DO. 2011.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen A***, wegen der Disziplinarvergehen gemäss Art 31 Abs 1 RAG und Art 17 Abs 1 TrHG über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten A*** gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.06.2012 (ON 29) nach Anhörung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e in ihrem Eventualbegehren F o l g e gegeben und die über den Disziplinarangeklagten verhängte Geldbusse auf CHF 5.000,-- h e r a b g e s e t z t .
Im Übrigen wird der Beschwerde k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer hat die Kosten ihrer Gegenäusserung selbst zu tragen.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 26.06.2012 erkannte der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes den Rechtsanwalt A*** des folgenden Disziplinarvergehens schuldig:
A*** habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, indem er im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011
a) als Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit ohne die nach Art 25 Abs 1 RAG erforderliche Haftpflichtversicherung ausübte;
b) als Treuhänder, und zwar als verantwortlicher Geschäftsführer der B***, seine Berufstätigkeit ohne die nach Art 12 Abs 1 TrHG erforderliche Haftpflichtversicherung ausübte.
A*** habe hierdurch zu a) das Disziplinarvergehen nach Art 31 Abs 1 RAG und zu b) das Disziplinarvergehen nach Art 17 Abs 1 TrHG begangen.
Hierfür wurde A*** gemäss Art 34 Abs 1 lit b RAG und Art 20 Abs 1 lit b TrHG eine Geldbusse von CHF 20.000,-- auferlegt.
Gleichzeitig verpflichtete das Disziplinargericht A*** , dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"A*** ist in Liechtenstein zugelassener, in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt; gleichzeitig ist er auch in Österreich zugelassener und tätiger Rechtsanwalt. Weiter ist A*** als Treuhänder nach dem Treuhändergesetz im Inland tätig, nämlich als verantwortlicher Geschäftsführer (‚Konzessionsträger') der B***.
A*** ist gemäss eigenen Angaben im Jahre 2007 wegen des Vergehens nach Art 31 Abs 1 RAG verurteilt worden, wobei ihm in jenem Verfahren ein Verweis erteilt worden sei. Gemäss eigenen Angaben verfügt er an Vermögen über Immobilieneigentum im Werte von rund CHF 1 Mio, welches allerdings in dieser Höhe auch hypothekarisch belastet ist; weiter bringt er gemäss eigenen Angaben jährlich netto rund CHF 30.000,-- ins Verdienen, wobei er ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
Im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 übte A*** sowohl seine inländische Rechtsanwaltstätigkeit als auch seine inländische Treuhändertätigkeit aus, obwohl er die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte, nachdem der zuvor bei der AXA Winterthur zur Police Nr. *** bestehende Versicherungsschutz per 02.03.2011 erloschen war und A*** bei der AXA Winterthur erst mit Versicherungsbeginn ab dem 01.11.2011, nunmehr zu Police Nr. , wiederum eine Haftpflichtversicherung abschloss. Zwar ist gemäss der von A bei der AXA Winterthur zur Police Nr. *** neu abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auch das ‚Vorrisiko' mitversichert. Allerdings ändert dies nichts daran, dass er im erwähnten Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 seine Berufstätigkeit als inländischer Rechtsanwalt und Treuhänder ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz für seine Mandanten ausübte.
Zum fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz im erwähnten Zeitraum ist es deswegen gekommen, weil A*** eine seines Erachtens bestehende Doppelversicherung aus finanziellen Erwägungen durch Aufgabe des Versicherungsschutzes bei der AXA Winterthur beseitigen wollte, wobei er übersah, dass die bei der Generali Versicherung AG, Wien/A, weiterbestehende Berufstätigkeit lediglich seine österreichische Berufstätigkeit abdeckte, nicht aber seine inländische Rechtsanwalts- und Treuhändertätigkeit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der vorliegenden Beweisurkunden Beilagen 1 bis 26 sowie der beigezogenen FMA-Akten. Sofern der Disziplinarangeklagte sich anlässlich der Verhandlung vom 24.04.2012 dahingehend verantwortete, dass im relevanten Zeitraum eine Haftpflichtversicherung für seine Berufstätigkeit als Treuhänder und Rechtsanwalt im Inland bestanden habe, ist dieser Verantwortung aufgrund folgender Erwägungen kein Glauben zu schenken:
Die vom Disziplinarangeklagten sowohl im FMA-Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vorerst vorgelegten Urkunden (Beweisurkunden Beilagen 7 bis 21) bestätigen dessen Verantwortung nicht. Entsprechend erklärte sich denn der Disziplinarangeklagte anlässlich der Verhandlung vom 24.04.2012 nach Erörterung der Sachlage auch bereit, eine Bestätigung der Generali Versicherung AG vorzulegen, wonach er im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 eine Berufshaftpflichtversicherung sowohl für seine inländischen Rechtsanwalts- als auch für seine inländische Treuhändertätigkeit abgeschlossen gehabt habe. Mit einer solchen Bestätigung, welche - falls die Verantwortung des Disziplinarangeklagten der Wahrheit entsprechen würde - ohne Weiters hätte erlangt werden können, wären alle Unklarheiten zweifelsfrei beseitigt gewesen. Eine entsprechende Bestätigung der Generali Versicherung AG vermochte der Angeklagte allerdings nicht vorzulegen. Vielmehr hat er anlässlich der Verhandlung vom 26.06.2012 lediglich eine Bestätigung seines österreichischen Versicherungsmaklers vorgelegt, wonach er auch im erwähnten Zeitraum bei der Generali Versicherung AG ‚für die Risiken der Berufsausübung des Rechtsanwaltsberufes und als Treuhänder (...) haftpflichtversichert' gewesen sei (Beweisurkunde Beilage 22). Allerdings ergibt sich aus dieser Bestätigung, welche entgegen der Zusage des Disziplinarangeklagten auch gar nicht von der Generali Versicherung AG stammt, nicht, dass auch dessen inländische Berufstätigkeit versichert gewesen sei. Nachdem der Disziplinarangeklagte weiter die Antwort auf die Frage verweigerte, ob er im Zeitraum vom 02.03. bis zum 31.10.2011 auch als inländischer Treuhänder und Rechtsanwalt berufshaftpflichtversichert gewesen sei, muss aufgrund des Gesamtverhaltens des Disziplinarangeklagten zwingend der Schluss gezogen werden, dass die bei der Generali Versicherung AG im relevanten Zeitraum wohl bestehende Berufshaftpflichtversicherung lediglich seine österreichische Berufstätigkeit betraf, nicht aber die Risiken aus seiner Tätigkeit als liechtensteinischer Treuhänder und Rechtsanwalt abdeckte. Zudem hat der Disziplinarangeklagte in seinem Schlusswort im Ergebnis ein den getroffenen Feststellungen entsprechendes Schuldbekenntnis abgelegt.
Zugunsten des Angeklagten geht das Disziplinargericht davon aus, dass es zum versicherungslosen Zustand' eher aufgrund einer Nachlässigkeit des Disziplinarangeklagten denn aus vorgefasster Absicht gekommen ist, weil er eine seines Erachtens bestehende Doppelversicherung aus ökonomischen Gründen beseitigen wollte.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen:
Das Disziplinarvergehen nach Art 31 Abs 1 RAG bzw nach Art 17 Abs 1 TrHG begeht derjenige Rechtsanwalt bzw Treuhänder, welcher schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt.
Gemäss Art 25 Abs 1 RAG bzw Art 12 Abs 1 TrHG ist jeder Rechtsanwalt bzw Treuhänder gesetzlich zwingend verpflichtet, während der Dauer seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Mio aufrecht zu erhalten. Dadurch, dass der Disziplinarangeklagte während des Zeitraumes vom 02.03.2011 bis zum 31.10.2011 für seine Tätigkeit als inländischer Rechtsanwalt und Treuhänder nicht haftpflichtversichert war, hat er gegen die gesetzliche Versicherungspflicht nach Art 25 Abs 1 RAG bzw Art 12 Abs 1 TrHG und damit gegen seine Berufspflichten verstossen. Die Versicherungspflicht nach Art 25 Abs 1 RAG bzw Art 12 Abs 1 TrHG dient dem Mandantenschutz, weshalb der Disziplinarangeklagte durch sein Verhalten auch das Ansehen seiner Berufsstände beeinträchtigt hat. Dass der Disziplinarangeklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, steht seiner Verurteilung nicht entgegen, zumal Disziplinarvergehen auch fahrlässig begangen werden können und von einer bloss leichten Fahrlässigkeit und geringen Folgen seines Verstosses nicht ausgegangen werden kann (OGH 03.12.2010, DO 2010.5).
Bei der Strafzumessung ist nebst der Vorstrafenbelastung erschwerend zu berücksichtigen das Zusammentreffen zweier Vergehen, der relativ lange Zeitraum von mehreren Monaten, während welcher der Disziplinarangeklagte seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und Treuhänder ohne Haftpflichtversicherungsschutz für seine Mandanten ausübte, wodurch er diese einem nicht unerheblichen Risiko aussetzte und damit das Ansehen seiner Berufsstände doch erheblich beeinträchtigte, sodass sein Verschulden insgesamt, auch bei mildernder Berücksichtigung, dass das disziplinäre Verhalten des Angeklagten auf einem Versehen und nicht auf Vorsatz beruhte und er nachträglich eine Versicherung abschloss, welche auch das ‚Vorrisiko' abdeckte, als schwer einzustufen ist. Bei Abwägung all dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Disziplinarangeklagten stellt eine Geldbusse von CHF 20.000,-- unter Bedachtnahme auf die gemäss Art 34 Abs 1 RAG bzw Art 20 Abs 1 TrHG zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel eine schuld- und tatangemessene Reaktion auf das disziplinäre Fehlverhalten des Disziplinarangeklagten dar.
Von einer (teil)bedingten Nachsicht der verhängten Disziplinarstrafe ist angesichts der nicht geständigen Verantwortung des Disziplinarangeklagten sowie seiner Vorstrafenbelastung nicht nur aus spezialpräventiven Gründen, sondern wegen der durch sein Fehlverhalten verletzten erheblichen Interessen der Rechtssuchenden auch aus generalpräventiven Gründen abzusehen, um jedem Rechtsanwalt und Treuhänder nachdrücklich vor Augen zu führen, dass den mit der Versicherungspflicht nach Art 25 Abs 1 RAG bzw Art 12 Abs 1 TrHG geschützten Interessen auch von den Disziplinarbehörden Nachdruck verliehen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 37 RAT iVm § 307 StPO, Art 41 GebG."
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Disziplinarangeklagten, die im Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung das Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu nach allfälliger Verfahrensergänzung den Disziplinarangeklagten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu an Stelle der verhängten Geldstrafe eine Verwarnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen festzusetzen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, beim Staatsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Fehlens einer Disziplinarordnung bzw eines Disziplinarstatuts zur Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberufe zu stellen, den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit der geltenden Disziplinarbestimmungen des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes und des Richterdienstgesetzes zu stellen und zu beantragen, das geltende Disziplinarstrafrecht für Rechtsanwälte und Treuhänder einer Verfassungsmässigkeitsprüfung zu unterziehen und die Aufhebung der Strafbestimmungen all dieser Gesetze anzuregen.
Als Verfahrensmängel und Verfahrensverletzungen rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass es dem liechtensteinischen Recht an einem internationalen Grundsätzen entsprechenden kodifizierten Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte, Richter und richterliche Beamte und auch Treuhänder fehle.
Liechtenstein erfülle die Voraussetzungen der Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK nicht. Als einzige Ausführungsbestimmung enthalte das RAG die Bestimmung über die Zuständigkeit, die in Art 32 RAG besage, dass die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte vom Obergericht ausgeübt werde. Dem Fürstentum Liechtenstein fehle es zudem an einem Normenkatalog, welche Tatbestände anwaltlichen Handelns unter Strafe gestellt seien und aus dem sich zweifelsfrei ergebe, welches Handeln tatsächlich strafbares Handeln darstelle und nicht einfach nur rechtswidrig sei. Das Nicht-Aufrecht-Erhalten einer Haftpflichtversicherung möge vielleicht rechtswidrig sein, disziplinär sei es jedoch nicht strafbar. Dies besage jedenfalls die österreichische Rechtspraxis, die als Rezeptionsgrundlage in Liechtenstein Anwendung finde. Zudem gebe es in Liechtenstein keine Praxis, die einen Verstoss gegen Ehre und Anstand des Standes definiere, somit eine weitere Voraussetzung, einen Straftatbestand annehmen zu dürfen.
Die Bestimmung des § 1 des österreichischen Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) 1990, wonach ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen begehe, sei in das liechtensteinische Recht in Art 31 Abs 1 RAG aufgenommen worden. Aufgrund der Normengleichheit von Art 31 Abs 1 RAG und § 1 DSt sei österreichisches Recht anwendbar. Somit werde eine Bestimmung österreichischen Rechts Gegenstand liechtensteinischen Rechtes, die besage, dass ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen nur dann begehen könne, wenn es geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Somit seien all jene Verhaltensmuster von der Strafbarkeit ausgenommen, die nicht in Vertretung eines Mandanten erfolgten. Die Pflichten des Berufes wiederum definiere Art 14 Abs 1 RAG und § 10 Abs 1 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung. Die rechtsberufliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes erstrecke sich nach dieser Bestimmung lediglich auf jenen Bereich seines Handelns, in denen dieser in Vertretung tätig sei. Die Bindung der Berufspflichtverletzung an ein Mandat ergebe sich als Erweiterung der sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag abzuleitenden Verpflichtung zur Redlichkeit. Dies bedeute, dass der Rechtsanwalt eine Berufspflichtverletzung nur in Ausübung seines Mandates begehen könne. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen. Nachdem diese von der zuständigen Behörde für unzureichend erachtet worden sei, sei ihm die Berufsausübung untersagt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt habe, neuerlich eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz und Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschliessen. Er habe sich in der Zeit der Untersagung seiner Berufsausübung enthalten und sei deshalb ab dem Zeitpunkt der Untersagung nicht mehr als Bevollmächtigter tätig gewesen. Das Erstgericht hätte somit Feststellungen derart treffen müssen, welche Verstösse in Mandatsausübung erfolgt seien, zumal nur unter dieser Voraussetzung eine Berufspflichtverletzung anzunehmen sei. Weiters wären Feststellungen notwendig gewesen, warum die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes verletzt worden sei. Selbst für den Fall, dass keine "Liechtensteindeckung" vorhanden gewesen wäre, sei die Rechtsauffassung des Disziplinarangeklagten, er verfüge über eine Haftpflichtversicherung aufgrund der von ihm vorgelegten Urkunden, vertretbar. Mit diesem Tun sei die Ehrenhaftigkeit anwaltlichen Handelns nicht verletzt. Dazu fehlten jedoch Feststellungen. In Abrede gestellt werde das vom Fürstlichen Obergericht manifestierte Schuldeingeständnis. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schlussvortrag ausgeführt, dass er habe sparen und deshalb eine bestehende Doppelversicherung beseitigen habe wollen. Da dieses Verhalten bei der Finanzmarktaufsicht nicht auf Zustimmung gestossen sei, habe er rückwirkend ab 01.01.2011 beim gleichen Versicherer wie in der Vergangenheit wiederum eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Vorgangsweise erweise sich insgesamt als unklug und er bedaure dies. Die Disziplinarbehörde habe allerdings die wesentliche Rechtsfrage des Verschuldens nicht gelöst.
Disziplinarvergehen müssten schuldhaft begangen werden, wobei es nicht genüge, dass der Täter sich nicht den Standespflichten entsprechend verhalten habe. Eine der Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wäre das normative Element, nämlich die Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens. Der Beschwerdeführer habe über eine Versicherung in Wien verfügt und es sei ihm vom beteiligten Makler mitgeteilt worden, dass "Liechtensteindeckung" und Deckung für die Tätigkeit eines Treuhänders bestehe, was laut Makler auch in den Versicherungsbedingungen so geregelt sei. Das Disziplinargericht hätte daher Feststellungen darüber treffen müssen, wie weit dem Beschwerdeführer in Anbetracht einer aufrechten Haftpflichtversicherung in Österreich, der Aussage des Maklers und den Nebenabreden in den Versicherungsbedingungen ein normgerechtes Verhalten, nämlich der Abschluss einer weiteren Versicherung überhaupt zumutbar gewesen wäre. Es fehle zudem auch am Vorsatz. Der Beschwerdeführer sei versichert gewesen und habe es auch bleiben wollen, sodass ein bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit ausscheiden würden. Auch das Fehlen derartiger Feststellungen stelle einen Verfahrensmangel dar und begründe Mangelhaftigkeit.
Der Umstand, eine Berufshaftpflichtversicherung nicht aufrecht zu erhalten, erfülle nicht den Tatbestand einer Berufspflichtverletzung, sondern ende lediglich darin, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingestellt werde, was nur dann einen Disziplinartatbestand verwirkliche, wenn nach Einstellung der Berufstätigkeit weitere Vertretungshandlungen erfolgten.
Da das liechtensteinische Verfahren die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung kenne, es eine Disziplinarverfahrensnorm zumindest für Rechtsanwälte nicht gebe, die österreichische Norm des § 77 Abs 1 DSt nicht anwendbar und auch ein Analogieschluss in Bezug auf eine ganze Verfahrensordnung nicht möglich sei, befinde sich der Beschwerdeführer im gänzlich rechtsleeren Raum.
Die Entscheidung verstosse gegen Art 7 EMRK, welche den Grundsatz "nulla poena sine lege" definiere. Dieses Gebot gehöre in modernen Verfassungen zu den Justizgrundrechten. Art 7 EMRK beinhalte eine der wesentlichen grundrechtlichen Sicherungen des Rechtsstaates. Bereits im Fall Kokkinakis gegen Griechenland (EGMR, Urteil vom 25.05.1993, Serie A 260-A = ÖJZ 1994, 59 ff) habe der EGMR hervorgehoben, dass sich Art 7 Abs 1 EMRK nicht darauf beschränke, die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Angeklagten zu verbieten. Er enthalte allgemeiner den Grundsatz, dass nur das Gesetz ein Verbrechen umschreiben und eine Strafe vorschreiben dürfe, sowie den Grundsatz, dass das Strafrecht nicht extensiv zum Nachteil eines Angeklagten ausgelegt werden dürfe, zB im Wege der Analogie. Der EGMR habe im Fall Kokkinakis verlangt, dass eine strafbare Handlung vom Gesetz her klar definiert werden müsse. Der EGMR habe hervorgehoben, dass er mit dem Erfordernis eines Gesetzes keine isolierte Betrachtung allein des Gesetzeswortlautes sowie absolut und starr formulierte gesetzliche Bestimmungen verbinde, sondern die Tatsache der unvermeidlichen Auslegungsbedürftigkeit jeder Rechtsnorm und der richterlichen Rechtsfortbildung auch des Strafrechts als gefestigte Rechtstradition anerkenne.
Eine nähere Umschreibung, was der EGMR unter dem von ihm verwendeten Begriff des Gesetzes verstehe und zudem eine inhaltlich differenzierende Eingrenzung, inwieweit eine richterliche Fortentwicklung von Strafbestimmungen zulässig sei und mit Art 7 EMRK im Einklang stehe, habe der EGMR im Fall S.W. gegen das Vereinigte Königreich (EGMR, Urteil vom 22.11.1995, Serie A 335-C = ÖJZ 1996, 356 ff) aufgegriffen. Der EGMR habe dort klargestellt, dass er mit seinem "Gesetzes"-Begriff auf ein Konzept Bezug nehme, das sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes Recht in sich schliesse und welches quantitative Erfordernisse, insbesondere das der Zugänglichkeit und der Vorhersehbarkeit, mitumfasse.
Eine Fortsetzung jener Rechtsprechung des EGMR zum Gesetzmässigkeits- und Bestimmtheitsgebot des Art 7 EMRK habe sich sodann im Fall Cantoni gegen Frankreich (EGMR, Urteil vom 15.11.1996, RJD 1996-V = EuGRZ 1999, 193 ff) gefunden. Wiederum habe der EGMR betont, dass der Begriff des Rechtes in Art 7 EMRK dem des "Gesetzes" in anderen Konventionsartikeln entspreche und das "Gesetzesrecht im Vermögenssinne und seine richterliche Auslegung" umfasse und zudem unter qualitativen Bedingungen, unter anderem der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit stehe. Es sei eine logische Folge des Grundsatzes, dass Gesetze allgemein anwendbar sein müssten, dass ihr Wortlaut nicht von absoluter Präzision sein könne. Eine der typischen Gesetzgebungstechniken bestehe darin, allgemeine Kategorien an Stelle erschöpfender Listen zu entwickeln. Zahlreiche Gesetze bedienten sich mehr oder weniger unbestimmter Begriffe, um eine übertriebene Starre zu vermeiden und um die Anpassung an sich verändernde Verhältnisse zu ermöglichen. Die der Rechtsprechung anvertraute Aufgabe der Entscheidungsfindung diene gerade dazu, die bei der Auslegung einer Norm verbleibenden Zweifel unter Berücksichtigung der allgemeinen Praxis zu beseitigen, sodass Art 7 EMRK so lange nicht verletzt sei, solange die Norm gelesen "im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung", das heisst der Wortlaut der Strafbestimmung gerade in Verbindung mit der Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit ihrer Anwendung gewährleiste. Der EGMR habe im Fall Cantoni besonders herausgehoben, dass es dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht entgegenstehe, wenn die betroffene Person in einem vernünftigen, den Umständen entsprechenden Masse rechtlichen Rat einholen müsse, um die Folgen eines bestehenden Handelns zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für berufsmässig tätige Personen, die gewohnt seien, ihr Gewerbe mit besonderer Umsicht auszuüben. Von diesen könne auch besondere Sorgfalt bei der Ermittlung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken erwartet werden.
Seitenweise befasst sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Rückwirkungsverbot des Art 7 EMRK und kommt schliesslich zum Schluss, dass Art 7 EMRK mit dem von ihm geregelten Gesetzmässigkeits- und Bestimmtheitsgebot sowie dem die Tatbestandsseite und Rechtsfolgenseite erfassenden Rückwirkungsverbot als materiellrechtliche Garantie aufgefasst werde, somit grundlegende rechtsstaatliche Massstäbe für das materielle Strafrecht enthalte. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass sich Art 7 EMRK nicht mit dem Verfahrensrecht befasse, sodass eine Änderung von Verfahrensvorschriften, aber auch etwa eine rückwirkende Erschwerung des Vollzugs der Strafe Art 7 EMRK nicht verletze. Ebenso stelle die rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen keine verbotene Rückwirkung im Sinne von Art 7 EMRK dar. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bestimmung des Art 31 RAG zu allgemein gehalten sei. Die Anzahl der Rechtsanwälte in Liechtenstein sei klein und die gegen Rechtsanwälte beim Obergericht einlangenden Beschwerden im Regelfall gering, nur in Ausnahmefällen, zumeist bei sehr schweren Vergehen mit vorgängigem Strafverfahren komme es in Liechtenstein tatsächlich zur Einleitung von Disziplinarverfahren und nur in Ausnahmefällen tatsächlich zu Verurteilungen. Es bestehe in Liechtenstein keine klare gesetzliche Definition der disziplinarstrafbaren Handlungen.
Die Strafbarkeit anwaltlichen Verhaltens könne nur in Ausübung des Berufs erfolgen, was Ehre und Ansehen des Standes widerspreche, müsse in Verhaltensnormen dargelegt sein. Die Verhaltensnorm der Berufspflicht ergebe sich ansatzweise erkennbar aus Art 14 RAG, allerdings sei diesem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung ein Verbrechen verwirkliche und eine Strafe vorschreibe. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer inländischen bei einem in der Schweiz oder Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmer bestehen Haftpflichtversicherung lasse sich als Verhaltensnorm mit Strafzwang nicht erkennen.
Eine extensive Auslegung der Berufspflichten gemäss Art 31 Abs 1 RAG sei unzulässig, da Strafrecht zu Gunsten des Beschuldigten nicht extensiv ausgelegt werden dürfe. Die Strafbarkeit der Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zugelassenen Versicherer entspreche deshalb nicht den Klarheitserfordernissen von Art 7 EMRK. Es sei vorliegend auch nicht möglich, dass der Normunterworfene aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung erkennen könne, erforderlichenfalls mit Hilfe der Auslegung durch die Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen strafbar seien. Es gebe in Liechtenstein dazu auch keine gesicherte und auch keine EMRK-konforme Rechtsprechung. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2000 anlässlich seiner Rechtsanwaltsprüfung von ... über die Berufspflichten geprüft worden sei, habe dieser den Umstand bestätigt, dass Berufspflichten nur im Rahmen von Vertretungshandlungen bestünden, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe können, dass die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Berufs Haftpflichtversicherung nicht strafbar sei. Selbst wenn sie strafbar wäre, wäre der Beschwerdeführer exkulpiert, da ein Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgrund vorläge.
Dazu werde ein von ....., Rechtsanwalt in Vaduz, einzuholendes Rechtsgutachten zur Handhabung des österreichischen Disziplinarrechtes in Liechtenstein unter Berücksichtigung der in Österreich ergangenen Rechtsprechung in Disziplinarsachen beantragt, weiters ein einzuholendes Rechtsgutachten zur Situation des liechtensteinischen Disziplinarrechtes und ein einzuholendes Rechtsgutachten zur Situation des schweizerischen Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte beantragt, wobei das Rechtsgutachten von ...., Rechtsanwalt in Wien, erstellt werden wolle.
Der Beschwerdeführer habe zudem annehmen können, dass "Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes nur dann anzunehmen wäre, wenn grobe Verletzungen der öffentlichen Moral erfolgt seien, was in der Beendigung einer Versicherung nie gesehen kann". Auch dazu seien die angeführten Rechtsgutachten einzuholen.
Zudem habe der Beschwerdeführer ausgehend von Art 31 Abs 2 RAG, wonach ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen nur dann begehe, wenn es geeignet sei, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen, annehmen dürfen, dass all jene Verhaltensmuster von der Strafbarkeit ausgenommen seien, die nicht im Rahmen eines dem Anwalt erteilten Mandates erfolgt seien. Eine Berufspflichtverletzung könne der Rechtsanwalt nach der Definition des Art 14 RAG nur in Ausübung eines Mandates begehen.
Seine Verurteilung stelle einen weiteren Verstoss gegen Art 7 EMRK dar, da die Strafsanktion nicht ausreichend definiert sei. Mangels Verschulden wäre der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen beantrage der Beschwerdeführer wiederum die bereits erwähnten einzuholenden Rechtsgutachten des .... und des .........
Die Kodifikation eines Verhaltenskodex für Rechtsanwälte, Richter und richterliche Beamte und auch Treuhänder in Form eines Disziplinarstatutes wäre eine weitere Voraussetzung für eine Art 7 EMRK konforme liechtensteinische Disziplinarordnung. Nur so sei klar definiert, was strafbar sei.
Ausserdem liege ein grober Verstoss gegen die Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK vor. Das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof würden sich mit Gewohnheitsgebrauchsrecht, Judikatur und analoger Anwendung von straf- oder zivilrechtlichen Bestimmungen behelfen sowie den wenigen unvollständigen Bestimmungen aus dem RAG. Eine Verfahrensnorm gebe es nicht. Als der Beschwerdeführer die Beantwortung der einzigen vom Vorsitzenden gestellten Frage verweigert habe, habe der Vorsitzende ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer vereidigt hätte, wenn er die Beantwortung der Frage verweigert hätte. In einer nach Grundsätzen der Strafgerichtsbarkeit geordneten Disziplinarordnung oder einem Disziplinarstatut hätte derartiges nicht erfolgen dürfen, da die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden seien.
Aufgrund der geschilderten Problematik habe sich der Disziplinarangeklagte gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung entziehen müssen und damit den Senat nicht davon überzeugen können, dass ausreichende Rechtfertigungsgründe bei ihm vorgelegen hätten. Zudem hätte sich ein Entlastungszeuge beim Fürstlichen Landgericht eingefunden, der erklären hätte können, dass Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Rechtsanwalt und Treuhänder für die Berufsausübung in Liechtenstein und Österreich bestanden hätte. Es hätte sich dabei um den in Österreich etablierten ehemaligen Versicherungsmakler des Beschwerdeführers gehandelt, der ausgesagt hätte, wenn Verfahrensgarantien bestanden hätten und Liechtenstein ein faires Verfahren auch im Hinblick auf ein Zeugnis garantiert hätte. Da das Disziplinarverfahren einer gesetzlichen Regelung entbehre, habe der Zeuge zur Verhandlung am 23.06.2012 nicht stellig gemacht werden können. Zum Beweis für dieses Vorbringen werde C*** angeboten, der nur im Rechtshilfeweg über das Bezirksgericht Hall in Tirol aussagen werde.
Desweiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Vielzahl von Verstössen gegen allgemeine Verfahrensbestimmungen vorlägen. So hätte das Fürstliche Obergericht nicht mittels Disziplinarerkenntnis über die Angelegenheit entscheiden dürfen, sondern mittels Entscheidung. Die Frage der Bezeichnung der Endentscheidung sei dem LVG zu entnehmen. Eine Entscheidung II. Instanz sei "nach den Grundsätzen des LVG mittels Erkenntnis auszufertigen, selbst für den Fall, dass die Behörde II. Instanz als Erstbehörde" entscheide.
Der schweizerische Gesetzgeber wiederum sehe für Disziplinarverfahren die Anwendung der Normen des Verwaltungsverfahrens vor, es sei dort ein Administrativverfahren.
Ein weiterer Verstoss sei darin gelegen, dass das Erstgericht offensichtlich die Grundsätze der Zivilprozessordnung anwende, zumal ihm für den Fall der Beantwortung der Frage des Vorsitzenden die Vereidigung angekündigt worden sei. Strafen dürften jedoch nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.
"In den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern (im Nachfolgenden als "Österreich" bezeichnet)" seien für Rechtsanwälte und Richter zuständige Disziplinarsenate beim Obersten Gerichtshof tätig gewesen, die paritätisch zusammengesetzt aus Richtern und Berufskollegen über die Disziplinargewalt entschieden hätten, sodass sichergestellt gewesen sei, dass auch fachlich richtige Entscheidungen gefällt würden und nicht ein unter Laienbeteiligung zusammengesetztes Gericht über Dinge entscheide, die den Laien nicht zugänglich seien, wie die gegenständlichen Rechtsfragen. Diese könnten nur Senate lösen, die zumindest teilweise aus Personen bestünden, die tiefen Einblick in den Berufsstand des Beschwerdeführers hätten.
Nicht einmal die analoge Rezeptionsgrundlage, nämlich die Disziplinargerichtsbarkeit Österreich, sehe eine Berufspflichtverletzung in der Nicht-Aufrecht-Erhaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 2902/1955 aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse eines Disziplinarrates als verfassungswidrig erachtet. Aus diesem Grund sei mit Bundesgesetz vom 18.07.1956 in Österreich an die Stelle des Obersten Gerichtshofes die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als Berufungsinstanz im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte eingesetzt worden. Auch Liechtenstein kenne die Gewaltenteilung und es wäre notwendig gewesen, dass nicht nur ein eigenes Disziplinarstatut erlassen, sondern auch eine Disziplinarkommission für die Rechtsanwälte, Treuhänder und Richter geschaffen werde.
Der Senat sei mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen, da auch Laien beteiligt gewesen seien. Diese könnten über Fragen der rechtsberuflichen Berufsausübung keine fachlich kompetente Entscheidung treffen. Wären Richter aus Rechtsberufen eingesetzt worden, hätte ein Freispruch erfolgen müssen.
In Österreich hingegen bestehe mit § 1 DSt eine EMRK-konforme Disziplinargesetzgebung. Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen RL-BA (Richtlinien für die Beraufsausübung), denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukomme, stützen sich auf die Ermächtigung des § 37 RAO zur Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes. Liechtenstein kenne keine derartige Ermächtigung, somit seien "lediglich die den Pflichten der Art 4 bis 9 RAG als ausformulierte unter strafrechtlicher Sanktion anzusehende Normen EMR-konform" und fielen unter disziplinäre Strafsanktionen. In Bezug auf die Berufshaftpflicht-versicherung sei der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig. Eine Ausweitung des Tatbestandes der in Art 14 RAG definierten Berufspflichtverletzung auf organisatorische Tätigkeiten ausserhalb der Parteienvertretung sei unzulässig und widerspreche Art 6 und 7 EMRK.
In AnwBl 2005, 467 und 12 Bkd 4/04 würden die Berufspflichten beschrieben. Ein Anwalt, der namens seines Mandanten am Zustandekommen einer Vereinbarung mitwirke und später deren Bestehen in Abrede stelle, verstosse gegen § 9 Abs 1 RAO. Ein Rechtsanwalt, der seine Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahle, begehe hingegen keine Berufspflichtverletzung, da er in Bezug auf die Haftpflichtversicherung in eigener Sache und nicht in Vertretung tätig sei. Es hätte daher ein Freispruch gefällt oder das Verfahren eingestellt werden müssen. "Dass der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung unter Strafsanktion stehe" (?), sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen.
Das Fürstentum Liechtenstein trenne in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren nicht in Ermittlungsbehörde, Anklagebehörde und Entscheidungsbehörde, dies verstosse ebenfalls gegen die Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK. Auch deshalb hätte ein Freispruch gefällt oder das Verfahren eingestellt werden müssen.
Unter dem Titel "Berufung wegen Schuld" bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Er habe umfangreiche Beweismittel zum Umstand vorgelegt, dass bei der Generali Versicherung eine Berufshaftpflichtversicherung bestanden habe. Wäre anzunehmen, dass diese Versicherung Schäden in Liechtenstein nicht decke, hätten konkrete Beweise erhoben werden müssen. Beweispflichtig sei die Anklagebehörde, welche EMRK-widrig auch Entscheidungsbehörde sei. Die Disziplinarbehörde sei dazu ermächtigt worden, bei der Generali Versicherung AG Informationen einzuholen, was nicht geschehen sei. Diese Ermächtigung werde nunmehr widerrufen und erklärt, dass der Versicherungsmakler mehrfach gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass sich die Versicherungsdeckung bei der Generali AG auch auf die Risiken der Berufsausübung in Liechtenstein erstrecke. Dies hätte der Versicherungsmakler C*** vor einem Rechtshilfegericht in Österreich ausgesagt und hätte dies auch vor einem liechtensteinischen Gericht und der Disziplinarbehörde in Liechtenstein bestätigt, hätte Liechtenstein seinerseits ein ordentliches und ordnungsgemässes Verfahren im Sinne der EMRK garantiert. Zumal in Europa allgemein die Auffassung bestehe, dass Liechtenstein wegen seiner schwerfälligen und langsamen Gerichtsverfahren und aufgrund seiner geringen Grösse zu den "Schurkenstaaten" dieser Welt gehöre und kein faires Verfahren garantiere, habe der Zeuge sich nicht dazu bereit erklärt, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Dennoch werde der Zeuge jetzt als Beweis für den Bestand der Deckung für Liechtenstein bei der Generali Versicherung als Beweis angeboten, und zwar zum Beweis für das gesamte Vorbringen.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Strafverfahrens unter Beweis gestellt, dass er bei der Generali Versicherung in Wien haftpflichtversichert sei und sich diese Versicherung für alle weltweit gegen ihn gerichteten Haftpflichtversicherungsansprüche erstrecke. Weitere Verpflichtungen hätten nicht bestanden und er hätte sich auch nicht frei beweisen müssen. Vielmehr habe er der Gesetzesbestimmung des Art 25 RAG entsprochen.
Das Disziplinargericht hätte von Amts wegen zu erforschen gehabt, ob die Versicherung tatsächlich auch die Berufsausübung gedeckt hätte oder nicht, was sie entgegen der ihr vom Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung jedoch nicht getan habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer auch nicht schuldhaft gehandelt, da ihm seitens des für ihn tätigen Versicherungsmaklers immer versichert worden sei, dass Deckung auch für seine Kanzlei in Liechtenstein bestehe.
Sollte festgestellt werden, dass kein Versicherungsschutz im Inland bestehe, habe sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum befunden. Er sei dann nämlich dem Rechtsirrtum unterlegen, dass Art 14 RAG lediglich die Verhaltensnorm des § 1009 ABG ausweite und ein Straftatbestand nur in Ausübung bei Vertretungshandlungen gelte. Selbst wenn er schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt habe, habe er damit rechnen können, dass in Ansehung der Rezeptionsgrundlage des österreichischen Rechtes und des Art 7 EMRK die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung im Inland nicht strafbar sei.
Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei im Übrigen auch verzeihlich und erfülle deshalb die Voraussetzungen des § 42 StGB. Er habe in seinem Schlussvortrag dargelegt, dass es im Nachhinein betrachtet sicherlich ein Fehler gewesen sei, die von ihm unterhaltene zweite Haftpflichtversicherung zu beenden, nur um CHF 3.000,-- an Versicherungsprämie zu sparen. Diesen strategischen Fehler habe er anlässlich einer Aussprache mit der Finanzmarktaufsicht eingesehen und sich anschliessend redlich bemüht, zu einem Versicherungsvertrag zu gelangen, was ihm nach zähen Verhandlungen Anfang November 2011 auch gelungen sei. Sein Verschulden sei daher selbst für den Fall, dass eindeutig festgestellt werden sollte, dass die Generali Versicherung allfällige Haftpflichtschäden in Liechtenstein nicht decke, entweder gering oder falle unter die tätige Reue. Zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige sei die Versicherung bereits beantragt worden. Die Winterthur Versicherung habe anschliessend rückwirkend Deckung gewährt. Dazu werde das Schreiben der Winterthur Versicherung vom 14.11.2011, eine Versicherungsrechnung vom 14.11.2011 über die Versicherung des Vorrisikos und die Polizze Nr. 14.192.275 der Winterthur Versicherung vom 07.11.2011 angeboten sowie eine Bestätigung und der Versicherungsantrag über den Abschluss der genannten Versicherung.
Zudem habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass sein Verhalten keine Berufspflichtverletzung darstelle, da § 14 RAG in Übereinstimmung mit § 9 Abs 1 RAO besage, dass eine Berufspflichtverletzung lediglich dann anzunehmen sei, wenn der Rechtsanwalt in Ausübung einer ihm erteilten Bevollmächtigung tätig werde. Wenn nicht erkennbar sei, dass das liechtensteinische Recht eine von der Rezeptionsgrundlage andere Strafrechtspraxis im Sinne einer Verurteilung anwende, sei der Beschwerdeführer, gerade weil er rechtskundig sei, einem Rechtsirrtum unterlegen. Im Übrigen stelle die Nicht-Aufrecht-Erhaltung einer Haftpflichtversicherung keine Berufspflichtverletzung dar, da diese lediglich im Zuge von Vertretungshandlungen begangen werden könnten. Es liege auch kein Verstoss gegen Ehre und Ansehen des Standes vor, da der Beschwerdeführer davon habe ausgehen können, dass eine Haftpflichtversicherung bestanden habe.
Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zudem auch keiner Sanktion gegen ihn bedurft, sondern es ausgereicht hätte, ihm eine Ermahnung zu erteilen, in Zukunft Sorge dafür zu tragen, dass die Versicherungsdeckung keinen Unterbruch erleide.
Im Übrigen sei die Verhängung der Disziplinarstrafe von CHF 20.000,-- weder sachlich gerechtfertigt noch entspreche sie dem Strafgehalt des gesetzten Vergehens. Wer CHF 30.000,-- jährlich verdiene, könne wegen der vertretbaren Rechtsansicht, versichert zu sein und deshalb eine Doppelversicherung nicht aufrecht erhalten zu müssen, nicht zu einer Strafe von zwei Drittel seines Jahreseinkommens verurteilt werden. Diese Vorgangsweise sei weder tat- noch schuldangemessen. Es sei auch der Umstand nicht ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten erfolgreichen Rechtsgang beim Obersten Gerichtshof im Jahr 2010 wegen angeblicher Nichterfüllung seiner Residenzpflichten in Liechtenstein verwarnt worden sei. Das liechtensteinische Disziplinarrecht sei nicht geregelt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Sinne der §§ 73 ff DSt 1990 gebe es deshalb auch keine disziplinären "Vorstrafen", die erschwerend zu werten gewesen wären.
In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde des A*** weist die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur Ausführungen zur Verletzung der Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Anwalt und zu den entsprechenden Bestimmungen im RAG mache. Nicht bekämpft werde das Disziplinarurteil somit bezüglich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Treuhänder gemäss Art 12 Abs 1 TrHG. Dieser unbekämpfte Teil des Disziplinarerkenntnisses sei somit in Rechtskraft erwachsen.
Den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers zu nicht ausreichenden Bestimmungen im Disziplinarverfahren sei auf die Verfahrensbestimmungen in den Art 32 ff RAG entgegenzuhalten, wobei Art 37 RAG ergänzend auf die Bestimmungen in der Strafprozessordnung verweise. Zudem sei in Art 31 RAG bestimmt, welche Verhaltensweisen als Disziplinarvergehen geahndet würden, wobei insbesondere die in Art 25 RAG statuierte Pflicht zu betonen sei, dass jeder Anwalt eine Berufshaftpflichtversicherung haben müsse. Diese Pflicht stelle klarerweise eine Berufspflicht gemäss Art 31 Abs 1 RAG dar, die auch disziplinarisch zu ahnden sei. Auch in § 42 der Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer sei die Pflicht zur Führung einer Haftpflichtversicherung noch einmal ausdrücklich genannt. Nach § 46 der genannten Standesrichtlinien stelle eine Missachtung dieser Richtlinien eine Verletzung der Berufspflichten eines Anwaltes gemäss Art 31 Abs 1 RAG dar, die vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinarbehörde geahndet werde. Dies sei nachvollziehbar, berge das Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung doch eine erhebliche Gefahr für die Mandanten des Anwaltes. Dabei handle es sich auch nicht um ein ausserberufliches Verhalten, abgesehen davon, dass dieses ebenso geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit eines Anwaltes zu beeinträchtigen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sei die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer nach Art 41 Abs 1 lit g RAG zum Erlass der Standesrichtlinien, welche für Anwälte rechtlich verbindlich seien, ermächtigt. Der Rechtsanwaltskammer sei zudem in Art 40 RAG die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes übertragen worden.
Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund dieser klaren Bestimmungen nicht darauf berufen, dass keine ausreichende Grundlage für eine disziplinarrechtliche Ahndung bestehe bzw nicht erkennbar oder voraussehbar gewesen sei, dass ein Nichtbestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ein Disziplinarvergehen darstelle. Es liege somit auch keine Verletzung der EMRK bzw des Grundsatzes nulla poena sine lege vor. Auch könne sich der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.
Im gegenständlichen Fall habe er über einen längeren Zeitraum, nämlich vom 02.03.2011 bis 31.10.2011, keine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Anwalt und Treuhänder in Liechtenstein gehabt und sei somit zu Recht disziplinarisch geahndet worden. Vor diesem Hintergrund sei auch das neue Beweisanbot in der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht Gelegenheit gehabt, diese Beweise anzubieten, was er jedoch nicht getan habe, sodass davon auszugehen sei, dass das nunmehrige Beweisanbot nur der Verfahrensverzögerung diene. Abgesehen davon, dass der Zeuge C*** vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht zu keinem Zeitpunkt genannt bzw angeboten worden sei, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Zeuge von Relevanz sein solle, zumal nur die Generali Versicherung selbst verlässlich Auskunft geben könne, ob im relevanten Zeitraum eine Haftpflichtversicherung für Liechtenstein bestanden habe oder nicht. Eine solche Bestätigung habe der Beschwerdeführer jedoch entgegen seiner Erklärung gerade nicht vorgelegt, obwohl er anlässlich der Verhandlung vom 24.04.2012 erklärt habe, dem Gericht binnen 3 Wochen eine schriftliche Bestätigung der Generali Versicherung vorzulegen, dass er im relevanten Zeitraum eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Treuhänder in Liechtenstein mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Million gehabt habe. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden habe der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht widerlegt werden können.
Das Disziplinargericht habe alle wesentlichen Feststellungen getroffen und auch ausgeführt, weshalb gegenständlich ein Verschulden (Fahrlässigkeit) des Beschwerdeführers vorliege.
Die Höhe der verhängten Busse sei angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers angemessen.
Es liege auch keine unrichtige Besetzung des Disziplinargerichtes vor. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nie irgendwelche Ausschliessungs- bzw Ablehnungsgründe geltend gemacht oder die Zusammensetzung des Gerichtes abgelehnt. Schon deshalb sei dem Vorbringen in der Beschwerde der Boden entzogen.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer beantrage somit, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihre Kosten in Höhe von CHF 1.822,50 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
In ihrer Stellungnahme gegen die Beschwerde brachte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zusammengefasst vor, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe kein kodifiziertes Disziplinarverfahren, unter Hinweis auf Art 23 TrHG und Art 37 RAG nicht berechtigt sei.
In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass die Disziplinarbehörde Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde in einem sei, werde auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 22.06.1995 (StGH 1994/18) verwiesen, wonach die Verfahrensgarantien gemäss Art 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarvergehen anwendbar seien und aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch auf eine dem Strafverfahren analoge Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens bestehe.
Zum Vorbringen der nicht ordentlichen Besetzung des Gerichtes werde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso zwei rechtskundige Berufsrichter nicht in der Lage sein sollten, juristisches Wissen und Verständnis in den Senat des Disziplinargerichtes und in die Entscheidung einzubringen.
Was die Behauptungen zum fehlenden Normenkatalog betreffe, sei auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 08.04.1986 (StGH 1985/12) hingewiesen, wonach insbesondere der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" im Disziplinarstrafrecht nicht anwendbar sei, sofern die heranzuziehenden Bestimmungen nicht selbst diesen Grundsatz aufstellten. Eine "Kodifikation eines Verhaltenskodexes" für Rechtsanwälte und Treuhänder als Voraussetzung für eine Art 7 EMRK konforme Disziplinarordnung sei nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht erforderlich.
Abgesehen davon sei die Berufshaftpflichtversicherung nach Art 33 iVm Art 12 TrHG für eine Treuhandgesellschaft Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit und nach Art 1 b Abs 1 Bst h RAG für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste. Die Haftpflichtversicherung habe Schäden aus sämtlichen den bewilligten Rechtsanwälten und Treuhandgesellschaften vorbehaltenen Tätigkeiten abzudecken. Dies bedeute für den Rechtsanwalt, dass nicht nur die Vertretungshandlungen, sondern auch die Rechtsberatung nach Art 7 Abs 1 Bst a RAG versichert sein müsse. Unabhängig davon finde sich die gesetzliche Bestimmung zur Haftpflichtversicherung sowohl im RAG als auch im TrHG unter dem Kapitel II. "Rechte und Pflichten".
Nach Art 31 Abs 1 RAG und Art 17 Abs 1 TrHG begehe ein Rechtsanwalt oder Treuhänder ein Disziplinarvergehen, wenn er die Pflichten seines Berufes verletze. Da der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Berufshaftpflichtversicherung für sich selber als Rechtsanwalt und für den B*** nicht aufrecht gehalten habe, habe er ein Disziplinarvergehen begangen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Pflichten des Art 14 RAG bedeuteten im Übrigen unweigerlich, dass der Rechtsanwalt seine Partei auch vor Schäden zu bewahren habe, die er (der Rechtsanwalt) selber verursache. Folglich stehe die Haftpflichtversicherung immer in einem Zusammenhang zu einem "Mandat" eines Rechtsanwaltes, gehe es doch darum, seine Mandanten vor Schäden zu bewahren. Sie könne daher nicht als organisatorische Tätigkeit ausserhalb der Parteivertretung angesehen werden. Dessen ungeachtet seien die Pflichten eines Treuhänders in Art 2 und Art 3 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001 verankert, wobei sich die Pflicht, ständig versichert zu sein, dort in Art 6 finde. Wer diese Verpflichtungen verletze, begehe ein Disziplinarvergehen nach Art 13 der Standesrichtlinien. Vergleichbare Pflichten für Rechtsanwälte fänden sich in den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Schuld weise die Finanzmarktaufsicht darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 11.07.2011 von der AXA Winterthur darüber informiert worden sei, dass der Versicherungsschutz für den Trust bereits per 02.03.2011 erloschen sei. Mit Schreiben vom 13.07.2011 habe die FMA den Trust - unter Hinweis auf die Einstellung der Tätigkeit - aufgefordert, einen neuen Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 22.07.2011 geantwortet, dass er Betriebsferien habe und diese noch bis 05.08.2011 andauern würden. Mit Mail vom 22.07.2011 habe er erklärt, es sei beabsichtigt, den Vertrag mit der AXA zu beenden, wobei dies verwunderlich erscheine, zumal der Vertrag bereits seit Monaten nicht mehr aufrecht gewesen sei.
Spätestens ab 22.07.2011 habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass für den Trust keine Versicherungsdeckung mehr bestanden habe bzw der Versicherungsschutz gefährdet gewesen sei. Während der Besprechung vom 26.09.2011 habe der Beschwerdeführer der FMA ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Doppelversicherung ergeben sollte. Diese Unterlagen seien eingehend geprüft und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass daraus kein Versicherungsschutz für Liechtenstein abgeleitet werden könne. Wie der Beschwerdeführer anhand der vorgelegten Unterlagen von einer Doppelversicherung habe ausgehen können, sei für die FMA nicht nachvollziehbar.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liege die Beweislast im Verfahren vor der FMA nach Art 12 Abs 1 TrHG und Art 25 Abs 1 RAG beim Betroffenen. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Das Aufrechterhalten der Berufshaftpflichtversicherung sei für Rechtsanwälte und Treuhänder eine Berufspflicht. Verletzungen von Berufspflichten seien Disziplinarstraftatbestände. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen könnten einen Versicherungsschutz für den Zeitraum von März bis November 2011 betreffend A*** und den Trust nicht nachweisen. Das Schreiben des A*** an die AXA vom 19.10.2011 sei nicht unterzeichnet. Verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer seinen "Fehler", die Versicherung bei der AXA zu löschen, erst zu dem Zeitpunkt erkannt habe, als die FMA die Tätigkeit bereits eingestellt habe.
Beim Schreiben der AXA an A*** vom 14.11.2011 handle es sich um das Begleitschreiben zur Polizze. Auf der Polizze sei ausgewiesen, dass der Versicherungsschutz am 01.11.2011 beginne. Damit sei nicht nachgewiesen, dass im besagten Zeitraum von März bis November 2011 ein Versicherungsschutz für A*** als Rechtsanwalt und den Trust bestanden habe. Dass diese Periode durch eine Vorrisikodeckung durch die Polizze nunmehr versichert sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Versicherungsschutz nicht während der gesamten Tätigkeit aufrecht erhalten worden sei.
Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung verwies in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde des A*** zunächst zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Verfahrensbestimmungen auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 1994/18, welche dem Disziplinarrecht trotz Optimierungsbedarf die Verfassungsmässigkeit bescheinigt habe. Was die Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK anbelange, werde auf die Ausführungen in BGE 126 I 228 und StGH 2007/55 hingewiesen, wonach die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen der Verletzung von Berufspflichten nicht unter den Geltungsbereich von Art 6 EMRK falle. Auch der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz sei hier nicht anwendbar, was sich aus StGH 1985/12 in LES 1988, 41 ergebe.
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei ein Kriterium für die Zulassung zum Beruf. Daraus könne ohne weiteres gefolgert werden, dass das Fehlen einer solchen eine gravierende Verletzung der Berufspflichten darstelle. Mit einer blossen und in der Praxis auch kaum überprüfbaren Nichtausübung der Tätigkeit wird der mit der Berufshaftpflichtversicherung angestrebte Schutz nicht erreicht und sei deshalb für die Frage der Pflichtverletzung ohne Belang.
Zu den Ausführungen betreffend Schuld sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Natur der Disziplinarstrafe offenbar als administratives Zwangsmittel verkenne. Da eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung ein gewichtiges Kriterium für die Zulassung zum Beruf sei, sei selbstverständlich, dass deren Fehlen Ehre und Ansehen des Berufsstandes verletze. Zur Frage von Schuld und Vorsatz sei darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer jedenfalls mit grösster Klarheit auf den Mangel aufmerksam gemacht habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt seien Schuld und Vorsatz klarerweise vorgelegen, da eine sofortige Behebung des Mangels nicht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei die Gelegenheit eingeräumt worden, eine entsprechende Bestätigung einzuholen, dass eine Haftpflichtversicherung mit Deckung für die Tätigkeiten in Liechtenstein bestanden habe. Dies habe er jedoch nicht getan.
Was die Frage der Verhältnismässigkeit der Strafe betreffe, so biete die an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kaum Raum für eine mildere Disziplinarstrafe. Vor diesem Hintergrund, aber auch aus generalpräventiven Gründen sei die Strafe zwar, wenn man die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Erwägung ziehe, als hart, aber dennoch noch als angemessen anzusehen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat zwar entgegen den Bestimmungen des § 238 StPO, welche aufgrund des Verweises in Art 23 TrHG und des Art 37 RAG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung kommt, sich nicht an die dort angeführten Beschwerdegründe gehalten. Seine Ausführungen lassen sich jedoch jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, wobei auch entgegen der Äusserung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Beschwerdegründen und auch dem Inhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.06.2012, mit dem er zur Zahlung einer Geldbusse und zum Kostenersatz verurteilt wurde, Beschwerde erhebt, entnommen werden kann, dass er den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur Gänze und nicht nur in Bezug auf die Verurteilung wegen des Disziplinarvergehens nach Art 31 Abs 1 RAG bekämpfen will. Die Beschwerde ist somit zulässig, erfolgte auch rechtzeitig, ist jedoch nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer ein internationalen Grundsätzen entsprechendes kodifiziertes Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Treuhänder - Richter und richterliche Beamte sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass auf diese vom Beschwerdeführer ebenfalls genannten Berufsgruppen nicht einzugehen ist - vermisst, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO). Zur Auslegung dieser Normen kann daher auch auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach der österreichischen Rechtsprechung finden die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK grundsätzlich auch im Bereich des Disziplinarrechts der Rechtsanwälte Anwendung, weil die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annähernd Freiheitsstrafen gleich sind und nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel besteht, dass jener Charakter einer Bestrafung beibehalten wird, durch den sich die strafrechtlichen Sanktionen gewöhnlich auszeichnen (VfSlg. 15.495, 16.282, 17.124, 18.066; Feil/Wennig Anwaltsrecht 7. Auflage Seite 826 ff; Dr. Martin Hiesel, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 2002/3, S. 133 f).
Wie die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte, sprach der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 22.06.1995 (StGH 1994/18) aus, dass Art 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar sei und eine solche Ausnahme, wie sie insbesondere bei Überschneidungen mit dem gemeinen Strafrecht gegeben wäre, beim Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nicht vorliege.
Auch nach der schweizerischen Rechtsprechung ist die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen der Verletzung von Berufspflichten weder zivil- noch strafrechtlicher Natur, sodass Art 6 EMRK keine Anwendung finde (BGE 125 I 417; 126 I 228; 127 I 346).
Der EGMR ist allerdings von seiner früheren Judikatur, wonach er die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend ablehnte, abgegangen. Nach neuer Rechtsprechung sind auch auf das Disziplinarverfahren die in Art 6 Abs 1 EMRK normierten Verfahrensgrundsätze, insbesondere des "fair trial" einschliesslich der Waffengleichheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des Rechtes auf öffentliche mündliche Verhandlung anwendbar, zumal der EGMR nunmehr Disziplinarverfahren, soweit der Strafenkatalog auch ein Verbot der Berufsausübung enthält, als zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziert (EGMR 08.12.1999, ÖJZ 2000/13; Gabriele Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 11 ff). Auch in seinem Urteil vom 13.12.2007, Foglia gegen die Schweiz, hielt der EGMR fest, dass eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt, wenn der Katalog möglicher Disziplinarsanktionen auch ein vorübergehendes oder definitives Verbot der Berufsausübung enthält, sodass Art 6 EMRK anzuwenden ist.
Abweichend von der EGMR-Judikatur qualifiziert der Österreichische Verfassungsgerichtshof Berufsausübungsverbote im Disziplinarrecht der freien Berufe als Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art 6 EMRK (VfSlg 11.512/1987, 15.495/1999, 15.840/2000, 16.268/2001, 17.339/2004,VfGH 2006/06/06 B 3593/05). Nach dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof darf auch im Bereich des Disziplinarrechtes eine Verurteilung nur durch eine Behörde erfolgen, die gemäss Art 6 EMRK als Tribunal zu qualifizieren ist, wenn die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annähernd Freiheitsstrafen gleichkommen und nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel besteht, dass jener "Charakter einer Bestrafung beibehalten" wird, "durch den sich strafrechtliche Sanktionen gewöhnlich auszeichnen" (vgl hiezu VfSlg. 11.506/1987 mit Verweis auf EGMR, Fall Öztürk, EuGRZ 1985, 67; VfSlg. 11.512).
Ganz unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art 6 EMRK in Disziplinarverfahren ist der Anspruch auf ein faires Verfahren allerdings ohnehin auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt (StGH 1996/6), sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
Dass der Senat des Fürstlichen Obergerichtes mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen wäre, trifft allerdings nicht zu. Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheint gerade eine möglichst unabhängige und neutrale Beurteilung von Disziplinarsachen gegen Rechtsanwälte durch die ordentlichen Gerichte gewährleistet. Es gibt tatsächlich keine Anhaltspunkte und kein überzeugendes Vorbringen, welche dafür sprächen, dass der Senat des Fürstlichen Obergerichtes, der mit zwei rechtskundigen Berufsrichtern und drei Laienrichtern besetzt war, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gegenständliche Disziplinarsache zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 ausgeführt, keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Disziplinargerichtsbarkeit von körperschaftsinternen Organen wahrgenommen werden müsste und erachtete demzufolge die Zuständigkeitsregelung gemäss Art 32 und 36 RAG bereits als nicht verfassungswidrig (StGH 1994/18). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit anregt, ist er auf diese Ausführungen zu verweisen.
Vielmehr entspricht der nach dem Gesetz zur Entscheidung in Disziplinarsachen berufene Senat des Fürstlichen Obergerichtes den nach der Rechtsprechung des EGMR für die Tribunalqualität aufgestellten Kriterien, wonach die Entscheidung in einer Angelegenheit aufgrund von auf staatlicher Norm beruhenden Rechtsvorschriften nach einem förmlichen Verfahren geschieht, die rechtsprechenden Organe gegenüber der Exekutive und gegenüber den Verfahrensbeteiligten unabhängig sind, durch Gesetz ausdrücklich weisungsfrei gestellt sein müssen und dass deren Unparteilichkeit gewährleistet ist (EGMR 23.04.1987, Feil/Wennig, aaO, § 59 DSt S. 938). Ein Gericht im Sinne von Art 6 Z 1 EMRK ist eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft (BGE 123 I 87). Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat entschieden, dass die Tatsache, dass eine Behörde neben disziplinarischen auch allgemeine Untersuchungsaufgaben wahrnimmt, nicht notwendigerweise die Qualifikation als Gericht ausschliesst (s. dazu BGE 123 I 87). Die Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht hat zudem den Vorteil, dass die Problematik, dass zumindest potenzielle Konkurrenten des zu Disziplinierenden in einem Disziplinarverfahren über diesen entscheiden, was zumindest den Anschein der Voreingenommenheit begründen könnte, hier nicht vorliegt. Selbst solche berufsständisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien wären allerdings konventionsrechtlich unbedenklich, wenn gegen ihren Entscheid ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz möglich ist (BGE 123 I 87).
Art 100 Abs 1 LV schreibt zwar in Strafsachen das Anklageprinzip vor, dies gilt allerdings nur für den gerichtlichen Strafprozess, nicht für das Disziplinarverfahren. Auch wenn den Sanktionen des Disziplinarrechtes Strafcharakter zukommt, handelt es sich um kein Strafverfahren (siehe dazu auch StGH 2007/55; VfSlg. 4.557/1963, 12.462/1990, 15.845, 19.193/2010). Dadurch, dass im Disziplinarverfahren nicht zwischen Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde unterschieden wird, werden daher weder rechtsstaatliche Prinzipien der Landesverfassung bzw der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Es gibt keine Grundlage für die Ansicht, dass ein Richter deshalb, weil er an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen hat, aus der Sicht von Art 6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache (in erster oder zweiter Instanz) ausgeschlossen wäre (Hiesel a.a.O., S 133; VfSlg 13.731/1994; 15.847/2000).
Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keine Bedenken an der Rechtmässigkeit und Entscheidungskompetenz des Fürstlichen Obergerichtes erwecken und ist auch nicht Anlass für eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Disziplinarrechtes.
Den Beschwerdeausführungen, dass es dem Fürstentum Liechtenstein an einem Normenkatalog fehle, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, welche Tatbestände anwaltlichen Handelns unter Strafe gestellt werden, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Unter Pkt. II. des Gesetzes über die Treuhänder vom 09.12.1992, LGBl Nr. 42/1993, mit dem Titel "Rechte und Pflichten" statuiert Art 12 Abs 1, dass jeder Treuhänder verpflichtet ist, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der FMA nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Treuhänder seiner Verpflichtung gemäss Abs 1 trotz Aufforderung nicht nach, hat ihm die FMA bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Treuhänderberufs einzustellen (Abs 2). Die Mindestversicherungssumme beträgt nach Art 12 Abs 3 TrHG eine Million Franken. Eine gleichlautende Bestimmung enthält unter dem Kapitel II. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, Art 25 RAG.
Nach Art 17 Abs 1 TrHG bzw nach Art 31 Abs 1 RAG begeht ein Treuhänder bzw ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen.
Die vom Beschwerdeführer vermissten Richtlinien für die Berufsausübung, denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukommt, liegen nicht nur in Österreich, sondern auch in Liechtenstein sowohl für Rechtsanwälte als auch für Treuhänder vor. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass entgegen der österreichischen Rechtslage in Liechtenstein keine Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer zur Erlassung von Richtlinien bestehe, ist sie auf Art 41 Abs 1 lit g RAG zu verweisen, die gerade diese Ermächtigung der Plenarversammlung der Rechtsanwalts-kammer zum Erlass von Standesrichtlinien enthält.
In § 42 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 05.05.1994 idgF, die nach deren Punkt II § 1 Z 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gelten, ist geregelt, dass der Rechtsanwalt wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein muss, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei auf Art 25 RAG verwiesen wird. Die Standesrichtlinien finden nach Punkt II § 3 Z 1 auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung. Nach § 2 der genannten Standesrichtlinien erfolgt jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorgt. § 46 normiert, dass Verstösse gegen diese Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Sinne des Art 31 Abs 1 RAG darstellen und vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinarbehörde der Rechtsanwälte geahndet wird.
Beinahe gleichlautende Bestimmungen finden sich in den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001, welche nach Art 1 für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Treuhänderbewilligung nach Art 1 bzw Art 31 oder Art 35 bzw Art 45 TrHG sind, verbindlich sind. Diese Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Regeln dieser Standesrichtlinien zu befolgen, wo immer sie ihre Berufstätigkeit ausüben und wann immer sie fremde Angelegenheit in Ausübung ihres Berufes besorgen. Nach Art 6 dieser Standesrichtlinien muss der Berufsangehörige wegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert sein, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist, in jedem Fall jedoch zumindest nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art 12 TrHG). Er informiert unverzüglich schriftlich den Vorstand und das Amt für Finanzdienstleistungen, falls eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht mehr besteht.
Nach Art 13 Z 1 der genannten Standesrichtlinien begeht ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Art 13 Z 4 besagt, dass Verstösse gegen die Standesrichtlinien von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestimmtheitsgebot im Sinne des Art 7 EMRK ist zunächst die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 28.05.1986, StGH 1985/12, entgegenzuhalten. Diese enthält folgende Ausführungen:
"Die Disziplinarstrafe unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Die Zufügung eines Übels erfolgt nicht zur Verwirklichung eines Gebotes der strafenden Gerechtigkeit, sondern ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und dient vor allem der Wahrung der Ehre und Würde des Standes der Treuhänder und dem Schutz der Interessen der Öffentlichkeit. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass im Gegensatz zum Delikt im Sinne des Strafgesetzbuches, wo nur genau umschriebene Tatbestände erscheinen, für die Disziplinarstrafe nur der allgemeine Tatbestand der Verletzung der Berufspflichten in Betracht fällt. Eine Disziplinarstrafe kann daher stets dann verhängt werden, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt oder eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht. Es ist denkbar, dass ein Verstoss zugleich sowohl mit Kriminalstrafe als auch mit Disziplinarstrafe geahndet werden kann. Ebenso lässt die Freisprechung des der Disziplinargewalt Unterworfenen durch das Strafgericht die Kompetenz des Obergerichtes zu disziplinarischem Vorgehen wegen des nämlichen Tatbestandes unberührt. Das allgemein gültige Rechtsprinzip, wonach derselbe Sachverhalt nicht zweimal beurteilt werden darf, gilt im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarstrafrecht nicht."
Weiters führt der Staatsgerichtshof aus:
"Das Disziplinarrecht muss beweglich sein sowohl bezüglich der Definition der zu ahndenden Verfehlungen wie auch bezüglich der Verfahrensvorschriften. Solche Unbeweglichkeit bzw Unbestimmtheit im Verfahren und der Tatbestandsdefinition ist in Anbetracht der beschränkten und klar definierten Sanktionsmöglichkeiten für das Disziplinarvergehen vertretbar."
Diese Ausführungen entsprechen auch der österreichischen Rechtslage. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie sich in § 1 Abs 1 des österreichischen Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetz vom 28.06.1990, BGBl 474, finden, ist zulässig und mit der Verfassung vereinbar, falls die Begriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (Feil/Wennig, Anwaltsrecht7, Seite 826; VfSlg. 17.713; Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, S. 90). Da das DSt - ebenso wie das liechtensteinische RAG - keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des öVfGH verfassungskonform im Licht des Art 7 EMRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Demzufolge entsprechen auch die Bestimmungen des liechtensteinischen RAG im Zusammenhang mit den Standesrichtlinien entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Bestimmtheitsgebot des Art 7 EMRK.
Soweit der Beschwerdeführer umfangreiche Ausführungen unter ausführlicher Zitierung von Entscheidung des EGMR zum Rückwirkungsverbot macht, steht diesen bereits entgegen, dass es gegenständlich gar nicht darum geht, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft werden soll, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Auch geht es nicht darum, dass eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden soll. Die Bestimmungen des RAG und auch die Standesrichtlinien des Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer bestanden bereits zum Zeitpunkt des dem Disziplinarangeklagten zur Last gelegten Disziplinarvergehens.
Den oben zitierten Bestimmungen des RAG, des TrHG sowie den ebenfalls oben genannten Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer und der Treuhänderkammer ist klar zu entnehmen, welche Berufspflichten einen Rechtsanwalt bzw einen Treuhänder treffen und dass eine Verletzung dieser Berufspflichten ebenso wie eine Zuwiderhandlung gegen die Standesrichtlinien ein Disziplinarvergehen darstellt, welches vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinarbehörde geahndet wird. Auch in diesem Zusammenhang besteht kein Anlass für einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Disziplinarstrafrechtes.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Standesrichtlinien nur für Rechtsanwälte bzw Treuhänder bei der Ausübung ihres Berufes gelten, sodass ausserberufliches Verhalten keine Verletzung von Berufspflichten darstellen kann. Die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art 25 Abs 1 RAG bzw 12 Abs 1 TrHG, welche auch in Art 2 und Art 3 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung und in § 42 der Standes-richtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer verankert ist, dient allerdings dem Klientenschutz (siehe dazu Feil/Wennig, aaO, Rz 4 zu § 21a RAO), wobei der Abschluss der Haftpflichtversicherung sogar nach Art 33 iVm Art 12 TrHG für eine Treuhandgesellschaft Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit und nach Art 1 b Abs 1 h RAG Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist. Zudem trifft den Rechtsanwalt nach Art 14 RAG die Verpflichtung, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Das Verhalten des Disziplinarangeklagten verstösst auch gegen diese Bestimmung in Bezug auf das Verhalten gegenüber Klienten. Jede den Klienten schädigende Nachlässigkeit bei der Vertretungstätigkeit verstösst gegen die Berufspflichten und verletzt zudem Ehre und Ansehen des Standes (Feil/Wennig, aaO, § 1 DSt, S. 838). Davon, dass es sich dabei um organisatorische Tätigkeiten ausserhalb der Parteivertretung handeln würde, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann somit keine Rede sein.
Sowohl das Rechtsanwaltsgesetz als auch das Treuhändergesetz, sowie die für die genannten Berufsgruppen jeweils geltenden Standesrichtlinien, die allesamt ausdrücklich auf die Verpflichtung des Rechtsanwaltes bzw Treuhänders zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung und darauf hinweisen, dass die Verletzung von Berufspflichten bzw Standesrichtlinien ein Disziplinarvergehen darstellt, sind hinreichend klare gesetzliche Regelungen, die auch für den Disziplinarangeklagten, der als Rechtsanwalt bzw Treuhänder seine Berufspflichten kennen und sich damit auch mit diesen Bestimmungen auseinandersetzen muss, klar erkennbar waren.
Der Disziplinarangeklagte kann sich somit auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Vorwerfbar ist nach § 9 StGB ein Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Sinne dieser Definition wird der Rechtsirrtum einem Rechtsanwalt jedenfalls dann vorzuwerfen sein, wenn er sich auf die ausdrücklich normierten Berufspflichten bezieht. Hier muss zweifellos angenommen werden, dass sich der Rechtsanwalt bzw Treuhänder nach seinem Beruf mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen hat. Tut er das nicht, ist ihm zumindest - wie gegenständlich - zu Recht Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde somit nicht im Recht.
Nach den genannten Bestimmungen besteht die Berufspflicht des Rechtsanwaltes und des Treuhänders im Übrigen auch darin, die Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, was eben der Disziplinarangeklagte unbestrittenermassen nicht getan hat.
Auch nach der vergleichbaren deutschen Rechtslage liegt im Übrigen bei der Verletzung der Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bei Vorliegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes eine Berufspflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs 1 dBRAO vor, die mit anwaltsgerichtlichen Massnahmen geahndet werden kann (BGH vom 29.01.1996 - AnwZ(B) 47/95; BGH vom 18.06.2001, AnwZ(B)49/00). Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung OBDK vom 28.02.2005, 12 BKd 4/04 (AnwBl 2005/10) zur Schlussfolgerung gelangt, dass ein Rechtsanwalt, der seine Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahle, keine Berufspflichtverletzung begehe, ist unerfindlich. Bezieht sich diese Entscheidung doch auf den hier nicht vergleichbaren Sachverhalt, dass ein Rechtsanwalt namens seines Mandanten am Zustandekommen einer Vereinbarung mitwirkte und später deren Bestehen in Abrede stellte, was in der genannten Entscheidung im Übrigen als Berufspflichtverletzung qualifiziert wurde.
Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Rechtsgutachtens zur Handhabung des österreichischen Disziplinarrechtes in Liechtenstein unter Berücksichtigung der in Österreich ergangenen Rechtsprechung in Disziplinarsachen bzw zur Situation des liechtensteinischen Disziplinarrechtes und zur Situation des schweizerischen Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte betrifft, ist darauf zu verweisen, dass zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes "iura novit curia" Rechtsfragen kein Gegenstand der Beweisaufnahme sind (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 343).
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Fürstliche Obergericht nicht mittels Disziplinarerkenntnis über die Angelegenheit entscheiden hätte dürfen, sondern mittels Entscheidung, widerspricht er sich selbst in seiner Argumentation bereits damit, dass er ausführt, Endentscheidungen II. Instanz seien nach den Grundsätzen des LVG mittels Erkenntnis auszufertigen, selbst für den Fall, dass die Behörde II. Instanz infolge Eigenzuständigkeit als Erstbehörde entscheide. Bereits diese Argumentation ergibt die Richtigkeit der Art der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Anzufügen ist dem noch, dass weder dem RAG noch dem TrHG dezidiert zu entnehmen ist, in welcher Form Endentscheidungen in Disziplinarverfahren zu ergehen haben. Dafür, dass diese abschliessenden enderledigenden Entscheidungen in Beschlussform zu ergehen haben, sprechen jedoch eindeutig Art 36 RAG sowie Art 22 TrHG, wonach gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Die Beschwerde ist jedoch aufgrund der gemäss Art 37 RAG und Art 22 TrHG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 238 ff StPO das Rechtsmittel gegen richterliche Entscheide "die nicht Urteile sind". Damit steht unzweifelhaft fest, dass die Disziplinarerkenntnisse des Fürstlichen Obergerichtes in Beschlussform zu ergehen haben, obwohl sie inhaltlich Urteilscharakter haben (siehe dazu auch DO.2008.3, LES 2010, 248). Dass der Beschluss als Disziplinarerkenntnis bezeichnet wurde, ist ohne Relevanz.
Wenn der Beschwerdeführer Feststellungen zum Vorsatz vermisst, ist er darauf zu verweisen, dass das Fürstliche Obergericht von einem fahrlässigen Verhalten des Disziplinarangeklagten und nicht von einer vorsätzlichen Verletzung einer Berufspflicht ausgegangen ist und dazu ausreichende Feststellungen getroffen hat.
Ausserberufliches Verhalten wird dem Disziplinarangeklagten nicht zur Last gelegt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen erübrigt.
Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichtes hätte, nachdem der Disziplinarangeklagte die Beantwortung einer an ihn gestellten Frage verweigert hätte, erklärt, er hätte bei Verweigerung der Beantwortung der Frage den Disziplinarangeklagten vereidigt, ist bereitss in sich widersprüchlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gemeint hätte, dass der Vorsitzende ihm für den Fall der Beantwortung der Frage eine Vereidigung angekündigt hätte, ergibt sich doch bereits aus seinen eigenen Ausführungen, dass dies erst zu einem Zeitpunkt gewesen sei, nachdem er sich bereits geweigert hat, auszusagen. Insofern ist seine Darlegung, dass er sich gänzlich einer rechtfertigenden Verantwortung entziehen hätte müssen und nicht nach den Grundsätzen des Strafverfahrens aussagen hätte dürfen, nicht nachvollziehbar. Zudem ist dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.06.2012 zu entnehmen, dass der Disziplinarangeklagte zwar die Frage des Vorsitzenden, ob er für seine Rechtsanwaltstätigkeit und seine Treuhändertätigkeit im Inland im Zeitraum vom 02.03.2011 bis 31.10.2011 haftpflichtversichert war, nicht beantwortete, jedoch ein Vorbringen in Bezug auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung erstattete und sich auch in seinem Schlusswort verantwortete. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichtes dem Disziplinarangeklagten eine Vereidigung angedroht hätte. Auch ein Antrag auf eine entsprechende Protokollierung wurde laut Protokoll seitens des Disziplinarangeklagten nicht gestellt, ebenso wenig wie ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist. Der behauptete Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt somit auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Was den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen C*** betrifft, ist dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht zu entnehmen, dass dieser Zeuge nunmehr bereit wäre, im Verfahren gegen den Disziplinarangeklagten auszusagen. Vielmehr wird dies sogar ausdrücklich in den Ausführungen des Beschwerdeführers verneint, "dennoch" jedoch der Zeuge "als Beweis für den Bestand der Deckung für Liechtenstein bei der Generali Versicherung" angeboten. Abgesehen davon geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass dieser Zeuge, bei dem es sich nach dem Vorbringen offensichtlich um einen Versicherungsmakler und nicht um einen informierten Vertreter der Generali Versicherung handelt, etwas über den Bestand einer Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 02.03. 2011 bis 31.10.2011 aussagen könnte. Davon, dass der Disziplinar-angeklagte nunmehr eine seinen Berufspflichten entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung ohnehin ausgegangen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Liechtenstein als "Schurkenstaat", der kein faires Verfahren garantiere, sodass der Zeuge C*** nicht bereit gewesen sei, im Verfahren gegen den Disziplinarangeklagten auszusagen, entziehen sich mangels sachlicher Argumentation der Erwiderung.
Die ausführliche und lebensnahe Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichtes, welches der Verantwortung des Disziplinarangeklagten, es habe im relevanten Zeitraum eine Haftpflichtversicherung für seine Berufstätigkeit als Treuhänder und Rechtsanwalt im Inland bestanden, keinen Glauben schenkte, ist nicht zu beanstanden. Weder die im FMA-Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden bestätigen seine Verantwortung. Entgegen seiner erklärten Bereitschaft, eine Bestätigung der Generali Versicherung AG vorzulegen, wonach er im relevanten Zeitraum eine Berufshaftpflichtversicherung sowohl für seine inländische Rechtsanwalts- als auch für seine inländische Treuhändertätigkeit abgeschlossen gehabt habe, hat er eine solche bis heute nicht beigebracht. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 vorgelegte Schreiben seines Versicherungsmaklers bestätigt zwar eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Berufsausübung des Rechtsanwaltsberufes und als Treuhänder, allerdings nicht eine Versicherung der inländischen Berufstätigkeit. Auch dahingehend ist im Übrigen im Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht dargelegt, warum der Zeuge C*** entgegen dieser Erklärung eine Bestätigung über eine inländische Versicherung abgeben könnte.
Die Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichtes wird auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, seine Ermächtigung, bei der Generali Versicherung AG Informationen einzuholen, zu widerrufen und dadurch, dass er auch im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage war, Urkunden, vorzulegen, die seine Behauptungen verifizieren könnten. Es kann wohl nicht bezweifelt werden, dass der Disziplinarangeklagte, hätte im relevanten Zeitraum tatsächlich eine seinen Berufspflichten entsprechende Versicherung bestanden, dies bereits anlässlich der für ihn einschneidenden Einstellung seiner Tätigkeit durch die FMA durch wohl nicht schwer zu erlangenden Urkunden nachgewiesen hätte. Dadurch, dass sämtliche vorliegende Beweismittel gegen seine Darstellung sprechen und er auch bis heute nichts vorlegen konnte, was der Widerlegung der den Unterlagen zu entnehmenden Sachverhaltsannahmen dienen könnte, besteht kein Anlass, die Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichtes anzuzweifeln, sodass der Schuldspruch zu bestätigen war.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er sich einer Berufsausübung nach Einstellung seiner Tätigkeit (mit 18.10.1011) enthalten habe, ändert dies nichts daran, dass er - was bereits aus diesen Angaben abzuleiten ist - zumindest vom 02.03.2011 bis zur Zustellung des Einstellungserkenntnisses seinen Rechtsanwalts- und Treuhänderberuf ohne Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung ausgeübt und seine Mandanten damit einem grossen Risiko ausgesetzt hat. Dass er auch in dieser Zeit beruflich nicht tätig gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet.
Zur Beschwerde in Bezug auf die Strafe ist Folgendes auszuführen:
Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 42 StGB für sich reklamiert, ist er darauf zu verweisen, dass weder das Rechtsanwaltsgesetz noch das Gesetz über die Treuhänder eine Bestimmung enthält, wonach das Verfahren wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat einzustellen wäre. Auch ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafgesetzbuches ist diesen beiden Gesetzen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden kann, wenn ein Rechtsanwalt über einen doch nicht unbeträchtlichen Zeitraum von rund acht Monaten eine Berufspflicht verletzt, kommt die Bestimmung des § 42 StGB daher nicht zur Anwendung. Von tätiger Reue kann angesichts des Umstandes, dass der Disziplinarangeklagte erst, nachdem ihm die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Finanzmarktaufsicht mit Verfügung vom 18.10.2011 eingestellt wurde, einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, auch wenn die Winterthur Versicherung rückwirkend Deckung gewährte, keine Rede sein, abgesehen davon, dass ein entsprechender Strafaufhebungsgrund weder im RAG noch im TrHG vorgesehen ist.
Was die über den Disziplinarangeklagten verhängte Strafe betrifft, sehen sowohl das RAG als auch das TrHG als Disziplinarstrafen einen schriftlichen Verweis, eine Geldbusse bis zum Betrag von CHF 50.000,--, die Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bzw des Berufes als Treuhänder bis zur Dauer eines Jahres und die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer vor. Eine - wie vom Beschwerdeführer reklamiert - zu erteilende Ermahnung, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungsdeckung des Disziplinarbeschuldigten keinen Unterbruch erleidet, entspräche nicht dem Gesetz.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass mangels Regelung im Disziplinarrecht disziplinäre Vorstrafen nicht als erschwerend zu werten gewesen wären, ist er darauf zu verweisen, dass nach Art 34 Abs 5 RAG und nach Art 20 Abs 4 TrHG bei Verhängung der Disziplinarstrafe insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile für die Klientschaft bzw für die rechtssuchende Bevölkerung und bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Beim Verschulden spielt es sehr wohl eine Rolle, ob das Disziplinarvergehen als einmalige Verfehlung anzusehen ist, oder ob der Disziplinarangeklagte bereits wiederholt seine Berufspflichten verletzt hat. Aus diesem Grund hat das Fürstliche Obergericht zu Recht bei Abwägung des Verschuldens des Disziplinarangeklagten die "Vorstrafenbelastung" als erschwerend gewertet, wobei diese in einem dem Disziplinarangeklagten am 18.05.2010 im Verfahren DO.2010.1 erteilten Verweis wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten besteht.
Diese einschlägige Vorstrafe zeigt, dass ein Verweis beim Disziplinarangeklagten nicht ausreicht, um ihn von der Verletzung von Berufspflichten abzuhalten, sodass das Fürstliche Obergericht zu Recht von der nächst höheren Sanktionsart, nämlich von der Verhängung einer Geldbusse, Gebrauch gemacht hat. Angesichts der möglichen Höchststrafe bis zu CHF 50.000,-- und unter Berücksichtigung der vom Fürstlichen Obergericht zutreffend angeführten schuldmildernden Umstände sowie ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarangeklagten erscheint bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 30.000,-- die Höhe der Geldbusse mit CHF 20.000,-- überhöht, sodass sie auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmass, welches auch den finanziellen Verhältnissen des Disziplinarangeklagten entspricht, in Höhe von CHF 5.000,-- herabzusetzen war.
Der Beschwerde war daher lediglich in ihrem (dritten) Eventualbegehren Folge zu geben.
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zu einer - ohnehin nicht angewendeten - bedingten oder teilweise bedingten Strafnachsicht ist der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass eine solche nach Art 34 Abs 2 RAG lediglich in Bezug auf die Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gesetzlich vorgesehen ist. Mangels eines Verweises auf die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches wäre daher eine Heranziehung der §§ 43 und 43 a StGB gar nicht zulässig.
Aufgrund des Verweises in § 37 RAG und Art 22 TrHG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung gelten in Disziplinarverfahren die Kostenersatzregelungen der §§ 306 und 307 StPO (vgl hiezu OGH vom 03.12.2010 zu DO.2010.12). Da der Disziplinarangeklagte mit seinem Rechtsmittel nicht gänzlich erfolglos war, hat er nach § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren. Diese Kostenersatzpflicht trifft das Land Liechtenstein, weil das gegenständliche Disziplinarverfahren zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt wurde.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer - die Finanzmarktaufsicht und die Treuhändervereinigung haben ohnehin keinen Kostenersatz angesprochen - hat die Kosten für ihre nicht zur Gänze erfolgreiche Gegenäusserung selbst zu tragen.
Vaduz, am 31. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat