DO. 2013.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters A***, vertreten durch C***, gegen den Disziplinarbeschuldigten D***, vertreten durch F***, wegen Verdachtes der Begehung von Disziplinarvergehen gemäss Art 17 TrHG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2013 (ON 86), womit das gegen D*** eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde, nach Anhörung des Disziplinar-beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 erstattete A*** durch seinen Rechtsvertreter eine Disziplinaranzeige gegen D***, in welcher er diesem eine Reihe von Berufs- und Standespflichtverletzungen als Treuhänder zur Last legte.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 (ON 7) wurde das Disziplinarverfahren gegen D*** eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2009 (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.12.2009 (ON 21) stellte dieses wiederum das Disziplinarverfahren gegen D*** ein und verpflichtete den Anzeigeerstatter zum Kostenersatz.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters mit Beschluss vom 09.04.2010 (ON 29) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Hinsichtlich der Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens wurde wiederum ausgesprochen, dass diese als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.06.2010 (ON 32) wurde das Disziplinarverfahren gegen D*** abermals eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Anzeigeerstatters gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2010 (ON 42) auch diesmal Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf, verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht und sprach aus, dass die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 (ON 53) leitete das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren gegen D*** wegen Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art 17 TrHG ein.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Disziplinarangezeigten gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 02.09.2011 (ON 65) keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an den Anzeigeerstatter sowie an das Land Liechtenstein.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 02.07.2013, StGH 2011/158, (ON 70) der dagegen erhobenen Individualbeschwerde des D*** keine Folge.
Das Fürstliche Obergericht führte in der Folge eine Disziplinaruntersuchung durch Vernehmung des Disziplinarangezeigten D*** und des Zeugen G*** durch (ON 81).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.12.2013 (ON 86) beschloss das Fürstliche Obergericht die Einstellung des gegen D*** eingeleiteten Disziplinarverfahrens und sprach aus, dass der Anzeigeerstatter A*** die Kosten des Disziplinarverfahrens und der Verteidigung zu tragen hat.
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Aufgrund der nunmehr durchgeführten Disziplinaruntersuchung konnten die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen, nämlich die genauen Umstände des Vertretungsverhältnisses und die Hintergründe der im Schreiben vom 04.05.2009 (Beilage UU) berichteten Aktenvernichtung sowie die Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten von Verantwortlichkeitsansprüchen einer Klärung zugeführt werden.
Es ist somit aufgrund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, der Aussage des Zeugen G*** und der HR-Akten ***, der Akten 10HG 2008.27 sowie aufgrund der nachfolgend zitierten Beilagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 25.04.1979 wurde im Auftrag von A*** durch D***, H*** r und die I*** die Gründung der J*** veranlasst. Am selben Tag wurde ein Mandats-vertrag zwischen A*** einerseits und K*** andererseits zwecks Übernahme von Organ- und Repräsentanzfunktionen für die J*** abgeschlossen.
Am 25.01.1994 erklärten die Verwaltungsräte der J***, H***, D*** und die I*** als Repräsentanten ihre Demission, weil notwendige Zahlungen des wirtschaftlich Berechtigten ausgeblieben waren. Die vom Öffentlich-keitsregister vorgeschriebene Frist, die erforderlichen Organe zu bestellen, lief am 25.03.1994 fruchtlos ab, weshalb gemäss Art 986 PGR die Auflösung und Liquidation der J*** verfügt und D*** zum Liquidator der Gesellschaft bestellt wurde.
Der am 22.08.1995 von der Steuerverwaltung gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels eines hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der J*** im Öffentlichkeitsregister angeordnet. Der Eintrag erfolgte am 16.10.1995 (HR-Akten 0001.071.002-0).
Aus noch vorliegenden Dokumenten der J*** ergibt sich, dass D*** während seiner Zeit als Verwaltungsrat in stellvertretender Position mit Sacherledigungen befasst war, aus denen Grundeigentum der Gesellschaft ersichtlich war. Dabei handelt es sich um den Kontrollstellenbericht L*** vom 17.09.1986, die Vermögensaufstellung vom 31.12.1982, die Bilanz- und Erfolgsrechnungen per 1982, 1983, 1984 und 1985, das Schreiben von H*** an RA M*** vom 08.11.1990, die Spezialvollmacht vom 10.05.1979, die Prokuration vom 12.08.1998 sowie die N*** vom 10. Mai 1979 (Beilagen F bis K und DDD). D*** hatte mit dem Dossier J*** nur in stellvertretender Funktion zu tun. In der F*** bestand nämlich die Regelung, dass französisch-sprechende Kunden von H*** betreut werden sollten. Nur während dessen Abwesenheiten betreute D*** das Mandat und leistete diverse Unterschriften, wie dies auch aus den zitierten Unterlagen hervorgeht.
Im Jahre 2001 schied D*** aus der Partnerschaft F*** aus. Etwa ab dem Jahre 2001 erhielt G*** von der I*** als der ehemaligen Repräsentantin der J*** den Auftrag, den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft ausfindig zu machen und diesbezüglich Korrespondenzen zu führen, weil es seit einiger Zeit nicht gelungen sei, mit A*** in Kontakt zu treten. Da auch H*** im Jahre 2001 ebenfalls aus dem Unternehmen F*** ausgeschieden war, waren die nächsten Ansprechpartner von G*** entweder O*** oder P***. Diese beiden hatten die Bearbeitung des Dossiers von H*** übernommen. Ein Einbezug von D*** in die Probleme der J*** erfolgte jedenfalls bis zum Jahre 2006 nicht.
Durch die Einschaltung eines Detektivbüros gelang es, mit A*** Kontakt aufzunehmen. Die steuerlichen Probleme in Bezug auf die Liegenschaften der J*** waren schliesslich Gegenstand einer am 01.08.2006 durchgeführten Besprechung zwischen A***, dessen Rechtsvertreter sowie G*** der F***.
G*** erhielt dabei erstmals die Bestätigung, dass die Gesellschaft Eigentümerin von Liegenschaften sei und dass sowohl gegen den wirtschaftlich Berechtigten als auch gegen die J*** Steuerstrafverfahren hängig seien. Weiters wurde bekanntgegeben, dass die J*** im Steuer-strafverfahren durch einen Anwalt vertreten worden sei. Da diese Vertretung offensichtlich trotz Löschung der Gesellschaft und ohne Bestellung eines Beistands erfolgt war, verwies G*** auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Liegenschaften sowie auf das Erfordernis der Bestellung eines Beistandes für das ausländische Steuerstrafverfahren. Der wirtschaftlich Berechtigte forderte die Nominierung eines von ihm vorgeschlagenen Beistandes. Im Zuge der weiteren Verhandlungen wurde A*** durch das Advokaturbüro C*** vertreten. Gegenüber RA G*** hatte sich D*** im Jahre 2006 bereit erklärt, die Funktion als Nachtragsliquidator der J*** zu übernehmen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt den Inhalt des von ihm seinerzeit betreuten Dossiers der J*** nicht mehr in Erinnerung und vertraute dem Vorgehen von G***, der mit der I*** in Verbindung stand. Allerdings konnte auch hinsichtlich der Person des Nachtragsliquidators kein Einvernehmen hergestellt werden. Aufgrund der Aufforderung von A*** bzw. dessen Vertreters, die bisherigen Kosten bekannt zu geben, informierte G*** RA Q*** mit dem Schreiben vom 07.03.2007, wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Ich nehme Bezug auf unsere Besprechung vom 28.02.2007.
Hiemit bestätige ich, sofern der wirtschaftlich Berechtigte der J*** einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators bzw. eines Beistandes in Ihrer Person beim F.L. Landgericht einreicht und den unten angeführten Betrag fristgerecht bezahlt, wird der vormalige Verwaltungsrat und Liquidator keine Einwände gegen Ihre Bestellung als Nachtragsliquidator oder Beistand erheben.
In der Beilage übersende ich Ihnen die Aussenstände, welche sich wie folgt zusammensetzen:
I*** vom 30.04.1993 CHF 5'424.60
I*** vom 24.07.2006 CHF 885.50
I*** vom 01.03.2007
(samt Steuern) CHF 2'839.05
Advokaturbüro F*** vom
05.03.2007 (inkl. Kosten für Nachforschungen) CHF 30'944.05
gesamt CHF 40'093.30
Sofern der Betrag von CHF 40'092.30 innert vier Wochen auf das Konto Advokaturbüro F***, Konto-Nr. *** bei der R*** überwiesen wird, verzichtet die I*** auf die Geltendmachung von Zinsen.
Sofern der wirtschaftlich Berechtigte die Bestellung des vormaligen Verwaltungsrates und Liquidators als Nachtragsliquidator oder Beistand wünscht, gehe ich davon aus, dass bis zum Abschluss des Verfahrens weitere Kosten von CHF 20'000.-- entstehen werden. Wie bereits mehrfach in vorhergehenden Schreiben ausgeführt, erachte ich in diesem Fall einen Kostenvorschuss von CHF 50'000.-- als angemessen.
Für allfällige Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
F***
G***
(Beilage QQ)
Ebenfalls am 05.03.2007 wurde von G*** eine Aufstellung über die Kosten der Rechtsvertretung von CHF 30'944.15 erstellt. Die Kosten bezogen sich auf seine Tätigkeiten vom 01.04.2006 bis 5. März 2007 (Beilagen zum Schreiben C*** vom 1.12.2011,ON 60). Weitere Kosten für die Rechtsberatung wurden mit der Aufstellung vom 04.03.2008 über einen Betrag von CHF 9'684.65 geltend gemacht (Schreiben G*** vom 05.03.2007 und 04.03.2008 in den Handelsregisterakten 0001.071.002-0). Die im Schreiben gemäss Beilage QQ ausgewiesenen Kosten bezogen sich allerdings - entgegen der Verdachtsannahme im Einleitungsbeschluss - nicht auf Leistungen, die G*** gegenüber D*** erbracht hatte; sie enthielten vielmehr verschiedene Leistungen gegenüber der I***. Es kann nicht festgestellt werden, dass G*** die geltend gemachten Honorarforderungen, insbesondere das Schreiben gemäss Beilage QQ, zuvor mit D*** besprochen hat (G***, ON 81, S 5 f).
Eine Einigung hinsichtlich einer vorzeitigen Berichtigung der Kosten G*** konnte in der Folge nicht erreicht werden (Schreiben vom 24.07.2007, Beilage SS). A*** stellte die Berechtigung verschiedener Aufwendungen (insbesondere solche, die mit der Mandatierung des Advokaturbüros F*** entstanden waren) in Frage, wobei er auch die für die Aufwendungen verrechneten Sätze nicht akzeptierte. Der zur Vermittlung dienende Vorschlag, es möge die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zwecks Erstellung eines Gutachtens zur Rechtfertigung der Honorare eingeschaltet werden, wurde von G*** nicht akzeptiert. Die Erteilung der Vollmacht des Disziplinarbeschuldigten an G*** erfolgte erst im Jahre 2008, somit kurz vor der am 30.01.2008 beim GBOERA eingereichten Antragstellung auf Bestellung zum Nachtragsliquidator der J*** .
Weder vor noch nach Vollmachtserteilung diskutierte G*** mit dem Disziplinarbeschuldigten über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche. Somit gab es für den Disziplinarbeschuldigten subjektiv keinen Grund, seine Bestellung als Nachtragsliquidator der Gesellschaft in Frage zu stellen.
Die Akten der J*** wurden nach Ablauf der zehnjährigen Frist, sohin nach dem 16.10.2005, vernichtet. D*** hatte mit der Vernichtung der Akten nichts zu tun. Die Information über die Tatsache der Vernichtung erhielt G*** von der I*** (Zeuge G*** ON 81, S 9, Schreiben Beilage YY).
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen G*** der die Darstellung des Disziplinarbeschuldigten in den wesentlichen Punkten bestätigte. Es gibt keinen Grund, dieser unter Wahrheitsverpflichtung abgelegten Zeugenaussage nicht zu folgen. Die wesentlichen Informationen über die aufgrund der Steuerverfahren aufgetretenen Probleme der J*** hatte G***, der über Auftrag der I*** seit dem Jahre 2001 damit befasst war, den wirtschaftlich Berechtigten der J*** ausfindig zu machen und die entsprechenden Verhandlungen zu führen, was auch tatsächlich ohne eigentlichen Einbezug des Disziplinarbeschuldigten geschah.
Somit kann der gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erhobene Vorwurf, das im Schreiben gemäss Beilage QQ erstellte Anbot zur Berichtigung eigener Vertretungskosten veranlasst zu haben, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr verfasste G*** dieses Schreiben sowie weitere Schreiben zur Berichtigung seiner Honorarforderungen gegenüber der I*** aus eigenem Antrieb und ohne Einflussnahme seitens des Disziplinarbeschuldigten, weswegen ein schuldhaftes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite ausscheidet. Aufgrund der dezidierten Aussage des Zeugen zu den Vertretungsverhältnissen ist auch auszuschliessen, dass sich die unbestimmte Formulierung im Schreiben vom 19. April 2007, Beilage 12, "Die Mandatierung unseres Büros erfolgte durch den ehemaligen Verwaltungsrat" auf den Disziplinarbeschuldigten bezog.
Ebenso wenig kann der weitere Vorwurf aufrecht erhalten werden, der Disziplinarbeschuldigte habe sich ungeachtet der Kenntnis von Verantwortlichkeitsansprüchen als Nachtragsliquidator einsetzen lassen, zumal auch nach Ansicht seines Rechtsvertreters keinesfalls ernsthaft von Verantwortlichkeitsansprüchen auszugehen war. Der Umstand, dass die Frage von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 20.12. 2010 aus formellen Gründen - die belangte Behörde war auf diesen Einwand im Rechtmittelverfahren nicht näher eingegangen -, releviert wurde (StGH 2010/40, Erw 4.3), ändert nichts am festgestellten Kenntnistand des Disziplinarbeschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Liquidationsverfahrens.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2011, VGH 2008/94, die Nachtragsliquidation und somit die Bestellung des D*** als Nachtragsliquidator aus anderen Gründen rechtskräftig aufgehoben wurde. In der zitierten Entscheidung kam der VGH zum Ergebnis, dass es sich bei den in Belgien gelegenen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handle, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne. Um diese Frage zu klären, sei vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Diese Bestellung stehe materiell der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen (VGH 2008/94, Erw 7.2). Im Verfahren 10 HG.2008.10 wurde der Vertreter des Anzeigeerstatters als Beistand zur Vertretung der Gesellschaft in dem in Belgien anhängigen Steuerverfahren bestellt.
Schliesslich ergibt sich aus der Aussage von G*** eindeutig, dass D*** mit der Aktenvernichtung nichts zu tun hatte und diese ohnehin erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von zehn Jahren durchgeführt wurde. Eigentümlich erscheint zwar die im Schreiben vom 12.08.2008 (Beilage YY) gestellte Forderung auf Erlag eines Kostenvorschusses für die Prüfung der begehrten Akteneinsicht. Indes lässt sich daraus kein zwingender Schluss auf eine rechtswidrige Beseitigung der Akten ziehen. An dieser Einschätzung der Beweislage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Aktenteile noch immer existieren und in diversen Verfahren vorgelegt wurden, zumal der Zeuge dazu ausführte, er habe das gesamte Gesellschaftsdossier nie beigezogen, er habe immer nur einen Teilakt bekommen.
Schliesslich erscheint die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, ihm sei anlässlich der Gespräche im Jahre 2006 nicht mehr in Erinnerung gewesen, dass die J*** Eigentümerin von Grundstücken gewesen sei, nachvollziehbar. Denn es ist neben der Vielzahl der damals betreuten Mandate insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die stellvertretende und nur phasenweise Bearbeitung des Dossiers bis in die 80-er Jahre zurückreichte, D*** zuletzt im Jahre 1995 anlässlich der Liquidation mit Angelegenheiten der J*** befasst war und in der Folge bis zum Angebot für die Übernahme des Amtes als Nachtragsliquidator nicht mehr mit den Problemen der J*** tangiert wurde. Darauf weisen u.a. die an H*** im Jahre 2001 gerichteten Schreiben (Beilagen OO und PP) hin.
Im Hinblick auf die Erteilung der Vollmacht kurz vor der Antragstellung vor dem GBOERA war auch eine allfällige Streitigkeit wegen der eigenen Honorarschulden nicht in die Erwägungen des Disziplinarbeschuldigten einzubeziehen.
Alles in allem können somit dem Disziplinarbeschuldigten disziplinarrechtlich erfassbare Verfehlungen gemäss Art 17 Abs 1 TrHG nicht unterstellt werden.
Die von Q*** beantragte Einvernahme von S*** zum Beweise dafür, dass über Verantwortlichkeitsansprüche mit dem Vertreter von D*** schon zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens aber im Jahre 2007, gesprochen worden sei, wobei sich diesbezüglich Q*** auch als Zeuge anbot, war deswegen nicht notwendig, weil es im Verfahren gegen D*** nicht um den Kenntnistand und die Einschätzung der Lage des Rechtsvertreters, sondern des Disziplinarbeschuldigten selbst geht. Diesbezüglich war aber aufgrund der Aussage des G*** festzustellen, dass mit D*** über die Thematik von Verantwortlichkeitsansprüchen keine Diskussion geführt wurde.
Aufgrund des Verfahrensausganges war der Anzeigeerstatter zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens und der Verteidigung zu verpflichten (§ 306 Abs 1 StPO). Die Bestimmung der Kosten der Höhe nach wird in einer gesonderten Entscheidung erfolgen, zumal die Rechtsmittelentscheidung über die teilweise Festsetzung der Kosten im Beschluss vom 29.10.2013, ON 78, noch nicht ergehen konnte."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigeerstatters A***, mit der er unter Geltendmachung von Nichtigkeit, Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit beantragt, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben und den Disziplinarangezeigten zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zunächst den Verfahrensgang dar und führte unter der Überschrift "Umstände des Vertretungsverhältnisses" zunächst Folgendes aus:
Die nähere Untersuchung des Vertretungsverhältnisses erfolge im Lichte möglicher disziplinarischer Vergehen aufgrund von Interessenkollisionen seitens des Disziplinarangezeigten einerseits aufgrund der Geltendmachung von eigenen Honorarschulden gegenüber dem Disziplinarangezeigten (gemeint offensichtlich: Anzeiger) bzw dessen (gelöschten) J*** und andererseits wegen des Beharrens des Disziplinarangezeigten auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator für die J*** , worauf er nur bei Bezahlung der Honorare hätte verzichten wollen. Der Disziplinaranzeiger habe sich damit genötigt gesehen, entweder die Bestellung von D*** zum Nachtragsliquidator zu akzeptieren oder die zu Unrecht geforderten Honorare zu begleichen oder aber sich mit D*** auf einen langwierigen Rechtsstreit betreffend die Eröffnung der Nachtragsliquidation und die Bestellung von D*** zum Nachtragsliquidator einzulassen. Eine Einigung sei nicht erzielt worden und D*** habe den Antrag auf Eröffnung der Nachtragsliquidation betreffend die J*** und auf seine Bestellung zu deren Nachtragsliquidator gestellt.
Dies habe der Disziplinaranzeiger erfolgreich bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht nur bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation nicht vorgelegen hätten, sondern es sei auch bestätigt worden, dass D*** gar nicht zum Nachtragsliquidator bestellt werden könnte. Der in dieser Angelegenheit ebenfalls angerufene Staatsgerichtshof habe sich unter anderem zu den Interessenkonflikten des Disziplinarangezeigten D*** geäussert, wobei diese Ausführungen auch der Entscheidung des Obergerichtes vom 26.04.2011 (Eröffnung des Disziplinarverfahrens) zu Grunde gelegt worden seien (ON 53). Das Fürstliche Obergericht habe in dem genannten Beschluss die Annahme bejaht, dass D*** das Amt als Nachtragsliquidator trotz eines Interessenkonfliktes übernommen habe. Gegen diesen Beschluss habe der Disziplinarangezeigte Beschwerde erhoben, welcher der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine Folge gegeben und ausgeführt habe, dass dem Schreiben des Rechtsvertreters des Angezeigten vom 19.04.2007 zu entnehmen sei, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat der gelöschten J*** erfolgt und das Fürstliche Obergericht ausgehend von den im Akt erliegenden Urkunden begründet zum Ergebnis gekommen sei, dass der Angezeigte persönlich durch G*** vertreten worden sei und durchaus der Verdacht bestehe, der Angezeigte hätte aus der Bezahlung umstrittener Honorarforderungen durch den Anzeiger bzw die J*** auch einen persönlichen Vorteil gehabt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe den Verdacht einer Interessenkollision im Zusammenhang mit Honorarforderungen bejaht.
Nunmehr habe der Disziplinarangezeigte das Obergericht zu Unrecht davon überzeugen können, dass nicht er, sondern seine ehemalige Arbeitgeberin, die I***, G*** beauftragt hätte und er deshalb auch nicht von der Bezahlung der Honorarnoten profitiert hätte.
Das Fürstliche Obergericht habe das Schreiben des G*** vom 07.03.2007 an den Rechtsvertreter des Disziplinaranzeigers integral wiedergegeben. Darin werde sinngemäss ausgeführt, dass der vormalige Verwaltungsrat und Liquidator D*** keine Einwände gegen die Bestellung des Rechtsvertreters des Disziplinaranzeigers als Nachtragsliquidator oder Beistand erhebe, sofern der wirtschaftlich Berechtigte der J*** die Kosten über mehr als CHF 40.000,-- fristgerecht bezahle, wobei auch ein Verzicht auf die Geltendmachung von Zinsen bei fristgerechter Bezahlung in Aussicht gestellt worden sei. Das Fürstliche Obergericht habe auch korrekt festgestellt, dass sich die Honorarnote des F*** über rund CHF 31.000,-- auf Tätigkeiten vom 01.04.2006 bis 05.03.2007 bezogen habe und weitere Kosten für die Rechtsberatung in der Aufstellung vom 04.03.2008 geltend gemacht worden seien, in der Folge jedoch resümiert, dass sich diese Kosten entgegen der Verdachtsannahme im Einleitungsbeschluss auf verschiedene Leistungen gegenüber der I*** bezogen hätten und die Erteilung der Vollmacht des D*** an G*** erst im Jahr 2008 erfolgt sei. Die Schlussfolgerungen des Fürstlichen Obergerichtes, dass der gegenüber D*** erhobene Vorwurf, das Anbot an den Anzeigeerstatter zur Berichtigung eigener Vertretungskosten verfasst zu haben, nicht aufrecht erhalten werden könne, seien nicht richtig und beruhten auf einer unrichtigen Würdigung der vorliegenden Urkunden und Aussagen. D*** habe anlässlich seiner Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er etwa 2006, als die Streitigkeiten losgegangen seien, davon erfahren habe, dass die Gesellschaft über Liegenschaften verfüge. Damit bestreite er, dass er von den Liegenschaften gewusst habe, obwohl er gleichzeitig bei seiner Einvernahme bestätigt habe, die Kontrollstellenberichte der L***, in denen die Liegenschaften eindeutig angeführt gewesen seien (Beilage F), die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der J*** (Beilage H), in denen die Liegenschaften ebenfalls angeführt gewesen seien, die N*** vom 10.05.1979, bei der es um die Ermächtigung zum Kauf der heute sich noch im Eigentum der J*** befindlichen Liegenschaft gegangen sei, und das Schreiben vom 20.10.1981 an den Disziplinarangezeigten, in welchem ausdrücklich von den immer noch vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaften die Rede gewesen sei, unterzeichnet zu haben. Es sei akten- bzw registerkundig, dass D*** als Liquidator geamtet habe. Damit sei aber auch eindeutig belegt, dass er von den Liegenschaften der J*** gewusst habe und seine gegenteilige Aussage widerlegt. Zumindest sei aus der Aussage des D*** zu schliessen, dass er in die Angelegenheit (erneut) spätestens im Jahr 2006 involviert gewesen sei. Damit müsste ihm spätestens 2006 aufgefallen sein, dass er damals, als er noch Liquidator gewesen sei, nichts unternommen habe, um die Liegenschaften zu liquidieren. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass er sich viel zu spät, somit erst im Jahr 2006, wieder um die Angelegenheit gekümmert habe, als er den Beschwerdeführer zu einer (tatsächlich nicht angezeigten) Nachtragsliquidation und zu seiner Bestellung als Nachtragsliquidator nötigen habe wollen bzw aufgrund der Nichtbezahlung von Honorarnoten seine Androhung wahr werden und sich zum Nachtragsliquidator bestellen habe lassen und damit den Beschwerdeführer in einen jahrelangen aufwändigen Rechtsstreit involviert habe, in dem dieser letztlich uneingeschränkt obsiegt habe.
Aus diesen Umständen sei ersichtlich, dass D*** in der Angelegenheit gar keinen Antrag auf Bestellung als Nachtragsliquidator hätte stellen dürfen und er somit seine Standespflichten verletzt habe. So sei etwa aus dem Schreiben vom 05.03.2007 eindeutig zu entnehmen, dass D*** als Mandant von G*** bezeichnet und die in diesem Schreiben ebenfalls erwähnte I*** nie als Mandantin genannt worden sei. Im Gegenteil sei ausdrücklich zwischen Honorarforderungen des Büros F*** als Beauftragte der ehemaligen Verwaltung einerseits und der I*** andererseits unterschieden worden. Vielmehr sei noch im Schreiben vom 19.04.2007 - vom Obergericht zu Unrecht als "unbestimmte Formulierung" bezeichnet - unmissverständlich vom Rechtsvertreter des Disziplinarangezeigten festgehalten worden, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat erfolgt sei. Die "unbestimmte Formulierung" sei tatsächlich auf eine ausdrückliche Anfrage des Rechtsvertreters des Disziplinaranzeigers zurückgegangen, für wen G*** nun tätig sei bzw wer ihn mandatiert habe.
G*** habe auf diese Anfrage bestätigt, dass die Instruktionen an ihn vom ehemaligen Verwaltungsrat gekommen seien. Dies sei konkret im Zusammenhang mit einer Leistung vom 27.05.2006, einer Besprechung in Genf, erfolgt, für die er vom Disziplinarangezeigten mandatiert worden sei. Der Zeuge G*** habe ausgesagt, dass der andere ehemalige Verwaltungsrat H*** nach seinem Ausscheiden im Jahr 2001 sich nicht mehr für die J*** entsprechend interessiert habe. Aus all dem gehe klar hervor, dass G*** bereits spätestens 2006 tatsächlich vom ehemaligen Verwaltungsrat D*** mandatiert worden sei oder in seinen Schreiben und Äusserungen gegenüber dem belgischen und liechtensteinischen Vertreter die Unwahrheit gesagt habe. Wenn der Disziplinarangezeigte ausgesagt habe, er habe seinem Rechtsvertreter G*** voll vertraut und damit gemeint haben mag, dass er diesem völlig freie Hand gelassen habe, könne ihn seine Nachlässigkeit und das Desinteresse an der Mandatsausübung im Disziplinarverfahren nicht entlasten.
Selbst wenn, wie vom Obergericht beurteilt, die I*** G*** beauftragt hätte, sei erwiesen, dass D*** spätestens im Jahr 2006 wieder involviert gewesen sei, sodass es auch plausibel sei, dass entsprechende Instruktionen, sei es durch ihn alleine oder in Absprache mit der Prokurations-Anstalt, an G*** ergangen seien, wie es dieser in seinem Schreiben vom 19.04.2007 auch bestätigt habe. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass die I*** ursprünglich Repräsentantin der J*** und Arbeitgeberin von D*** gewesen sei, somit D*** auch als Organ zur Verfügung gestellt habe. Wenn sich D*** nunmehr für die gegenständlichen Zwecke wieder aktivieren und sogar vorschieben lasse, habe er dies auch gegenüber dem Disziplinaranzeiger bzw als Treuhänder standesrechtlich zu verantworten. Die internen Abmachungen zwischen der I***, D*** und G*** interessierten hier nicht, es gehe lediglich um das Auftreten des D*** gegenüber dem Disziplinaranzeiger. Daraus ergebe sich jedoch, dass er persönlich - direkt oder indirekt - von einer Begleichung der Honorarnoten durch die J*** respektive den Disziplinaranzeiger profitiert hätte. Dies auch, wenn er sich durch die I*** hätte verwenden lassen und somit dieser zur Begleichung von Honorarforderungen des Büros F*** verholfen hätte. Er habe ja auch bekannt gegeben, dass er von der I*** für allfällige Tätigkeiten entschädigt werde und sich gegenüber G*** offensichtlich schon im Jahr 2006 bereit erklärt, das Mandat als Nachtragsliquidator zu übernehmen. Nach aussen sei eine Mandatierung durch die I*** nie bekannt gegeben und stattdessen immer D*** als Mandant und Auftraggeber genannt worden. Ob D*** tatsächlich Leistungen von der I*** erhalten habe, sei nicht relevant. Es gehe vielmehr darum, wie D*** als den Standesregeln der Treuhänder Unterworfener nach aussen in Erscheinung getreten sei bzw wie er sich habe verwenden lassen.
Es entspreche im Übrigen durchaus den Gepflogenheiten der Treuhandbranche, dass der Treuhänder zwar persönlich, wie hier D***, als Mandant, Antragsteller, Auftraggeber und dgl. auftrete, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die entsprechenden Vertretungskosten jedoch durch das Treuhandunternehmen übernommen würden. Er könne sich allerdings nicht damit herausreden, dass nicht er die Anwaltshonorare persönlich, sondern sein Treuunternehmen diese bezahlen würde. Es sei somit nicht erheblich, ob D*** direkt oder indirekt oder eben der I*** die Bezahlung der Honorarnoten zum Vorteil gereichte. In seinem Beharren auf Begleichung der Rechnungen bzw auf Bestellung zum Nachtragsliquidator trotz entsprechender Interessen-kollisionen seien die disziplinarrechtlichen Verfehlungen des D*** zu sehen. Das Obergericht verkenne sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Zusammenhänge im Umfeld des D*** bzw der I*** und der Mandatierung des F***, weshalb der angefochtene Beschluss mangelhaft und revisionsbedürftig sei.
Unter dem Titel "Aktenvernichtung" legte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes dar:
Entgegen den Feststellungen des Obergerichtes sei die Vernichtung der Akten nicht nach Ablauf der 10-jährigen Frist durchgeführt worden. Dies ergebe sich nicht nur aus der Korrespondenz im Jahr 2001 zwischen dem Disziplinaranzeiger und H***, sondern auch aus der eigenen Verantwortung von RA G***, wonach er ab dem Jahr 2001 über Auftrag der I*** mit der J*** zu tun gehabt habe. Die I*** sei erst am 16.10.1995 aus dem Register gelöscht worden, weshalb die Aufbewahrungsfrist nicht abgelaufen gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die I*** / die ehemalige Verwaltung / G*** seit 2001 im Klaren gewesen seien, dass die J*** noch gar nicht gelöscht hätte werden dürfen bzw diese noch im Steuerverfahren in Belgien involviert und Eigentümerin von Grundstücken gewesen sei. Nicht umsonst habe G*** dem belgischen Vertreter des Disziplinaranzeigers bzw diesem selbst anlässlich der Besprechung im August 2006 "gesammelte Korrespondenzen" der Steuerbehörden betreffend das Liegenschafts-eigentum der J*** übergeben. Die Vernichtung der Geschäftsunterlagen sei deshalb nachweislich in Kenntnis der I***, deren Verwaltung und der beauftragten Rechtsvertreter davon erfolgt, dass die J*** noch nicht voll beendigt gewesen sei. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist habe tatsächlich bis heute noch nicht zu laufen begonnen.
D*** hätte für die Aufbewahrung der Gesellschaftsunterlagen Sorge tragen müssen. Ob er unmittelbar mit der Vernichtung zu tun gehabt habe, sei nicht erheblich, zumal er dafür verantwortlich sei und nichts dazu vorgebracht habe, dass er sich ausreichend darum gekümmert hätte, dass die Unterlagen nicht vernichtet würden und die von ihm beauftragte I*** seinem Auftrag zuwider gehandelt und entgegen den gesetzlichen Vorschriften und Vereinbarung die Unterlagen vernichtet hätte.
Ebenso wenig sei erwiesen, wann die Gesellschaftsakten der J*** vernichtet worden seien. Das Fürstliche Obergericht sei nicht in der Lage gewesen festzustellen, ob die Akten überhaupt vernichtet worden seien.
Unter dem Titel "Verantwortlichkeitsansprüche" führte der Beschwerdeführer aus, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes weder sachlich noch rechtlich zutreffend seien. H*** sei vom Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 wegen Bestellung eines neuen Rechtsvertreters im belgischen Steuerverfahren, in welchem es um Steuern betreffend die Liegenschaften der J*** gegangen sei, kontaktiert worden. Dieses Steuerverfahren sei noch durch die frühere Verwaltung der J*** initiiert und der damalige Rechtsvertreter von dieser auch mandatiert worden. Dazu werde auch die Vorlage weiterer Urkunden und die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie des belgischen Vertreters T*** sowie des Beistandes der J*** Q*** angeboten.
Die Problematik sei der ehemaligen Verwaltung der J*** somit seit langem bekannt gewesen. Bezeichnend sei, dass der Zeuge G*** bestätigt habe, seit 2001 mit der J*** zu tun gehabt zu haben. D*** habe denn auch erklärt, dass G*** bereits in den letzten sechs Jahren, bevor er die Vollmacht erteilt habe, die Angelegenheiten der Gesellschaft wahrgenommen habe. Nach der (unrichtigen) Feststellung des Obergerichtes sei die Vollmachts-erteilung vor der Antragstellung am 30.01.2008 betreffend Nachtrags-liquidation der J*** erfolgt. Tatsächlich sei G*** offensichtlich schon viel länger von der ehemaligen Verwaltung (D***) mandatiert worden, hätten sich doch das Begleitschreiben zur Rechnung auf die Beauftragung durch die ehemalige Verwaltung bezogen.
G*** habe als Zeuge ausgeführt, er habe "irgendwann einmal in einem Schriftsatz" von den Verantwortlichkeitsansprüchen gelesen, diese seien jedoch nicht Gegenstand einer Diskussion gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass V*** diese Verantwortlichkeitsansprüche einmal angesprochen habe. Vom Obergericht sei nicht in die Betrachtung miteinbezogen worden, dass im Beistandsbestellungsverfahren 10 HG.2008.10, in welchem D*** als Partei, vertreten durch F***, aufgetreten sei, V*** als Verfahrensbeistand der J*** bestellt worden sei. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 03.06.2008 ausgeführt, dass sich die Frage nach Verantwortlichkeitsansprüchen wegen Untätigkeit der Verwaltung in der Vergangenheit stellte. Diese Verantwortlichkeitsansprüche seien damit spätestens in dieser Stellungnahme aufgeworfen worden.
Angesprochen worden seien sie auch mit Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens mit Schreiben des belgischen Vertreters vom 19.05.2008 an die Treuhändervereinigung. Damit müsse D*** seine eigene Verantwortlichkeit und die entsprechende Interessenkollision bewusst geworden sein. Dennoch habe er im Nachtragsliquidationsverfahren sowohl auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator als auch auf Eröffnung der Nachtragsliquidation selbst beharrt.
Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Verantwortlichkeit im Lichte der Korrespondenz zwischen dem Disziplinaranzeiger und H*** im Jahr 2001 und der dieser zu Grunde liegenden Thematik der ehemaligen Verwaltung und G*** nicht klar gewesen wären. Der Disziplinarangezeigte sei aber nachweislich seit 2006 in Kontakt mit G*** gestanden, vermutlich aber schon viel länger, da D*** als letztes Verwaltungsmitglied (Liquidator) hievon betroffen gewesen sei und der ehemalige Verwaltungsrat H*** sich nicht mehr um die Angelegenheiten gekümmert habe.
G*** habe im Übrigen ausgesagt, dass er nicht ernsthaft über die Verantwortlichkeitsansprüche mit seinem Mandanten diskutiert habe, woraus umgekehrt abgeleitet werden könne, dass diese Ansprüche jedenfalls thematisiert worden seien. Es stehe fest, dass für alle Involvierten Verantwortlichkeitsansprüche im Raum gestanden seien und dies lange vor der Antragstellung durch D*** im Nachtragsliquidationsverfahren im Jahr 2008. Damit sei es aber auch unerheblich, ob der spätestens seit 2006 von D*** mandatierte Rechtsvertreter die Verantwortlichkeitsproblematik mit diesem auch ernsthaft besprochen habe oder nicht. Wenn sich der mandatierte Vertreter dieser Problematik bewusst gewesen sei, sei dies auch dem Disziplinarangezeigten zuzurechnen, da auch die Antragstellung in seinem Namen erfolgt sei. Die Problematik der Verantwortlichkeitsansprüche sei auch in der Vorstellung/ Beschwerde des Disziplinaranzeigers vom 29.05.2008 gegen die Eröffnung der Nachtragsliquidation und die Bestellung von D*** zum Nachtragsliquidator angesprochen und auf die sich daraus ergebenden Interessenkollisionen hingewiesen worden. Dennoch habe D*** auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator beharrt. Die Verantwortlichkeitsansprüche bzw die damit verbundene Interessenkollision des D*** habe im Urteil des VGH, mit welchem die Nachtragsliquidation nicht als zulässig erachtet worden sei, keine Rolle mehr gespielt, da dann, wenn keine Nachtragsliquidation zulässig sei, D*** auch nicht zum Nachtragsliquidator bestellt werden könne. Allerdings habe der Disziplinarangezeigte das Nachtragsliquidationsverfahren ohne Rücksicht auf die Interessenkollision und die tatsächlich dafür nicht vorliegenden Voraussetzungen geführt. Für das Bestehen einer Interessenkollision sei auch gar nicht notwendig, ob Verantwortlichkeitsansprüche tatsächlich bestünden. Es reiche nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte aus, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Interessenkollision im Raum stehe, weshalb D*** keinen Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator hätte stellen dürfen, spätestens jedoch mit der offenen Thematisierung nach seiner Antragstellung auf Bestellung zum Nachtragsliquidator hievon hätte Abstand nehmen müssen. Das Vorgehen des Disziplinarangezeigten stelle daher eine Verletzung der Standesvorschriften dar. Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen behalte sich der Disziplinaranzeiger nach wie vor ausdrücklich vor und werde diese spätestens im Lichte der definitiven Abschlüsse der Steuerverfahren in Belgien und Frankreich prüfen. Eine Verjährung dieser Ansprüche sei zum Zeitpunkt der Antragstellung des D*** betreffend Nachtragsliquidation noch nicht vorgelegen und es könne die Verjährung ohnehin frühestens mit Rechtskraft des VGH-Urteils betreffend die endgültige Aufhebung der Nachtragsliquidation über die J*** zu laufen beginnen. Tatsächlich fehle derzeit noch die Kenntnis über den allfälligen Schaden mangels definitivem Abschluss der steuerlichen Auseinandersetzungen in Frankreich und Belgien, die eben auf die frühere Untätigkeit der Verwaltung der J*** zurückzuführen seien.
Der angefochtene Beschluss weise weitere Mängel auf. So hätten T*** und der hiesige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Zeugen bestätigt, dass Verantwortlichkeitsansprüche im Kontakt mit dem Vertreter des Disziplinarangezeigten thematisiert worden seien. Dieses Wissen des Vertreters des Disziplinarangezeigten sei letztlich auch dem Disziplinar-angezeigten selbst zuzurechnen. Würde eine solche Zurechnung nicht bestehen, müsste der Disziplinaranzeiger bzw dessen Vertreter den Disziplinarangezeigten direkt ansprechen, um diesem klar zu machen, dass auch Verantwortlichkeitsansprüche im Raume stünden und er von der Antragstellung im Nachtragsliquidationsverfahren Abstand zu nehmen habe. Damit wäre der Vertreter des Disziplinaranzeigers zu eigenen standesrechtlichen Verfehlungen, nämlich zur Verletzung des Verbotes der Umgehung des Rechtsvertreters, gezwungen. Sollte dies tatsächlich in Erwägung gezogen werden, behalte sich der Disziplinaranzeiger vor, ein Schreiben vom 18.03.2008 sowie die darauf ergangene Antwort des Disziplinarangezeigten vom 28.03.2008 vorzulegen, in welcher der Disziplinaranzeiger sich das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz für alle ihm entstandenen Schäden vorbehalten habe.
Unverständlich sei im Übrigen, dass die Senatszusammensetzung für die Verhandlung vom 19.11.2013 GOG-widrig erst mit E-Mail vom 18.11.2013 mitgeteilt worden sei, sohin nur einen Tag vor Durchführung der Verhandlung selbst. Wenn auch gegen die Zusammensetzung in der Folge kein Einspruch erhoben worden sei, liege auch hier ein Verfahrensmangel vor. Ein früheres E-Mail vom 14.11.2013 habe den Anzeigevertreter nie erreicht, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei.
Die Einschätzung des Obergerichtes, dass es erst durch Einschaltung eines Detektivbüros gelungen sei, mit A*** Kontakt aufzunehmen, greife zu kurz. Der Disziplinaranzeiger sei in all den Jahren brieflich oder telefonisch erreichbar gewesen und habe seine Adresse nie geändert. Die untauglichen Anschreiben (durch A*** nicht bekannte Personen, nicht bekannte Unternehmen, nicht bekannte Absender etc) könnten nicht als taugliche Versuche ins Treffen geführt werden, mit dem Disziplinaranzeiger Kontakt aufzunehmen. Dennoch hätte der Disziplinar-angezeigte die völlig unnötigen Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros durch seinen Rechtsvertreter vom Anzeigeerstatter bzw dessen J*** ersetzt erhalten wollen. Bereits hier seien berufsständische Verfehlungen des Angezeigten zu sehen.
Wenn das Obergericht feststelle, G*** habe erstmals anlässlich der Besprechung am 01.08.2006 die Bestätigung erhalten, dass die J*** Eigentümerin von Liegenschaften sei und gegen den wirtschaftlich Berechtigten und die J*** Steuerstrafverfahren anhängig seien, sei klarzustellen, dass es nicht um Steuerstrafverfahren, sondern um "einfache" Verwaltungsverfahren in Steuersachen gehe. Dazu werde auf die beige-zogenen Beistandsbestellungsakten 10 HG.2008.10 und 01 HG.2010.83 verwiesen. Das Steuerverfahren sei seit 1990 gerichtsanhängig. Mit Schreiben vom 27.03.2001 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass M*** die Vertretung nicht mehr wahrnehmen könne. Nachdem ihm die ehemalige Verwaltung unrichtig und abweisend geantwortet habe, habe der Disziplinaranzeiger die Substituierung von M*** veranlassen müssen und es habe in der Folge ein anderer Anwalt die J*** im Steuerverfahren vor dem Gericht Brüssel vertreten. Es könne entgegen den Feststellungen des Obergerichtes daher nicht die Rede davon sein, dass ein Vertreter erst nach der Löschung der J*** bestellt worden sei. Die alte Verwaltung habe noch M*** bestellt, in völliger Verkennung der Situation jedoch die Notwendigkeit der Mandatierung eines neuen Vertreters verweigert. Das Vertretungs-verhältnis sei auch nicht durch die Löschung der J*** beendigt worden, zu-mal die Löschung auch nur deklaratorisch erfolgen könne, da die J*** noch Eigentümerin der Liegenschaften und somit von Vermögenswerten gewesen sei.
Beim Disziplinaranzeiger sei über die ungebührlich lange Verfahrensdauer - die Disziplinarangelegenheit sei mittlerweile über fünf Jahre gerichtsanhängig - und die massiven verfahrensrechtlichen Verfehlungen des Obergerichtes jedenfalls der Eindruck entstanden, dass das Gericht schlicht nicht willens sei, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen Zusammenhang zur Anwendung zu bringen, obwohl klare und schwere Verstösse vorlägen.
In seiner Gegenäusserung, die in den Antrag mündet, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Disziplinaranzeiger zum Ersatz der Kosten des Disziplinarangezeigten zu verpflichten, bringt D*** zusammengefasst Folgendes vor:
Zunächst werde auf die mittlerweile eingetretene Verjährung hingewiesen. Es sei nun das neue TrHG in Kraft getreten. Art 36 TrHG regle die Verjährung. Es sei zwar den Übergangsbestimmungen zu entnehmen, dass auf Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden seien oder die bis zum 01.01.2015 eröffnet würden, das bisherige Recht anzuwenden sei. Damit sei jedoch nur die Anwendung der disziplinarverfahrensrechtlichen Bestimmungen, nicht jedoch die Geltung des neuen materiellen Disziplinarrechtes hinausgeschoben. Die Nichtanwendung von Art 36 TrHG in der neuen Fassung widerspräche nicht nur der wörtlichen und systematischen Interpretation, sondern auch dem Günstigkeitsprinzip im Sinne des § 61 StGB, welches auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden müsse. Auch ein Günstigkeitsvergleich gebiete die Anwendung des § 36 TrHG. Das bisherige TrHG habe gar keine Verjährungsfristen gekannt; per analogiam sei in diesem Verfahren eine fünfjährige Verjährungsfrist herangezogen worden. Die einjährige Verjährungsfrist nach Art 36 Abs 1 lit a TrHG erweise sich jedoch jedenfalls als günstiger, weshalb diese Bestimmung anzuwenden sei.
Die Verjährungsvoraussetzungen des Art 36 Abs 1 TrHG seien erfüllt, da das Fürstliche Obergericht das Disziplinarverfahren nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des angeblichen Disziplinarvergehens eröffnet habe. Selbst wenn als "Eröffnung" des Disziplinarverfahrens auf den Einstellungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 abgestellt würde, liege Verjährung vor, da auch dieser nicht innerhalb eines Jahres ergangen sei. Der Disziplinarangezeigte dürfe daher nicht mehr verfolgt werden und es sei das Disziplinarverfahren ohne weiteres einzustellen.
Zudem sei Verjährung nach Art 36 Abs 1 lit b TrHG eingetreten, da seit der Disziplinaranzeige vom 11.08.2008 bis zum nunmehr bekämpften Einstellungsbeschluss ON 86 mehr als fünf Jahre vergangen seien.
Die Beschwerde sei im Übrigen weder gesetzmässig ausgeführt noch begründet. Die StPO sei im Disziplinarverfahren subsidiär anwendbar und Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit seien keine Beschwerdegründe. Unter keinen der von ihm angeführten Überschriften mache der Anzeigeerstatter konkret einen gesetzlichen Beschwerdegrund geltend, sondern beschränke sich darauf, einen vom Gericht nicht festgestellten Sachverhalt selbst rechtlich zu würdigen.
Entgegen den Behauptungen des Disziplinaranzeigers habe das Fürstliche Obergericht nach einer umfassenden Einvernahme des Disziplinarangezeigten und der Aufnahme der sonstigen Beweismittel den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt und die Vorwürfe darauf basierend geprüft. Es liege daher weder ein prozessualer noch ein materieller Nichtigkeitsgrund vor.
Unter dem Titel "Umstände des Vertretungsverhältnisses" entferne sich der Disziplinaranzeiger nicht nur vom festgestellten Sachverhalt, sondern lege auch nicht dar, aufgrund welcher Beschwerdegründe das Fürstliche Obergericht zu anderen Sachverhaltsfeststellungen oder zu einer anderen rechtlichen Würdigung hätte gelangen sollen. Vielmehr erhebe der Disziplinaranzeiger weitere Vorwürfe gegen den Angezeigten und bezichtige ihn der Lüge und der Falschaussage vor Gericht.
Mit seinen Mutmassungen, wonach dem Disziplinarangezeigten spätestens 2006 klar hätte sein müssen, dass er sich in einer Interessenkollision befinde, entferne sich der Disziplinaranzeiger vom festgestellten Sachverhalt, der auf den Aussagen des Disziplinarangezeigten und des Zeugen G*** beruhe. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass G*** den Disziplinarangezeigten erst ab 2008 vertreten habe. Mangels Vollmachtsverhältnisses mit dem Disziplinarangezeigten habe sich G*** daher in seinem Schreiben Beilage QQ gar nicht auf den Disziplinarangezeigten berufen.
Es gebe nicht den leisesten Hinweis darauf, dass der Disziplinarangezeigte G*** schon im Jahr 2006 Instruktionen erteilt hätte.
Der Disziplinaranzeiger ergehe sich, anstatt die Beschwerde gesetzesgemäss auszuführen, in Mutmassungen bis hin zu Verschwörungstheorien, ohne aufzuzeigen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Fürstliche Obergericht zu anderen Feststellungen hätte gelangen sollen bzw inwiefern die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar oder unbegründet wäre.
Auch das Vorbringen unter dem Titel "Aktenvernichtung" sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Es werde auch nicht klar, ob der Disziplinaranzeiger meine, dass die Akten zu früh oder zu spät oder überhaupt vernichtet worden seien. Entgegen den Ausführungen des Disziplinaranzeigers komme es bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nach Art 142 PGR nicht auf eine Vollbeendigung, sondern die Auflösung der Gesellschaft an. Insofern der Disziplinaranzeiger die Vernichtung der Akten in seinem Vorbringen ohnehin in Frage stelle, falle der Vorwurf der vorzeitigen Aktenvernichtung jedenfalls dahin. Dem wirren Vorbringen des Disziplinaranzeigers könne nicht entnommen werden, weshalb er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert fühle.
Das Fürstliche Obergericht hat sich auch damit auseinander gesetzt, dass im Schreiben vom 12.08.2008 (Beilage YY) ein Kostenvorschuss für die Prüfung der begehrten Akteneinsicht verlangt worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Akten wohl schon vernichtet gewesen seien. Es habe zutreffend daraus keinen zwingenden Schluss auf eine rechtswidrige Beseitigung der Akten gezogen, zumal der Zeuge G*** laut seiner Aussage gar nicht gewusst habe, dass die Akten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen seien.
Auch mit seinem Vorbringen unter dem Titel "Verantwortlichkeitsansprüche" entferne sich der Disziplinaranzeiger neuerlich vom festgestellten Sachverhalt. Schon aus dem eigenen Vorbringen des Disziplinaranzeigers sei zudem nicht abzuleiten, dass der Disziplinarangezeigte bereits 2001 von Liegenschaften der J*** gewusst hätte. Ausserdem bedeute das Wissen um Liegenschaften der J*** nicht zwingenderweise auch, dass damit gleich Verantwortlichkeitsansprüche verbunden seien. Grund für die nicht ordentliche Abwicklung der J*** sei nicht in einem Versäumnis der Verwaltung gelegen, sondern sei es ausschliesslich die Schuld des Disziplinaranzeigers, der als Auftraggeber der Verwaltung und wirtschaftlich Berechtigter der J*** die Rechnungen für die Verwaltung sowie die Steuerrechnungen nicht bezahlt habe, weshalb es zur amtlichen Liquidation gekommen sei.
Den gesamten im Verfahren vorgelegten Vollmachten könne im Übrigen nicht entnommen werden, dass von der Verwaltung der J*** ein Rechtsvertreter für ein Steuerverfahren bestellt worden wäre. Aus der Aussage des Zeugen G*** ergebe sich dazu, dass dieser erst bei der Besprechung im Jahr 2006 von den Steuerstrafverfahren erfahren habe. Aus den Angaben des Disziplinarangezeigten und des Zeugen G*** gehe klar hervor, dass Letzterer weder vor noch nach der Vollmachtserteilung mit dem Disziplinarangezeigten über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche diskutiert habe. Auch sei die Mandatierung von G*** durch den Disziplinarangezeigten nicht spätestens 2006, sondern erst im Jahr 2008, nämlich kurz vor der am 30.01.2008 beim GBOERA eingereichten Antragstellung auf Bestellung zum Nachtragsliquidator der J*** erfolgt. Es treffe somit nicht zu, dass für alle Involvierten Verantwortlichkeitsansprüche bereits lange vor 2008 im Raum gestanden seien. Rechtlich relevant sei ohnehin nicht die allfällige Kenntnis des Zeugen G*** von Verantwortlichkeitsansprüchen, sondern die des Disziplinarangezeigten. Dieser habe jedoch festgestelltermassen keine Kenntnis darüber gehabt.
Wenn der Beschwerdeführer als "weitere Mängel des Beschlusses" die Abweisung seines Beweisantrages moniere, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Beweis irrelevant sei, weil es nicht um die Einschätzung der Lage durch den Rechtsvertreter, sondern durch den Disziplinarangezeigten selber gehe.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel wegen der Mitteilung über die Senatszusammensetzung erst einen Tag vor der Verhandlung sei irrelevant, da nach der Rechtsprechung ein Ablehnungsgrund gegen eine Gerichtsperson im ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden könne, wenn eine nicht dem GOG entsprechende Verständigung über die Senatsbesetzung ergangen sei. Werde jedoch - wie vorliegend - keine Befangenheit konkret behauptet, sei der Verstoss gegen Art 59 GOG ohne Relevanz (LES 2010, 22).
Wenn sich der Disziplinaranzeiger gegen die Feststellung, dass der Disziplinarangezeigte bis zum Jahr 2006 nicht in die Probleme der J*** eingebunden gewesen sei, richte, sei auch dieser Beschwerdepunkt nicht gesetzmässig im Sinne des § 220 Z 3 StPO ausgeführt. Es gebe zudem keine Beweisergebnisse, die gegen diese Feststellung sprächen. Zudem sei die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes in diesem Zusammenhang nicht unzureichend, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet sei.
Da der Disziplinarangezeigte RA G*** erst 2008 bevollmächtigt habe, die Kontaktaufnahme mit dem Disziplinarangezeigten erst im Jahr 2006 gelungen sei, sei es irrelevant, ob die zur Ausforschung des Disziplinaranzeigers angefallenen Detektivkosten notwendig gewesen seien.
Soweit sich der Disziplinaranzeiger gegen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss wende, dass RA G*** erstmals anlässlich der Besprechung am 01.08.2006 die Bestätigung erhalten habe, dass die J*** Eigentümerin von Liegenschaften sei, sowohl gegen den wirtschaftlich Berechtigten als auch gegen die J*** Steuerverfahren anhängig seien, die J*** im Steuerstrafverfahren durch einen Anwalt trotz Löschung der Gesellschaft und ohne Bestellung eines Beistands vertreten gewesen sei, sei auch dieser Beschwerdegrund nicht gesetzmässig ausgeführt und beinhalte neuerlich unhaltbare Vorwürfe gegen die Disziplinarangezeigten. Zudem seien diese Ausführungen rechtlich nicht relevant, da es keinen Zusammenhang des Steuerverfahrens in Belgien mit der Frage gebe, ab wann G*** für den Disziplinarangezeigten tätig gewesen sei, ob der Disziplinarangezeigte von Verantwortlichkeitsansprüchen Kenntnis gehabt habe und schon gar nicht mit der ihm vorgeworfenen Aktenvernichtung. Zudem seien die Vorhaltungen des Disziplinaranzeigers unrichtig. Aus der Vollmacht vom 18.10.1989 an M*** ergebe sich, dass diesem für den Verkauf einer Liegenschaft und nicht für die Vertretung in einem Steuerverfahren Vollmacht erteilt worden sei. Diese Vollmacht sei im Übrigen ein Nachweis dafür, dass keine Klarheit über den Liegenschaftsbestand der J*** habe herrschen können. Selbst wenn man von einer Kenntnis der ehemaligen Verwaltung von der Existenz von Liegenschaften der J*** ausgehen würde, sei anhand der Vollmacht nicht klar, dass diese zum Zeitpunkt der Löschung der J*** noch vorhanden gewesen seien. Jedenfalls gebe es keine Beweisergebnisse, aus denen abgeleitet werden könnte, dass es nicht zutreffe, dass G*** bei der Besprechung am 01.08.2006 von den Liegenschaften und Steuerverfahren der J*** sowie ihrer fragwürdigen Vertretung in diesen Verfahren erfahren hätte.
Wenn sich der Disziplinarangezeigte in einem ungeheuerlichen Rund-umschlag auch noch darüber beschwere, dass das Fürstliche Obergericht den Disziplinarangezeigten völlig losgelöst von der I*** und auch von seinem Rechtsvertreter betrachte, sei dem zu entgegnen, dass dies zu Recht erfolgt sei. Es gehe in diesem Verfahren um angebliche disziplinäre Verfehlungen des Disziplinarangezeigten und nicht um irgendwelche Handlungen der I*** oder des Zeugen H***. Auch der Beschwerdeantrag sei unzulänglich. Das Beschwerdegericht könne einen angefochtenen Beschluss entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen. Eine blosse Aufhebung sei strafprozessual nicht vorgesehen. Ebenso wenig habe bei einer blossen Aufhebung eine Kostenentscheidung zu ergehen. Schliesslich habe der Disziplinaranzeiger die Kosten auch nicht richtig verzeichnet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdegegners, dass die ihm vom Anzeigeerstatter vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen bereits verjährt seien, zutrifft, da sich in diesem Fall das weitere Eingehen auf das Rechtsmittel erübrigen würde.
Mit Gesetz vom 08.11.2013 wurde das Treuhändergesetz einer Totalrevision unterzogen (LGBl 2013 Nr. 421). Das Gesetz trat am 01.01.2014 in Kraft (Art 89 Abs 1 TrHG), mit Ausnahme der Art 35 bis 50 - diese betreffen zur Gänze das Disziplinarrecht, Art 36 regelt die Verjährungs-bestimmungen - und Art 68 bis 73 sowie 76 betreffend die Disziplinarorgane und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Standeskommission, welche erst am 01.01.2015 in Kraft treten (Art 89 Abs 2 TrHG). Art 88 TrHG stellt ausdrücklich klar, dass auf Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind oder bis zum 01.01.2015 eröffnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet.
Dies bedeutet, dass für das Disziplinarverfahren nach wie vor das Gesetz vom 09.12.1992 über die Treuhänder (TrHG) idF LGBl 1993 Nr. 42 anzuwenden ist. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass das materielle Disziplinarrecht, welches in Art 35 ff TrHG geregelt sei und worunter auch die Verjährungsbestimmung falle, bereits Anwendung finde, einzugehen.
Zur Frage der Verjährung der gegenständlichen Disziplinarvergehen ist auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 03.12.2010 (ON 42) zu verweisen, wonach mit dem Einleitungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009 (ON 7) die Verjährungshemmung im Sinne des § 58 Abs 3 StGB für die Verjährungsfrist von fünf Jahren eingetreten und eine Verjährung der gegenständlichen Disziplinarvergehen damit jedenfalls noch nicht erfolgt ist.
Auch wenn der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen über weite Strecken an Stelle sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander zu setzen, den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darstellt, ist seinen Ausführungen doch klar genug zu entnehmen, durch welche Punkte des angefochtenen Beschlusses er sich als beschwert erachtet. Auch ist es richtig, dass der Beschwerdeantrag auf voll umfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in § 243 Abs 4 StPO, welche Bestimmung aufgrund der subsidiären Anwendbarkeit der Strafprozessordnung nach Art 3 TrHG heranzuziehen ist, nicht angeführt ist. Eine Aufhebung einer Entscheidung ist nur im Zusammenhang damit vorgesehen, dass die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet oder die Sache sonst an die Vorinstanz zurückverweist. Es wäre überspitzt formalistisch, nur deshalb, weil der Beschwerdeantrag diese weitere Vorgangsweise nicht umfasst, diesen nicht als gesetzmässig ausgeführt anzusehen. Dem Inhalt der Ausführungen ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss zur Gänze bekämpfen will und es lassen sich seine Ausführungen auch den im Rechtsmittel eingangs angeführten Beschwerdegründen der Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit (§ 238 StPO) zuordnen, sodass auch materiell auf die Beschwerde einzugehen ist.
Die Beschwerde ist somit zulässig; sie ist auch rechtzeitig und im Ergebnis berechtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur verspäteten Mitteilung der Senatszusammensetzung:
Nach Art 59 Abs 1 GOG (LGBl 2007 Nr. 348) sind Vorladungen an die Parteien spätestens zehn Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Sie haben den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegial-gerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten. Nach Art 59 Abs 3 GOG ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn es nicht mindestens fünf Tage nach der Zustellung der Vorladung oder Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes beim zuständigen Gericht schriftlich geltend gemacht wird. Diese gesetzlichen Vorschriften sollen es nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, befangene Gerichtspersonen abzulehnen, wodurch der in Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Anspruch auf den ordentlichen Richter konkretisiert ist. Entsprechend sollen die Parteien rechtzeitig erfahren, wie sich das Gericht in ihrem Fall zusammensetzt, um fristgerecht befangene Gerichtspersonen ablehnen zu können.
Im gegenständlichen Fall ist dem Akt lediglich zu entnehmen, dass das Sekretariat des Obergerichtes am 14.11.2013 dem zuständigen Vorsitzenden per E-Mail mitteilte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch mit dem ausländischen Anwalt abklären müsse, ob er mit der Senatsbesetzung einverstanden sei. Damit ist die Senatszusammensetzung wohl nicht erst am 18.11.2013, sondern zumindest schon am 14.11.2013, mitgeteilt worden, allerdings würde auch dies nicht Art 59 Abs 1 GOG entsprechen. Da offensichtlich jedoch der in der Mitteilung angeführte Senat entschieden hat, der Beschwerdeführer auch erklärt, gegen die Zusammensetzung keine Einwände gehabt zu haben, kommt der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschrift des Gerichtsorganisationsgesetzes keine entscheidende Relevanz zu (siehe dazu StGH 2003/35).
Zu den einzelnen inhaltlichen Beschwerdepunkten:
Einleitend ist festzuhalten, dass ein Beweisantrag grundsätzlich neben dem Beweisthema, nämlich der Tatsache, die er beweisen will, das Beweismittel und die Informationen zu bezeichnen hat, die für die Durchführung der Beweisaufnahme notwendig sind. Erforderlichenfalls muss der Antragsteller auch darlegen, aus welchen Gründen das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema - so weit dieses überhaupt einen erheblichen Umstand betrifft - zu klären. Die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas ist insoweit zu begründen, soweit dies nicht ohnedies offensichtlich ist. Fallbezogen sind somit die Angaben der Gründe zu verlangen, weshalb erwartet werden kann, es werde die Durchführung des beantragten Beweises die vom Antragsteller behaupteten Ergebnisse haben, wobei diese Begründung umso eingehender zu sein hat, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen ist.
Dem Protokoll über die nichtöffentliche Verhandlung vom 19.11.2013 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme von S*** zum Beweis dafür beantragte, dass über Verantwortlichkeitsansprüche mit dem Vertreter von D*** schon zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens im Jahr 2007, gesprochen worden sei. Diesbezüglich biete sich auch Q*** persönlich als Zeuge an.
Die Nichtaufnahme dieses Beweises - eine abweisende Entscheidung erging nicht - begründete das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss damit, dass die Beweisaufnahme nicht notwendig sei, weil es im Verfahren gegen D*** nicht um den Kenntnisstand und die Einschätzung der Lage des Rechtsvertreters, sondern des Disziplinarbeschuldigten selbst gehe. Diesbezüglich sei jedoch aufgrund der Aussage des G*** festzustellen, dass mit D*** über die Thematik von Verantwortlichkeitsansprüchen keine Diskussion geführt worden sei.
Dem Fürstlichen Obergericht ist zunächst darin beizupflichten, dass es grundsätzlich zutrifft, dass das Wissen oder Nicht-Wissen des G*** über Verantwortlichkeitsansprüche dem Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. Wenn allerdings der Beweis mit der Begründung nicht aufgenommen wird, dass ohnehin bereits eine Aussage des Zeugen G*** vorliegt, wonach über Verantwortlichkeitsansprüche mit D*** nicht gesprochen wurde, dieser Zeuge in seiner Aussage erklärt, dass er nur ganz vage Verantwortlichkeitsansprüche einem Schriftsatz habe entnehmen können, was im diametralen Gegensatz zu den Behauptungen im Beweisantrag steht, ist die Abweisung des Beweisantrages eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Ein Beweisantrag, der erhebliche Tatsachen betrifft, darf nicht abgewiesen werden. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet ist, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen. Es kommt dabei darauf an, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand im Hinblick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung massgeblich zu beeinflussen. Die Aufnahme weiterer Beweise darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich das Gericht bereits eine von der des Antragstellers abweichende Meinung gebildet hat (Ratz, WK-öStPO § 281 Rz 340 ff).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem gegenständlichen Beweisantrag Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Sollte der Rechts-vertreter des Disziplinarbeschuldigten tatsächlich bereits im Jahr 2007 auf Verantwortlichkeitsansprüche konkret angesprochen worden sein, wäre zu hinterfragen, ob er dies tatsächlich nicht mit seinem Mandanten bzw dem ehemaligen Verwaltungsrat und Liquidator der J*** D*** besprochen hat. Unabhängig davon erscheint es untunlich, zur Beurteilung der gegen-ständlichen Disziplinarverfehlungen lediglich den Disziplinarbeschuldigten selbst und dessen Rechtsvertreter zu vernehmen, nicht jedoch Zeugen der "Gegenseite".
Bereits die Nichtaufnahme der genannten Beweise musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Berechtigt sind jedoch auch weitere Punkte im Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Feststellung im angefochtenen Beschluss, die Erteilung der Vollmacht des Disziplinarbeschuldigten an G*** sei erst im Jahr 2008 kurz vor dem am 30.01.2008 eingereichten Antrag auf Bestellung zum Nachtragsliquidator der J*** erfolgt, in offensichtlichem Widerspruch zu vorliegenden Urkunden steht. So teilte G*** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28.08.2007 (Beilage 11) mit, dass er "wie bereits am 01.06.2006 A*** telefonisch, am 27.07.2006 anlässlich der Besprechung in Brüssel A*** und Rechtsanwalt T*** mündlich und am 28.02.2007 anlässlich unserer Besprechung Ihnen mündlich mitgeteilt" vom vormaligen Verwaltungsrat und der vormaligen Repräsentantin beauftragt worden sei, die Nachtrags-liquidation der J*** durchzuführen.
Auch dem Schreiben des Rechtsvertreters des Disziplinar-beschuldigten vom 19.04.2007 (Beilage 12) ist zu entnehmen, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat der gelöschten J*** erfolgte.
Zudem fällt auf, dass im Schreiben vom 07.03.2007 Forderungen der I*** und Honorarforderungen des F*** eigens angeführt sind. Die Schlussfolgerung des Fürstlichen Obergerichtes, dass aufgrund der dezidierten Aussage des Zeugen G*** zu den Vertretungsverhältnissen auszuschliessen sei, dass sich die "unbestimmte Formulierung" im Schreiben vom 19.04.2007 (Beilage 12) auf den Disziplinarbeschuldigten bezogen habe, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Sollte das Fürstliche Obergericht von einer Bevollmächtigung ausschliesslich der I*** ausgehen, fehlt im angefochtenen Beschluss eine Auseinandersetzung mit den angeführten Urkunden, insbesondere der Beilage 11 und damit, um welche Forderungen es sich gegenständlich handeln sollte, wenn Forderungen der I*** und Vertretungskosten des F*** getrennt voneinander ausgewiesen sind, ob das Fürstliche Obergericht von einer Bevollmächtigung der I*** ausgeht, bei der es sich nicht um den ehemaligen Verwaltungsrat handelt bzw ob es davon ausgeht, dass der zweite ehemalige Verwaltungsrat H*** der Auftraggeber gewesen sein soll, was allerdings wiederum im Widerspruch mit der Aussage des Zeugen G*** stünde, der dezidiert angegeben hat, dass sich H*** nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen F*** im Jahr 2001 nicht mehr für die J*** interessiert habe (Seite 7 ON 81).
Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer auch die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, G*** habe erstmals anlässlich der Besprechung am 01.08.2006 (tatsächlich erfolgte diese am 27.07.2006) die Bestätigung erhalten, dass die Gesellschaft Eigentümerin von Liegenschaften sei und dass sowohl gegen den wirtschaftlich Berechtigten als auch gegen die J*** "Steuerstrafverfahren" anhängig seien. Im Widerspruch dazu führte G*** in seiner Aktennotiz vom 01.08.2006 über die Besprechung vom 27.07.2006 nämlich an, dass "im neuen Jahrtausend" die J*** Mahnungen von den französischen Steuerbehörden erhalten habe und es sich aufgrund langwieriger Nachforschungen herausgestellt habe, dass die J*** über Grundeigentum in Belgien und Frankreich verfüge. Zudem habe G*** laut seiner Aktennotiz in dieser Besprechung vom 27.07.2006 erläutert, dass für eine Liegenschaft bereits ein Interessent vorhanden sei, den er in einem späteren Schreiben als "W***" bezeichnete. Hätte G*** tatsächlich erst bei dieser Besprechung Kenntnis von Liegenschaften erlangt, ist nicht nachvollziehbar, wie er dann bereits zu diesem Zeitpunkt einen Interessenten für eine Liegenschaft hätte anbieten können. Auch mit diesen Widersprüchen, die klar gegen die vom Erstgericht angenommene Feststellung sprechen, hat sich dieses nicht auseinandergesetzt.
Die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Vorwurf nicht aufrecht erhalten werden könne, der Disziplinarbeschuldigte habe sich ungeachtet der Kenntnis von Verantwortlichkeitsansprüchen als Nachtragsliquidator einsetzen lassen, übergeht zunächst, dass D*** Liquidator der J*** war und als solcher die Pflicht gehabt hätte, allfällig vorhandene Liegenschaften der J*** zu liquidieren, was nicht geschehen ist, sodass sich daraus bereits die Frage von Verantwortlichkeitsansprüchen stellt, ohne dass es einer Diskussion mit seinem Rechtsvertreter G*** bedurft hätte, zumal davon auszugehen ist, dass D*** als Treuhänder über entsprechendes fach-liches Wissen verfügt. Sollte davon nicht ausgegangen werden, müsste dies ebenfalls beweiswürdigend erörtert werden. Unabhängig davon steht der Vorwurf im Raum, dass D*** trotz bestehender Interessenskollision aufgrund der offensichtlichen Möglichkeit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nicht nur seine Bestellung als Nachtragsliquidator in die Wege geleitet habe, sondern trotzdem weiterhin auf diese Bestellung bestanden habe. Mit Letzterem hat sich das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Für diesen Vorwurf spricht, dass Verantwortlichkeitsansprüche im Beistandsbestellungsverfahren 10 HG.2008.10, in welchem Verfahren D*** Partei war, durch den Verfahrensbeistand der J*** V*** angesprochen wurden. So hat dieser in seiner Stellungnahme vom 03.06.2008 (Beilage TT) ausgeführt: "Die Antragsgegnerin (J*** ) ist derzeit zumindest indirekt auch mit Forderungen seitens des F*** konfrontiert, welches wiederum im Auftrag des gemäss Akten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes an sich vorgesehenen Nachtragsliquidators D*** tätig war. Hier scheint einInteressenkonflikt vorzuliegen. Fragen darf man sich auch, wieso trotz Eigentum an Liegenschaften in Belgien nicht schon viel früher versucht worden ist, im Interesse der Gesellschaft aktiv zu werden. Dies kann - bei aller gebotenen Vorsicht - auch Haftungsfragen für Untätigkeit in der Vergangenheit relevieren."
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auch auf, dass die Thematik von Verantwortlichkeitsansprüchen im gesamten Nachtragsliquidationsverfahren immer wieder angesprochen wurde und der Disziplinarbeschuldigte das Nachtragsliquidationsverfahren dennoch betrieben hat. Da allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art 139, 141 PGR vom Nachtragsliquidator zu prüfen und allenfalls geltend zu machen wären, Nachtragsliquidatoren die Aufgabe haben, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der ehemaligen Verbandsperson zu liquidieren, wobei auch Verantwortlichkeitsansprüche Vermögen im Sinne des Art 139 PGR sind, welches sich zur Eröffnung einer Nachtragsliquidation eignen (LES 2008, 284), ist das Beharren auf die Position als Nachtragsliquidator trotz Thematisierung von Verantwortlichkeitsansprüchen im gegenständlichen Verfahren als disziplinär relevant ebenso zu prüfen. Dies hat das Fürstliche Obergericht zur Gänze unterlassen.
Nach Art 10 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16.05.2001 hat ein Treuhänder das Mandat niederzulegen, sobald ihm bekannt wird, dass seine eigenen Interessen den Interessen des Mandanten widersprechen.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.09.2010, StGH 2010/40, im Verfahren über den Antrag des D*** beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, ihn zum Nachtragsliquidator für die J*** zu bestellen, ausgeführt, dass Interessenkollisionen wesentliche Gründe darstellen, die gegen die Bestellung des D*** als Nachtragsliquidator sprechen, zumal "über die Sinnhaftigkeit der die Honorare generierenden Massnahmen des Beschwerdegegners aber eine scharfe Kontroverse zwischen den Verfahrensparteien im Gang" sei und insbesondere "auch Verantwortlichkeitsansprüche der J*** gegen den Beschwerdegegner im Raum" stünden.
Wenn das Fürstliche Obergericht damit argumentiert, dass im Hinblick auf die Erteilung der Vollmacht kurz vor der Antragstellung vor der im GBOERA auch eine allfällige Streitigkeit wegen der eigenen Honorarschulden nicht in die Erwägungen des Disziplinarbeschuldigten einzubeziehen gewesen wäre, greift dies zu kurz. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche - und nicht zuletzt im oben angeführten Urteil des Staatsgerichtshofes angesprochene - Interessenkollision das Beharren auf die Bestellung als Nachtragsliquidator ein Disziplinarvergehen gemäss Art 17 TrHG darstellt.
Dem Beschwerdeführer ist auch einzuräumen, dass die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Frage der Aktenvernichtung ebenfalls widersprüchlich und unzureichend begründet sind. Das Fürstliche Obergericht hält es zwar selbst für "eigentümlich", dass die im Schreiben vom 12.08.2008 (Beilage YY) gestellte Forderung auf Erlag eines Kostenvorschusses für die Prüfung der begehrten Akteneinsicht gestellt wird, obwohl die Akten zu diesem Zeitpunkt bereits vernichtet sein sollten, begnügt sich dann jedoch mit der Erklärung, dass G*** immer nur einen Teil und nicht das gesamte Gesellschaftsdossier erhalten habe. Dass G*** anlässlich seiner Honorar-forderungen (ON 66) zahlreiche Forderungen im Zusammenhang mit Aktenstudium stellte, davon am 02.05.2006 sogar eine Stunde und 45 Minuten, bleibt dabei ebenso unerörtert, wie die Aussage des G*** in diesem Zusammenhang, der zwar angab, über die näheren Umstände der Aktenvernichtung nichts zu wissen, dennoch jedoch erklärte, dass D*** damit keineswegs etwas zu tun habe. Nachdem der Zeuge G*** erklärte, dass er die Information in Bezug auf die Aktenvernichtung von der I*** erhalten habe, wäre in diesem Zusammenhang wohl eruierbar, wer und wann und über welchen Auftrag die gegenständlichen Akten vernichtet hat bzw ob diese tatsächlich vernichtet wurden. Auch dazu sind noch entsprechende Beweisaufnahmen notwendig, um den Sachverhalt entsprechend aufklären zu können. Das Rechtsmittel zeigt damit zutreffend eine Unvollständigkeit auf. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Ratz, aaO Rz 16).
Zusammengefasst haften dem angefochtenen Beschluss formelle Begründungsmängel hinsichtlich des Ausspruches über entscheidende Tatsachen an, die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses notwendig machen.
Der Beschwerde des Anzeigeerstatters war somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung der gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Vorwürfe und Entscheidung der Disziplinarsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Vaduz, am 07. März 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat