Die enderledigende Entscheidung des Obergerichtes als Disziplinargericht ergeht zwar in Beschlussform, hat jedoch Urteilscharakter. Damit ist für ihre Anfechtung eine Beschränkung auf die für das reguläre Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des § 238 Abs 1 StPO nicht sachgerecht. Ein schuldig oder frei sprechendes Disziplinarerkenntnis kann mit Beschwerde in analoger Anwendung der für die Anfechtung eines Urteiles zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden.
Die Schuld iSd Art 50 Abs 3 RAG muss absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein.
DO. 2018.3
OGH. 2019.40
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Lothar Hagen als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Disziplinarsache
gegen A wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 46 Abs 1 RAG über die Beschwerde des Disziplinarangeklagten A vom 10.05.2019 (ON 38) gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2019 (ON 36) nach Anhörung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Der Disziplinarangeklagte ist gem § 305 Abs 1 StPO schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die mit CHF 1'211.62 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von CHF 605.83 wird abgewiesen.
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 09.04.2019 (ON 36) sprach das Fürstliche Obergericht A des Disziplinarvergehens nach Art 46 Abs 1 RAG schuldig.
1.1. A habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, indem er für seine Tätigkeit als Verwahrer der sogenannten B-Trophy gegenüber der C AG im gerichtlichen Verfahren NZ 1997/255 für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2015 CHF 65'603.00, darin enthalten ein Pauschalbetrag von CHF 57'500.00 (= behauptete, jedoch nicht getroffene Pauschalvereinbarung pro Jahr CHF 5'000.00) sowie eine um CHF 4'316.00 überhöhte Safegebühr von CHF 7'819.00, als Honorar in Rechnung stellte, wobei er zuvor einen geringeren Pauschalbetrag von CHF 33'750.00 (= 11 Jahre 3 Monate à CHF 3'000.00 pro Jahr) mit der Ankündigung gefordert hatte, dass er im Falle der Nichtbezahlung eine höhere Honorarforderung für "weitergehende Leistungen" verlangen werde, wobei weder eine solche Pauschalvereinbarung mit seiner Mandantin getroffen wurde, noch die Erhöhung rechtfertigende "weitergehende Leistungen" erbracht wurden, er im fraglichen Zeitraum keine Stundenaufzeichnungen für seine Tätigkeit führte, er zur Verrechnung eines Pauschalbetrages in der geforderten Höhe nicht berechtigt war und ein Entgelt forderte, das in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Leistung bzw. des Gegenstandes steht, er überdies entgegen § 22 der Standesrichtlinien seine Honorarforderung weder bei Übernahme des Mandates noch zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung offenlegte.
1.2. Hiefür verhängte das Fürstliche Obergericht über den Disziplinarangeklagten nach Art 48 Abs 1 lit a RAG die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises.
1.3. Der Disziplinarangeklagte wurde verpflichtet, binnen 14 Tagen die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen, nämlich dem Land Liechtenstein CHF 1'000.00 und der Rechtsanwaltskammer CHF 3'029.06 zu zahlen.
1.4. Das Obergericht legte seiner Entscheidung folgende Ausführungen zugrunde:
"1. Es ist zunächst auf den Einleitungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 07.06.2018 (ON 5) zu verweisen, in dem bereits die Verdachtslage betreffend die Begehung von Disziplinarvergehen durch A näher dargelegt worden war. So ergibt sich die gegenständliche Verdachtslage aus der Sachverhaltsmitteilung des Verwaltungsrates D der C AG an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, welche - soweit wesentlich - wie folgt im Einleitungsbeschluss zusammengefasst wurde
"Gegenüber der C AG habe A für die Zeit vom 31.10.1997 bis 31.10.2003 für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwahrung der B-Trophy Honorare, teilweise inkl. Safegebühren, über einen Gesamtbetrag von ca. CHF 26'600.00 fakturiert. Dabei habe er Rechnungen nach Zeitaufwand und unter Bezug auf einen Stundensatz von CHF 400.00 gestellt. Ab dem Jahr 2004 seien von A zunächst keine Honoraransprüche mehr gestellt worden. Als D im Jahr 2015 A getroffen und den Fall "B-Trophy" angesprochen habe, habe A mit einer ausserordentlich überzogenen Honorarforderung (CHF 44'894.50 für die letzten elf Jahre als gerichtlich bestellter Verwahrer) reagiert. Zugleich sei "der Vollständigkeit halber" angemerkt worden, dass bei einer notwendigen Einklagung des Honorars weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung verrechnet würden. Welche weiteren Leistungen gemeint gewesen seien, habe A nicht erwähnt. Für die C AG hätten jedenfalls keine Leistungen erbracht werden können, zumal seit Jahren (mit Ausnahme einer Anfrage im Jahr 2013) kein Kontakt mehr zur A bestanden habe. Die C AG habe sich geweigert, dieses Honorar zu bezahlen, zumal ihr die Möglichkeit zur Feststellung der ordnungsgemässen Verwahrung der Trophy von A verwehrt worden sei. In der Folge habe A einen Antrag auf Kostenbestimmung und Verpflichtung der C AG zur Bezahlung von CHF 65'603.00 beim Verwahrgericht eingebracht. Im Rahmen des Kostenbestimmungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass A bei der E Bank AG in der Zeit von 2004 bis 2008 ein Schliessfach der Grösse 36 cm x 30 cm x 48 cm angemietet gehabt habe. 2009 sei ein Schliessfachwechsel auf die Grösse 60 cm x 60 cm x 48 cm erfolgt. A habe dazu erklärt, dass seit dem Jahr 2009 die Trophy in einem grösseren Safe zu einer weitaus höheren Mietgebühr gemeinsam mit anderen Vermögensgegenständen verwahrt werde. Diese Vorgehensweise erscheine unüblich zu sein, zumal versucht wurde, diese Mehrkosten für das Schliessfach vollumfänglich der C AG zu verrechnen.
Es erscheine auch ungewöhnlich, dass ein gerichtlich bestellter Verwahrer den Kontakt zum Hinterleger abbreche und über Jahr auf sein Verwahrerhonorar verzichte, nicht einmal die angefallenen Spesen weiter verrechne. Erst als sich die beteiligte Partei gemeldet und sich über eine mögliche Ausfolgung des hinterlegten Gegenstandes habe informieren wollen, sei eine überhöhte Nachforderung über CHF 65'000.00 gestellt worden.
2. Im Rahmen der Disziplinaruntersuchung wurden A als Disziplinarbeschuldigter und D als Zeuge einvernommen.
A bestritt im Rahmen seiner Einvernahme das Vorliegen eines Disziplinarvergehens im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Honorarabrechnung und behauptete weiterhin, dass er mit D anlässlich seiner Auftragsübernahme eine ausdrückliche Vereinbarung über sein Honorar getroffen hätte. Dagegen blieb der Zeuge D im Wesentlichen bei seiner Darstellung, wonach anlässlich der Übernahme des Mandates durch A und auch danach keine Honorarvereinbarung getroffen worden sei, insbesondere A ab 2004 einfach keine Rechnungen mehr gestellt sowie erst bei einem zufälligen Treffen im Jahr 2015 sein ausständiges Honorar angesprochen habe. In der Folge habe er ihm eine völlig überzogene Honorarrechnung geschickt; die von A behauptete Pauschalvereinbarung für dessen Tätigkeit sei nie getroffen worden. A übermittelte schliesslich über die Aufforderung des Ermittlungsrichters, Aufzeichnungen für seine erbrachten Leistungen vorzulegen, einen Schriftsatz, dem er eine Liste mit Stundenaufzeichnungen in dieser Sache angeschlossen hat.
3. Da durch die Disziplinaruntersuchung die Verdachtslage keineswegs entkräftet, sondern intensiviert wurde, fasste der Disziplinarsenat den Verweisungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 (ON 27), auf den ebenso verwiesen werden kann.
4. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Disziplinarverhandlung, nämlich Verlesung des Inhaltes des gesamten Disziplinaraktes (darunter die Anzeige der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ON 3 mit den darin beinhalteten Stellungnahmen des Disziplinarbeschuldigten, Auszüge aus dem Akt NZ 1997/255, Protokolle über die Einvernahmen des Zeugen D und des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der Untersuchung, Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten ON 24 mit den angeschlossenen Schriftstücken) sowie des vom Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Merkblattes der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Treuhandverhältnisse (Oktober 1967; Nachdruck 1993) und vor allem aufgrund der Aussage des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Im Oktober 1997 übernahm A über Auftrag des damaligen (Einzel-) Prokuristen D der F AG das Mandat als Verwahrer der so genannten "B-Trophy". A war damals in einer Rechtsanwaltsgemeinschaft mit G, der sowohl Verwaltungsrat der F AG als auch der seit 08.02.1977 in das Handelsregister (damals Öffentlichkeitsregister) Vaduz eingetragenen C AG. D war auch bei der C AG zunächst Einzelprokurist und wurde am 03.04.2014 anstelle von G zu deren Verwaltungsrat bestellt.
Seit 03.04.2014 ist die H Treuhand Anstalt die Repräsentanz der C AG; zuvor oblag die Repräsentanz dem I sowohl für die C AG als auch für die F AG; letztere wurde mit Beschluss des Konkursgerichts vom 03.04.2000 mangels Vermögens gelöscht (Handelsregisterauszüge, Aussagen der Zeugen D und des A).
Der von A für die F AG bei Gericht zu NZ.1997.255 gestellte Antrag vom 03.10.1997 auf gerichtliche Hinterlegung der "B-Trophy" sowie Bestellung seiner Person als Verwahrer wurde zusammengefasst damit begründet, dass die F AG die B-Trophy von der J Corporation Anfang Oktober 1992 als Verwahrerin erhalten hätte, wobei mittlerweile die K Bank mit Sitz in *** Ansprüche auf die B-Trophy aus einem Pfandbestellungsvertrag erhebe. Es würden noch weitere Personen die Herausgabe der B-Trophy verlangen, so auch ein Herr L, Verwaltungsrat einer russischen Gesellschaft M, der sich gegen die Herausgabe der B-Trophy an die J Corporation stelle.
Gegenüber dem Gericht verzichtete A in seinem Antrag auf Bestellung als Verwahrer auf die Geltendmachung eines Honorars und Barauslagen gegenüber dem Land Liechtenstein. Mit Beschluss vom 06.10.1997 bewilligte das Fürstliche Landgericht die Hinterlegung und bestellte A zum Verwahrer der B-Trophy. Nach Inhalt des Beschlusses könne die Herausgabe der B-Trophy nur an denjenigen erfolgen, der entweder die Zustimmung der Antragsgegner (1. J Corporation und 2. K Bank) oder sein Recht durch ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts nachweise.
Am 16.10.1997 teilte A dem Gericht mit, dass er von der F AG die B-Trophy erhalten und diese bei derO Bank AG in einen auf ihn lautenden Safe hinterlegt habe. Die Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Hinterlegung bezifferte A mit CHF 100'000.00 (Akt NZ 1997.255).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die B-Trophy einen höheren Marktpreis als den von Sothebys in Genf angegebenen Materialpreis von rund CHF 300'000.00 aufweist.
Zwischen A und D war anlässlich der Übernahme des Mandats durch A lediglich besprochen gewesen, dass A seine Tätigkeit für die F AG entgeltlich ausführen werde.
A hat in der Zeit vom 31.10.1997 bis 31.10.2003 für seine auf Basis von Stundenaufzeichnungen fakturierten Leistungen Honorare von ca. CHF 26'600.00 verrechnet, wobei er seinen Abrechnungen einen Stundensatz von CHF 400.00 zugrunde legte. D hat diese Abrechnungen nicht angezweifelt, zumal A in einer Rechtsanwaltsgemeinschaft mit G war. Er hat diese Abrechnungen auf Basis dieses Stundensatzes von CHF 400.00 akzeptiert, wobei A im Jahr 1997 seine Abrechnung noch an die F AG stellte, in der Folge jedoch nur mehr an die C AG. Es ist davon auszugehen, dass DA erklärte, dassA seine Leistungen aufgrund des Auftrages der F AG gegenüber der C AG abrechnen könne, zumal eine Vereinbarung der wirtschaftlich Beteiligten der beiden Gesellschaften vorlag, wonach die C AG der F AG ein Darlehen zur Verfügung gestellt hatte, wofür offenbar die F AG wiederum der C AG die B-Trophy zum Pfand gegeben hatte (Aussage D).
A hat nach dem Jahr 2003 bis April 2015 keine Abrechnungen mehr vorgenommen, wobei er mangels erbrachter Leistungen (mit Ausnahme der Verwahrung der Trophy im Safe) bis zum Jahr 2013 auch überhaupt keine Stundenaufzeichnungen über seine Tätigkeiten im Rahmen des übernommenen Mandates führte. Es waren in dieser Zeit somit keine eigens zu verrechnenden Leistungen angefallen.
Erstmals mit Schreiben vom 31.03.2015 beanspruchte A in seiner Honorarnote gegenüber der C AG für die Übernahme der Funktion als gerichtlich bestellter Verwahrer eine Pauschalgebühr für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2015 in Höhe von CHF 33'750.00 und für die Safegebühr in diesem Zeitraum CHF 7'819.00, gesamt inkl. Safegebühr und Mehrwertsteuer einen Betrag von 44'894.50.
A hatte gegenüber D nie offengelegt, in welcher Höhe er für die Zeit ab 2003 Ansprüche als Verwahrer der B-Trophy gegenüber der C AG geltend machen werde. Es bestand keine Vereinbarung zwischen D und A, wonach A eine jährliche Pauschalgebühr für seine Tätigkeit als Verwahrer geltend machen könnte bzw. nach seiner eigenen Entscheidung entweder Stundenaufwand oder eine Pauschalgebühr verlangen könnte, insbesondere auch nicht dahingehend, dass er Stundenhonorar neben oder zusätzlich zu einer Jahrespauschale beanspruchen dürfte.
Über den Wechsel der Einlagerung der Trophy in einen Gemeinschaftssafe mit weiteren Unterlagen und Gegenständen informierte er weder das Gericht noch seinen Auftraggeber.
In seinem Begleitbrief vom 09.04.2015 zu seiner Abrechnung hielt A fest, dass er für seine Tätigkeit in den letzten Jahren bis inkl. 31.03.2015 den Gesamtbetrag von CHF 44'894.50 geltend mache, wobei er "von einer Verrechnung meiner weitergehenden Leistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung gemäss Stundenaufwand entgegenkommenderweise" abgesehen habe. Sollte jedoch - "was ich nicht annehme, aber Sie mir gestatten der Vollständigkeit halber hier anzumerken - die Einklagung des Honorars erforderlich werden, würde ich jedoch auch diesen Betrag geltend machen. Andernfalls ist mit der Bezahlung der Honorarnote die Sache für mich bis und mit 31.03.2015 erledigt".
Tatsächlich hielt sich A nicht an diese Abrechnung, weil er nachträglich erkannte, dass kein namhafter Stundenaufwand angefallen war, den er zusätzlich zu den in Rechnung gestellten Jahrespauschalen geltend machen könnte. Gemäss seinem eigenen Stundenverzeichnis sind auf Basis eines Stundensatzes von CHF 400.00 bis zu seiner Abrechnung im April 2015 lediglich CHF 2'100.00 (5 Stunden 15 Minuten) angefallen. Bis zu seinem bei Gericht eingebrachten Antrag vom 30.06.2015 und der darin zu Lasten der C AG beantragten Kostenfestsetzung, wo er gegenüber der C AG einen Betrag von CHF 62'100.00 inkl. MWST begehrte, dies auf Basis einer jährlichen Pauschale von nunmehr CHF 5'000.00 = CHF 57'500.00, war nach seiner Abrechnung vom April 2015 lediglich ein Stundenaufwand gemäss seinem Stundenverzeichnis in Höhe von 3 Stunden 15 Minuten (also zusätzlich CHF 1'300.00 bei einem Stundensatz von CHF 400.00) angefallen.
A hätte demnach bei Einbringung seines Antrags vom 30.06.2015 auf Basis von Stundenaufzeichnungen lediglich CHF 3'400.00 geltend machen können. Dagegen begehrte er durch das Hinaufsetzen des Jahrespauschales von CHF 3'000.00 laut Schreiben vom 31.03.2015 auf CHF 5'000.00 in seinem Antrag einen Mehrbetrag von CHF 23'250.00, wobei dieser Abrechnung keine Vereinbarung mit der F oder C AG zugrunde lag.
Festzuhalten ist, dass A die B-Trophy zunächst in einem Safe bei der O Bank AG eingelagert hatte, diese dann ab 2008 in einen Safe bei der E Bank AG umgelagert hatte, wo er zahlreiche weitere Unterlagen und Gegenstände des Advocaturbüros A, somit andere Mandate betreffende Unterlagen und Gegenstände, verwahrt hat, jedoch zunächst mit Abrechnung vom April 2015 die gesamten Safegebühren alleine der C AG in Rechnung stellte. Erst über Einwand im gerichtlichen Kostenbestimmungsverfahren reduzierte A seine diesbezüglich geltend gemachten Safegebühren für den seit Januar 2009 vergrösserten Safe von ursprünglich begehrten CHF 7'819.00 auf CHF 3'503.00, indem er schliesslich die Safegebühren angesichts der Verwahrung auch für andere Mandate um CHF 4'316.00 reduzierte. Allerdings erfolgte trotz seiner Verwahrtätigkeit für andere Auftraggeber keine Reduktion der gegenüber der C AG geltend gemachten Jahrespauschale ab 2008.
Für die Übernahme eines Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsmandates verrechnet A gemäss seinen Angaben aktuell üblicherweise eine Jahrespauschale in Höhe zwischen CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00. Im Jahr 2000 verrechnete A für eine solche Mandatsübernahme üblicherweise einen Jahrespauschalbetrag zwischen CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00. Nach der gerichtlichen Erfahrung lag der übliche Jahrespauschalsatz für die Übernahme eines Stiftungsratshonorars im Jahr 2000 bei CHF 3'000.00. A machte anlässlich der Übernahme des Mandats als Verwahrer der B-Trophy D auf seine üblichen Sätze als Jahrespauschale bei der Übernahme eines Verwaltungsrats- bzw. Stiftungsratsmandates bei Sitzgesellschaften nicht aufmerksam. Er machte auch keinerlei Hinweise dahingehend, dass er im Zusammenhang mit der Übernahme seines Mandates als Verwahrer der B-Trophy sich bei Verrechnung seiner Leistungen an diesen vorerwähnten Sätzen orientieren würde."
5. Diesen Feststellungen legte das Fürstliche Obergericht folgende Beweiswürdigung zugrunde:
"Der Senat bezweifelt in der gegenständlichen Disziplinarsache die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten, der sich in Bezug auf seine Behauptung, mit D anlässlich der Übernahme des Mandats für die F AG für die Verwahrung der B-Trophy eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben, mehrfach widersprochen hat. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es zwischen D und A als vereinbart galt, dass A seine Leistungen entsprechend seinem Aufwand in Rechnung stellt. D zweifelte die auf Stundenbasis verrechneten Leistungen angesichts des Umstandes, dass A mit G zusammen arbeitete, nicht an, zumal G damals Verwaltungsrat sowohl der F AG als auch der C AG und damit quasi "Chef" des D war. So wurde es denn auch von Oktober 1997 bis Ende 2003 so gehandhabt, dass A seine tatsächlichen anwaltlichen Leistungen auf Basis eines von D nicht angezweifelten Stundensatzes von CHF 400.00 jährlich verrechnet.
D sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht für den Senat nachvollziehbar aus, dass weder ursprünglich noch später irgendeine davon abweichende mündliche Vereinbarung stattgefunden hatte, wonach A für seine Tätigkeit als Verwahrer eine Jahrespauschale und gegebenenfalls auch noch ein Stundenhonorar verlangen dürfte.
Nach 2003 entstand denn auch A im Zusammenhang mit seiner Verwahrertätigkeit mit Ausnahme einer gelegentlichen Nachschau in den Tresor, wo er nach einem Wechsel auf einen grösseren Tresor ab 2008 auch andere Gegenstände und Unterlagen seiner Advokatur eingelagert hatte, also die Nachschau auch in diesem Zusammenhang erfolgte, kein Aufwand, weshalb er keine Stundenaufzeichnungen bis zum Jahr 2013 führte. Im Jahr 2015, als A gemäss seinen Angaben zufällig bei einem Treffen mit D davon erfuhr, dass die C AG die klagsweise Herausgabe der B-Trophy gegenüber der K Bank geltend zu machen beabsichtigte, sah er die Gelegenheit und Möglichkeit, ein ihm genehmes Honorar für die Vergangenheit zu erlangen, wie auch seine Gespräche mit N als Vertreter der C AG zeigen.
Wenn ein entsprechender Vergleich mit der K Bank, bzw. mit den Erlagsgegnern zu erzielen, also ein entsprechend hoher Geldbetrag für die B-Trophy zu erlangen gewesen wäre, wäre es auch D nach seiner Aussage egal gewesen, wenn das geltend gemachte Honorar des A davon bedient worden wäre, obwohl ein solches Honorar nicht vereinbart war. Dies ergibt sich aus der Aussage des D, dem es darum ging, einerseits einen entsprechenden Geldbetrag für die Witwe des im Jahr 2003 verstorbenen wirtschaftlich Berechtigten der C AG, andererseits auch einen Ersatz der von ihm selbst verauslagten Beträge zu erhalten, zumal die C AG selbst über keine massgeblichen Vermögenswerte mehr verfügt.
Zu den Widersprüchen in den Aussagen des A bezüglich der Honorarvereinbarung ist zunächst auf seine Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2018 zu verweisen, wo er behauptete, es sei vereinbart gewesen, dass er seine Bemühungen nach Stundenaufwand, und sollte die Verwahrung länger dauern, nach der üblichen Jahrespauschale für die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats abrechnen dürfe. Sofern durch den Stundenaufwand angezeigt, hätte er diesen nach seinen Angaben zusätzlich verrechnen dürfen.
In seiner Einvernahme als Disziplinarbeschuldigter in der Untersuchung gab er die getroffene Vereinbarung derart an, dass er seine "Bemühungen nach Stundenaufwand respektive pauschal abrechnen werde, wenn kein oder ein ungenügender Stundenaufwand anfällt" (Seite 4) und wenn "nicht nach Stundenaufwand, dann pauschal und mit der Leitlinie eines Jahrespauschales für Sitzgesellschaften" (Seite 6). Es fällt auf, dass A in dieser Einvernahme nichts davon erwähnte, dass er neben der behaupteten Jahrespauschale auch noch zusätzlichen Stundenaufwand in Rechnung stellen könnte.
In seinem Schriftsatz ON 24 bringt A vor, es bestand "ein generelles Einvernehmen dahingehend, dass entweder nach Stundenaufwand oder Jahrespauschale, wobei sich diese Pauschale an jenem eines Verwaltungsrates einer Gesellschaft zu orientieren hat, abgerechnet" werde. Hier ist also nur die Rede davon, dass vereinbart worden wäre, dass alternativ nach Stundenaufwand oder Jahrespauschale von A abgerechnet werde. Neu kommt hinzu, dass er damals auf eine weitere Abrechnung verzichtet hätte, weil er seine Bemühungen später jener Partei in Rechnung stellen wollte, die die Herausgabe der B-Trophy verlange. Auf Seite 3 seiner Stellungnahme in ON 24 will A offenbar seine nachträglich im Jahr 2015 vorgenommene Pauschalabrechnung damit rechtfertigen, dass eine "Pauschalabrechnung die geeignete sowie übliche Form der Abrechnung" darstelle und "eine Entlohnung allein bereits durch die Übernahme der Funktion als Verwahrer und Ausübung derselben mit der damit verbundenen Bereitschaft je nach Bedarf weitere Tätigkeiten vorzunehmen" geschuldet sei. So würde es sich auch bei einem Verwaltungsrat handeln, der eine Pauschalvergütung für die Übernahme eines Mandates erhalte, wobei in diesem Falle regelmässig sämtliche konkreten Leistungen zusätzlich verrechnet würden. Somit sei unabhängig davon, ob weitergehende Leistungen zu erbringen sind, respektive erbracht wurden, zumindest die Pauschale geschuldet.
Damit verkennt der Disziplinarbeschuldigte, dass es vorliegend darum geht, dass er die Verrechnung seiner Leistungen in Form einer Pauschale gerade nicht mit seinem Mandanten vereinbart hat, also nicht offengelegt hat, dass er für die Zeit nach 2003 für seine jährliche Verwaltertätigkeit eine Pauschale verlangen werde, insbesondere auch nicht offengelegt hat, in welcher Höhe dann diese Pauschale von ihm verrechnet werden würde. Dies ergibt sich klar aus der Aussage des D und teilweise letzteres aus der des Beschuldigten selbst.
Seine Behauptung, dass er D offengelegt habe, dass er für die Verwahrertätigkeit auch eine Pauschale verrechnen werde und ihm auch als Leitlinie die übliche Jahrespauschale eines Verwaltungsrates für Sitzgesellschaften genannt habe, ist angesichts der Aussage des D und seiner widersprüchlichen Aussagen unglaubwürdig. Abgesehen davon, ergibt sich aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, dass er nach seinen eigenen Aussagen D nicht über die Höhe "des üblichen Jahrespauschales eines Verwaltungsrats" aufgeklärt hatte. Nach der Aussage des A war damals der übliche Satz bei CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 für die Übernahme eines Verwaltungsratsmandates, wobei auch durchaus CHF 3'000.00 verrechnet worden seien, wobei lediglich der zuletzt genannte Pauschalbetrag der gerichtlichen Erfahrung in den Gerichtsakten entspricht. Danach war im Jahr 2000 der übliche Jahressatz für ein Stiftungsratsmandat um die CHF 3'000.00. Dies entspricht auch der Honorarnote des A vom 31.03.2015, wo er selbst für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2015 eine Jahrespauschale von CHF 3'000.00 in Rechnung stellte, im Übrigen die Safegebühr für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2015 völlig überhöht in Höhe von CHF 7'819.00 verrechnete (er hatte damals die volle Safegebühr für den gewechselten grösseren Safe, in dem er Unterlagen und andere Gegenstände von seinem Advokaturbüro lagerte, zur Gänze der C AG in Rechnung gestellt, was nicht für die Redlichkeit des A in Bezug auf Honorare spricht).
Wenn A davon spricht, dass er bei der Honorarrechnung vom April 2015 der C AG entgegengekommen wäre, indem er lediglich eine Pauschale von CHF 3'000.00 pro Jahr verrechnete, so ist darauf zu verweisen, dass das Entgegenkommen gemäss seinem Begleitschreiben im Falle der sofortigen Bezahlung ausschliesslich darin gelegen gewesen wäre, dass er seinen zusätzlichen Stundenaufwand mit dem Mandat nicht in Rechnung stellen würde. Davon, dass er den Jahrespauschalbetrag "grosszügigerweise" - wie behauptet - für den Fall der sofortigen Bezahlung reduziert hätte, ist keine Rede in diesem Schreiben. Bei entsprechender Redlichkeit des A, hätte er sich darauf beschränken müssen, bei unterlassener unverzüglicher Zahlung das in der Honorarnote angeführte Pauschale von CHF 33'750.00 zuzüglich seines Stundenaufwandes laut Stundenverzeichnis (das wären 8 Stunden 30 Minuten), auf Basis des früher verrechneten Stundensatzes von CHF 400.00 pro Stunde) somit einen zusätzlichen Stundenaufwand von CHF 3'400.00 zu verrechnen, nicht jedoch das Jahrespauschale rückwirkend auf CHF 5'000.00 anheben dürfen. Hingegen wollte A einen Mehrbetrag gegenüber seiner Honorarabrechnung vom 31.03.2015 in Höhe von CHF 23'250.00 lukrieren, was unredlich ist, zumal er dieses Pauschale - wie ausgeführt - ursprünglich D gar nicht offenlegte und nach seiner Aussage das "übliche Pauschale zwischen CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00" lag. Die Unredlichkeit des A ergibt sich vor allem daraus, dass er in seinem Antrag ans Gericht auf Bestimmung der Kosten vom 30.06.2015 im NZ-Verfahren selbst vorgebracht hat, hinsichtlich Art und Höhe der Entlohnung (mit D) sei nichts vereinbart worden, sondern die Art und Höhe der Entlohnung dem Einvernehmen bei jeder Rechnungstellung respektive der gerichtlichen Bestimmung vorbehalten worden. Dies entspräche auch der tatsächlich bis 2003 gehandhabten Vorgangsweise.
Zu diesen Widersprüchen bezüglich der Honorarvereinbarung gab A in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er D darauf hingewiesen habe, dass er das Mandat entgeltlich übernehme, was allerdings auch für D klar war. A habe ihn darauf hingewiesen, dass die Kosten von der Antragstellerin zu tragen seien und er D erklärt habe, dass die Abrechnung seiner Tätigkeit entweder nach Stundenaufwand oder nach einer Pauschale erfolgen werde. Wenn keine namhaften Stunden anfallen würden, dann würde er eine Pauschale verlangen. Was unter "namhaften Stunden" zu verstehen wäre, bleibt dabei offen. Auf seinen Widerspruch zur Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2018 befragt, gab A ergänzend an, dass er D schon auch darauf hingewiesen hätte, dass er "zusätzlich zur Pauschale auch einen Stundenaufwand verlangen" könne. Auf Vorhalt seiner Aussage in der Beschuldigteneinvernahme, wo er keinen Hinweis darauf gemacht hatte, dass zusätzlich zur Jahrespauschale auch noch ein Stundenaufwand verrechnet werden dürfe, meinte er lediglich, dass es "retrospektiv besser gewesen wäre", wenn er das auch noch erwähnt hätte.
Seine völlig divergierende Aussage im Antrag auf Bestimmung der Kosten im Ausserstreitverfahren rechtfertigte er damit, dass er "sicher nicht Stunden lang über diesen Antrag gesessen" sei und den Antrag einmal verfasst habe, um das Verfahren einzuleiten. Damit wird nichts anderes gesagt, als dass er sich nichts dabei gedacht hat, gegenüber dem Gericht in eigener Sache unrichtige Behauptungen zu machen. Wenn aber tatsächlich eine solche Vereinbarung mit D getroffen worden wäre, so hätte A dies zweifellos in seinem Antrag vorgebracht, um seine zuvor vorgenommene Abrechnung mit der Pauschale auch entsprechend rechtfertigen zu können. Es ist unglaubwürdig, wenn A über Vorhalt behauptete, dass er die Abrechnung im April 2015 einfach so "über den Daumen" gemacht hatte, wo er doch ausdrücklich eine Jahrespauschale von CHF 3'000.00 verrechnete und als Entgegenkommen bei sofortiger Bezahlung ausdrücklich nur festhielt, dass er dann auf den zusätzlichen Stundenaufwand verzichten werde.
Für den Senat ergab sich somit eindeutig, dass zwischen D und A von Anfang an nur klargestellt wurde, dass A seinen Stundenaufwand in Rechnung stelle und A, nachdem sich über lange Zeit nichts mehr ereignete, zunächst keine Abrechnungen mehr vornahm. A legte gegenüber D nicht offen, dass er für seine Tätigkeit in der Folge eine Pauschale verlangen werde, geschweige denn die Höhe eines allfällig zu verrechnenden Pauschales und die allfällige zusätzliche Verrechnung eines Stundenaufwandes.
Der Grund für die Erhöhung des Betrages in seinem Antrag vom 30.06.2015, womit er ca. CHF 23'000.00 gegenüber der Honorarnote vom April 2015 mehr verlangte, liegt offensichtlich darin, dass A nach seiner Abrechnung vom April 2015 erkannte, dass "kein massgeblicher Stundenaufwand" angefallen war" (siehe Seite 4 der Aussage von A), weshalb er dann auf die Geltendmachung eines durchgehenden Jahrespauschales von CHF 5'000.00 wechselte. Er wollte offenbar im Hinblick auf die anstehende Klagsführung der C AG mit seinem Honorar entsprechend partizipieren.
Soweit A sein Honorar nachträglich mit der Verwahrung der Trophy an sich rechtfertigen will, weil es sich bei der B-Trophy um einen wertvollen Gegenstand von CHF 2,5 Mio. handle, ist anzumerken, dass der Wert der B-Trophy überhaupt nicht feststeht. Diesbezüglich ist von der durchaus glaubwürdigen Aussage des D auszugehen, wonach der Materialwert der B-Trophy damals CHF 300'000.00 war, was er im Auktionshaus Sotheby's in Genf schätzen liess (Aussagepunkt 2. in ON 18). Es war lediglich die Hoffnung, dass es sich bei der B-Trophy bei den "Russen" um ein "Sammlerstück mit einem sehr hohen Wert" handle, weil es sich damals um die Schachweltmeistertrophäe gehandelt habe. Es war deshalb für den wirtschaftlich Berechtigten der C AG die Spekulation gegeben, dass er für die Trophy einen Millionenbetrag erhalten würde. So habe die C AG der F AG ein Darlehen über USD 830'000.00 im Hinblick auf diesen spekulativen Wert der Trophy gegeben, worüber nach der Aussage von D auch ein Schriftstück vorliegen würde. Dies ist mangels gegenteiliger Behauptungen nicht in Zweifel zu ziehen. Was nun tatsächlich der ideelle Wert dieser B-Trophy darstellt, bleibt völlig offen, woran auch nichts ändert, dass die C AG in ihrer Klage gegen die Erlagsgegner die B-Trophy mit CHF 2,5 Mio. bewertete, zumal damals beabsichtigt war, im Rahmen von Vergleichsgesprächen einen entsprechend hohen Betrag ausgehend von einem hohen Klagsbetrag erzielen zu können. Im Übrigen hat es D seinem Anwalt N überlassen, die Klage und entsprechende Bewertung vorzunehmen, wobei D selbst nicht an einen ideellen Wert in dieser Höhe glaubte. Er riet deshalb damals dem wirtschaftlich Berechtigten von einer Darlehenshingabe in Höhe eines Betrages von rund CHF 850'000.00 ab.
Anzumerken ist, dass A selbst nicht an diesen Wert der B-Trophy glaubte, was sich daraus ergibt, dass er anlässlich der Hinterlegung der B-Trophy im Jahr 1997 den Wert zur Bemessung seines Hinterlegungsbegehrens mit CHF 100'000.00 angab. Es ist nicht zu unterstellen, dass ein Rechtsanwalt das Land bewusst in seinem gerechtfertigten Gebührenanspruch um einen hohen Betrag schädigen wollte, indem er anstatt eines Wertes von CHF 2,5 Mio. lediglich einen Betrag von CHF 100'000.00 als Wert der B-Trophy angab. Eine derartige Unredlichkeit in Kostenfragen kann man A wohl nicht unterstellen, vielmehr erscheint seine nachträgliche Behauptung mit dem Betrag von CHF 2,5 Mio. davon herzurühren, dass in der Klage der C AG dieser offenbar überzogene Wert als Ausgangslage für Vergleichsverhandlungen verwendet wurde. Eine substantielle Grundlage für den Wert der B-Trophy auf dem Markt besteht mit Ausnahme der Schätzung durch Sothebys in Höhe von CHF 300'000.00 nicht.
Soweit A sich bezüglich seines Honorars auf das "Risiko" des Verwahrers beruft, ist anzumerken, dass die B-Trophy im Safe der grössten Bank Liechtensteins verwahrt war und A die Safegebühren zusätzlich zu seinem Honorar bezahlt erhielt. Vor allem befanden sich im selben Safe zahlreiche weitere Unterlagen und Gegenstände des Advokaturbüros, sohin mit anderen Worten weitere "Mandate", womit sich auch eine "Risikoprämie" streuen würde.
Im Übrigen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus dem Akteninhalt, weshalb es dazu keiner weiteren beweiswürdigenden Erwägungen bedarf."
6. Zur rechtlichen Beurteilung und zur Strafe führte das Obergericht Folgendes aus:
6.1. "Der Disziplinarangeklagte A untersteht als in die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragener Rechtsanwalt der Disziplinargewalt des Fürstlichen Obergerichts als Disziplinargericht (Art. 49 RAG).
Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen (Art. 46 Abs. 1 RAG). Nach Art. 12 RAG ("Standesehre") ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Neben dem Rechtsanwaltsgesetz sind auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24.03.2014 beachtlich. Nach deren § 47 stellen Verstösse gegen die Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes dar und werden vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art. 46ff RAG geahndet. In der Präambel der Standesrichtlinien wird festgehalten, dass die persönlichen Eigenschaften und beruflichen Aufgaben das Verhalten des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten und zu den Organen der staatlichen Gemeinschaft bestimmen und er demgemäss bei sonstiger disziplinärer Verantwortlichkeit auch verpflichtet ist, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren.
Das liechtensteinische Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption der Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung. Zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen kann daher auch auf einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
6.2. Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter tätig wird. In eigener Sache kann der Rechtsanwalt lediglich Ehre und Ansehen des Standes verletzen.
Vorliegend ist der Disziplinarangeklagte sowohl im Auftrag der C AG bzw. als vom Gericht bestellter Verwahrer als auch in eigener Sache bezüglich seiner angesprochenen Kosten aufgetreten, sodass er grundsätzlich - soweit die darin von ihm verwendeten Ausführungen disziplinarrechtlich zu ahnden sind - sowohl eine Berufspflichtverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Berufsstandes verwirklichen konnte.
Nach gefestigter standesrechtlicher Auffassung und Judikatur des öOGH kann das Verrechnen erheblich überhöhter Kosten eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes sein. Die unzulässige Überhöhung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (öOGH 14.03.2000 in JBl 2000, 664; AnwBl 2009, 183). Die Verrechnung grob überhöhter Kosten kann auch ohne Publizität und bei ziffermässig niedriger Honorarforderung ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein (öOGH 18.05.2016, 22 Os 11/15f; öOGH 27.06.2017, 21 Os 16w). Das Legen eines erheblich unrichtigen Kostenverzeichnisses an das Gericht und den Prozessgegner (unrichtige Positionen, nicht erbrachte Leistungen) ist allerdings eine Verletzung von Berufspflichten (öOGH 27.06.2017, 21 Os 4/16b).
Die Androhung, von einer vorbehaltlosen Pauschalvereinbarung zu Lasten des Mandanten abzugehen, ist standeswidrig (öVfGH 27.02.2007, B 1666/06). Es ist standesrechtlich nicht zulässig, vorerst ein niederes Pauschalhonorar in Rechnung zu stellen, jedoch bei nicht fristgerechter Zahlung ein höheres Honorar zu verrechnen. Diese Vorgangsweise (also wenn zunächst ein Pauschalhonorar verrechnet wird, der Klient nicht zahlt oder die Höhe beanstandet und der Rechtsanwalt dann die Einzelrechnung nachliefern muss, verbunden mit einer höheren Honorarnote gemäss dieser Einzelabrechnung) wird standesrechtlich als nicht zulässig erachtet.
Nach § 22 Abs. 2 der Standesrichtlinien hat der Rechtsanwalt bei Übernahme eines neuen Auftrages seinen Auftraggeber über die Berechnungsgrundlage für den Honoraranspruch zu informieren. Wesentlich für die Aufklärung ist auch die Bestimmung der für den Mandatsgegenstand anzuwendenden Bemessungsgrundlage. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist sowohl zivilrechtlich als auch standesrechtlich zulässig. Allerdings besteht standesrechtlich die Verpflichtung, ein Pauschalhonorar unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden Leistungen und das Interesse des Klienten (Streitwert) angemessen zu vereinbaren und zu verrechnen. Schon für diese standesrechtliche Angemessenheitsprüfung muss der Rechtsanwalt Aufzeichnungen mit Leistungsnachweis führen, auch wenn dies zivilrechtlich nicht erforderlich wäre (vgl. RIS-Justiz RS0045344; öOGH 6 Ob 155/15k). Nach § 22 Abs. 2 der Richtlinien hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten überdies seine Honorarforderung offenzulegen und - ausser im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars - über Verlangen des Mandanten auch darüber Auskunft zu geben, wie er seine Honorarforderung errechnet hat. Der Rechtsanwalt darf für seine Tätigkeit bei Führung entsprechender Aufzeichnungen ein Zeithonorar vereinbaren und dieses nach tatsächlichem Zeitaufwand in Rechnung stellen.
6.3. Davon ausgehend war entsprechend dem Antrag der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer das Vorgehen des A bei der vorliegenden Honorarabrechnung einer Prüfung zu unterziehen.
Die Verrechnung der Tätigkeiten des A bis Ende 2003 erfolgte mit Zustimmung der C AG - obwohl sein Auftrag zur Übernahme seiner Tätigkeit als Verwahrer der B-Trophy von der F AG erfolgt war und er über Antrag der F AG vom Gericht als Verwahrer der B-Trophy bestellt wurde - im Sinne des § 22 Abs. 3 der Richtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer nach Zeitaufwand, wobei A seinen Leistungen von der C AG unbeanstandet einen Stundensatz von CHF 400.00 zugrunde legte. Eine davon abweichende Vereinbarung zwischen A und D als Vertreter der F AG bzw. C AG bezüglich der Abrechnung der Leistungen des A hat nie stattgefunden, insbesondere hat A seinen Mandanten nie darauf hingewiesen, wie er seine künftige Tätigkeit als Verwahrer der B-Trophy nach 2003 zu verrechnen gedachte. Es bestand keine Grundlage in einer getroffenen Vereinbarung dafür, dass A für die Zeit ab 2004 ein Pauschalhonorar von zunächst CHF 3'000.00 für die Zeit bis März 2015 und zusätzlich für den Fall der Nichtbezahlung seinen Stundenaufwand geltend machen dürfte, wobei er in weiterer Folge willkürlich eine Jahrespauschale von CHF 5'000.00, jeweils zzgl. MWST, begehrte.
A hat bei Geltendmachung seiner Honorarnote vom April 2015 seinen Mandanten ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage dahin unter Druck gesetzt, dass er das von ihm willkürlich festgesetzte Jahrespauschale von CHF 3'000.00 zzgl. MWST bezahlten müsste, andernfalls er noch seinen Stundenaufwand einklagen würde.
Obwohl er sich somit in seiner schriftlichen Abrechnung vom April 2015 gegenüber seinem Mandanten auf dieses Jahrespauschale von CHF 3'000.00 festlegte, ein "Entgegenkommen" in Bezug auf seinen zusätzlichen Stundenaufwand in Aussicht stellte, begehrte er dann in seinem Antrag auf gerichtliche Kostenbestimmung gegenüber der zunächst vorgenommenen Abrechnung einen erhöhten Betrag, in dem er wiederum ohne jegliche Vereinbarung ein jährliches Pauschalhonorar von CHF 5'000.00 zzgl. MWST geltend machte, im Ergebnis gegenüber seiner zunächst vorgenommenen Honorarrechnung einen Mehrbetrag von rund CHF 23'200.00 geltend machte.
Aufzeichnungen führte A mangels angefallenen Aufwandes bis 2013 keine, danach erst wieder ab April 2013 bis Mai 2015, wobei er diese Stundenaufzeichnungen erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens über Auftrag des Gerichts offenlegte.
Eine derart intransparente Vorgangweise des A bei Geltendmachung von seinen Honoraransprüchen widerspricht zweifellos § 22 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und beschädigt das Ansehen des Berufstandes. Hinzu kommt die Geltendmachung von überhöhten Safegebühren in seinem Antrag gegenüber dem Gericht, die er erst über den berechtigten Einwand des Prozessgegners reduzierte.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die reine Tätigkeit des A als Verwahrer der B-Trophy nicht - wie dieser darlegen will - der "Position eines Verwaltungsrats- bzw. eines Stiftungsratsmandates" entspricht. Die Übernahme eines organschaftlichen Vertretungsmandates ist mit erheblichen Pflichten und Verantwortung für die vertretene juristische Person verbunden und erfolgt in der Regel von dafür entsprechend ausgebildeten Personen. Demgegenüber kann in einem Hinterlegungsverfahren grundsätzlich jede geeignete Person als Verwahrer bestellt werden und richtet sich der Honoraranspruch bei der Hinterlegung einer Sache nach dem (ausdrücklich oder schlüssig) gemäss § 957 ABGB zustande gekommenen Verwahrungsvertrag zwischen Hinterleger und Verwahrer, wobei § 22 der Richtlinien selbst eine Pauschalhonorarvereinbarung dahingehend beschränkt, dass der Rechtsanwalt kein Honorar fordern darf, was in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Erfolg steht.
Vorliegend hat A die B-Trophy in einen Safe der grössten liechtensteinischen Banken gelegt, wobei er 2008 die B-Trophy gemeinsam mit weiteren Unterlagen und Gegenständen verwahrt hat, wobei sich seine Tätigkeit als Verwahrer ab 2008 somit nicht ausschliesslich auf die B-Trophy bezog. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das geltend gemachte Pauschalhonorar als Verwahrer offensichtlich überzogen, wobei aber - wie schon erwähnt - A seinen Mandanten entgegen § 22 der Richtlinien nicht auf das von ihm künftig anzusprechende Honorar hinwies, seine Berechnungsgrundlagen überhaupt nicht offenlegte, sondern erst im Jahr 2015 mit einer allfälligen Ankündigung der erhöhten Geltendmachung im Klagswege rückwirkend ein von ihm selbst jährliches festgelegtes Pauschalhonorar forderte, wobei er dieses dann entgegen seiner Abrechnung wiederum ohne jegliche Grundlage willkürlich um ca. CHF 23'000.00 erhöhte. Dies ist nach Auffassung des Senates standeswidrig.
6.4. Anzumerken ist abschliessend, dass sich aus dem von A in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Merkblatt "Treuhandverhältnisse" lediglich ableiten lässt, dass "die Bedingungen der Treuhandentschädigung im Vertrag genau festzuhalten" sind (Allgemeine Bedingungen AZ4). Im Übrigen bezieht sich dieses Merkblatt auf die steuerliche Vorgangsweise in der Schweiz, welche für die hier vorliegenden Fragen nicht weiter relevant sind.
Soweit A in seinem nachträglich eingebrachten Schreiben vom 09.04.2019 moniert, dass im Protokoll "nur von der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gesprochen" werde, jedoch unterlassen worden sei "festzuhalten, dass ein Schuldspruch erfolgt und ein schriftlicher Verweis als Strafe festgesetzt wurde", ist er auf den Inhalt dieses Disziplinarerkenntnisses zu verweisen. Die sinngemäss anzuwendende StPO sieht nicht vor, dass der genaue Inhalt des Disziplinarerkenntnisses im Protokoll festzuhalten wäre. Das Protokoll soll alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, wobei das Disziplinarerkenntnis nachfolgend ohnehin auszufertigen ist und wurde auch A bewusst, dass "ein Schuldspruch erfolgte und ein schriftlicher Verweis als Strafe festgesetzt wurde".
6.5. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass A bislang disziplinarrechtlich unbescholten ist. Nachdem als Erschwerungsgrund lediglich das Zusammentreffen einer Berufspflichtverletzung und einer Verletzung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes vorliegt, reicht nach Ansicht des Disziplinargerichts als entsprechende sanktionsmässige Reaktion auf das Verhalten des Disziplinarangeklagten die mildeste Form der Bestrafung, nämlich die des schriftlichen Verweises gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a RAG aus."
2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die Beschwerde des A vom 10.05.2019 (ON 38). Das Erkenntnis werde in seinem gesamten Umfang mit den Beschwerdegründen der Überschreitung der Kognitionsbefugnis, der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (damit entsprechend der Diktion des 11. (richtig: XV. "Von den Rechtsmitteln") Hauptstückes der StPO wegen Schuld, materieller und formeller Nichtigkeit) angefochten.
3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
3.1. Frappierend sei, wie das Obergericht die jeglicher Grundlage entbehrende Anzeige der H Treuhand Anstalt (kurz: H), welche die Honorarforderung gar nicht gerügt habe, zum Anlass für das verurteilende Disziplinarerkenntnis genommen habe. Schon die Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Honorars im Einleitungsbeschluss vom 07.06.2018 (ON 5) zeigten, dass der erkennende Senat nicht unbefangen gewesen sei, sich vielmehr schon in vorverurteilender Weise festgelegt habe.
3.2. Das Disziplinargericht habe - wie schon in der Stellungnahme vom 07.09.2018 (ON 17) vorgebracht -keine Kognitionsbefugnis zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars. Diese Entscheidung sei dem Zivilverfahren vorbehalten, stünde es doch andernfalls jedem Honorarschuldner offen, mit einer - auch nur angedrohten - Disziplinaranzeige den Rechtsanwalt zur Reduktion seiner Forderung oder zu deren Verzicht zu bewegen. Einem Rechtsanwalt müsse es möglich sein, seine Honorarforderung im Zivilprozess geltend zu machen. Erst dann könne im Falle einer tatsächlich unberechtigten Forderung diese in einem Disziplinarverfahren beurteilt werden. Vorliegend sei der Antrag des Verwahrers vom 30.06.2015 auf Bestimmung der Kosten im Hinterlegungsverfahren Nz.255/97 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden und somit ohne materielle Beurteilung geblieben. Von der Einbringung einer Zahlungsklage habe der Verwahrer Abstand genommen. Das Fürstliche Obergericht hätte somit die Frage des Zustandekommens einer Honorarvereinbarung und der Angemessenheit der Forderung nicht beurteilen dürfen und die Disziplinaranzeige zurückweisen müssen.
3.3. In der Disziplinaranzeige der H vom 31.10.2017 werde die Honorarforderung nur am Rande als überzogen erwähnt. In Wahrheit seien ganz andere, allerdings haltlose und ehrenrührige (in S 5f der Rechtsmittelschrift u.a. im Zusammenhang mit dem Verbleib des Verwahrgegenstandes näher dargestellte, jedoch nicht entscheidungswesentliche) Vorwürfe erhoben worden. Auf diese seien die Rechtsanwaltskammer und das Obergericht nicht eingetreten. Diese Vorwürfe seien jedoch nicht unbeachtlich, liessen sie doch eine ganz andere Stossrichtung der Disziplinaranzeige als die vermeintlich "übermässige" Honorarforderung erkennen. In diesem Zusammenhang werde auf die wiederholt deponierte Bereitschaft des Verwahrers zur Überprüfung der weiteren Verfügbarkeit der B-Trophy verwiesen. Im Einklang dazu habe auch die H in ihrem Schreiben vom 26.04.2018 an die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass sie mit ihrem Schreiben vom Oktober (richtig:) 2017 nicht auf die Verletzung der Standesrichtlinien durch eine zu hohe Honorarforderung aufmerksam machen, sondern auf ein schwerwiegenderes Delikt hinweisen haben wollen, nämlich dass die hinterlegte Trophy nicht mehr in der Obhut des gerichtlich bestellten Verwahrers A sei.
4. Die Feststellung des Disziplinargerichtes, dass eine Honorarvereinbarung lediglich in Bezug auf die Verrechnung der aufgewendeten Stunden, nicht aber betreffend eine pauschale Vergütung für den Fall eines fehlenden Stundenaufwandes vorgelegen habe, sei unrichtig. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung sei verfehlt und könne nur schwer den krampfhaften Versuch verhehlen, dem Verwahrer ein nicht vorliegendes Verschulden anzulasten.
4.1. Zum Nachweis der unzutreffenden Beweiswürdigung des Obergerichtes führt die Beschwerde (unter Pkt 5.) mehrere Argumente dagegen an.
4.2. Die Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Disziplinarangeklagten lägen nicht vor.
4.3. Unzutreffend habe das Obergericht - dies ergebe sich aufgrund mehrerer (im Einzelnen unter Punkt 5.3 des Rechtsmittels angeführten) Argumente - den Angaben des D Glaubwürdigkeit zuerkannt. Es hätte nicht den leichtfertig erhobenen und falschen Vorwürfen des Genannten, sondern den glaubwürdigen und stringenten Aussagen des Disziplinarangeklagten folgen müssen.
4.4. In Verkennung der Rechtslage habe das Obergericht übersehen, dass gemäss § 1004 ABGB ein Rechtsanwalt jedenfalls Anspruch auf Entlohnung habe. Mit der Übernahme der Funktion des Verwahrers sei Entgelt zu leisten, auch wenn kein weiterer Stundenaufwand anfalle. Deshalb sei es weder stossend noch unrichtig, dass für diese Zeit ohne Stundenaufwand ein Pauschalhonorar verrechnet worden sei.
4.5. Zufolge der Beschwerdeausführungen hätte das Obergericht vom Zustandekommen einer Vereinbarung ausgehen müssen, dass entweder nach Zeitaufwand oder in Entsprechung von Verwaltungsratsmandaten nach Pauschalhonorar abgerechnet werden dürfe.
5. Die Beurteilung des jährlichen Pauschalhonorars von CHF 5'000.00 entbehre jeder Grundlage. Im Jahre 2000 und anschliessend seien die Pauschalhonorare in Höhe von CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 üblich gewesen und teilweise beträchtlich höher gelegen. Das Obergericht habe sich auch nicht mit der Frage befasst, ob niedrige Honorare regelmässig nur dann vereinbart wurden, wenn ein und dieselbe Person bei mehreren Verwaltungsratsmandaten als zahlungspflichtiger Auftraggeber auftrete oder als Zubringer von Kunden fungiere, was zu Reduktionen führen könne. Entscheidend sei auch, ob aufgrund der Art der verwalteten Gesellschaft oder Stiftung ein nennenswerter Verwaltungsaufwand anfalle. Nicht richtig sei, dass das Pauschalhonorar bei Verwaltungsratsmandaten wichtige mit dieser Funktion verbundene Leistungen abgelte. Solche Leistungen würden wie andere zusätzlich nach Stundenaufwand verrechnet. Selbst bei einem angemessenen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00 sei ein Begehren von CHF 5'000.00 noch nicht disziplinarrechtlich relevant.
5.1. Im Übrigen habe das Gericht übersehen, dass laut dem vorgelegten Merkblatt Treuhandverhältnisse die eidgenössische Steuerverwaltung schon 1967 vorgeschrieben habe, dass als Honorar für die Verwaltung eines Treugutes jährlich zumindest 2,5‰ des Wertes des Verwahrgegenstandes als Entgelt zu verlangen sei. Dieser Promillesatz ergebe unter Zugrundelegung des Betrages von US 2'500'000.00, mit dem D die B-Trophy Dritten angeboten und der er im Herausgabeverfahren auch als Streitwert benannt habe, den begehrten Betrag von CHF 5'000.00. Die diesem Ergebnis widersprechenden Ausführungen des Obergerichtes überzeugten nicht.
5.2. Der Berechtigung der Jahrespauschale von CHF 5'000.00 könne auch nicht der Hinweis auf eine entgegenkommende Reduktion unter bestimmten Umständen entgegengehalten werden. Das Gericht übersehe, dass es in der Wirtschaft generell üblich sei, im Interesse der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten oder bei angespannter finanzieller Situation des Schuldners, wie sie vorliegend zumindest von D seitens der C AG behauptet worden sei, eine Honorarreduktion anzubieten.
5.3. Das Obergericht sei auch - insbesondere aus den hiezu unter Punkt 6.3 der Rechtsmittelschrift angeführten Gründen - unrichtig der Aussage des D zum Wert der B-Trophy gefolgt. Es habe sich zur Rettung der falschen Bezifferung des Wertes der Trophy von CHF 300.000 durch D in eine penible und nicht zielführende Wortklauberei bezüglich der Äusserungen des Disziplinarangeklagten verstrickt.
6. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis sei ebenfalls verfehlt, dies aus folgenden Gründen:
6.1. Der Verwahrer habe in Entsprechung des § 22 Abs 2 der Standesrichtlinien die beauftragende Mandantin über alle die Abrechnung betreffende Umstände informiert. Die Vereinbarung alternativer Abrechnungsmodi, nämlich nach Stundenaufwand bzw mit Pauschalhonorar, sei zulässig gewesen.
6.2. Ein Pauschalhonorar in Höhe eines Verwaltungsratshonorars von CHF 5'000.00, somit auch weniger als 2,5‰ des Wertes des verwahrten Gegenstandes in Höhe von CHF 2,5 Millionen, sei in jeder Hinsicht angemessen.
6.3. Hier gelte die Judikatur nicht, dass zur standesrechtlichen Angemessenheitsprüfung, obwohl zivilrechtlich nicht erforderlich, Aufzeichnungen mit Leistungsnachweis zu führen seien. Leistungsnachweis bedeute nämlich nicht, dass ein Stundenverzeichnis zu führen sei. Vorliegend werde der Leistungsnachweis schon dadurch erbracht, dass während der Verwahrungszeit der Verwahrer in dieser Funktion geamtet habe.
6.4. Im Übrigen könne auch nicht davon gesprochen werden, dass das Honorar dem Zahlungspflichtigen nicht offengelegt worden sei, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandates als auch bei Rechnungslegung respektive Stellung des Kostenbestimmungsantrages im Hinterlegungsverfahren.
6.5. Das Obergericht habe nicht begründet, warum es unzulässig sei, vorerst ein niedrigeres Pauschalhonorar zu verlangen und bei nicht fristgerechter Zahlung ein höheres Honorar zu begehren. Es sei nämlich im Interesse eines Honorarschuldners, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, sich durch Bezahlung eines geringeren Betrages von einer höheren Gesamtverbindlichkeit zu entbinden.
6.6. Unrichtig sei auch, dass für die Zeit nach 2003 die Verrechnung der zukünftigen Tätigkeit des Verwahrers mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht möglich gewesen sei. Abgesehen vom Vorliegen einer Vereinbarung wäre auch ohne eine solche zufolge des § 1004 ABGB eine Verrechnung durch einen Rechtsanwalt rechtens gewesen. Von einer willkürlichen Erhöhung der Jahrespauschale auf CHF 5'000.00 nach Nichtbegleichung der in entgegenkommenderweise reduzierten Honorarrechnung vom 31.03.2018 könne nicht gesprochen werden. Willkürlich wäre nur ein Betrag, der nicht im Einklang mit der Jahrespauschale für Verwaltungsratsmandate bzw dem Wert des verwahrten Gegenstandes stünde.
6.7. Es treffe auch nicht zu, dass der Honorarschuldner durch den Verwahrer und für den Fall der Nichtzahlung unter Druck gesetzt worden sei. Die Androhung der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen sei - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - kein unzulässiger Druck.
6.8. Dass die Stundenaufzeichnungen von April 2013 bis Juni 2018 erst im Disziplinarverfahren offengelegt worden seien, könne dem Verwahrer nicht zur Last gelegt werden, weil sowohl mit der reduzierten Honorarvereinbarung vom 31.03.2015 als auch mit dem Antrag vom 30.06.2015 eine Abrechnung auf Jahrespauschale vorgenommen worden sei.
6.9. Unzutreffend sei der Vorwurf, dass die Vorgangsweise des Disziplinarangeklagten intransparent und somit im Widerspruch zu den Standesrichtlinien gewesen sei. Auch das Versehen, dass die Safe-Gebühr in der Honorarnote vom 31.03.2015 zur Gänze und nicht nur teilweise verrechnet worden war, begründe nicht den Vorwurf der Intransparenz, sei doch dieser Fehler schon vor Erhebung des Kostenbestimmungsantrages im Verwaltungsverfahren. korrigiert worden.
6.10. Selbst unter Zugrundelegung der unrichtigen Feststellungen des Obergerichtes wäre nur der Tatbestand der Berufspflichtverletzung, nicht jedoch jener der Verletzung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes erfüllt. Der Disziplinarangeklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes verletzt.
7. Zusammenfassend hätte das Obergericht vom Vorliegen einer Honorarvereinbarung des Inhaltes ausgehen müssen, dass der Disziplinarangeklagte seine Bemühungen entweder nach Stundensatz oder - wie in den Jahren 2004 bis 2015, als kein namhafter Stundenaufwand angefallen war, - nach Jahrespauschale in der üblichen Höhe für Verwaltungsratsmandate abrechnen hätte können. Selbst für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung wäre dem Verwahrer aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt schon gemäss § 1004 ABGB ein Entlohnungsanspruch zugestanden, und zwar in Form einer Jahrespauschale für Verwaltungsratsmandate. Das im Kostenbestimmungsantrag angesprochene Jahrespauschale von CHF 5'000.00 für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2015, sei vorbehaltlich einer zivilgerichtlichen Beurteilung jedenfalls nicht in einem Ausmass unangemessen, dass ein disziplinarrechtlicher Tatbestand verwirklicht werden könnte. Dies gelte auch für die Art der Rechnungsstellung, der in Aussicht gestellten Reduktion des angesprochenen Honorars sowie für den späteren Antrag auf Kostenbestimmung.
Von einer Verletzung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes der Rechtsanwälte könne somit keine Rede sein, und zwar auch nicht für den Fall, dass eine Verletzung der Berufspflicht im Zusammenhang mit der Rechnungslegung vorgenommen werde.
8. Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle das Disziplinarerkenntnis dahin abändern, dass der Disziplinarangeklagte von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde. Weiters möge die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zum Ersatz der Kosten des Disziplinarangeklagten verpflichtet werden.
9. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer erstattete eine Gegenausführung (ON 40):
9.1. Art 100 Abs 2 RAG verweise für das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen auf die sinngemäss anzuwendenden §§ 238 ff StPO. Nach § 244 StPO fänden für die Beschwerde, soweit nicht Abweichendes geregelt, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. Sollte daraus nicht eine Gesamtverweisung auf das XV. Hauptstück der StPO ("Von den Rechtsmitteln") abgeleitet werden, stellte sich die Frage, ob die gegenständliche Beschwerde, soweit sie nicht Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit geltend macht, nicht mangels gesetzmässiger Ausführung zu verwerfen sei.
9.2. Die Gegenausführung trägt zu den einzelnen Beschwerdepunkten Argumente für die fehlende Berechtigung des Rechtsmittels einerseits und die Richtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses andererseits vor. Dieses auf alle wesentlichen Punkte der Beschwerde Bezug nehmende Vorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und dem Disziplinarangeklagten den Ersatz der Kosten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1'817.45 binnen 14 Tagen auferlegen.
10. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch unbegründet.
10.2. Nach Art 100 Abs 2 RAG finden in dem durch Art 49 Abs 1 RAG dem Obergericht zugewiesenen Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der §§ 238 ff StPO sinngemäss Anwendung. Gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (Art 100 Abs 1 RAG).
Laut § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mit Beschwerde beim Obergericht wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werden. Nach § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung.
10.3. Die enderledigende Entscheidung des Obergerichtes als Disziplinargericht ergeht zwar in Beschlussform, hat jedoch Urteilscharakter. Damit ist für ihre Anfechtung eine Beschränkung auf die für das reguläre Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des § 238 Abs 1 StPO nicht sachgerecht. Demzufolge kann ein schuldig oder frei sprechendes Erkenntnis sinngemäss mit den für die Anfechtung eines Urteiles zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden.
Somit entsprach die Beschwerde mit den angeführten Rechtsmittelgründen dem Gebot einer hinreichenden Konkretisierung des Umfanges und des Inhaltes des Rechtsmittels. Damit war sie nicht wegen nicht gesetzmässiger Ausführung zu verwerfen. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum von der Gegenäusserung hiezu zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.2012 zu DO.2011.5.
11. Aus dem einleitenden Beschwerdeeinwand, dass die - zudem jeder Grundlage entbehrende - Disziplinaranzeige der H sich im wesentlichen Vorbringen nicht auf die Honorarforderung bezogen habe, ist für das Rechtsmittel nichts zu gewinnen.
11.1. Es trifft zu, dass die mit "Verdacht auf Verletzung der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer" überschriebene Eingabe der H vom 31.10.2017 (in ON 3) in ihrem Schwerpunkt nicht die Honorarforderung des Disziplinarangeklagten kritisierte, sondern der Rechtsanwaltskammer andere, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verbleib der B-Trophy als aufklärungsbedürftig erachtete Sachverhalte zur Kenntnis brachte. Diese Informationen waren für die Rechtsanwaltskammer Anlass, den sich daraus ergebenden Verdacht eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens im Zusammenhang mit der Honorarstellung durch den Disziplinarangeklagten an das Obergericht zur disziplinarrechtlichen Beurteilung heranzutragen. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 15.05.2019 (S 1 in ON 3). Damit entsprach sie dem Art 92 Abs 1 RAG. Nach dieser Bestimmung obliegen der Rechtsanwaltskammer unter anderem die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes sowie die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Ein Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt ist von Amts wegen oder - wie vorliegend - aufgrund einer Anzeige zu eröffnen (Art 50 Abs 1 RAG).
11.2. Aus dem zweiten Argument der einleitenden Anmerkungen ist für die Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen. Nach diesem Vorbringen seien zufolge ihres Mitwirkens schon bei der Beschlussfassung vom 07.06.2018 auf Einleitung des Disziplinarverfahren (ON 5) die auch in der Disziplinarverhandlung vom 09.04.2019 eingeschrittenen Senatsmitglieder nicht mehr unbefangen gewesen. Damit stellt die Beschwerde - allerdings verfehlt - die Regelung des Disziplinarverfahrens durch das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) in Frage.
11.3. Nach Art 51 Abs 4 RAG kann das Disziplinargericht bei hinreichender Klärung des Sachverhaltes die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen. Sollte ein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens fehlen, hat das Disziplinargericht gem Art 54 Abs 1 RAG das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung war zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Damit war die Unterlage für die Beurteilung zu schaffen, ob das Verfahren einzustellen oder ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen ist. Festzuhalten ist hiezu, dass ein an der Beschlussfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitwirkender Richter nicht daran ausgeschlossen ist, an der Sachentscheidung mitzuwirken (Beschluss des OGH vom 31.10.2012 zu DO.2011.5).
12. Das mit der Behauptung der fehlenden Kognition des Disziplinargerichtes zur Überprüfung der Angemessenheit der Honorarforderung begründete Beschwerdevorbringen versagt.
12.1. Das Disziplinargericht entscheidet nicht über die Berechtigung und die Höhe eines Honorars, sondern darüber, ob mit der Honorarforderung gegen Bestimmungen des RAG oder gegen die Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer verstossen wurde, somit darüber, ob ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
12.2. Diese Entscheidung des Disziplinarsenates ist keine die Beteiligten bindende Beurteilung des Honoraranspruches. Die Beantwortung der Frage nach der Missachtung standesrechtlicher Bestimmungen bei der Honorarvereinbarung und -forderung inkludiert - wie auch im vorliegenden Fall - nicht die abschliessende Beurteilung des zivilrechtlichen Honoraranspruches. Somit ist das Beschwerdevorbringen, dass das Obergericht die Angemessenheit der Honorarforderung nicht prüfen, vielmehr die Disziplinaranzeige zurückweisen hätte müssen, unrichtig.
13. Die Beschwerde legt nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen sich der Disziplinarsenat auch mit den weiteren Aspekten der Sachverhaltsdarstellung der H an die Rechtsanwaltskammer befassen hätte müssen. Diese mehrere Seiten umfassende Darlegung umfasste weitere von der anzeigenden D als aufklärungsbedürftig erachtete Umstände und Verhaltensweisen des Disziplinarangeklagten. Diesen kommt jedoch mangels Erheblichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Handlungen des Disziplinarangeklagten keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gegenteiliges ergibt sich auch aus der Beschwerde nicht.
14. Unberechtigt ist die im Wesentlichen unter Punkt 5. der Rechtsmittelschrift vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Disziplinarsenates und an den darauf gestützten Feststellungen zu der mit dem Disziplinarangeklagten als Verwahrer der B-Trophy getroffenen Honorarvereinbarung.
Der Disziplinarsenat hat nach einer alle zweckmässigen Erkenntnisquellen nutzenden Beweisaufnahme in einer detaillierten, widerspruchsfreien und überzeugenden Würdigung der Verfahrensergebnisse die Feststellungen zur Vereinbarung des Honoraranspruches und dessen Geltendmachung getroffen (S 11 bis 20 in ON 36). Diese Beweiswürdigung erweist sich sowohl in Bezug auf die Bekundungen des Zeugen D als auch betreffend die Verantwortung des Disziplinarangeklagten und seiner schriftlichen Stellungnahmen als unbedenklich.
Mangels beachtlicher neuer und nicht schon vom Obergericht berücksichtigter Argumente kann, ohne diese im Einzelnen wiederholen und erörtern zu müssen, auf die Beweiswürdigung des Obergerichtes und auf die darauf gestützten Feststellungen verwiesen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich auch aus dem Beschwerdevorbringen kein tragfähiger Grund für die Unzuverlässigkeit der Schilderungen des Zeugen D ergibt. Solche Aspekte liegen hingegen, wie im angefochtenen Erkenntnis auch erörtert, in Bezug auf die Angaben des Disziplinarangeklagten vor.
15. Der Beschwerdeverweis auf § 1004 ABGB versagt ebenfalls. Der grundsätzliche Anspruch auf ein Honorar eines Rechtsanwaltes nach dieser Gesetzesstelle steht ausser Streit. Dies berührt jedoch nicht die verfahrensgegenständliche entscheidende Frage, ob der Disziplinarangeklagte in standeswidriger Weise Honoraransprüche geltend gemacht hat.
16. Die unter Punkt 6. der Rechtsmittelschrift vorgetragene Kritik an den Ausführungen des Obergerichtes zur Angemessenheit der Jahrespauschale ist unberechtigt. Weder die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichtes noch seine daran geknüpfte rechtliche Beurteilung ist zu beanstanden. Hiezu ist beispielhaft auf den erwiesenermassen sehr geringen Aufwand des Disziplinarangeklagten mit der Verwahrung der B-Trophy zu verweisen (S 8 und 12 in ON 36). Schon damit versagt auch der Hinweis auf den Honoraranspruch für ein Verwaltungsratsmandat.
17. Ebenfalls unbedenklich sind die Konstatierungen des Obergerichtes, wonach der Wert der B-Trophy nicht mehr als ca CHF 300'000.00 betrug. Die dagegen vorgetragenen Rechtsmittelargumente überzeugen nicht.
18. Die Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Ihr muss weitgehend schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind die im Tenor des angefochtenen Erkenntnisses und in den korrespondierenden Feststellungen in der Entscheidungsbegründung beschriebenen Verhaltensweisen des Disziplinarangeklagten. Hiebei handelt es sich um die Forderung eines überhöhten nicht vereinbarten Honorars unter Missachtung des § 22 der Richtlinien der Rechtsanwaltskammer samt der Ankündigung, im Falle der Nichtbezahlung eine weitergehende Honorarforderung zu erheben.
Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) weitgehend auf der Rezeption der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO) samt dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) beruht. Demzufolge kann zu seiner Auslegung auf die einschlägige österreichische Judikatur und Literatur zurückgegriffen werden.
19. Art 12 RAG (Standesehre) verpflichtet einen Rechtsanwalt, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder Ansehen des Berufstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen (Art 46 Abs 1 RAG).
Nach Abs 2 des Art 46 RAG begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Die Präambel der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24.03.2014 lautet wie folgt:
"Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung, seiner Unabhängigkeit und seiner Bindung an sein Gewissen, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Verschwiegenheitsverpflichtung dazu berufen, seinen Mandanten in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten einschliesslich Strafsachen kompetent zu beraten und zu vertreten. Seine Aufgabe ist es, die ihm anvertrauten Interessen im Rahmen der Gesetze und mit legalen Mitteln bestmöglich zu wahren, zu verfolgen und durchzusetzen".
Die Standesrichtlinien gelten für Rechtsanwälte bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 1 Z 1 lit a der Richtlinien).
Auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, finden die Richtlinien keine Anwendung. Der Rechtsanwalt hat jedoch bei seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen, was seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte. Bei der Ausübung solcher Tätigkeiten unterliegt er den in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen berufs- und disziplinarrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs 1 und 2 der Standesrichtlinien).
Nach § 47 der Standesrichtlinien ("Verletzung der Standesrichtlinien") stellen Verstösse gegen diese eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes (Art 46 RAG) dar und werden diese vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art 46 ff RAG geahndet.
§ 22 ("Honorarvereinbarung") der Richtlinien bestimmt in seinem Absatz 1 Folgendes:
"Der Rechtsanwalt darf sein Honorar, auch ein Pauschalhonorar frei vereinbaren. Dabei hat er jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes, zur voraussichtlichen Leistung oder zum angestrebten Erfolg steht."
Nach Abs 2 der zitierten Bestimmung hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten seine Honorarforderung offen zu legen und - ausser im Fall der Vereinbarung eines Pauschalhonorars - über Verlangen des Mandanten auch darüber Auskunft zu geben, wie er seine Honorarforderung errechnet hat. Nach Abs 3 darf er für seine Tätigkeit bei Führung entsprechender Aufzeichnungen ein Zeithonorar vereinbaren und dieses nach tatsächlichem Zeitaufwand in Rechnung stellen.
19.1. Bei Anwendung der den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und den zitierten Bestimmungen des RAG zugrundeliegenden Grundsätze hat der Disziplinarangeklagte die ihm vom Fürstlichen Obergericht angelasteten Disziplinarvergehen zu verantworten.
Er ist zum einen im Auftrag der C AG bzw als vom Gericht bestellter Verwahrer tätig geworden und hat andererseits in eigener Sache durch die Einforderung eines überhöhten Honorars gehandelt. Damit hat er sowohl eine Berufspflichtverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu verantworten (öOGH 21 Os4/16w vom 27.06.2017).
19.2. Die Verrechnung erheblich überhöhter Kosten - liegen sie doch vorliegend um ein Vielfaches über dem angemessenen Honorar (s hiezu S 10 in ON 36) -begründet eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes (RIS Justiz RS0055114; öAnwBl 2009/8181; 1976, 454; 1980, 398; 1990, 31).
Durch die - beim vorliegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigte - Ankündigung einer höheren Honorarforderung im Falle der nicht fristgerechten Begleichung des begehrten Honorarbetrages hat der Disziplinarangeklagte das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt. Ein Rechtsanwalt darf in Ausübung seines Berufes nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, § 214, S 861 f).
19.3. Das Beschwerdevorbringen vermag somit einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes nicht aufzuzeigen. Der Disziplinarangeklagte hat durch die ihm angelasteten Verhaltensweisen seine Verpflichtung als Anwalt gemäss Art 12 RAG, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, schuldhaft verletzt sowie die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt und dadurch das Disziplinarvergehen nach Art 46 Abs 1 RAG begangen (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek, RAO10, 2018, § 1 DSt Rz 15).
19.4. Der Disziplinarangeklagte hat auch, was sich hinreichend deutlich aus den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes ergibt, schuldhaft zumindest im Sinne einer Fahrlässigkeit gehandelt.
20. Mit der Strafe des schriftlichen Verweises gem Art 48 Abs 1 lit a RAG wurde die mildeste der nach Art 48 Abs 1 RAG möglichen Sanktionen verhängt.
Der Vollständigkeit halber ist aufzuzeigen, dass das Fürstliche Obergericht zutreffend die Bestimmung des Art 50 Abs 3 RAG nicht angewandt hat. Nach dieser Gesetzstelle ist ein Disziplinarvergehen nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
20.1. Angesichts der mehrfach standeswidrigen Verhaltensweisen und des beträchtlichen Schuldgehaltes der Tathandlungen ist das Verschulden trotz der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des zudem nicht geständigen Disziplinarangeklagten nicht gering iSd Art 50 Abs 3 RAG. Die Schuld nach dieser Gesetzstelle muss absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10, 2018, § 3 DSt Rz 5).
21. Dem Rechtsmittel, dessen Kosten der Beschwerdeführer selbst zu tragen hat, war somit in Übereinstimmung mit der Gegenausführung der Rechtsanwaltskammer ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten dem Land Liechtenstein gegenüber sowie zum Ersatz der Kosten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für ihre Gegenäusserung ergibt sich aus dem Verfahrensaufwand iVm dem sinngemäss anzuwendenden § 305 StPO (s hiezu OGH vom 23.06.2017 zu DO.2015.4).
Für die Gegenäusserung zur Beschwerde stehen nach TP 4 II lit b und inkl. 50% ES und 7,7% MWSt CHF 1'211.62 zu. Daraus ergibt sich das abzuweisende Mehrbegehren.
Vaduz, am 05. Juli 2019