DO. 2010.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters NN, wohnhaft in ..., vertreten durch Wilhelm & Büchel Advokaturbüro, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten HG, wohnhaft in ..., vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Verdachtes der Begehung von Disziplinarvergehen gemäss Art 17 TrHG infolge Beschwerden des Angezeigten gegen die Beschlüsse des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 (ON 53), womit das Disziplinarverfahren gegen HG eingeleitet wurde, sowie vom 31.05.2011 (ON 57), womit der Beschluss vom 26.04.2011 berichtigt wurde, nach Anhörung des Anzeigeerstatters und der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Anzeigeerstatter binnen 14 Tagen die mit CHF 2.250,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Anzeigeerstatters wird a b g e w i e s e n.
Der Beschwerdeführer ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 255,-- bestimmten Kosten des Verfahrens 2. Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 erstattete NN durch seinen Rechtsvertreter eine Disziplinaranzeige gegen HG, in welcher er diesem eine Reihe von Berufs- und Standespflichtverletzungen als Treuhänder zur Last legte.
Zusammengefasst führte der Anzeigeerstatter Folgendes aus:
Am 25.04.1979 sei die Eu, Vaduz, im Auftrag des Anzeigeerstatters durch HG, Dr. iur. AW sowie die P-Anstalt gegründet worden. Am selben Tag sei ein Mandatsvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter einerseits und Dr. AB andererseits zwecks Übernahme von Organ- und Repräsentanzfunktionen für die Eu abgeschlossen worden. Am 19.11.1985 hätten sowohl die P-Anstalt als Repräsentanz als auch die Verwaltungsräte HG und Dr. iur. AW die Demissionserklärungen beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht.
Nachdem die Frist gemäss Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 20.11.1985, die erforderlichen Organe sowie einen neuen Repräsentanten zu bestellen, fruchtlos abgelaufen sei, habe das Öffentlichkeitsregisteramt mit Beschluss vom 04.03.1986 gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der Firma Eu verfügt und Dr. iur. AW zum Liquidator bestellt. Mit Schreiben vom 15.10.1986 habe die P-Anstalt (gezeichnet HG) die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses und die Wiedereintragung der früheren Verwaltungsratsmitglieder sowie der früheren Repräsentanz aufgrund der Aufhebung der vorerwähnten Demission beantragt.
Aufgrund der Demissionen vom 25.01.1994 der Verwaltungsräte Dr. iur. AW und HG sowie der Repräsentanz, die dem Öffentlichkeitsregisteramt durch Letztere mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden seien, sei ebenfalls am selben Tag die neuerliche Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes ergangen, die erforderlichen Organe sowie eine neue Repräsentanz zu bestellen. Die Frist zu dieser Neubestellung sei am 25.03.1994 fruchtlos abgelaufen, weshalb gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der Eu verfügt und HG zum Liquidator der Eu bestellt worden sei.
Am 02.08.1995 sei der Antrag der Steuerverwaltung, das Konkursverfahren über die Eu zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen und gleichzeitig die Löschung der Eu im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet und am 16.10.1995 eingetragen worden. Nach Löschung der Eu habe es vereinzelte Kontakte zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Büro des Dr. AB gegeben, die der Anzeigeerstatter mangels direktem Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen nicht zur Gänze darlegen könne.
Im Juli 2006 habe jedenfalls in Anwesenheit des Anzeigeerstatters, seines Rechtsvertreters sowie RA Dr. Sch von der Kanzlei Dr. AB und Dr. G eine Besprechung stattgefunden. Dabei sei diskutiert worden, wie angesichts der im Eigentum der Eu stehenden Liegenschaften und des in Belgien anhängigen Steuerverfahrens vorgegangen werden solle. RA Dr. Sch, der in diesem Zusammenhang als Vertreter des vormaligen Verwaltungsrates und der vormaligen Repräsentantin der Eu aufgetreten sei, habe unter anderem über einen Kaufinteressenten für eine von insgesamt drei Liegenschaften berichtet.
Im weiteren Verlauf der Kontakte zwischen RA Dr. Sch und dem Vertreter des Anzeigeerstatters, RA La, sei es zu Auffassungsunterschieden betreffend zurückliegende Ereignisse und die weitere Vorgangsweise gekommen, weshalb der Anzeigeerstatter das Advokaturbüro Dr. Wi zwecks Wahrnehmung seiner Interessen in Liechtenstein im Dezember 2006 mandatiert habe. Das Vollmachtsverhältnis sei der Kanzlei Dr. AB und Dr. G mit Fax vom 12.12.2006 mit der Aufforderung angezeigt worden, nichts zu unternehmen, was den direkten oder indirekten Interessen des Anzeigeerstatters als Alleinaktionär der Eu schaden könne.
In der Folge hätten diverse Kontakte zwischen dem Advokaturbüro Dr. Wi (RA lic. iur. B) und dem Advokaturbüro Dr. AB und Dr. G (RA Dr. Sch) stattgefunden, um das weitere Vorgehen zu klären. Seitens des Anzeigeerstatters sei in diesem Zusammenhang klargestellt worden, dass er nicht wünsche, dass ein Mitglied der ehemaligen Verwaltung oder der Kanzlei Dr. AB und Dr. G oder der ehemaligen Repräsentanz künftig eine Funktion für die Eu übernehme, beispielsweise als Nachtragsliquidator und/oder Beistand gemäss Art 141 PGR. Seitens der ehemaligen Verwaltung und Repräsentanz, vertreten durch RA Dr. Sch, sei mitgeteilt worden, dass gegen die Bestellung von RA lic. iur. B als Nachtragsliquidator oder Beistand unter der Voraussetzung der Begleichung sämtlicher offener Forderungen gegenüber der Eu aus der Zeit vor ihrer Löschung sowie der Aufwendungen der P-Anstalt (Repräsentanz) und des Advokaturbüros Dr. AB und Dr. G für die Vertretung des vormaligen Verwaltungsrates und der vormaligen Repräsentantin ab 2006 keine Einwände erhoben würden.
Damit habe der Anzeigeerstatter nicht einverstanden sein können, da verschiedene Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Mandatierung des Advokaturbüros Dr. AB und Dr. G sowie die angewendeten Ansätze nicht akzeptabel gewesen seien. Die diesbezüglichen Vorschläge des Anzeigeerstatters, eine Einigung zu erzielen, insbesondere über die Einschaltung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zwecks Erstellung eines Gutachtens betreffend die Berechtigung der Honorare, sei nicht angenommen und deshalb auch keine Einigung erzielt worden.
Der Anzeigeerstatter habe deshalb überlegt, die notwendigen Schritte unabhängig von einer solchen Einigung zu tätigen, da insbesondere im Fall einer Nachtragsliquidation ohnehin zu erwarten wäre, dass entsprechende Forderungen beim Nachtragsliquidator eingebracht und von diesem überprüft würden. Dem Vertreter des HG sei mitgeteilt worden, dass der Anzeigeerstatter die weitere Vorgehensweise entscheiden und die entsprechenden Schritte unternehmen werde. In der Folge habe HG, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. AB und Dr. G, mit Antrag vom 30.01.2008 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Bestellung von HG als Nachtragsliquidator beantragt.
Über die erfolgte Bestellung von HG zum Nachtragsliquidator für die Eu (Beschluss des GBÖRA vom 06.02.2008) sei der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters mit Schreiben des Rechtsvertreters des HG vom 04.03.2008 informiert worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass ohne begründeten Gegenbericht für die drei Grundstücke Schätzungen eingeholt und in der Folge ein Makler für die Beibringung von Kaufangeboten beauftragt würde. Zudem sei eine Zwischenabrechnung für die Zeit vom 06.03.2007 bis 04.03.2008 für die Vertretung der ehemaligen Verwaltung und Repräsentanz (!) vorgelegt und angekündigt worden, dass für den Fall, dass der Anzeigeerstatter keine Zahlungen leiste, sämtliche Abrechnungen nach erfolgtem Verkauf der Grundstücke samt 5 % Zinsen mit dem Nachtragsliquidationserlös ausgeglichen würden. Mit "sämtlichen Abrechnungen" seien auch die zuvor beschriebenen Kosten gemeint ("Altforderungen" und Vertretungskosten des Advokaturbüros Dr. AB und Dr. G für HG und die vormalige Repräsentanz bis 05.03.2007 im Gesamtumfang von über CHF 40.000,--, über die zuvor keine Einigung erzielt hätte werden können). Insgesamt hätten sich die in Rechnung gestellten Kosten mittlerweile auf fast CHF 50.000,-- belaufen.
Die Antragstellung beim GBÖRA durch HG sei unmittelbar vor der eigenen Antragstellung durch den Anzeigeerstatter an das Fürstliche Landgericht zwecks Bestellung eines Beistandes für die Eu zu deren Vertretung in dem in Belgien anhängigen Steuerverfahren erfolgt. Gegen die Bestellung von HG zum Nachtragsliquidator für die Eu habe der Anzeigeerstatter Vorstellung bzw Beschwerde erhoben.
Dieses Beschwerdeverfahren sei derzeit aufgrund des privatrechtlichen Einspruchs des Anzeigeerstatters vom 20.03.2008, womit er die amtswegige Löschung von HG als Nachtragsliquidator der Eu und die Aufhebung der Nachtragsliquidation beantragt habe, sistiert. Das GBÖRA habe aufgrund dieses Einspruchs am 17.04.2008 eine Verfügung erlassen, mit der die Durchführung einer Revision der Eintragung von HG als Nachtragsliquidator und der Eintragung der Öffnung der Nachtragsliquidation beschlossen und HG zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert worden sei. Nach Einlangen dieser Stellungnahme habe das GBÖRA die ursprüngliche Verfügung vom 06.02.2008 zur Gänze aufgehoben. HG sei zum Nachtragsliquidator der Eu lediglich betreffs Liquidation eines in Frankreich gelegenen Grundstücks bestellt worden. Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke seien die Parteien zur Bestellung eines Beistandes, welcher die gelöschte Eu vor den belgischen Behörden bzw Gerichten vertrete, an das Fürstliche Landgericht verwiesen worden.
Sowohl HG als auch NN hätten gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Über diese Rechtsmittel sei noch nicht entschieden worden.
Der Anzeigeerstatter vertrete die Auffassung, dass auch für das in Frankreich gelegene Grundstück der Eu keine Nachtragsliquidation angeordnet werden könne, solange das in Belgien anhängige Steuerverfahren nicht abgeschlossen und die diesbezüglichen Verbindlichkeiten der Eu nicht geklärt seien. Da die Nachtragsliquidation immer auch die Verteilung der Liquidationserlöse beinhalte, könne eine solche erst nach Bekanntwerden des Ausgangs des belgischen Steuerverfahrens erfolgen. Zudem sei die Beschwerde wegen der bei HG vorliegenden Interessenskonflikte gegen dessen Bestellung als Nachtragsliquidator erhoben worden.
Aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass die Eu Eigentümerin von drei Grundstücken sei und ein Steuerverfahren gegen die Eu in Belgien bestehe, vertrete der Anzeigeerstatter die Auffassung, dass (vorerst) ein Beistand zu bestellen sei, der für die Eu das Steuerverfahren in Belgien zu Ende führe. Am 11.04.2008 habe NN beim Fürstlichen Landgericht einen Antrag auf Bestellung von RA lic. iur. B als Beistand zur Vertretung der Eu in dem in Belgien vor dem Berufungsgericht Brüssel anhängigen Verfahren gestellt. Der daraufhin bestellte Kurator RA Dr. MF habe sich positiv zu diesem Antrag geäussert. In der Folge habe das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.06.2008, rechtskräftig seit 23.06.2008, im Verfahren 10 HG.2008.10 antragsgemäss entschieden und RA lic. iur. B zum Beistand bestellt.
Am 28.07.2008 sei beim Vertreter des Anzeigeerstatters die Mitteilung des Fürstlichen Landgerichtes über den Rekurs der Eu und von HG gegen den genannten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes eingegangen. Mit Schreiben vom 19.05.2008 habe daraufhin der Anzeigeerstatter durch seinen belgischen Vertreter RA La eine formelle Beschwerde gegen HG an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung gerichtet, da die Verhaltensweise des HG als Verletzung der Berufsverpflichtungen und als illoyales Verhalten gegenüber dem einzigen Aktionär und Eigentümer der Eu betrachtet werde. Dieser habe entweder persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt und ohne Mandatierung durch den Anzeigeerstatter sowie ohne Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihres Aktionärs gehandelt. HG habe schon vor seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator versucht, das der Gesellschaft gehörende Grundeigentum gegen den Willen ihres Aktionärs zu verkaufen. HG und sein Rechtsvertreter hätten bei verschiedenen Gelegenheiten einen ihren eigenen Akten und ihrem besseren Wissen widersprechenden Standpunkt vertreten. So hätten sie zu verschiedenen Gelegenheiten schriftlich festgehalten, dass sie vor August 1995 (Datum der Löschung der Eu aus dem Register) - gemeint wohl: Oktober 1995 -nicht gewusst hätten, dass die Eu Eigentümerin verschiedener Liegenschaften sei, obwohl die Herrn Lat überlassenen Dokumente das Gegenteil aufzeigten. Zudem hätten sie behauptet, dass ihnen die Existenz eines Steuerverfahrens in Belgien nicht bewusst gewesen sei, obwohl dieses Verfahren in verschiedenen rechtlichen Dokumenten im Gesellschaftsakt der Eu aufscheine und obwohl der formelle Einspruch gegenüber den belgischen Steuerbehörden namens der Eu von Dr. iur. AW unterzeichnet worden sei. Dieses Verfahren, in welchem es um sehr grosse Beträge gehe, sei von äusserster Wichtigkeit für die Gesellschaft und mache den Verkauf der Liegenschaften praktisch unmöglich. Sogar im Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator werde entgegen den Unterlagen in ihren Akten vorgetragen, als ob sie gerade erst über die Existenz des Grundeigentums informiert worden wären. Auf die Existenz des Steuerverfahrens werde überhaupt nicht hingewiesen.
Herr HG und seine Anwälte befänden sich offensichtlich in einem Interessenskonflikt. Sie würden für die Eu handeln, drängten jedoch auf den Verkauf des Grundeigentums der Gesellschaft, woraus der Erlös nach deren Ansicht dafür verwendet werden solle, um Kosten und Honorare zu decken, die vom Anzeigeerstatter bekämpft würden. Diese Handlungen widersprächen dem Willen des einzigen Aktionärs der Gesellschaft, von dem sie kein Mandat erhalten hätten. Sie versuchten durch dieses Verhalten ihre eigene Verantwortlichkeit zu verdecken, da sie zum Zeitpunkt der Liquidation nicht getan hätten, was sie hätten tun sollen, nämlich die zuständigen Behörden über das Vorhandensein des Grundeigentums und des Steuerverfahrens zu informieren.
Dieses Verhalten des HG stelle eine Verletzung der Berufspflichten dar. Der Anzeigeerstatter habe deshalb den Vorstand um die erforderlichen Schritte ersucht, damit HG jede Intervention direkter oder indirekter Art im Namen der Eu beende. Der Vertreter des NN, RA La, sei mit Schreiben der Treuhändervereinigung vom 02.06.2008 über den Eingang der Beschwerde und die Einholung einer Stellungnahme bei HG informiert worden. Am 09.06.2008 habe RA La bei der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung beantragt, dort im Beschwerdeverfahren als Vertreter des NN mündlich angehört zu werden. Die Treuhändervereinigung habe ihn daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2008 darüber informiert, dass nach Einlangen der Stellungnahme des HG über das weitere Vorgehen am 26.06.2008 entschieden werde.
Mit Schreiben vom 04.07.2008 habe die Treuhändervereinigung RA La mitgeteilt, dass der Fall durch den Vorstand am 26.06.2008 diskutiert worden sei. Der Vorstand sehe nicht in erster Linie disziplinarrechtliche Verfehlungen. HG habe möglicherweise seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat und/oder Liquidator der Gesellschaft verletzt. Dies müsse allerdings durch das zuständige Landgericht beurteilt werden. Sollte das Gericht zu einem solchen Ergebnis kommen, wäre der Vorstand bereit, den von RA La vertretenen Fall erneut zu behandeln. Eine Anhörung sei aus diesem Grund nicht notwendig. Auf die Möglichkeit, an das Fürstliche Obergericht als Disziplinarbehörde zu gelangen, sei verwiesen worden.
Die gegenständliche Disziplinaranzeige beruhe auf Art 17 ff TrHG. Die Beurteilung, ob Berufspflichten verletzt und/oder die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt worden seien, könne unabhängig von den bereits bei Gericht und Behörden anhängigen Verfahren erfolgen.
HG habe bereits im Jahr 2006 durch seinen Rechtsvertreter die Behauptung aufstellen lassen, nichts über das Immobilieneigentum der Eu gewusst zu haben. Sowohl im Zusammenhang mit seiner Antragstellung betreffend Nachtragsliquidation als auch im Einspruchsverfahren und insbesondere in seiner Stellungnahme an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung habe er behauptet, bis vor kurzem nichts vom Grundeigentum der Eu gewusst zu haben. In der Stellungnahme des HG an die THV werde ausgeführt, dass die den angeblichen Erwerb der Grundstücke beweisenden Urkunden weder von HG noch einem anderen liechtensteinischen Verwaltungsrat, sondern fremd unterzeichnet worden seien. Weiters habe sich der Angezeigte auf eine in den 70er, 80er und teilweise 90er Jahren übliche Praxis berufen, wirtschaftlich Berechtigten Vollmacht zur Vornahme von Geschäften auszustellen, was auch hier der Fall gewesen sei, weshalb NN ohne Kenntnis des HG Grundstücke erworben habe. Er sei darüber auch vom Anzeigeerstatter nie informiert worden.
Entgegen diesen Behauptungen seien nicht nur Unterlagen, aus denen das Grundeigentum der Eu direkt hervorgehe, sondern auch Unterlagen, die auf dieses Grundeigentum Bezug genommen hätten, unterzeichnet worden. Beispielsweise betreffe dies den Kontrollstellenbericht REVIKON Revisions- und Beratungsaktiengesellschaft vom 17.09.1986. Der Revisionsbericht beziehe sich auf eine mögliche Überbewertung der Position Immobilien. Dem Kontrollstellenbericht liege eine Bilanz per 31.12.1983 sowie eine Erfolgsrechnung 1983 der Eu bei. Beide Blätter würden den Stempel "gez. HG" tragen. Die dem Kontrollstellenbericht angefügte Bilanz enthalte eine Position "Immeubles" im Wert von CHF 2,069.463,80. Die Erfolgsrechnung weise als Ausgabenpositionen beispielsweise die Kosten für Elektrizität, Wasser, Unterhaltskosten, Heizkosten sowie Kosten für den Unterhalt von Installationen auf, somit Kosten, die nur im Zusammenhang mit Immobilien anfielen.
Eine Aufstellung per 31.12.1982, die von Dr. iur. AW für die Eu gezeichnet worden sei, umfasse Aktivpositionen in Bezug auf "Immeuble Charost" von CHF 585.125,90, "Terrain Belgique" von CHF 445.408,80 und "Immeuble Belgique" von CHF 1,089.157,60. Auf der Erfolgsrechnung seien unter anderem Grundbuchgebühren, Unterhaltskosten, Fernsehgebühren, Wohnungssteuer sowie Feuerversicherung angeführt, wiederum ein untrüglicher Hinweis auf die Immobilien, die ja bereits als Aktivpositionen erfasst worden seien. Dasselbe gelte für die Kontrollstellenberichte 1984 und 1985 aus dem Gesellschaftsakt. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 1982, 1983, 1984 und 1985 beinhalteten wiederum eine Position "Immeubles" und seien handschriftlich von HG und Dr. iur. AW für die Eu gezeichnet worden.
In einem Schreiben vom 08.11.1990 an RA de H, Brüssel, habe Dr. iur. AW Kopien der Bilanzen 1982 bis 1985 für das Gerichtsverfahren weitergeleitet. Gleichzeitig sei eine Kopie eines Briefs von NN vom 02.05.1979 sowie eine Kopie einer Verkaufsverpflichtung weitergeleitet worden. Aufgrund einer Spezialvollmacht vom 10.05.1979, die HG mit seiner beglaubigten Unterschrift namens der Eu NN erteilt habe, sei dieser zum Kauf eines Grundstückes in Frankreich zum Preis von FF 1,300.000,-- exklusive Gebühren und Auslagen auf Rechnung der Eu berechtigt gewesen. Dieses Grundstück stehe noch heute im Eigentum der Eu.
Mit seiner Vorstellung bzw Beschwerde gegen die Verfügung des GBÖRA vom 06.02.2008 habe der Anzeigeerstatter weitere Dokumente vorgelegt, die die Kenntnis der ehemaligen Verwaltung der Eu betreffend deren Grundbesitz belegten. Es handle sich dabei um die Grunderwerbsverträge betreffend die drei Grundstücke, in deren Besitz die Eu noch heute sei. Diesbezüglich werde auf den HR- bzw den Verfahrensakt verwiesen. Vorgelegt werde die "Procuration", mit der Dr. iur. AW namens der Eu den Anzeigeerstatter bevollmächtigt habe, ein Grundstück samt Villa usw in Hame-sur-Heure zu erwerben. Angesichts dieser angeführten Dokumente sei die Verantwortung des HG in Bezug auf seine Unwissenheit betreffend Immobilien der Eu unhaltbar. Diese Verantwortung stelle nach Ansicht des Anzeigeerstatters jedenfalls eine die Berufspflichten und Standesehre verletzende Verhaltensweise dar, zumal das Gegenteil belegt werden könne.
Was die angebliche Unkenntnis betreffend das belgische Steuerverfahren betreffe, habe das Fürstliche Landgericht RA lic. iur. B als Beistand für die Eu zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl Nr. 602.158 anhängigen Verfahrens bestellt. Diese Bestellung sei durch den für die Eu bestellten Kurator RA Dr. MF nach Einsicht in diverse Akten befürwortet worden. In Bezug auf nähere Angaben zum anhängigen Steuerverfahren werde auf den Akt 10 HG.2008.10 verwiesen. HG habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2008 an die THV behauptet, nicht die geringste Kenntnis vom angeblichen Steuerverfahren in Belgien gehabt und zum ersten Mal anlässlich eines Treffens mit NN, dessen belgischen Anwalt RA La und seinem eigenen Rechtsvertreter RA Dr. Sch am 27.07.2006 eine Andeutung diesbezüglich gehört zu haben.
Aus verschiedenen Unterlagen ergebe sich jedoch das Gegenteil. So werde in dem bereits erwähnten Schreiben des Dr. iur. AW vom 08.11.1990 an RA de H konkret auf die Jahre 1982 bis 1985 Bezug genommen, wobei es sich um die Steuerjahre handle, die Gegenstand des belgischen Steuerverfahrens seien. Dr. iur. AW habe mit Schreiben vom 02.09.1986 namens der Eu gegen den Steuerbescheid direkt bei der Regionaldirektion Brüssel II Gesellschaften Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass NN Beauftragter vor Ort und RA de H als rechtsfreundlicher Vertreter mit der Interessenwahrung der Eu betraut seien. In der Folge sei die Korrespondenz im Steuerverfahren an die Eu in Vaduz adressiert worden, gegebenenfalls in Kopie an NN und/oder RA de H.
Selbst wenn die Eu in der Folge ausschliesslich durch NN oder RA de H vertreten gewesen wäre, könne keine Rede davon sein, dass die Verwaltung der Eu und damit HG nicht über das Steuerverfahren im Bilde gewesen wäre. So habe am 27.03.2001 Dr. iur. AW an den Anzeigeerstatter geschrieben, dass die Gesellschaft Eu am 16.10.1995 aufgelöst und deshalb die Mandatierung von RA Ma nicht mehr möglich sei. Das Faxschreiben des NN, auf welches das vorstehend zitierte Schreiben von Dr. iur. AW vom 27.03.2001 ergangen sei, beinhalte den Hinweis auf das in Belgien anhängige Steuerverfahren.
Diese eindeutig belegte Kenntnis und Involvierung der Verwaltung der Eu stehe im Gegensatz zur Behauptung des HG, er habe erst im Juli 2006 von einem in Belgien anhängigen Steuerverfahren gehört. Dem eigenen Mandanten nunmehr vorzuwerfen, er habe nicht darüber unterrichtet, sei ebenso befremdend wie unzutreffend. Geradezu absurd sei es, dem Anzeigeerstatter nun vorzuhalten, er habe nicht mit der ehemaligen Verwaltung kooperiert, nachdem diese ihm gegenüber völlig unhaltbare Standpunkte eingenommen habe. Vielmehr sei verständlich, dass für NN eine weitere Zusammenarbeit mit der ehemaligen Verwaltung unmöglich geworden sei. Das Verhalten des HG verstosse damit gegen die Berufs- und Standespflicht der Treuhänder.
Trotz offensichtlichen Bestehens von Interessenskonflikten beharre HG auf seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator der Eu und beantrage in seinem Rekurs gegen die Bestellung von RA lic. iur. B als Beistand, dass er gegebenenfalls selbst für die Eu zur Vertretung derselben im Verfahren in Brüssel bestellt werde bzw diese als Nachtragsliquidator dort vertreten wolle. Dieses Verhalten verletze die Berufspflichten sowie die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes und stehe auch in direktem Widerspruch zu Art 10 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001. Bereits aufgrund der bestehenden Interessenskonflikte müsste HG auf die Übernahme einer solchen Funktion verzichten.
Was das Ansinnen des HG betreffe, NN solle diverse Forderungen begleichen, damit HG der Ernennung eines anderen Nachtragsliquidators oder Beistandes seine Zustimmung erteile, seien nicht nur generell betreffend die Berechtigung der Forderungen, sondern auch zu diversen Positionen in diesen Abrechnungen erhebliche Vorbehalte anzubringen. Beispielsweise sei ein britischer Detektiv eingeschaltet worden, um die Adresse des NN zu ermitteln. Hiefür seien Auslagen im Umfang von mehreren tausend Franken veranschlagt, die nunmehr die Gesellschaft respektive der Anzeigeerstatter begleichen solle. Tatsächlich habe sich aber weder Telefonnummer noch Adresse des NN in der Zwischenzeit geändert. Die angeblichen Kontaktversuche, die der Vertreter von HG unternommen haben solle, würden erstaunlicherweise nicht belegt werden. Wenn dem Anzeigeerstatter vorgeworfen werde, er habe auf Schreiben der ehemaligen Repräsentantin nicht reagiert, sei dem zu entgegnen, dass allfällige Schreiben nicht als solche der ehemaligen Repräsentantin erkennbar gewesen wären und lediglich aufgrund des Betreffs "Eu" kein Zusammenhang mit der vormaligen Verwaltung der Gesellschaft aufgezeigt worden sei. So sei beispielsweise das Einschreiben vom 09.03.2006, welches Dr. No für die AA Group an NN gerichtet habe, nicht als solches erkennbar gewesen. Zum einen habe eine für den Anzeigeerstatter fremde Person für eine für ihn ebenfalls fremde Firma gezeichnet. Auch der Absender "Simma Rechtsanwälte Partnerschaft" sei NN unbekannt gewesen. Zudem habe das Einschreiben österreichische Poststempel getragen. Daraus hätte NN nicht erkennen können, dass es sich um ein Schreiben des Rechtsvertreters von HG respektive eines vormaligen Verwaltungsmitglieds oder der Repräsentanz der Eu handle, dessen Aufforderung er Folge leisten würde.
Interessanterweise nehme jedoch Dr. No im Schreiben auf das Grundeigentum in Frankreich/Belgien Bezug. Offensichtlich habe zumindest dieser Kenntnis vom Grundeigentum gehabt, sodass die Behauptung des HG, dass weder er noch die damalige Repräsentantin in irgendeiner Form Kenntnis von den Grundstücken gehabt habe, widerlegt sei.
Es würden vom Anzeigeerstatter noch weitere Punkte in den Abrechnungen beanstandet werden. Ausschlaggebend sei jedoch das Beharren von HG auf Begleichung der Forderungen, damit er sich aus den Gerichtsverfahren heraushalte bzw nicht zum Nachtragsliquidator bestellen lasse. Angesichts der Beanstandungen durch den am Liquidationserlös letztlich berechtigten Alleinaktionär hätte HG aus eigenem Interesse und in Befolgung seiner Berufspflichten auf die Bestellung zum Nachtragsliquidator verzichten müssen, statt seine Abberufung weiter zu bekämpfen und die Begleichung der Rechnungen unüberprüft aus dem Nachtragsliquidationserlös anzukündigen. Seine Interessenskonflikte seien offensichtlich, da er letztlich "eigene" Rechnungen durch den Nachtragsliquidationserlös beglichen haben wolle.
Hinzu komme, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens der Eu oder deren einzigen Mitglieds gegenüber der ehemaligen Verwaltung im Raum stehe. Dies betreffe nicht nur die persönliche Haftung gegenüber Gläubigern, sondern vor allem die Haftung der ehemaligen Verwaltung gegenüber der Eu respektive gegenüber deren Mitglied.
Wenn sich HG auf die Gläubigerinteressen berufe, unterlasse er es, zu konkretisieren, dass es dabei lediglich um Forderungen der Steuerverwaltung gehe. Diese Forderungen würden im Rahmen der Nachtragsliquidation im geschuldeten Rahmen beglichen werden. Die anderen Forderungen, nämlich diejenigen der P-Anstalt und des Rechtsvertreters von HG wären im Rahmen der Nachtragsliquidation einer näheren Überprüfung zu unterziehen, was nicht durch HG erfolgen könne.
Zusammengefasst sei auszuführen, dass HG entgegen den Berufspflichten und deren Konkretisierung unter anderem in Art 10 der Standesrichtlinien der THV die Übernahme eines Mandates weder abgelehnt noch das Mandat niedergelegt habe. Der Interessenskonflikt, der ein solches Verhalten vom Treuhänder verlange, sei offensichtlich. Für NN habe das Verhalten des vormaligen Verwaltungsrates HG nicht nur erhebliche Kostenfolgen aufgrund der notwendig gewordenen Bekämpfung der durch HG erwirkten Beschlüsse, sondern er müsse dazu noch persönlich in Erscheinung treten, was die ursprünglichen Intentionen bei der Auftragserteilung zur Errichtung der Eu ad absurdum führe. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Berufspflichten zu erblicken.
Seiner Disziplinaranzeige legte der Anzeigeerstatter ein Konvolut von Unterlagen zur Belegung seines Vorbringens bei.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 (ON 7) wurde das Disziplinarverfahren gegen HG eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2009 (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück, zumal von diesem die Bestimmung des Art 59 Abs 1 GOG nicht eingehalten worden sei.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.12.2009 (ON 21) wurde wiederum entschieden, dass das Disziplinarverfahren gegen HG eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet werde. Das Fürstliche Obergericht erachtete die dem Angezeigten zur Last gelegten Disziplinarvergehen einerseits als verjährt, andererseits seien die Handlungen, die der Anzeigeerstatter HG vorwerfe, nicht im Zusammenhang mit einer Treuhänderfunktion gestanden. Es möge zwar ein gewisser Verdacht begründet sein, dass sich der Angezeigte deshalb für die Funktion des Nachtragsliquidators der Eu bemüht habe, um eigene Ansprüche leichter durchsetzen zu können, letzten Endes seien dies allerdings nur Mutmassungen, auch sei nicht belegt, dass die anvisierte Befriedigung von Forderungen des Angezeigten unberechtigt wäre. Sachverhalte bezüglich des ausserberuflichen Verhaltens des Angezeigten, die geeignet seien, dessen Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen, seien nicht dargelegt worden.
Am 09.04.2010 gab der Fürstliche Oberste Gerichtshofes der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters wiederum Folge (ON 29), hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück, zumal über einen gegen den Vorsitzenden des Senates des Fürstlichen Obergerichtes eingebrachten Ablehnungsantrag noch nicht ordnungsgemäss entschieden worden war.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.06.2010 (ON 32) wurde das Disziplinarverfahren gegen HG abermals eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es angemessen sei, die Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 StGB analog für das Disziplinarverfahren heranzuziehen, sodass von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Damit seien die angezeigten disziplinarrechtlichen Verfehlungen verjährt. Dies gelte auch für die behauptete Aktenvernichtung, da die genaue Tatzeit nicht feststehe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei vorsätzliches Handeln gefordert und genüge blosse Fahrlässigkeit nicht. Im Übrigen wurde im Beschluss die Begründung der bereits zuvor ergangenen Einstellungsbeschlüsse wiederholt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters gab der Fürstliche Obergericht Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2010 (ON 42) auch diesmal Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht.
In der Begründung wurde dargelegt, warum sich nicht eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern eine solche von fünf Jahren als sachgerechte Lösung zur Füllung der vorliegenden Gesetzeslücke erweise und dass mit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 die Verjährungshemmung eingetreten sei, sodass ausgehend davon, dass der Anzeigeerstatter Verhaltensweisen des Angezeigten ab Juli 2006 rüge, die behaupteten Disziplinarvergehen noch nicht verjährt seien. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde dargelegt, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne des Art 17 TrHG sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasse, wobei dies im Einzelnen begründet wurde. Ebenso kam der Fürstliche Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Angezeigte in Bezug auf die hier relevanten Tätigkeiten, die nicht als "ausserberufliche" zu qualifizieren seien, den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes unterstehe. Im Einzelnen wird dazu auf die Begründung im Beschluss ON 42 verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren gegen "HG, geboren am 30.07..." wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art 17 TrHG ein. Als Adresse des Angezeigten wird im Spruch "Nr. 13, ..., " genannt.
In seiner Begründung zitierte das Fürstliche Obergericht zunächst wörtlich die Entscheidungsgründe des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.12.2010 und führte in weiterer Folge unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof angeführten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines disziplinarrechtlich erfassbaren Sachverhaltes (Interessenskollision, Akten-vernichtung) Folgendes aus:
"Am 25.04.1979 wurde im Auftrag von NN durch HG, Dr. iur. AW und die P-Anstalt die Gründung der Eu, Vaduz (in der Folge mit "Eu" bezeichnet), veranlasst. Am selben Tag wurde ein Mandatsvertrag zwischen NN einerseits und DDr. Herbert Batliner andererseits zwecks Übernahme von Organ- und Repräsentanzfunktionen für die Eu abgeschlossen.
Am 25.01.1994 erklärten die Verwaltungsräte der Eu, Dr. iur. AW und HG und die P-Anstalt als Repräsentantin, ihre Demission. Die vom Öffentlichkeitsregister vorgeschriebene Frist, die erforderlichen Organe zu bestellen, lief am 25.03.1994 fruchtlos ab, weshalb gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der Eu verfügt und HG zum Liquidator der Gesellschaft bestellt wurde. Der am 02.08.1995 von der Steuerverwaltung gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels eines hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der Eu im Öffentlichkeitsregister angeordnet. Der Eintrag erfolgte am 16.10.1995 (HR-Akten 0001.071.002-0).
Einige Dokumente, nämlich der Kontrollstellenbericht Revikon Revisions- und Beratungsgesellschaft vom 17.09.1986, die Vermögensaufstellung vom 31.12.1982, die Bilanz- und Erfolgsrechnungen per 1982, 1983, 1984 und 1985, das Schreiben von Dr. iur. AW an RA de H vom 08.11.1990, die Spezialvollmacht vom 10.05.1979 sowie die Prokuration vom 12.08.1981 indizieren die Annahme, dass HG schon während der Zeit als Verwaltungsrat von den Liegenschaften der Eu Kenntnis erlangt hat (Beilagen F bis K; Grunderwerbsverträge betreffend die im Ausland gelegenen Grundstücke, welche sich noch heute im Eigentum der Eu befinden und im Handelsregisterverfahren vorgelegt wurden).
Eben diese Liegenschaften waren schliesslich Gegenstand einer am 01.08.2006 durchgeführten Besprechung zwischen NN, dessen Rechtsvertreter sowie RA Dr. Sch der Kanzlei Dr. AB & Dr. G, wobei auch die Einleitung eines in Belgien durchgeführten Steuerstrafverfahrens eine Rolle spielte. Dabei wurde die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation erörtert. Die dabei zutage getretenen Meinungsunterschiede führten zu keinem einheitlichen Vorgehen. In der Folge wurde NN durch das Advokaturbüro Wi vertreten. Gegenüber RA Dr. Sch hatte sich HG bereit erklärt, die Funktion als Nachtragsliquidator der Eu zu übernehmen. Als auch hinsichtlich der Übernahme der Funktion des Nachtragsliquidators kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, unterbreitete RA Dr. Sch Herrn RA lic. iur. B vom Advokaturbüro Wi ein Anbot mit nachstehendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich nehme Bezug auf unsere Besprechung vom 28.02.2007.
Hiermit bestätige ich, sofern der wirtschaftlich Berechtigte der Eu einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators bzw eines Beistandes in ihrer Person beim F.L. Landgericht einreicht und den unten angeführten Betrag fristgerecht bezahlt, wird der vormalige Verwaltungsrat und Liquidator keine Einwände gegen Ihre Bestellung als Nachtragsliquidator oder Beistand erheben.
In der Beilage übersende ich Ihnen die Aussenstände, welche sich wie folgt zusammensetzen:
Sofern der wirtschaftlich Berechtigte die Bestellung des vormaligen Verwaltungsrates und Liquidators als Nachtragsliquidator oder Beistand wünscht, gehe ich davon aus, dass bis zum Abschluss des Verfahrens weitere Kosten von CHF 20.000,-- entstehen werden. Wie bereits mehrfach in vorhergehenden Schreiben ausgeführt, erachte ich in diesem Fall einen Kostenvorschuss von CHF 50.000,-- als angemessen.
Für allfällige Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Dr. AB & Dr. G
RA Dr. Sch LL.M.
(Beilage QQ)
Ebenfalls am 05.03.2007 wurde von RA Dr. Sch eine Aufstellung über die Kosten der Rechtsvertretung von CHF 30.944,15 erstellt. Die Kosten bezogen sich auf die Rechtsberatung vom 01.04.2006 bis März 2008. Weitere Kosten für die Rechtsberatung wurden mit der Aufstellung vom 04.03.2008 über einen Betrag von CHF 9.684,65 geltend gemacht (Schreiben RA Dr. Sch vom 05.03.2007 und 04.03.2008 in den Handelsregisterakten 0001.071.002-0).
Eine Einigung hinsichtlich einer vorzeitigen Berichtigung dieser Forderung durch NN konnte nicht erreicht werden (Schreiben vom 24.07.2007, Beilage SS). Dass sich die Kosten für die Rechtsberatung zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf HG bezogen, lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass bereits seit April 2006 feststand, dass HG für die Tätigkeit als Nachtragsliquidator vorgesehen und diesbezüglich auch die persönliche Vertretung von RA Dr. Sch naheliegend erscheint, weil die zwischen den Parteien zutage getretenen Diskrepanzen eine persönliche Vertretung des HG offensichtlich notwendig machten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf den Rechnungen vom 05.03.2007 und 04.03.2008 die gelöschte Eu als Adressat aufscheint. Von Seiten NN wurden insbesondere die Berechtigung verschiedener Aufwendungen (insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Mandatierung des Advokaturbüros Dr. AB & Dr. G entstanden waren) sowie die für die Aufwendungen angewandten Ansätze nicht akzeptiert. Vorschläge von NN, eine Einigung zu erzielen (insbesondere über die Einschaltung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zwecks Erstellung eines Gutachtens betreffend die Rechtfertigung der Honorare) wurden nicht akzeptiert. Dies wurde dem Vertreter von HG auch mitgeteilt.
Trotz dieser Diskrepanzen gelangte HG, vertreten durch Dr. AB & Dr. G, mit dem Antrag vom 30.01.2008 an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und beantragte die Bestellung von HG als Nachtragsliquidator (Antrag im Handelsregisterverfahren 0001.071.002-0). Die Bestellung von HG als Nachtragsliquidator der Eu erfolgte mit der Entscheidung vom 06.02.2008, welche seitens NN mittels Beschwerde angefochten wurde. Dieser Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof keine Folge. Allerdings drang NN mit seiner gegen die letztgenannte Entscheidung erhobenen Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof durch. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wurde aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
Dazu hielt der Staatsgerichtshof in der Begründung, insbesondere zur Problematik der Interessenskollision, Nachstehendes fest:
"Nun macht der Beschwerdeführer aber auch solche wesentlichen weiteren Gründe gegen die Bestellung des Beschwerdegegners als Nachtragsliquidator in Form von Interessenskollisionen geltend. Als solche Interessenskollision erachtet der Beschwerdeführer unter anderem, dass der Beschwerdegegner noch Honorarforderungen geltend mache. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dem entgegenhält, dass dies häufig der Fall sei, wenn ein früheres Organ zum Nachtragsliquidator bestellt werde und dies allein noch kein Hinderungsgrund sei, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Im Beschwerdefall ist über die Sinnhaftigkeit der die Honorare generierenden Massnahmen des Beschwerdegegners aber eine scharfe Kontroverse zwischen den Verfahrensparteien im Gang und insbesondere stehen auch Verantwortlichkeitsansprüche der Eu gegen den Beschwerdegegner im Raum. Dies ist jedenfalls nicht nur die Auffassung des Beschwerdeführers, sondern auch des Prozesskurators im Beistandsbestellungsverfahren zu 10 HG.2008.10. Dieser hat dort nämlich Folgendes ausgeführt: 'Fragen darf man sich auch (neben der Problematik der offenen Honorarforderungen), wieso trotz Eigentum an Liegenschaften in Belgien nicht schon viel früher versucht worden ist, im Interesse der Gesellschaft aktiv zu werden. Dies kann - bei aller gebotenen Vorsicht - auch Haftungsfragen für Untätigkeit in der Vergangenheit relevieren.' (10 HG.2008.10-7, S. 4, Punkt 4.1) (StGH 2010/40 Erw 4.3)."
Aus diesen vom Staatsgerichtshof hervorgehobenen Kritikpunkten ergeben sich ebenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interessenskonfliktes, welcher unter Zugrundelegung der Massstäbe des Obersten Gerichtshofes den Verdacht disziplinarrechtlich erfassbaren Verhaltens indiziert, zumal hinsichtlich der subjektiven Tatseite Fahrlässigkeit genügt. Denn sowohl die gegenüber der Eu geltend gemachte Forderung auf Berichtigung eigener Verbindlichkeiten als auch die vom Staatsgerichtshof angesprochenen "Haftungsfragen für Untätigkeit in der Vergangenheit" lassen jedenfalls die Annahme zu, dass HG das Amt als Nachtragsliquidator trotz eines Interessenskonfliktes übernahm.
Aber auch der Vorwurf der Aktenvernichtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem Schriftsatz vom 04.05.2009 teilte RA Dr. Sch RA lic. iur. B Nachstehendes mit:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich komme zurück auf Ihre Akteneinsichtnahme in unsern Büroräumlichkeiten am 30.09.2009 und bestätige Ihnen hiermit nach nochmaliger Rücksprache mit der P-Anstalt gerne, dass das Gesellschaftsdossier vernichtet und entsorgt wurde.
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüssen
Dr. AB & Dr. G
RA Dr. Sch LL.M
(Beilage UU)
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitlich Aktenstücke aus dem Dossier vorgelegt wurden bzw zum Vorschein gekommen sind, ist jedenfalls vom Verdacht auszugehen, dass ein Teil der Gesellschaftsakten vernichtet wurde. Unter Beobachtung der vom OGH dargestellten Kriterien zur Frage der Verjährung (Verjährungszeit fünf Jahre, Hemmung der Verjährung durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009, ON 7) ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die Vernichtung von Teilen der Gesellschaftsakten noch vor Ablauf der zehnjährigen Frist erfolgt und somit disziplinarrechtlich erfassbar ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwar entschieden in Abrede gestellt, dass er jemals etwas mit der Aktenvernichtung zu tun gehabt habe; dies unter Hinweis auf sein im Jahr 2001 erfolgtes Ausscheiden aus der AA Group. Der Tatverdacht ist allerdings durch diese Behauptung keineswegs ausgeräumt, weil die Praxis darauf hinweist, dass ehemalige Verwaltungsräte nach deren Ausscheiden zur Disposition über das weitere Vorgehen bei Verbandspersonen in der Regel herangezogen wurden.
Letztlich werden die genauen Umstände des Vertretungsverhältnisses und die Hintergründe der im zitierten Schreiben zugestandenen Aktenvernichtung durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der P-Anstalt zu klären sein. Somit ist es auch vertretbar, die beantragte Einvernahme des RA Dr. Sch erst im ordentlichen Verfahren durchzuführen.
Da sohin Anhaltspunkte für die Annahme von Vergehen nach Art 17 TrHG im Sinne der vom Obersten Gerichtshof dargestellten Kriterien vorliegen, war spruchgemäss zu entscheiden.
Auf die ursprünglich anberaumte Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten konnte verzichtet werden, weil durch die Vorlage und die Berücksichtigung seiner Mitteilung vom 15.03.2011 dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu den in der Entscheidung des OGH aufgeworfenen Verdachtsgründen angemessen Rechnung getragen werden konnte."
Diesen Beschluss stellten die Rechtsvertreter des Disziplinarangezeigten wiederum an das Fürstliche Obergericht zurück und begründeten dies damit, dass beim Fürstlichen Obergericht ein Disziplinarverfahren behänge, in dem die Einschreiter tatsächlich den Disziplinarangezeigten vertreten würden. Dabei handle es sich aber um HG, geboren am 09.01..., wohnhaft in Nr. 8, ..., und mit früherer Geschäftsadresse in der ...strasse 74, V. Diese Geschäftsadresse sei in den Schriftsätzen und Entscheidungen auch immer angeführt worden. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes sei auch keiner Berichtigung gemäss § 419 ZPO zugänglich, da es nicht einfach nur um einen Schreibfehler gehe, sondern es sich um zwei verschiedene Personen handle. Es sei somit keineswegs klar, dass das Fürstliche Obergericht mit dem beiliegenden Beschluss das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarangezeigten hätte einleiten wollen.
Für den Fall, dass der Beschluss den Disziplinarangezeigten betreffen sollte, werde vorsichtshalber Beschwerde erhoben und der Beschluss unter Geltendmachung der Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zur Gänze angefochten. Der Beschluss sei ein "Nicht-Beschluss", weil er sich gegen eine nicht existente Person richte (LES 2007, 216). Der im Beschluss genannte Hand HG sei nämlich nach Informationen des Disziplinarangezeigten bereits verstorben. Zudem sei der Beschluss ungesetzlich und im Sinne der §§ 244 iVm 220 Z 5 StPO nichtig, weil das Fürstliche Obergericht nicht die Anzeige gegen den Disziplinarangezeigten behandelt, sondern ein Disziplinarverfahren gegen HG, geboren am 30.07..., eingeleitet habe.
Bei den bisherigen Entscheidungen sei zudem übersehen worden, dass der Disziplinaranzeiger zur Beschwerde gar nicht legitimiert gewesen sei und seine Beschwerde daher von vornherein hätte zurückgewiesen werden müssen. Was der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.04.2006 (LES 2007, 236) in einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter ausgeführt habe, in welchem er dem Anzeigeerstatter keine Partei- bzw Beteiligtenstellung eingeräumt habe, müsse auch im vorliegenden Fall gelten, da sich auch dieses Disziplinarverfahren - soweit im TrHG nichts Abweichendes geregelt sei - nach der StPO richte. Weder im TrHG noch in der StPO sei ein Beschwerderecht des Anzeigeerstatters vorgesehen, sodass es gesetzwidrig gewesen sei, auf die Beschwerde des Disziplinaranzeigers einzugehen.
Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer zum angefochtenen Beschluss Folgendes vor:
Die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, dass sich die Kosten für die Rechtsberatung zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Disziplinarangezeigten bezogen hätten, zumal bereits seit April 2006 festgestanden sei, dass der Disziplinarangezeigte für die Tätigkeit des Nachtragsliquidators vorgesehen gewesen sei, stehe im Widerspruch mit der Feststellung, dass in der Besprechung vom 01.08.2006 zwischen dem Disziplinaranzeiger, dessen Rechtsvertreter sowie RA Dr. Sch die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation erörtert worden sei. Vor dieser Erörterung hätten keinesfalls Kosten für den noch nicht einmal als Nachtragsliquidator ins Auge gefassten Disziplinarangezeigten angefallen sein können. Der Antrag auf Nachtragsliquidation sei überhaupt erst am 30.01.2008 gestellt worden, sodass die davor angefallenen Kosten sich ebenso wenig auf den Disziplinarangezeigten als Nachtragsliquidator bezogen haben könnten. Diese inneren Widersprüche machten den angefochtenen Beschluss nichtig.
Offenbar unzureichend, nämlich gar nicht, habe das Fürstliche Obergericht seine Feststellung, wonach es irrelevant sei, dass die Rechnungen an die Eu und nicht an den Disziplinarangezeigten adressiert gewesen seien, begründet. Dies trotzdem der Disziplinarangezeigte bereits in seiner Mitteilung vom 15.03.2011 deutlich aufgezeigt habe, dass sämtliche Rechnungen nicht ihn, sondern die Eu betroffen hätten und er aus der Begleichung der gegenständlichen Rechnungen, welche Steuerforderungen und Honorarforderungen der früheren Verwaltung und Repräsentanz der Eu sowie des Advokaturbüro Dr. AB & Dr. G betroffen hätten, keinen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Darauf sei das Fürstliche Obergericht in seiner Scheinbegründung nicht eingegangen.
Der Vorwurf der Interessenskollision wegen Haftungsfragen für Untätigkeit in der Vergangenheit sei längst weggefallen. Diesen Vorwurf habe der Disziplinaranzeiger nämlich gar nicht in seiner Anzeige, sondern erst in seinem Antrag auf Beistandsbestellung vom 11.04.2008 erhoben, wovon der Disziplinarangezeigte erstmalig durch Zustellung des Beistandsbestellungsbeschlusses am 07.07.2008 bzw durch eine in der Folge vorgenommene Akteneinsicht erfahren habe. Bei Beantragung der Nachtragsliquidation durch den Disziplinarangezeigten am 30.01.2008 könne daher kein Interessenskonflikt wegen drohender Verantwortlichkeitsansprüche vorgelegen haben, zumal der Disziplinarangezeigte von diesem Vorwurf noch gar nichts gewusst habe. Würden solche einfach behauptete und durch nichts nachgewiesenen Vorwürfe eine Interessenskollision hervorrufen, wäre der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet, unliebsame frühere Verwaltungsräte oder Liquidatoren als Nachtragsliquidator oder Beistand auszuschalten. Daran ändere nichts, dass der damalige Prozesskurator der Eu den Verantwortlichkeitsvorwurf aufgegriffen und ihn zumindest für möglich gehalten habe, da auch dies erst nach der Bestellung des Disziplinarangezeigten zum Nachtragsliquidator erfolgt sei. Ausgehend von seiner verfehlten Rechtsansicht habe es das Fürstliche Obergericht unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, wann und in welchem Zusammenhang diese Vorwürfe erhoben worden seien und damit den Nichtigkeitsgrund nach §§ 244 iVm 221 Z 1 StPO verwirklicht.
Selbst nachdem der Disziplinarangezeigte davon erfahren habe, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raum stünden, hätte er seinen Antrag auf Nachtragsliquidation nicht zurückziehen oder als Nachtragsliquidator demissionieren müssen, zumal diese Situation vergleichbar mit jenem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall sei, wonach allein aufgrund eines Antrags auf Entzug des Vorsitzes noch keine Interessenskollision des Vorsitzenden vorliege und er deshalb die Sitzung des Stiftungsrates weiter leiten könne (LES 2010, 150).
Zudem wären allfällige Verantwortlichkeitsansprüche, selbst wenn sie bestanden hätten, mittlerweile längst verjährt. Die Löschung der Eu sei am 26.10.1995 (gemeint wohl: 16.10.1995) ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Bei den für einen Verantwortlichkeitsanspruch relevanten Handlungen des Disziplinarangezeigten hätte es sich demnach um solche vor diesem Zeitpunkt gehandelt haben müssen, die damit cirka Ende 1998 verjährt seien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Disziplinaranzeiger erst vor Stellung des Antrages auf Beistandsbestellung von den angeblichen Verantwortlichkeitsansprüchen Kenntnis erlangt hätte, wären sie mittlerweile ebenfalls verjährt, und zwar genau am 11.04.2011. Die Untätigkeit des Disziplinaranzeigers hinsichtlich der Geltendmachung dieser angeblichen Verantwortlichkeitsansprüche zeige, dass die gegenständlichen Vorwürfe nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellt würden, da es dem Disziplinaranzeiger lediglich darum gehe, die ausschliesslich durch seine Untätigkeit und Nichtzahlung hervorgerufenen weiteren Aufwendungen nicht bezahlen zu müssen.
Zum Vorwurf der Aktenvernichtung werde zunächst Aktenwidrigkeit und damit Nichtigkeit im Sinne der §§ 244 iVm 220 Z 3 StPO geltend gemacht, da das Fürstliche Obergericht das Schreiben des RA Dr. Sch an RA lic. iur. B falsch zitiert habe, indem es an Stelle der Akteneinsichtnahme am 30.04.2009 eine solche vom 30.09.2009 angeführt habe.
Dem Disziplinarangezeigten sei von der vom Fürstlichen Obergericht zitierten Praxis, ehemalige Verwaltungsräte nach deren Ausscheiden zur Disposition über das weitere Vorgehen bei Verbandspersonen in der Regel heranzuziehen, nichts bekannt. Dadurch, dass im angefochtenen Beschluss mit dieser angeblichen Praxis die Verantwortung des Disziplinarangezeigten angezweifelt und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestützt werde, werde insbesondere gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Blieben Zweifel, was nun wirklich geschehen sei, wäre das Verfahren nach diesem Grundsatz einzustellen gewesen.
Der Vorwurf der Aktenvernichtung sei nicht ausreichend geklärt worden. Der Disziplinarangezeigte habe in seiner Mitteilung und in seinen Beweisanträgen vom 15.03.2011 die Einvernahme des RA Dr. Sch zum Thema der angeblichen Aktenvernichtung beantragt. Nach § 41 StPO seien nicht nur die Verdachtsgründe, sondern auch die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu sammeln. Dies habe das Fürstliche Obergericht schon dadurch verabsäumt, dass es den beantragten Zeugen nicht vernommen habe, weshalb dem angefochtenen Beschluss auch Nichtigkeit im Sinne von §§ 244 iVm 220 Z 8 StPO anhafte.
Das Fürstliche Obergericht habe in Bezug auf den Tatverdacht der Aktenvernichtung auch § 61 StPO nicht beachtet, da es trotzdem es selbst gemeint habe, diesen Vorwurf nur durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der P-Anstalt klären zu können, eine solche Einvernahme nicht durchgeführt habe. Es liege daher auch Nichtigkeit im Sinne von §§ 244 iVm 220 Z 7 StPO vor. Ein Verfahrensfehler liege auch darin, dass der Disziplinarbeschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht einmal vernommen worden sei. Das Fürstliche Obergericht müsse sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten machen können, bevor es eine für den Betroffenen einschneidende Entscheidung treffe.
Schliesslich hätte das Verfahren auch gemäss Art 23 TrHG iVm § 22a StPO diversionell geregelt und eingestellt werden können. Die dafür notwendige hinreichende Klärung des Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren sei aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes allerdings nicht vorgelegen. Dies stelle den Nichtigkeitsgrund im Sinne der §§ 244 iVm 221 Z 5 StPO dar.
Die Beschwerde mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Disziplinaranzeigers als unzulässig zurückzuweisen; in eventu die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu die Disziplinarsache an das Fürstliche Obergericht mit dem Auftrag, nach dem IIIa. Hauptstück der StPO vorzugehen, zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarangezeigten eingestellt werde und jedenfalls den Disziplinaranzeiger in eventu das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Zudem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 224 Abs 1 StPO gestellt.
In seiner Gegenäusserung führte der Anzeigeerstatter im Wesentlichen aus, dass lediglich ein Betrag von CHF 5.424,60 auf einer Rechnung der P-Anstalt vom 30.04.1993 beruhe, alle anderen "Aufwendungen" datierten aus dem Jahr 2006 und später. Der Rechtsvertreter des Angezeigten, der seine Honorare in Rechnung gestellt habe, habe mitgeteilt, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat der Eu erfolgt sei. Die durch die Einschaltung dieses Rechtsvertreters entstandenen Kosten seien somit solche des Angezeigten und im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses entstanden. Es sei daher befremdlich, wenn der Angezeigte nun argumentiere, dass einerseits vor seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator keine Kosten durch die Mandatierung seines Rechtsvertreters angefallen sein könnten, andererseits dieser Rechtsvertreter bestätige, vom ehemaligen Verwaltungsrat HG beauftragt worden zu sein und eben sämtliche seit 2006 mit Beginn des Auftragsverhältnisses entstandenen Kosten - auch solche, die vor Antragstellung auf Nachtragsliquidation und auf Bestellung zum Nachtragsliquidator entstanden seien - geltend mache. Der Angezeigte übersehe, dass gerade dieses Verhalten, nämlich Geltendmachung seiner Kosten und Forderung, diese zu begleichen, damit er von der Antragstellung auf Bestellung zum Nachtragsliquidator absehe sowie Beharrung auf Bestellung zum Nachtragsliquidator im Verwaltungsverfahren Teil der gegen ihn gerichteten Vorwürfe sei und es nicht um solche Kosten gehe, die ihm als rechtskräftig bestellter Nachtragsliquidator (was bislang nicht der Fall sei) angefallen seien. Entgegen den Ausführungen des Angezeigten würde dieser wohl davon profitieren, wenn die von ihm verursachten aber bestrittenen Rechtsvertretungskosten durch den Anzeiger oder die Eu beglichen würden, weshalb er sich in einer Interessenskollision befände, wenn er zum Nachtragsliquidator bestellt würde.
Unverständlich seien auch die Ausführungen zur Behauptung des Angezeigten, erst im Zusammenhang mit dem Beistandsbestellungs-beschluss im Juli 2008 von allfällig gegen ihn bestehenden Verantwortlich-keitsansprüchen erfahren zu haben. Dies sei im Hinblick auf seine Untätigkeit während über zehn Jahren, obwohl er vom Grundeigentum der Eu und der gegen die Eu in Belgien anhängigen Steuerverfahren Kenntnis gehabt und trotz Aufforderung des Anzeigers nichts unternommen habe, nur als Schutzbehauptung anzusehen. Hinzu komme der Umstand der Aktenvernichtung vor Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.
Jeder Treuhänder und geschäftsmässig tätige Verwaltungsrat wisse angesichts der vorliegenden Umstände sofort, dass auch Verantwortlichkeitsfragen im Raum stünden. Solche habe der Anzeiger auch nicht nur in den Gerichtsverfahren, sondern auch in den Unterredungen mit dem Rechtsvertreter des Angezeigten in den Raum gestellt.
Vom Prozesskurator der Eu im Beistandsbestellungsverfahren sei die Verantwortlichkeit der ehemaligen Verwaltung wegen Untätigkeit angesprochen worden und spiele diese Thematik seit der Kontaktaufnahme zwischen dem Angezeigten und dem Anzeiger bzw deren Rechtsvertreter im Jahr 2006 eine Rolle. Auch werde durch den Rechtsvertreter des Angezeigten zugestanden, dass der Angezeigte spätestens aufgrund der nach der Löschung im Jahr 1995 eingetroffenen Steuerrechnungen Kenntnis über das Grundeigentum der Eu gehabt habe. Tatsächlich habe dies allerdings der Angezeigte von Anfang an gewusst, zumal er zum Erwerb des Grundeigentums Vollmachten ausgestellt und Bilanzen erstellt habe, in denen das Grundeigentum angeführt gewesen sei.
Wenn der Angezeigte seine Antragstellung als Nachtragsliquidator mit dem Fall LES 2010, 150 vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheidung die Organisationsstruktur des Stiftungsrates zu Grunde liege. Hier gehe es allerdings nicht um eine Stiftung, sondern um eine AG, und auch nicht um eine innergesellschaftliche Angelegenheit, sondern um eine Antragstellung auf Nachtragsliquidation, in der der Angezeigte allein es in der Hand gehabt habe, welche Informationen er den Behörden zukommen lasse.
Bei seinen Ausführungen zur Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche übersehe der Angezeigte, dass die Verjährung erst mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginne. Die Schadensverwirklichung hänge mit dem Ausgang des belgischen Steuerverfahrens zusammen. Erst dann werde der Schaden und dessen ganzes Ausmass bestimmt werden können. Durch Handlungen bzw Untätigkeit der ehemaligen Verwaltung der Eu könne Letzterer beträchtlicher Schaden entstanden sein, wodurch die Eu voraussichtlich einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen haben werde. Die Verantwortlichkeit der ehemaligen Organe zeige sich auch darin, dass trotz anhängigen Gerichtsverfahrens in Belgien und bestehendem Grundeigentum der Eu nichts unternommen worden sei, um die Löschung der Eu zu verhindern, was ein sorgfältig vorgehender Verwaltungsrat im Hinblick auf das umfangreiche Grundeigentum hätte tun müssen.
Auch im Zusammenhang mit dem Antrag des Angezeigten auf Eröffnung der Nachtragsliquidation und auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator werde der Anzeiger die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen avisieren. Drohende Ansprüche würden die Bestellung des Angezeigten zum Nachtragsliquidator wegen Interessenskollisionen ausschliessen, was der Angezeigte im Lichte seiner beruflichen Verpflichtungen berücksichtigen hätte müssen. Angesichts des noch nicht definitiv abgeschlossenen Verfahrens im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation müsse dasselbe gelten wie im Fall der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ein Organ, welches diese Funktion noch inne habe. Es könne dem Anzeiger in dieser Situation nicht zugemutet werden, die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch seine Gesellschaft Eu zu veranlassen. Solange noch nicht Klarheit darüber bestehe, ob eine Nachtragsliquidation eröffnet und wer zum Nachtragsliquidator bestellt werde, könne die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nicht zu laufen beginnen.
Der Angezeigte habe auch in Bezug auf die Frage der Aktenvernichtung als ehemaliges Organ und Liquidator Verantwortlichkeitsansprüche zu gewärtigen, wobei zu deren Geltendmachung noch keine Fristen abgelaufen seien.
Was den Vorwurf des Angezeigten in Bezug auf Aktenwidrigkeit im angefochtenen Beschluss betrifft, handle es sich lediglich um einen offensichtlichen, aber völlig unerheblichen Fehler bei der Wiedergabe eines Datums. Welche Relevanz der Fehler im gegenständlichen Zusammenhang habe, lasse der Angezeigte offen.
Soweit der Angezeigte seine Verantwortlichkeit für die Aktenvernichtung bestreitet, übersehe er, dass seine Verantwortung zur Aufbewahrung der Gesellschaftsakten nichts mit seinen Abmachungen mit der AA Group zu tun hätten. Wenn diese ohne seine Einwilligung Akten vernichte, so habe er das nach aussen hin selbst zu verantworten. Er habe auch nicht dargelegt, dass die AA Group von ihm oder der Registerbehörde zur Aktenaufbewahrung bestimmt worden sei.
Das Verfahren bis zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens stelle kein Untersuchungsverfahren nach der StPO dar. Es erfolge lediglich eine summarische Tatbestandsaufnahme, die Anhaltspunkte liefern solle, ob überhaupt ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei. Erst in einem solchen Verfahren selbst seien entsprechende vertiefte und umfassende Abklärungen vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss könne am ehesten mit dem Entscheid, eine Voruntersuchung durchzuführen, verglichen werden. Die entsprechenden Bestimmungen der StPO beträfen nur Untersuchungsverfahren einerseits und Erkenntnisverfahren andererseits und könnten aufgrund der gesetzlich für das Disziplinarverfahren nicht vorgesehenen Trennung zwischen "Untersuchungsbehörde" und erkennendem Gericht auch nicht eins zu eins übernommen werden. Dem Fürstlichen Obergericht könne daher auch keine Verletzung der Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren vorgeworfen werden. Vielmehr werde der Angezeigte im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens Gelegenheit haben, die festgestellten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Disziplinarvergehen zu entkräften zu versuchen.
In Bezug auf die Aktenvernichtung, die nicht in Abrede gestellt worden sei, müsse der Anzeiger davon ausgehen, dass diese Akten tatsächlich nicht mehr existierten. Gleichzeitig habe er jedoch erhebliche Zweifel und befürchte, dass ihm die Gesellschaftsakten nur vorenthalten würden, da sich darin für die ehemalige Verwaltung und den Liquidator belastendes Material befände. Unter anderem habe der Rechtsvertreter des Angezeigten auf Rechnungen der Steuerbehörden verwiesen, die auch nach Löschung der Eu und bis vor kurzem an die Firmenadresse zugestellt worden seien. Es sei nicht verständlich, wieso der Gesellschaftsakt vernichtet und entsorgt werden sollte, wenn laufend noch solche Schreiben der Steuerbehörden einträfen, welche klare Hinweise dafür gewesen seien, dass die Eu noch über Grundbesitz verfüge. In der Rechnungsstellung vom 05.03.2007 sei als erste Position in der Leistungsaufstellung Aktenstudium (28.04.2006 und 04.05.2006) angeführt, wobei sich die Frage stelle, wie dies möglich sei, wenn der Gesellschaftsakt tatsächlich nicht mehr existiere. Es seien noch eine Reihe von Ungereimtheiten gegeben, die Zweifel aufkommen liessen, ob der Gesellschaftsakt überhaupt vernichtet worden sei. Sollte der Akt tatsächlich vernichtet worden sein, habe diese Vernichtung jedenfalls zu früh stattgefunden und sei hiefür der Angezeigte verantwortlich.
Soweit der Angezeigte bemängle, dass weder er noch ein Vertreter der P-Anstalt vor Einleitung des Disziplinarverfahrens angehört worden sei, sei darauf zu verweisen, dass im Hinblick darauf, dass das TrHG dem Obergericht die alleinige Zuständigkeit in Disziplinarverfahren zuspreche, eben kein Untersuchungsverfahren stattfinde. Die rechtsstaatlich vorgeschriebene Trennung von Untersuchungs- und Hauptverfahren sowie von Anklage und erkennender Behörde erfordere eine andere Zuständigkeitsordnung als diejenige, die das TrHG vorsehe. Der Einleitungsbeschluss sei ein Beschluss sui generis und finde kein entsprechendes Gegenstück in der StPO. Wie der Oberste Gerichtshof aufgezeigt habe, reichten Anhaltspunkte für disziplinarische Vergehen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus. Solche lägen vor und habe sich der Angezeigte erschöpfend dazu schriftlich äussern können. Seine Einvernahme oder die Einvernahme von Zeugen sei nicht zwingend vorgesehen, bevor ein Einleitungsbeschluss gefällt werde. Die Verlegung der kontradiktorischen Anhörung der Parteien und Zeugen auf den weiteren Verfahrenslauf sei nicht zu beanstanden und das rechtliche Gehör des Angezeigten nicht verletzt worden.
Mit seinem Verweis auf die Bestimmungen der Diversion verkenne der Angezeigte die Natur sui generis des Disziplinarverfahrens. Die Diversion sei in erster Linie der Hoheit der Staatsanwaltschaft unterstellt, welche im Disziplinarverfahren keine Rolle spiele, weshalb die Diversion ausgeschlossen sei.
Mit Beschluss vom 31.05.2011 (ON 57) berichtigte das Fürstliche Obergericht den Beschluss vom 26.04.2011 (ON 53) insoweit, als die Wohnadresse des HG auf Nr. 8, ..., und dessen Geburtsdatum auf 09.01... abgeändert wurde.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass grundsätzlich nur Irrtümer des Gerichtes, die offenkundig seien, berichtigungsfähig seien. Der Irrtum müsse aus dem Gesamtzusammenhang ohne weiteres für Gericht und Parteien erkennbar sein. Es müsse somit feststehen, dass das, was ausgesprochen worden sei, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben könne. Auch unrichtige Namensangaben und Anschriften könnten berichtigt werden, solange damit keine Zweifel an der Identität entstünden (Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 2). Unter Anlegung dieses Massstabes sei nicht zweifelhaft, dass die dem Disziplinarbeschuldigten irrtümlich zugedachten Personaldaten im Sinne der aufgezeigten Kriterien korrigierbar seien. Es sei für den erkennenden Senat vollkommen klar gewesen, dass sich die Entscheidung ausschliesslich auf jene Person bezogen habe, die schon bisher Gegenstand der obergerichtlichen und oberstgerichtlichen Entscheidungen gewesen sei.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinarangezeigte Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen geltend macht, dass die Berichtigung der Daten des Disziplinarangezeigten nicht zulässig sei, weil es sich bei HG, geboren am 30.07..., wohnhaft in Nr. 13, ..., und dem Disziplinarangezeigten um zwei verschiedene Personen handle. Gemäss § 419 ZPO, der für Strafverfahren analog herangezogen werde, sei nur die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten zulässig. Diese dürften nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach aussen betreffen. Unrichtige Namensangaben und Anschriften könnten nur berichtigt werden, solange damit keine Zweifel an der Identität entstünden. Keinesfalls sei aber das Berichtigungsverfahren dazu da, die Identität einer Person, die im Urteil und im Berichtigungsantrag unterschiedlich bezeichnet werde, festzustellen. Der Beschluss ON 53 sei daher keiner Berichtigung zugänglich und der angefochtene Beschluss ungesetzlich. Diese Beschwerde verband der Disziplinarangezeigte wiederum mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Zudem erhob der Angezeigte neuerlich Beschwerde gegen den berichtigten Beschluss, wobei er diese Beschwerde wiederum mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Das Vorbringen deckt sich mit jenem in der Beschwerde gegen den Beschluss ON 53.
In seiner Gegenäusserung zu dieser Beschwerde führte der Anzeigeerstatter aus, dass das Fürstliche Obergericht ganz offensichtlich den Angezeigten gemeint, jedoch einen falschen Datensatz herangezogen habe. Dies sei auch für den Angezeigten ohne weiteres erkennbar, sei doch besagtes Disziplinarverfahren gegen ihn seit mehreren Jahren anhängig.
Es werde beantragt, die Beschwerde des Angezeigten abzuweisen und den Angezeigten zum Ersatz der Kosten der Gegenäusserung des Anzeigeerstatters zu verpflichten. Zudem sprach sich der Beschwerdegegner gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.
Im Übrigen wiederholte der Anzeigeerstatter sein bereits in seiner Gegenäusserung ON 60 erstattetes Vorbringen.
Durch die Treuhändervereinigung, die sich bereits in einem früheren Schriftsatz (ON 37) ausführlich zur gegenständlichen Disziplinarsache äusserte, wurde keine Gegenäusserung erstattet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben, sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss:
Gemäss § 419 ZPO, welcher § 419 öZPO entspricht, kann das Gericht die Berichtigung unter anderem von Schreib- und Rechenfehlern oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten in seinem Urteil jederzeit vornehmen. Das Gericht ist allerdings gemäss § 416 Abs 2 ZPO grundsätzlich an seine Entscheidung auch dann gebunden, wenn diese unrichtig sein sollte. Die Berichtigung gemäss § 419 ZPO findet ihre Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Mit dem Institut der Urteilsberichtigung soll verhindert werden, dass wegen offenbarer Irrtümer ein Rechtsmittelgericht bzw im Fall eines im ordentlichen Rechtsweg nicht anfechtbaren OGH-Urteils der StGH befasst wird. Gegenstand einer Berichtigung können nur "offenbare Unrichtigkeiten" sein. Nur in diesem Fall liegt eine Diskrepanz zwischen der kundgemachten Entscheidung und dem Entscheidungswillen des Gerichtes so klar auf der Hand, dass es keines besonderen Verfahrens zur Festsstellung des Entscheidungswillens bedarf. Die Unrichtigkeit muss dabei offen zu Tage treten (Bydlinski in Fasching/Konecny III § 419 ZPO Rz 1, 2; 4 Ob 7/90; Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10.06.2011, 04 EG.2008.58, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li).
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäss § 419 ZPO ist massgebend, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RIS-Justiz RS0041519, RS0041836). Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gemäss § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach aussen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RIS-Justiz RS0041489).
Im gegenständlichen Fall besteht nicht der geringste Anlass daran zu zweifeln, dass das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren gegen den auch bisher im gegenständlichen Verfahren von den Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes betroffenen HG, geboren am 09.01..., wohnhaft in Nr. 8, ..., bzw p.A. ...strasse 74, V, einleiten wollte und nicht gegen irgendeinen anderen, offensichtlich bereits verstorbenen HG. Die Berichtigung durch das Fürstliche Obergericht entspricht daher den Kriterien der ständigen Rechtsprechung zum § 419 ZPO und war zulässig.
Zur Beschwerde gegen den (berichtigen) Beschluss ON 53:
Was zunächst die vom Angezeigten angesprochene Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Treuhänder, LGBl 1993 Nr. 42 (Treuhändergesetz; TrHG), normiert in seinem Art 22, dass unter anderem gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt nach Art 19 Abs 1 TrHG von Amts wegen oder auf Anzeige. Wenn nach dieser ausdrücklichen Bestimmung ein Disziplinarverfahren gegen Treuhänder von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird, so hat der Gesetzgeber mit diesen Worten ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstattet, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens (Einleitung oder Nichteinleitung im Sinne einer Einstellung) geht (LES 1990, 117). Diese Auslegung wird zudem den Bestimmungen des Art 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige (im Sinne eines im Lande Rechtsschutzsuchenden) berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Wenn nun Art 22 TrHG keine Rechtsmittelbeschränkung bei Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen enthält, greift in Ansehung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Einstellungsbeschluss die allgemeine Anordnung des im Sinne des Art 23 TrHG subsidiär anzuwendenden § 238 Abs 1 StPO Platz, wonach alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde bei der Oberinstanz wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werden können (siehe dazu auch LES 1973-1978, 280 sowie die Beschlüsse des OGH vom 05.02.2010 zu DO.2008.8, vom 05.10.2010 zu DO.2010.7 und vom 01.04.2011 zu DO.2010.13, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li).
Dagegen spricht auch nicht die vom Angezeigten angeführte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, die noch die Rechtslage vor Erlassung des Richterdienstgesetzes vom 24.10.2007, LGBl 2007 Nr. 247, zur Grundlage hatte, und die im Übrigen insofern nicht vergleichbar ist, weil weder nach der damaligen Gesetzeslage noch nach dem Richtergesetz eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens über Antrag vorgesehen war und ist.
Es wurde daher im gegenständlichen Disziplinarverfahren bisher zu Recht dem Anzeigeerstatter eine Beschwerdelegitimation zuerkannt.
Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, dass sich die Kosten für die Rechtsberatung zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Disziplinarangezeigten bezogen hätten, bekämpft und diese Feststellung im Widerspruch damit sieht, dass das Fürstliche Obergericht festgestellt habe, dass in der Besprechung vom 01.08.2006 erst die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation erörtert worden sei, bis dahin somit Kosten für den Disziplinarangezeigten gar nicht angefallen sein können, ist er darauf zu verweisen, dass dem Schreiben des Rechtsvertreters des Angezeigten vom 19.04.2007 (Beilage 12) zu entnehmen ist, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat der gelöschten Eu erfolgt sei. Wenn sich - wie das Fürstliche Obergericht anhand der im Akt erliegenden Urkunden feststellte - die Kosten der Rechtsvertretung von CHF 30.944,15 auf die Rechtsberatung vom 01.04.2006 bis März 2008 bezogen und der Disziplinarangezeigte persönlich von RA Dr. Sch vertreten wurde, besteht durchaus der Verdacht, dass der Angezeigte aus der Bezahlung dieser umstrittenen Honorarforderungen durch den Anzeiger bzw die Eu auch einen persönlichen Vorteil gehabt hätte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich ausdrücklich den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss an, durch die der Verdacht einer Interessenskollision im Zusammenhang mit Honorar-forderungen nachvollziehbar dargelegt wurde. Eine Scheinbegründung darin, dass das Fürstliche Obergericht erklärte, dass an diesem Verdacht auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass auf den Rechnungen vom 05.03.2007 und 04.03.2008 die gelöschte Eu als Adressat aufscheine, kann nicht erblickt werden, zumal das Fürstliche Obergericht ausgehend von im Akt erliegenden Urkunden begründet zum Ergebnis kam, dass der Angezeigte persönlich durch RA Dr. Sch vertreten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Interessenskollision aufgrund von Verantwortlichkeitsansprüchen behauptet, bei Beantragung der Nachtragsliquidation am 30.01.2008 von diesem Vorwurf noch gar nichts gewusst und sich deshalb auch nicht in einem Interessenskonflikt befunden zu haben und in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel moniert, liegt der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht vor. Das Fürstliche Obergericht hat auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass - im Einzelnen angeführte Dokumente - die Annahme indizierten, dass HG schon während der Zeit als Verwaltungsrat von Liegenschaften der Eu Kenntnis erlangt habe, wobei eben diese Liegenschaften Gegenstand einer am 01.08.2006 durchgeführten Besprechung zwischen dem Anzeiger, dessen Rechtsvertreter sowie des Rechtsvertreters des Angezeigten gewesen seien. Es liegen daher tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte auch dafür vor, dass dem Angezeigten als Treuhänder und geschäftsmässig tätigem Organ von Gesellschaften spätestens infolge dieser angeführten Gespräche allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wegen Untätigkeit in der Vergangenheit bewusst geworden sind, zumal davon ausgegangen werden darf, dass sein Rechtsvertreter ihn über derartige Besprechungen informiert und er trotzdem das Amt als Nachtragsliquidator übernommen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.11.2009, veröffentlicht in LES 2010, 150, verweist, wonach allein aufgrund eines Antrags auf Entzug des Vorsitzes noch keine Interessenskollision des Vorsitzenden des Stiftungsrates vorliege und dieser daher die Sitzung des Stiftungsrates weiterhin als Vorsitzender zu leiten vermöge, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht vergleichbar ist, weil im gegenständlichen Fall die Interessenskollision nicht erst durch einen "Ablehnungsantrag" (somit von aussen) entstanden ist, sondern nach der Verdachtslage dadurch, dass Verantwortlichkeitsansprüche im Raum gestanden sind, die gemäss Art 139, 141 PGR vom Nachtragsliquidator zu prüfen und allenfalls geltend zu machen wären (LES 2008, 285), woraus sich eben die Interessenkollision ergibt.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen betrifft, ist er darauf zu verweisen, dass gemäss Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB Verantwortlichkeitsansprüche in drei Jahren von der Zeit an verjähren, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers oder Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden. Nachdem nach wie vor das Verfahren im Zusammenhang mit der Bestellung des Nachtragsliquidators der gelöschten Gesellschaft Eu nicht abgeschlossen ist, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, zumal wegen der nach der Verdachtslage bestehenden Interessenkollision realistischerweise nicht damit gerechnet werden kann, dass der Angezeigte Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich selbst tatsächlich verfolgen würde (siehe dazu LES 2009, 202 und LES 2010, 73 zur durchaus vergleichbaren Situation der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem noch bestellten Organmitglied). Für die Frage, ob der Angezeigte dasAmt als Nachtragsliquidator trotz eines Interessenskonfliktes übernahm, ist im Übrigen nur entscheidend, ob Verantwortlichkeitsansprüche zum damaligen Zeitpunkt noch hätten geltend gemacht werden können, was angesichts der damals (und noch immer) nicht abgeschlossenen Steuerverfahren in Belgien wohl zu bejahen sein wird.
Soweit der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit insoferne geltend macht, als das Fürstliche Obergericht ein Schreiben des RA Dr. Sch an RA lic. iur. B zitierte, wobei an Stelle der dort erwähnten Akteneinsichtnahme am 30.04.2009 das Datum mit 30.09.2009 angegeben wurde, wird nicht klar, inwiefern dieser offensichtliche Schreibfehler von Relevanz sein sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn der Widerspruch zum Urkunden- oder Protokollsinhalt erheblich ist. Für die Beurteilung als erheblich ist nicht die Abweichung an sich von Bedeutung, sondern deren Bedeutung für die Beweiswürdigung, wenn er sich somit auf die Feststellungen über entscheidende Tatsachen auswirken kann (Ratz, WK-StPO zu § 281, Rz 466). Solches wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Vorwurf der Aktenvernichtung nicht ausreichend geklärt sei, weil dazu der von ihm beantragte Zeuge nicht vernommen worden sei, ist - wie bereits im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in der gegenständlichen Disziplinarsache vom 03.12.2010 (ON 42) - festzuhalten, dass in diesem Verfahrensstadium noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden ist, sondern dass es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung vorliegen (LES 2001, 111). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben sind oder nicht, ist der Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um festzustellen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen. Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (siehe dazu auch Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 567, zu dem durchaus vergleichbaren Einleitungsbeschluss nach dem öBDG). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht, dem ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme von Disziplinarverfehlungen zu entnehmen sind. Der Berufung des Angezeigten auf den Zweifelsgrundsatz ist entgegenzustellen, dass dieser noch nicht bei Prüfung der Verdachtslage, sondern erst im Hauptverfahren bei der Entscheidung darüber, ob die belastenden Momente für eine Verurteilung ausreichen, zum Tragen kommt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler durch Nicht-Einvernahme des Angezeigten nicht vor. HG wurde vom Fürstlichen Obergericht vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör gewährt, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, die der Angezeigte auch ausführlich nutzte. Einer Einvernahme zum Sachverhalt bedarf es in diesem Verfahrensstadium noch nicht.
Eine diversionelle Erledigung der gegenständlichen Disziplinarsache kommt - abgesehen davon, dass es dafür schon mangels Bereitschaft des Angezeigten, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen zu übernehmen, an den Voraussetzungen fehlen würde (RIS-Justiz 0116299) - entgegen den Beschwerdeausführungen nicht in Betracht, weil die Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Art 23 TrHG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Treuhändergesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Frage, welche Sanktionen im Disziplinarverfahren in Betracht kommen, ist in den Art 20 und 21 eindeutig und abschliessend geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Diversionsmassnahmen in Frage kommen, hätte er solches in diesem Zusammenhang durch eine entsprechende Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
Den Beschwerden des Angezeigten war daher insgesamt keine Folge zu geben. Dies hat die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Beschwerdegegners zur Folge. Diesem waren allerdings nur die Kosten für die beiden Gegenäusserungen zu den Beschwerden, die tarifmässig richtig bzw zu niedrig (LES 2010, 244) verzeichnet wurden, zuzuerkennen. Die Gegenäusserungen zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung, über die der Vorsitzende des Fürstlichen Obersten Gerichtshof in einem eigenen Beschluss entschieden hat, und zur Zurückstellung des Beschlusses sind nicht separat zu verzeichnen, da diese in den Beschwerdeschriftsätzen enthalten und somit von deren Entlohnung umfasst sind (StGH 2002/10,22).
Was die gerichtlichen Gebühren anlangt, kommt Art 41 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 30.05.1974 (GGG), LGBl 1974 Nr. 42, zur Anwendung, wonach die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben sind. Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Gerichtsgebühren ergeben sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von CHF 5.000,-- für Vergehen aus einer Entscheidungsgebühr betreffend seine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes von CHF 85,-- (Art 19 Abs 1 lit b GGG) sowie einer weiteren Entscheidungsgebühr, die gemäss Art 19 Abs 5 GGG doppelt anfällt, weil sie die Beschwerde gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens betrifft, die zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostensatzes Urteilscharakter hat (StGH 1994/19). Die Eingabegebühren wurden dem Beschwerdeführer bereits im Provisorialbeschluss vorgeschrieben und fallen daher nicht noch einmal an.
Vaduz, am 02. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat