DO. 2013.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters A***, gegen den Angezeigten C***, wegen Vergehens nach Art 31 Abs 1 RAG infolge der Beschwerde des Anzeigeerstatters A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.09.2013, ON 6, nach Anhörung des Angezeigten C*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer A*** ist schuldig, binnen 14 Tagen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, nämlich dem Land Liechtenstein CHF 119,00 und dem Disziplinarangezeigten C*** CHF 1.496,90.
Mit Schreiben vom 17.06.2013 erstattete A*** beim Fürstlichen Obergericht gegen den in *** tätigen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige. Darin brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Verfahren 08 CG.2011.360 sei er Kläger und Sicherungswerber. Beklagter sei sein in den USA wohnhafter Vater D***. Dieser werde von der F***, vertreten, wobei als Rechtsvertreter RA C*** auftrete.
C*** sei über Jahrzehnte hinweg sein Rechtsvertreter gewesen. Schon am 18.05.1982 habe er C*** eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt. In seiner Funktion als sein Rechtsvertreter habe der Genannte einen Schenkungsvertrag betreffend die schenkungsweise Übertragung von 198 Stück Namenaktien der G*** von seinem Vater D*** auf ihn formuliert, der am 03.01.1986 von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Desgleichen habe C*** als sein rechtsfreundlicher Vertreter jenen Kaufvertrag vom 13.02.1986 aufgesetzt, mit welchem er die ihm von seinem Vater am 03.01.1986 geschenkten Aktien der G*** an H*** verkauft habe. Sodann habe C*** in seiner Funktion als sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14.02.1986 die I*** angewiesen, den von H*** ihm geschuldeten (Rest)Kaufpreis in Höhe von CHF 320'271.20 auf Konten der G*** zu überweisen, wobei diesbezüglich festgehalten worden sei, dass der seitens der I*** an die G*** auszuzahlende Kaufpreis von ihm der G*** als Darlehen zur Verfügung gestellt werde.
Im erwähnten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht zu 8 CG.2011.360 klage er nunmehr Ansprüche aus eben diesen Verträgen respektive der entsprechenden Darlehensgewährung ein. Daraus werde deutlich, dass C*** ihn im Jahre 1986 in derselben Sache vertreten habe, die Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens beim Fürstlichen Landgericht sei und in welchem C*** zwischenzeitlich als Vertreter der Gegenpartei agiere. Zumindest bestehe hierbei ein essentieller und enger Konnex zwischen den Vertragsabschlüssen und Eigentumsübertragungen im Jahre 1986 und dem erwähnten Verfahren. Dadurch verletze C*** die ihm als Rechtsanwalt obliegenden und sich aus Art 16 RAG ergebenden Pflichten. C*** sei verpflichtet gewesen, die rechtsfreundliche Vertretung des Sicherungsgegners und Beklagten, also seines Vaters D***, im Gerichtsverfahren zu AZ 8 CG.2011.360 zu verweigern, sowie jede Erteilung eines Rates an denselben abzulehnen. Dies sei alleine schon dadurch begründet, dass C*** in seiner Funktion als sein Rechtsvertreter Informationen und Urkunden erlangt habe, die im vorgenannten Gerichtsverfahren, in dem er nun seinen Gegner vertrete, von massgeblicher Bedeutung seien. In diesem Zusammenhang habe er C*** mit Schreiben vom 08.05.2013 unter Kündigung aller allenfalls noch bestehenden Vollmachten schliesslich auch aufgefordert, ihm alle ihn betreffenden und ihm gehörenden Urkunden und Akten im Original auszuhändigen. Dieser Aufforderung sei C*** bis anhin nicht nachgekommen, wodurch er gegen die sich aus Art 18 RAG ergebende Verpflichtung verstossen habe, ihm als seinem ehemaligen Mandanten nach Ende der Vertretung auf Verlangen alle entsprechenden Unterlagen im Original auszuhändigen.
RA C*** äusserte sich mit Schriftsatz vom 11.07.2013 umfangreich zur Disziplinaranzeige des A*** (S 2 bis S 29 in ON 4). Zusammengefasst wiedergegeben brachte er folgendes vor:
Am 01.07.1977 sei er mit RA J*** eine langfristige Partnerschaft eingegangen. Hiebei habe er vor allem die forensischen Mandate übernommen, während sich J*** hauptsächlich den Gesellschaftsmandaten gewidmet habe. Somit habe er von J*** nahezu alle Mandate übernommen, welche dieser bis dahin von der G***, und deren Alleininhaber D***, damals noch in *** wohnhaft, übernommen hatte. Bis zum Tod des Seniorpartners J*** am 18.02.1990 sei er unter der Bezeichnung "Rechtsanwälte K*** " mit Sitz in *** tätig gewesen.
Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Einzelanwalt habe er mit seinem heutigen Partner RA L*** am 01.01.2002 zunächst eine einfache Gesellschaft Rechtsanwälte F*** und am 05.01.2011 die Rechtsanwaltsgesellschaft F1*** AG gegründet.
Bei Aufnahme der Partnerschaft mit J*** am 01.07.1977 sei die damals schon seit 22 Jahren existierende Firma G*** zunächst noch von seinem Seniorpartner J*** weiterhin beraten und betreut worden. J*** habe nämlich seinerzeit M***, die Grosseltern des Anzeigers, bei der Gründung im Jahre 1955 und beim Aufbau der Firma G*** sowie in den folgenden Jahren beraten und vertreten. Im Jahre 1991 sei er von D*** als Inhaber der Gründerrechte der damaligen Firma zum Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht bestellt worden.
C*** schilderte weiter im Einzelnen die Umstände der Weiterentwicklung der Firma G*** und führte ua Folgendes aus:
In all den Jahren, in denen er Juniorpartner von J***, Mitglied des Verwaltungsrates der Firma G*** oder deren gesetzlicher Repräsentant gewesen sei, habe es nie ernsthafte Kontakte mit dem Anzeiger A*** namens und im Auftrag seines Vaters D*** gegeben. Vermutlich am 18.11.2012 sei er von A*** telefonisch gefragt worden, ob er oder jemand aus der Kanzlei bereit und in der Lage wäre, seine Vertretung zu übernehmen. Er habe A*** in der Folge darüber informiert, dass er bekanntlich schon seit vielen Jahren anwaltschaftlicher Berater und Vertreter dessen Vaters D*** und somit zur Übernahme des Mandates weder in der Lage noch bereit sei.
Weiters legte C*** in seiner Äusserung zur Disziplinaranzeige im Wesentlichen den Werdegang des nun anhängigen Zivilverfahrens und sein Einschreiten als Vertreter des Beklagten D*** dar. Zusammenfassend führte der Angezeigte in Seite 27 f seiner Stellungnahme sinngemäss Folgendes aus:
Wenn und insoweit er oder seine Kanzlei Mandate für die G*** oder die G1*** zu bearbeiten gehabt hätten, seien die entsprechenden Resultate nicht zu Gunsten oder zu Lasten lediglich einer der involvierten Partei ausgestaltet worden. Es habe daher all die Jahre hindurch nie irgendwelche Meinungsverschiedenheiten oder Streitereien zwischen den involvierten Parteien gegeben. Somit könne sich auch heute niemand mehr darüber beklagen, dass er bei den zustande gekommenen Lösungen benachteiligt worden sei.
Der Anzeigeerstatter A*** sei seiner Erinnerung nach nur in einem einzigen, sehr simplen Fall einer seiner Mandanten gewesen, und zwar im Jahre 1986. Damals habe er es übernommen gehabt, die I*** darüber schriftlich zu informieren, welche der involvierten Parteien wieviel Geld zu bekommen habe. Um sicherzustellen, dass die I*** seine entsprechenden Aufteilungsanweisungen auch befolgen konnte und durfte, habe er damals vom nunmehrigen Anzeigeerstatter eine einfache Vollmacht verlangt, die er als Nachweis seiner Legitimation benötigt habe. Diese Geldverteilung sei aber innerhalb von wenigen Tagen beendet und damit auch erledigt gewesen. Damit habe die ihm vom Anzeigeerstatter ausgestellte Vollmacht deren Zweck und ihren Sinn komplett verloren gehabt.
Ein weiteres Mandat des Anzeigeerstatters habe er bei Anfall anfangs des Jahres 2011 seinem Partner L*** zur Erledigung zugeteilt. Dieses Mandat sei auch in der zweiten Jahreshälfte 2011 abgerechnet und erledigt worden. Der Anzeigeerstatter versuche mit seiner Anzeige lediglich zu erreichen, dass er wegen angeblicher Verletzung seiner standesrechtlichen Vorschriften angewiesen werde, die bereits vor einem halben Jahr übernommene anwaltschaftliche Vertretung des D*** wieder niederzulegen. Für eine entsprechende disziplinarrechtliche Entscheidung gebe es überhaupt keine vertretbaren Gründe.
Das Fürstliche Obergericht beschloss am 03.09.2013, kein Disziplinarverfahren gegen C*** einzuleiten und verpflichtete den Anzeigeerstatter, dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zu ersetzen (ON 6).
Zur Begründung seiner Entscheidung legte das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des Anzeigevorbringens und der wesentlichen Äusserung des Disziplinarangezeigten hinaus Folgendes dar:
"3. Aufgrund der vom Anzeigeerstatter mit seiner Disziplinaranzeige vorgelegten Urkunden ist der nachfolgende Sachverhalt bescheinigt:
Gemäss schriftlichem Schenkungsvertrag vom 03.01.1986 schenkte D*** seinem Sohn A*** das über die Aktien-Nrn. 3 bis 200 der insgesamt 200 Namensaktien der Firma G1***, später firmierend als G*** (im Folgenden kurz nur "G***") ausgestellte Aktienzertifikat Nr. 2. Der entsprechende schriftliche Schenkungsvertrag wurde von C*** verfasst, wobei nicht festgestellt werden kann (aus den vom Anzeigeerstatter vorgelegten Urkunden ergibt sich in dieser Hinsicht nichts und der Angezeigte streitet eine Vertretung [jedenfalls des Anzeigeerstatters konkludent] ab), ob dieser hierbei als Vertreter beider Vertragsparteien oder nur einer der beiden Vertragsparteien und gegebenenfalls welcher aufgetreten ist. Gemäss schriftlichem Kaufvertrag vom 13.02.1986 verkaufte A*** dem H*** die ihm von seinem Vater D*** geschenkten 198 Stück Aktien der G*** um einen Kaufpreis von CHF 480'671.20, welcher vom Käufer H*** durch Übernahme einer Darlehensverpflichtung des Verkäufers A*** gegenüber der G*** in Höhe von CHF 160'400.-- mit schuldbefreiender Wirkung für diesen sowie durch Barzahlung des verbleibenden Restbetrages in Höhe von CHF 320'271.20 zu entrichten war. Der entsprechende schriftliche Kaufvertrag wurde von C***, welcher hierbei als Rechtsvertreter des A*** auftrat, verfasst. Mit einem an die Verwaltungs- und I*** gerichteten Schreiben vom 14.02.1986 wies C*** diese namens seines Mandanten A*** an, die Restkaufpreiszahlung in Höhe von CHF 320'271.20, welche der Käufer H*** über diese Bank zu entrichten beabsichtigte, "unverzüglich auf folgende Konten der Firma G*** [...] zu überweisen:
a) auf das Darlehenskonto Nr. *** denjenigen Betrag, der zur Abdeckung des heute bestehenden Saldos und zum Ausgleich dieses Konto erforderlich ist
b) den Restbetrag auf das Konto zweite Hypothek, Konto-Nr.***",
wobei C*** in diesem Schreiben weiter ausführte, dass sein Mandant A*** den Betrag von CHF 320'271.20 der G*** als Darlehen zur Verfügung stelle.
Im Verfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 08 CG.2011.360 hat A*** als Kläger mit Rechtfertigungsklage vom 28.10.2011 von seinem Vater D*** als Beklagten im Wege der objektiven Klagehäufung u.a. die Bezahlung eines Betrages von CHF 44'838.-- samt 5% Zinsen seit dem 28.10.2011 begehrt, wobei er diesbezüglich zur Begründung seines Klagebegehrens zusammengefasst folgende Prozessbehauptungen aufgestellt hat:
Der ihm von H*** für den Kauf der 198 Namensaktien der G*** geschuldete Restkaufpreis in Höhe von CHF 320'371.20 sei der G*** als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Dieses Darlehen sei von der G*** zu 7% p.A. zu verzinsen gewesen. Er habe von der G*** jedoch für die Gewährung des Darlehens nie Zinsen erhalten. Diese Zinsen seien gemäss den entsprechenden Buchungsbelegen der G*** vielmehr zugunsten des Beklagten übertragen worden. Aus diesem Grund schulde die beklagte Partei ihm einen Betrag in Höhe dieser Zinszahlungen. Es handle sich dabei jeweils um jährliche Zinsen in der Gesamthöhe von CHF 22'418.--. Für die im Zeitraum vom 14.02.1986 bis 11.11.1991 angefallenen Zinsen schulde ihm der Beklagte insgesamt den Betrag von CHF 130'657.-- samt 4% Zinsen ab Streitanhängigkeit, von welchem jedoch nur die Zinsen für die Jahre 1987 und 1988 in Höhe von insgesamt CHF 44'838.-- geltend gemacht würden.
Es kann (weil der Anzeigeerstatter diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt bzw angeboten hat) nicht festgestellt werden, dass sich im Besitz des C*** noch Originalurkunden oder -akten befinden, welche dem Anzeigeerstatter gehören und C*** aufgrund eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Anzeigeerstatter zugekommen sind.
4.1 Sofern der Anzeigeerstatter einen Verstoss des angezeigten Rechtsanwaltes gegen dessen aus Art 18 Abs 1 RAG resultierende Pflicht, über Verlangen die ihm gehörigen und dem Angezeigten aufgrund seiner Vertretung zugekommenen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, geltend macht, ist zu erwägen, dass der Anzeigeerstatter durch nichts auch nur ansatzweise bescheinigen konnte und deshalb auch eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war, dass sich der Angezeigte überhaupt im Besitz ihm gehörender und ihm vom Angezeigten gemäss Art 18 Abs 1 RAG auszuhändigender Originalurkunden und -akten befindet.
4.2 Wenn der Anzeigeerstatter dem Angezeigten weiter einen Verstoss gegen Art 16 RAG "Interessenkollision" zur Last legt, welcher den Rechtsanwalt einerseits verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat, und diesem andererseits untersagt, beiden Teilen in demselben Falle zu dienen oder Rat zu erteilen, ist zu erwägen:
Eine verpönte (echte oder formelle) Doppelvertretung des Angezeigten käme, abstellend auf den als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt, nur dann in Betracht, wenn der Anzeigeerstatter mit dem Aktienkäufer H*** im Rechtsstreit liegen und der Angezeigte in diesem Rechtsstreit den Käufer H*** vertreten würde, weil der Angezeigte den Anzeigeerstatter, abstellend auf den als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt, ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Kaufvertrages rechtsanwaltlich vertreten und beraten hat.
Dass der Schenkungsvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter und D***, der Kaufvertrag zwischen A*** und H*** sowie der Darlehensvertrag zwischen A*** und der G*** in einem untrennbaren wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesamtzusammenhang stehen würden und gegebenenfalls weshalb und deshalb von einer unzulässigen bzw verpönten Doppelvertretung auszugehen sei, wurde vom Anzeigeerstatter weder behauptet noch bescheinigt.
Es ist daher dem Angezeigten nicht verwehrt, im Verfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 08 CG.2011.360 den Beklagten D*** zu vertreten, welcher am fraglichen Kaufgeschäft weder mittelbar noch direkt beteiligt war und welcher gemäss den Prozessbehauptungen des im erwähnten Verfahren als Kläger auftretenden Anzeigeerstatters lediglich ihm zustehende Darlehenszinsen von der Darlehensnehmerin G*** zu Unrecht ausbezahlt erhalten haben soll.
Dass der Angezeigte veranlasst bzw bei der I*** in Auftrag gegeben hat, dass der vom Käufer H*** geschuldete Restkaufpreis, welchen der Anzeigeerstatter der G*** darlehensweise zur Verfügung stellen wollte, direkt an die G*** weitergeleitet werde, ändert hieran ebenfalls nichts."
Gegen diesen, Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*** vom 19.09.2013 (ON 10). Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer bekämpft diese Entscheidung nicht.
Die Beschwerde bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
Vorweg sei festzuhalten, dass das Fürstliche Obergericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe und letztlich unrichtige rechtliche Schlüsse ziehe. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes liege eine unzulässige Doppelvertretung im Sinn von Art 16 RAG vor.
Betreffend "Grundstücke N***" ergebe sich zum einen, dass der Anzeigeerstatter bereits am 18.05.1982 C*** eine umfassende Anwaltsvollmacht erteilt habe. Im Rahmen dieser Vollmacht sei der Angezeigte auch in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren (AZ VBI 1983/24) in den Jahren 1992 bis 1994 für den Anzeigeerstatter aufgetreten. Weiter habe C*** 1986 für den Mandanten A*** Verkaufsverhandlungen über das Grundstück N*** geführt.
Unter "O*** Rechtsberatung" bringt das Rechtsmittel Folgendes vor: Die Darstellung des Angezeigten in seiner Gegenäusserung vom 11.07.2013 (S 10 und 11 in Punkt C 1), insbesondere jene, wonach er A*** nicht beraten habe und dieser nicht sein Mandant gewesen sei, sei unrichtig. In diesem Zusammenhang habe der Angezeigte nicht D***, sondern den Anzeigeerstatter in den mit der Liegenschaft in *** bzw mit der P*** zusammenhängenden Rechtsfragen beraten. Der Angezeigte habe die Kosten direkt der O*** in Rechnung gestellt. In diesen Rechnungen sei der Aufwand für die jeweiligen Rechtsberatungsbesprechungen zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Angezeigten betreffend die Liegenschaft in *** bzw die P*** enthalten gewesen. Der Anzeigeerstatter habe allein zwischen 1998 und 2003 von C*** Rechnungen über CHF 26.135,30 erhalten und diese auch von seinem Bankkonto bezahlt. Hiezu komme, dass D***, der Mandant des Angezeigten, inzwischen zu AZ 14 O 135/13 in *** Klage gegen den Anzeigeerstatter und weitere Beklagte aus ihm vermeintlich zustehenden Rechten aus der Liegenschaft in *** bzw der P*** eingereicht habe. Als Grund für diese Klage habe D*** ausdrücklich auch das in Liechtenstein zu AZ 08 CG.2011.360 anhängige Verfahren angeführt, in welchem der Anzeigeerstatter als Kläger auftrete. Dieses wohl aus taktischen Gründen eingeleitete Verfahren führe D*** offensichtlich, um Kostendruck auf den Anzeigeerstatter auszuüben und von dem Inhalt des eigentlichen Verfahrens zu AZ 08 CG.2011.360 des Klägers A*** in Liechtenstein abzulenken. D*** werde vom Angezeigten gemäss dessen eigenem Vorbringen in seiner Gegenäusserung vom 20.10.2011 beraten und vertreten.
Unter "Beratung im Jahr 2010/2011" bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Vorbringens des Angezeigten in seiner Gegenäusserung, er habe den Anzeigeerstatter anlässlich des Telefonates vom 18.11.2010 darauf hingewiesen, dass er im Konfliktfall D*** vertreten werde. Der Anzeigeerstatter habe in diesem Zeitpunkt nämlich gar nichts von den Machenschaften des D*** zu seinem Nachteil gewusst, welche Gegenstand des Verfahrens AZ 08 CG.2011.360 in Liechtenstein sind, sondern hievon zufällig erstmals im Jahre 2011 erfahren. Ein allfälliger Konfliktfall sei im Telefonat vom 18.11.2010 demnach nicht thematisiert worden. In diesem Telefonat sei es vielmehr um die Nachlassangelegenheiten der verstorbenen Mutter des Anzeigeerstatters gegangen. In diesem Zusammenhang habe der Angezeigte erklärt, dass er bzw seine Kanzlei über sämtliche Unterlagen der Mandate der Familie A*** bis zurück in die 1950er-Jahre verfüge. Er habe erwähnt, dass allein die Scheidungsakten zwischen D*** und D1*** äusserst umfangreich seien. Auffällig in diesem Zusammenhang sei nunmehr, dass die im Mandat aus dem Jahre 2011 besprochenen Dinge (zB der Verkauf der Wohnung in *** von A*** an A1*** und weitere Sachverhalte) in der Individualbeschwerde des durch den Angezeigten vertretenen D*** vor dem Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2013/43) Verwendung fänden.
Betreffend "Schenkungsvertrag vom 03.01.1986, Verkauf G*** Aktiengesellschaft, Darlehen" bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Angezeigte unbestritten der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters beim Verkauf von 198 Anteilen der G1*** von H*** im Jahre 1986 gewesen sei. Hiebei sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Sachverhaltsdarlegungen des Fürstlichen Obergerichtes das Unternehmen G1*** nicht gleichzusetzen sei mit der G*** Anstalt. Hiebei sei vielmehr von zwei separaten Unternehmen auszugehen, die sich jeweils im Alleineigentum von D*** befanden und bei denen unter anderem der Angezeigte respektive dessen damaliger Kanzleipartner J*** die Positionen der Verwaltungsräte inne gehabt haben.
Zum einen handle es sich diesbezüglich um die Firma G*** , die 1955 gegründet wurde und bis 01.01.1986 eine *** betrieben habe. Das zweite Unternehmen sei die Q***, die am 10.05.1971 unter der Registernummer *** ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen worden sei. Dieses Unternehmen sei zwischen 1971 und 1986 in Liechtenstein nicht gewerblich aktiv gewesen. Am 20.12.1985 sei der Firmenname der Q*** schliesslich auf G1*** umbenannt worden. In der Folge seien die gesamten Aktiven und Passiven der G*** Anstalt auf die G1*** übertragen worden, sodass der Gewerbebetrieb samt Maschinen und Inventar von der G*** auf die G1*** übergegangen sei. Die G*** habe lediglich noch die Gewerbekonzessionen an die G1*** Aktiengesellschaft verpachtet, sie sei indes nicht mehr aktiv gewerblich tätig gewesen.
Mit Vertrag vom 03.01.1986 und Zusatzvertrag zum Schenkungsvertrag von diesem Tag habe schliesslich D*** 198 von insgesamt 200 Namensaktien der Firma G1*** dem Anzeigeerstatter geschenkt. Diese Schenkung sei wiederum mit der Auflage verbunden gewesen, diese Aktien unverzüglich an H*** weiterzuverkaufen, was mit Kaufvertrag per 13.02.1986 erfolgt sei. Als Kaufpreis sei der wirtschaftliche Wert der Aktien in Höhe von CHF 480.671,20 festgelegt worden. Die Entrichtung des Kaufpreises habe derart erfolgen sollen, dass H*** einerseits eine mit dem zwischen D*** und dem Anzeigeerstatter abgeschlossenen Schenkungsvertrag vom 03.01.1986 verbundene Darlehensverpflichtung des Anzeigeerstatters gegenüber der G1*** in Höhe von CHF 160.400,-- annehmen hätte sollen. Darüber hinaus habe der verbleibende Restbetrag von CHF 320.271,20 auf Konten der im Alleineigentum von D*** gestandenen G*** überwiesen werden sollen, wobei diesbezüglich vereinbart worden sei, dass der genannte Restkaufpreis vom Anzeigeerstatter der G*** als Darlehen zur Verfügung gestellt werde.
Schliesslich hätten die G1*** als auch die G*** am 31.01.1986 einen langfristigen Mietvertrag über die Betriebsliegenschaft in *** bis zum Jahre 2005 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anzeigeerstatter, wie oben ausgeführt, nahezu Volleigentümer der G1*** gewesen, während die G*** sich im Eigentum von D*** befunden habe.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergebe sich klar und unmissverständlich, dass der Schenkungsvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter und D***, der Kaufvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter und H***, der Darlehensvertrag zwischen dem Anzeigeerstatter und der G*** und der Mietvertrag zwischen der G1*** und der G*** in einem untrennbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang stünden. Nicht zuletzt sei D*** ursprünglich Alleineigentümer sowohl der G1*** als auch der G*** gewesen. Insoweit sei evident, dass D*** an allen vier der vorgenannten Verträge direkt oder indirekt beteiligt gewesen sei. Nicht zuletzt sei die entsprechende Restkaufpreiszahlung an die G*** und sohin de facto an D*** erfolgt, während dieser über Zwischenschaltung seines Sohnes, des Anzeigeerstatters, hier durch ein Darlehen an die G*** erwirkt habe. Zudem erschliesse sich aus den vorgängigen Ausführungen, dass der Angezeigte bei allen vier Verträgen - zumindest auch - als Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters tätig gewesen sei und die Ablaufplanung erstellt sowie für die Abwicklung der entsprechenden Verträge Sorge getragen habe.
Aus alldem zeige sich mehr als deutlich, dass der Angezeigte zwischen 1982 und 2011, sohin über beinahe 30 Jahre als Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters in den verschiedensten Bereichen fungiert habe. Insoweit liege auf der Hand, dass der Angezeigte auch beim schriftlichen Schenkungsvertrag vom 03.01.1986, der nachweislich von eben diesem verfasst worden sei, als Rechtsvertreter zumindest beratend für den Anzeigeerstatter tätig gewesen sei.
Der Anzeigeerstatter sei demnach bei jedem der fraglichen Rechtsgeschäfte vom Angezeigten rechtsfreundlich vertreten und beraten worden, wobei zudem D*** einer der Hauptakteure in diesem Vertragskonstrukt aus Schenkungs-, Kauf-, Miet- und Darlehensverträgen gewesen sei.
Im Verfahren 08 CG.2011.360, in dem der Angezeigte nunmehr als Rechtsvertreter der Gegenpartei D*** auftrete, klage der Anzeigeerstatter wiederum nachgerade Ansprüche aus den vorgenannten Verträgen respektive der entsprechenden Darlehensgewährung ein. Insofern sei nicht von der Hand zu weisen, dass seitens des Angezeigten eine unzulässige Doppelvertretung vorliege. Der Angezeigte habe den Anzeigeerstatter im Jahr 1986 in derselben Sache vertreten, die Gegenstand des derzeitigen beim Fürstlichen Landgericht zu AZ 08 CG.2011.360 geführten Verfahrens sei, in dem der Angezeigte zwischenzeitlich als Vertreter der Gegenpartei agiere. Es bestehe hiebei zumindest ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Konnex einerseits zwischen den Vertragsabschlüssen und Eigentumsübertragungen im Jahr 1986 und andererseits dem eben bezeichneten beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Gerichtsverfahren. Folglich liege seitens des Angeklagten zumindest ein Verstoss gegen Art 16 RAG sowie weiterer standesrechtlicher Vorschriften vor.
Zur Bescheinigung der in der Beschwerde behaupteten anwaltlichen Vertretungen durch den Anzeigeerstatter legte der Beschwerdeführer neben einem Konvolut von Honorarrechnungen, die Kopie einer Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 28.09.1994 sowie von Vertragskopien und Anwaltskorrespondenz vor.
Das Beschwerdevorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.10.2013 dahin abändern, dass gemäss Art 33 Abs 1 RAG ein Disziplinarverfahren gegen C*** eingeleitet werde.
Der Angezeigte C*** äusserte sich zur Beschwerde mit vielseitigem Schriftsatz vom 15.10.2013 zusammengefasst wiedergegeben wie folgt (ON 15):
Keiner der zwei Beschwerdegründe Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit läge vor. Das Fürstliche Obergericht sei in seinem Beschluss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Es habe daraus auch die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die Behauptung des Anzeigers, dass eine unzulässige Doppelvertretung iSd Art 16 RAG vorliege, sei abwegig. Der Beschwerdeführer habe offenbar bis heute nicht realisiert, welche Entscheidungen sein Vater D*** in den Jahren vor dessen Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika im Juni 2002 allein oder unter Miteinbezug des Beschwerdeführers getroffen und in der Folge auch umgesetzt habe.
Der Beschwerdeführer unterziehe Art 16 RAG einer nicht vertretbaren Interpretation. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei ein Rechtsanwalt zwar verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer zusammenhängenden Sache vertreten habe. Ebenso dürfe er nicht beiden Teilen im selben Fall dienen oder Rat erteilen. Eine Interessenskollision im Sinn von Art 16 RAG liege aber (wohl zu ergänzen: nicht) schon dann vor, wenn ein Rechtsanwalt eine Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates nicht ablehnt, obwohl er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache einmal vertreten habe und auch dann, wenn ein Anwalt beiden Teilen im selben Fall diene oder Rat erteile. Eine Interessenskollision gemäss Art 16 RAG könne somit nur dann eintreten, wenn sein neuer Klient von einem Rechtsanwalt erwarte oder ausdrücklich verlange, dass er aufgrund seines eigenen Auftrages gegen einen ehemaligen oder noch immer betreuten oder vertretenen Klienten etwas unternimmt, das zugunsten des neuen Klienten ausfallen und damit den ehemaligen Klienten des angesprochenen Rechtsanwaltes benachteiligen oder gar relevant schädigen würde. Diese primäre Voraussetzung sei gegenständlich nicht erfüllt. Es könne somit schon deshalb keine Rede davon sein, dass er zum Nachteil des Anzeigers durch nochmalige Übernahme der Vertretung seines Vaters D*** eine Doppelvertretung übernommen habe. Im Übrigen würde eine solche schon deshalb nicht möglich sein, weil D*** im liechtensteinischen Zivilverfahren gegen seinen Sohn A*** zu AZ 08 CG.2011.360 nicht durch ihn allein, sondern durch die F1*** anwaltschaftlich vertreten werde und diese erst seit dem 05.01.2011 existiere und tätig sei.
Der Angezeigte bzw seine Kanzleipartner hätten den Klienten D*** im Zeitraum 01.07.1977, dem Tag der Aufnahme der Partnerschaft mit dem damaligen Seniorpartner J***, bis zum heutigen Tag und die erwachsenen Mitglieder der Familie D*** mehr oder weniger ständig anwaltschaftlich beraten und auch vertreten. In diese Beratungen und Vertretungen seien die Mitglieder der Familie D*** aber nur dann miteinbezogen worden, wenn dem Anwalt dies von seinem Stammklienten D*** in Auftrag gegeben worden und von diesem rechtzeitig ein Dokument vorgelegt worden sei, gemäss welchem die Kanzlei von einer involvierten Drittperson ermächtigt und beauftragt wurde, diese auf Kosten des Stammklienten D*** in die Beratung oder schriftliche Vereinbarung miteinzubeziehen.
Die weiteren Ausführungen und Gegenäusserungen befassen sich mit Umständen betreffend die "Grundstücke N***" und die "Rechtsberatung in Sachen Firma P***" (in S 6 bis 16 in ON 15).
Weiters bringt der Beschwerdegegner vor, dass ihm die Zivilklage seines Mandanten D*** beim Landgericht *** gegen seinen Sohn A***, die Schwiegertochter A1*** und die Firma R*** bekannt sei. Er sei seit einigen Monaten auch im Besitz einer Kopie dieser Klage. Entgegen den Vermutungen des Beschwerdeführers haben jedoch der Angezeigte und dessen Kanzlei an der Ausarbeitung dieser ziemlich umfangreichen Zivilklage nicht mitgewirkt. Wenn der Beschwerdeführer vermute, dass D*** mit diesem Zivilverfahren vom Inhalt des liechtensteinischen Verfahrens 08 CG.2011.360 ablenken wolle, täusche er sich. Zwiespältig sei auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, sein Vater D*** werde nach dessen Vorbringen in seiner Gegenäusserung seit dem 28.10.2011 vom Angezeigten beraten und vertreten. Dass die F1*** seit 28.10.2011 D*** zumindest in Liechtenstein berate, sei zwar richtig, dass aber diese Rechtsanwaltsgemeinschaft D*** bereits seit dem 28.10.2011 anwaltlich vertrete, stimme nicht. Die anwaltliche Vertretung habe die Rechtsanwaltsgemeinschaft F1*** erst am 19.11.2012, somit erst einen Tag vor der Tagsatzung beim Fürstlichen Landgericht vom 20.11.2012 übernommen.
Weiters enthält die Gegenäusserung Darlegungen zu den Beschwerdeausführungen unter "Beratung im Jahr 2010/2011" (S 17 und 18 in ON 15).
Zum Komplex "Schenkungsvertrag vom 03.01.1986, Verkauf der G*** sowie Darlehen" bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor: Er verweise vorerst auf die diesbezüglichen Erläuterungen in seiner Äusserung vom 11.07.2013 zur Disziplinaranzeige. Dem zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu halte er zur Vermeidung von Wiederholungen nur entgegen, dass alle diese Transaktionen vertragskonform und somit in jeder Beziehung sauber und völlig legal gewesen seien. Dieses habe der Beschwerdeführer nachträglich seinem Vater D*** gegenüber auch ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Der Art der Erledigung dieser Vereinbarungen seien steuerliche Überlegungen zugrundegelegen, welche von Steuerfachleuten ohne Einbezug des Beschwerdegegners "ausgetüftelt" und von der liechtensteinischen Steuerverwaltung geprüft und genehmigt worden seien. Diese Unterlagen stünden ihm jedoch nicht mehr zur Verfügung. Er sei jedoch gegen Absprache eines entsprechenden Reisetermines bereit, auch zu diesen Punkten unbeschränkte Auskunft zu erteilen. Solche Fragen könnte im Übrigen auch der Treuhänder ***, beantworten, weil dieser seinerzeit die praktizierten Steuerlösungen mitgestaltet habe und diese höchst wahrscheinlich bei ihm noch archiviert seien.
Abschliessend wiederholt der Beschwerdegegner, dass A*** lediglich zu erreichen versuche, dass er die schon vor mehr als elf Monaten übernommene anwaltliche Vertretung seines langjährigen Mandanten D*** niederlege. Hiefür gebe es jedoch keine vertretbaren Gründe. Es könne nicht sein, dass eine Prozesspartei mehr als zwei Jahre nach Einleitung eines Verfahrens gegen einen nahen Angehörigen vom Gericht verlange, dass dieses den von der beklagten Partei ausgewählten Rechtsanwalt von ihrer Vertretung ausschliesse.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten der Gegenäusserung zu verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Erwägungen auch zulässig:
Mit Gesetz vom 08.11.2013 wurde das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) einer Totalrevision unterzogen (LGBl 2013 Nr. 415). Dieses Gesetz trat am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Gesetz vom 09.12.1993 über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl 1993 Nr. 41, aufgehoben. Nach Art 50 Abs 5 RAG idgF kommen im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Rechtsanwaltskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu. Somit wäre nach dieser Bestimmung die Beschwerde des Anzeigeerstatters A*** gegen den obergerichtlichen Beschluss, gegen C*** kein Disziplinarverfahren einzuleiten, unzulässig.
Die Beschwerde des A*** ist jedoch zufolge der Übergangs- und Schlussbestimmungen des RAG, LGBl 2013 Nr. 415, zulässig. Art 111 RAG regelt Folgendes: Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obergericht oder beim Obersten Gerichtshof hängige Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Beschluss über die Einleitung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens noch nicht gefällt wurde. Andernfalls gelangt das bisherige Recht zur Anwendung.
Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.09.2013, gegen C*** kein Disziplinarverfahren einzuleiten, ist eine solche über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des Art 111 RAG. Damit ist nach der Rechtssprechung zu Art 33 RAG LGBl 1993 Nr 41 (vgl hiezu grundlegend OGH vom 02.09.1996 zu OG-Ns 7/95-17) die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und somit auch des Beschwerdeverfahrens der von A*** mit seinem Schreiben vom 17.06.2013 angezeigte Sachverhalt ist. Demzufolge haben Ausführungen zu damit nicht im Zusammenhang stehende Sachverhaltskomplexe, auf welche nicht nur C*** in seinen Schriftsätzen, sondern auch die Beschwerdeausführung Bezug nimmt, zu unterbleiben. Im Übrigen ergeben sich auch daraus, ohne allerdings diese Sachverhalte einer abschliessenden Beurteilung zu unterziehen, keine augenfälligen Hinweise für ein disziplinärrechtlich relevantes Fehlverhalten des C***.
Der vom Fürstlichen Obergericht seiner Entscheidung aufgrund der Disziplinaranzeige, der dieser angeschlossenen Beilagen und der Rechtfertigung des Disziplinarangezeigten zugrundegelegte Sachverhalt ist unbedenklich und aktenkonform. Er bezieht sich auf die mit der Disziplinaranzeige dem C*** angelasteten Fehlverhalten und erweist sich auch nicht als unvollständig und ergänzungsbedürftig.
In rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob C***, wie von der Disziplinaranzeige geltend gemacht, ein Fehlverhalten iSd Art 18 Abs 1 und 2 RAG, LGBl 1993, Nr. 41, der im wesentlichem dem Art 19 RAG idgF ("Urkunden und Akten") entspricht, sowie iSd Art 16 RAG aF (Interessenkollision) bzw der korrespondierenden Bestimmung des Art 17 RAG idgF anzulasten ist.
Art 18 Abs 1 RAG, LGBl 1993 Nr 41. bestimmt Folgendes: Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Dokumente auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
Für ein dieser Vorschrift zuwider laufendes Verhalten des Disziplinarangezeigten C*** ergibt sich aus der Disziplinaranzeige und dem darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen kein tragfähiger Hinweis. Die diesbezüglichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes sind sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend.
Zur Interessenkollision eines Rechtsanwaltes bestimmt Art 16 RAG, LGBl 1993 Nr. 41, wortgleich mit Art 17 Abs 1 RAG idgF, Folgendes: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
Diese Bestimmung betrifft somit das Verbot der echten (materiellen) und unechten (formellen) Doppelvertretung als Folge der anwaltlichen Treuepflicht.
Die echte (materielle) Doppelvertretung liegt in jeder anwaltlichen Tätigkeit zunächst für und dann gegen den früheren Klienten in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache. Der Anwalt darf nicht beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertreten oder ihnen auch nur einen Rat erteilen. Er darf auch nicht eine Partei vertreten oder beraten, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat.
Der Tatbestand der sogenannten unechten (formellen) Doppelvertretung ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn derselbe Rechtsanwalt in Rechtssachen, die in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, zugleich das eine Mal als Vertreter der einen Partei und das andere Mal als Vertreter der anderen Partei tätig wird. Dieses Verbot der formellen Doppelvertretung ergibt sich aus der Annahme, dass der Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen und vor allem auch wirtschaftliche Gegebenheiten seines (früheren) Mandanten kennt und diese Kenntnis bei der Vertretung einer anderen Partei zum Nachteil seines Mandanten nützen könnte (Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte, LexisNexis, Wien 2010 Rn 5.2.3.4 mwN).
Dass der Schenkungsvertrag vom 03.01.1986 zwischen D*** und seinem Sohn, dem nunmehrigen Disziplinaranzeiger A***, in einem Zusammenhang iSd zitierten Bestimmung des RAG mit der Zivilrechtssache zu AZ 08 CG.2011.360 stünde, trifft nicht zu. Auch die diesbezüglichen Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes sind sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden.
Der Beschwerde kommt somit kein Erfolg zu.
Dies hat gemäss § 306 Abs 1 letzter Satz StPO die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers zur Folge. Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus der Eingabegebühr von CHF 34,00 zuzüglich der Entscheidungsgebühr von CHF 85,00 (Art 17 Abs 1 lit b und Art 19 Abs 1 iVm Art 41 GGG). Die vom Disziplinarangezeigten geltend gemachten Kosten für seine Gegenäusserung stehen zu. Tatsächlich hätte nach TP 4 Z 3 lit c CHF 1.125,00 samt 50 % Einheitssatz und 8 % MWSt, somit CHF 1.822,50, ansprechen können.
Vaduz, am 10. Jänner 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat