DO. 2010.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Ritter, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters J-C P., vertreten durch Wilhelm & Büchel Advokaturbüro, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten H.G., vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte, Marktgass 21, 9490 Vaduz, wegen Begehung eines Disziplinarvergehens gemäss Art 17 TrHG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.06.2010 (ON 32), womit das Disziplinarverfahren gegen H.G. eingestellt wurde, nach Anhörung des Angezeigten und der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 erstattete J-C P. durch seinen Rechtsvertreter eine Disziplinaranzeige gegen H.G., in welcher er diesem eine Reihe von Berufs- und Standespflichtverletzungen als Treuhänder zur Last legte.
Zusammengefasst führte der Anzeigeerstatter Folgendes aus:
Am 25.04.1979 sei die E. International Aktiengesellschaft, Vaduz, (in der Folge "E.") im Auftrag des Anzeigeerstatters durch H.G., Dr. A.W. sowie die P-Anstalt gegründet worden. Am selben Tag sei ein Mandatsvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter einerseits und Dr.H.B. andererseits zwecks Übernahme von Organ- und Repräsentanzfunktionen für die E. abgeschlossen worden. Am 19.11.1985 hätten sowohl die P-Anstalt als Repräsentanz als auch die Verwaltungsräte H.G. und Dr. A.W. die Demissionserklärungen beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht.
Nachdem die Frist gemäss Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 20.11.1985, die erforderlichen Organe sowie einen neuen Repräsentanten zu bestellen, fruchtlos abgelaufen sei, habe das Öffentlichkeitsregisteramt mit Beschluss vom 04.03.1986 gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der Firma E. verfügt und Dr. A.W. zum Liquidator bestellt. Mit Schreiben vom 15.10.1986 habe die P-Anstalt (gezeichnet H.G.) die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses und die Wiedereintragung der früheren Verwaltungsratsmitglieder sowie der früheren Repräsentanz aufgrund der Aufhebung der vorerwähnten Demission beantragt.
Aufgrund der Demissionen vom 25.01.1994 der Verwaltungsräte Dr. A.W. und H.G. sowie der Repräsentanz, die dem Öffentlichkeitsregisteramt durch Letztere mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden seien, sei ebenfalls am selben Tag die neuerliche Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes ergangen, die erforderlichen Organe sowie eine neue Repräsentanz zu bestellen. Die Frist zu dieser Neubestellung sei am 25.03.1994 fruchtlos abgelaufen, weshalb gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der E. verfügt und H.G. zum Liquidator der E. bestellt worden sei.
Am 02.08.1995 sei der Antrag der Steuerverwaltung, das Konkursverfahren über die E. zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen und gleichzeitig die Löschung der E. im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet und am 16.01.1995 eingetragen worden. Nach Löschung der E. habe es vereinzelte Kontakte zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Büro des Dr. B. gegeben, die der Anzeigeerstatter mangels direktem Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen nicht zur Gänze darlegen könne.
Im Juli 2006 habe jedenfalls in Anwesenheit des Anzeigeerstatters, seines Rechtsvertreters sowie RA Dr. S. von der Kanzlei Dr. B. und Dr. G. eine Besprechung stattgefunden. Dabei sei diskutiert worden, wie angesichts der Liegenschaften im Eigentum der E. und des in Belgien anhängigen Steuerverfahrens vorgegangen werden solle. RA Dr. S., der in diesem Zusammenhang als Vertreter des vormaligen Verwaltungsrates und der vormaligen Repräsentantin der E. aufgetreten sei, habe unter anderem über einen Kaufinteressenten für eine von insgesamt drei Liegenschaften informiert.
Im weiteren Verlauf der Kontakte zwischen RA Dr. S. und dem Vertreter des Anzeigeerstatters, RA L., sei es zu Auffassungsunterschieden betreffend zurückliegende Ereignisse und die weitere Vorgehensweise gekommen, weshalb der Anzeigeerstatter das Advokaturbüro Dr. W. zwecks Wahrnehmung seiner Interessen in Liechtenstein im Dezember 2006 mandatiert habe. Das Vollmachtsverhältnis sei der Kanzlei Dr. B. und Dr. G. mit Fax vom 12.12.2006 mit der Aufforderung angezeigt worden, nichts zu unternehmen, was den direkten oder indirekten Interessen des Anzeigeerstatters als Alleinaktionär der E. schaden könne.
In der Folge hätten diverse Kontakte zwischen dem Advokaturbüro Dr. W. (RA Bl) und dem Advokaturbüro Dr. B. und Dr. G. (RA Dr. S.) stattgefunden, um das weitere Vorgehen zu klären.
Seitens des Anzeigeerstatters sei in diesem Zusammenhang klargestellt worden, dass er nicht wünsche, dass ein Mitglied der ehemaligen Verwaltung oder der Kanzlei Dr. B. und Dr. G. oder der ehemaligen Repräsentanz künftig eine Funktion für die E. übernehme, beispielsweise als Nachtragsliquidator und/oder Beistand gemäss Art 141 PGR. Seitens der ehemaligen Verwaltung und Repräsentanz, vertreten durch RA Dr. S., sei das Einverständnis mitgeteilt worden, dass gegen die Bestellung von RA Bl als Nachtragsliquidator oder Beistand unter der Voraussetzung der Begleichung sämtlicher offener Forderungen gegenüber der E. aus der Zeit vor ihrer Löschung sowie der Aufwendungen der P-Anstalt (Repräsentanz) und des Advokaturbüros Dr. B. und Dr. G. für die Vertretung des vormaligen Verwaltungsrates und der vormaligen Repräsentantin ab 2006 keine Einwände erhoben würden.
Damit habe der Anzeigeerstatter nicht einverstanden sein können, da verschiedene Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Mandatierung des Advokaturbüros Dr. B. und Dr. G. sowie die für die Aufwendungen angewandten Ansätze nicht akzeptabel gewesen seien. Die diesbezüglichen Vorschläge des Anzeigeerstatters, eine Einigung zu erzielen insbesondere über die Einschaltung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zwecks Erstellung eines Gutachtens betreffend die Berechtigung der Honorare sei nicht angenommen und deshalb auch keine Einigung erzielt worden.
Der Anzeigeerstatter habe deshalb überlegt, die notwendigen Schritte unabhängig von einer solchen Einigung zu tätigen, da insbesondere im Fall einer Nachtragsliquidation ohnehin zu erwarten wäre, dass entsprechende Forderungen beim Nachtragsliquidator eingebracht und von diesem überprüft würden. Dem Vertreter des H.G. sei mitgeteilt worden, dass der Anzeigeerstatter die weitere Vorgehensweise entscheiden und die entsprechenden Schritte unternehmen werde.
In der Folge habe H.G., vertreten durch das Advokaturbüro Dr. B. und Dr. G., mit Antrag vom 30.01.2008 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Bestellung von H.G. als Nachtragsliquidator beantragt.
Über die erfolgte Bestellung von H.G. zum Nachtragsliquidator für die E. (Beschluss des GBÖRA vom 06.02.2008) sei der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters mit Schreiben vom 04.03.2008 des Rechtsvertreters des H.G. informiert worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass ohne begründeten Gegenbericht für die drei Grundstücke Schätzungen eingeholt und in der Folge ein Makler für die Beibringung von Kaufangeboten beauftragt würde. Zudem sei eine Zwischenabrechnung für die Zeit vom 06.03.2007 bis 04.03.2008 für die Vertretung der ehemaligen Verwaltung und Repräsentanz (!) vorgelegt und angekündigt worden, dass für den Fall, dass der Anzeigeerstatter keine Zahlungen leiste, sämtliche Abrechnungen nach erfolgtem Verkauf der Grundstücke samt 5 % Zinsen mit dem Nachtragsliquidationserlös ausgeglichen würden. Mit "sämtlichen Abrechnungen" seien auch die zuvor beschriebenen Kosten gemeint ("Altforderungen" und Vertretungskosten des Advokaturbüros Dr. B. und Dr. G. für H.G. und die vormalige Repräsentanz bis 05.03.2007 im Gesamtumfang von über CHF 40.000,--, über die zuvor keine Einigung erzielt hätte werden können). Insgesamt hätten sich die in Rechnung gestellten Kosten mittlerweile auf fast CHF 50.000,-- belaufen.
Die Antragstellung beim GBÖRA durch H.G. sei unmittelbar vor der eigenen Antragstellung durch den Anzeigeerstatter an das Fürstliche Landgericht zwecks Bestellung eines Beistandes für die E. zu deren Vertretung in dem in Belgien anhängigen Steuerverfahren erfolgt. Gegen die Bestellung von H.G. zum Nachtragsliquidator für die E. habe der Anzeigeerstatter Vorstellung bzw Beschwerde erhoben.
Dieses Beschwerdeverfahren sei derzeit aufgrund des privatrechtlichen Einspruchs des Anzeigeerstatters vom 20.03.2008, womit er die amtswegige Löschung von H.G. als Nachtragsliquidator der E. und die Aufhebung der Nachtragsliquidation beantragt habe, sistiert. Das GBÖRA habe aufgrund dieses Einspruchs am 17.04.2008 eine Verfügung erlassen, mit der die Durchführung einer Revision der Eintragung von H.G. als Nachtragsliquidator und der Eintragung der Öffnung der Nachtragsliquidation beschlossen und H.G. zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert worden sei.
Nach Einlangen dieser Stellungnahme habe das GBÖRA die ursprüngliche Verfügung vom 06.02.2008 zur Gänze aufgehoben. H.G. sei zum Nachtragsliquidator der E. lediglich betreffs Liquidation eines in Frankreich gelegenen Grundstücks bestellt worden. Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke seien die Parteien zur Bestellung eines Beistandes, welcher die gelöschte E. vor den belgischen Behörden bzw Gerichten vertrete, an das Fürstliche Landgericht verwiesen worden.
Sowohl H.G. als auch J-C P. hätten gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Über diese Rechtsmittel sei noch nicht entschieden worden.
Der Anzeigeerstatter vertrete die Auffassung, dass auch für das in Frankreich gelegene Grundstück der E. keine Nachtragsliquidation angeordnet werden könne, solange das in Belgien anhängige Steuerverfahren nicht abgeschlossen und die diesbezüglichen Verbindlichkeiten der E. nicht geklärt seien. Da die Nachtragsliquidation immer auch die Verteilung der Liquidationserlöse beinhalte, könne eine solche erst nach Bekanntwerden des Ausgangs des belgischen Steuerverfahrens erfolgen.
Zudem sei die Beschwerde wegen der bei H.G. vorliegenden Interessenskonflikte gegen dessen Bestellung als Nachtragsliquidator erhoben worden.
Aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass die E. Eigentümerin von drei Grundstücken sei und ein Steuerverfahren gegen die E. in Belgien bestehe, vertrete der Anzeigeerstatter die Auffassung, dass (vorerst) ein Beistand zu bestellen sei, der für die E. das Steuerverfahren in Belgien zu Ende führe.
Am 11.04.2008 habe J-C P. beim Fürstlichen Landgericht einen Antrag auf Bestellung von RA Bl als Beistand zur Vertretung der E. in dem in Belgien vor dem Berufungsgericht Brüssel anhängigen Verfahren gestellt. Der daraufhin bestellte Kurator RA Dr. M.F. habe sich positiv zu diesem Antrag geäussert. In der Folge habe das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.06.2008, rechtskräftig seit 23.06.2008, im Verfahren 10 HG.2008.10 antragsgemäss entschieden und RA Bl zum Beistand bestellt.
Am 28.07.2008 sei beim Vertreter des Anzeigeerstatters die Mitteilung des Fürstlichen Landgerichtes über den Rekurs der E. und von H.G. gegen den genannten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes eingegangen.
Mit Schreiben vom 19.05.2008 habe daraufhin der Anzeigeerstatter durch seinen belgischen Vertreter RA L. eine formelle Beschwerde gegen H.G. an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung gerichtet, da die Verhaltensweise des H.G. als Verletzung der Berufsverpflichtungen und als illoyales Verhalten gegenüber dem einzigen Aktionär und Eigentümer der E. betrachtet werde. Dieser habe entweder persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt und ohne Mandatierung durch den Anzeigeerstatter sowie ohne Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihres Aktionärs gehandelt. H.G. habe schon vor seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator versucht, das der Gesellschaft gehörende Grundeigentum gegen den Willen ihres Aktionärs zu verkaufen. H.G. und sein Rechtsvertreter hätten bei verschiedenen Gelegenheiten einen ihren eigenen Akten und ihrem besseren Wissen widersprechenden Standpunkt vertreten. So hätten sie zu verschiedenen Gelegenheiten schriftlich festgehalten, dass sie vor August 1995 (Datum der Löschung der E. aus dem Register) nicht gewusst hätten, dass die E. Eigentümerin verschiedener Liegenschaften sei, obwohl die Herrn La. überlassenen Dokumente das Gegenteil aufzeigten. Zudem hätten sie behauptet, dass ihnen die Existenz eines Steuerverfahrens in Belgien nicht bewusst gewesen sei, obwohl dieses Verfahren in verschiedenen rechtlichen Dokumenten im Gesellschaftsakt der E. aufscheine und obwohl der formelle Einspruch gegenüber den belgischen Steuerbehörden namens der E. von Dr. A.W. unterzeichnet worden sei. Dieses Verfahren, in welchem es um sehr grosse Beträge gehe, sei von äusserster Wichtigkeit für die Gesellschaft und mache den Verkauf der Liegenschaften praktisch unmöglich. Sogar im Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator werde entgegen den Unterlagen in ihren Akten vorgetragen, als ob sie gerade erst über die Existenz des Grundeigentums informiert worden wären. Auf die Existenz des Steuerverfahrens werde überhaupt nicht hingewiesen.
H.G. und seine Anwälte befänden sich offensichtlich in einem Interessenskonflikt. Sie würden für die E. handeln, drängten jedoch auf den Verkauf des Grundeigentums der Gesellschaft, woraus der Erlös nach deren Ansicht dafür verwendet werden solle, um Kosten und Honorare zu decken, die vom Anzeigeerstatter bekämpft würden. Diese Handlungen widersprächen dem Willen des einzigen Aktionärs der Gesellschaft, von dem sie kein Mandat erhalten hätten. Sie versuchten durch dieses Verhalten ihre eigene Verantwortlichkeit zu verdecken, da sie zum Zeitpunkt der Liquidation nicht getan hätten, was sie hätten tun sollen, nämlich die zuständigen Behörden über das Vorhandensein des Grundeigentums und des Steuerverfahrens zu informieren.
Dieses Verhalten des H.G. stelle eine Verletzung der Berufspflichten dar. Der Anzeigeerstatter habe deshalb den Vorstand um die erforderlichen Schritte ersucht, damit H.G. jede Intervention direkter oder indirekter Art im Namen der E. beende.
Der Vertreter des J-C P., RA L., sei mit Schreiben der Treuhändervereinigung vom 02.06.2008 über den Eingang der Beschwerde und die Einholung einer Stellungnahme bei H.G. informiert worden.
Am 09.06.2008 habe RA L. bei der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung beantragt, dort im Beschwerdeverfahren als Vertreter des J-C P. mündlich angehört zu werden. Die Treuhändervereinigung habe ihn daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2008 darüber informiert, dass nach Einlangen der Stellungnahme des H.G. über das weitere Vorgehen am 26.06.2008 entschieden werde.
Mit Schreiben vom 04.07.2008 habe die Treuhändervereinigung RA L. mitgeteilt, dass der Fall durch den Vorstand am 26.06.2008 diskutiert worden sei. Der Vorstand sehe nicht in erster Linie disziplinarrechtliche Verfehlungen. H.G. habe möglicherweise seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat und/oder Liquidator der Gesellschaft verletzt. Dies müsse allerdings durch das zuständige Landgericht beurteilt werden. Sollte das Gericht zu einem solchen Ergebnis kommen, wäre der Vorstand bereit, den von RA L. vertretenen Fall erneut zu behandeln. Eine Anhörung sei aus diesem Grund nicht notwendig. Auf die Möglichkeit, an das Fürstliche Obergericht als Disziplinarbehörde zu gelangen, sei verwiesen worden.
Die gegenständliche Disziplinaranzeige beruhe auf Art 17 ff TrHG. Die Frage, ob ein Disziplinarvergehen vorliege, sei unabhängig von dem bereits bei Gericht und Behörden anhängigen Verfahren zu beurteilen. Die Beurteilung, ob Berufspflichten verletzt und/oder die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt worden seien, könne unabhängig von anderen Verfahren erfolgen.
H.G. habe bereits im Jahr 2006 durch seinen Rechtsvertreter die Behauptung aufstellen lassen, er habe nichts über das Immobilieneigentum der E. gewusst. Sowohl im Zusammenhang mit seiner Antragstellung betreffend Nachtragsliquidation als auch im Einspruchsverfahren und insbesondere in seiner Stellungnahme an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung habe er behauptet, bis vor kurzem nichts vom Grundeigentum der E. gewusst zu haben.
In der Stellungnahme des H.G. an die THV werde ausgeführt, dass die den angeblichen Erwerb der Grundstücke beweisenden Urkunden weder von H.G. noch einem anderen liechtensteinischen Verwaltungsrat, sondern fremd unterzeichnet worden seien. Weiters habe sich der Angezeigte auf eine in den 70er, 80er und teilweise 90er Jahren übliche Praxis berufen, wirtschaftlich Berechtigten Vollmacht zur Vornahme von Geschäften auszustellen, was auch hier der Fall gewesen sei, weshalb J-C P. ohne Kenntnis des H.G. Grundstücke erworben habe. Er sei darüber auch vom Anzeigeerstatter nie informiert worden.
Entgegen diesen Behauptungen seien nicht nur Unterlagen, aus denen das Grundeigentum der E. direkt hervorgehe, sondern auch Unterlagen, die auf dieses Grundeigentum Bezug genommen hätten, unterzeichnet worden. Beispielsweise betreffe dies den Kontrollstellenbericht REVIKON Revisions- und Beratungsaktiengesellschaft vom 17.09.1986. Der Revisionsbericht beziehe sich auf eine mögliche Überbewertung der Position Immobilien. Dem Kontrollstellenbericht liege eine Bilanz per 31.12.1983 sowie eine Erfolgsrechnung 1983 der E. bei. Beide Blätter würden den Stempel "gez. H.G." tragen. Die dem Kontrollstellenbericht angefügte Bilanz enthalte eine Position "Immeubles" im Wert von CHF 2,069.463,80. Die Erfolgsrechnung weise als Ausgabenpositionen beispielsweise die Kosten für Elektrizität, Wasser, Unterhaltskosten, Heizkosten sowie Kosten für den Unterhalt von Installationen auf, somit Kosten, die nur im Zusammenhang mit Immobilien anfielen.
Eine Aufstellung per 31.12.1982, die von Dr. A.W. für die E. gezeichnet worden sei, umfasse Aktivpositionen in Bezug auf "Immeuble Charost" von CHF 585.125,90, "Terrain Belgique" von CHF 445.408,80 und "Immeuble Belgique" von CHF 1,089.157,60.
Auf der Erfolgsrechnung seien unter anderem Grundbuchgebühren, Unterhaltskosten, Fernsehgebühren, Wohnungssteuer sowie Feuerversicherung angeführt, wiederum ein untrüglicher Hinweis auf die Immobilien, die ja bereits als Aktivpositionen erfasst worden seien. Dasselbe gelte für die Kontrollstellenberichte 1984 und 1985 aus dem Gesellschaftsakt.
Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 1982, 1983, 1984 und 1985 beinhalteten wiederum eine Position "Immeubles" und seien handschriftlich von H.G. und Dr. A.W. für die E. gezeichnet worden.
In einem Schreiben vom 08.11.1990 an RA J-P de H., Brüssel, habe Dr. A.W. Kopien der Bilanzen 1982 bis 1985 für das Gerichtsverfahren weitergeleitet. Gleichzeitig sei eine Kopie eines Briefs von J-C P. vom 02.05.1979 sowie eine Kopie einer Verkaufsverpflichtung weitergeleitet worden.
Aufgrund einer Spezialvollmacht vom 10.05.1979, die H.G. mit seiner beglaubigten Unterschrift namens der E. J-C P. erteilt habe, sei dieser zum Kauf eines Grundstückes in Frankreich zum Preis von FF 1,300.000,-- exklusive Gebühren und Auslagen auf Rechnung der E. berechtigt gewesen. Dieses Grundstück stehe noch heute im Eigentum der E..
Mit seiner Vorstellung bzw Beschwerde gegen die Verfügung des GBÖRA vom 06.02.2008 habe der Anzeigeerstatter weitere Dokumente vorgelegt, die die Kenntnis der ehemaligen Verwaltung der E. betreffend deren Grundbesitz belegten. Es handle sich dabei um die Grunderwerbsverträge betreffend die drei Grundstücke, in deren Besitz die E. noch heute sei. Diesbezüglich werde auf den HR- bzw. den Verfahrensakt verwiesen. Vorgelegt werde die "Procuration", mit der Dr. A.W. namens der E. den Anzeigeerstatter bevollmächtigt habe, ein Grundstück samt Villa usw in Hame-sur-Heure zu erwerben.
Angesichts dieser angeführten Dokumente sei die Verantwortung des H.G. in Bezug auf seine Unwissenheit betreffend Immobilien der E. unhaltbar. Diese Verantwortung stelle nach Ansicht des Anzeigeerstatters jedenfalls eine die Berufspflichten und Standesehre verletzende Verhaltensweise dar, zumal das Gegenteil belegt werden könne.
Was die angebliche Unkenntnis betreffend das belgische Steuerverfahren betreffe, habe das Fürstliche Landgericht RA Bl als Beistand für die E. zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl Nr. 602.158 anhängigen Verfahrens bestellt. Diese Bestellung sei durch den für die E. bestellten Kurator RA Dr. M.F. nach Einsicht in diverse Akten befürwortet worden. In Bezug auf nähere Angaben zum anhängigen Steuerverfahren werde auf den Akt 10 HG.2008.10 verwiesen. H.G. habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2008 an die THV behauptet, nicht die geringste Kenntnis vom angeblichen Steuerverfahren in Belgien gehabt und zum ersten Mal anlässlich eines Treffens mit J-C P., dessen belgischen Anwalt RA L. und seinem eigenen Rechtsvertreter RA Dr. S. am 27.07.2006 eine Andeutung diesbezüglich gehört zu haben.
Aus verschiedenen Unterlagen ergebe sich jedoch das Gegenteil. So werde in dem bereits erwähnten Schreiben des Dr. A.W. vom 08.11.1990 an RA J-P de H. konkret auf die Jahre 1982 bis 1985 Bezug genommen, wobei es sich um die Steuerjahre handle, die Gegenstand des belgischen Steuerverfahrens seien.
Dr. A.W. habe mit Schreiben vom 02.09.1986 namens der E. gegen den Steuerbescheid direkt bei der Regionaldirektion Brüssel II Gesellschaften Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass J-C P. Beauftragter vor Ort und RA J-P de H. als rechtsfreundlicher Vertreter mit der Interessenwahrung der E. betraut seien. In der Folge sei die Korrespondenz im Steuerverfahren an die E. in Vaduz adressiert worden, gegebenenfalls in Kopie an J-C P. und/oder RA J-P de H.
Selbst wenn die E. in der Folge ausschliesslich durch J-C P. oder RA J-P de H. vertreten gewesen wäre, könne keine Rede davon sein, dass die Verwaltung der E. und damit H.G. nicht über das Steuerverfahren im Bilde gewesen wäre. So habe am 27.03.2001 Dr. A.W. an den Anzeigeerstatter geschrieben, dass die Gesellschaft E. am 16.10.1995 aufgelöst und deshalb die Mandatierung von RA M. nicht mehr möglich sei. Das Faxschreiben des J-C P., auf welches das vorstehend zitierte Schreiben von Dr. A.W. vom 27.03.2001 ergangen sei, beinhalte den Hinweis auf das in Belgien anhängige Steuerverfahren.
Diese eindeutig belegte Kenntnis und Involvierung der Verwaltung der E. stehe im Gegensatz zur Behauptung des H.G., er habe erst im Juli 2006 von einem in Belgien anhängigen Steuerverfahren gehört. Dem eigenen Mandanten nunmehr vorzuwerfen, er habe nicht darüber unterrichtet, sei ebenso befremdend wie unzutreffend. Geradezu absurd sei es, dem Anzeigeerstatter nun vorzuhalten, er habe nicht mit der ehemaligen Verwaltung kooperiert, nachdem diese ihm gegenüber völlig unhaltbare Standpunkte eingenommen habe. Vielmehr sei verständlich, dass für J-C P. eine weitere Zusammenarbeit mit der ehemaligen Verwaltung unmöglich geworden sei. Das Verhalten des H.G. verstosse damit gegen die Berufs- und Standespflicht der Treuhänder.
Trotz offensichtlichen Bestehens von Interessenkonflikten beharre H.G. auf seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator der E. und beantrage in seinem Rekurs gegen die Bestellung von RA Bl als Beistand, dass er gegebenenfalls selbst für die E. zur Vertretung derselben im Verfahren in Brüssel bestellt werde bzw diese als Nachtragsliquidator dort vertreten wolle.
Dieses Verhalten verletze die Berufspflichten sowie die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes und stehe auch in direktem Widerspruch zu Art 10 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001. Bereits aufgrund der bestehenden Interessenskonflikte müsste H.G. auf die Übernahme einer solchen Funktion verzichten.
Was das Ansinnen des H.G. betreffe, J-C P. solle diverse Forderungen begleichen, damit H.G. der Ernennung eines anderen Nachtragsliquidators oder Beistandes seine Zustimmung erteile, seien nicht nur generell betreffend die Berechtigung der Forderungen, sondern auch zu diversen Positionen in diesen Abrechnungen erhebliche Vorbehalte anzubringen. Beispielsweise sei ein britischer Detektiv eingeschaltet worden, um die Adresse des J-C P. zu ermitteln. Hiefür seien Auslagen im Umfang von mehreren tausend Franken veranschlagt, die nunmehr die Gesellschaft respektive der Anzeigeerstatter begleichen solle. Tatsächlich habe sich aber weder Telefonnummer noch Adresse des J-C P. in der Zwischenzeit geändert. Die angeblichen Kontaktversuche, die der Vertreter von H.G. unternommen haben solle, würden erstaunlicherweise nicht belegt werden. Wenn dem Anzeigeerstatter vorgeworfen werde, er habe auf Schreiben der ehemaligen Repräsentantin nicht reagiert, sei dem zu entgegnen, dass allfällige Schreiben nicht als solche der ehemaligen Repräsentantin erkennbar gewesen wären und lediglich aufgrund des Betreffs "E. International AG" kein Zusammenhang mit der vormaligen Verwaltung der Gesellschaft aufgezeigt worden sei. So sei beispielsweise das Einschreiben vom 09.03.2006, welches Dr. N. für die F. Group an J-C P. gerichtet habe, nicht als solches erkennbar gewesen. Zum einen habe eine für den Anzeigeerstatter fremde Person für eine für ihn ebenfalls fremde Firma gezeichnet. Auch der Absender "S. Rechtsanwälte Partnerschaft" sei J-C P. unbekannt gewesen. Zudem habe das Einschreiben österreichische Poststempel getragen. Daraus hätte J-C P. nicht erkennen können, dass es sich um ein Schreiben des Rechtsvertreters von H.G. respektive eines vormaligen Verwaltungsmitglieds oder der Repräsentanz der E. handle, dessen Aufforderung er Folge leisten würde.
Interessanterweise nehme jedoch Dr. N. im Schreiben auf das Grundeigentum in Frankreich/Belgien Bezug. Offensichtlich habe zumindest dieser Kenntnis vom Grundeigentum gehabt, sodass die Behauptung des H.G., dass weder er noch die damalige Repräsentantin in irgendeiner Form Kenntnis von den Grundstücken gehabt habe, widerlegt sei.
Es würden vom Anzeigeerstatter noch weitere Punkte in den Abrechnungen beanstandet werden. Ausschlaggebend sei jedoch das Beharren von H.G. auf Begleichung der Forderungen, damit er sich aus den Gerichtsverfahren heraushalte bzw nicht zum Nachtragsliquidator bestellen lasse. Angesichts der Beanstandungen durch den am Liquidationserlös letztlich berechtigten Alleinaktionär hätte H.G. aus eigenem Interesse und in Befolgung seiner Berufspflichten auf die Bestellung zum Nachtragsliquidator verzichten müssen, statt seine Abberufung weiter zu bekämpfen und die Begleichung der Rechnungen unüberprüft aus dem Nachtragsliquidationserlös anzukündigen. Seine Interessenskonflikte seien offensichtlich, da er letztlich "eigene" Rechnungen durch den Nachtragsliquidationserlös beglichen haben wolle.
Hinzu komme, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens der E. oder deren einzigen Mitglieds gegenüber der ehemaligen Verwaltung im Raum stehe. Dies betreffe nicht nur die persönliche Haftung gegenüber Gläubigern, sondern vor allem die Haftung der ehemaligen Verwaltung gegenüber der E. respektive gegenüber deren Mitglied.
Wenn sich H.G. auf die Gläubigerinteressen berufe, unterlasse er es, zu konkretisieren, dass es dabei lediglich um Forderungen der Steuerverwaltung gehe. Diese Forderungen würden im Rahmen der Nachtragsliquidation im geschuldeten Rahmen beglichen werden. Die anderen Forderungen, nämlich diejenigen der P-Anstalt und des Rechtsvertreters von H.G. wären im Rahmen der Nachtragsliquidation einer näheren Überprüfung zu unterziehen, was nicht durch H.G. erfolgen könne.
Zusammengefasst sei auszuführen, dass H.G. entgegen den Berufspflichten und deren Konkretisierung unter anderem in Art 10 der Standesrichtlinien der THV die Übernahme eines Mandates weder abgelehnt noch das Mandat niedergelegt habe. Der Interessenskonflikt, der ein solches Verhalten vom Treuhänder verlange, sei offensichtlich.
Für J-C P. habe das Verhalten des vormaligen Verwaltungsrates H.G. nicht nur erhebliche Kostenfolgen aufgrund der notwendig gewordenen Bekämpfung der durch H.G. erwirkten Beschlüsse, sondern er müsse dazu noch persönlich in Erscheinung treten, was die ursprünglichen Intentionen bei der Auftragserteilung zur Errichtung der E. ad absurdum führe. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Berufspflichten zu erblicken.
Seiner Disziplinaranzeige legte der Anzeigeerstatter ein Konvolut von Unterlagen zur Belegung seines Vorbringens bei.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2008 brachte der Angezeigte H.G. durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Disziplinaranzeige ein. Darin führte er zu den einzelnen Vorwürfen des Anzeigers im Wesentlichen Folgendes aus:
In den 70er und 80er Jahren, teilweise auch noch in den 90er Jahren, seien den wirtschaftlich Berechtigten von liechtensteinischen Gesellschaften regelmässig sehr weitgehende Vollmachten zur Vornahme von Geschäften eingeräumt worden. Es habe zwar den jeweiligen Treuhänder der Gesellschaft gegeben, der jedoch über die tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht informiert worden sei. Derartige Freiheiten hätte auch der Anzeiger im gegenständlichen Fall gehabt. H.G. habe für den Anzeiger verschiedene Vollmachten zum Erwerb und Verkauf von Liegenschaften unterfertigt, wobei er jedoch nie darüber informiert worden sei, ob der Kauf oder Verkauf tatsächlich stattgefunden habe, geschweige denn, dass ihm Grundbuchsauszüge zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Angezeigte habe daher keinerlei Kenntnis über die Liegenschaften, die tatsächlich im Eigentum der E. stünden oder gestanden seien, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen völlig korrekt seien.
Auch wenn in den vorgelegten Vermögensaufstellungen von Liegenschaften damit zusammenhängende Aufwendungen wie Strom und dgl angeführt sei, seien diese Aufstellungen allesamt vom Anzeigeerstatter erstellt und dem Angezeigten wiederum nur zur Unterschriftsleistung vorgelegt worden. Es seien keine Angaben darüber gemacht worden, welche Liegenschaft dies betreffe. Allein aufgrund dieser Angaben hätte der Angezeigte nicht ersehen können, welche Liegenschaften die Gesellschaft halte, ob sie diese immer noch halte oder vielleicht zwischenzeitig schon verkauft habe.
Aus den vom Anzeigeerstatter vorgelegten Aufstellungen sei keinerlei Nachweis ersichtlich, welche sich auf den Zeitraum nach 1985, also den Zeitraum des Liquidationsverfahrens, bezögen. Da der Anzeigeerstatter trotz mehrfacher Aufforderungen keine Stellungnahmen zu den Liegenschaftseigentumsverhältnissen der E. gemacht habe, habe der Angezeigte davon ausgehen müssen, dass die Liegenschaften der Gesellschaft bereits verkauft worden seien. Die E. sei mehrmals kurz vor der Auflösung gestanden, weil Unterlagen trotz Urgierens des Angezeigten vom Anzeigeerstatter nicht beigebracht und Steuern nicht bezahlt worden seien. Dass weitere Vermögensaufstellungen vom Anzeigeerstatter nicht geliefert worden seien, sei daher für den Angezeigten nichts Ungewöhnliches.
Der Anzeigeerstatter habe es nicht einmal für nötig befunden, nachdem er von Seiten des H.G. bzw der P-Anstalt aufgrund der Steuerschulden und der fehlenden Unterlagen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Löschung der E. kurz bevorstehe, den Angezeigten über die noch vorhandenen Grundstücke in Kenntnis zu setzen, sondern habe er in keiner Weise auf Schreiben reagiert. So seien Schreiben der P-Anstalt vom 25.10.1993 sowie vom 27.01.1994 vom Anzeiger unbeantwortet geblieben.
Selbst wenn der Angezeigte von den Grundstücken Kenntnis gehabt hätte, was ausdrücklich bestritten werde, würde dies keineswegs eine Disziplinarverfehlung im Sinne des Art 17 TrHG darstellen. Die Kenntnis oder Unkenntnis vom Vermögen einer Gesellschaft falle nicht unter schuldhafte Berufspflichtverletzungen oder Verletzungen von Ehre und Ansehen des Berufsstandes durch berufliches Verhalten. Zudem wäre die Angelegenheit schon längst verjährt, da es sich um Sachverhalte aus den 80er Jahren handle.
Auch die vom Anzeigeerstatter behauptete angebliche Kenntnis des Angezeigten betreffend das belgische Steuerverfahren entspreche nicht den Tatsachen. Die gesamte Geschäftstätigkeit der E. sei seit jeher vom Anzeigeerstatter selbst erledigt worden, wobei er dem Angezeigten zwar vereinzelt Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt, ihn jedoch über die erfolgten Geschäfte oder damit im Zusammenhang stehenden Probleme oder Rechtsstreitigkeiten nicht informiert habe.
Tatsächlich habe der Rechtsvertreter des Angezeigten erstmalig bei einem Treffen vom 27.07.2006 eine Andeutung über ein angebliches Verfahren in Belgien gehört. Der Anzeigeerstatter habe damals zugesichert, Unterlagen im Zusammenhang mit den Liegenschaften und dem angeblichen Verfahren in Belgien sowie den Nachweis über seine Eigenschaft als Alleinaktionär beizubringen. Diese Zusage habe er jedoch nicht eingehalten.
Dieser Sachverhalt lasse sich anhand der vom Rechtsvertreter des Angezeigten verfassten Aktennotiz nachweisen. Dieser habe den Anzeigeerstatter bereits damals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass zur Führung eines Verfahrens in Belgien ein Beistand bestellt werden müsse. Dennoch habe der Anzeigeerstatter dies nicht getan, sondern einfach seinen belgischen Rechtsvertreter für die E. auftreten lassen. Dies, obwohl er genau gewusst habe, dass die E. seit 1994 gelöscht und ein derartiges Auftreten daher nicht zulässig gewesen sei.
Das Verhalten des Anzeigeerstatters scheine darauf abzuzielen, dass es ihm mehr als recht gewesen sei, dass er seit 1994 für die E. keine Steuern zahlen habe müssen und dass er sich diese optimierte Steuervariante so lange wie möglich aufrecht erhalten habe wollen. Eine Beistandbestellung sei daher vom Anzeigeerstatter gar nicht vorgesehen gewesen und erst jetzt erfolgt, nachdem das gegenständliche Verfahren zur Nachtragsliquidation eingeleitet worden sei.
Selbst wenn der Angezeigte tatsächlich Kenntnis vom Steuerverfahren in Belgien gehabt hätte, was ausdrücklich bestritten werde, stelle dies kein Disziplinarvergehen im Sinne von Art 17 TrHG dar. Zudem wäre die Angelegenheit schon längst verjährt.
Die Rechtsansicht des Anzeigeerstatters in Bezug auf angebliche Interessenkonflikte des H.G. sei nicht nachvollziehbar. Es sei gerade die Aufgabe eines Verwalters, dass die Schulden einer Gesellschaft, insbesondere solche wie Steuerschulden, deren Nichtzahlung zur amtlichen Löschung der Gesellschaft führen könnten, gezahlt würden. Noch mehr sei es die Aufgabe des Liquidators, die Vermögenswerte der Gesellschaft zu versilbern, um dadurch nach Möglichkeit die Forderungen aller Gläubiger befriedigen zu können. Dieses Vorgehen des Angezeigten stelle keinen Interessenkonflikt mit seinen Tätigkeiten dar, sondern sei Inhalt der ihm gesetzlich zugedachten Verpflichtungen.
Wenn sich der Anzeiger nicht mehr melde und auf keine Schreiben reagiere, sei es im Sinne der Gesellschaft und des Gesellschafters selbst, dass Nachforschungen über seinen Verbleib angestellt würden. Auch sei es gerechtfertigt, dass die Verwaltung sich um die Eintreibung ausstehender Schulden kümmere und dazu notfalls auch rechtliche Hilfe in Anspruch nehme. Einen Interessenkonflikt stelle dies nicht dar. Ein solcher liege vielmehr in der Bestellung von RA Bl zum Beistand der E. Dieser solle als Mitglied der Kanzlei Dr. W. nämlich nicht nur den Alleinaktionär der E. und nunmehrigen Anzeigeerstatter vertreten. Er habe auch die Interessen der E. zu vertreten, die bei ordnungsgemässer Durchführung der Beistandstätigkeit zwangsweise in gewissen Punkten gegenläufig zu den Interessen des Anzeigeerstatters sein müssten. Hier sei ein Interessenkonflikt offensichtlich.
Selbst für den Fall, dass tatsächlich ein Interessenkonflikt vorläge, was ausdrücklich bestritten werde, reiche dies nicht aus, um als Disziplinarvergehen angesehen zu werden. Zudem wäre die Angelegenheit auch hier längst verjährt.
Es werde beantragt, dem Antrag des Anzeigeerstatters keine Folge zu geben und diesen zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
Seiner Stellungnahme legte der Angezeigte eine Vollmacht vom 18.10.1989 und eine Reihe von in der Stellungnahme angeführten Schreiben bei.
Mit dem beim Fürstlichen Landgericht am 25.05.2009 eingelangten "vorbereitenden Schriftsatz" erwiderte der Anzeigeerstatter auf die Stellungnahme des Angezeigten zusammengefasst Nachstehendes:
Entgegen den Darstellungen des Angezeigten werfe ihm der Anzeigeerstatter nicht nur die dort erwähnten Disziplinarvergehen vor, sondern gehe es um die Verhaltensweisen des H.G., welche Disziplinarvergehen im Sinne von Art 17 TrHG darstellten und gegen die Standesrichtlinien der Treuhändervereinigung verstiessen. Nach diesen Standesrichtlinien habe der Treuhänder unter anderem in Ausübung seiner Berufstätigkeit die Interessen seiner Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, allfällige strittige Honorarforderungen in einem Zivilprozess durchzusetzen, dem Mandanten die anvertrauten Urkunden auf Verlangen herauszugeben und Kopien zwecks Erfüllung der Aufbewahrungspflicht gemäss Art 142 PGR zu behalten sowie sein Mandat niederzulegen, wenn seine Interessen als Organ einer Verbandsperson deren Interessen widersprechen.
Hätte der Angezeigte nicht einmal Kenntnis vom Grundeigentum der E. und dem belgischen Steuerverfahren gehabt, hätte er als deren ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator tatsächlich überhaupt nichts über die E. gewusst und schon aus diesem Grund weder die Interessen der Gesellschaft noch diejenigen seiner Mandantschaft gewahrt bzw wahren können und dadurch Gesetz sowie Standesrichtlinien verletzt.
Tatsächlich habe sich der Angezeigte auch so verhalten, als existierten weder das Grundeigentum der E. noch das belgische Steuerverfahren. Dies halte ihn jedoch nicht davon ab, seine Bestellung als Nachtragsliquidator oder Beistand der E. mit der Begründung, er verfüge noch über grösstes Wissen aus seiner frühren Tätigkeit, zu verlangen. Dieses widersprüchliche Verhalten sei jedenfalls auch eine Standeswidrigkeit nach Art 17 TrHG bzw Art 13 der Standesrichtlinien. Abgesehen davon, dass der Angezeigte als Organ der E. bei pflichtgemässem Verhalten von deren einzigen Vermögenswerten und dem anhängigen Verfahren wissen hätte müssen, ansonsten ebenfalls ein pflichtwidriges Verhalten vorliege, seien seine Behauptungen über seine Unkenntnis unglaubwürdig. Der Angezeigte kümmere sich auch heute nicht um die Interessen des Anzeigeerstatters. Obwohl er ursprünglich lediglich aufgrund eines Mandatsverhältnisses eine Organfunktion bei der E. inne gehabt habe, bestehe er auf seine Bestellung als Nachtragsliquidator oder Beistand/Kurator für die E. gegen den erklärten Willen des Anzeigeerstatters. Dies obwohl er sich laut Mandatsvertrag vom 25.04.1979 verpflichtet habe, auf Weisung des Anzeigeerstatters zu handeln. Er ignoriere jedoch nicht nur das ursprüngliche Mandatsverhältnis, sondern auch den Willen des obersten Organs der E., welches der Anzeigeerstatter als Alleinaktionär repräsentiere. Dieses Verhalten stelle keine Wahrung der Interessen der E. dar. Er habe nicht nur untätig der Löschung der E. zugesehen, obwohl diese noch über Grundeigentum verfügt habe und ein für sie äusserst wichtiges Verfahren anhängig sei, sondern verfolge andererseits Interessen, die mit denjenigen der E. im Widerspruch stünden, wobei es insbesondere um unberechtigte Honorarforderungen des Angezeigten ginge. Mit einer Bestellung zum Nachtragsliquidator beabsichtige er, sämtliche Honorarforderungen nach Verkauf des Grundeigentums der E. mit dem erzielten Erlös auszugleichen. Mit seiner Forderung, auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator nur zu verzichten, wenn seine Honorarforderungen durch den Anzeigeerstatter beglichen würden, wäre diese genötigt gewesen, Honorare, die weder dem Grunde noch der Höhe nach im geforderten Umfang berechtigt seien, zu begleichen. Es sei offensichtlich, dass auch dieses Verhalten nicht mit den Berufspflichten des Angezeigten zu vereinbaren sei. Dies betreffe nicht nur die Art und Weise der Geltendmachung der Honorarforderungen und die völlige Missachtung der Interessen des Anzeigers und der E.. Er wäre auch nach dem Standesrecht verpflichtet, Organfunktionen niederzulegen, wenn seine Interessen denjenigen der Verbandsperson widersprächen, auch ohne Aufforderung durch den Anzeigeerstatter. Es gehe dem Angezeigten vermutlich darum, dass nicht andere Personen als Organe der E. seine Versäumnisse in der Vergangenheit aufarbeiten mit den entsprechenden Folgen für ihn, weshalb er auf seiner Bestellung beharre. Jedenfalls seien die Interessen, auf denen das Beharren des Angezeigten beruhe, offensichtlich solche, die mit denjenigen der E. im Widerspruch stünden, weshalb auch hier das Verhalten des Angezeigten die Berufspflichten verletze.
Der Angezeigte habe dem Anzeigeerstatter kürzlich mitgeteilt, dass der Gesellschaftsakt der E. vernichtet und entsorgt worden sei. Auch hiemit habe der Angezeigte nicht nur gegen die Aufbewahrungspflicht nach Art 142 PGR verstossen, sondern zudem gegen seine standesrechtlichen Pflichten, wobei er den Interessen der E. dadurch ebenso schade. Damit seien gegebenenfalls bedeutsame Unterlagen verloren oder müssten, falls überhaupt möglich, umständlich beschafft werden. All dies erschwere die Verfolgung der Interessen der E. beispielsweise im belgischen Steuerverfahren, gegenüber dem Angezeigten und dgl.
Die vom Angezeigten dargestellten Praktiken in den 70er, 80er und teilweise 90er Jahren spielten hier keine Rolle. Vielmehr zeigten die zahlreichen bereits vorgelegten Dokumente, dass die Behauptung der Unkenntnis des Grundeigentums der E. durch den Angezeigten völlig unglaubwürdig sei.
Der Angezeigte lege mit seiner Stellungnahme selbst eine Vollmacht vom 18.10.1989 vor - was erstaune, wenn der Gesellschaftsakt vernichtet und entsorgt worden sei -, mit welcher die ehemalige Verwaltung den RA J-P de H. ermächtigt habe, das Grundstück der E. in Mont-sur-Marchienne (Belgien) zu veräussern. Wenn er nun behaupte, er habe nicht gewusst, dass das Grundstück immer noch der E. gehöre, stelle sich die Frage, wie er sein Mandat als Verwaltungsrat und vor allem Liquidator der Gesellschaft ausgeübt habe.
Ein aus den Akten der E. stammender Registerauszug betreffend die Liegenschaft in Mont-sur-Marchienne aus dem Jahr 1986 sei an RA M. weitergegeben worden, die dieser in seinem Schreiben vom 19.01.2006 weiterverwendet habe. Dieses Schreiben samt Auszug habe der Angezeigte zusammen mit seinem Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator dem GBÖRA vorgelegt, um den Nachweis des noch vorhandenen Grundeigentums der E. zu erbringen. Dies wäre bei sorgfältiger Liquidationstätigkeit auch im Rahmen der 1984 eröffneten Liquidation möglich gewesen, sei vom Angezeigten und damaligen Liquidator jedoch verabsäumt worden.
Den am Gründungsgeschäft Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, dass die E. insbesondere zum Zweck des Haltens und gegebenenfalls Verkaufs von Immobilien in Belgien und Frankreich und für damit zusammenhängende Geschäfte gegründet worden sei. Dies ergebe sich auch aus den Vermögensaufstellungen, die als einzige Vermögenswerte Immobilien anführten und die der Angezeigte gezeichnet habe.
Der Rechtsvertreter des Angezeigten habe in seiner Aktennotiz vom 01.08.2006 ausgeführt, dass er dem Anzeigeerstatter die Originale der Steuerrechnungen aus Frankreich übergeben habe. Aus diesen Steuerrechnungen, die sich auf den Grundbesitz in Belgien bzw Frankreich bezögen, gehe der Grundbesitz eindeutig hervor.
Der Anzeigeerstatter sei ohne den Gesellschaftsakt, dessen Vernichtung der Angezeigte zugelassen habe, nie mehr in der Lage, eine lückenlose Dokumentation vorzulegen. Allerdings ergebe sich bereits aus den vorgelegten Dokumenten, dass der Angezeigte Kenntnis vom Grundbesitz der E. gehabt habe. Jedoch habe er weit über 10 Jahre keine Anstalten getroffen, die Interessen der E. diesbezüglich zu wahren. Soweit der Angezeigte behaupte, er habe nicht gewusst, welche Liegenschaften im Eigentum der E. stünden, sei dies völlig unerheblich. Ausreichend sei, dass er gewusst habe, dass die E. über Grundeigentum verfügt habe. Abgesehen davon, dass der Angezeigte mit keinem Wort erwähne, dass er die Gesellschaftsakten vernichtet und entsorgt und damit den Anzeigeerstatter sowie die Behörden bis vor kurzem in der irrigen Annahme belassen habe, die Gesellschaftsakten wären noch vorhanden, stimme dessen Aussage nicht, dass nichts mehr vorhanden sei, was auf die Liegenschaften der E. verweisen würde. Neben dem bereits erwähnten Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in Mont-sur-Marche vom 07.07.1986 wäre die vom Angezeigten vorgelegte Procuration vom 18.10.1989 nicht ausgestellt worden, wenn zu diesem Zeitpunkt die E. nicht noch über Grundbesitz verfügt hätte. Ebenfalls seien die bereits erwähnten Steuervorschreibungen hervorzuheben sowie die Originale von Steuerverfügungen, welche der Rechtsvertreter des Angezeigten anlässlich einer Besprechung vom 27.07.2006 übergeben habe, was in dem vom Angezeigten vorgelegten Aktenvermerk vom 01.08.2006 angeführt werde.
Dem Angezeigten werde nicht eine Disziplinarverfehlung wegen Kenntnis oder Unkenntnis vorgeworfen, sondern sei die Verfehlung darin zu sehen, wie sich der Angezeigte gegenüber dem Anzeigeerstatter verhalte, dass er also trotz klarer Aktenlage Unkenntnis behaupte und dies in den anhängigen Verfahren auch so vortrage.
Verfehlt sei das Vorbringen, dass allfällige Disziplinarverfehlungen bereits verjährt seien. Diese Verfehlungen lägen nicht nur in der Vergangenheit, sondern eben gerade auch im heutigen und andauernden Verhalten des Angezeigten, so im Vernichten und Entsorgen des Gesellschaftsaktes der E..
Dem Anzeigeerstatter sei einerseits mit dem bereits erwähnten Fax vom 17.03.2001 des Dr. A.W. beschrieben worden, dass für die E. kein Vertreter für das belgische Steuerverfahren mehr mandatiert werden könne. Andererseits werde der Anzeigeerstatter nunmehr mit Kosten eines vom Angezeigten mandatierten Vertreters konfrontiert, die die E. respektive der Anzeigeerstatter übernehmen solle. Auch wolle H.G. auf einmal betreffend die Weiterverfolgung des Verfahrens in Belgien bzw die Veräusserung der Grundstücke tätig werden.
Der Anzeigeerstatter habe trotzdem eine Einigung bezüglich der Honorarforderungen versucht, welche gescheitert sei. Der Angezeigte habe den Vorschlag des Anzeigeerstatters abgelehnt, die Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit als Schlichtungsstelle anzurufen. Dem Anzeigegegner komme keine Berechtigung zu, ohne entsprechende behördliche Ermächtigung durch Bestellung eines Rechtsvertreters Kosten zu Lasten der E. zu verursachen. Die derart verursachten Kosten stammten alle aus dem Jahr 2006 und danach, folglich aus einer Zeit, in der H.G. keine Funktion der E. inne gehabt habe. Er könne diese Kosten auch nicht als im Rahmen seiner Tätigkeit als Nachtragsliquidator entstanden deklarieren, da er erwiesenermassen zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator gestellt habe. Die Absicht des Angezeigten, auf seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator vor allem zum Zwecke der Deckung seiner Forderungen durch die E. zu bestehen, komme im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 04.03.2008 zum Ausdruck, worin mitgeteilt werde, dass neben den bisherigen zusätzliche Kosten aus Rechtsberatung für den Zeitraum vom 06.03.2007 bis 04.03.2008 im Umfang von CHF 9.684,65 aus dem Liquidationserlös zuzüglich 5 % Zinsen beglichen würden, sofern der Anzeigeerstatter vorgängig keine Zahlung leiste.
Damit verletze der Angezeigte das Standesrecht. Art 4 Abs 2 der Standesrichtlinien sehe vor, dass strittige Honorarforderungen in einem Zivilverfahren geltend zu machen seien. Die E. könne damit nicht "direkt" belastet werden. Noch weniger dürfe der Anzeigeerstatter geradezu genötigt werden, die Kosten aus seiner Tasche zu begleichen.
Fragen werfe auch die vom Angezeigten mitgeteilte Vernichtung und Entsorgung des Gesellschaftsaktes der E. auf. Die E. sei am 17.05.1994 aufgelöst und am 18.10.1995 aus dem Öffentlichkeitsregister gelöscht worden. Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gemäss Art 142 PGR wäre demnach frühestens im Jahr 2004 abgelaufen. Aufgrund der ungelösten Situation (Grundeigentum, Verfahren in Belgien), die der ehemaligen Verwaltung/dem Liquidator bekannt gewesen sei und auf die sich unter anderem auch die Korrespondenz des Anzeigeerstatters mit Dr. A.W. bezogen habe und die bis jetzt andauere, hätten die Gesellschaftsunterlagen bis heute nicht vernichtet werden dürfen.
Ungeachtet der Frage, wann und weshalb die Akten dennoch vernichtet worden seien, stelle diese Aktenvernichtung nach Ansicht des Anzeigeerstatters nicht nur einen Verstoss gegen das Gesetz, sondern auch gegen die Standesvorschriften dar, da der Angezeigte seinen beruflichen Obliegenheiten wie die sorgfältige Aufbewahrung der Akten und eventuelle Herausgabe von Urkunden an den Auftraggeber nicht nachkomme. Umso erstaunlicher sei es, wenn der Angezeigte in den Gerichts- und Verwaltungsverfahren Gegenstände vorlege, die Bestandteile des Gesellschaftsaktes seien bzw gewesen seien und über die normalerweise nur verfügen könne, wer Zugang zum Gesellschaftsakt habe.
Dies betreffe mehrere im Einzelnen genannte Schreiben. In seiner Aktennotiz vom 01.08.2006 über das Treffen vom 27.07.2006 in Brüssel habe der Vertreter des Angezeigten festgehalten, dass er dem Anzeigeerstatter die originalen Steuerrechnungen aus Frankreich und Belgien übergeben habe. Auch habe er RA L. in Aussicht gestellt, die Gesellschaftsunterlagen über die Historie der Auflösung der Gesellschaft zu übersenden. Es stelle sich die Frage, wie dies möglich sein solle, wenn der Gesellschaftsakt zerstört und entsorgt worden sei. Fraglich sei, ob der Gesellschaftsakt möglicherweise erst nach diesem Treffen entsorgt worden sei.
Dasselbe betreffe eine Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Parteien. So habe der Vertreter des Anzeigeerstatters mit Fax vom 05.08.2008 den Gegenvertreter um Überlassung des Schreibens des J-C P., auf das Dr. A.W. mit Fax vom 27.03.2001 geantwortet habe, ersucht. Am 12.08.2008 habe RA Dr. S. mit einer Kostenforderung geantwortet und in Aussicht gestellt, dass die Verwahrerin das Ansuchen nach Eingang des Kostenvorschusses prüfen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Gesellschaftsakt damals noch vorhanden gewesen oder ob er bereits vernichtet gewesen sei, der Angezeigte den Anzeigeerstatter jedoch weiter habe glauben lassen, dass der Gesellschaftsakt noch existiere.
Angesichts dieser Ungereimtheiten zweifle der Anzeigeerstatter sogar an der Richtigkeit der Auskunft betreffend die Aktenvernichtung. Ungeachtet dessen hätte er sofort von der Vernichtung und Entsorgung der Gesellschaftsunterlagen unterrichtet werden müssen. Der Angezeigte habe alle Involvierten bewusst im falschen Glauben gelassen, er verfüge noch über den Gesellschaftsakt der E.. Auch dieses Verhalten entspreche nicht den Standesregeln.
Seinem Schriftsatz legte der Anzeigeerstatter wieder eine Reihe von Unterlagen zur Erhärtung seines Vorbringens bei.
Mit Beschluss des 1. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 (ON 7) wurde das Disziplinarverfahren gegen H.G. eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz an den Angezeigten und an das Land Liechtenstein verpflichtet.
Der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen diesen Beschluss gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2009 (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass vom Fürstlichen Obergericht die Bestimmung des Art 59 Abs 1 GOG nicht eingehalten worden sei, was Nichtigkeit zur Folge habe.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.12.2009 (ON 21) wurde wiederum entschieden, dass das Disziplinarverfahren gegen H.G. eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet werde.
Dabei ging das Fürstliche Obergericht von folgenden Erwägungen aus:
"Die von Seiten des Anzeigeerstatters geschilderten Tatbestände, die dem Angezeigten vorgeworfen werden, liegen gemäss den Angaben des Anzeigeerstatters in zeitlicher Hinsicht sehr weit zurück, sodass sich, wie der Angezeigte in seiner Stellungnahme vom 11.09.2008 (ON 2) dargelegt hat, die Frage der Verjährung der ihm (dem Angezeigten) vorgeworfenen disziplinarrechtlich allenfalls relevanten Taten stellt.
Zur Frage der Verjährung ist zunächst festzuhalten, dass das Disziplinarrecht gemäss Treuhändergesetz ebenso wenig diesbezügliche Vorschriften enthält, wie dies beim Disziplinarrecht für Rechtsanwälte der Fall ist (vgl die diesbezüglichen Bestimmungen im TrHG und im RAG).
Demgegenüber kennt das Strafgesetzbuch für sämtliche Straftaten Verjährungsfristen, sodass es dementsprechend im liechtensteinischen Strafrecht keine unverjährbaren Straftaten gibt. Es drängt sich deshalb auf, auch für Verhaltensweisen bzw Taten, die gemäss Treuhändergesetz bzw Rechtsanwaltsgesetz disziplinarrechtlich zu ahnden sind, von der Verjährung solcher Taten auszugehen. Es erscheint jedenfalls als völlig unvorstellbar und insbesondere aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt, in Bezug auf disziplinarrechtlich zu ahndende Verhaltensweisen die Unverjährbarkeit zu postulieren.
Das Strafgesetzbuch regelt die Verjährung der Strafbarkeit in § 57 StGB folgendermassen:
Abs 3: "Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre,
wenn die Handlung mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder wenn sie zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist."
Gemäss Art 20 TrHG sind für disziplinarrechtlich relevantes Verhalten von Treuhändern folgende Disziplinarstrafen vorgesehen:
"a). der schriftliche Verweis;
b). Geldbussen bis zum Betrag von CHF 50.000,--;
c). Untersagung der Ausübung des Treuhänderberufs bis zur Dauer eines Jahres;
d). Untersagung der Berufsausübung auf Dauer."
Wenn man den Sanktionskatalog von Art 20 TrHG mit den in § 57 Abs 3 StGB festgehaltenen Sanktionen vergleicht, so muss man zwingend zum Schluss gelangen, dass für Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist nicht länger als fünf Jahre dauern kann.
Gemäss dem eigenen Vorbringen des Anzeigeerstatters hat der Angezeigte am 19.11.1985 seine Demissionserklärung als Organ der E. beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht. Ein allfälliges Fehlverhalten, das der Angezeigte vor seiner Demission gesetzt hätte, muss auf jeden Fall als verjährt betrachtet werden, da zwischen der Demission und der Disziplinaranzeige über 20 Jahre vergangen sind, d.h. für ein allfälliges Fehlverhalten des Angezeigten, das vor dem 19.11.1985 stattgefunden hätte, wäre die maximale strafrechtliche Verjährungsfrist bereits im Jahre 2005 abgelaufen.
Dass der Angezeigte mit Schreiben vom 15.10.1986 die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses und die Wiedereintragung der früheren Verwaltungsratsmitglieder sowie der früheren Repräsentanz beantragt hat, vermag nach Überzeugung des Obergerichtes keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand zu begründen, wobei dieser Tatbestand, auch wenn er disziplinarrechtlich relevant wäre, gemäss den strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen als verjährt zu qualifizieren wäre.
Auch die dem Disziplinarangezeigten angelastete Demission vom 25.01.1994 ist im Lichte der strafgesetzlichen Verjährungsfristen gemäss § 57 StGB als längst verjährt zu betrachten.
Soweit das Öffentlichkeitsregisteramt den Disziplinarangezeigten zum Liquidator der E. bestellt hat, ist ein allfälliges Fehlverhalten des Disziplinarangezeigten gemäss Art 17 Abs 3 TrHG nur insoweit disziplinarstrafrechtlich relevant, als ihm diesbezüglich ein ausserberufliches Verhalten vorzuwerfen wäre, das geeignet gewesen ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn er wegen seines Verhaltens als Liquidator in eine Strafuntersuchung gezogen worden wäre und allenfalls sogar im Rahmen eines Strafurteils verurteilt worden wäre. Solches wird indessen von Seiten des Anzeigers nicht vorgebracht.
Auch die Löschung der E. im Öffentlichkeitsregister ist aufgrund der eigenen Schilderung des Anzeigeerstatters nicht auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten als Treuhänder zurückzuführen. Vielmehr hat der Anzeigeerstatter in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Antrag der Steuerverwaltung, das Konkursverfahren über die E. zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen worden sei, dies unter gleichzeitiger Löschung der E. im Öffentlichkeitsregister. Inwiefern die Abweisung des Antrages der Steuerverwaltung betreffend Eröffnung eines Konkursverfahrens ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten beinhalten sollte, ist für das Disziplinargericht unerfindlich.
Disziplinarrechtlich irrelevant ist auch das unter Z 2 der Disziplinaranzeige (ON 1) erstattete Vorbringen, wonach im Juli 2006 eine Besprechung stattgefunden habe, an der der Anzeiger und seine Rechtsvertreter sowie RA Dr. S. und Dr. G. anwesend gewesen seien.
Die vom Anzeiger geschilderten Kontakte im Jahre 2006 und der Umstand, dass sich der Anzeiger mit den ihm von Seiten von RA Dr. S. bzw Dr. B. und Dr. G. gestellten Bedingungen nicht habe einverstanden erklären können, haben mit einem disziplinarrechtlich relevanten Verhalten des Angezeigten nichts zu tun.
Gleiches gilt auch dafür, dass sich die Parteien - der Name des Angezeigten wird in diesem Zusammenhang überhaupt nicht angeführt - über die Einschaltung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer nicht hätten einigen können; d.h. dieser Sachverhalt ist ebenfalls als disziplinarrechtlich irrelevant zu bezeichnen.
Dass H.G. (der Disziplinarangezeigte), vertreten durch das Advokaturbüro Dr. B. und Dr. G., mit Antrag vom 30.01.2008 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt seine Bestellung als Nachtragsliquidator beantragte, hat primär mit seiner Tätigkeit als Treuhänder ebenfalls nichts zu tun. Es ist diesbezüglich wiederum auf die Bestimmung von Art 17 Abs 2 TrHG zu verweisen, d.h. der Disziplinarangezeigte müsste durch dieses ausserberufliche Verhalten einen Tatbestand gesetzt haben, der geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Art 17 Abs 2 TrHG).
Gleiches gilt in Bezug auf die Bestellung des Disziplinarangezeigten zum Nachtragsliquidator, dies mit Beschluss des Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 06.02.2008.
Auch der Antrag des Anzeigers beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom 20.03.2008 auf amtswegige Löschung des Angezeigten als Nachtragsliquidator der E. und auf Aufhebung der Nachtragsliquidation haben keinen Bezug zur Treuhänderfunktion des Angezeigten. Auch hier fehlt es an einem dahingehenden Vorbringen, dass der Angezeigte durch ein diesbezügliches ausserberufliches Verhalten seine Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt hätte.
Dies gilt für den dahingehenden Sachverhalt, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt am 20.03.2008 eine Verfügung erlassen hat, mit der die frühere Verfügung auf Eröffnung der Nachtragsliquidation und Bestellung des Disziplinarangezeigten zur Gänze aufgehoben wurde. Für das Disziplinarverfahren ist es auch irrelevant, dass der Angezeigte lediglich betreffend die Liquidation eines in Frankreich gelegenen Grundstücks zum Nachtragsliquidator bestellt worden ist.
Unerfindlich ist auch, inwiefern es einen Disziplinarstraftatbestand erfüllen sollte, dass neben dem Anzeiger auch der Disziplinarangezeigte gegen eine Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 13.05.2008 Beschwerde erhoben haben.
Gleiches muss in Bezug darauf gelten, dass der Anzeiger mit der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, mit der die Nachtragsliquidation betreffend das Grundstück der E. in Frankreich angeordnet worden ist, nicht einig geht.
Im Weiteren steht die Bestellung des Disziplinarangezeigten als Nachtragsliquidator in keinem Zusammenhang mit dessen Treuhändertätigkeit. Disziplinarrechtlich relevant wäre dies allenfalls dann, wenn der Angezeigte durch das damit im Zusammenhang stehende ausserberufliche Verhalten seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen vermocht hätte.
Gleiches gilt für den dahingehenden Vorwurf, dass der Angezeigte gegen einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf Bestellung von RA Bl zum Beistand zwecks Vertretung im belgischen Verfahren einen Rekurs eingebracht habe. Jedenfalls ist dieses Vorbringen des Anzeigers nicht geeignet, den Vorwurf eines Disziplinarvergehens zu begründen. Dass der diesbezügliche Rekurs des Angezeigten erfolglos geblieben ist, vermag daran nichts zu ändern.
Aus der Disziplinaranzeige ist - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht ersichtlich, inwieweit dem Disziplinarangezeigten Verhaltensweisen vorgeworfen werden, die er sich als Treuhänder gegenüber dem Anzeiger zu schulden kommen lassen haben soll.
Bei seiner Argumentation betreffend das Verhalten des Angezeigten in Bezug auf die E. übersieht der Anzeiger, dass der Angezeigte offenkundig schon seit Jahren nicht mehr als Treuhänder für den Anzeiger tätig ist. Dementsprechend können gegenüber dem Angezeigten auch die disziplinarrechtlichen Regelungen gemäss Treuhändergesetz nicht zur Anwendung gelangen. Eine Ausnahme könnte allenfalls dadurch begründet sein, dass der Angezeigte sich nicht an das in Art 11 TrHG geregelte Gebot der Verschwiegenheit gehalten hätte. Solches ist allerdings nicht vorgebracht worden.
Soweit der Anzeiger aber selbst ausdrücklich vorbringt (S. 11 oben der Anzeige), dass der Angezeigte bzw seine Anwälte sich vollkommen bewusst seien, dass sie von ihm kein Mandat erhalten hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Anzeiger und dem Angezeigten von Seiten des Letzteren gegenüber dem Anzeiger keine Pflichten gemäss Treuhändergesetz verletzt werden konnten.
Was der Angezeigte in seiner Funktion als Liquidator der E. getan oder nicht getan hat, hat mit seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder nichts zu tun. Diese Tätigkeiten könnten disziplinarrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn der Angezeigte dadurch ein ausserberufliches Verhalten an den Tag gelegt hätte, das als geeignet erschiene, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Am entsprechenden Vorbringen fehlt es indessen.
Ebenso irrelevant sind die Ausführungen des Anzeigers betreffend sein Einschreiten bei der Treuhändervereinigung, dies schon deshalb, weil die Treuhändervereinigung sich offensichtlich nicht veranlasst sah, irgendwelche Sanktionen gegenüber dem Angezeigten vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Treuhändervereinigung bei Wahrnehmung eines disziplinarrechtlich relevanten Tatbestandes von sich aus an das Disziplinarrecht hätte gelangen können bzw müssen, da ihr gemäss Art 19 Abs 2 TrHG im Disziplinarverfahren ein Antrags- und Beschwerderecht zukommt.
In diesem Zusammenhang hat der Anzeiger selbst ausgeführt, dass von Seiten der Treuhändervereinigung "gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter des Anzeigers signalisiert worden sei, dass der Angezeigte möglicherweise seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat und/oder Liquidator der Gesellschaft verletzt habe, was aber durch das zuständige Landgericht zu beurteilen sei".
Auch diesbezüglich stellt sich wiederum die Frage, ob der Angezeigte durch das besagte ausserberufliche Verhalten etwas getan hat, was geeignet gewesen ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Soweit der Anzeiger vorbringt, der Angezeigte habe Kenntnisse über den Erwerb von Grundstücken durch die E. gehabt und dabei auf den Kontrollstellenbericht der Revikon vom 17.09.1986 hinweist, in dem von Liegenschaften die Rede sei, ist dazu von Seiten des Disziplinargerichtes festzuhalten, dass es dabei um einen Sachverhalt geht, der über 20 Jahre zurückliegt und dementsprechend zufolge Verspätung disziplinarrechtlich irrelevant ist.
Gleiches gilt auch für eine von Dr. A.W. für die E. gezeichnete Aufstellung per 31.12.1982, aus der sich Grundbesitz bzw Grundeigentum in Belgien ergibt.
Mit den erwähnten Bilanzen und den Erfolgsrechnungen aus den 80er Jahren kann jedenfalls nicht in disziplinarrechtlich relevanter Weise bewiesen werden, dass diese Eigentumsverhältnisse auch bis in die jüngere Zeit bestanden haben, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Tätigkeit des Disziplinarangezeigten als Liquidator bzw Nachtragsliquidator nicht dem Treuhändergesetz und damit auch nicht dem Disziplinarrecht dieses Gesetzes untersteht.
Soweit der Anzeigeerstatter Vorfälle aus 1990 und 1986 bzw 1987 erwähnt, so ist dazu zu sagen, dass allenfalls ein damit verbundenes Fehlverhalten des Angezeigten als Treuhänder disziplinarrechtlich zufolge eingetretener Verjährung ausser Betracht zu bleiben hat.
Ob der Angezeigte auf seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator der E. beharrt hat, kann dahingestellt bleiben, da das entsprechende Verhalten mit seiner Funktion als Treuhänder und den von ihm als Treuhänder zu beachtenden Standesregeln nichts zu tun hat. Vielmehr ist es Sache der zuständigen Instanz, ob der Angezeigte als Nachtragsliquidator bestellt werden kann oder ob seine Bestellung aufgrund bestimmter Konstellationen nicht in Frage kommen kann. Jedenfalls kann die Bereitschaft, sich als Nachtragsliquidator zur Verfügung zu stellen, nicht als ein ausserberufliches Verhalten qualifiziert werden, das die Vertrauenswürdigkeit des Angezeigten hätte erheblich beeinträchtigen können (Art 17 Abs 2 TrHG).
Wenn sich der Angezeigte um eine Bestellung zum Nachtragsliquidator der E. bemüht hat, so ist ein Interessenkonflikt denkbar, wobei es aber an der für die Bestellung zuständigen Behörde liegt, bei Wahrnehmung eines derartigen Konfliktes eine solchermassen "belastete Person" gerade nicht zu bestellen. Jedenfalls stellt die Bewerbung des Angezeigten betreffend Bestellung zum Nachtragsliquidator keinen Tatbestand im Sinne von Art 10 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung dar, da nicht von vornherein gesagt werden kann, dass die Interessen der sich in Nachtragsliquidation befindlichen E. den eigenen Interessen des Disziplinarangezeigten widersprechen. Ein solcher Interessenkonflikt wäre dann zu bejahen, wenn dem Disziplinarangezeigten unterstellt werden könnte, er werde seine Stellung als Nachtragsliquidator dazu missbrauchen, um ihm nahestehende Gläubiger zu begünstigen und die anderen Gläubiger zu benachteiligen.
Abgesehen davon können entsprechende Zweifel an der Zweckmässigkeit der Bestellung einer Person zum Nachtragsliquidator gegenüber der Bestellungsbehörde geltend gemacht werden.
Zusammenfassend hält das Disziplinargericht fest, dass von einem Interessenkonflikt im Sinne von Art 10 der Standesrichtlinien nicht auszugehen ist, da sich der Angezeigte ja nicht selbst zum Nachtragsliquidator bestellen kann und es Sache der zuständigen Bestellungsinstanz ist, eine unbefangene Person auszuwählen.
Das gesamte Vorbringen betreffend Rechnungsstellung des Disziplinarangezeigten gegenüber der E. hat letztlich mit der Treuhänderfunktion nichts zu tun. Es kann nicht Aufgabe des Disziplinargerichtes sein, die Berechtigung der vom Disziplinarangezeigten gegenüber der E. gemachten Forderungen zu überprüfen.
Das gleiche gilt in Bezug auf die Einschaltung eines Detektivs. Ob die Auffassung des Anzeigers, es habe sich um eine überflüssige Massnahme gehandelt, richtig ist, kann im Disziplinarverfahren schon deshalb dahingestellt bleiben, weil unzweckmässiges Handeln eines Treuhänders allenfalls zivilrechtliche Folgen auslösen kann, nicht aber disziplinarrechtliche. Dazu bräuchte es schon ein wissentlich und willentlich auf Unzweckmässigkeit ausgerichtetes Verhalten, was der Anzeiger aber nicht behauptet hat.
Es ist offensichtlich, dass der Disziplinarangezeigte schon seit Jahren dem Anzeigeerstatter nicht mehr in einem Verhältnis als Treuhänder gegenübersteht. Dementsprechend hat er auch gegenüber dem Anzeiger keine Treuepflichten zu beobachten. Ob er als früherer Treuhänder nicht zum Liquidator bzw Nachtragsliquidator der E. bestellt werden soll, ist im Rahmen des entsprechenden Bestellungsverfahrens zu klären und kann nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden. Jedenfalls kann eine entsprechende Bewerbung für die Bestellung zum Liquidator nicht als standeswidriges Verhalten qualifiziert werden.
Schliesslich mag ein gewisser Verdacht begründet sein, dass sich der Angezeigte deshalb für die Funktion des Nachtragsliquidators der E. bemüht habe, um eigene Ansprüche leichter durchsetzen zu können. Letzten Endes beinhaltet das Vorbringen des Anzeigers aber lediglich einen diesbezüglichen Verdacht bzw eine Mutmassung. Überdies ist nicht belegt, dass die anvisierte Befriedigung von Forderungen dese Angezeigten insofern unberechtigt wäre, dass diese Forderungen als nicht zu Recht bestehend zu betrachten wären. Eine disziplinarrechtliche Verurteilung kann jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass bestimmte standeswidrige Verhaltensweisen in Zukunft, d.h. bei einer allfälligen Bestellung als Nachtragsliquidator, realisiert würden. Eine disziplinarrechtliche Ahndung setzt das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes voraus und es genügt eben nicht, dass gewisse Vermutungen bestehen, dass es zu einem solchen Handeln kommen könnte. Es gilt auch im Disziplinarrecht der fundamentale Grundsatz: "Fürs Denken kann man keinen henken."
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine disziplinarrechtliche Bestrafung des Angezeigten nicht gegeben sind. Dies zum einen deshalb nicht, weil es sich häufig um Verhaltensweisen des Angezeigten handelt, die er nicht in seinem Beruf als Treuhänder getätigt hat, sondern vielmehr durch ausserberufliches Handeln, wobei es dem Anzeiger diesbezüglich nicht gelungen ist, Sachverhalte bezüglich des ausserberuflichen Verhaltens des Angezeigten darzulegen, die als für geeignet hätten qualifiziert werden können, die Vertrauenswürdigkeit des Angezeigten erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine erhebliche Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit verlangt, d.h. es bedarf eines massiven Verstosses im Rahmen des ausserberuflichen Verhaltens gegen die Vertrauenswürdigkeit. Dies ist jedenfalls durch die gerichtliche Bestellung als Liquidator bzw Nachtragsliquidator nicht begründet, da der Angezeigte jedenfalls den Bestellungsakt nicht selbst vornehmen konnte, sondern dass diesbezüglich gerichtliche Zuständigkeiten bestehen bzw bestanden haben. Dass der Angezeigte die betreffende Bestellung mit irgendwelchen unlauteren Machenschaften erwirkt hätte, hat der Anzeiger nicht vorgetragen.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine disziplinarrechtliche Bestrafung des Angezeigten nicht gegeben sind, weshalb spruchgemäss die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu erfolgen hat."
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.04.2010 (ON 29) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters wiederum Folge gegeben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen, zumal über einen gegen den Vorsitzenden des Senates des Fürstlichen Obergerichtes eingebrachten Ablehnungsantrag noch nicht ordnungsgemäss entschieden worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren gegen H.G. abermals ein und erkannte den Anzeigeerstatter J-C P. schuldig, dem Angezeigten H.G. die mit CHF 4.210,60 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
In seiner Begründung schloss sich der erkennende Senat vollinhaltlich den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im Beschluss ON 21 an und führte ergänzend aus, dass die Verjährungsfrist für Disziplinarverfahren bei analoger Heranziehung der Bestimmungen des § 57 Abs 3 StGB mit höchstens drei Jahren angesetzt werden könne. Innerhalb dieses Zeitraumes verjährten nach dem Strafgesetzbuch Delikte, die mit mehr als sechs Monaten, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht seien und somit bereits den Bereich mittelschwerer Kriminalität beträfen. Es erscheine daher angemessen, diese Verjährungsfrist für Disziplinarverfahren heranzuziehen, nachdem selbst bei Annahme der Nachweisbarkeit bzw der Verfolgbarkeit der behaupteten Disziplinarverfahren von einer Sanktionierung gemäss Art 20 Abs 1 lit a oder b TrHG auszugehen sei. Es wäre nicht einzusehen, dass die Verfolgbarkeit von Straftaten nach dem StGB durch Zeitablauf nach Vollendung der Tat begrenzt sei, während die zweifellos weniger gewichtigen Verfehlungen im Disziplinarrecht mangels einer - offensichtlich übersehenen - gesetzlichen Regelung im Treuhändergesetz ad infinitum verfolgt und geahndet werden könnten.
Angesichts dieser dreijährigen Verjährungsfrist seien jedenfalls die angezeigten disziplinarrechtlichen Verfehlungen verjährt, sofern nicht Gründe nach § 58 StGB, insbesondere jene des § 58 Abs 3 Z 2 StGB, vorlägen. Die eigentliche Treuhändertätigkeit habe sich indes auf die Zeit bis zur Demission des Angezeigten als Organ der E. am 19.11.1985 bezogen. Auch die nachfolgenden Handlungen (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses und die Wiedereintragung der früheren Verwaltungsratsmitglieder sowie der früheren Repräsentanz mit dem Schreiben vom 15.10.1986 und die Demission vom 25.01.1994) unterlägen der Verjährung. Selbst die in der Anzeige geschilderten Vorgänge im Juli 2006 würden noch in die Verjährungszeit fallen, weil die erste Verfolgungshandlung des Gerichtes, nachdem ein Einleitungsbeschluss nicht gefällt worden sei, erst mit der Entscheidung des 1. Senates vom 17.09.2009 erfolgt sei.
Auch die vom Anzeigeerstatter behauptete Aktenvernichtung erscheine verjährt, nachdem weder aus dem Vorbringen noch aus den Beweismitteln ansatzweise hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt die behauptete Vernichtung erfolgt sei. Nach dem nicht widerlegbaren Vorbringen des Angezeigten sei der Gesellschaftsakt bereits vernichtet gewesen, als die Nachtragsliquidation beantragt worden sei (30.01.2008). Da somit der genaue Zeitpunkt der behaupteten Aktenvernichtung nicht verifiziert werden könne und die E. schon seit dem 16.10.1995 gelöscht worden sei, sei es entbehrlich, diesbezüglich weitere Verfolgungsschritte zu setzen. Der gegenständliche Vorwurf sei erstmals mit Schriftsatz vom 20.05.2009 konkretisiert erhoben worden. Die erste Verfolgungshandlung durch das Gericht sei erst mit der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 09.04.2010 erfolgt. Somit sei selbst bei Annahme einer schuldhaften Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach § 142 Abs 1 PGR Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist bereits am 16.10.2005 seien keine schlüssigen Anhaltspunkte für schuldhaftes Verhalten des Angezeigten gegeben.
Dass möglicherweise noch Teile der Akten vorhanden seien, wie aus dem Aktenvermerk vom 01.08.2006 hervorgehe, ändere nichts an der mangelnden disziplinarrechtlichen Erfassbarkeit, zumal es sich dabei zum Teil um aktuelle Steuerrechnungen handle und für den genauen Umfang einer teilweisen Vernichtung der Akten schlüssige Verifizierungsmöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Die Beweislage lasse eine Verifizierung des in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfes, der Angezeigte habe den Anzeigegegner bewusst im falschen Glauben gelassen, er verfüge noch über die Gesellschaftsakten, nicht zu, zumal der darauf Bezug habende Schriftverkehr und auch Verhandlungen von verschiedenen Rechtsvertretern des Angezeigten geführt worden seien und ein Irrtum in der Darstellung der Aktenlage seitens dieser Personen keineswegs auszuschliessen sei.
Hinzu komme, dass die weit zurückliegenden Zeiten der gerügten Vorgänge eine sichere Verifizierung gerade hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Disziplinarverfahrens nach Art 17 Abs 1 TrHG nicht zulasse. Die schuldhafte Verletzung von Pflichten im Sinne dieser Gesetzesstelle sei mangels ausdrücklicher Typisierung der Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite per analogiam in bonam partem der Regel des § 7 Abs 1 StGB zu unterstellen. Es sei somit vorsätzliches Handeln im Sinne von § 5 Abs 1 StGB gefordert. Blosse Fahrlässigkeit genüge nicht. Wenn es im Rahmen der ergänzenden Rechtsfortbildung darum gehe, die stets gestellte Grundfrage zu beantworten, was in einem bestimmten Fall rechtens sei, sei in erster Linie der Blick auf andere, den Rechtsschutzzielen disziplinarrechtlicher Massnahmen am ehesten entsprechenden Normen zu richten. Die dem Disziplinarrecht am nächsten stehende Materie sei das Strafrecht. Angesichts der im Disziplinarrecht vorgesehenen Sanktionen erscheine diese Gesetzesanalogie jedenfalls angezeigt, weil von einer Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses auszugehen sei.
Damit komme jenen Einwendungen in der Stellungnahme des Angezeigten zur angeblichen Kenntnis betreffend das Immobilieneigentum der E. und betreffend das belgische Steuerverfahren Gewicht zu. Dabei erscheine angesichts der auch aktenkundigen Praxis zumindest nicht widerlegbar, dass es in den 70er und 80er, teilweise auch noch in den 90er Jahren durchaus üblich gewesen sei, den wirtschaftlich Berechtigten von liechtensteinischen Gesellschaften regelmässig sehr weitgehende Vollmachten zur Vornahme von Geschäften einzuräumen. Darauf weise auch die vom Angezeigten vorgelegte Vollmacht vom 18.10.1989 hin, sodass nach der Zweifelsregel davon auszugehen sei, dass der Angezeigte weder einen Überblick über die Liegenschaftskäufe und -verkäufe noch über die in Belgien eingeleiteten Strafverfahren gehabt habe. Dass er diesbezüglich erstmals am 27.07.2006 in Kenntnis gesetzt worden sei, werde durch die Aktennotiz vom 01.08.2006 bescheinigt. Weiters sei auf die Schreiben vom 01.09., 03.10., 22.11., 12.12.2006, 30.07. und 28.08.2007 hinzuweisen. Die dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel und Argumente des Anzeigeerstatter hielten sich mit jenen der Gegenbescheinigung die Waage, sodass jedenfalls nach dem Zweifelsgrundsatz nicht von schuldhaften Verfehlungen des Angezeigten auszugehen sei.
Dass sich der Angezeigte um die Funktion des Nachtragsliquidators bemüht habe, könne eine disziplinarrechtliche Massnahme schon deswegen nicht rechtfertigen, weil die Bestellung zum Nachtragsliquidator der behördlichen Entscheidung unterliege. Aus den eingeholten Akten 10 HG.2008.27 des Fürstlichen Landgerichtes ergebe sich, dass der Angezeigte rechtskräftig zum Beistand für die gelöschte E. International AG Vaduz zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke bei den belgischen Behörden bzw Gerichten bestellt worden sei. Mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.03.2010 sei er nach vollständiger Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben als Beistand im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden. Somit seien auch daraus keine wie immer gearteten disziplinarrechtlich erfassten Vorwürfe abzuleiten.
Dass eine Verhaltensweise, die der Angezeigte im gegenständlichen und anderen aktuellen Verfahren an den Tag gelegt habe, eine Fortsetzung der disziplinarrechtlichen Erfassbarkeit bedinge, widerspreche der Deliktsstruktur des Art 17 Abs 1 und 2 TrHG. Deliktsobjekt sei ausschliesslich der Treuhänder, solange dieser tatsächlich im konkreten Fall die Treuhänderfunktion ausübe. Eine andere Funktion wie diejenige des Liquidators, für welche die beruflichen Voraussetzungen als Treuhänder nicht vorlägen, sei wegen der strikten Formulierung im Gesetz disziplinarrechtlich nicht erfassbar. Dies ergebe sich bereits aus Art 1 Abs 1 TrHG, wonach sich der Regelungsbereich dieses Gesetzes lediglich auf die Zulassung zum Beruf des Treuhänders und auf die Berufsausübung des Treuhänders erstrecke. Jede andere Interpretation würde dem auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach § 1 StGB widersprechen.
Ein disziplinarrechtlich erfassbares Vorgehen im Sinne von Art 17 Abs 2 TrHG, wonach ein Treuhänder durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarverfahren begehe, wenn es geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen, sei schon wegen der erhöhten Tatbestandsvoraussetzungen nicht indiziert, zumal gerade die vollständige Erfüllung der Pflichten als bestellter Beistand der E. eher auf eine positive Einstellung hinsichtlich der aus dem Gesellschaftsrecht resultierenden Pflichten hinweise (10 HG.2008.27-31).
Als Ergebnis dieser Überlegungen sei das Disziplinarverfahren einzustellen, wobei darauf hingewiesen werde, dass aufgrund der unvollständigen und lückenhaften Regelung der Bestimmungen des Disziplinarrechts für Treuhänder wegen der aus dem Bestimmtheitsgebot resultierenden Rechtsschutzerfordernisse auch weiterhin mit Schwierigkeiten bei der disziplinarrechtlichen Erfassung von Verfehlungen zu rechnen sein werde.
Die Kosten seien in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des § 306 Abs 1 letzter Satz StPO dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Von der Auferlegung von Gerichtsgebühren werde abgesehen, da hiefür eine explizite Bestimmung im Gerichtsgebührengesetz notwendig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigeerstatters J-C P. wegen Nichtigkeit, Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, eventualiter ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, eine Verhandlung durchzuführen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in der Sache neuerlich zu entscheiden und jedenfalls dem Beschwerdegegner eventualiter dem Land Liechtenstein die Bezahlung der Kosten des gesamten gegenständlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Gerügt wird zunächst, dass das Fürstliche Obergericht keine inhaltliche Trennung von Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Würdigung vorgenommen habe. Aufgrund dieser "generellen" rechtlichen Feststellungen ergebe sich bereits die Notwendigkeit, dass sich das Obergericht erneut mit dem Sachverhalt auseinandersetze.
Es könne offen bleiben, ob eine dreijährige oder eine längere Verjährungsfrist Anwendung finde, da jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei. Der Anzeigeerstatter habe Verhaltensweisen des Angezeigten ab dem Jahr 2006, insbesondere ab Juli 2006, gerügt, wobei einzelne Handlungen bzw Verhaltensweisen noch gar nicht abgeschlossen seien. Bereits aus diesem Grund könne eine Verjährung nicht eintreten.
Selbst wenn einzelne seit Juli 2006 vorgekommene Verhaltensweisen als abgeschlossen betrachtet würden, könnten diese frühestens ab Juli 2009 verjähren. Aufgrund der Einbringung der Disziplinaranzeige sei dies jedoch nicht der Fall. Durch diese sei Gerichtsanhängigkeit im Sinne von § 58 Abs 3 Z 2 StGB gegeben, die den Fortlauf der Verjährungsfrist hemme. Selbst wenn man eine Handlung des Gerichtes zur Auslösung der Hemmung als notwendig erachte, müsse diese in der Verfügung vom 12.08.2008 gesehen werden, mit dem das Obergericht die Einholung einer Stellungnahme beim Antragsgegner verlangt habe. Auf das Zuwarten des Obergerichtes über ein Jahr könne nicht abgestellt werden, da es sonst unmöglich wäre, durch Erstattung einer Anzeige die Verjährung von Disziplinarvergehen zu verhindern. Die Disziplinaranzeige sei gleichzeitig auch ein Antrag auf Bestrafung, wobei die Aussprache der gesetzlich vorgesehenen und angemessenen Disziplinarstrafe gemäss Art 20 TrHG ausdrücklich beantragt worden sei. Auch gemäss § 58 Abs 4 StGB werde der Lauf der Verjährung durch die Anzeigeerhebung gehemmt. Da die Hemmung jedenfalls spätestens am 12.08.2008 durch das erste gerichtliche Tätigwerden eingetreten sei, könnten Verhaltensweisen des Angezeigten nur insoweit verjähren, als sie vor dem 12.08.2005 vollendet bzw eingestellt worden seien. Dies sei bei den gerügten Verhaltensweisen jedoch nicht der Fall. In den fraglichen Zeiträumen falle beispielsweise die Frage nach dem Ende der Aktenaufbewahrungspflicht nach § 142 Abs 1 PGR. Selbst wenn man wie das Obergericht vom Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist bereits am 16.10.2005 ausginge, wäre eine Aktenvernichtung an diesem Tag noch nicht von der dreijährigen Verjährung erfasst. Tatsächlich sei die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, da die E. bis zum heutigen Tag nicht voll beendigt sei, wovon auch der Angezeigte belegt durch sein Tätigwerden im Jahr 2006 Kenntnis gehabt habe. Das Obergericht sei demzufolge unzutreffend von der Verjährung des seit Juli 2006 vorgefallenen Verhaltens ausgegangen.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes verlange das TrHG für Disziplinarverfahren keinen Vorsatz, sondern es genüge die schuldhafte Pflichtverletzung, die auch fahrlässige Handlungen und Unterlassungen erfasse. Das TrHG verweise in diesem Zusammenhang nicht auf das StGB. Schon aus Art 20 Abs 4 TrHG sei abzuleiten, dass bei Disziplinarverfahren nicht auf die strafrechtlichen Schuldkategorien abzustellen sei, sondern vielmehr auf die zivilrechtlichen, da bei Verhängung der Disziplinarstrafe insbesondere auf die Grösse des Verschuldens Bedacht zu nehmen sei. Es werde ausdrücklich nicht wie im StGB zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden, sondern wie im Zivilrecht jedes Verschulden erfasst.
Dies ergebe auch ein Vergleich mit dem österreichischen Disziplinarrecht der Rechtsanwälte (§ 3 DSt), wonach ein Disziplinarverfahren nur dann nicht zu verfolgen sei, wenn das Verschulden des Rechtsanwaltes geringfügig sei. Dasselbe gelte in Deutschland, wo Pflichtverletzungen durch das Verhalten eines Rechtsanwaltes auch bei geringer Schuld durch den Vorstand gerügt werden könnten (§ 74 BRAO). Fahrlässigkeiten, insbesondere grobe, seien durch dieses Disziplinarrecht erfasst. Dasselbe müsse für das liechtensteinische Disziplinarrecht für Treuhänder gelten.
Da das Obergericht bei der Schuldfrage nur auf Vorsatz im Sinne des StGB abstelle, begehe es einen Rechtsanwendungsfehler und folglich eine Fehlbeurteilung des angezeigten Verhaltens. Gerade im Zusammenhang mit der Vorwerfbarkeit der (angeblichen) Unkenntnis des Angezeigten über das noch vorhandene Immobilieneigentum der E. und über das belgische Steuerverfahren überprüfe das Obergericht nicht weiter, ob der Angezeigte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt von diesen Umständen jedenfalls Kenntnis hätte haben können bzw müssen.
Zu Unrecht führe das Obergericht auch aus, dass der Angezeigte nicht Deliktssubjekt des Art 17 Abs 1 und 2 TrHG sei, da er im konkreten Fall keine Treuhänderfunktion ausgeübt habe. Selbst wenn kein ausdrückliches Mandatsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien mehr bestehe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Angezeigte Treuhänder sei und im gegenständlichen Kontext beruflich gehandelt habe und handle, womit er automatisch dem Disziplinarrecht der Treuhänder unterstehe. Der Angezeigte stütze sich im Rahmen seiner Antragstellungen auf seine früheren Funktionen, die er für die E. ausgeübt habe, was er unstrittig aufgrund eines damals bestehenden Mandatsverhältnisses getan habe. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher anderen Eigenschaft der Angezeigte sonst gehandelt hätte. Ohne Zweifel falle die Ausübung eines Liquidatorenmandats auch unter die in Art 7 TrHG aufgeführten Tätigkeiten. Der Angezeigte hätte in analoger Anwendung von Art 132 Abs 1 a PGR auch gar nicht zum (einzigen) Nachtragsliquidator bestellt werden können, würde diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit seiner Treuhänderzulassung gesehen. Ein konkret bestehendes Mandatsverhältnis sei nicht vorausgesetzt, wenn der Angezeigte wie hier aufgrund eines früher bestehenden Mandates und, wie er selbst angebe, aus diesem heraus und offensichtlich als zugelassener Treuhänder handle. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Stellungnahme der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung zu verweisen, die ebenfalls davon ausgehe, dass das gerügte Verhalten den Disziplinarbestimmungen des TrHG unterstehe.
Damit könne auch den Ausführungen des entscheidenden Senats nicht gefolgt werden, der die Tätigkeit des Angezeigten als ausserberuflich qualifiziert habe. Richtigerweise hätte er das Verhalten des Angezeigten als berufliches qualifizieren und die entsprechenden Verstösse feststellen müssen. Aufgrund dieser rechtlichen Falschqualifikation des Handelns des Angezeigten erfolge gar keine nähere Überprüfung des angezeigten Handelns im Lichte der Disziplinarvorschriften nach TrHG bzw den Standesrichtlinien der THV. Damit sei eine falsche rechtliche Qualifikation gegeben, aufgrund derer sich das Obergericht in der Folge nicht mehr gehörig mit den gerügten Verhaltensweisen auseinandergesetzt habe.
Es sei entgegen der Annahme des Obergerichtes auch nicht die lange zurückliegende Tätigkeit des Angezeigten als Verwaltungsrat oder Liquidator der E., die der Anzeigeerstatter rüge, sondern es sei lediglich diese frühere Tätigkeit bzw Untätigkeit des Angezeigten zu berücksichtigen, in deren Kontext die heutigen Verhaltensweisen des Angezeigten zu sehen und zu verstehen seien. Der Anzeigeerstatter mache geltend, dass der Angezeigte schuldhaft seine Berufspflichten sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes der Treuhänder verletzt habe (Art 17 Abs 1 TrHG). Insbesondere habe er die Vorschriften der Standesrichtlinien, Art 2 Abs 2 (Förderung der Interessen seiner Mandanten), Art 4 Abs 2 (Vorgehen bei Honorarstreitigkeiten), Art 9 (Zurückstellung anvertrauter Urkunden sowie Aufbewahrungspflicht gemäss Art 142 PGR), Art 10 (Widerstreit eigener Interessen und der Interessen der Verbandsperson, für die er als Nachtragsliquidator bestellt habe werden wollen, Niederlegung des Mandats, sobald Interessenkonflikt bekannt) verletzt.
In weiterer Folge führt der Beschwerdeführer neuerlich die einzelnen Vorwürfe gegen den Angezeigten, wie er sie bereits in den bisherigen Schriftsätzen erhoben hat, aus. Ergänzend weist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass gerade Honorarauseinandersetzungen zwischen einem Treuhänder und der betroffenen Verbandsperson bzw dem wirtschaftlich Berechtigten eine Interessenkollision begründe, aufgrund derer sicherzustellen sei, dass die Interessen der betroffenen Verbandspersonen gewahrt würden. Mit der Thematik der Interessenkollision habe sich das Obergericht überhaupt nicht auseinandergesetzt und nur darauf verwiesen, dass die Bestellung zum Nachtragsliquidator einer behördlichen Entscheidung unterliege. Dass das GBÖRA den Angezeigten auch nach dem Einspruch des Anzeigers noch für das in Frankreich gelegene Immobilieneigentum der E. bestellt belassen habe und diese Bestellung von VBK und VGH bestätigt worden sei, sei Thematik in einem beim StGH anhängigen Verfahren, wobei die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bezüglich Interessenkonflikte von Nachtragsliquidatoren von zentraler Bedeutung und eindeutig sei. Unabhängig davon, ob der StGH der Beschwerde des Anzeigers stattgebe, sei die Verletzung der Standesregeln durch den Angezeigten im gegenständlichen Verfahren gesondert zu prüfen und es könne nicht einfach auf die amtliche Bestellung verwiesen werden. Das Obergericht habe erneut keine nähere Überprüfung des Vorwurfs des Interessenkonfliktes vorgenommen, obwohl auch die Treuhändervereinigung in ihrer Stellungnahme hiezu explizit aufgefordert habe.
Den Ausführungen des Obergerichtes zur behaupteten Aktenvernichtung durch den Angezeigten sei zunächst entgegenzuhalten, dass die Verjährung diesbezüglich noch nicht eingetreten sei. Auch die Aufbewahrungsfrist sei nicht am 16.10.2005 abgelaufen, sondern wäre der Angezeigte aufgrund des Umstandes, dass die E. noch über Liegenschaften verfüge und in Belgien noch ein Steuerverfahren vor Gericht anhängig sei, nicht berechtigt gewesen, die Akten zu vernichten. Sollte er hievon nichts gewusst haben, wäre ihm als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator schuldhafte Unkenntnis vorzuwerfen. Eine vorzeitige Aktenvernichtung stelle nicht nur eine Verletzung von Art 142 Abs 1 PGR, sondern auch eine Verletzung von Art 9 der Standesrichtlinien und eine Berufs- bzw Standespflicht im Sinne von Art 17 Abs 1 TrHG dar.
Was das in Belgien anhängige Verfahren in Steuersachen betreffe, von dem die ehemalige Verwaltung der E. aufgrund des Schriftverkehrs Kenntnis gehabt habe, hätte diese angesichts des noch anhängigen Verfahrens beispielsweise einen Beistand für das Verfahren bei Gericht beantragen müssen und nicht einfach dem Anzeigeerstatter mitteilen dürfen, dass die Gesellschaft schon gelöscht sei. Aufgrund dieses Vorfalls während der Aufbewahrungsfrist sei klar, dass die ehemalige Verwaltung nicht mehr untätig bleiben und einfach die Löschungsfrist abwarten und danach die Akten vernichten hätte dürfen. Das bereits oben erwähnte Fax vom 27.03.2001 des Anzeigeerstatters an Dr. A.W. sei ein Hinweis gewesen, dass die E. noch nicht voll beendigt gewesen sei und deren Unterlagen jedenfalls nicht vernichtet und entsorgt hätten werden dürfen. Da die E. auch bis heute nicht "voll beendigt" sei, dürften deren Akten auch bis heute nicht vernichtet werden. Der Angezeigte habe auch nicht dargelegt, dass die Vernichtung der Gesellschaftsakten gemäss Art 142 Abs 1 PGR idgF bei der Registerbehörde angesucht und von Letzterer gestattet worden sei. Da die Aufbewahrungspflicht somit tatsächlich noch nicht abgelaufen sei, könne auch keine Verjährung greifen. Das Obergericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, darauf hinzuweisen, dass für den genauen Umfang einer teilweisen Vernichtung der Akten schlüssige Verifizierungsmöglichkeiten nicht zu erwarten seien, sondern hätte von Amts wegen den Vorwürfen nachgehen und geeignete Abklärungsmassnahmen vorzunehmen gehabt, wobei durch das Vorbringen des Anzeigers bereits ausreichend dargelegt sei, dass der Angezeigte schuldhaft seine Aufbewahrungspflicht und damit seine Berufspflicht verletzt habe.
Der Angezeigte habe den Anzeigeerstatter während des gesamten Zeitraums seit der erneuten Kontaktnahme im Juli 2006 darüber im Glauben gelassen, dass das Gesellschaftsdossier noch Bestand hätte, wobei erst mit Schreiben vom 04.05.2009 bestätigt worden sei, dass der Gesellschaftsakt vernichtet und entsorgt worden sei, ohne dass der Angezeigte den Anzeigeerstatter bzw im Verfahren zu 10 HG.2008.10 oder 10 HG.2008.27 auf diesen Umstand der Aktenvernichtung hingewiesen habe.
Der Angezeigte habe sich in den behördlichen und gerichtlichen Verfahren als jemand hingestellt, der über die Gesellschaft wie kaum jemand anderer Bescheid wisse und der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen Funktionen für die E. wie kaum jemand anderer so genau Auskunft geben könne, und habe so den Eindruck erwecken wollen, er sei besonders für die Übernahme einer Funktion in der E. geeignet, während die Offenlegung der Vernichtung des Gesellschaftsdossiers diese Eignung in Frage gestellt hätte. Dieses Verhalten, das auf Irreführung hinauslaufe, stelle einen Verstoss gegen das Ansehen und die Ehre des Berufsstandes der Treuhänder und damit ein Disziplinarvergehen dar.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes fänden auch auf die heutige Tätigkeit des Angezeigten im Zusammenhang mit der E. bzw dem Anzeigeerstatter die Disziplinarvorschriften der Treuhänder Anwendung. Der Angezeigte würde sich sonst in einem "disziplinarfreien" Rahmen bewegen, was nicht Sinn der Disziplinarvorschriften sein könne, die jede berufliche Tätigkeit des Treuhänders habe erfassen wollen, um nicht "Schlupflöcher" bei der beruflichen Tätigkeit der Treuhänder zu eröffnen. Es werde dazu auf die Formulierung des Art 17 Abs 1 TrHG verwiesen, der jedes berufliche Verhalten des Treuhänders erfasse.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Angezeigte aufgrund einer früheren Praxis weder Kenntnis über den Liegenschaftsbesitz bzw die Liegenschaftskäufe und -verkäufe noch über die in Belgien anhängigen Steuerverfahren gehabt habe, bedeute dies nicht, dass er als Verwaltungsrat und späterer Liquidator solche Kenntnisse sich nicht hätte beschaffen müssen, da von ihm und seinem Mitverwaltungsrat unterzeichnete Urkunden auf diese Umstände hingewiesen hätten. Für den Zweifelsgrundsatz, wie ihn das Obergericht heranziehe, bleibe deshalb kein Raum. Auch könne eine allenfalls früher geübte Praxis die gesetzlichen Vorschriften nicht ausser Kraft setzen.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden hätte das Obergericht feststellen müssen, dass der Angezeigte vom Immobilieneigentum der E. und vom anhängigen Steuerverfahren gewusst habe bzw bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sich darüber hätte informieren können und müssen. Somit könne sich der Angezeigte heute nicht auf diese Unkenntnis berufen bzw stelle dies eine Verletzung der Standesregeln dar.
Die Natur der Disziplinarvorschriften verlange, dass das Verhalten eines Berufsangehörigen auch insgesamt und nicht nur einzelne Handlungsakte hieraus beurteilt würden, ob das Verhalten den Standespflichten entspreche und Ansehen und Ehre des Standes wahre. Der Ansatz, den das Obergericht verfolge, in dem es auf die Bestellungsverfahren verweise, sei deshalb zu kurz gegriffen und zu verwerfen. Im Lichte der angeführten Handlungsweisen und Beweise sei demzufolge festzustellen, dass der Angezeigte gegen die Berufspflichten gemäss Art 17 Abs 1 TrHG und insbesondere die Standesrichtlinien Art 2 Abs 2, Art 4 Abs 2, Art 9 und Art 10 verstossen habe.
In seiner Gegenäusserung weist der Beschwerdegegner H.G. darauf hin, dass den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen sei, auf welche Nichtigkeitsgründe sie sich stützten. Genauso wenig lege die Beschwerde dar, worin die Unangemessenheit der angefochtenen Entscheidung liege. Einzig nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung für ungesetzlich ansehe. Auf alle anderen Beschwerdegründe sei mangels ordnungsgemäss ausgeführter Beschwerde nicht weiter einzugehen.
Zudem erwiesen sich die Beschwerdeanträge als verfehlt. Das beantragte Vorgehen im Hauptantrag sei gesetzlich gar nicht vorgesehen, da das Beschwerdegericht gemäss Art 3 TrHG iVm § 243 Abs 4 StPO den angefochtenen Beschluss nur aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen könne.
Entgegen den Beschwerdeausführungen werde die Gerichtsanhängigkeit im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nur durch Verfolgungshandlungen des Gerichtes ausgelöst, was auch der früheren österreichischen Rechtslage entspreche. Die blosse Zustellung zur Stellungnahme könne nicht als verjährungshemmende strafgerichtliche Aktivität angesehen werden. Dazu hätte es zumindest einer Ladung als Beschuldigter bedurft, als solcher sei der Beschwerdegegner jedoch mangels Anklage, Strafantrag bzw Antrag auf Einleitung der Untersuchung (§ 23 Abs 1 StPO) nicht anzusehen. Auch sei nie eine Verständigung im Sinne des § 23 Abs 4 StPO an den Beschwerdegegner, dass gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt würden oder die Untersuchung gegen ihn eingeleitet würde, erfolgt. Ein ordnungsgemässer Einleitungsbeschluss bzw eine Verständigung könne durch die blosse Übermittlung einer Disziplinaranzeige zur Stellungnahme nicht ersetzt werden. Somit habe das Obergericht zutreffend als erste Verfolgungshandlung den Beschluss ON 7 angesehen, der dem Beschwerdegegner am 25.09.2009 zugestellt worden sei. Sämtliche ihm vorgeworfene Handlungen vor dem 25.09.2006 seien daher jedenfalls verjährt. Was die Aktenvernichtung betreffe, könne hier von vornherein weder ein ungesetzliches noch ein standeswidriges Verhalten vorliegen, da die Aufbewahrungsfrist bereits am 16.10.2005 abgelaufen sei. Mit seinen Ausführungen dazu, dass die Disziplinaranzeige einen Antrag auf Bestrafung enthalte, übersehe der Beschwerdegegner, dass § 58 Abs 4 StGB nur auf sogenannte Antrags- bzw Ermächtigungsdelikte anwendbar sei.
Zu Recht habe das Obergericht auch unter schuldhaften Pflichtverletzungen nur vorsätzliches Handeln unterstellt, da das Disziplinarrecht eine Materie sei, die dem Strafrecht nicht nur ähnlich, sondern in vielen Belangen gleich sei. Die Nähe von Disziplinar- und Strafrecht sei klar und werde auch durch die Rechtsprechung des EGMR bestätigt. Auf die Disziplinarrechtsfälle Engel sowie Campbell und Fell habe der EGMR dabei die für das Strafverfahren vorgesehenen Garantien angewendet. Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmung, wonach mangels anderer Regelungen nur vorsätzliches Handeln strafbar sei, sei daher nicht zu beanstanden. Auch der Verweis auf Art 20 Abs 4 TrHG gehe ins Leere, da diese Bestimmung nur die Strafbemessung, jedoch nicht die Frage der Strafbarkeit an sich regle. Der Verweis auf das österreichische oder deutsche Disziplinarrecht für Rechtsanwälte sei unzutreffend, da dort im Unterschied zum TrHG geregelt sei, was bei geringfügigem Verschulden zu geschehen habe. Eine solche Analogie verbiete sich aufgrund des Grundsatzes nulla poena sine lege.
Zutreffend sei auch die Beurteilung des Obergerichtes, die die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen nicht als in seiner Treuhänderfunktion ausgeübt ansehe. Abgesehen von hier nicht relevanten Tätigkeiten des Treuhänders werde diese mit Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhändereigenschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung nach Art 7 Abs 1 lit a und b TrHG bestimmt, worunter die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Liquidatorentätigkeit nicht falle. Eine weitere Auslegung würde dem Bestimmtheitsgebot nach § 1 StGB zuwiderlaufen. Es sei zwar klar, dass ein Mandatsvertrag nach seiner Beendigung noch gewisse Wirkungen entfalte, so falle beispielsweise die treuhänderische Verschwiegenheitspflicht nicht mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses weg. Auch könne sich je nach Fallgestaltung eine Handlungspflicht aus der nachvertraglichen Treuepflicht ergeben. Ebenso sei es möglich, einen ehemaligen Verwaltungsrat neu zu mandatieren, um nunmehr eine Nachtragsliquidation zu beantragen und durchzuführen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Beschwerdegegner sei aus eigenem und nicht aus nachvertraglichen Sorgfaltspflichten oder einem neuen Mandat des Beschwerdeführers mit Hinblick auf die Nachtragsliquidation initiativ geworden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren lediglich einen Honorarstreit zum Hintergrund habe, dessen sich der Beschwerdeführer durch die Disziplinaranzeige entledigen wolle, während der Beschwerdegegner durch seine Liquidatorentätigkeit versuche, die E. ordnungsgemäss abzuwickeln und die Gläubiger aus dem Liquidationserlös des nachträglich hervorgekommenen Vermögens zu befriedigen. Selbst wenn dies noch als berufliches Verhalten qualifiziert würde, sei daran nichts Verwerfliches zu sehen. Dass dies gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolge, mache die Liquidatorentätigkeit des Beschwerdegegners noch nicht disziplinär und zeige nur auf, dass der Beschwerdeführer das nachträglich hervorgekommene Liegenschafts-vermögen bzw den daraus erzielten Erlös gerne für sich in Anspruch genommen hätte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe sich das Obergericht auch mit dem Vorwurf des Interessenkonflikts beschäftigt, diesen jedoch verneint. Dem sei beizupflichten, wenn man überhaupt von einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 TrHG ausgehe, was der Beschwerdegegner bestreite. Dass die Interessen der E. im Widerstreit mit denen des Beschwerdegegners seien, stehe nicht fest. Dafür müsse man der E. unterstellen, dass sie nicht gewillt sei, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Zudem sei unerfindlich, wer für die E. einen solchen Willen rechtmässig bilden sollte, da diese nicht mehr bestehe und keine Organe habe. Die blosse Nähe des Beschwerdeführers (gemeint wohl: Beschwerdegegners) zu einem Gläubiger der E. begründe allein noch keine Interessenkollision, was die Rechtsprechung bereits mehrfach aufgezeigt habe. So spreche die Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft, an der auch der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt und Verwaltungsratspräsident sei, nicht für eine Interessenkollision, ohne dass weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zu Lasten der Stiftung hinzukämen. Ebensowenig liege aufgrund eines Antrags auf Entzug des Vorsitzes eine Interessenkollision des Vorsitzenden des Stiftungsrats vor. Diese Beispiele zeigten, dass blosse Naheverhältnisse keinesfalls automatisch eine Interessenkollision begründeten.
Abgesehen davon, dass die Feststellung der Verjährung durch das Obergericht in Bezug auf den "Aktenvernichtungsvorwurf" zutreffe, sei die Aktenvernichtung auch nicht disziplinär. Art 9 der Standesrichtlinien betreffe nur Urkunden, die dem Treuhänder vom Mandanten anvertraut würden. Um solche handle es sich bei den gegenständlichen Gesellschaftsunterlagen nicht.
Art 142 Abs 1 PGR kenne auch keine Verlängerung der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht durch die vom Beschwerdeführer behaupteten oder durch andere Umstände. Unwesentlich sei auch, ob der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt geglaubt habe, dass die Unterlagen noch existierten oder nicht. Der Vorwurf der Irreführung entbehre jeglicher Grundlage. Es könne niemand darauf vertrauen, dass die Gesellschaftsunterlagen länger als zehn Jahre nach Löschung der Verbandsperson aufbewahrt würden, sodass auch keine Pflicht bestehe, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Akten gesetzesgemäss vernichtet worden seien.
Auch die Mutmassungen zur Aktenvernichtung des Beschwerdeführers könnten schwerlich als Rechtsmittelausführung eingeordnet werden. Es bleibe unklar, welchen Rechtsmittelgrund der Beschwerdeführer damit darlege, weshalb die Ausführungen unbeachtlich seien. Ebensowenig setze sich der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Ausführungen mit dem angefochtenen Beschluss auseinander und zeige nicht auf, inwiefern dieser im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerdegründe fehlerhaft sein solle.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des J-C P. bringt die Liechtensteinische Treuhändervereinigung im Wesentlichen Folgendes vor:
Es sei fraglich, ob § 7 StGB auf das gegenständliche Disziplinarrecht anzuwenden sei. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des Art 17 Abs 1 TrHG könne grundsätzlich auch durch fahrlässiges Verhalten erfolgen. Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes, nämlich die Erhaltung des Vertrauens zu den Mitgliedern sowie die Wahrung von Ehre und Ansehen des Berufsstandes, sprächen dafür, fahrlässiges, zumindest grob fahrlässiges Verhalten disziplinarrechtlich ahnden zu können, ähnlich wie dies beim Dienststrafrecht der Fall sei.
Die Bekleidung von Organfunktionen bei Verbandspersonen gehöre gestützt auf Art 7 Abs 1 b TrHG zum Kernbereich der Treuhändertätigkeit ungeachtet der Tatsache, dass diese Tätigkeit ebenso wie die Liquidatortätigkeit im Einzelfall auch anderen Berufsgruppen offen stehe. Wolle man nur die wenigen Funktionen, die allein dem Treuhänder offen stünden, dem Disziplinarrecht unterwerfen, wäre dieses komplett ausgehöhlt. Dass andere PGR-180a-Befähigte, die nicht Treuhänder seien, dem Disziplinarrecht nicht unterstünden, sei ein unbefriedigender gesetzlicher Zustand und eine Lücke, die es zu schliessen gelte, sollte jedoch nicht zum Schluss verleiten, dass solche Tätigkeiten des Treuhänders nicht dem Disziplinarrecht unterlägen. Diese Erwägungen würden ebenso für die Liquidatortätigkeit des Treuhänders gelten.
Funktional betrachtet sei die Liquidatortätigkeit eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Organ einer Verbandsperson, wenn auch unter anderen Vorzeichen und mit anderer Zielsetzung. Aus diesem Grunde werde ja auch im Regelfall der Treuhänder zum Nachtragsliquidator gewählt. Es sei nicht ersichtlich, wieso allfällige Interessenkollisionen zwar bei der ordentlichen Organfunktion, nicht jedoch bei der des Liquidators bestehen sollten bzw diese keinen disziplinarrechtlichen Schutz geniessen sollte. Für diese funktionale Betrachtungsweise spräche auch Art 134 Abs 3 PGR, wonach für Liquidatoren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme, die Vorschriften der Verwaltung Geltung hätten.
Für die Qualifikation der Liquidatortätigkeit als Treuhänder im disziplinarrechtlichen Sinne sprächen ebenso Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes. Dieses sollte auch das Vertrauen der Kunden in das Funktionieren des Finanzplatzes schützen. Handle ein Treuhänder in seiner Tätigkeit als Liquidator gegen die Interessen seines bisherigen Mandanten, sei dies je nach Schwere der Interessenkollision geeignet, das Vertrauen der Kunden und auch den Ruf der Treuhandbranche sowie des Finanzplatzes zu schädigen. Dem Argument, dass die Mitwirkung der Behörde bei der Bestellung zum Nachtragsliquidator keine disziplinarrechtliche Massnahme rechtfertige, sei entgegenzuhalten, dass das Gericht angesichts der ständigen Praxis, den bisherigen mit der Verwaltung beauftragten Treuhänder zum Liquidator zu berufen, bei der Bestellung kaum vertieft auf Interessenkonflikte prüfe bzw diese Prüfung wohl auch nicht das disziplinarrechtliche Instrumentarium zu ersetzen vermöge. Die Qualifizierung der Liquidatortätigkeit als Nicht-Treuhändertätigkeit bzw die Ausnahme dieser Tätigkeit vom beruflichen Disziplinarrecht sei für die Liechtensteinische Treuhändervereinigung somit nicht nachvollziehbar.
Angesichts der Umstände bei der Übernahme der Nachtragsliquidation durch den Angezeigten sei das Vorliegen einer disziplinarrechtlich relevanten Interessenkollision nicht auszuschliessen und lasse zumindest eine genauere Untersuchung opportun erscheinen. Nähere Ausführungen dazu fehlten im Beschluss des Obergerichtes, ebenso wie der Einbezug der Honorarstreitigkeiten. Nur sehr kursorisch und damit schwer nachvollziehbar seien dort die Auseinandersetzungen mit der Frage der Aufbewahrungspflicht sowie mit der Relevanz der Vorgänge, welche nicht verjährt seien. Im Sinne eines griffigen Disziplinarrechtes sei aus Sicht der Treuhändervereinigung auch zu bedenken, keine überaus strengen Anforderungen hinsichtlich der Verjährung, insbesondere der Anforderungen an die die Verjährung unterbrechende Handlung zu stellen.
Dieser Stellungnahme erwidert der Beschwerdegegner in einer Replik im Wesentlichen damit, dass die von Treuhändervereinigung zitierte Entscheidung zur Frage der subjektiven Tatseite disziplinarrechtliche Massnahmen gegen Oberrichter betroffen habe, wobei das Disziplinarrecht der Richter wesentlich niederschwelliger sei, als das der Treuhänder und nicht einfach auf das Disziplinarrecht der Treuhänder umgelegt werden dürfe. Zudem habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 03.10.2002, 2 PG.2002.24, die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter auf vorsätzliche und wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzungen eingeschränkt, obwohl der Wortlaut von § 23a GOG durchaus auch fahrlässiges Handeln umfasse. Entsprechend sei es geboten, das Disziplinarrecht der Treuhänder auf vorsätzliches Handeln einzuschränken. Eine Ausdehnung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Treuhändern auf fahrlässiges Verhalten stehe der Grundsatz nulla poena sine lege entgegen.
Die Treuhändervereinigung verkenne zudem den entscheidenden Unterschied zwischen einem privatrechtlich mandatierten Treuhänder, der eine Organfunktion in einer Verbandsperson übernehme, sei es als Verwaltungsrat oder Liquidator, und dem vom Gericht eingesetzten Nachtragsliquidator, der nur dem Gericht verantwortlich sei. Es bedürfe daher beim gerichtlich eingesetzten Liquidator keiner zusätzlichen öffentlichen Überprüfung und schon gar nicht des Vertrauensschutzes der Kunden, weil dieser nicht auf Basis einer Kundenbeziehung, sondern aufgrund eines Gerichtsbeschlusses Organ einer Verbandsperson werde. Im Auftrag eines Klienten habe der Angezeigte nicht gehandelt.
Entgegen den Ausführungen der Treuhändervereinigung habe bereits der Staatsgerichtshof in seinem Urteil StGH 2003/50 aufgezeigt, dass nicht jede Tätigkeit eines konzessionierten Treuhänder über einen Kamm geschert werden dürfe. Den Bedenken den Strafgerichtshofes zu einer ausdehnenden Auslegung des Art 2 Abs 1 lit c SPG dahingehend, dass darunter auch die Liquidatortätigkeit eines Treuhänders subsumiert werde, habe der Gesetzgeber Rechnung getragen und in den darauf folgenden Novellierungen in Art 3 SPG nicht mehr sämtliche Personen mit Treuhänderbewilligung dem Gesetz unterstellt. Insbesondere falle die Liquidatorentätigkeit nicht mehr darunter. Würde man der Rechtsansicht der Treuhändervereinigung folgen, käme das einem Rückfall in die aufgezeigte grundrechtlich bedenkliche Lage und zudem ohne gesetzliche Grundlage gleich, zumal die Liquidatorentätigkeit in Art 7 TrHG nicht angeführt sei. Eine Analogie wiederum sei durch das Grundrecht nulla poena sine lege ausgeschlossen.
Die Forderung der Treuhändervereinigung in Bezug auf die Verjährung sei nicht nur rechtspolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich äussert bedenklich. Ein von der Treuhändervereinigung gewünschtes griffiges Disziplinarrecht dürfe nicht durch eine zu Lasten der Disziplinarangezeigten ausdehnende Interpretation der Verlängerung der Verjährungsfrist installiert werden. Zur Änderung des Rechts sei ausschliesslich der Gesetzgeber berufen. Eine Analogie sei im konkreten Fall verboten. Es würden daher die bisherigen Anträge wiederholt und beantragt, auch die Kosten dieser Replik zuzusprechen.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig und auch begründet.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen über weite Strecken an Stelle sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darstellt, ist seinen Ausführungen doch eindeutig genug zu entnehmen, durch welche Punkte des angefochtenen Beschlusses er sich als beschwert erachtet.
Der Beschwerdegegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer primär die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt, welches Vorgehen in § 243 Abs 4 StPO nicht vorgesehen ist, wobei die Strafprozessordnung nach Art 3 TrHG subsidiär anzuwenden ist, allerdings sind doch zumindest die eventualiter gestellten Beschwerdeanträge gesetzeskonform, sodass das Rechtsmittel insgesamt als gesetzmässig ausgeführt anzusehen und auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
Insoweit vom Beschwerdeführer gerügt wird, dass eine inhaltliche Trennung von Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Würdigung im angefochtenen Beschluss fehle, ist zunächst der Strafprozessordnung eine Regelung, wie sie § 215 Abs 2 StPO in Bezug auf Inhaltserfordernisse eines Urteiles enthält, für Beschlüsse nicht zu entnehmen. Unzweifelhaft müssen jedoch auch ohne eine solche Regelung die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen in der Begründung enthalten sein, die der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, um diese nachvollziehbar zu machen. Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss jedoch jedenfalls gerecht.
Was die Frage der Verjährung von Disziplinarvergehen nach dem Treuhändergesetz betrifft, ist dem Fürstlichen Obergericht darin beizupflichten, dass der Umstand, dass das Treuhändergesetz ebenso wie das Rechtsanwaltsgesetz keine Bestimmungen über die Verjährung enthält, als eine planwidrige Lücke anzusehen ist, die es zu schliessen gilt. Da das Strafgesetzbuch für sämtliche Straftaten Verjährungsfristen kennt, solche auch nach dem Richterdienstgesetz vom 24.10.2007, LGBl 2007 Nr. 247, für Pflichtverletzungen von Richtern (Art 40) vorgesehen sind, wäre es willkürlich und auch gleichheitswidrig, wenn Disziplinarvergehen von Treuhändern bzw Rechtsanwälten nie verjähren würden. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist daher von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke auszugehen, die nach den Auslegungsregeln des § 7 ABGB zu schliessen ist. Danach kann bei solchen planwidrigen Regelungslücken auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle und auf die Gründe anderer, damit verwandter Gesetze Rücksicht genommen werden. Dem oben angeführten Lösungsansatz des Fürstlichen Obergerichtes im Beschluss vom 29.12.2009 (ON 21) und dem Vergleich des Sanktionskataloges des Art 20 TrHG mit denjenigen im § 57 Abs 3 StGB zu den einzelnen Verjährungsfristen angeführten Sanktionen kann sich auch das Beschwerdegericht anschliessen. Demgegenüber sind die Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Bezug auf eine dreijährige Verjährungsfrist nicht überzeugend, zumal die Verjährungsfrist von drei Jahren für strafbare Handlungen gilt, die lediglich mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, während die in Art 20 TrHG vorgesehenen Disziplinarstrafen bis zur Untersagung der Berufungsausübung auf Dauer reichen, sodass diese Rechtsfolgen keineswegs vergleichbar sind.
Für eine Verjährungsfrist von fünf Jahren sprechen auch weitere Überlegungen: Das liechtensteinische Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (RAG), beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung bzw des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltswärter (DSt). So entspricht die Bestimmung des Art 31 Abs 1 RAG beinahe wortwörtlich § 1 Abs 1 öDSt. Art 31 RAG stimmt inhaltlich wiederum mit Art 17 TrHG überein. Bei der Füllung der vorliegenden Gesetzeslücke kann daher auch auf das österreichische Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gegriffen werden, zumal auch die dort vorgesehenen Sanktionen vergleichbar sind. Das öDSt enthält auch eine Verjährungsbestimmung, wobei zwar aufgrund der grossen verfahrensrechtlichen Unterschiede bei der Verfolgung von Disziplinarvergehen zum liechtensteinischen Recht § 2 Abs 1 Z 1 DSt, der auf die Kenntnis des Kammeranwaltes und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs abstellt, nicht anwendbar ist, § 2 Abs 1 Z 2 DSt jedoch einen durchaus brauchbaren Anhaltspunkt aufweist.
Danach wird die Verfolgung eines Rechtsanwaltes wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist. Auch diese Bestimmung spricht für die Heranziehung einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Nach der deutschen Rechtslage verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwaltes nach § 115 Abs 1 dBRAO ebenso erst nach fünf Jahren.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus der Regelung des Art 40 Abs 2 RDG, welche als verwandte Bestimmung herangezogen werden kann. Danach ist bei Dienstvergehen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Lediglich für geringfügige Pflichtverletzungen, die leichten Verstössen im Sinne des Art 13 Abs 3 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung gleichgehalten werden können, beträgt die Verjährungsfrist nur zwei Jahre. Dass die Verjährungsbestimmungen für Disziplinarvergehen von Richtern wesentlich strenger sein sollten, als diejenigen für Rechtsanwälte bzw Treuhänder, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Insgesamt erweist sich die Heranziehung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren somit als sachgerechte Lösung zur Füllung der vorliegenden Gesetzeslücke.
Was die Hemmung der Verjährungsfrist betrifft, bestimmt § 58 Abs 3 StGB ausser in hier nicht anzuwendenden Fällen, dass in die Verjährungsfrist die Zeit nicht eingerechnet wird, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, wobei diese Bestimmung § 58 Abs 3 Z 2 öStGB aF entspricht, sodass zur Auslegung dieser Bestimmung die österreichische Judikatur und Literatur herangezogen werden kann. Um von einer Gerichtanhängigkeit zu sprechen, war nach der früheren und hier relevanten Gesetzeslage irgendeine gerichtliche Massnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter, insbesondere auch im Rahmen von Vorerhebungen notwendig. Gerichtsanhängigkeit in diesem Sinn war daher nicht schon dadurch begründet, dass eine Sache bei Gericht einlangt (Fabrizy StGB9 Rz 5 ff zu § 58 aF).
Naheliegend ist es im Vergleich mit den diesbezüglichen Bestimmungen des öDSt und Art 40 Abs 1 RDG, die Hemmung der Verjährung mit dem Beschluss über die Einleitung bzw Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens anzunehmen. In allen genannten vergleichbaren Rechtsvorschriften ist zudem geregelt, dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird, wenn innerhalb der Verjährungsfrist neue Dienstvergehen (Art 40 Abs 5 RDG), eine mit Strafe bedrohte Handlung (§ 58 Abs 2 StGB) bzw ein gleichartiges Disziplinarvergehen (§ 2 Abs 4 öDSt) begangen wird, sodass es sachgerecht ist, dies auch auf das Treuhändergesetz anzuwenden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass mit dem Einleitungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 (ON 7) die Verjährungshemmung eingetreten ist. Ausgehend davon, dass der Anzeigeerstatter Verhaltensweisen des Angezeigten ab Juli 2006 rügt, ist eine Verjährung der behaupteten Disziplinarvergehen damit jedenfalls nicht eingetreten, weshalb die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Fürstlichen Obergerichtes zu Unrecht erfolgten.
Auch der Auslegung des Fürstlichen Obergerichtes, dass Art 17 Abs 1 TrHG auf der subjektiven Tatseite für Disziplinarvergehen Vorsatz verlange und eine nur fahrlässige Pflichtverletzung durch das Disziplinarrecht nicht erfasst sei, kann nicht gefolgt werden.
Schon aus der wörtlichen Auslegung des Art 17 Abs 1 TrHG, wonach ein Treuhänder ein Disziplinarvergehen begeht, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ist nicht auf die Voraussetzung eines vorsätzlichen Handelns zu schliessen. Zum Begriff "schuldhaft" ist darauf zu verweisen, dass § 4 StGB davon spricht, dass nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt. Zur Auslegung dieses Begriffes kann daher die diesbezügliche Literatur herangezogen werden. Demnach ist Schuld Vorwerfbarkeit der Tat, mit anderen Worten, wenn dem Täter vorgeworfen werden kann, dass er sich nicht rechtmässig verhalten hat und er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmässig hätte verhalten können. Massstab der Schuld ist nicht das individuelle Können des Täters, sondern die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundenen Menschen. Je nachdem, wie sich diese Modellfigur in der Lage des Täters verhalten hätte, entscheidet es sich, ob dem individuellen Täter seine Handlung vorgeworfen werden kann (Fabrizy, StGB10 Einf Rz 31 ff). Unter diesem Begriff ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit mitumfasst. Der Vergleich mit dem österreichischen Disziplinarstrafrecht für Rechtsanwälte und mit dem liechtensteinischen Richterdienstgesetz, die ebenfalls jeweils von "schuldhafter" Verletzung von Pflichten sprechen, weist schlüssig darauf hin, dass darunter sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten verstanden werden soll.
So ist im Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes Seite 31 Folgendes festgehalten:
"Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Bei Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes ist die Pflichtverletzung dienststrafrechtlich nicht zu ahnden. Eine Dienstpflichtverletzung kann auch fahrlässig begangen werden".
Gleiches gilt nach dem österreichischen Recht für Disziplinarvergehen bei Rechtsanwälten. Dadurch, dass an die schuldhafte Pflichtverletzung angeknüpft wird, wird lediglich der Grundsatz "nulla poena sine culpa" klargestellt (Bkd 73/90).
Vergleichbar in diesem Zusammenhang ist auch die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte. Nach § 113 Abs 1 dBRAO wird gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstösst, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, eine anwaltsgerichtliche Massnahme verhängt. Auch die deutsche Rechtslage stellt daher auf ein "schuldhaftes Verhalten" ab. Dabei muss die Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden sein, wobei grundsätzlich jede Verschuldensform genügt, somit auch Fahrlässigkeit (Dr. Thomas Dickert, Anwaltliche Pflichtverletzungen Rz 17; dAnwBl 5/09, 1 f).
Was das Vorbringen des Angezeigten zur Anwendbarkeit des StGB - konkret des § 7 StGB, wonach dann, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist - in Disziplinarsachen unter Hinweis auf Art 6 EMRK betrifft, sind einerseits die angeführten Fälle mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, andererseits sind die Verfahrensgarantien gemäss Art 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar. Eine solche Ausnahme, wie sie insbesondere bei Überschneidungen mit dem allgemeinen Strafrecht gegeben wäre, liegt beim Disziplinarverfahren gegen Treuhänder jedoch nicht vor (siehe dazu auch StGH 1994/18, veröffentlicht in LES 1995, 122). Zudem betrifft dies strafprozessrechtliche Garantien und nicht die Anwendung materiellen Rechtes.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne des Art 17 TrHG sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasst. Nach Art 13 Abs 3 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung, denen zwar kein Gesetzescharakter zukommt, die aber dessen ungeachtet als Auslegungshilfe herangezogen werden können, kann der Vorstand bei leichten Verstössen eine Warnung aussprechen und wird lediglich bei schweren Verstössen Anzeige an die zuständige Disziplinarbehörde erstattet. Daraus kann abgeleitet werden, dass für die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens im Sinne des Art 17 TrHG leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit geringen Folgen des Verstosses, wobei jedoch der Gesamtvorwurf zu betrachten sein wird, nicht ausreicht. Für eine solche Interpretation spricht auch § 3 öDSt, wonach ein Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen ist, wenn das Verschulden des Rechtsanwaltes geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kann sich auch der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Angezeigte nicht Deliktssubjekt des Art 17 Abs 1 und 2 TrHG sei, da er im konkreten Fall keine Treuhänderfunktion ausgeübt habe, nicht anschliessen.
Zunächst ist unstrittig, dass es sich bei H.G. um einen im Sinne des Art 1 b TrHG in Liechtenstein zugelassenen Treuhänder handelt. Bereits mit dieser Tätigkeit, ohne dass es eines konkreten Mandatsverhältnisses bedürfte, sind Rechte und Pflichten im Sinne von Art 7 ff TrHG verbunden. So regelt Art 10 TrHG, dass Treuhänder ihre Tätigkeit gewissenhaft und redlich auszuüben haben und durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren haben. Nach Art 17 Abs 1 TrHG begeht ein Treuhänder, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Selbst durch ein ausserberufliches Verhalten begeht ein Treuhänder ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Art 17 Abs 2 TrHG).
Die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001 sind nach ihrem Art 1 Z 1 lit a für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art 1 bzw 31 oder Art 35 bzw Art 45 des Gesetzes über die Treuhänder sind, verbindlich. Nach Art 1 Z 1 lit b haben die Berufsangehörigen die Regeln dieser Standesrichtlinien zu beachten, wann immer sie fremde Angelegenheiten in Ausübung ihres Berufes besorgen, insbesondere aber (daher auch nicht ausschliesslich) bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art 7 des Gesetzes über die Treuhänder.
Auch wenn Treuhänder bei Ausübung einer Liquidatorfunktion dem Sorgfaltspflichtgesetz nicht unterstellt sind (StGH 2003/15 bzw nach Art 3 Abs 1 lit k SPG igF iVm Art 7 TrHG) und auch, wenn die Tätigkeit des Liquidators in Art 7 des Gesetzes über die Treuhänder vom 09.12.1992, welche Bestimmung regelt, zu welchen Tätigkeiten die Bewilligung nach Art 1 lit b Abs 2 und 3 TrHG berechtigt, nicht genannt ist, ist somit unzweifelhaft, dass der Angezeigte diese Tätigkeit ebenso wenig wie diejenige als Nachtragsliquidator ausserberuflich durchgeführt hat, sondern steht diese im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder. Dies ergibt sich schon daraus, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt ist (LES 2007, 57). Im Fall nachträglich hervorgekommenen Vermögens ist eine Nachtragsliquidation im Sinne der Bestimmungen des Art 139 PGR durchzuführen, wobei zu den hiefür antragsberechtigten Beteiligten neben den Gläubigern auch die früheren Organe der aufgelösten Verbandsperson zählen. Der seinerzeitige Liquidator ist als "früheres Organ" einer gelöschten Verbandsperson zur Antragstellung legitimiert (LES 2008, 284). Auch ist davon auszugehen, dass jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Angezeigten, der ja weder "privat" noch in eigener Sache tätig war, in Ausübung seines Berufes als Treuhänder erfolgte. Dies hat zur Folge, dass der Angezeigte in Bezug auf die hier relevanten Tätigkeiten, die damit auch nicht als "ausserberufliche" zu qualifizieren sind, den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes untersteht.
Was die Ausführungen des Fürstlichen Obergericht zur behaupteten Interessenkollision betrifft, vermag der Hinweis darauf, dass das Gericht bei Bestellung des Angezeigten zum Nachtragsliquidator diese Frage ohnehin geprüft hätte, nicht die Auseinandersetzung des Disziplinargerichtes mit dieser Frage zu ersetzen. Soweit das Erstgericht selbst auf einen gewissen begründeten Verdacht hinweist, dass sich der Angezeigte deshalb für dieFunktion des Nachtragsliquidators der E. bemüht habe, um eigene Honoraransprüche leichter durchsetzen zu können, diesen Verdacht durch das Vorbringen des Anzeigeerstatters jedoch als nicht ausreichend belegt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahrensstadium noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden ist, sondern dass es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung vorliegen (DO 2001.00001-18). Anhaltspunkte für eine Interessenkollision liessen sich zumindest aus dem Schreiben vom 05.03.2007 (Blg QQ) ableiten, in welchem die Zustimmung des vormaligen Verwaltungsrates und Liquidators, somit des Angezeigten, zur Bestellung von RA Bl als Nachtragsliquidator oder Beistand von der Zahlung von Honorarforderungen abhängig gemacht wurde.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben sind oder nicht, ist der Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen.
Was die behauptete Aktenvernichtung betrifft, ist die Aufbewahrungsfrist nach § 142 Abs 1 PGR, die allerdings auch keine Verlängerung kennt, mit 16.10.2005 abgelaufen. Zur Beurteilung, ob diesbezüglich ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten seitens des Angezeigten gesetzt wurde, ist - unter Zugrundelegung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für Disziplinarvergehen - die Auseinandersetzung mit den vom Anzeigeerstatter in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben, die sich auf den Inhalt des Gesellschaftsaktes beziehen und denen zumindest nicht von vorneherein die Eignung abgesprochen werden kann, zu belegen, dass zu diesem Zeitpunkt der gegenständliche Akt noch vorhanden gewesen sein muss, unumgänglich. Die endgültige Klärung des Sachverhaltes wird, so zumindest ein ausreichender Verdacht vorliegt, der kein dringender sein muss, ohnehin dem ordentlichen Verfahren vorbehalten.
Der Beschwerde des Anzeigeerstatters war somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung der gegen den Angezeigten erhobenen Vorwürfe und Entscheidung der Disziplinarsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.