Lediglich die Kenntnis des für die nach der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Obergerichtes für Disziplinarsachen zuständigen Senates löst die einjährige Verjährungsfrist des Art 47 Abs 1 lit a RAG aus.
Für die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens genügt bereits fahrlässiges Verhalten. Ein objektiver Sorgfaltsverstoss indiziert dabei grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit.
Bereits die Gefahr einer Interessenkollision begründet die Verpflichtung zur Niederlegung des Mandats.
Die genaue Zeit der Tatbegehung gehört ebenso wie der Ort der Tat nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmale, wenn die Tat sonst hinlänglich individualisiert ist.
DO. 2018.6
OGH. 2020.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Disziplinarsache
gegen A, wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 46 Abs 1 RAG über die Beschwerde des Disziplinarangeklagten A vom 23.02.2020 (ON 21) gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.01.2020 (ON 20) nach Anhörung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Disziplinarangeklagte ist gemäss § 305 Abs 1 StPO schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die mit CHF 1'211.65 bestimmten Kosten zu ersetzen.
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 30.01.2020 (ON 20) erkannte der erste Senat des Fürstlichen Obergerichtes den Disziplinarangeklagten A des Disziplinarvergehens nach Art 46 Abs 1 RAG schuldig. Danach habe er schuldhaft seine Berufspflichten verletzt sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, indem er entgegen Art 17 RAG, Art 29 RAG und § 18 der Standesrichtlinien sein Mandat nicht ab (zu ergänzen: 28.02.2018,) dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass gegen ihn selbst gerichtliche Vorerhebungen wegen Begünstigung eines Gläubigers nach § 12, 2. und 3. Fall, § 158 StGB zu 12 UR.2018.71 geführt wurden, und zwar in Richtung einer Beteiligung an der zu 09 KG.2017.10 seinem Mandanten B zur Last gelegten Gläubigerbenachteiligung, niedergelegt habe.
1.1. Hiefür verhängte das Fürstliche Obergericht über den Disziplinarangeklagten nach Art 48 Abs 1 lit a RAG die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und verpflichtete ihn, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens sowie der Rechtsanwaltskammer die mit CHF 1'817.44 bestimmten Kosten zu ersetzen.
1.2. Das Fürstliche Obergericht legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
"1. A ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Rechtsanwalt und in die Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen. Er hat Sorgepflichten für mehrere mj. Kinder, kein Vermögen und keine Schulden und sein Einkommen beträgt gemäss seinen Angaben nach Abzug der Unterhaltspflichten rund CHF 4'000.00.
1.1. Am 16.07.2018 teilte der Vorsitzende des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes dem für Disziplinarsachen zuständigen Vorsitzenden des 1. Senates mit, dass der 2. Senat am 10.07.2018 zu 09 KG.2017.10 in der Strafsache gegen B einer Beschwerde des Angeklagten B keine Folge gegeben hat.
Gegenständlich war eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss des Fürstlichen Land-, als Kriminalgericht vom 25.04.2018, welcher den Ausschluss des A von der Verteidigung des B in den Strafverfahren 09 KG.2017.10, 09 KG.2018.9 und 03 ES.2018.20 zum Inhalt hatte. Eine Ausfertigung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes, mittels welchem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, stellte der zuständige Richter dem Vorsitzenden des 1. Senates mit dem Ersuchen um disziplinarrechtliche Überprüfung zur Verfügung (vgl. auch AV vom 16.07.2018, ON 1).
1.2. Da in Bezug auf A beim Disziplinarsenat des Fürstlichen Obergerichts weitere Verfahren anhängig waren - bzw. immer noch sind () - wurde zunächst mit einer Einholung einer Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zugewartet. Nachdem jedoch von einem zeitnahen Abschluss der zu 12 UR.2017.150 und 12 UR.2018.71 anhängigen Strafverfahren () nicht ausgegangen werden konnte, war ein längeres Zuwarten nicht indiziert und der Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom 15.03.2019 (vgl. ON 3) zur Stellungnahme aufgefordert, da seitens des Disziplinargerichtes erwogen wurde, von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
1.3. Hiezu nahm A mit Eingabe vom 03.04.2019 Stellung. Für ihn seien auch die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Indiz dafür gewesen, dass nichts, insbesondere das Standesrecht, gegen eine Vertretung sprechen würde. Keine zwei Tage nach der Zustellung des Schreibens der Rechtsanwaltskammer vom Februar 2018 habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu 12 UR.2018.71 gegen ihn als Beteiligungstäter seines Mandanten B zum dritten Anklagepunkt der Anklageschrift zu 09 KG.2017.10 eingeleitet. Das Disziplinarrecht dürfe keine derogative Kraft gegenüber der gesetzlichen und durch die EMRK garantierten Freiheiten der Verteidigung haben. Weiter wird umfangreich mit der Verdachtslage zu 09 KG.2017.10 und 12 UR.2018.71 argumentiert; es könne von der dort unterstellten "Gläubigerbeteiligung" (gemeint wohl: Gläubigerbenachteiligung) nicht geredet werden.
1.4. Nachdem die zu 12 UR.2018.71 gegen A gerichteten Vorerhebungen am 16.04.2019 eingestellt wurden (§ 22 Abs. 1 2. Satz StPO) hat dieser "die unmittelbare Einstellung des Disziplinarverfahrens" beantragt, da hier weder ein Verstoss gegen die Ehre und Ansehen vorliegen würde, noch habe sein persönliches Verhalten gegen die Standesrichtlinien verstossen.
1.5. Die Rechtsanwaltskammer ihrerseits hat am 17.06.2019 eine Stellungnahme eingebracht (vgl. ON 9), welche am 18.06.2019 an RA A übermittelt wurde. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass RA A trotz oder gerade aufgrund seiner Involvierung in den gegenständlichen Sachverhalt weder seine Vollmacht aufgelöst, noch eine Interessenkollision vor oder nach seiner Bestellung als Verfahrenshelfer gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer angezeigt hätte, wozu er aber gemäss Art. 17 RAG, 29 RAG und § 18 der Standesrichtlinien verpflichtet gewesen wäre. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass gegen ihn selbst auf Antrag der Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen wegen Begünstigung eines Gläubigers geführt werden, wäre er verpflichtet gewesen, das Mandat von B niederzulegen und bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer seine Enthebung als Verfahrenshelfer zu beantragen.
2. Mit Beschluss vom 10.07.2019 wurde sodann in dieser Sache gegen RA A das Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art. 46 RAG und unter einem die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung verwiesen (ON 12). Auf diesen Beschluss kann verwiesen werden.
3. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Disziplinarverhandlung, nämlich Verlesung des Inhaltes des gesamten Disziplinaraktes (darunter auch die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten ON 17 samt den angeschlossenen Schriftstücken) sowie dessen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Verlesung der beigezogenen Strafakten 12 UR.2018.71 und 09 KG.2017.10 samt den dort beigezogenen und verbundenen Akten steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
3.1. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob 2017 beim Landgericht Anklage gegen B, wonach dieser das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 StGB, das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB begangen habe (09 KG.2017.10).
Das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers habe B verwirklicht, da er etwa im März 2015 nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt habe, indem er mehrere Fahrzeuge an seinen Rechtsanwalt A verkauft habe, und zwar einerseits zur Abgeltung von 130 Rechtsanwaltsstunden sowie weiters gegen Bezahlung eines Barbetrages in Höhe von etwa CHF 15'000.--, obwohl zahlreiche Gläubiger andrängten. Mit Beschluss des zuständigen Untersuchungsrichters des Landgerichtes vom 28.03.2017 zu 14 UR.2015.309 wurde B gemäss § 26 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben. Mit Schreiben vom 07.07.2017 wies der Vorsitzende des Kriminalgerichtes die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass im vorgeworfenen Strafkomplex A selbst eine massgebende Rolle spiele, wie sich aus der Anklageschrift ergebe. Im Hinblick darauf werde angeregt, zu prüfen, ob bei diesem Vertretungsverhältnis allenfalls eine Interessenkollision vorliege, jedenfalls erscheine es nicht angezeigt, A als Verfahrenshelfer zu bestellen.
Mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu VT 18/35 vom 05.02.2018 wurde RA A in der Strafsache zu 09 KG.2017.10 zum Verfahrenshelfer des B bestellt. Eine allfällige Interessenkollision im Sinne von Art. 17 RAG zwischen B und RA A wurde darin nicht thematisiert.
Am 22.02.2018 beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das zu 09 KG.2017.10 gegen B geführte Strafverfahren die Durchführung von Vorerhebungen gegen RA A wegen des Verdachtes des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter nach § 12, 2. und 3. Fall StGB. Hierauf wurde RA A mit Schreiben vom 26.02.2018 hierüber vom Fürstlichen Landgericht verständigt, dass gegen ihn gerichtliche Vorerhebungen wegen des Tatverdachtes nach §§ 12, 2. und 3. Fall, 158 StGB (Begünstigung eines Gläubigers) geführt werden.
Am 02.03.2018 stellte der Disziplinarbeschuldigte den Antrag auf Akteneinsicht und nahm diese in weiterer Folge spätestens am 15.03.2018 wahr (vgl. ON 14 iVm ON 16 des Strafaktes 12 UR.2018.71).
Obwohl dem Disziplinarbeschuldigten hätte klar sein müssen, dass er mit Einleitung der Vorerhebungen gegen ihn wegen des Verdachtes des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter nach § 12, 2. und 3. Fall StGB des B von dessen Verteidigung ausgeschlossen ist, hat er weder sein Mandat zurückgelegt noch die Kammer von diesem Umstand (Einleitung der Vorerhebungen) verständigt. Vielmehr nahm er als Verteidiger des B an der Schlussverhandlung teil.
Anlässlich dieser Schlussverhandlung vor dem Landgericht vom 25.04.2018 zu den verbundenen Strafsachen 09 KG.2017.10, 09 KG.2018.9 und 03 ES 2018.20 gab der Staatsanwalt zu Protokoll, dass gegen den Verteidiger des Beschwerdeführers ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit den gegen B angeklagten Straftaten anhängig sei, sodass er gemäss § 25 Abs. 1 StPO von Gesetzes wegen von der Verteidigung ausgeschlossen sei. Im Anschluss daran wurde RA A als Strafverteidiger mit Beschluss vom 25.04.2018 ausgeschlossen.
Einer Beschwerde des B, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, gegen diesen Beschluss gab der 2.Senat des Fürstlichen Obergerichtes mit Beschluss vom 10.07.2018 keine Folge.
Gegen diesen Beschluss hat B, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten am 13.08.2018 Individualbeschwerde an den StGH erhoben, wobei der Präsident des StGH einem damit verbundenen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 20.09.2018 (vgl. ON 108 in 09 KG.2017.10) keine Folge gegeben hat.
Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom 10.10.2018 (ON 111 in 09 KG.2017.10) wurde der Disziplinarbeschuldigte in der beim Fürstlichen Landgericht behängenden Strafsache zu 09 KG.2017.10 als Verfahrenshelfer gemäss § 26 Abs. 2 StPO für B mit Wirkung ab 11.10.2018 enthoben und C mit Wirkung ab 11.10.2018 zum Verfahrenshelfer bestellt.
Der Staatsgerichtshof hat der gegen den Beschluss des Obergerichtes erhobenen Individualbeschwerde mit Urteil vom 25.03.2019 (StGH 2018/101) keine Folge gegeben.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK habe eine angeklagte Person unter anderem das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zweifellos ein Recht des Angeklagten zur freien Wahl eines Rechtsbeistandes. Dies gelte allerdings, wenn dem Angeklagten unentgeltlich ein Verteidiger beigegeben werde, nicht. In diesem Fall obliege es grundsätzlich dem Staat, einen Verteidiger zu benennen.
Der Tatbestand des § 25 Abs. 1 StPO sei erfüllt, was sich schon aus der Tatsache ergebe, dass die Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen RA A, den Rechtsvertreter des B, wegen Gläubigerbegünstigung führe. Angesichts dieser Tatsache sei der Verfahrenshelfer gemäss § 25 Abs. 1 StPO seiner Funktion zu entheben gewesen (so der StGH in seiner Urteilsbegründung).
Die Vorerhebungen gegen den Disziplinarbeschuldigten zu 12 UR.2018.71 wurden am 15.04.2019 gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO eingestellt."
1.3. Seine Feststellungen stützte das Fürstliche Obergericht auf den Akteninhalt sowie die beigezogenen Strafakten.
1.4. Zur rechtlichen Beurteilung sowie zur Strafzumessung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"RA A ist in die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen und betreibt in Liechtenstein eine Rechtsanwaltskanzlei. Als in Liechtenstein eingetragener Rechtsanwalt untersteht er der Disziplinargewalt des Fürstlichen Obergerichts als Disziplinargericht (Art. 49 RAG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 RAG begeht ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Neben dem Rechtsanwaltsgesetz (RAG) sind auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24.03.2014 anzuwenden. Nach deren § 47 stellen Verstösse gegen die Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes (Art. 46 RAG) dar, und werden vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art. 46ff RAG geahndet.
Nach Art. 17 Abs. 1 RAG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Fall dienen oder Rat erteilen.
Art. 29 Abs. 2 RAG normiert, dass der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt das Recht hat, aus wichtigen Gründen die Übernahme des Mandates abzulehnen oder die vorzeitige Enthebung als nach Art. 28 bestellter Rechtsanwalt zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine Interessenkollision.
Nach § 18 Abs. 2 der Standesrichtlinien muss der Rechtsanwalt das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung besteht oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes beeinträchtigt zu werden droht.
Die Kammer zeigt zutreffend auf, dass A ab dem Zeitpunkt der Kenntnis durch ihn, dass gegen ihn selbst auf Antrag der Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen wegen Begünstigung eines Gläubigers geführt wurden, ihn die Verpflichtung getroffen hätte, das Mandat von B unverzüglich niederzulegen und bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer seine Enthebung als Verfahrenshelfer zu beantragen.
Gemäss § 25 Abs. 1 StPO ist von der Verteidigung u.a. auszuschliessen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist. Der Disziplinarbeschuldigte stellt gar nicht in Abrede, dass die gegen ihn zu 12 UR.2018.71 eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen wegen des Tatverdachtes der §§ 12, 158 2. und 3. Fall StGB einen der genannten Tatvorwürfe gegen B betrifft, womit die vorausgesetzte Identität der Straftat im Sinne von § 25 Abs. 1 1. Hauptsatz StPO gegeben ist. Eine Auseinandersetzung mit der damals gegebenen Verdachtslage ist schon deshalb aus disziplinarrechtlicher Sicht entbehrlich, da im Disziplinarverfahren nicht der Tatvorwurf (in Bezug auf Gläubigerbegünstigung) zu prüfen ist, sondern einzig und allein, ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten führt (in diesem Sinne auch das Urteil des StGH vom 25.03.2019 zu StGH 2018/101, Erw. 2.2; vgl. auch oben Ziffer 3.1, Seite 7 und 8). Dass der Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft in amtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, ist auszuschliessen.
Der Vollständigkeit halber hiezu noch Folgendes:
Für den Ausschluss des Verteidigers ist bereits der einfache, wenngleich konkrete Verdacht einer Beteiligung an einer Straftat des Beschuldigten als genügend anzusehen. Die vorausgesetzte Identität der Straftat im Sinne von § 25 Abs. 1 1. Halbsatz StPO ist ohne weiteres gegeben. Zusammengefasst ging es darum, dass B seinem Verfahrenshilfeverteidiger und nunmehrigen Disziplinarbeschuldigten in Abgeltung dessen advokatorischer Leistungen gegen einen "Aufpreis" von ca. CHF 15'000.00 verschiedene Fahrzeuge veräusserte, und zwar im März 2015 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von B, nachdem dessen Liegenschaft bereits zwangsversteigert worden war, wobei dessen Erlös nicht alle Gläubiger des Angeklagten zu befriedigen vermochte (vgl. auch Anklageschrift im Strafakt ON 38). Wie auch schon der 2. Senat in seinem Beschluss zu 09 KG.2017.10 vom 10.07.2018 (ON 2) ausführt, liegen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die gerichtlichen Vorerhebungen zu 12 UR.2018.71 rechts- oder gar "amtsmissbräuchlich" initiiert hätte, um den Disziplinarbeschuldigten etwa als Verteidiger des B gleichsam "auszuschalten".
Wohl ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK u.a. ein Recht des Angeklagten zur freien Wahl seines Rechtsbeistandes, dies gilt allerdings nicht, wenn dem Angeklagten unentgeltlich ein Verteidiger beigegeben wird (vgl. auch Urteil StGH Erw. 1.4 mwN). In diesem Fall obliegt es grundsätzlich dem Staat, einen Verteidiger zu benennen. Von der Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers kann nicht gesprochen werden und ist es nicht entscheidungswesentlich, dass B sich möglicherweise ausdrücklich die weitere Vertretung durch den Disziplinarbeschuldigten trotz Einleitung von Vorerhebungen gegen diesen wünschte. Der auf Einvernahme des ehemaligen Mandaten B als Zeugen gestellte Beweisantrag war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit abzuweisen.
Zu Recht weist die Kammer darauf hin, dass ab dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Begünstigung eines Gläubigers dessen Interessen und diejenigen Interessen des Mandanten B nicht mehr deckungsgleich waren, da der Ausgang des Verfahrens gegen B auch direkte Auswirkungen auf das Verfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten selbst haben konnten. Zudem ist Sinn und Zweck des Ausschlusses eines Verteidigers auch die Verhinderung der Verwendung von Informationen, die der Rechtsanwalt als Verteidiger seines Klienten erhält, für seine eigene Interessenverfolgung.
Die Einvernahme der Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer war deshalb ebenso entbehrlich, wie der (im Disziplinarverfahren ohnehin nicht mögliche) Beizug von Akten ausländischer Behörden (konkret: Staatsanwaltschaft X in der Schweiz).
Aus alldem folgt, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gehandelt hat.
Die Anwendung der Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 RAG war allerdings nicht indiziert. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Disziplinarvergehen nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Trotz der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit ist das Verschulden des zudem nicht geständigen Disziplinarbeschuldigten nicht gering im Sinn des Art. 50 Abs. 3 RAG. Die Schuld nach dieser Gesetzesstelle muss absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Davon kann hier nicht gesprochen werden.
Darüber hinaus waren die mit CHF 1'000.00 bestimmten Verfahrenskosten dem Disziplinarbeschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a RAG wird die Verfolgung des Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
Der Disziplinarbeschuldigte ist der Auffassung, dass "ab Kenntnis des Schriftsatzes" (gemeint: Beschwerde vom 21.05.2018) die einjährige Verjährungsfrist des Art. 47 RAG zu laufen begonnen habe und die Verjährung mit Ablauf des 21.05.2019 vorgelegen wäre.
Dazu Folgendes:
Der bezughabende Strafakt 09 KG.2017.10 ist gemäss Vorlagebericht am 20.06.2018 beim Fürstlichen Obergericht eingelangt (vgl. Vorlagebericht im bezughabenden Akt 09 KG.2017.10, ON 99). Hierauf wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2018 die Senatsbesetzung (des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichts) mitgeteilt (vgl. ON 100).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 GOG ist das Obergericht als Kollegialgericht installiert. Es spricht Recht durch drei Senate oder - hier nicht relevant - durch die drei Senatsvorsitzenden (vgl. Art. 19 Abs. 1 GOG). In Disziplinarsachen entscheidet der zuständige Senat (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 GOG) in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Beisitzer und einem Oberrichter.
"Kenntnis durch das Obergericht" im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Bst. a RAG bezieht sich auf den nach der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Obergerichtes für Disziplinarsachen zuständigen 1. Senat des Fürstlichen Obergerichtes. Nur dieser übt als Disziplinargericht gemäss Art. 49 Abs. 1 RAG die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte aus.
Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die Kenntnis des für Disziplinarsachen zuständigen Senates, sondern jedes Senates des Fürstlichen Obergerichtes ausreichend wäre, ist Kenntnis durch den (gesamten) 2. Senat erst mit der nicht-öffentlichen Sitzung am 10.07.2018 anzunehmen und damit der am 10.07.2019 gefällte Einleitungs- bzw. Verweisungsbeschluss noch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ergangen."
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des A vom 23.02.2020 (ON 21), die in die Anträge mündet, das Disziplinarverfahren wegen Verjährung gemäss Art 47 Abs 1 Z a RAG kostenpflichtig unmittelbar einzustellen; in eventu die bekämpfte Entscheidung "ersatzlos" aufzuheben und den Beschwerdeführer freizusprechen; in subeventu das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die angefochtene Entscheidung dem Obergericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
2.1. Unter Geltendmachung der "Beschwerdegründe der falschen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellung, des neuen tatsächlichen Vorbringens und Beweismittels und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens" bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
2.2. Das Disziplinarverfahren sei am 10.07.2019 eingeleitet worden. Grundlage dafür sei der AV vom 17.07.2018 gewesen, wonach der Vorsitzende des zweiten Senates eine Ausfertigung des Beschlusses bezüglich der Beschwerde des A vom 21.05.2018 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.04.2018 vorgelegt habe. Wenn das Obergericht ausführe, der Akt zu 09 KG.2017.10 sei am 20.06.2018 eingelangt, wäre dies spätestens der fristauslösende Termin für die Verjährung gewesen. Gemäss Sphärentheorie sei dem Obergericht längstens mit Einreichung des Beschlusses (gemeint wohl: der Beschwerde) vom 21.05.2018 das potentielle Fehlverhalten des Beschwerdeführers bekannt geworden, sodass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Insbesondere würde gemäss Zustellgesetz die Verjährung bereits mit Postaufgabe der Beschwerde vom 21.05.2018 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.04.2018 laufen, da auch jedes andere Rechtsmittel mit Postaufgabestempel zu laufen beginne.
2.2.1. Selbst wenn ein Disziplinarvergehen vorliegen würde, was aufs schärfste bestritten werde, sei Verjährung gemäss Art 47 Abs 1 (gemeint wohl:) lit a RAG aufgrund der Kenntnis des Schriftsatzes vom 21.05.2018, somit seit dem 21.05.2019, eingetreten. Vorsichtshalber werde noch vorgebracht, dass es im Disziplinarverfahren nicht um die Beteiligung (zu ergänzen) an einer Gläubigerbenachteiligung gehe oder gegangen sei und das Strafverfahren zu 12 UR.2018.71 mit dem Sachverhalt der disziplinarrechtlichen Anschuldigungen keinen wie auch immer gearteten Zusammenhang gehabt habe. Dieses Strafverfahren könne daher nicht als Begründung für die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäss Art 47 Abs 1 (lit) a RAG dienen.
2.2.2. Wenn das Obergericht die "Kenntnis durch das Obergericht" im Sinne des Art 47 Abs 1 lit a RAG auf die Geschäftsverteilung beziehe, könne dies nicht nachvollzogen werden. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar, es gehe um die Kenntnis des Obergerichtes und nicht des Disziplinarsenates des Obergerichtes oder eines sonstigen Senates. Die Ausführungen des Obergerichtes würden sich weder aus einer wörtlichen noch einer grammatikalischen bzw historischen Auslegung ergeben. Somit beginne die Verjährungsfrist bereits mit Mai 2018 und nicht erst mit 10.07.2018. Damit sei Faktum, dass die Verjährung eingetreten und das Strafverfahren kostenpflichtig einzustellen sei.
2.3. Es treffe zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft am 22.02.2018 unter Hinweis auf das zu 09 KG.2017.10 gegen B geführte Strafverfahren die Durchführung von Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB als Bestimmungs- bzw Beitragstäter eingeleitet habe. Das Fürstliche Obergericht übersehe jedoch, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2018 zu 09 KG.2017.10, ON 83, aufgefordert worden sei, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn gemäss § 25 Abs 1 lit a StPO vom Verfahren 09 KG.2017.10 auszuschliessen, innerhalb von 14 Tagen zu äussern. Die gesetzliche Möglichkeit der Gegenäusserung sei in § 25 Abs 1 lit a StPO geregelt und zwingend vorgesehen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer gesetzesgemäss innerhalb offener Frist nachgekommen. Das Obergericht übersehe auch, dass die Fahrzeuge bereits im Jahre 2014 verkauft worden seien und somit eine Gläubigerbenachteiligung im Jahre 2015 gar nicht mehr möglich gewesen wäre, da ein ungültiger Doppelverkauf vorgelegen habe. Dies sei der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen, trotzdem seien Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Hätte er sein Mandat niedergelegt, hätte er seine gesetzlichen Möglichkeiten nicht wahrnehmen können bzw wäre von seinen gesetzlichen Rechten durch das Disziplinarverfahren gesetzwidrig ausgeschlossen worden. Auch sei normiert, dass gemäss § 25 Abs 1 lit a StPO bei einer gesetzlichen Vertretungspflicht gemäss § 26 Abs 3 StPO vorzugehen sei. Somit habe das Erstgericht einen Pflichtverteidiger bzw einen Verfahrenshilfeverteidiger zu ernennen gehabt.
Entgegen dem klaren Wortlaut gemäss § 25 Abs 1 StPO sei der Beschluss des Ausschlusses vom Verfahren erst in der Hauptverhandlung nach Beratung des Richtergremiums beschlossen worden. Warum dies erst in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 erfolgt sei, sei nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch den anwaltlichen Pflichten nachkommen müssen, da eine Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft durch das Erstgericht möglich gewesen wäre. In Rechtskraft sei dieser Beschluss erst durch das "Urteil" des Obergerichtes vom 10.07.2018 zu 09 KG.2017.10 erwachsen, was somit auch den Ausschluss gerechtfertigt habe. Die Erlangung eines schriftlichen und rechtsmittelfähigen Ausschliessungsbeschlusses und die Bekämpfung dieser Entscheidung könne nie ein disziplinarwidriges Verhalten sein. Dies würde bedeuten, dass einem Anwalt bzw einem Mandanten die Rechtsmittelinstanzen genommen würden. Das Verlangen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung und das Anfechten lägen im ureigenen Interesse, dass der Zugang der Rechtsprechung für alle offen sei. Dadurch könne auch das Bild des Rechtsanwaltes in der Öffentlichkeit nicht beschädigt werden.
2.4. Das Fürstliche Obergericht vergesse auch die ganze Vorgeschichte hinsichtlich des Doppelverkaufes der Fahrzeuge. Im Jahre 2015 seien durch die Staatsanwaltschaft wegen verschiedener Delikte gegen B Voruntersuchungen eingeleitet worden. B habe den Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die Voruntersuchungen seien unter anderem von Untersuchungsrichter Jehle zu 14 UR.2015.309 durchgeführt worden, der in der Vertretung durch den Beschwerdeführer klar keinen Interessenkonflikt gesehen habe, was auch bei der Einvernahme des B vor dem Untersuchungsrichter angesprochen worden sei. B habe ausdrücklich die weitere Vertretung durch den Beschwerdeführer gewünscht.
Im Jahre 2017 habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter anderem eine Anklage zu 09 KG.2017.10 gegen B wegen Gläubigerbenachteiligung erhoben, da er im Jahre 2015 Fahrzeuge an den Beschwerdeführer verkauft hätte. Das Verfahren sei auch wegen weiterer Delikte anhängig gewesen. Im Sommer 2017 habe der vorsitzende Richter zu 09 KG.2017.10, D, im Verfahren gegen B eine Anfrage wegen möglicher Interessenkonflikte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in Bezug auf den Beschwerdeführer gestellt und die Untersuchung dieser Angelegenheit beantragt. Nach Rückfrage beim Beschwerdeführer und einer Akteneinsicht der Rechtsanwaltskammer in den Akt zu 09 KG.2017.10 habe diese den Beschwerdeführer im Verfahren gegen B vor dem Kriminalgericht bestätigt und dem Gericht eine Mitteilung übermittelt, dass einer Vertretung nichts entgegenstehe. Somit sei der Vorwurf eines potentiellen Disziplinarverstosses aus dem Raum gewesen, sonst hätte die Rechtsanwaltskammer zu diesem Zeitpunkt der Bestellung nicht zugestimmt und den Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer abbestellt. Neben der vollen Aktenkenntnis der Rechtsanwaltskammer habe es im Frühling 2018 mit dieser ein Treffen gegeben, wo sie von den Vorerhebungen bzw vom Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23.02.2018 informiert worden sei. Die Feststellung, dass die Rechtsanwaltskammer vom Sachverhalt keine Kenntnis gehabt habe, sei daher falsch. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht.
2.5. Die Entscheidung des Obergerichtes sei gesetzwidrig, da der Beschwerdeführer dafür bestraft werde, dass er der Aufforderung des Erstgerichtes vom 26.02.2018 im Verfahren 09 KG.2017.10 zur Gegenäusserung gefolgt und nicht sofort von seinem Mandat zurückgetreten sei. Die Möglichkeit des freien Zugangs zu den Gerichten, das Erhalten einer rechtsmittelfähigen Entscheidung und das Anfechten im Instanzenzug dürfe einem Anwalt nicht durch eine ungesetzliche Disziplinarstrafe verwehrt werden.
2.6. Die angefochtene Entscheidung würde auch § 25 StPO hinfällig machen, da keine Gegenäusserung beauftragt werden müsse, wenn der Rechtsanwalt bereits zurückgetreten sei. Sie sei daher nicht nur gesetzwidrig, sondern würde die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen aushebeln. Der Gesetzgeber habe in § 25 StPO vorgesehen, dass in jedem Fall ein Ausschluss aus dem Verfahren mit Einleitung der Vorerhebungen erfolgen müsse. Somit könne ab diesem Zeitpunkt auch kein Interessenkonflikt vorliegen, da in diesem Fall der Beschwerdeführer aus dem Verfahren ausgeschlossen sei. Es werde nicht einmal behauptet, dass er nach dem rechtskräftigen Beschluss seines Ausschlusses eine Handlung in dem Verfahren ausgeführt hätte. Wenn jemand vom Verfahren ausgeschlossen sei, könne keine Niederlegung des Mandats mehr erfolgen, da dieses bereits per Gesetz aufgehoben sei. Der Gesetzgeber habe sogar gesetzlich die Nachfolge des ausgeschlossenen Rechtsvertreters gemäss § 26 ff StPO vorgesehen.
3. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer beantragte in ihrer Gegenäusserung (ON 24), der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten der Gegenäusserung binnen 14 Tagen zu verpflichten. Im Wesentlichen bringt sie Folgendes vor:
3.1. Der Disziplinarangeklagte mache keine gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe geltend, sodass seine Beschwerde von vornherein zu verwerfen sei.
3.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verjährung und die Kenntnis des Obergerichtes von dem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt stehe Art 19 GOG eindeutig entgegen. Danach spreche das Obergericht durch drei Senate Recht. Die Disziplinarsachen gegen Rechtsanwälte seien ausschliesslich dem ersten Senat des Fürstlichen Obergerichtes zugewiesen, weshalb nur die Kenntnis dieses Senates den Lauf der Verjährungsfrist auslösen könne. Dies entspreche auch der Auffassung im Rezeptionsland Österreich.
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 lit a RAG entspreche § 2 Abs 1 Z 1 öDSt, wonach die Verfolgung eines Rechtsanwaltes wegen eines Disziplinarvergehens wegen Verjährung ausgeschlossen sei, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt kein Untersuchungskommissionär bestellt werde. Abzustellen sei daher auf die Kenntnis des die Disziplinargerichtsbarkeit ausübenden Organs und nicht auf die Kenntnis der Rechtsanwaltskammer. Umgelegt auf die liechtensteinische Bestimmung bedeute dies, dass es nicht auf die Kenntnis irgendeines Richters oder Senates des Obergerichtes ankomme, sondern ausschliesslich auf die Kenntnis desjenigen Senates, der zur Disziplinargerichtsbarkeit berufen sei.
3.2.1. Entgegen den Beschwerdeausführungen habe auch die Postaufgabe der Beschwerde keinesfalls den Lauf der Verjährung des gegenständlichen Disziplinarvergehens ausgelöst, da mit der Postaufgabe keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginne, sondern eine (Rechtsmittel-)Frist eingehalten werde.
3.2.2. Irrelevant seien die Ausführungen zur Hemmung der Verjährung, da das Fürstliche Obergericht nicht von einer solchen ausgegangen sei.
3.3. Den weitwendigen, über weite Strecken irrelevanten, insgesamt aber jedenfalls schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Gegenäusserungsrecht gemäss § 25 Abs 1 lit a StPO sei zu entgegnen, dass dieses dem Verteidiger und nicht dem Beschuldigten zustehe. Um dieses Gegenäusserungsrecht wahrzunehmen bedürfe es daher keines Mandatsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hätte die ihm zustehende Gegenäusserung auch nach Mandatsniederlegung einbringen können. Er irre, wenn er meine, dass es einer solchen nicht mehr bedürfe, wenn er bereits zurückgetreten sei und vermische das Ausschlussverfahren nach § 25 StPO mit der Verfahrenshilfeverteidigung. Die Disziplinarentscheidung erweise sich daher weder als gesetzwidrig, noch heble sie die Verteidigungsrechte eines Beschuldigen oder die Rechte eines Verteidigers aus.
3.3.1. Auch in Bezug auf die angebliche Ungesetzlichkeit unterliege der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Denn § 25 StPO hebe das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht auf, und schon gar nicht von Gesetzes wegen. Vielmehr bedürfe es dafür eines Verfahrens, in dem der Verteidiger persönlich gehört werden müsse und der Ausschluss mit Beschluss auszusprechen sei. Der Interessenkonflikt, der gegenständlich darin liege, dass gegen den Disziplinarangeklagten wegen der Beteiligung an der von seinem Mandanten begangenen Straftat gerichtliche Vorerhebungen geführt würden, sei Grund für den Ausschluss, hebe diesen Interessenkonflikt oder Verdacht jedoch gerade nicht auf. Vielmehr sorge der Ausschluss für ein justizförmiges Strafverfahren und insbesondere auch dafür, dass ein Beschuldigter von seinem Verteidiger interessenkollisionslos vertreten werde. Das Ausschlussverfahren befreie daher den Rechtsanwalt nicht von einer Interessenkollision und damit auch nicht von seiner gesetzlichen und standesrechtlichen Verpflichtung, nicht nur sein vertragliches oder im Rahmen der Verfahrenshilfe erteiltes Mandat niederzulegen bzw seine Enthebung als Verfahrenshelfer zu beantragen. Vielmehr habe er die Pflicht, bei Kenntnis einer Interessenkollision die rechtsfreundliche Vertretung sofort zu beenden.
Die Beschwerde erweise sich daher als gänzlich unbegründet. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis sei nicht zu bemängeln. Es leide weder an Nichtigkeit noch an Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit. Vielmehr habe das Fürstliche Obergericht das disziplinäre Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich richtig gewürdigt und sanktioniert und die Verjährungsfrage einwandfrei gelöst.
4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
4.1. Nach Art 100 Abs 2 RAG finden auf das Beschwerdeverfahren in dem durch Art 49 Abs 1 RAG dem Obergericht zugewiesenen Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte die Bestimmungen der §§ 238 ff StPO sinngemäss Anwendung. Der Beschwerdeführer hat sich zwar entgegen den Vorgaben des § 238 StPO nicht an die dort angeführten Beschwerdegründe gehalten. Seine Ausführungen lassen sich jedoch jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, sodass auch inhaltlich darauf einzugehen ist. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist auch rechtzeitig, jedoch nicht begründet.
4.2. Nach Art 47 Abs 1 lit a RAG wird die Verfolgung des Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
Der Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien (BuA Nr 43/2013, S 44 ff) lassen offen, ob mit "Kenntnis des Obergerichtes" das gesamte Obergericht oder nur der für Disziplinarsachen zuständige Senat des Fürstlichen Obergerichtes gemeint ist.
4.2.1. Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) beruht weitgehend auf der Rezeption der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO) samt dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (öDSt). Es kann daher zu seiner Auslegung auf die einschlägige österreichische Judikatur und Literatur zurückgegriffen werden. In Österreich wird anders als im Fürstentum Liechtenstein die Disziplinargerichtsbarkeit über Rechtsanwälte im Rahmen der Selbstverwaltung durch die Rechtsanwaltskammern ausgeübt, und zwar durch den Disziplinarrat, wobei diesem jeweils ein Kammeranwalt beigeordnet ist. Ein Senat des Obersten Gerichtshofes entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates.
4.2.2. § 2 Abs 1 1. öDSt bestimmt, dass die Verfolgung eines Rechtsanwaltes durch Verjährung wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen wird, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt wird. Erst die Kenntnis des Kammeranwaltes und nicht diejenige der Rechtsanwaltskammer ist dabei ausschlaggebend, da der Kammeranwalt alleine zur Setzung disziplinarrechtlicher Schritte berufen ist (Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO10, 2018, § 2 DSt Rz 4; Gartner in Csoklich/Scheuba3, Standesrecht der Rechtsanwälte, 116).
4.2.3. Die Bestimmung des § 47 Abs 1 lit a RAG kann daher auch nur so ausgelegt werden, dass es nicht genügt, wenn irgendein Senat des Fürstlichen Obergerichtes Kenntnis von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt erlangt, sondern dass lediglich die Kenntnis des für die nach der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Obergerichtes für Disziplinarsachen zuständigen Senates die einjährige Verjährungsfrist auslöst.
4.2.4. Dem Aktenvermerk des für Disziplinarsachen zuständigen Vorsitzenden des ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.07.2018 (ON 1) ist zu entnehmen, dass ihm der Vorsitzende des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes am 16.07.2018 mitteilte, dass der zweite Senat am 10.07.2018 zu 09 KG.2017.10 in der Strafsache gegen B einer Beschwerde dieses Angeklagten gegen einen Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 25.04.2018, welcher den Ausschluss des A von der Verteidigung des B in den Strafverfahren 09 KG.2017.10, 09 KG.2018.9 und 03 ES.2018.20 zum Inhalt hatte, keine Folge gegeben hat. Der Vorsitzende des zweiten Senates stellte eine Ausfertigung des diesbezüglichen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes zur Verfügung und ersuchte um disziplinarrechtliche Überprüfung.
Damit erlangte der Vorsitzende des für Disziplinarsachen zuständigen ersten Senates des Obergerichtes Kenntnis vom Sachverhalt, welcher dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen zugrunde liegt, sodass die einjährige Verjährungsfrist am 16.7.2018 zu laufen begonnen hat. Noch vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 10.07.2019, wurde das Disziplinarverfahren gegen A wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art 46 RAG eingeleitet und die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung verwiesen (ON 12). Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Disziplinarvergehen ist daher nicht verjährt.
4.2.5. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Verjährungsfrist bereits mit Postaufgabe seiner Beschwerde vom 21.05.2018 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.04.2018 zu laufen begonnen habe, "da hier ja auch jedes andere Rechtsmittel mit Postaufgabestempel zu laufen beginnt". Abgesehen davon, dass die Postaufgabe eines Rechtsmittels für die Frage der Einhaltung einer Rechtsmittelfrist relevant ist und nichts mit dem Beginn eines Fristenlaufes zu tun hat, übersieht der Beschwerdeführer, dass schon grundsätzlich mit der Postaufgabe eines Schriftstückes noch keine Kenntnis des Empfängers von dessen Inhalt verbunden ist.
4.3. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Disziplinarvergehen nicht verjährt ist, erübrigt es sich, auf sein Vorbringen, eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des Art 47 Abs 2 RAG sei nicht eingetreten, einzugehen. Eine solche Hemmung hat das Fürstliche Obergericht im Übrigen auch gar nicht angenommen.
4.4. Nach Art 12 RAG (Standesehre) ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht nach Art 46 Abs 1 RAG ein Disziplinarvergehen.
Art 14 1. Satz RAG verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei liegt, ist in Art 15 Abs 1 1. Satz RAG normiert.
Art 17 Abs 1 RAG ("Interessenkollision") verpflichtet den Rechtsanwalt, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen. Diese Bestimmung betrifft alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen. Der Begriff der Gegenpartei ist dabei so weit auszulegen, dass nicht nur auf die formell Prozessbeteiligten, sondern auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen ist (siehe dazu jeweils zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs 1 öRAO RIS-Justiz RS0117715; AnwBl 2018, 406; 25 Ds 6/17z).
Nach Art 29 Abs 2 RAG, welche Bestimmung auf Verfahrenshilfe und Amtsverteidigung abstellt, hat der Rechtsanwalt das Recht, aus wichtigen Gründen die Übernahme des Mandats abzulehnen oder die vorzeitige Enthebung als nach Art 28 RAG bestellter Rechtsanwalt zu verlangen. Solche wichtige Gründe liegen insbesondere bei einer Interessenkollision (lit a) vor.
Die Präambel der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24.03.2014 bestimmt Folgendes:
"Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung, seiner Unabhängigkeit und seiner Bindung an sein Gewissen, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Verschwiegenheitsverpflichtung dazu berufen, seinen Mandanten in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten einschliesslich Strafverfahren kompetent zu beraten und zu vertreten. Seine Aufgabe ist es, die ihm anvertrauten Interessen im Rahmen der Gesetze und mit legalen Mitteln bestmöglich zu wahren, zu verfolgen und durchzusetzen".
Nach § 47 der Standesrichtlinien stellen Verstösse gegen diese eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes (Art 46 RAG) dar und werden vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art 46 ff RAG geahndet.
Gemäss § 11 der Standesrichtlinien ist die vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes seine Treueverpflichtung gegenüber seinem Mandanten. Allfällige eigene Interessen und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurückzutreten.
Der Rechtsanwalt muss nach § 18 Abs 2 der Standesrichtlinien gegenüber allen betroffenen Mandanten das Mandat niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung besteht oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes beeinträchtigt zu werden droht.
Die Standesrichtlinien gelten für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (II § 1 Z 1 lit a). Nach § 2 der Standesrichtlinien erfolgt jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig wird (Z 1). Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorgt (Z 2).
Von einem Rechtsanwalt muss angenommen werden, dass er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewusst sind. Für die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens genügt bereits fahrlässiges Verhalten. Ein objektiver Sorgfaltsverstoss indiziert dabei grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit (RIS-Justiz RS0088909).
4.5. Der Beschwerdeführer räumt selbst sein, es treffe zu, dass über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22.02.2018 gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn wegen des Verdachtes des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 StGB als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter nach § 12, 2. und 3. Fall StGB des B geführt wurden.
4.5.1. Ab diesem Zeitpunkt ist jedoch davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Mandanten nicht mehr im Einklang stehen. Einerseits ist die Wahrung der Mandantenrechte und- Interessen die vom Rechtsanwalt geschuldete Hauptleistungspflicht gegenüber seinem Klienten, wobei die eigenen Interessen des Rechtsanwaltes gegenüber denjenigen seines Mandanten grundsätzlich zurückzutreten haben. Auf der anderen Seite stehen die eigenen Interessen des Beschwerdeführers, sich in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren entsprechend zu verteidigen. Dies könnte ihn dazu verleiten, die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf ihm von seinem Mandanten anvertrauten Informationen zu verletzen bzw zu seinem eigenen Vorteil die Interessen des Mitbeschuldigten, seines Mandanten, hintanzusetzen. Bereits die Gefahr einer Interessenkollision begründet die Verpflichtung zur Niederlegung des Mandats (RIS-Justiz RS0055534). Zum Schutz des Vertrauens, das der Klient in den Rechtsanwalt setzt, soll dieser in keinem Fall auch nur den Anschein erwecken, die Interessen seines Mandanten aufgrund einer Interessenkollision nicht mehr uneingeschränkt wahren zu können (Scheuba in Csoklich/Scheuba aaO, 53).
Das Fürstliche Obergericht hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht angelastet, dass er nicht entsprechend seiner Verpflichtung nach Art 17 und 29 RAG bzw § 18 Abs 2 der Standesrichtlinien ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis davon, dass gegen ihn selbst auf Antrag der Staatsanwaltschaft die genannten gerichtlichen Vorerhebungen geführt wurden, zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes unverzüglich sein Mandat niedergelegt bzw bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer seine Enthebung als Verfahrenshelfer beantragt hat.
4.5.2. Dass er laut seinem Vorbringen im Einvernehmen mit seinem Mandanten B gehandelt hat, kann den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil die genannten Bestimmungen Vorschriften des Standesrechtes, somit öffentlichen Rechtes zum Schutz des Vertrauens der Rechtssuchenden in den Anwaltsstand sind und nicht zur Disposition des Einzelnen stehen (RIS-Justiz RS0072365, RS0109463; Scheuba aaO, 71).
4.6. Den Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Möglichkeiten, eine Gegenäusserung zum Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 25 Abs 1 lit a StPO einzubringen und das Verlangen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung sowie die Bekämpfung des Beschlusses kein disziplinarwidriges Verhalten sein könnten, ist zu entgegnen, dass er - abgesehen davon, dass es bei pflichtgemässem Verhalten des Verteidigers gar nicht zu einem Ausschliessungsverfahren nach § 25 Abs 1 lit a StPO gekommen wäre - auch bei Niederlegen seines Mandates nicht an den von ihm genannten Rechten gehindert worden wäre. Insoferne er sein pflichtwidriges Verhalten damit rechtfertigt, dass ohnehin die gesetzliche Möglichkeit besteht, ihn von der Verteidigung auszuschliessen, ist ihm zu entgegnen, dass der Umstand, dass die Strafprozessordnung eine Handhabe vorsieht, einen Verteidiger auszuschliessen, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen für einen Ausschluss sein Mandat nicht zurücklegt, den Disziplinarangeklagten nicht zu exkulpieren vermag.
4.7. Damit, ob der Tatverdacht in Bezug auf den Disziplinarangeklagten im Verfahren 12 UR.2018.71 zu Recht bestand, musste sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinandersetzen, zumal es sich dabei um keine entscheidungswesentliche Tatsache handelt. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist lediglich der Umstand, dass tatsächlich gegen den Disziplinarangeklagten gerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer der seinem Mandanten B zur Last gelegten Taten geführt wurden.
4.8. Selbst wenn die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer über eine durch den vorsitzenden Richter zu 09 KG.2017.10 im Sommer 2017 übermittelte Anfrage wegen möglicher Interessenkonflikte solche nicht gesehen hätte, ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die Beurteilung der gegenständlichen Disziplinarsache erheblich sein und den Beschwerdeführer entlasten sollte. Abgesehen davon, dass die gerichtlichen Vorerhebungen gegen ihn erst im Februar 2018 eingeleitet wurden, entbindet ihn eine Kenntnis der Rechtsanwaltskammer von den gegen ihn eingeleiteten Vorerhebungen nicht von seiner Verpflichtung, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes und die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer einzuhalten.
4.9. Der Disziplinarangeklagte hat daher eine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten und durch sein berufliches Verhalten eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes und damit ein Disziplinarvergehen nach Art 46 Abs 1 RAG zu verantworten. Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ist bereits gegeben, wenn eine unzulässige Doppelvertretung - wie gegenständlich - zumindest einigen Gerichtspersonen zur Kenntnis gelangt (RIS-Justiz RS0055403). Der angefochtene Schuldspruch erging somit entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Rechtsirrtum.
4.10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Fürstliche Obergericht in den Schuldspruch weder Tatort, noch die genaue Tatzeit aufgenommen hat. Die genaue Begehungszeit gehört allerdings ebenso wie der Ort der Tat nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmale, wenn die Tat sonst - wie im vorliegenden Fall - hinlänglich individualisiert ist (RIS-Justiz RS0098557). Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschwerdeführers, dass gegen ihn gerichtliche Vorerhebungen wegen Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 12, 2. und 3. Fall, 158 StGB zu 12 UR.2018.71 geführt wurden, ergibt sich aus den jeweiligen Empfangsbestätigungen der Mitteilung über die Einleitung von Vorerhebungen gegen ihn im Verfahren 12 UR.2018.71 (ON 12) sowie der Gleichschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23.02.2018 im Verfahren 09 KG.2017.10 (ON 82), in welcher auf die gegen den Disziplinarangeklagten eingeleiteten Vorerhebungen hingewiesen wurde. Die Zustellungen erfolgten jeweils am 28.02.2018.
4.11. Während das Erstgericht den einzigen vorliegenden Milderungsgrund, nämlich den bisher disziplinarrechtlich ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers zutreffend berücksichtigt hat, sind die Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass das Zusammentreffen einer Berufspflichtverletzung mit einer Verletzung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes als erschwerend zu werten ist.
Mit dem schriftlichen Verweis gemäss Art 48 Abs 1 lit a RAG hat das Erstgericht die mildeste der nach Art 48 Abs 1 RAG möglichen Sanktionen ausgesprochen, sodass sich der Beschwerdeführer, der diese Sanktion auch gar nicht ausdrücklich bekämpft, ausgehend von den lediglich zu seinen Lasten korrigierten Strafzumessungsgründen darüber nicht beschwert erachten kann.
4.12. Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht die - vom Rechtsmittel ebenso nicht angesprochene - Bestimmung des Art 50 Abs 3 RAG nicht angewendet. Danach ist ein Disziplinarvergehen nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwaltes geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Das Verschulden ist dabei als hypothetische Strafzumessungsschuld zu verstehen, deren Prüfung entsprechend den Grundsätzen der §§ 32f StGB erfolgt (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek aaO § 3 DSt Rz 5). Es ist dann als geringfügig einzustufen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass das Verschulden erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstösse zurückbleibt RIS-Justiz RS0101393). Eine solche Konstellation liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
4.13. Dem Rechtsmittel, dessen Kosten der Beschwerdeführer selbst zu tragen hat, konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten dem Land Liechtenstein gegenüber sowie zum Ersatz der tarifmässig richtig verzeichneten Kosten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für ihre erfolgreiche Gegenäusserung ergibt sich aus dem Verfahrensaufwand iVm mit dem sinngemäss anzuwendenden § 305 StPO (siehe OGH vom 23.06.2017 zu DO.2015.4).