DO. 2015.4
OGH. 2016.141
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Disziplinarsache
gegen ----------, Rechtsanwalt, ----------, 9490 Vaduz, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei --------, wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art 46 RAG über den Antrag der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (ON 50) auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.07.2016 (ON 49), womit das Disziplinarverfahren gegen ---------- teilweise eingestellt wurde, nach Anhörung des Disziplinarbeschuldigten ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Antragsgegner ---------- hat die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen.
Mit Schreiben vom 22.05.2013 brachte die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dem Fürstlichen Obergericht als disziplinarrechtlich relevant erachtete Vorwürfe im Zusammenhang mit der Vertretung der ---------- durch Rechtsanwalt ---------- zur Kenntnis.
Das Fürstliche Obergericht sprach mit Beschluss vom 18.03.2015 (ON 14) aus, dass gegen Rechtsanwalt ---------- kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (ON 15) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2015 (ON 23) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
Mit Beschluss vom 01.10.2015 (ON 27) leitete das Fürstliche Obergericht gegen Rechtsanwalt ---------- ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art 46 RAG ein, begangen durch schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten sowie Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes durch sein berufliches Verhalten, indem er im Verdacht stehe, Klientengelder in Höhe von CHF 57'700.00 und CHF 15'000.00 (bzw möglicherweise CHF 20'000.00) widmungswidrig verwendet zu haben, allenfalls für den Fall, dass es sich um treuhändig übergebene Gelder gehandelt habe, diese im Tresor ohne Verbuchung bzw ohne die Gelder ordnungsgemäss auszuweisen verwaltet zu haben und gegenüber ----------, ---------- und ---------- ---------- für erbrachte Leistungen Stundensätze in Höhe von CHF 300.00 bzw CHF 350.00 verrechnet zu haben, welche möglicherweise in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Erfolg stünden. Wegen weiterer Vorwürfe wurde - rechtskräftig - kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Am 28.07.2016 fasste das Fürstliche Obergericht folgenden Beschluss (ON 49):
"1. Hinsichtlich des Verdachtes, der Disziplinarbeschuldigte habe Klientengelder in Höhe von rund CHF 57'700.00 und CHF 20'000.00 widmungswidrig verwendet, wird das Disziplinarverfahren eingestellt.
a) von ---------- übergebene Klientengelder (in Höhe von rund CHF 57'700.00 und CHF 20'000.00) diese im Tresor ohne Verbuchung bzw ohne die Gelder ordnungsgemäss auszuweisen, verwahrt zu haben, sowie
b) gegenüber----------, ---------- und ---------- für erbrachte Leistungen Stundensätze in Höhe von CHF 300.00 bzw CHF 350.00 verrechnet zu haben, welche möglicherweise in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Erfolg stehen,
wird die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung verwiesen."
In der der Entscheidung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung wies das Fürstliche Obergericht darauf hin, dass der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde (innerhalb 14 Tagen ab Zustellung) offen stehe; gegen Ziffer 2 des Beschlusses sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, brachte am 19.09.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.07.2016 ein (ON 50). In der Begründung wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 49 sei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer am 19.08.2016 zugestellt worden. Diese habe anschliessend die Beschwerde gegen Punkt 1. dieses Beschlusses innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt und ausgefertigt. Die Geschäftsführerin der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ---------- sei nach einer schweren Operation am rechten Arm seit 29.08.2016 nur zu 50% arbeitsfähig und könne deshalb nicht mehr wie gewohnt alles ab Erstellung des Schriftsatzes bis zum Versand selbst erledigen. Sie habe daher den Schriftsatz ausgedruckt, das Kuvert frankiert, den Zettel für den Empfangsschein der Liechtensteinischen Post für den Nachweis des Einschreibens ausgefüllt, diesen am Kuvert angeklebt und den Schriftsatz dem seit ihrer Operation für Sekretariatsleistungen der Rechtsanwaltskammer beigezogenen Sekretariat der Advokatur --------- zum Binden und Versenden übergeben. Der Schriftsatz sei von diesem Sekretariat in der Folge gebunden, in das Kuvert verpackt und bei der Poststelle Triesen am 02.09.2016 abgegeben worden. Aufgrund eines Versehens habe die Sekretärin allerdings vergessen, die Adressetikette zu erstellen und auf das Kuvert zu kleben, was dazu geführt habe, dass der Brief am 05.09.2016 an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer retourniert worden sei.
Dies stelle einen minderen Grad eines Versehens dar und es lägen damit alle Gründe für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Es werde daher beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen und das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zu unterbrechen. Gleichzeitig werde die versäumte Beschwerde durch Beilage derselben nachgeholt.
Dem Antrag wurden eine mit 02.09.2016 datierte Beschwerde, drei Arztzeugnisse, ein Kuvert mit Briefmarkenfrankierung, Poststempel und Einschreibestrichcode, ein Empfangsschein für Einschreiben samt Einschreibestrichcode sowie Suchergebnisse einer Sendungsverfolgung angeschlossen (ON 51).
In seiner dazu erstatteten Gegenäusserung (ON 53) setzte sich der Disziplinarbeschuldigte inhaltlich detailliert mit dem Wiedereinsetzungsantrag auseinander und wies zusammengefasst darauf hin, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 282 Abs 1 Z 1 StPO wegen des Verhaltens bzw Unterlassens der Geschäftsführerin der Antragstellerin und wegen des Verhaltens bzw Unterlassens der (Kanzlei-) Mitarbeiterin ---------- (von der auch dem Präsidenten der Antragstellerin zuzurechnenden Advokatur --------) sowie im Hinblick darauf, dass keine berufsgebotene Kontrolle erfolgt sei, fehle. Zudem seien die von der Antragstellerin vorgebrachten angeblichen Umstände nicht nachgewiesen worden. Es werde daher beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
§ 282 Abs 1 StPO normiert, dass dem Beschuldigtenwider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, soferne er
nachzuweisen vermag, dass es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten;
um die Wiedereinsetzung innerhalb 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachgesucht hat und
die Anmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels zugleich anbringt.
Der Regierungsvorlage zur Strafprozessordnung LGBl 1988/62 ist dazu Folgendes zu entnehmen: "Die in § 282 StPO ähnlich wie in § 364 öStPO geregelte ‚Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen' stellt einen Rechtsbehelf dar, der nur dem Beschuldigten, nicht aber auch dem Ankläger oder Privatbeteiligten zur Verfügung steht."
Die dem § 282 StPO im Wesentlichen entsprechende Bestimmung des § 364 öStPO, welche als Rezeptionsvorlage diente, lautete zum 01.01.1989 in seinem Absatz 1 wie folgt: "Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, ....".
Mit dem Strafprozessänderungsgesetz vom 30.07.1993, BGBl 1993/526, wurde § 364 Abs 1 öStPO unter anderem dahingehend erweitert, dass nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Privatankläger grundsätzlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ermöglicht wurde.
Mit BGBl I 2007 Nr. 93 vom 04.12.2007 wurde die Bestimmung des § 364 öStPO umfassend neu geregelt und dabei unter anderem in seinem Absatz 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allen Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs eröffnet.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die genannten Änderungen des § 364 Abs 1 öStPO nicht nachvollzogen, sodass im Gegensatz zur geltenden österreichischen Rechtslage nach wie vor ausschliesslich dem Beschuldigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels zusteht. Der Wortlaut des § 282 StPO ist klar und lässt keinen Zweifel am Regelungsinhalt zu. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die im Wege einer - grundsätzlich in Bezug auf strafprozessuale Normen zulässigen - Analogie zu schliessen wäre (siehe dazu auch LES 1995, 91; LES 2014, 165).
Da somit der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer keine Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels nach § 282 StPO zukommt, war ihr Antrag inhaltlich nicht zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof wurde lediglich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Entscheidung vorgelegt, sodass eine grundsätzlich gleichzeitig mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vorgesehene Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde durch das zur Entscheidung zuständige Rechtsmittelgericht (Lewisch, WK-öStPO § 364 Rz 62) nicht in Betracht kommt.
Eine Kostenersatzpflicht desjenigen, der erfolglos einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, ist im Gesetz nicht vorgesehen (siehe dazu auch Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, S. 150).
Die vom Antragsgegner erstattete Gegenäusserung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da sie auf die Unzulässigkeit des Antrages und deren Gründe nicht hingewiesen und damit einen Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (siehe dazu LES 2006, 454). Die Kosten des Antragsgegners können daher auch nicht im Sinne des § 306 Abs 1 StPO dem Land auferlegt werden, sondern hat dieser die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen.
Vaduz, am 04. November 2016