DO. 2010.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters N.N., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten A.A., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, vertreten durch B.B., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.06.2010 (ON 5), womit der Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten abgewiesen wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die beschwerdeführende Partei, der Anzeigeerstatter N.N., ist schuldig, dem Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.575,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Angezeigten wird a b g e w i e s e n .
Die beschwerdeführende Partei ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2010 erstattete RA N.N. eine Disziplinaranzeige gegen den liechtensteinischen Rechtsanwalt A.A., mit welcher er ihm im Wesentlichen Folgendes zur Last legte:
Bis 03.05.2010 habe zwischen dem Angezeigten und dem Anzeiger eine exklusive Kooperationsvereinbarung bestanden. Darin sei festgelegt worden, dass der Angezeigte, eingebettet in die Organisation des Anzeigers, in den Kanzleiräumlichkeiten des Anzeigers seine Tätigkeit zu erbringen habe. Eigene Mandate seien nur nach Absprache erlaubt gewesen. Dafür habe der Anzeiger dem Angezeigten eine jährliche Remuneration von zuletzt CHF 180.000,-- gezahlt. Der Anzeiger sei weisungsgebunden gewesen und habe im Rahmen der Kooperationsvereinbarung unbeschränktes Vertrauen und Zugang zu allen Akten und Daten gehabt. Die jährliche Remuneration sei vom Angezeigten monatlich in verschiedenen Beträgen in Rechnung gestellt worden.
Es habe sich nun herausgestellt, dass nicht nur Mandate ohne Wissen und Zustimmung vertreten worden seien, sondern auch Daten und Akten vor oder bei Auflösung des Kooperationsverhältnisses durch den Angezeigten, der sich geweigert habe, unter dem Dach des Anzeigers weiter seine Dienstleistungen zu erbringen, aus den Kanzleiräumlichkeiten verbracht worden seien. Am 06.05.2010 sei gegen den Angezeigten eine Strafanzeige erstattet worden.
In der Zwischenzeit habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Angezeigte eine Vielzahl von Akten aus den Kanzleiräumlichkeiten verbracht habe.
Dem Angezeigten seien sämtliche Substitutionsvollmachten und Vollmachten gekündigt und von ihm verlangt worden, die Akten herauszugeben, wie es das Rechtsanwaltsgesetz vorsehe. Demzufolge hätte er die Originale der den Mandanten gehörigen Urkunden und Akten aushändigen müssen. Der Angezeigte sei nicht berechtigt, die Urkunden zurückzuhalten oder nur Kopien herauszugeben und dafür einen Kostenvorschuss zu verlangen. Nur dann, wenn seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, könne er die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Dokumente auf Kosten des Anzeigers anfertigen und zurückbehalten. Unberichtigte Kosten seien jedoch bisher nicht geltend gemacht worden.
Es handle sich um eine Vielzahl von Akten und Papieren, "wahrscheinlich" um mehr als 50.000 Seiten. Dies entspreche einer Forderungssumme von mindestens CHF 50.000,--.
Da der Anzeiger die Akten unbedingt benötige, und zwar lückenlos und unverzüglich, habe der Anzeiger dem Angezeigten - "und dem Angezeigten B.B." (tatsächlich richtet sich allerdings die Anzeige des N.N. gar nicht gegen B.B.) bedingt eine Summe von CHF 200.000,-- angeboten, damit der Anzeiger und die Mandanten als sogenannte rechtssuchende Bevölkerung nicht zu Schaden kämen. Dieses Angebot sei nicht angenommen worden. Der Angezeigte gebe die Akten nach wie vor nicht heraus. Damit werde der Schaden für den Anzeiger vergrössert und der Nutzen für den Angezeigten erhöht, da er sich "vermutlich" aus Honoraren einen höheren Erlös erwarte.
Der Angezeigte habe nunmehr vor dem 07.05.2010, zu einem Zeitpunkt, als sämtliche Mandate bereits gekündigt gewesen seien, die RechtsschutzVersicherung X. Versicherung kontaktiert und diese falsch informiert, indem er mitgeteilt habe, dass der Anzeiger möglicherweise beabsichtige, dem Angezeigten, der N.N. in mehreren Fällen vertrete, die Vollmacht zu entziehen. Die Entziehung sei jedoch schon erfolgt und der Angezeigte habe gewusst, dass sein Vorbringen unwahr sei. Aufgrund der Falschinformation habe die Versicherung gedroht, den Versicherungsschutz zu entziehen, sofern ohne Grund ein Anwaltswechsel vorgenommen werde.
Auf seine ihm eigene Art versuche der Angezeigte, die freie Anwaltswahl zu verhindern und scheue dabei auch nicht davor zurück, Dritte bezüglich der Mandatskündigung zu instrumentalisieren.
Das Verhalten des Angezeigten zeige offensichtlich, dass er zumindest Akten bezüglich der Fälle Y., Z., F. und D. in seinem Besitz haben müsse.
Der Angezeigte habe durch sein berufliches Fehlverhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes verletzt. Das Verschulden des Angezeigten sei aufgrund des fortgesetzten Fehlverhaltens schwer und die daraus entstehenden Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung noch nicht abzuschätzen.
Es werde daher beantragt, das Fürstliche Obergericht möge ein Disziplinarverfahren gegen A.A. einleiten und einstweilige Massnahmen veranlassen, um die Herausgabe bzw Beschlagnahme der aus der Kanzlei des Anzeigers entwendeten Gegenstände, Urkunden und Daten, insbesondere auch Kundendaten, Akten, Kanzleidokumente und weitere Materialien sowie auch elektronisch gespeicherte Daten, insbesondere die Akten Y./N.N. und Z./N.N. sowie F./N.N. und D./N.N. zu bewirken.
Der Disziplinaranzeige schloss N.N. einen Brief der X. Versicherung vom 07.05.2010 und Ausdrucke von E-Mails an die Rechtsanwaltskammer, an A.F. der X. Versicherung und an den Angezeigten, jeweils vom 11.05.2010, an.
In ihrer Äusserung zur Anzeige des N.N. brachten A.A. und B.B., die sich beide als Angezeigte ansahen, obwohl sich die Disziplinaranzeige nur gegen A.A. richtete, zusammengefasst vor, dass es der Anzeigeerstatter bisher verabsäumt habe, um die nach § 30 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer verpflichtende Schlichtung anzusuchen.
Zudem entbehrten die Vorwürfe des Anzeigers jeglichen Tatsachensubstrats. A.A. und B.B. hätten sich zu keinem Zeitpunkt in einer exklusiven Kooperationspartnerschaft mit N.N. befunden, vielmehr seien sie als selbstständige Rechtsanwälte Mieter jeweils eines Büroraumes im 3. Stock des N.-Hauses gewesen und hätten dort neben den eigenen Mandanten auch die Rechtsfälle des Anzeigeerstatters mitbetreut. Für diese Räumlichkeiten sei monatlich Miete abgeführt und gleichzeitig ein entsprechendes Honorar für erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden. Eine Beschränkung auf Mandate bzw Klienten habe niemals bestanden. Dem Anzeigeerstatter und auch dem N.-Sekretariat seien selbstverständlich alle eigenen Mandate der Angezeigten bekannt gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass "die Angezeigten" den Standort ihrer Kanzleien verpflichtend im Gebäude des Anzeigeerstatters hätten führen müssen. Auch habe kein Konkurrenzverbot bestanden. Es sei daher unerfindlich, worin eine Verletzung der standesrechtlichen Regelungen vorliegen solle.
Die Angezeigten hätten ausschliesslich jene Akten in ihre neuen Kanzleiräumlichkeiten verbracht, bei welchen sie selbst mandatiert seien. Dies schliesse freilich auch solche Akten mit ein, bei welchen der Anzeigeerstatter selbst Mandant gewesen sei, dies jedenfalls noch über den Zeitpunkt der Mitnahme dieser Akten hinaus.
Dem Anzeigeerstatter würden keineswegs irgendwelche Akten unberechtigterweise vorenthalten. Insoweit der Anzeigeerstatter als früherer Mandant von RA A.A. Anspruch auf Akten geltend mache, seien sämtliche anzuwendende gesetzliche sowie standesrechtliche Regelungen stets befolgt worden. Allerdings sei es vielmehr der Anzeigeerstatter, der sich seit dem 12.05.2010 beharrlich weigere, Akten und Klientengelder an die Kanzlei "der Angezeigten" zu übermitteln.
Schliesslich weigere sich der Anzeigeerstatter einzusehen, dass die an ihn auszufolgenden Akten ua aufgrund einer berechtigten Anordnung der Berufshaftpflichtversicherung bislang nicht an diesen auszuhändigen seien. Aufgrund des E-Mails des Anzeigeerstatters vom 04.05.2010 habe sich A.A. verpflichtet gesehen, die Berufshaftpflichtversicherung über den Vollmachtsentzug in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck habe er lediglich das E-Mail des Anzeigeerstatters unter Schwärzung rufschädigender Textpassagen weitergeleitet. Weder habe es sich dabei um eine Falschinformation gehandelt noch läge darin eine Instrumentalisierung der Berufshaftpflichtversicherung. Der Vorwurf der Verhinderung der freien Anwaltswahl sei daher lediglich absurd.
Es werde beantragt, das Disziplinarverfahren ohne Weiterungen einzustellen.
Der Äusserung wurden eine Mitteilung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 12.05.2010, ein E-Mail des A.A. an A.F. vom 06.05.2010, ein solches des N.N. an A.A. vom 04.05.2010, ein Schreiben der Rechtsanwälte A.A. und B.B. an das Advokaturbüro N. vom 12.05.2010 und ein E-Mail des A.F. an A.A. vom 26.05.2010 beigelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Fürstliche Obergericht daraufhin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass der Antrag des Anzeigeerstatters auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten abgewiesen wird. Mit seinem Antrag auf "Veranlassung" einstweiliger Massnahmen wurde der Anzeigeerstatter auf den gegenständlichen Beschluss verwiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen aus, dass eine die Ehre oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes begründende Berufspflichtverletzung durch Verletzung des "Kooperationsvertrages" schon deswegen nicht vorliegen könne, weil es sich bei dem vom Anzeigeerstatter dem Angezeigten zur Last gelegten Verhalten, selbst wenn es so zutreffe, nicht um dessen Tätigkeit als Parteienvertreter, somit einer aufgrund ihm von einem Mandanten erteilten Vollmacht entfalteten Tätigkeit, handeln würde. Vielmehr habe der Angezeigte allenfalls nur im Rahmen einer ihm und den Anzeigeerstatter persönlich betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung und damit in eigener Sache gehandelt.
Zur relevierten "Verhinderung der freien Anwaltswahl" sei Folgendes zu erwägen:
Scheinbar vertrete der Angezeigte den Anzeigeerstatter in diversen Verfahren (Y., Z., F., D.), in welchen Letzterer selbst Verfahrenspartei sei und diese Rechtsangelegenheiten seiner Berufshaftpflichtversicherung, bei der es sich offensichtlich um die X. Versicherung handle, gemeldet und diese wiederum die rechtsanwaltliche Vertretung ihres Versicherungsnehmers durch den Angezeigten bewilligt habe. Wenn in diesen Fällen der Angezeigte der X. Versicherung nach Entstehung allfälliger (gravierender) Differenzen mit dem Anzeigeerstatter gemeldet habe, Letzterer "beabsichtige möglicherweise, ihm die Vollmacht zu entziehen" und er dem Anzeigeerstatter die Akten mit Bezug auf diese Fälle bisher nicht herausgegeben habe, so könne darin ein standeswidriges Verhalten im Sinne des Art 31 Abs 1 RAG a priori nicht erblickt werden. Vielmehr scheine der Angezeigte damit - jedenfalls bis anhin - im Interesse seines Mandanten, des Anzeigeerstatters, gehandelt zu haben. Aus dem vom Anzeigeerstatter selbst vorgelegten Schreiben der X. Versicherung vom 07.05.2010 gehe nämlich hervor, dass diese zumindest derzeit offensichtlich (noch) nicht bereit sei, einen Wechsel in der Vertretung des Anzeigeerstatters zu dulden, weil ihrer Ansicht nach mit einem Anwaltswechsel erhebliche Zusatzkosten verbunden seien. Ein Wechsel in der Rechtsvertretung des Anzeigeerstatters in den erwähnten Fällen ohne Zustimmung der X. Versicherung hätte somit allenfalls zur Folge, dass dieser der Deckung durch seine Berufshaftpflichtversicherung (zumindest teilweise) verlustig ginge. Dadurch, dass der Angezeigte vorläufig - bis zur Genehmigung eines "Anwaltswechsels" durch die X. Versicherung - die Interessen des Anzeigeerstatters in den genannten Fällen weiterhin wahrnehme, handle er, zumindest soweit aufgrund der vom Anzeigeerstatter mit seiner Anzeige vorgelegten Urkunden beurteilt werden könne, bis dato nicht standeswidrig.
Dass der Angezeigte durch sein ausserberufliches Verhalten - durch dieses begehe ein Rechtsanwalt nur dann ein Disziplinarvergehen, wenn dieses geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Art 31 Abs 2 RAG) - ein Disziplinarvergehen begangen hätte, wird vom Anzeigeerstatter explizit und schlüssig nachvollziehbar nicht behauptet.
Insgesamt fehle es an einem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigenden ausreichend konkreten Anfangsverdachtes dahingehend, dass der Angezeigte sich eines Disziplinarvergehens nach Art 31 Abs 1 oder 2 RAG schuldig gemacht hätte.
Mit seinem Antrag auf Erlassung einstweiliger Massnahmen "nach §§ 92 ff StPO" sei der Anzeigeerstatter vorerst auf diese Erwägungen zu verweisen. Zudem könnten einstweilige Massnahmen gemäss Art 35 Abs 1 lit a und b RAG nur dann erlassen werden, wenn entweder der Rechtsanwalt rechtskräftig strafrechtlich verurteilt oder ihm disziplinarrechtlich die Berufsausübung untersagt worden sei. Beides treffe hier nicht zu. Einstweilige Massnahmen könnten ausserdem nur dann erlassen werden, wenn dies "mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Berufsstandes erforderlich" sei (Art 35 Abs 1 RAG).
Einstweilige Massnahmen hätten im Disziplinarverfahren die Funktion, das berufliche Verhalten des eines Disziplinarvergehens dringend verdächtigen oder schuldig erkannten Rechtsanwaltes zu beeinflussen, mithin diesen zur Einhaltung der Standespflichten anzuhalten. Für die vom Anzeigeerstatter begehrte, einen massiven Grundrechtseingriff darstellende, "Herausgabe bzw Beschlagnahme" von Gegenständen, Urkunden und Daten gleich der Beschlagnahme im Strafverfahren biete das Disziplinarrecht auch über den Verweis in Art 37 RAG auf die StPO, welcher lediglich die prozessualen Verfahrensvorschriften betreffe, keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Eine Kostenentscheidung habe zu entfallen, zumal Kosten nicht verzeichnet worden seien. Für die Auferlegung von Gerichtsgebühren an den Anzeigeerstatter fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigeerstatters, die im Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ein Disziplinarverfahren gegen A.A. eingeleitet werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Disziplinarangelegenheit an das Fürstliche Obergericht zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Anzeigeerstatters zurückzuverweisen, die Kosten der Beschwerde als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen und den Angezeigten zum Ersatz der Kosten der Beschwerde zu verpflichten.
Unter - entgegen § 238 Abs 1 StPO, wonach Beschlüsse nur wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden können - Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Fürstliche Obergericht die Sach- und Rechtslage verkenne, weil der Angezeigte nicht als Privatperson, sondern als Anwalt mit dem Anzeigeerstatter und somit im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Vereinbarung abgeschlossen habe. Die geltend gemachten Handlungen seien daher nach Art 31 Abs 1 RAG zu prüfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich um einen privatrechtlichen "Kooperationsvertrag" gehandelt habe. Massgeblich sei, dass der Angezeigte als Rechtsanwalt für den Anzeigeerstatter tätig geworden sei.
Von einer anwaltlichen Tätigkeit gehe auch der Angezeigte selbst aus, wenn er rüge, dass der Anzeigeerstatter es unterlassen habe, die Schlichtung der Streitigkeit bei der Rechtsanwaltskammer zu beantragen, was eben nach § 30 der Standesrichtlinien einen persönlichen Streit aus der Berufsausübung voraussetze.
Dies zeige, dass das Fürstliche Obergericht den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe und dass das dem Beschluss vorausgegangene Verfahren an einer Mangelhaftigkeit leide, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit verhindere.
Bei seinen Feststellungen im Zusammenhang mit der X. Versicherung verkenne das Fürstliche Obergericht, dass der Angezeigte nicht für die Haftpflichtversicherung tätig gewesen, sondern ausschliesslich im Interesse und als Anwalt des Anzeigeerstatters bei Gericht aufgetreten sei, während die Haftpflichtversicherung keine Prozesspartei darstelle und der Anzeigeerstatter dem Angezeigten die Vollmacht zu seiner Vertretung vor Gericht gekündigt habe. Aus dieser Situation sei keine Unbefangenheit des Angezeigten gegenüber dem Anzeiger mehr zu erwarten, sondern werde versucht, die Interessen des Anzeigers auf der einen Seite und die Interessen der Haftpflichtversicherung auf der anderen Seite gegeneinander auszuspielen.
Der Anzeigeerstatter sei jedoch Herr des Verfahrens und Mandant des Angezeigten, weshalb es auch für den Anwalt nur die Verpflichtung geben könne, den Widerruf der Vollmacht zur Kenntnis zu nehmen und die verlangten Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
Die Ausrede der Zustimmung der X. Versicherung könne deshalb nicht greifen, weil der Anzeigeerstatter selbst Rechtsanwalt sei und daher angenommen werden könne, dass er ohne "Zusatzkosten" seine künftige Vertretung selbst sicherstellen könne. Ein Mitwirkungs- und Zustimmungsrecht der X. Versicherung sei für einen Anwaltswechsel daher aus der Luft gegriffen und irrelevant.
In seiner Gegenäusserung zur Beschwerde wies der Angezeigte zunächst darauf hin, dass die Beschwerde schon deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt sei, weil im gegenständlichen Verfahren nicht die zivilprozessrechtlichen Bestimmungen, sondern gemäss Art 37 RAG jene der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen erkennen, dass dieser den Umstand ignoriere, dass es sich bei den zurückbehaltenen Akten um solche handle, bei welchen der Beschwerdegegner von den jeweiligen Mandanten selbst mandatiert worden sei. Der Beschwerdeführer könne in keiner Weise belegen, in welcher Form er einen Anspruch auf die Ausfolgung dieser Akten habe. So treffe es auch nicht zu, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der gegenständlichen Akten als Rechtsanwalt für den Anzeigeerstatter tätig geworden sei, sondern habe er vielmehr für seine eigenen Mandanten als Rechtsanwalt agiert und in dieser Funktion selbstredend das Anwaltsgeheimnis zu wahren, indem er unberechtigten Dritten den Zugriff auf solche Akten verwehre.
Der Beschwerdeführer habe ohne entsprechendes Schlichtungsverfahren im Sinne des § 30 der Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gegen den Beschwerdegegner sowohl ein Straf- als auch ein Disziplinarverfahren "eingeleitet" und sei es bezeichnend für ihn, dass er aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdegegners konstruiere, dass dieser selbst von einer anwaltlichen Tätigkeit ausgehe.
Die Vorwürfe, dass die Interessen des Anzeigers auf der einen Seite und die Interessen der Haftpflichtversicherung auf der anderen Seite gegeneinander ausgespielt würden, weise er vehement zurück. Der Beschwerdegegner habe die Akten weiterhin für die Erstellung eines Sachstandsberichtes für die Berufshaftpflichtversicherung X. Versicherung benötigt, worüber der Beschwerdeführer selbst bestens orientiert gewesen sei, zumal er sämtliche Korrespondenz zwischen der X. Versicherung und dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Zeitpunktes der Aktenübergabe in Kopie erhalten habe. Trotz Kenntnis dieser Umstände habe der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Erstellung eines Berichtes und die Ausfolgung dieser Akten per 31.05.2010 ausgesprochen, sondern habe dieses Vorgehen - zumindest stillschweigend - akzeptiert.
Nach der Übermittlung des erwähnten Berichtes an den Beschwerdeführer sowie an die Berufshaftpflichtversicherung in Kopie sei dem Beschwerdeführer angezeigt worden, dass die betreffenden Akten ab 31.05.2010 in den Kanzleiräumlichkeiten des Beschwerdegegners abholbereit seien. Das Vorbringen des Anzeigeerstatters zu diesem Punkt sei daher nicht nur absurd, sondern beinahe schon rechtsmissbräuchlich. Es werde noch darauf hingewiesen, dass für die Erstellung des genannten Berichtes, welcher dem nachfolgenden Rechtsanwalt zur besseren Einarbeitung dienen werde, weder dem Beschwerdeführer noch der Berufshaftpflichtversicherung Kosten in irgendeiner Form verrechnet würden.
Es habe nicht nur die notwendige Zustimmung und Mitwirkung der X. Versicherung gemäss den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgelegen, sondern auch die Zustimmung des Beschwerdeführers hinsichtlich des aufgezeigten Vorgehens und sohin auch zur zeitlich leicht versetzten Rückgabe dieser Akten. Dem Beschwerdeführer sei spätestens aus dem an ihn gerichteten Schreiben der X. Versicherung vom 07.05.2010 das Zustimmungsrecht bei einem Vertreterwechsel der Versicherung bekannt gewesen. Es verwundere, dass der Beschwerdeführer es nicht einmal für nötig erachtet habe, die betroffenen Akten umgehend abzuholen, nachdem diese angeblich dringend benötigt worden seien, sondern es erst am 02.06.2010 zu einer wechselseitigen Aktenübergabe in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdegegners gekommen sei.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die mit CHF 2.129,60 verzeichneten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Seiner Gegenäusserung legte A.A. ein E-Mail des RA A.F. vom 26.05.2010, einen Ausdruck des Sachstandsberichtes des Beschwerdegegners vom 28.05.2010, ein E-Mail des Beschwerdegegners vom 31.05.2010, ein Schreiben der X. Versicherung vom 07.05.2010, eine Empfangsbestätigung vom 02.06.2010 und Übergabeprotokolle jeweils vom 02.06.2010 bei.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer verzichtete auf eine Äusserung zur Beschwerde des N.N..
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Anzeigeerstatter gegen die Abweisung seines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich ein Beschwerderecht zusteht. Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), normiert in seinem Art 36, dass gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt nach Art 33 Abs 1 RAG von Amts wegen oder auf Anzeige. Nach Art 33 Abs 3 RAG kommt in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Antrags- und Beschwerderecht zu.
Wenn nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 33 Abs 1 RAG ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird, so hat der Gesetzgeber mit diesen Worten ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstattete, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens (Einleitung oder Nichteinleitung im Sinne einer Einstellung) geht (LES 1990, 117 ff). Diese Auslegung wird zudem den Bestimmungen des Art 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige (im Sinne eines im Lande Rechtsschutz Suchenden) berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Wenn nun Art 36 RAG keine Rechtsmittelbeschränkung bei Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen enthält, greift in Ansehung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Einstellungsbeschluss - und um einen solchen handelt es sich inhaltlich bei der Abweisung eines Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens - die allgemeine Anordnung des im Sinne des Art 37 RAG subsidiär anzuwendenden § 238 Abs 1 StPO Platz, wonach alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde bei der Oberinstanz wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werden können.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher grundsätzlich als zulässig anzusehen.
Zu prüfen ist auch, ob die gegenständliche Disziplinaranzeige überhaupt zulässig war. Dabei ist Folgendes zu bedenken:
§ 30 der Standesrichtlinien vom 05.05.1994 hat der Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem Rechtsanwalt (Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige) den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer um eine Schlichtung anzusuchen. Vor dem Scheitern einer solchen Schlichtung ist die Einleitung eines Verfahrens nur zulässig, wenn dies zum Schutz des geltend gemachten Anspruches unumgänglich ist. Ob Letzteres zutrifft, kann nach dem Inhalt des Aktes nicht eindeutig beurteilt werden, ist aber durchaus nicht auszuschliessen, sodass eine Auseinandersetzung damit, ob ein Unterlassen der Einhaltung der genannten Bestimmung der Standesrichtlinien analog dem Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 39 des Gesetzes vom 17.12.1915 über die Vermittlerämter die Einbringung einer Disziplinaranzeige unzulässig macht, unterbleiben kann.
Der Beschwerdeführer hat zwar entgegen der Bestimmung des Art 37 RAG, wonach auf das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung subsidiär zur Anwendung kommen, zivilprozessrechtliche und nicht die nach § 238 Abs 1 StPO vorgesehenen Beschwerdegründe angeführt. Die Beschwerdeausführungen lassen sich aber unschwer jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, sodass auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
Nach Art 12 RAG ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art 31 Abs 1 RAG normiert, dass ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht. Nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Was den in der Disziplinaranzeige geäusserten Vorwurf, der Angezeigte habe sich nicht an die zwischen ihm und dem Anzeigeerstatter abgeschlossene Kooperationsvereinbarung gehalten, betrifft, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass seitens des Anzeigeerstatters nicht einmal bescheinigt wurde, dass es diese Vereinbarung tatsächlich gibt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angezeigte bestreitet, dass eine derartiger Kooperationsvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer jemals bestanden hätte, wäre es notwendig und, wenn es diesen Vertrag in der behaupteten Form gibt, auch naheliegend, diesen vorzulegen. Dass zwei Rechtsanwälte einen Vertrag mit derartigen Einschränkungen und Konsequenzen, wonach einem der beiden eigene Mandate nur nach Absprache erlaubt werden und der andere dafür eine jährliche Remuneration bezahlt, nur mündlich abschliessen und nicht in Schriftform, hat wenig Wahrscheinlichkeit für sich.
Unabhängig davon liegt eine Berufspflichtverletzung in der Regel dann vor, wenn der Rechtsanwalt als Parteienvertreter, somit aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw eines ihm erteilten Auftrages durch dritte Personen, tätig wird.
Nach § 2 1. der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer erfolgt jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern der Rechtsanwalt dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung tätig wird. Auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, finden die Standesrichtlinien keine Anwendung (§ 3).
Es trifft zwar zu, dass die aus dem behaupteten Kooperationsvertrag entfalteten Tätigkeiten in Ausübung des Anwaltsberufes gesetzt werden, dies gilt aber nicht in Bezug auf die Einhaltung des zwischen den beiden Rechtsanwälten angeblich abgeschlossenen internen Vertrages. Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass der Angezeigte diesbezüglich allenfalls nur im Rahmen einer ihn und den Anzeigeerstatter persönlich betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung und damit in eigener Sache gehandelt hätte. Damit ist jedoch eine Berufspflichtverletzung des Angezeigten durch Nichteinhaltung des - nicht einmal belegten - Kooperationsvertrages nicht gegeben.
Anders ist allerdings der weitere Vorwurf des Anzeigeerstatters, der Angezeigte hätte die Originale der "den Mandanten" gehörigen Urkunden und Akten nicht ausgehändigt und es bestehe die Gefahr, dass der Anzeigeerstatter und die Mandanten als sogenannte rechtssuchende Bevölkerung dadurch zu Schaden kämen und der durch den Anzeigeerstatter geäusserte Verdacht, der Angezeigte erwarte sich vermutlich aus Honoraren einen höheren Erlös, zu beurteilen. Insofern ist zu prüfen, ob ein für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichender Verdacht besteht, es seien ihm dadurch Verfehlungen zur Last zu legen, die in disziplinärer Hinsicht als Berufspflichtverletzungen beurteilt werden können.
Dazu enthält jedoch die Disziplinaranzeige mit Ausnahme der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung X. Versicherung nicht einmal annähernd ein Substrat und erschöpft sich in Unterstellungen und Vermutungen. Was angebliche andere Mandanten ausser dem Anzeigeerstatter selbst betrifft, wurde konkret kein einziger Akt genannt, den A.A. zu Unrecht zurückbehalten hätte. Noch weniger hat der Beschwerdeführer zumindest wahrscheinlich gemacht, dass der Angezeigte Akten zurückbehalten hätte, um daraus - ungerechtfertigt - Honorare zu lukrieren, wie dies der Anzeigeerstatter auch nur "vermutete".
Insgesamt kann auch aus dieser Behauptung kein Anhaltspunkt für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des A.A. abgeleitet werden.
Die von N.N. in der Disziplinaranzeige explizit genannten Akten Y., Z., F. und D., betreffen, wie aus seinen Ausführungen abzuleiten ist, offensichtlich Verfahren, für welche der Angezeigte vom Anzeigeerstatter als Rechtsvertreter bevollmächtigt wurde. Diese Rechtsangelegenheiten wurden von N.N. - wie aufgrund der vorgelegten Unterlagen anzunehmen ist - seiner Berufshaftpflichtversicherung, der X. Versicherung, gemeldet, welche die rechtsanwaltliche Vertretung ihres Versicherungsnehmers (des Anzeigeerstatters) durch den Angezeigten A.A. bewilligt hat.
Von diesem Sachverhalt ist auch das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgegangen und nicht davon, wie der Beschwerdeführer vermeint, dass der Angezeigte für die Haftpflichtversicherung tätig gewesen sei.
Dem Schreiben der X. Versicherung vom 07.05.2010 ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass diese sehr wohl ein Zustimmungsrecht im Fall eines Anwaltswechsels hat. Dazu teilte die X. Versicherung im genannten Schreiben dem Beschwerdeführer mit, dass ein Entzug der Mandate gegenüber A.A. nur mit Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung möglich sei, soweit N.N. daran interessiert sei, dass der Versicherungsschutz aufrecht erhalten bleibe.
"In Anbetracht der umfangreichen Akten in den genannten Schadenfällen ist ein Anwaltswechsel mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Wir können nicht erkennen, aus welchem Grund ein Anwaltswechsel stattfinden soll. Sofern Sie tatsächlich einen Anwaltswechsel in diesen Fällen anstreben sollten, ersuchen wir Sie, uns umgehend ein begründetes Gesuch diesbezüglich einzureichen, welches namentlich auch darlegt, aus welchen Gründen Sie einen Anwaltswechsel wünschen.
Ohne Gegenbericht Ihrerseits gehen wir davon aus, dass Herr Rechtsanwalt A.A. Sie weiterhin in den bei uns gemeldeten Schadenfällen vertritt."
Daraus ist deutlich erkennbar, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Anzeigeerstatters nicht ohne weiteres mit einem Anwaltswechsel einverstanden war und diesem durch die Entziehung der Vollmacht gegenüber A.A. ohne Zustimmung der Versicherung der Verlust der Deckung durch seine Versicherung in den von ihm gemeldeten Schadensfällen drohte. Die durch den Anzeiger behauptete "Falschinformation" durch den Angezeigten im Sinne einer beabsichtigten Vollmachtsentziehung anstelle der tatsächlich bereits erfolgten wäre dabei jedenfalls nicht von Nachteil für den Anzeigeerstatter gewesen.
Zudem ist der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Disziplinaranzeige, dass der Angezeigte, obwohl er gewusst habe, dass die Entziehung der Vollmacht bereits erfolgt sei, die Versicherung bewusst falsch informiert hätte, indem er lediglich die beabsichtigte Entziehung der Vollmacht mitgeteilt habe, gar nicht haltbar. Aus dem vom Angezeigten in seiner Äusserung (ON 3) vorgelegten E-Mail des N.N. an A.A. vom 04.05.2010 geht hervor, dass der Anzeigeerstatter dem Angezeigten mitteilte, dass "dieses Mandat sowie alle anderen an Sie von N. übertragenen Mandate" mit sofortiger Wirkung gekündigt wurden. Dieses Mail wurde von A.A. am 06.05.2010 an A.F. von der X. Versicherung weitergeleitet, sodass von einer Falschinformation keine Rede sein kann.
Die Information der Berufshaftpflichtversicherung, die N.N. die Rechtsvertretung durch A.A. in den betreffenden Schadensfällen bewilligt hat, und zu der der Angezeigte wohl auch verpflichtet war, kann jedenfalls nicht als eine zum Nachteil seines - in diesem Fall - Mandanten, des Anzeigeerstatters, angesehen werden, vielmehr trifft die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes zu, dass der Angezeigte hier wohl in dessen Interesse gehandelt hat. Inwiefern der Angezeigte durch die - wahrheitsgemässe - Information der Berufshaftpflichtversicherung versucht haben soll, die freie Anwaltswahl zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar.
Dem mit der Gegenäusserung des A.A. vorgelegten E-Mail des A.F. vom 26.05.2010 ist zu entnehmen, dass der Angezeigte der X. Versicherung telefonisch mitteilte, dass er selbstverständlich bereit sei, die Akten sofort an N.N. weiterzuleiten, seitens der X. Versicherung jedoch der Wunsch geäussert wurde, dass er für den nachfolgenden Prozessanwalt den aktuellen Stand der Verfahren und Besonderheiten im Hinblick auf einen reibungslosen Mandatswechsel schriftlich festhält. A.F. erklärte zudem, dass es klar sei, dass A.A. dafür noch kurze Zeit (einige Tage) die Akten benötigen werde. Dieses E-Mail wurde N.N. in Kopie weitergeleitet.
In einem ebenfalls mit der Gegenäusserung zur Beschwerde vorgelegten ergänzenden E-Mail vom 26.05.2010 an A.A., wiederum in Kopie an N.N. weitergeleitet, hielt A.F. fest, dass der erwähnte Bericht "bis Ende der Woche abzuschliessen" sei und die Akten spätestens am Montag, 31.05.2010, weiterzuleiten seien.
Dass sich N.N., der damit auch Kenntnis von dieser Vorgangsweise hatte, sich in irgendeiner Weise dagegen ausgesprochen hätte, ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen.
Weiters ist den von A.A. vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass A.A. den von der X. Versicherung gewünschten Bericht am 28.05.2010 erstellt, an den Anzeigeerstatter übermittelt und diesem mit E-Mail vom 31.05.2010 mitgeteilt hat, dass sämtliche Akten, die diese Schadensfälle betreffen, in seiner Kanzlei abholbereit zur Verfügung stünden. Diese wurden am 02.06.2010 laut vorgelegter Empfangsbestätigung tatsächlich auch abgeholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "die Ausrede der Zustimmung der X. Versicherung deshalb nicht greifen könne, weil der Anzeigeerstatter selbst Rechtsanwalt ist und daher ohne wohl angenommen werden kann, dass er ohne "Zusatzkosten" seine künftige Vertretung selbst sicherstellen kann", widerspricht seiner eigenen Mitteilung an die X. Versicherung vom 11.05.2010 in dem von ihm selbst vorgelegten E-Mail an A.F. In diesem erklärte er nämlich, dass er bis zur definitiven Bestellung eines anderen Anwaltes ohne Vertretung sei und als Vertreter Herrn Rechtsanwalt P.H., vorschlage. Davon, dass er sich "kostenschonend" selbst vertreten hätte, sodass ein Mitwirkungs- und Zustimmungsrecht der X. Versicherung "aus der Luft gegriffen und irrelevant" sei, kann daher keine Rede sein.
Die Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten sind im Abschnitt IV der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer geregelt. Nach § 17 darf der Rechtsanwalt sein Mandat nur derart niederlegen, dass der Mandant in der Lage ist, den Beistand eines anderen Kollegen in Anspruch zu nehmen, um Schaden zu vermeiden.
Die Vorgangsweise des Angezeigten erfüllt diese Voraussetzung. Eine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten kann durch das geschilderte Verhalten, von welchem der Angezeigte im Übrigen auch immer informiert wurde, nicht erkannt werden.
Wenngleich es sich bei der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens noch nicht um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, bedarf es zumindest eines Anfangsverdachtes, der Angezeigte habe sich eines konkreten Disziplinarverfahrens im Sinne des Art 31 Abs 1 oder 2 RAG schuldig gemacht.
Ein solcher Anfangsverdacht, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angezeigte die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes nicht gewahrt hätte bzw dass er Handlungen unternommen hätte, die seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen würden. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens durch das Fürstliche Obergericht erfolgte daher zu Recht, sodass der Beschwerde des Anzeigeerstatters keine Folge zu geben war.
Was die nicht explizit angefochtene Abweisung der Veranlassung einstweiliger Massnahmen betrifft, wird auf die zutreffende Begründung des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen, wonach für eine derartige Vorgangsweise die gesetzlichen Voraussetzungen des Art 35 RAG fehlen. Diesen Erwägungen schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vollinhaltlich an.
Was den Kostenersatz betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Das Rechtsanwaltsgesetz enthält keine Regelung für die Frage des Kostenspruchs in Disziplinarverfahren. Nach Art 37 RAG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung auf das Disziplinarverfahren entsprechend zur Anwendung, sodass die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO Geltung haben.
Für das Rechtsmittelverfahren gilt die Bestimmung des § 307 StPO, die die Kostentragung nach dem Erfolgsprinzip regelt. Danach haftet für diejenigen besonderen Kosten, welche ua durch Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden, derjenige, der das erwähnte Begehren gestellt hat und gänzlich erfolglos geblieben ist.
Die besonderen Kosten der Verteidigung sind durch die Gegenäusserung zur Beschwerde entstanden. Folgende Kosten wurden verzeichnet:
Ausgehend davon stehen dem Anzeigeerstatter nach TP 4 Z 3 lit c für die Gegenäusserung lediglich CHF 1.125,-- zu. Nach Art 23 Z 4 RATG würde der Einheitssatz 50 % betragen. Da der Beschwerdegegner jedoch nur 40 % ES verzeichnete, konnte ihm auch nur dieser Prozentsatz zugesprochen werden. Inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer ist ihm somit ein Betrag von CHF 1.575,-- vom Anzeigenerstatter zu ersetzen.
Die geltend gemachte halbe Entscheidungsgebühr von CHF 340,-- ist dem Angezeigten nicht zu erstatten, weil diese Gebühr nicht von ihm zu entrichten ist.
Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Für das Rechtsmittelverfahren sind die Gerichtsgebühren wie folgt zu bemessen:
CHF 34,-- an Eingabengebühr (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 170,-- (Art 19 Abs 1 lit b und 5 GGG). Von der Verdoppelung der Gebühr ist vorliegendenfalls deshalb Gebrauch zu machen, weil die zwar nur in Beschlussform ergangene Entscheidung der Beschwerdeinstanz kostenmässig Urteilscharakter hatte (StGH 1994/19). Insgesamt waren daher dem Anzeigeerstatter CHF 204,-- an Gebühren vorzuschreiben.
Vaduz, am 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat