerstatter im hier zugrunde liegenden E - Mail
aufmerksam gemacht. Dieser berechtigten und wohlfundierten Äusserung komme keinerlei beleidigender Charakter zu.
Für die vom Anzeigeerstatter behauptete Verletzung von Ehre und Ansehen des Berufstandes fehle es bereits am zwingenden Erfordernis der
Publizität. Das E-Mail hätte sich ausschliesslich an den Anzeigeerstatter selbst gerichtet, sodass eine Gefahr der Kenntnisnahme durch Dritte bzw Aussenstehende überhaupt nicht gegeben gewesen sei. Es handle sich nicht einmal um einen Brief, welcher allenfalls durch die Hände des Sekretariats gehen könne, sondern um elektronische Post, welche ohne Umwege direkt nur am Bildschirm des Empfängers erscheine. Dass der Anzeigeerstatter selbst unter anderem mit der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens die von ihm vorgebrachten Sachverhalte thematisiere und einem weiteren Personenkreis eröffnet habe, sei den Angeklagten wohl kaum anzulasten.
Der Anzeigeerstatter habe als Beilage zu seiner Disziplinaranzeige eine "E-Mail Historie vom 01. September 2010" in Kopie vorgelegt, wobei die zeitliche Abfolge der darin enthaltenen E-Mails mit den anerkannten Naturgesetzen in Widerspruch stehe. Es sei nämlich nach dem Wissensstand der Angezeigten denkunmöglich, dass eine E-Mail vom "Donnerstag, 02. September 2010 06:47" am "Donnerstag, 02. September 2010 06:01", also bereits 46 Minuten früher weitergeleitet werden könne. Die Angezeigten hätten das gegenständliche E-Mail nur direkt an den Anzeigeerstatter gesendet, obschon sich aus der vorgelegten E-Mail-Kette ergebe, dass auch zwei weitere Personen aus dem beruflichen bzw persönlichen Nahebereich des Anzeigeerstatters Kenntnis von dieser Nachricht erlangt hätten. Es werde daher beantragt, das Disziplinarverfahren ohne Weiterungen einzustellen und den Anzeigeerstatter zum Kostensatz zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht den Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Angezeigten ab und verpflichtete den Anzeigeerstatter zum Ersatz der mit CHF 665,80 bestimmten Kosten der Gegenäusserung.
In der Begründung ging das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
gegenständlichen Verfahren, nämlich Dr. A.A. als Anzeigeerstatter und Dr. B.B. und Mag. C.C. als Angezeigte. Auch der relevante Sachverhalt in jenem Disziplinarverfahren stellte sich im Wesentlichen genau gleich dar, indem nämlich der Anzeigeerstatter in einer von den Angezeigten an ihn gerichteten Email bzw. der in dieser Email von den Angezeigten gewählten Wortwahl ein disziplinarrechtlich relevantes Vergehen erblickte. Soweit entscheidungsrelevant stellte sich also der Sachverhalt in jenem Verfahren zu DO.2010.11 genau gleich dar, wie im gegenständlichen Disziplinarverfahren.
Im Disziplinarverfahren zu DO.2010.11 leitete das gefertigte Gericht mit Beschluss vom 24.08.2010 ein Disziplinarverfahren ein.Einer von den Angezeigten in jenem Verfahren erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.12.2010 (ON 12) Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und das Disziplinarverfahren gegen die Angezeigten eingestellt. In jenem Verfahren waren für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, soweit gegenständlich relevant, folgende Erwägungen tragend:
"Was nun den zu beurteilenden gegenständlichen Vorwurf betrifft, die Angezeigten Dr. B.B. und Mag. C.C. hätten durch ihre Äusserungen in einem E-Mail an den Anzeigeerstatter Ehre und Ansehen der Rechtsanwälte beeinträchtigt, ist dem Folgendes entgegenzustellen:
Grundsätzlich gewährleistet Art 40 LV jedermann das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äussern und seine
Gedanken mitzuteilen. Die damit garantierte Meinungsäusserungsfreiheit verbietet dem Staat das Unterdrücken von Meinungen; insbesondere darf niemand für eine nach Gesetz und Sittlichkeit zulässige Meinungsäusserung in irgendeiner Form bestraft werden. Den verfassungsmässigen Schutz der
Meinungsäusserungsfreiheit können grundsätzlich alle Rechtsunterworfenen und somit auch Angehörige aller Berufsgruppen beanspruchen. Dem Rechtsanwalt kommt unter anderem auch die Funktion eines Hilfsorgans der
Rechtspflege zu, sodass an einer korrekten Ausübung seiner Tätigkeiten ein beträchtliches öffentliches Interesse besteht. Die besonderen mit dem Anwaltstatus verbundenen Pflichten vermögen jedoch die grundsätzliche Geltung der Grundrechte im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht in Frage zu stellen (StGH 1994/18; Feil/Wennig Anwaltsrecht Rz 16 zu § 9 RAO).
Da die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht als Parteienvertreter, somit nicht aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht bzw. eines ihnen erteilten Auftrages durch dritte Personen tätig wurden, ist die allenfalls von ihnen verletzte Pflicht im Art 12 RAG geregelt. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art 31 RAG unter anderem normiert, dass ein Rechtsanwalt, der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1). Nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beinträchtigen.
Grundsätzlich hat sich ein Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und alle unsachlichen und beleidigenden Äusserungen zu unterlassen (AnwBI 2009/8174, 79). Abgesehen davon, dass das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung unter besonderen Umständen entschuldbar sein kann, ist zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall die Äusserungen der Angezeigten überhaupt geeignet waren, Ehre und Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen.
In lächerlich machender Art vorgebrachte Behauptungen geistiger Gebrechen sind wie überhaupt unsachliche, beleidigende Äusserungen, auch
unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig (AnwBl 1996, 99; 1999,51).
Allerdings kann Ehre und Ansehen eines Berufsstandes nur dann beeinträchtigt werden, wenn derartige Äusserungen auch nach aussen dringen. Wie die Beschwerdeführer daher zutreffend hinweisen, bedarf es einer gewissen Publizität. Ehre und Ansehen des Standes können nur dann beeinträchtigt werden, wenn Äusserungen, die die Eignung haben, den ganzen Stand herabzusetzen, nach aussen dringen und damit publik werden. Grundsätzlich reicht es zur disziplinären Verfolgung eines Rechtsanwaltes aus, wenn sein standeswidriges Verhalten auch nur einem kleineren Kreis von Personen zur Kenntnis gelangte. Ein Teil der Rechtsprechung in Disziplinarsachen stellt darauf ab, ob das Verhalten aussenstehenden Kreisen bekannt geworden ist und ob es die Eignung besass, in der Öffentlichkeit Aufsehen und Ärgernis zu erregen (SSt 6/33 u.a.).
Selbst wenn man nicht vom Erfordernis eines grösseren Bekanntwerdens ausgeht, hindert doch der Mangel jeglicher Publizität des standeswidrigen Verhaltens die Annahme eines Standesvergehens (Lohsing-Braun, Anwaltsrecht 151 f). In anderen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass mangels des Tatbestandserfordernisses der Öffentlichkeit auch nur eine aussenstehende Person genüge. Ehre und Ansehen des Standes sind jedenfalls immer - aber auch nur dann - gefährdet, wenn der Verstoss eines Rechtsanwaltes nach aussen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Misstrauen zu dem sich schuldhaft verhaltenden Rechtsanwalt hervorzurufen (AnwBl 1987,452).
Im gegenständlichen Fall richteten die Angezeigten ein persönliches E-Mail direkt an den Anzeigeerstatter Dr. A.A. an dessen E-Mail-Adresse, sodass sie auch zu Recht davon ausgehen konnten, dass andere Personen vom Inhalt dieser Nachricht keine Kenntnis erlangten. Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass E-Mails öffentlich zugänglich seien und er als Rechtsanwalt geradezu sicherzustellen habe, dass solche auch von Dritten eingesehen würden, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner anheim gestellt ist, ob er an ihn ergangene E-Mails anderen Personen zugänglich machen will. Verbreitet er
jedoch selbst Äusserungen der Angezeigten, kann ihnen dies nicht zur Last gelegt werden.
Es ist somit davon auszugehen, dass die inkriminierten Äusserungen auf eine Art und Weise getätigt wurden, bei welcher mehr noch als bei einem an den Anzeigeerstatter persönlich adressierten Brief, der allenfalls versehentlich in seiner Kanzlei geöffnet werden könnte, durch die Angezeigten sichergestellt war, dass nur der Anzeigeerstatter Kenntnis vom Inhalt ihrer Mitteilung erlangt (siehe dazu Feil/Wennig Anwaltsrecht Rz 16 zu § 9 RAO), sodass den Beschwerdeführern ein Disziplinarvergehen nicht zur Last gelegt werden kann.
Somit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.
Was die Frage des Kostenersatzes betrifft, enthält das RAG keine entsprechende Regelung. Nach Art 37 RAG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren entsprechend zur Anwendung, sodass die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO Geltung haben.
Die Kostenersatzpflicht kann nicht das Land Liechtenstein treffen, da das Fürstliche Obergericht nicht von Amts wegen im Sinne des Art 33 Abs 1 1.Fall RAG zur Wahrung öffentlicher Interessen sondern auf Anzeige des Dr. A.A., der erst selbst durch seine Disziplinaranzeige und durch seine Schriftsätze die inkriminierte Äusserung nach aussen trug, zur Wahrung seiner privaten Interessen in Anspruch genommen wurde. Diese privaten Interessen sind so offenkundig, dass das in der Disziplinaranzeige betonte Anliegen, die Standesehre und das Standesansehen der liechtensteinischen Rechtsanwälte schützen zu wollen, soweit in den Hintergrund tritt, dass es in Würdigung aller
Umstände vernachlässigbar erscheint. Es trifft zwar zu, dass der Erstatter einer Anzeige im Allgemeinen nicht kostenersatzpflichtig wird. Ein solcher hat jedoch
im Gegensatz zum Anzeigeerstatter im Disziplinarverfahren auch keine Parteistellung und verursacht auch keine Amtshandlungen, die nicht auch von
Amts wegen durchzuführen wären. Dieser Unterschied rechtfertigt die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht des Anzeigeerstatters im Disziplinarverfahren, soweit nicht die Wahrung öffentlicher Interessen im Vordergrund steht."
Unter Bedachtnahme auf diese rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Disziplinarverfahren zu DO.2010.11, welchen sich das gefertigte Gericht vollumfänglich anschliesst, besteht kein Zweifel, dass auch die vom Anzeigeerstatter verfahrensgegenständlich erhobene, auf einem im Wesentlichen genau identischen Sachverhalt beruhende und gegen dieselben Angezeigten gerichtete Disziplinaranzeige keinen Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahren geben kann und im Übrigen der Anzeigeerstatter den Angezeigten die Kosten ihrer Gegenäuserung vom 27.09.2010 (ON 4), welche diese rechtzeitig und tarifmässig richtig verzeichnet haben, gestützt auf eine analoge Anwendung des § 306 Abs 1 StPO, zu ersetzen hat.
welchen Inhalt diese angeblich disziplinären Äusserungen der Angezeigten gehabt haben sollen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigeerstatters wegen "Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und
Mangelhaftigkeit des Verfahrens", die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ein Disziplinarverfahren gegen die Angezeigten eingeleitet werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Disziplinarangelegenheit an das Fürstliche Obergericht zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und die Kosten
der Beschwerde als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen. In jedem Fall seien die Angezeigten zum Ersatz der Kosten der Beschwerde zur ungeteilten Hand zu verpflichten. Zudem wolle beschlossen werden, dass den Angezeigten in keinem Fall Kosten für Rechtsvertretung oder für eingebrachte Schriftsätze zugesprochen und diesbezügliche Anträge abgewiesen werden.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht nur darum gehe, dass die Angezeigten Ehre und Ansehen eines Berufstandes beeinträchtigt hätten, sondern dass sie sich nicht standesgemäss benommen hätten. Prinzipiell sei die Beleidigung eines Kollegen, möge sie auch in Ausübung des Berufes getätigt werden, eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, stelle jedoch auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar. Dazu bedürfe es nicht einer gewissen Publizität. Dessen ungeachtet sei die Publizität durch das Versenden eines E-Mails, von dem die Angezeigten gewusst hätten, dass es vom Sekretariat zur Kenntnis genommen werde, gegeben und sei zumindest bewusst in Kauf genommen worden, dass Dritte vom E-Mail Kenntnis nehmen. Auch sei das E-Mail in der Kanzlei der Angezeigten insbesondere vom Kanzleipersonal zur Kenntnis genommen worden. Diesbezüglich habe das Gericht keine Erhebungen getätigt, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.
Wenn nach der Rechtsprechung schon das Nichtbeantworten eines Briefes durch einen Standeskollegen eine Pflichtverletzung darstelle, die Ehre und/oder Ansehen des Standes verletze (Feil/Wennig, Anwaltsrecht 1998, S.
374, Z 277), sei eine beleidigende unsachliche Äusserung in einem Brief umso mehr als Disziplinarvergehen zu ahnden. Zutreffend habe das Obergericht festgestellt, dass in lächerlich machender Art vorgebrachte Behauptungen geistiger Gebrechen, wie überhaupt unsachliche, beleidigende Äusserungen auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig seien und
damit klar als Beleidigungen gewertet werden könnten. Die weiteren Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes bezüglich der Öffentlichkeit seien daher unerheblich.
Im Übrigen hätten die Angezeigten ihre Schmähungen und Beleidigungen anlässlich des Vermittlungsverfahrens vor dem Vermittleramt
der Gemeinde Vaduz am 14.09.2010 wiederholt. Das Fürstliche Obergericht habe diesbezüglich keine Beweise aufgenommen. Es handle sich beim Disziplinarverfahren, wenn es einmal eingeleitet sei, um ein anhängiges Verfahren, sodass das Gericht sowohl den Vermittler des Vermittleramtes Vaduz als auch die anwesenden Parteien bzw Parteienvertreter hätte befragen müssen.
Dass das Fürstliche Obergericht dem Anzeigeerstatter die Kosten der Gegenäusserung vom 27.09.2010 auferlegt habe, sei gesetzwidrig. Gemäss Art 37 RAG kämen auf das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung. Weder das Rechtsanwaltsgesetz mit den disziplinarrechtlichen Bestimmungen, noch die Strafprozessordnung würden vorsehen, dass der Anzeigeerstatter für die Kosten der Schriftsätze der Angezeigten aufkommen müsse. Auch nach dem österreichischen Disziplinarstatut sei dies nicht vorgesehen. Wenn man dieses analog heranziehe, könne gemäss diesem nicht einmal bei einem Freispruch ein Ersatz der Verteidigerkosten zugesprochen werden.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer teilt mit, dass sie sich zur Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht äussere, zumal der Streit zwischen den Herren Dr. B.B. und Mag. C.C. einerseits sowie Dr. A.A. andererseits das übliche Ausmass und die üblichen Relationen völlig verlassen habe.
Die Angezeigten bringen in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde vor, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe, sofern sie überhaupt richtig ausgeführt worden seien, allesamt nicht zuträfen und den gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich entgegengetreten werde. Soferne der Anzeigeerstatter behaupte, dass die Angezeigten sich nicht
standesgemäss benommen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass Art 31 RAG den Begriff in dieser Form nicht kenne. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung zu DO.2010.11 klar zum Ausdruck gebracht, dass Ehre und Ansehen eines Berufsstandes nur dann beeinträchtigt werden könnten, wenn derartige Äusserungen auch nach aussen dringen. Wenn der Beschwerdeführer daher meine, es bedürfe nicht einer
gewissen Publizität für eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, verkenne er die Judikatur. Die neuerlich vorgebrachten Mutmassungen des Beschwerdeführers über die angebliche Publizität durch das Versenden eines E-Mails seien bereits vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu DO.2010.11 als in keiner Weise nachvollziehbar qualifiziert worden.
Was die Nichtbeantwortung von Briefen durch Standeskollegen betreffe, könne diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Wenn die Angezeigten in ihrem E-Mail vom 31.08.2010 angekündigt hätten, dass sie sich fortan gezwungen sähen, die Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr zu beantworten, diene diese angekündigte Weigerung zur Beantwortung von E-Mails des Beschwerdeführers lediglich der Hintanhaltung weiterer Strafanzeigen wegen Nötigung bzw weiterer Disziplinaranzeigen. Soweit es im Interesse einer Mandantschaft gelegen sei, werde weiterhin entsprechend korrespondiert, sodass auch hierhin keine disziplinäre Verfehlung gelegen sein könne.
Bei den gegenständlichen Äusserungen der Beschwerdegegner handle es sich keineswegs um Beleidigungen, sondern um einen sachlichen Hinweis darauf, dass berechtigterweise am Gedächtnis des Beschwerdeführers gezweifelt werde, wenn sich dieser plötzlich beispielsweise im Sinne der bezughabenden Vorkorrespondenz nicht mehr an die zahlreichen von ihm genehmigten Honorarzahlungen erinnern könne oder wolle. Tatsächlich habe
es der Beschwerdeführer auch in den von ihm eingeleiteten Zivilverfahren durchgehend vermieden, selbst Auskunft als Partei zu geben und schliesslich die betreffenden Klagen unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Auch aus Anlass der Vermittlungsverhandlung am 14.09.2010 seien keinerlei Äusserungen getätigt worden, die Beleidigungen oder Schmähungen
enthalten hätten. Der entsprechende Vorwurf sei durch den Beschwerdeführer trotz des diesbezüglich erfolgten Hinweises des Fürstlichen Obergerichtes auch in der Beschwerde nicht konkretisiert worden.
In Bezug auf den Kostenersatz werde auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in den Verfahren DO.2010.7, DO.2010.11
und DO.2010.12 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen die Kosten unrichtig nach TP 3 A bzw nach TP 3C verzeichnet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Anzeigeerstatter gegen die Abweisung seines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich ein Beschwerderecht zusteht. Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), normiert in seinem Art 36, dass gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt nach Art 33 Abs 1 RAG von Amts wegen oder auf Anzeige.
Wenn nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 33 Abs 1 RAG ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird, so hat der Gesetzgeber mit diesen Worten ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstattet, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens (Einleitung oder Nichteinleitung im Sinne einer
Einstellung) geht (LES 1990, 117 ff). Diese Auslegung wird zudem den Bestimmungen des Art 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige (im Sinne eines im Lande Rechtsschutzsuchenden) berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr
unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Wenn nun Art 36 RAG keine Rechtsmittelbeschränkung bei Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen enthält, greift in Ansehung der Rechtsmittel
legitimation gegen einen Einstellungsbeschluss - und um einen solchen handelt es sich inhaltlich bei der Abweisung eines Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens - die allgemeine Anordnung des im Sinne des Art 37 RAG subsidiär anzuwendenden § 238 Abs 1 StPO Platz, wonach alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde bei der Oberinstanz wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werden können (s. dazu auch den Beschluss des OGH vom 05.10.2010 zu DO.2010.7, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li).
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die nach § 238 Abs 1 StPO vorgesehenen Beschwerdegründe, die aufgrund des Verweises in Art 37 RAG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung heranzuziehen sind, angeführt hat. Allerdings lassen sich die Beschwerdeausführungen unschwer jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, sodass auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher als zulässig anzusehen. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der Österreichischen Rechtsanwaltsordnung (öRAO). Zur Auslegung dieser Bestimmungen kann daher durchaus auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach Art 12 RAG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Das RAG enthält also insoweit rechtsanwaltliches Standesrecht, wobei diese Bestimmung wortwörtlich dem Art 10 Abs 2 öRAO entspricht. Dieser Verpflichtung entsprechend ist im Art 31 RAG normiert, dass
ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufsstandes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1). Nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter, somit aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw eines ihm erteilten Auftrages durch dritte Personen tätig wird. In eigener Sache kann der Rechtsanwalt lediglich Ehre und Ansehen des Standes verletzen, ausser er ist in einem Verfahren Partei und vertritt sich selbst (Feil/Wennig Anwaltsrecht, Rz 3 zu § 1 Dst [Disziplinarstatut]).
Im Abschnitt V unter dem Titel "Pflichten gegenüber Kollegen" der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist im § 27 geregelt, dass die Achtung, die der Rechtsanwalt seinem Stande schuldet, ihn zu einem loyalen Verhalten gegenüber seinen Kollegen verpflichtet. Er darf den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen und es auch nicht ablehnen, mit diesem zu verhandeln. Er darf ihn weder unnötig in den Streit ziehen, noch persönlich angreifen.
Im gegenständlichen Fall haben die Angezeigten das inkriminierte E-Mail jedoch in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter verfasst. Somit sind die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, die gemäss Punkt II § 1 Z 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gelten und nach Punkt II § 3 Z 1 auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung finden, für die Beurteilung des Vorliegens eines Disziplinarvergehens der Angezeigten im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, sodass ihnen die Verletzung von Berufspflichten auch
nicht zur Last gelegt werden kann. Da Rechtsanwälte jedoch auch bei ihren anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen ihres Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen haben, was ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte, ist zu prüfen, ob sie diese Verpflichtungen verletzt haben.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, dass es im gegenständlichen Fall nicht nur darum gehe, dass die Angezeigten Ehre und Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt hätten, sondern dass sie sich nicht standesgemäss benommen hätten, sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal ein Verhalten eines Rechtsanwaltes dann als
standeswidrig angesehen werden kann, wenn eben Ehre und Ansehen seines Standes dadurch beeinträchtigt werden.
Was die unsubstantiierte Behauptung betrifft, dass es für die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes einer gewissen Publizität nicht bedürfe, ist zunächst auf die umfangreichen und im angefochtenen Beschluss wörtlich zitierten Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Beschluss zu DO.2010.11 vom 03.12.2010 zu verweisen, welche einen gleich gelagerten Sachverhalt mit identen Beteiligten betreffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass schon rein begrifflich Ehre und Ansehen des Standes nur dann beeinträchtigt werden können, wenn auch andere Personen, die dem Rechtsanwaltsstand nicht angehören, vom Sachverhalt, im gegenständlichen Fall vom inkriminierten E-Mail, Kenntnis erlangen. Bereits aufgrund der allgemeinen Auslegungsregeln ist der Schluss zu ziehen, dass das Ansehen eines ganzen Berufsstandes durch das Fehlverhalten eines Angehörigen nur dann beeinträchtigt werden kann, wenn dieses Verhalten entweder einem grösseren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (Feil/Wennig, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, § 1 DSt, Nr 266). Immer muss mit der Kenntnisnahme durch andere Personen die Gefahr einer Minderung der Wertschätzung des Ansehens, die der Anwaltsstand als solcher geniesst, einhergehen. Ohne entsprechende
Publizität des inkriminierten Handelns kann eine Verletzung des Ansehens des Anwaltsstandes nicht angenommen werden (Feil/Wennig, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, § 1 Dst Z 7).
Gegenstand der Disziplinaranzeige ist ein E-Mail vom 01.09.2010, 03:52, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Kollege Dr. A.A.
Anscheinend lässt Sie ihr Gedächtnis wieder einmal im Stich; ansonsten hätten Sie wohl kaum vergessen können, dass Sie in dieser Sache längst - und zwar mit Eingabe an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 21.06.2010 - versucht haben abermals ein Verfahren einzuleiten. Es ist nun allein Ihnen
zuzuschreiben, dass sämtliche Umstände und Vorkommnisse hinsichtlich Ihres gesundheitlichen Zustandes im Rahmen der zahlreichen von Ihnen anbegehrten Straf- und Disziplinarverfahren thematisiert werden. Abschliessend diene Ihrer Kenntnis, dass wir uns nicht zuletzt aufgrund des zu DO.2010.11 eingeleiteten Disziplinarverfahrens gezwungen sehen, Ihre Schreiben fortan nicht mehr zu beantworten.
Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Dr. B.B.
Mag. C.C."
Dieses Schreiben wurde von der E-Mail-Adresse des Mag. C.C. in Kopie an Dr. B.B. und persönlich und direkt an die E-Mail Adresse des Anzeigeerstatters Dr. A.A. übermittelt, sodass die Angezeigten zu Recht davon ausgehen konnten, dass andere Personen vom Inhalt dieser Nachricht keine Kenntnis erlangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das betreffende E-Mail vom Sekretariat des Anzeigeerstatters bzw in der Kanzlei der Angezeigten zur Kenntnis genommen wäre, ist durch nichts belegt und kann auch den von Dr. A.A. vorgelegten Kopien nicht entnommen werden.
Diesen mit der Disziplinaranzeige vorgelegten Kopien ist zwar zu entnehmen, dass von Dr. A.A. am 02.09.2010, 06:01 an K. F. und O. F. zum Betreff: "WG: Forensic Accounting and Forensic Informatic" Anlagen übermittelt wurden, wobei - sollte es sich dabei um das inkriminierte E-Mail handeln - den Angezeigten nicht angelastet werden kann, wenn der Anzeigeerstatter an ihn persönliche E-Mails anderen Personen zugänglich macht und damit selbst die inkriminierten Äusserungen der Angezeigten weiterverbreitet.
Es ist auch - wie bereits in dem dem Verfahren DO.2010.11 zugrunde liegenden Sachverhalt- davon auszugehen, dass die inkriminierten Äusserungen auf eine Art und Weise getätigt wurden, bei welcher mehr noch als bei einem an den Anzeigeerstatter persönlich adressierten Brief, der allenfalls versehentlich in seiner Kanzlei geöffnet werden könnte, durch die Angezeigten sichergestellt war, dass nur der Anzeigeerstatter Kenntnis von dem Inhalt ihrer Mitteilung erlangt (Feil/Wennig, Anwaltsrecht § 9 Z 16).
Dazu bedurfte es auch keinerlei Erhebungen des Fürstlichen Obergerichtes, zumal die gegenständlichen inkriminierten Äusserungen sowie Adressat und Absender aufgrund der vom Anzeigeerstatter vorgelegten Kopien objektiv vorliegen. Die in der Beschwerde diesbezüglich behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung betreffend die Nichtbeantwortung eines Briefes durch einen Standeskollegen zitiert und als Argumentation dafür heranzieht, dass umso mehr eine beleidigende unsachliche Äusserung in einem Brief als Disziplinarvergehen zu ahnden sein müsse, ist nicht nachvollziehbar, was die kollegiale Verpflichtung, Briefe eines Kollegen innerhalb angemessener Frist zu beantworten, die aus § 18 öRL - BA 1977 abgeleitet wird (siehe dazu Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 6. Auflage, 2010, Seite 110 Z 14; AnwBl 1984, 616; 1985, 42; 1996, 851; Feil/Wennig, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, § 1 Dst, Z 277) mit den vorliegenden Äusserungen der Angezeigten zu tun haben soll. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es sich diesbezüglich um eine Berufspflichtverletzung im Rahmen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Parteienvertreter handelte, bei der die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen und damit auch die Problematik der Publizität keine Rolle spielen.
Was die Ausführungen zu Schmähungen und Beleidigungen der Angezeigten vor dem Vermittleramt der Gemeinde Vaduz betrifft, enthält die Disziplinaranzeige diesbezüglich überhaupt keine Ausführungen. Erst in der Stellungnahme zur Gegenäusserung der Angezeigten (ON 7) stellte der Anzeigeerstatter erstmals eine diesbezügliche Behauptung auf, ohne diese jedoch entsprechend zu konkretisieren. Dem Fürstlichen Obergericht ist daher darin beizupflichten, dass diesbezüglich kein gegründeter, die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht indiziert wird, zumal der Anzeigeerstatter nicht einmal den Inhalt der angeblich disziplinären Äusserungen der Angezeigten wiedergegeben hat. Damit bestand auch für das Fürstliche Obergericht kein Anlass, Beweise dazu aufzunehmen.
Insgesamt erfolgte daher die Abweisung des Antrages des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht, sodass seiner Beschwerde auch kein Erfolg zukommen konnte.
Was den Kostenersatz und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Bereits im Verfahren DO.2007.1 (LES 2010, 244) und in der vom Fürstlichen Obergericht ausführlich zitierten Entscheidung im Verfahren DO.2010.11, in welchen Dr. A.A. ebenfalls Anzeigeerstatter war, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof eingehend zur Kostenersatzpflicht im Disziplinarverfahren auseinandergesetzt. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist daher zu verweisen.
Ergänzend ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten ist, dass der Erstatter einer Anzeige im Allgemeinen nicht kostenersatzpflichtig ist. Dieser hat allerdings - soweit er nicht auch Privatbeteiligter ist - im Gegensatz zum Anzeigeerstatter im liechtensteinischen Disziplinarverfahren keine Parteistellung und verursacht auch keine Amtshandlungen, die nicht ohnehin von Amts wegen durchzuführen wären.
Soweit der Anzeigeerstatter die analoge Heranziehung des Österreichischen Disziplinarstatutes erwähnt, ist dieser Vergleich insoferne nicht zulässig, als im österreichischen Disziplinarverfahren dem Anzeigeerstatter überhaupt keine Parteistellung zukommt und er nach § 47 öDst somit auch keine Rechtsmittelbefugnis hat. Die Stellung des Anzeigeerstatters ist vielmehr vergleichbar mit der eines Privatanklägers, der nach § 306 Abs 1 StPO kostenersatzpflichtig ist, soweit das Strafverfahren auf sein Begehren stattgefunden hat und das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird.
Diese Erwägungen rechtfertigen die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht des Anzeigeerstatters im Disziplinarverfahren, soweit - wie hier - die Wahrung öffentlicher Interessen nicht im Vordergrund steht, sondern ganz offensichtlich rein private Interessen verfolgt werden.
Für das Rechtsmittelverfahren gilt die Bestimmung des § 307 StPO, die die Kostentragung nach dem Erfolgsprinzip regelt. Danach haftet für diejenigen besonderen Kosten, welche unter anderem durch Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden, derjenige, der das erwähnte Begehren gestellt hat und gänzlich erfolglos geblieben ist. Dies hat die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der von den Beschwerdegegnern tarifmässig richtig verzeichneten Kosten zur Folge.
Was die gerichtlichen Gebühren anlangt, kommt Art. 41 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 30.05.1974 (GGG), LGBl 1974 Nr. 42, sinngemäss zur Anwendung, wonach die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben sind.
Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Gerichtsgebühren ergeben sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von CHF 5.000,- für Vergehen aus der Eingabegebühr von CHF 34,- (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 170,-- (Art. 19 Abs 1 lit b und 5 GGG). Von der Verdoppelung der Gebühr ist vorliegendenfalls deshalb Gebrauch zu machen, weil die zwar nur in Beschlussform ergangene Entscheidung der Beschwerdeinstanz kostenmässig Urteilscharakter hatte (StGH 1994/19).
Insgesamt waren daher dem Anzeigeerstatter CHF 204,-- an Gebühren vorzuschreiben.
Vaduz, am 01. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat