DO. 2013.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Antragstellers A*** gegen den Angezeigten B***, wegen des Disziplinarvergehens nach Art 31 RAG infolge Beschwerde des A*** vom 08.07.2013 (ON 25) gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.06.2013 (ON 24), womit gegen Rechtsanwalt B*** kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, nach Anhörung des Angezeigten B*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
A*** ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 119,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
Mit der an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer adressierten Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 beantragte A***, Rechtsanwalt in , die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsanwalt B, . Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer übermittelte die Disziplinaranzeige samt der dazu eingeholten Äusserung des Angezeigten RA B vom 27.04.2012 am 06.07.2012 dem Fürstlichen Obergericht mit der Bitte um entsprechende Behandlung.
Bei A*** handelt es sich um einen in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt, der nicht Mitglied der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist. RA B*** hingegen ist sowohl Mitglied der Liechtensteinischen als auch der Österreichischen Rechtsanwaltskammer und in beiden Staaten als Rechtsanwalt tätig.
Nach Einlangen der vom Fürstlichen Obergericht eingeholten Gegenäusserung des RA B*** vom 09.08.2012 zur Disziplinaranzeige beschloss der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes am 18.12.2012 durch den Vorsitzenden *** und die OberrichterInnen ***, ***, *** und , dass gegen Rechtsanwalt B kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (ON 7).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab am 05.04.2013 der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des RA A*** Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung auf. Die Verfahrenserneuerung war erforderlich, weil vor der Entscheidung des Obergerichtes dem Antragsteller RA A*** entgegen Art 59 Abs 1 zweiter Satz GOG die Zusammensetzung des erkennenden Senates nicht bekanntgegeben und ihm damit die Möglichkeit genommen wurde, die Ausschluss- und Ablehnungsgründe gegen die entscheidenden RichterInnen geltend zu machen (ON 18).
Der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes wies mit den Beschlüssen vom 30.04.2013 (ON 18a) und vom 28.05.2013 (ON 22) die Ablehnungsanträge des RA A*** gegen den Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichts *** sowie den Oberrichter *** und die Oberrichterin *** ab. Diese Beschlüsse sind gemäss Art 60 Abs 3 GOG endgültig.
Das Fürstliche Obergericht beschloss am 18.06.2013 durch seinen 3. Senat unter dem Vorsitz des *** sowie die OberrichterInnen ***, ***, *** und , dass gegen RA B kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"3. Die Disziplinaranzeige des A*** lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Ersuchen vom 21.05.2010 habe er als Rechtsvertreter mehrerer möglicher Erben die Staatsanwaltschaft Feldkirch um Überprüfung ersucht, ob das Testament der C***, welches u.a. D*** begünstigte, echt oder gefälscht bzw. verfälscht sei. Dem genannten Ersuchen sei ein Kurzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E*** beigeschlossen gewesen, wonach der dringende Verdacht auf eine Fälschung oder Verfälschung gegeben sei. Daraufhin hätten der mittlerweile verstorbene D*** und seine beiden Schwestern F*** und G*** beim Landesgericht Feldkirch eine Klage gegen die von ihm Vertretenen auf Feststellung und weitere Eventualbegehren eingebracht, welches Verfahren zu 4 Cg 110/10 des Landesgerichtes Feldkirch geführt worden sei. Über dieses Verfahren sei u.a. in der Online-Ausgabe der Vorarlberger Nachrichten, nämlich www.vol.at, berichtet worden. Dort habe auch die Möglichkeit bestanden, entsprechende Kommentare zu den Artikeln abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe auch eine Person Gebrauch gemacht, die als "K*** " aufgetreten sei. In insgesamt neun Kommentaren habe der entsprechende Nutzer in ehrenrühriger Weise die Berichterstattung kommentiert. Diesbezüglich seien folgende Textpassagen zu erwähnen:
"Kommentar vom 21.07.2010:
"Bei den Anzeigern in den Causen H*** und I*** handelt es sich um Trittbrettfahrer. Das Verwerfliche ist, dass dieses Medieninteresse von enttäuschten Erben, die offensichtlich von den Erblassern gering geschätzt oder verachtet worden sind und leer ausgehen sollten, ausgenutzt wird, um Rufmord zu begehen."
b) Kommentar vom 22.10.2010:
"Es wird eng für die Anzeiger, die mir auch leid tun, weil sie sich ihren eigenen Anwälten ausgeliefert haben, die ihnen das eingebrockt haben."
c) Kommentar vom 06.11.2010:
"A***-ich-weiß-nicht-mehr-weiter-Taktik"
Im Kommentar werde der Ablehnungsantrag, den der Anzeiger eingebracht hat, als "lächerlich" bezeichnet. Darüber hinaus versuche der Kommentarschreiber, den Verhandlungsrichter J*** auf seine Seite zu ziehen mit Äußerungen wie: "Einen so integeren und nüchternen Richter gibt es kaum ein zweites Mai."
Wiederum werde Stimmung gegen den Anzeiger in breiter Öffentlichkeit gemacht unter anderem mit folgenden Äußerungen:
"Wenn deren Behauptung jedoch nicht stimmt - und wie es scheint haben die Verwandten und deren Anwalt A*** die Hosen gestrichen voll - dann sollen sie auch zahlen und damit Buße tun."
d) Kommentar vom 18.11.2010:
In diesem Kommentar werde der Anzeiger erneut lächerlich gemacht und ihm vorgeworfen, er sei "blind vor Gier". Ausgeführt werde dort:
"OOOOOhhhh A***
Vereinbarung zwischen Klagsvertreter und Richter
Eine Mutmaßung des Herrn A***, die sich als falsch herausgestellt hat!
Intervention eines befreundeten Richters
Eine Mutmaßung des Herrn A***, die sich als falsch herausgestellt hat!
Krass unrichtige Entscheidungen in der ersten Verhandlung....
Eine Mutmaßung des Herrn A***, die sich als falsch herausgestellt hat!
Ein gefälschtes Testament....
Eine Mutmaßung des Herrn A***, die sich als falsch herausgestellt hat!
Die Beklagten selbst zweifeln nicht an der Erbenstellung von D*** und seinen Schwestern. Offensichtlich will nur Herr A*** diesen teuren und für seine Mandanten aussichtslosen Prozess führen, da er eine spezielle Form der Honorarvereinbarung hat, die ihn blind vor Gier macht."
e) Kommentar vom 18.11.2010:
"Die Ablehnungsgründe waren nicht "zuwenig stichhaltig". Die Behauptungen waren allesamt falsch und entstammten der blanken Fantasie des A***."
f) Kommentar vom 20.04.2011:
"An die Trittbrettfahrer
Die 31 Anzeiger sind, wie es im Bericht steht, als Trittbrettfahrer auf den Zug der Testamentsaffäre beim BG Dornbirn aus reiner Raffgier aufgesprungen. Sie haben D*** und seine beiden Schwestern verleumdet.
Nun heißt es für sie Urlaub absagen und Auto verkaufen, denn bald kommt die große Rechnung.
Den größten Fehler, da blind vor Gier, hat jedoch A*** gemacht. Auch sein Verhalten wird nicht ungesühnt bleiben."
Auch in diesem Kommentar werde ihm vorgeworfen, er sei blind vor Gier, habe die größten Fehler gemacht und es werde gedroht, sein Verhalten werde nicht ungesühnt bleiben, was bedeute, dass - wer auch immer - das Verhalten des Anzeigers sühnen werde."
Er sei seit geraumer Zeit Gegenstand mehrerer anonymer, verleumderischer Schreiben, welche u.a. auch Morddrohungen enthalten hätten. Hiezu werde bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen vorerst unbekannte Täter ermittelt. Da die Kommentare von "K*** " in der Diktion den übrigen Schreiben und Emails nicht unähnlich seien, habe der Anzeiger eine Strafanzeige wegen der Kommentare von "K*** " bei der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein eingebracht. Dieses Verfahren sei vom Blatt weg eingestellt worden und auch ein Fortführungsantrag sei unter Missachtung von bereits gestellten Ablehnungsanträgen durch das zuständige Gericht, u.a. in der Besetzung mit L***, zurückgewiesen worden. Es bestehe der Verdacht, dass die obgenannten Kommentare Rechtsanwalt B*** versendet und damit einer grossen Öffentlichkeit bekannt gemacht habe, da die Online-Ausgabe der Vorarlberger Nachrichten von zehntausenden Personen täglich gelesen werde. Die Verächtlichmachung eines Kollegen in einer breiten Öffentlichkeit, die Vorhaltungen, der Kollege sei "blind vor Gier", er mache sich "lächerlich", habe "die Hosen gestrichen voll", operiere mit einer "A***-ich-weiss-nicht-mehr-weiter-Taktik" und sorge dafür, dass sich die Mandanten "ihren eigenen Anwälten ausgeliefert haben, die ihnen das eingebrockt haben" sowie schliesslich die Drohung, das Verhalten des Kollegen "werde nicht ungesühnt bleiben", sei standeswidrig. Erschwerend komme hinzu, dass der Schreiber der Kommentare als "Heckenschütze" im Schutz vermeintlicher Anonymität operiert hätte. Weiters erschwerend zum Zug komme, dass förmlich in eigener Sache Stimmung gemacht und so auch versucht werde, den erkennenden Richter auf seine Seite zu ziehen, indem ihm geschmeichelt und die Gegenseite verächtlich gemacht werde.
Der Anzeigeerstatter habe seinen Vater der Testamentsfälschung bezichtigt und sei im Juni 2010 mit diesen Vorwürfen aktiv an die Medien herangetreten; hiedurch habe er einen beispiellosen Rufmord begangen. Erst durch eine Interviewanfrage des ORF habe sein Vater überhaupt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren. Im Ermittlungsverfahren habe sich zweifelsfrei die Echtheit der letztwilligen Verfügung der C*** herausgestellt. Das Strafverfahren sei eingestellt worden; im Zivilverfahren bestreite der Anzeigeerstatter nach wie vor im Namen seiner Mandanten das Klagebegehren. Er - der Angezeigte - sei nicht Partei des Zivilverfahrens. Nach Einantwortung des gesamten Nachlasses an seine Mutter sei diese als alleinige Rechtsnachfolgerin anstelle des verstorbenen Vaters als Erstkläger getreten. In Anbetracht der Anfeindungen und Vorwürfe, denen sein verstorbener Vater und die gesamte Familie ausgesetzt gewesen sei, und für welche der Anzeige-erstatter eine grosse Verantwortung trage, sei er bei der erneuten Lektüre seiner vergangenen Beiträge von der darin zum Ausdruck gekommenen Gelassenheit über-rascht. Bei seinen Beiträgen handle es sich um seine Privatmeinung, von deren Richtigkeit er überzeugt sei. Durch die eindeutigen Ermittlungsergebnisse und die Ein-stellung des Strafverfahrens sei die Richtigkeit eines wesentlichen Teils seiner Meinung bereits gerichtlich bestätigt.
5.1 Auszugehen ist davon, dass B*** die von A*** als inkriminierend in seiner Anzeige aufgeführten Textpassagen von seinem Kanzleisitz in Liechtenstein aus unter dem Pseudonym "K***" auf www.vol.at, dem Online-Forum der Vorarlberger Nach-richten, welches täglich von mehreren tausend Menschen aufgerufen wird, gepostet hat. Auszugehen ist weiter davon, dass das fragliche Testament der C*** echt bzw. unverfälscht ist und A*** öffentlich den Verdacht geäussert hat (vgl. den der Stellung-nahme beigegebenen Bericht der Neuen Vorarlberger Tageszeitung), dass "ein *** und dessen zwei Schwestern von einem mutmasslich gefälschten Testament profitiert" hätten. Weiter ist davon auszugehen, dass der Angezeigte weder im Straf- noch im Zivilverfahren eine rechtsfreundliche Vertretung übernommen hat bzw. hatte.
5.2 Nachdem der Angezeigte im gegenständlichen Fall nicht als Parteienvertreter, insbesondere nicht aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw. eines ihm durch dritte Personen erteilten Auftrages tätig wurde, ist eine allenfalls von ihm verletzte Pflicht in Art 12 RAG geregelt. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung folgend ist in Art 31 RAG normiert, dass ein Rechtsanwalt, der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das An-sehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1 leg. cit.); nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausser-berufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauens-würdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Angezeigte die inkriminierten Postings in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter verfasst. Somit sind die Standes-richtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, die gemäss Punkt II § 1 Ziff 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte nur bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gelten, und nach Punkt II § 3 Ziff 3 auf Tätig-keiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine An-wendung finden, für die Beurteilung des Vorliegens eines Disziplinarvergehens des Angezeigten nicht anzuwenden, sodass ihm die Verletzung von Berufspflichten auch nicht zur Last gelegt werden kann.
5.3 Ein Disziplinarvergehen im Sinne des Art 31 Abs 2 RAG wird nur dann ver-wirklicht, wenn es geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwalts erheblich zu beeinträchtigen. Nachdem vom Anzeigeerstatter der Vater und die Tanten des Angezeigten als Profiteure eines mutmasslich gefälschten Testaments bezeichnet wurden, dessen Echtheit bzw. Unverfälschtheit sich sodann herausgestellt hat, ist auf-grund der persönlichen Betroffenheit des Angezeigten sein inkriminiertes Verhalten als (noch) nicht geeignet anzusehen, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beein-trächtigen. Das allfällige Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung ist zwar auch angesichts der besonderen Um-stände nicht entschuldbar, verwirklicht aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit.
Ein ausreichend gegründeter, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht liegt daher nicht vor.
5.4 Im Übrigen ist auch noch zu erwägen, dass eine Zuständigkeit des Obergerichts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht gegeben ist. Auszugehen ist nämlich davon, dass diesbezüglich der Angezeigte hinsichtlich der inkriminierten Fakten als Mitglied der österreichischen Rechtsanwaltskammer ausschliesslich der Disziplinargewalt der dortigen Disziplinarbehörde unterliegt, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Postings vom liechtensteinischen Kanzleisitz des Angezeigten versendet wurden. Nicht beruflich veranlasste Beleidigungen/ Schmähungen unter Mitgliedern der österreichischen Rechtsanwaltskammer unter-liegen ausschliesslich der österreichischen Disziplinargewalt, mag der Angezeigte auch zusätzlich in der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer einge-tragen sein."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde des Anzeigeerstatters RA A*** vom 08.07.2013 (ON 25).
Der Rechtsmittelwerber bringt unter Geltendmachung des "Berufungs"-Grundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie des "erheblichen Verfahrensmangels (Befangenheit)" Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht gehe davon aus, dass keine Gerichtszuständigkeit gegeben sei und der Angezeigte der Disziplinargewalt der österreichischen Diszi-plinarbehörde unabhängig davon unterliege, dass die Postings vom liechten-steinischen Kanzleisitz versendet wurden. Beleidigungen/Schmähungen, so das Ober-gericht, unter Mitgliedern der Österreichischen Rechtsanwaltskammer würden aus-schliesslich der österreichischen Disziplinargewalt unterliegen. Diese Ausführungen seien rechtsunrichtig. Unstrittig sei, dass der Angezeigte eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Fürstentum Liechtenstein sei. Dem Rechtsanwaltsgesetz würden alle im Fürstentum Liechtenstein eingetragenen Rechtsanwälte unterliegen. Eine Bestimmung, wonach die Zuständigkeit dann nicht gegeben sei, wenn der in Liechtenstein eingetragene Rechtsanwalt einen weiteren Kanzleisitz habe, bestehe nicht. Eine Auslandsklausel, dass die Zuständigkeit fehle, wenn Opfer des Disziplinar-verfahrens ebenfalls ein Rechtsanwalt mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist, gebe es ebenfalls nicht.
Das Portal, in dem der Angezeigte seine Stellungnahmen anonymisiert veröffentlicht habe, werde täglich von mehreren tausend Menschen aufgerufen. Ver-leumdungen und Schmähungen sowie Beleidigungen in einem solchen Medium seien nicht unerheblich. Die Erheblichkeit iSd Art 31 Abs 2 RAG liege vor. Darüber hinaus gehe das Fürstliche Obergericht ohne diesbezügliche Erhebungen davon aus, dass das Testament echt und unverfälscht sei.
Es bleibe der Jurisprudenz des Fürstentums Liechtenstein überlassen, was an Schmähungen, Verleumdungen und Beleidigungen in öffentlichen Medien durch Mit-glieder ihrer Rechtsanwaltskammer zugelassen werde. Augenfällig sei nur immer, dass sich der Massstab dann ändere, wenn Richter betroffen sind; bei - in diesem Fall ausländischen - Rechtsanwälten scheine ein anderer Massstab angelegt zu werden. Es bleibe mit Spannung zu beurteilen, wie ein derartiges Disziplinarverfahren abge-wickelt werde, wenn der Beleidigte und Geschmähte ein Richter ist. Jedenfalls sei von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung iSd Art 31 Abs 2 RAG auszugehen.
Der Anzeigeerstatter betrachte nach wie vor das Fürstliche Obergericht in der vorliegenden Senatsbesetzung für befangen. Letztlich sei in der Disziplinaranzeige auch die Untersuchung angeregt worden, inwieweit diese Senatsmitglieder bei der Einstellung des Strafverfahrens einer Beeinflussung unterlegen sind. Nun hätten diejenigen, bei denen diese Beeinflussung zumindest nicht ausgeschlossen werde, Entscheidungsgewalt darüber, ob sie nun beeinflusst wurden oder nicht. Hiezu werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Analogie zu Heinrich von Kleist's "Der zerbrochene Krug" fehl am Platze sei, da doch der dortige Absolutismus aufgeklärt gewesen sei und die Rolle des Dorfrichters Adam als Charakterrolle gelte. Dem Anzeigeerstatter sei auch evident, dass in absolutistisch verfassten Monarchien der Justiz nicht der Stellenwert zukomme, den sie in rechtsstaatlichen Demokratien aufweise. Minimalstandards sollten dennoch eingehalten werden.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass gegen B*** ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird; in eventu sei der angefochtene Beschluss aufzu-heben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Dagegen äusserte sich der Angezeigte RA B*** zusammengefasst wie folgt:
Die Berufung (richtig: Beschwerde) sei unberechtigt und deshalb abzuweisen.
Die geltend gemachten Rechtsmittelgründe lägen nicht vor.
Die Ausführungen des Anzeigers zur behaupteten Befangenheit zeigten, dass das Verfahren nun endgültig im "Theater" angekommen sei. Die Argumente des Rechtsmittelwerbers, weshalb gegenständlich eine Analogie zum Lustspiel "Der zerbrochene Krug" fehl am Platz sei, beinhalteten den unsäglichen und ihrerseits disziplinären Vorwurf, die Mitglieder des obergerichtlichen Senates seien charakterlos. Auch sei daraus zu entnehmen, dass der Anzeiger Liechtenstein für eine absolutistische, nicht aufgeklärte Monarchie halte. Der Anzeiger habe offensichtlich die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein nicht studiert.
Worin die Befangenheit der genannten Senatsmitglieder, insbesondere des Vorsitzenden, liegen soll, bleibe nach wie vor im Dunkeln. Obgleich für das gegen-ständliche Disziplinarverfahren nicht direkt von Bedeutung, sehe sich der Angezeigte zur Vorlage des am 15.05.2013 vor dem Landesgericht Feldkirch abgeschlossenen Vergleiches veranlasst, weil der Anzeiger die Einstellung des Verfahrens 11 UR.2011.179 sowie die Zurückweisung seines Subsidiarantrages nach wie vor bemängle. In diesem Vergleich hätten die vom Anzeiger vertretenen und im Zivil-prozess beklagten Parteien die Echtheit und inhaltliche Unverfälschtheit des ursprüng-lich als gefälscht bezeichneten Testaments der C*** vom 11.07.1996 ausdrücklich anerkannt. Unter Berücksichtigung eines Kostentitels im Zuge eines Zwischenstreites haben die vom Anzeiger vertretenen Beklagten in Summe einen Betrag von mehr als EUR 400.000,-- an Prozesskosten zu ersetzen.
Die Frage der Echtheit und Unverfälschtheit des Testaments der C*** vom 11.07.1996 sei somit endgültig und rechtskräftig sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich geklärt. Ausständig sei nur mehr die disziplinarrechtliche Erledigung.
Wenn der Anzeiger im Namen seiner Mandanten am 15.05.2013 vor dem Landesgericht Feldkirch die Echtheit und Unverfälschtheit des Testaments ausdrück-lich anerkannt habe und in der gegenständlichen "Berufung" vom 08.07.2013 (sechs Wochen später!) dem Fürstlichen Obergericht vorwerfe, es habe keine Erhebungen zur Echtheit und Unverfälschtheit des Testaments gepflogen, sei eine Analogie mit dem "Theater" gar nicht so verkehrt. Aus den dargestellten Gründen werde beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der "Berufung" des Anzeigers keine Folge geben und diese abweisen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Nach Art 12 des Gesetzes über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Ein Disziplinarvergehen begeht ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt (Art 31 Abs 1 RAG).
Nach Abs 2 des Art 31 RAG begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gelten für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 1 Z 1 lit. a der Richtlinien). Nach § 3 Z 1 erster Satz der Standesrichtlinien finden sie auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung hat jedoch der Rechtsanwalt auch bei seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen, was seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte. Bei der Aus-übung solcher Tätigkeiten unterliegt der Rechtsanwalt den in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen berufs- und disziplinarrechtlichen Vor-schriften (§ 3 Z 2 der Standesrichtlinien).
Unter Zugrundelegung der hiefür massgebenden Bestimmungen des Art 12 (Standesehre) und des Art 31 (Disziplinarvergehen) des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) und des vom Fürstlichen Obergericht aktenkonform und von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellten Sachverhaltes hat der Angezeigte B*** auch bei Berück-sichtigung der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den Tatbestand eines Disziplinarvergehens nicht erfüllt.
Hiebei ist massgebend, dass - wie vom Fürstlichen Obergericht aktenkonform konstatiert - der Angezeigte als Sohn des vom Antragsteller, wenngleich als Parteien-vertreter, eines schweren strafrechtlichen Verhaltens verdächtigten *** D*** auf diese Beschuldigungen sowie auf jene seiner Tanten reagiert und darüber seinen Unmut zum Ausdruck gebracht hat. Dieses Verhalten erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder mit dem Hinweis auf seine Stellung als Rechts-anwalt. Durch dieses ausserberufliche und private Verhalten ohne Berufung auf seine Stellung als Rechtsanwalt hat B*** einen disziplinarrechtlich beachtlichen Tatbestand iSd zitierten Gesetzesstellen nicht verwirklicht. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt die hiezu ergangenen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes in seinem Beschluss vom 18.06.2013. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Unrichtigkeit dieser Darlegungen nicht aufzuzeigen. Schon deshalb können Ausführungen zu der im angefochtenen Beschluss ergänzend angesprochenen (und verneinten) Frage der inländischen Zuständigkeit zur Ahndung eines allfälligen Disziplinarvergehens des Angezeigten unterbleiben.
Dies trifft auch auf den Beschwerdeeinwand zu, das Fürstliche Obergericht sei ohne diesbezügliche Erhebungen von der Echtheit und Unverfälschtheit des Testa-mentes ausgegangen. Hiezu ist ergänzend auf die vom Angezeigten mit seiner Beschwerdebeantwortung vorgelegte Vergleichsausfertigung vom 14.05.2013 im schon erwähnten Verfahren 57 Cg 7/12k des Landesgerichtes Feldkirch zu verweisen. In diesem Vergleich erklärten mit Ausnahme des verstorbenen M*** sowie der N*** die übrigen 21 Beklagten, dass sie das Testament der C*** vom 11.07.1996, welches der Abhandlung ihres Nachlasses zugrundegelegt worden war, für echt und inhaltlich unverfälscht halten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach wie vor "das Fürstliche Obergericht in der hier gegenständlichen Senatsbesetzung für befangen" halte, verhilft seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Mitteilung gemäss Art 59 GOG vom 06.07.2013 über die personelle Zusammensetzung des Obergerichtes zur Entscheidung über seine Disziplinar-anzeige wurde RA A*** am 13.05.2013 zugestellt. Danach waren als Vorsitzender *** sowie als Senatsmitglieder ***, , *** und *** vorgesehen. RA A beantragte am 17.05.2013 die Ablehnung des Senatsvorsitzenden *** sowie des Oberrichters *** und der Oberrichterin *** mit der Begründung, dass er in seiner Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 unter anderem geltend gemacht habe, dass trotz gefährlicher Drohung und Massensendungen verleumderischen Inhalts im Strafverfahren im Fürstentum Liechtenstein keine Ermittlungen gepflogen worden seien. In der Disziplinaranzeige werde somit beantragt, eine diesbezügliche Befragung vorzunehmen. Dies bedeute auch, dass die drei Richter des Senates diesfalls sich selbst befragen müssten. Eine derartige Situation sei vom Gesetzgeber in Anbetracht zumindest des Anscheins einer Unbefangenheit nicht gewünscht. Niemand solle Richter in eigener Sache sein. Nunmehr würde bei der bekanntgegebenen Besetzung die Situation entstehen, dass die drei genannten Richter untersuchen müssten, ob die von ihnen selbst vorge-nommene Zurückweisung des Fortsetzungsantrages unter Einfluss stattgefunden habe oder nicht. Der zu Kontrollierende würde selbst Kontrolleur sein. Auch das sei vom Gesetzgeber nicht intendiert. Über diesen Antrag sowie über jenen in der Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 entschied der Präsident des Fürstlichen Ober-gerichtes mit Beschluss vom 28.5.2013, dahin, dass der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde (ON 22).
Abgesehen davon, dass sich der Befangenheitseinwand des A*** in der vorliegenden Beschwerde nicht nur auf die in seinem früheren Ablehnungsantrag be-zeichneten drei Mitglieder des 3. Senates, sondern auf die "hier gegenständliche Senatsbesetzung", somit auch auf die zwei weiteren und mit dem gegenständlichen Sachverhalt bisher nicht befassten Oberrichter *** und *** bezieht, ist dem Einwand der nicht weiter bekämpfbare Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Ober-gerichtes auf Abweisung des Ablehnungsantrages entgegen zu halten. Zufolge der damit endgültigen Entscheidung über die Ablehnung kann dem Beschwerde-vorbringen hiezu kein Erfolg zukommen. Zudem erweist sich, was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, das Rechtsmittelvorbringen zur behaupteten Befangenheit als im Wesentlichen nicht sachdienlich und substratlos.
Die Beschwerde vermag somit nicht darzulegen, dass dem angefochtenen Be-schluss des Fürstlichen Obergerichtes, wonach ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B*** nicht eingeleitet wird, die behaupteten Mängel anhaften. Dem-zufolge war ihr ein Erfolg zu versagen.
Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat die Verpflichtung des Beschwerdeführers (§ 307 StPO) zum Kostenersatz zur Folge. Die Gerichtsgebühren waren gem Art 41 iVm Art 17 Abs 1b und Art 19 Abs 1b GGG wie im Spruch zu bestimmen.
Vaduz, am 06. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat