DO. 2012.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat im Beisein der Schriftführerin in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen A, wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten A gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.11.2012, DO.2012.7 (ON 7), nach Anhörung der Anzeigeerstatterin Firma B, vertreten durch C, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat gemäss § 307 StPO die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Er ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 129,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Rechtsanwalt C erstattete als Rechtsvertreter der Firma B mit Sitz in CH-X mit Schriftsatz vom 24.04.2012 gegen den Rechtsanwalt A wegen standeswidrigen Verhaltens durch dessen Vorgangsweise im Zuge der Widerspruchsklage vom 26.03.2012, 2R EX.2011.2480-5, Anzeige an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen.
Die Disziplinaranzeige wurde von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer an das Fürstliche Obergericht weitergeleitet. Der Anzeige waren Kopien aus den Verfahren EX.2011.2480 und 01 CG.2010.66 sowie eine Übersicht über die der Firma B durch die Betreibung gegen den D entstandenen Kosten angeschlossen.
Das Fürstliche Obergericht übermittelte die Disziplinaranzeige RA A zur Gegenäusserung, wovon dieser auch mit Schriftsatz vom 21.08.2012 Gebrauch machte.
Nach Einlangen der Gegenäusserung und Einholung der Akten 01 CG.2010.66, EX.2011.2480 und 08 CG. 2012.102 leitete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.11.2012 (ON 7) gegen A ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG, begangen durch schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten sowie Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes durch sein berufliches Verhalten, ein und verwies die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung, wobei dem Disziplinar-beschuldigten zur Last gelegt wurde, trotz des am 08.11.2010 zu 01 CG.2010.66 ergangenen rechtskräftigen Urteils und den dortigen Verfahrensergebnissen und Urteilsannahmen zu 08 CG.2012.102 eine Exszindierungsklage unter Aufstellung der Behauptung eingebracht zu haben, Eigentümer der gepfändeten Gegenstände zu sein, dies mit dem Zweck, eine Zahlung zu verhindern.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Die B hat nach X, Büromöbel geliefert. Die Lieferung erfolgte in die Geschäftsräumlichkeiten des D, welcher durch A als Treuhänder und Geschäftsführer vertreten wird. Diese Geschäftsräumlichkeiten sind gleichzeitig die Geschäftsräumlichkeiten des Advokaturbüros von A, der in Liechtenstein als ein in die Anwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt beruflich tätig ist.
Im April/Mai 2009 entschloss sich A, das Besprechungszimmer seines Büros und sohin zugleich als Geschäftsführer des D, das Besprechungszimmer des D mit neuen Sitzmöbeln und einem Tisch auszustatten. Er begab sich am 16.04.2009 in die Geschäftsräumlichkeiten der B in, wo er einen Schreibtisch sowie 4 Besucherstühle mit einem Bezug aus braunem Kernleder begutachtete. Die Möbelstücke waren mit Preisetiketten versehen, die einen weit höheren, als den dann zwischen A und einem Vertreter der B ausgehandelten Preis von insgesamt CHF 6'825.-- ausgewiesen hatten. Als Lieferadresse teilte A X mit. Auch wenn A dabei den D nicht namentlich erwähnte, nahm er diese Warenbestellung auch im Interesse und auf Rechnung des D vor. Es war ihm auch bewusst, dass er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer des D berechtigt war, nicht nur sich selbst, sondern auch das D für die bestellten Waren zu verpflichten. Noch vor Lieferung der Waren an die Geschäftsadresse des D am 22.04.2009 erreichte A in einem Telefonat nochmals eine Preisreduktion auf letztlich CHF 5'814.70 und unterzeichnete den Lieferschein, wo festgehalten ist, dass "Reklamationen nur innert 8 Tagen nach Lieferung berücksichtigt werden können".
Die Ware wurde bestellungsgemäss und mängelfrei geliefert. Die B stellte zunächst mit Datum 23.04.2009 die Rechnung über den vereinbarten Preis auf den Rechnungsempfänger "A, X" aus. Mit E-mail vom 07.05.2009 teilte A der B mit, dass er die Rechnung vom 23.04.2009 dankend erhalten habe. Weiters ersuchte er die B, den "Rechnungsempfänger auf D," zu ändern. Dies veranlasste A im Bewusstsein, dass die Möbel nicht nur für das Büro, sondern auch für den D bestellt wurden. Er wollte die Aufwendungen für die Ausstattung des Besprechungszimmers, das auch dem D diente, bei diesem verbuchen. Aufgrund dieser Klarstellung, dass A die Bestellung im Namen des D durchgeführt hatte, stellte die B mit Rechnung vom 07.05.2009 die Rechnung auf den D als Vertragspartnerin aus.
Da in der Folge keine Zahlung erfolgte, wurde der D mehrfach gemahnt und schliesslich bei Gericht der Zahlbefehl beantragt. A hat als Geschäftsführer des D jeweils die an diese adressierte Rechnung und auch die Mahnungen erhalten. Er hat sich dazu entschlossen, die mängelfrei gelieferten Möbel nicht zu bezahlen. Dies hat er im Bewusstsein gemacht, dass er einer späteren Klage wegen des Rechnungsbetrages den Einwand entgegenhalten würde, nicht der D, sondern er selbst hätte die Waren bestellt. Er hat deshalb auf die Mahnungen und Rechnungen einfach nicht reagiert. Eine Kontaktaufnahme zu A seitens der B gelang nicht, dies insbesondere deshalb, weil dieser vorsätzlich keinen Kontakt mit der B mehr suchte.
Über Antrag der B erliess das Fürstliche Landgericht am 23.09.2009 zu 2R EX.2009.5595 gegen das D als Schuldnerin einen Zahlbefehl über CHF 5'814.70 samt Anhang.
Der D erhob - unterfertigt von A als dessen Geschäftsführer - gegen diesen Zahlbefehl fristgerecht einen Widerspruch.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2010 beantragte die B hierauf die Rechtsöffnung. Nach Durchführung einer Verhandlung beschloss das Fürstliche Landgericht mit rechtskräftiger Entscheidung vom 08.02.2010 die Rechnungsöffnung (gemeint wohl: Rechtsöffnung) für den genannten Betrag und hob den Widerspruch gegen den Zahlbefehl auf.
Hierauf erhob der D, vertreten durch den Geschäftsführer A, dieser vertreten durch E, Aberkennungsklage und begründete dies zusammengefasst damit, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestünde. Den Zahl- und Rechnungsbegehren liege eine Lieferung von Büromöbeln aufgrund einer am 16.04.2009 von A erfolgten Bestellung zugrunde. Auftraggeber und somit Vertragspartner sei ausschliesslich A und nicht die Klägerin. Die Klägerin habe auch nie eine Erklärung abgegeben, in dieses Schuldverhältnis einzutreten oder die Schuld zu übernehmen. Die Stühle seien unbrauchbar, weil das Leder für Sitzmöbel ungeeignet sei, verschmutze und bei Gebrauch (Wasser) Ränder werfe.
Mit Urteil vom 08.11.2010 zu 1 CG.2010.66 wies das Fürstliche Landgericht das Urteilsbegehren kostenpflichtig ab, dies nachdem es nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu den oben unter Ziffer 2 bereits wiedergegebenen Feststellungen gelangte.
Das Landgericht leitete aus dem Umstand, dass A die B im Mai 2009 ersuchte, die Rechnung auf den D abzustellen, klar ab, dass A die Bestellung auch auf Rechnung und im Interesse des D durchgeführt hätte. Hätte er - so das Fürstliche Landgericht weiter - bei Mitteilung seines Emails vom 07.05.2009 die B bewusst täuschen wollen, also bewusst unrichtig den D als angeblichen Vertragspartner mitgeteilt, obwohl er die Bestellung ausschliesslich für sich vorgenommen hätte, so wäre ein solches Verhalten zweifellos standeswidrig. Dies könne einem Rechtsanwalt "nicht ohne weiteres unterstellt werden", auch wenn im späteren Prozessgeschehen A dies nunmehr tatsächlich so darstellen wolle. Seine Aussage sei wohl nur mit dem Druck der Prozesssituation erklärbar, dass er seinen nach Umschreibung der Rechnung durch die B gefassten Beschluss, sich selbst als alleiniger Vertragspartner darzustellen, bis zum "bitteren Prozessende" durchzuziehen versuche.
Rechtlich gelangte das Landgericht zum Schluss, dass, da die Geschäfte des D an derselben Geschäftsadresse von A als Geschäftsführer betrieben und die Ware dorthin geliefert worden sei, die B jedenfalls habe davon ausgehen können, dass (jedenfalls neben A auch) der D Vertragspartner des Kaufvertrages über die bestellten Büromöbel gewesen sei. Die Frage einer rechtzeitigen Mängelrüge stelle sich deshalb nicht, da eine solche erst im Prozess erhoben worden sei.
Gegen dieses Urteil erhob der D nunmehr ausschliesslich vertreten durch A, Berufung am 07.12.2010. Nachdem innert offener Frist kein Erlag der durch das Obergericht aufgetragenen Kaution erfolgte, wurde diese Berufung mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.04.2011 für zurückgenommen erklärt.
Im Weiteren erfolgte keine Zahlung durch den D, sodass die B zu 2R EX.2011.2480 Fahrnisexekution auf die im April 2009 gelieferten Büromöbel führte. Nach deren Pfändung und Schätzung vom 04.10.2011 brachte A kurz vor dem Versteigerungstermin, der auf den 29.03.2012 angesetzt war, eine Exszindierungsklage am 26.03.2012 zu 8 CG.2012.102 ein und verband diese mit einem Aufschiebungsantrag.
In dieser Exszindierungsklage behauptete A, Eigentümer der gepfändeten Gegenstände zu sein. Im Verfahren des D gegen die B habe sich zwar ergeben, dass die Verpflichtete unglücklicherweise für die Rechnungsansprüche hafte, allerdings nicht, dass die Verpflichtete auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände sei. Selbst wenn dem nicht so sei, bestünde an den gepfändeten Gegenständen zumindest Gesamteigentum, da ausgehend von den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichts in seiner Entscheidung vom 08.11.2010 eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des Art 31 SR vorliegen würde.
In der Verhandlung vom 23.05.2012 wurde das Verfahren - nach Fassung eines Beweisbeschlusses, Dartuung der Urkunden und der beigezogenen Akten EX.2011.2480 und 1 CG.2010.66 - ohne weitere Beweisaufnahme geschlossen. Nach Schluss der Verhandlung zog A am 29.06.2012 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Nachdem die beklagte B zu dieser Klagsrücknahme keine Zustimmung gab, wurde die Verhandlung mit Beschluss vom 24.07.2012 wieder eröffnet. In der darauffolgenden Verhandlung vom 28.08.2012 wurden von den Parteien Vorbringen zur Kostenfrage erstattet, letztlich trat jedoch - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - einfaches Ruhen ein.
Aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten besteht derzeit ein ausreichend konkreter, die Durchführung einer Disziplinarverhandlung rechtfertigender (einfacher) Verdacht, dass sich Rechtsanwalt A eines Disziplinarvergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG schuldig gemacht hat. Die Einbringung einer Widerspruchsklage in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung zu 1 CG.2010.66 unter Aufstellung der Behauptung, dass der Kläger Eigentümer dieser Gegenstände sei und sämtliche Gegenstände vor der Pfändung am 03.10.2011 erworben hätte, um eine Zahlung zu verhindern, stellt ein Verhalten dar, das in hohem Masse geeignet ist, das Ansehen und die Ehre der Rechtsanwälte zu unterminieren.
Insgesamt besteht damit wider A der konkrete Verdacht hinsichtlich des Vergehens nach Art 31 Abs 1 RAG, welcher zum einen die Einleitung des Verfahrens und zum anderen - weitere Erhebungen waren bei dieser Verdachtslage und den grösstenteils aktenkundigen Vorgängen entbehrlich - die Verweisung der Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung rechtfertigt."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Beschwerde des A, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Zustellung der Disziplinaranzeige "der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein" sowie zur Einräumung einer Stellungnahme zur Äusserung an das Fürstliche Obergericht als Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den Beschluss vom 27.11.2012 aufzuheben und das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und jedenfalls den Anzeigern den Ersatz der Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.
Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Die Behauptung, er habe dadurch Standesvorschriften missachtet, dass er in einem Oppositionsverfahren vorgebracht habe, er sei Eigentümer gepfändeter Gegenstände, sei falsch, da er zum Zeitpunkt der Klagsführung zuletzt aufgrund einer mit dem D getroffenen Vereinbarung Eigentümer gewesen sei. Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren einstellen müssen.
Zudem stelle die Vorgangsweise des Fürstlichen Obergerichtes einen Verfahrensmangel war. Es hätte den Disziplinarbeschuldigten vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens hören müssen. Aufgrund einer auf dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 05.09.1997, StGH 1997/3, beruhenden und seither ständigen Rechtsprechung des OGH sei dem Prozessgegner bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit der Stellungnahme vor Einleitung eines Verfahrens einzuräumen.
In seinem weiteren Vorbringen befasst sich der Beschwerdeführer zunächst mit einer gar nicht verfahrensgegenständlichen Anzeige der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und mit einem ebenfalls nicht im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschluss. "Wie sich aus dem Beschluss vom 25.10.2011" ergebe, sei "im vorliegenden Fall seitens der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein offensichtlich eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet" worden, indem mitgeteilt worden sei, dass "der Disziplinarbeschuldigte über keine Berufshaftpflichtversicherung verfüge".
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, dass die Vorgangsweise des Fürstlichen Obergerichtes gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte und gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstosse. Das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof würden gegenständlich als Behörden erster und zweiter Instanz als Untersuchungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde tätig werden, wodurch ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gegeben sei.
Die Rechtsschöpfung des Fürstlichen Obergerichtes erfolge durch Art 31 Abs 1 RAG. Das Verhalten, eine Klage einzubringen, ohne Eigentümer zu sein, stelle keinen Verstoss gegen diese Bestimmung dar. Das liechtensteinische Disziplinarverfahren sei demjenigen Österreichs entnommen. Ein Straftatbestand sei zu verneinen. Der erkennende Senat des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (gemeint wohl: des Fürstlichen Obergerichtes) sei bereits mit der "Entscheidung über die Anklage", nämlich durch den Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, tätig gewesen. Dies verstosse gegen das Recht auf Gemässheit der Gesetze. Eine Behörde könne nicht gleichzeitig über Anklage und Schuld entscheiden. Dadurch liege ein Verstoss gegen Art 33 Abs 2 LV vor.
Die Entscheidung verstosse auch gegen Art. 43 (zu ergänzen wohl: LV) iVm Art. 6 Abs. 1 EMRK.
In der Vorgangsweise der Fürstlichen Gerichte sei ein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf ordnungsgemässe Begründung der Entscheidung gegeben. Rezeptionsgrundlage für das Standesrecht der Rechtsanwälte sei die österreichische Rechtsanwaltsordnung, die dazu ergangene Rechtsprechung sei Basis für den liechtensteinischen Rechtsanwender. Aufgrund der Ausführungen "der Beschwerdeführer" hätten die Fürstlichen Gerichte auf "billige Art und Weise" über deren Anspruch entscheiden und in dieser Entscheidung ausführlich begründen müssen, warum nicht die Rechtsprechung aus dem Herkunftsland der Rezeptionsgrundlage herangezogen werde.
Die von den Fürstlichen Gerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnotwendig und auch durch die Prozessordnung nicht gedeckt. Nach den Voraussetzungen der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Gerichte den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln gehabt, was nicht geschehen sei. Es liege somit auch ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über "die Anregung der Streitparteien entschieden" werde. Es sei auf wesentliche Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden. Die Entscheidung sei auch nicht ausreichend begründet. Der "Fürstliche Oberste Gerichtshof" (gemeint: das Fürstliche Obergericht) sei auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Zu einer vollständigen Behandlung "des Rechtsmittels" und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung wäre dies unumgänglich gewesen.
Als Verstoss gegen das Willkürverbot rügt der Beschwerdeführer neuerlich, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof (gemeint wohl: das Fürstliche Obergericht) bereits über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entschieden habe und eine Behörde nicht gleichzeitig über Anklage und Schuld entscheiden dürfe. Auch dürfe das Fürstliche Obergericht nicht mittels "Disziplinarerkenntnis" über die Angelegenheit entscheiden, sondern mittels Entscheidung. Die Frage der Bezeichnung der Endentscheidung sei dem LVG zu entnehmen.
Einen weiteren Verstoss sehe der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht offensichtlich die Grundsätze der Zivilprozessordnung angewendet habe, zumal es dem Disziplinarbeschuldigten "nach Verweigerung der Beantwortung der Frage, ob eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Inland bestanden habe und diese unbeantwortet geblieben sei", eröffnet habe, dass er sonst vereidigt worden wäre.
Auch weitere umfangreiche Ausführungen beschäftigen sich mit der hier nicht verfahrensgegenständlichen Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung des Disziplinarbeschuldigten.
Nach einem historischen Abriss über die Geschichte der Disziplinargerichtsbarkeit in Österreich führt der Beschwerdeführer aus, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 2902/1955 aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) als verfassungswidrig erkannt habe. Der österreichische Gesetzgeber habe daraufhin in Umsetzung dieses Erkenntnisses an die Stelle des Obersten Gerichtshofes die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als Berufungsinstanz im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gesetzt. Auch das Fürstentum Liechtenstein kenne die Gewaltenteilung, weshalb es notwendig gewesen wäre, dass dieses nicht nur ein eigenes Disziplinarstatut erlasse, sondern eine Disziplinarkommission für Rechtsanwälte, Treuhänder und Richter schaffe.
Der Senat sei mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen. Nur die Berufsrichter seien Juristen gewesen, die anderen Richter allesamt "Leihen" (gemeint wohl: Laien). Da es um die Beurteilung von Verfehlungen im Zusammenhang mit der "rechtsberuflichen Berufsausübung" gegangen sei, die nur Juristen und keine Laien beurteilen könnten, sei der Senat falsch zusammengesetzt gewesen. Wären Richter aus Rechtsberufen eingesetzt worden, hätte ein Freispruch erfolgen müssen.
Die vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen RL-BA (Richtlinien für die Berufsausübung) - denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukomme - stützten sich auf die Ermächtigung des § 37 RAO zur Erlassung von Richtlinien "zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes" und "zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes". Liechtenstein kenne keine derartige Ermächtigung, somit seien lediglich die Pflichten der Art. 4 bis 9 RAG als ausformulierte unter strafrechtlicher Sanktion anzusehende Normen EMR-konform und fielen unter disziplinäre Strafsanktionen. Es sei zu bedenken, dass Art. 7 EMRK verlange, dass bei strafbaren Handlungen das Verhalten, welches verboten sein solle, besonders präzise im Gesetz selbst umschrieben sein müsse, noch dazu, wo Art. 33 Abs 1 LV in Zusammenschau mit Art. 7 Abs. 1 EMRK so zu interpretieren sei, dass Strafbarkeit nur wegen Verstosses gegen Gesetze im formellen Sinn verfassungsrechtlich begründet werden dürfe.
In seinen weiteren Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer wiederum mit der gar nicht verfahrensgegenständlichen Frage des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung und der Frage, ob der Rechtsanwalt diesbezüglich in eigener Sache tätig sei oder nicht.
Als Verstoss gegen Art. 6 EMRK bemängelt der Beschwerdeführer sodann den Umstand, dass das Fürstentum Liechtenstein in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Ermittlungsbehörde, Anklagebehörde und Entscheidungsbehörde nicht trenne.
Der Beschwerdeführer erachte sich durch die "Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 29.10. und 31.10.2012" - welche allerdings wiederum gar nicht verfahrensgegenständlich sind - und durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK dadurch verletzt, dass ein und dieselbe Behörde über Anklage und Schuld entscheide. Zudem sei eine gegen den Beschuldigten gerichtete strafrechtliche Anklage zu formulieren, aus der er entnehmen könne, welchen Vergehens er beschuldigt werde. Auch sei er vor Versetzen in den Anklagestand zu hören. Zudem hätte er auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof gehört werden müssen. Es könne von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in (Verwaltungs-) Straf- und Disziplinarverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen abgesehen werden.
Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers befassen sich wiederum mit einem Verfahren, welches gegen ihn aufgrund des Nichtbestehens eines Versicherungsschutzes geführt wurde und welches nicht verfahrensgegenständlich ist.
Die bekämpfte Entscheidung verstosse auch gegen Art. 7 EMRK. Diese Bestimmung definiere den Grundsatz "nulla poena sine lege". Danach könne eine Kriminalstrafe nur dann die wirksame Rechtsfolge eines Sachverhaltes sein, wenn dieser als bestimmter, nicht bloss bestimmbarer Tatbestand in einem förmlichen Gesetz formuliert sei. Auch werde eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes gefordert und es dürfe keine Analogie zu Lasten des Täters über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen werden.
In seitenweisen Ausführungen zum Art. 7 EMRK befasst sich der Beschwerdeführer in der Folge mit der Rechtsprechung des EGMR zum Gesetzmässigkeits- und Bestimmtheitsgebot sowie zum Rückwirkungsverbot. In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Art. 31 RAG zu allgemein gehalten sei. Es sei nicht klar umschrieben, was die Pflichten des Berufes und was die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes verletze. Aufgrund des unklaren Gesetzeswortlautes und der fehlenden Rechtsprechung sei nicht erkennbar, was strafbar sei, auch ein Standesbrauch bestehe nicht.
Die Verhaltensnorm der Berufspflicht ergebe sich ansatzweise erkennbar aus Art. 14 RAG, der die Verpflichtung des § 1109 ABGB zur Redlichkeit zu Gunsten der rechtsuchenden Bevölkerung erweitere. Auch in diesem Zusammenhang befasst sich der Beschwerdeführer wiederum mit der nicht verfahrensgegenständlichen Frage des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und behauptet diesbezüglich einen Strafaus-schliessungs- und Rechtfertigungsgrund, wobei er zu dieser Frage - allerdings wiederum unter Zugrundelegung der hier nicht gegenständlichen Frage der Strafbarkeit der Nicht-Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung - verschiedene Beweisanträge stellt.
Noch weniger nachvollziehbar werden die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er unter Art. 6 EMRK Rechte, wie das Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen bzw. die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, zitiert, ohne darzulegen, inwiefern diese Ausführungen mit der gegenständlichen Disziplinarsache in irgendeinem Zusammenhang stünden.
C als Vertreter der B weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass A seine zu 01 CG.2010.66 streitverfangenen Verbindlichkeiten samt Kostenersatzschulden mittlerweile beglichen habe. In der Sache selber werde auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des A verzichtet, zumal sich dieses Rechtsmittel offenbar mit einer ganz anderen Disziplinarsache befasse.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach Art. 31 Abs. 1 RAG begeht ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen.
Unter Zugrundelegung des vom Fürstlichen Obergericht aktenkonform und nachvollziehbar dargestellten Sachverhaltes, dem der Beschwerdeführer inhaltlich nichts entgegensetzen konnte, hat das Fürstliche Obergericht zu Recht den für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach den Bestimmungen des RAG erforderlichen Verdacht gegen A bejaht, zumal die Einbringung einer Widerspruchsklage in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung zu 1 CG.2010.66 unter Aufstellung der Behauptung, dass der Kläger Eigentümer dieser Gegenstände sei und sämtliche Gegenstände vor der Pfändung am 03.10.2011 erworben hätte, um eine Zahlung zu verhindern, tatsächlich den Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens im Sinne einer Berufspflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 RAG darstellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Verdachtslage im angefochtenen Beschluss hinreichend konkretisiert und geht daraus deutlich hervor, welches Verhalten A als Berufspflichtverletzung zur Last gelegt wird, sodass ihm auch eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.
Da unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und insbesondere des Inhaltes der eingeholten Akten der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens erforderliche Verdacht vom Fürstlichen Obergericht zu Recht bejaht wurde und demzufolge die Voraussetzungen für die vom Rechtsmittel begehrte Verfahrenseinstellung oder Verfahrensunterbrechung nicht vorliegen, haben weitere Ausführungen zur Verdachtslage durch die Rechtsmittelinstanz zu unterbleiben. Die abschliessende Klärung, ob dem Beschwerdeführer ein Disziplinarvergehen nach Art. 31 Abs. 1 RAG anzulasten ist, wird Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sein, wobei auch eine mündliche Schlussverhandlung stattfinden wird, was bereits daraus hervorgeht, dass das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung verwiesen hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in welchen er das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung moniert, sind damit verfehlt.
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wesentlicher Inhalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss. Dies gilt auch für eine anstehende Beschlussfassung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diesem Gehörsanspruch hat das Fürstliche Obergericht durch Einräumung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme unter Übermittlung einer Gleichschrift der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch Gebrauch gemacht.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen - soweit es zumindest annähernd den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betrifft - ist Folgendes auszuführen:
Das Gesetz vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption von Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung. Zur Auslegung dieser Normen kann daher auch auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach der österreichischen Rechtsprechung finden die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK grundsätzlich auch im Bereich des Disziplinarrechts der Rechtsanwälte Anwendung, weil die angedrohten Strafen in der Schwere des Übels annähernd Freiheitsstrafen gleich sind und nach der Natur der entsprechenden Sanktion kein Zweifel besteht, dass jener Charakter einer Bestrafung beibehalten wird, durch den sich die strafrechtlichen Sanktionen gewöhnlich auszeichnen (VfSlg. 15.495, 16.282, 17.124, 18.066; Feil/Wennig Anwaltsrecht 7. Auflage Seite 826 ff; Dr. Martin Hiesel, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 2002/3, Seite 133 ff).
Der Staatsgerichtshof sprach in der Entscheidung vom 22.06.1995 (StGH 1994/18) aus, dass Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar sei und eine solche Ausnahme, wie sie insbesondere bei Überschneidungen mit dem allgemeinen Strafrecht gegeben wäre, bei einem Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nicht vorliege.
Auch nach der schweizerischen Rechtsprechung ist die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen der Verletzung von Berufspflichten weder zivil- noch strafrechtlicher Natur, sodass Art. 6 EMRK keine Anwendung finde (BGE 125 I 417; 126 I 228; 127 I 346).
Der EGMR ist allerdings von seiner früheren Judikatur, wonach er die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK auf das Disziplinarrecht weitgehend ablehnte, abgegangen. Nach neuer Rechtsprechung sind auch auf das Disziplinarverfahren die in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Verfahrensgrundsätze, insbesondere des "Fair trial" einschliesslich der Waffengleichheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des Rechtes auf öffentliche mündliche Verhandlung, anwendbar, zumal der EGMR nunmehr Disziplinarverfahren, soweit der Strafenkatalog auch ein Verbot der Berufsausübung enthält, als zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziert (EGMR 08.12.1999, ÖJZ, 2000/13; Gabriele Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 11 ff). Auch in seinem Urteil vom 13.12.2007, Foglia gegen die Schweiz, hielt der EGMR fest, dass eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt, wenn der Katalog möglicher Disziplinarsanktionen auch ein vorübergehendes oder definitives Verbot der Berufsausübung enthält, sodass Art. 6 EMRK anzuwenden ist.
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Disziplinarverfahren ist der Anspruch auf ein faires Verfahren ohnehin auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt (StGH 1996/6), sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
Dass der Senat des Fürstlichen Obergerichtes mit ungeeigneten Richtern besetzt gewesen wäre, trifft allerdings nicht zu. Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheint gerade eine möglichst unabhängige und neutrale Beurteilung von Disziplinarsachen gegen Rechtsanwälte durch die ordentlichen Gerichte gewährleistet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte und kein überzeugendes Vorbringen, welche dafür sprächen, dass der Senat des Fürstlichen Obergerichtes, der mit zwei rechtskundigen Berufsrichtern und drei Laienrichtern besetzt war, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gegenständliche Disziplinarsache zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 ausgeführt, keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Disziplinargerichtsbarkeit von körperschaftsinternen Organen wahrgenommen werden müsste und erachtete demzufolge die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 32 und 36 RAG als nicht verfassungswidrig (StGH 1994/18).
Vielmehr entspricht der nach dem Gesetz zur Entscheidung in Disziplinarsachen berufene Senat des Fürstlichen Obergerichtes der von der Rechtsprechung des EGMR für die Tribunalqualität aufgestellten Kriterien, wonach die Entscheidung in einer Angelegenheit aufgrund von auf staatlicher Norm beruhenden Rechtsvorschriften nach einem förmlichen Verfahren geschieht, die rechtsprechenden Organe gegenüber der Exekutive und gegenüber dem Verfahrensbeteiligten unabhängig sind, durch Gesetze ausdrücklich weisungsfrei gestellt sein müssen und dass deren Unparteilichkeit gewährleistet ist (EGMR 23.04.1987, Feil/Wennig, aaO, § 59 DSt Seite 938). Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Z. 1 EMRK ist eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft (BGE 123 I 87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Tatsache, dass eine Behörde neben disziplinarischen auch allgemeine Untersuchungsaufgaben wahrnimmt, nicht notwendigerweise die Qualifikation als Gericht ausschliesst (siehe dazu auch BGE 123 I 87). Die Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht hat zudem den Vorteil, dass die Problematik, dass zumindest potenzielle Konkurrenten des zu Disziplinierenden in einem Disziplinarverfahren über diesen entscheiden, was zumindest den Anschein der Voreingenommenheit begründen könnte, hier nicht vorliegt. Selbst solche berufsständisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien wären allerdings konventionsrechtlich unbedenklich, wenn gegen ihren Entscheid ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz möglich ist (BGE 123 I 87).
Art. 100 Abs. 1 LV schreibt zwar in Strafsachen das Anklageprinzip vor, dies gilt allerdings nur für den gerichtlichen Strafprozess, nicht für das Disziplinarverfahren. Auch wenn den Sanktionen des Disziplinarrechtes Strafcharakter zukommt, handelt es sich um kein Strafverfahren (siehe dazu auch StGH 2007/55; VfSlg. 4.557/1963, 12.462/1990, 15.845, 19.193/2010). Dadurch, dass im Disziplinarverfahren nicht zwischen Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsbehörde unterschieden wird, werden daher weder rechtsstaatliche Prinzipien der Landesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Es gibt keine Grundlage für die Ansicht, dass ein Richter deshalb, weil er an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen hat, aus der Sicht von Art. 6 EMRK von der Entscheidung in der Disziplinarsache (in erster oder zweiter Instanz) ausgeschlossen wäre (Hiesel aaO Seite 133; VfSlg. 13.731/1994; 15.847/2000).
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit ebenfalls keine Bedenken an der Rechtmässigkeit und Entscheidungskompetenz des Fürstlichen Obergerichtes erwecken.
Was die Beschwerdeausführungen betrifft, dass es dem Fürstentum Liechtenstein an einem Normenkatalog fehle, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, welche Tatbestände anwaltlichen Handelns unter Strafe gestellt werden, kommt diesen ebenfalls keine Berechtigung zu.
Die vom Beschwerdeführer vermissten Richtlinien für die Berufsausübung, denen die Qualität einer Rechtsverordnung zukommt, liegen für Rechtsanwälte nicht nur in Österreich, sondern auch in Liechtenstein vor. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass entgegen der österreichischen Rechtslage in Liechtenstein keine Ermächtigung der Rechtsanwaltskammer zur Erlassung von Richtlinien bestehe, ist sie auf Art. 41 Abs. 1 lit g RAG zu verweisen, die gerade diese Ermächtigung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass von Standesrichtlinien enthält.
Nach Art. 13 Z. 1 der Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 05.05.1994 idgF, die nach deren Pkt. II. § 1 Z 1 lit. a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gelten, begeht ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Art. 13 Z. 4 besagt, dass Verstösse gegen die Standesrichtlinien von der Disziplinarbehörde unabhängig von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Massnahmen geahndet werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestimmtheitsgebot im Sinne des Art. 7 EMRK ist zunächst die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 28.05.1986, StGH 1985/12, entgegenzuhalten. Diese enthält folgende Ausführungen:
"Die Disziplinarstrafe unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Die Zufügung eines Übels erfolgt nicht zur Verwirklichung eines Gebotes der strafenden Gerechtigkeit, sondern ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und dient vor allem der Wahrung der Ehre und Würde des Standes der Treuhänder und dem Schutz der Interessen der Öffentlichkeit. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass im Gegensatz zum Delikt im Sinne des Strafgesetzbuches, wo nur genau umschriebene Tatbestände erscheinen, für die Disziplinarstrafe nur der allgemeine Tatbestand der Verletzung der Berufspflichten in Betracht fällt. Eine Disziplinarstrafe kann daher stets dann verhängt werden, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt oder eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht. Es ist denkbar, dass ein Verstoss zugleich sowohl mit Kriminalstrafe als auch mit Disziplinarstrafe geahndet werden kann. Ebenso lässt die Freisprechung des der Disziplinargewalt Unterworfenen durch das Strafgericht die Kompetenz des Obergerichtes zu disziplinarischem Vorgehen wegen des nämlichen Tatbestandes unberührt. Das allgemein gültige Rechtsprinzip, wonach derselbe Sachverhalt nicht zweimal beurteilt werden darf, gilt im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarstrafrecht nicht."
Weiters führt der Staatsgerichtshof aus:
"Das Disziplinarrecht muss beweglich sein sowohl bezüglich der Definition der zu ahndenden Verfehlungen wie auch bezüglich der Verfahrensvorschriften. Solche Unbeweglichkeit bzw Unbestimmtheit im Verfahren und der Tatbestandsdefinition ist in Anbetracht der beschränkten und klar definierten Sanktionsmöglichkeiten für das Disziplinarvergehen vertretbar."
Diese Ausführungen entsprechen auch der österreichischen Rechtslage. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie sich in § 1 Abs. 1 des österreichischen Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetz vom 28.06.1990, BGBl 474, finden, ist zulässig und mit der Verfassung vereinbar, falls die Begriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (Feil/Wennig, Anwaltsrecht7, Seite 826; VfSlg. 17.713; Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, Seite 90). Da das DSt - ebenso wie das liechtensteinischen RAG - keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des öVfGH verfassungskonform im Lichte des Art. 7 EMRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Demzufolge entsprechen auch die Bestimmungen des liechtensteinischen RAG im Zusammenhang mit den Standesrichtlinien entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Bestimmtheitsgebot des Art. 7 EMRK.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Standesrichtlinien nur für Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufes gelten, sodass ausserberufliches Verhalten keine Verletzung von Berufspflichten darstellen kann. Abgesehen davon, dass der gegenständliche Sachverhalt allerdings die Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Berufes betrifft, sodass auch sein diesbezügliches Vorbringen verfehlt ist, ist ein Rechtsanwalt nach Art. 12 RAG verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art. 31 RAG unter anderem normiert, dass ein Rechtsanwalt, der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt aber selbst durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beinträchtigen. Das dem Disziplinarbeschuldigten nach der Verdachtslage zur Last gelegte Verhalten würde auch diese Kriterien erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Fürstliche Obergericht nicht mittels Disziplinarerkenntnis über die Angelegenheit entscheiden hätte dürfen, sondern mittels Entscheidung, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Fürstliche Obergericht gar nicht mittels Disziplinarerkenntnis entschieden hat, sondern mittels Beschluss. Diesbezüglich ist auf Art. 36 RAG zu verweisen, der auch ausdrücklich den Einleitungsbeschluss erwähnt.
Auf die Ausführungen und die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die ausschliesslich einen Sachverhalt betreffen, der nicht verfahrensgegen-ständlich ist, war nicht einzugehen.
Insgesamt konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen.
Für das Rechtsmittelverfahren gilt die Bestimmung des § 307 StPO, die die Kostengebarung nach dem Erfolgsprinzip regelt. Danach haftet für diejenigen besonderen Kosten, welche unter anderem durch Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden, derjenige, der das erwähnte Begehren gestellt hat und gänzlich erfolglos geblieben ist. Dies hat die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zur Folge.
Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Gerichtsgebühren setzen sich aus der Eingabegebühr von CHF 34,-- (Art 17 Abs 1 lit b GGG) und der Entscheidungsgebühr von CHF 85,-- (Art 19 Abs 1 lit b und Abs 5 GGG) zusammen.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat