Es verletzt Ehre und Ansehen seines Berufsstandes, wenn ein Rechtsanwalt ohne sachliche Grundlage und ohne Not in Rechtsmitteleingaben - über die zulässige Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – Richtern oder Staatsanwälten ein bewusst parteiisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie unlautere Motive, somit ein standeswidriges Verhalten, unterstellt.
Ein Rechtsanwalt hat sich in seinen Schriftsätzen unsachlicher Äusserungen zu enthalten.
Im Sinn des Art 46 Abs 1 RAG tatbestandsmässige Äusserungen eines Rechtsanwaltes werden nicht durch das Recht auf freie Meinungsäusserung nach Art 10 EMRK und Art 40 LV geschützt.
Das Verschulden nach Art 50 Abs 3 RAG muss absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein.
DO. 2018.7
OGH. 2019.34
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen Dr. A, Rechtsanwalt, *** wegen des Disziplinarvergehens nach Art. 46 Abs 1 RAG über die Beschwerde des Disziplinarangeklagten Dr. A vom 09.04.2019 (ON 15) gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.03.2019 (ON 14) nach Anhörung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Der Disziplinarangeklagte ist gem § 305 Abs 1 StPO schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die mit CHF 1'211,62 bestimmten Kosten zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von CHF 605,83 wird abgewiesen.
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 14.03.2019 (ON 14) erkannte das Fürstliche Obergericht durch seinen ersten Senat Dr. A des Disziplinarvergehens nach Art. 26 Abs 1 RAG schuldig,
1.1. Dr. A habe (zu ergänzen: in Vaduz) schuldhaft seine Berufspflichten verletzt sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, indem er durch beleidigende, unsachliche und verunglimpfende Formulierungen im Verfahren 04 JG.2016.27 in den Schriftsätzen vom 11.05.2018 (richtig: 26.06.2018) und vom 20.07.2018, in welchen er die Vorgehensweise des Fürstlichen Obergerichts und der Staatsanwaltschaft Liechtenstein - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt qualifizierte:
"... Die Heranziehung von vermeintlich bestehenden "konkludenten" Widersprüchen ... ist abstrus und als süffisanter Kunsttrick des Fürstlichen Obergerichts zu sehen ... Das Fürstliche Obergericht zieht hier alle Register einer unfairen und rechtsmissbräuchlichen Rechtsanwendung, die den Verdacht der offenkundigen Befangenheit des gesamten 3. Senates in der vorliegenden Besetzung aufbringt.
...
Diese Argumentationen und auch das gesamte Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Gericht lässt nämlich erkennen, dass offenkundig eine "Hexenjagd" gegen die/auf die Tochter ihres Vertreters und Vaters stattfindet, mit welchem ihr beim Obergericht in Ungnade gefallenen Vertreter getroffen werden soll. ... Somit ist der oben verwendete Vergleich mit Hexenjagd begründet; dass die letzte Hexenverbrennung in Europa hierzulande stattgefunden hat, ist angesichts der ganzen Hintergründe des vorliegenden Verfahrens wohl mehr als nur geschichtlicher Zufall. ..."
1.2. Hierfür verhängte das Fürstliche Obergericht über den Disziplinarangeklagten nach Art. 48 Abs 1 lit RAG die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises.
1.3. Weiters wurde Dr. A verpflichtet, binnen 14 Tagen die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen, nämlich dem Land Liechtenstein CHF 1'000.00 und der Rechtsanwaltskammer CHF 1'211.65 zu zahlen.
1.4. Das Fürstliche Obergericht legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
"1.1. Dr. A ist ein in Liechtenstein zugelassener, in der Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für seine Ehegattin. Nicht festgestellt werden können seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er ist disziplinarisch unbescholten.
1.2. Das beim Fürstlichen Land- als Jugendgericht zu 04 JG.2016.27 gegen B - die Tochter des Disziplinarangeklagten - wegen des Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 lit. d BMG und Übertretungen nach Art. 21 Abs. 1 BMG geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 17.07.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr, verbunden mit der Weisung, sich zur Feststellung ihrer Drogenfreiheit während 12 Monaten über Aufforderung des Amtsarztes oder einer von diesem benannten Institution zahlenmässig nicht bestimmten Urinkontrollen zu unterziehen und gemäss § 305a StPO einen Pauschalbetrag von CHF 391.70 zu bezahlen, vorläufig eingestellt. Dieser anlässlich der Verhandlung am 17.07.2017 in Anwesenheit einer Vertreterin der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten und Dr. A als deren Verteidiger verkündete Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge wurde dem Fürstlichen Landgericht vom Amt für Gesundheit mitgeteilt, dass sich B bis Ende Februar 2018 in Kolumbien bei ihrer Mutter aufhalten würde. Im Hinblick darauf wurde vereinbart, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Kolumbien ab März 2018 zu den durchzuführenden Urinproben aufgeboten wird.
Mit Beschluss vom 23.03.2018 hat das Fürstliche Landgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B mit der Begründung fortgesetzt, dass diese der ihr auferlegten Weisung, sich zur Feststellung ihrer Drogenfreiheit während 12 Monaten über Aufforderung des Amtsarztes oder einer von diesem benannten Institution zahlenmässig nicht bestimmten Urinkontrollen zu unterziehen, nicht nachgekommen sei und diese auch bis zum Ablauf der Probezeit am 16.07.2018 gemäss telefonischer Mitteilung ihres Vertreters nicht erfüllen wolle bzw. könne, nachdem sie erst im Sommer 2018 nach Liechtenstein zurückkehre. Dieser Beschluss wurde dem Disziplinarangeklagten am 28.03.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 teilte Dr. A dem Fürstlichen Landgericht mit, dass das Vertretungsverhältnis (zu seiner Tochter) mit der Zustellung des Protokolls der Schlussverhandlung geendet habe und die Zustellung an ihn zu Unrecht erfolgt sei. Vorsorglich und um mögliche Rechtsnachteile für die derzeit ständig im Ausland aufhältige Beschuldigte zu vermeiden, hat Dr. A für den Fall, dass die Zustellung an ihn rechtmässig erfolgt sein sollte, Beschwerde an das Fürstliche Obergericht wegen Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhoben.
Die dem Fürstlichen Obergericht vorgelegte Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 06.06.2018 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Disziplinarangeklagte Revisionsbeschwerde als Vertreter von B erhoben, sich als ihren Vater und Beschwerdeführer zu 2. bezeichnet und in der Revisionsbeschwerde vom 11.5.2018 (richtig: 26.06.2018) unter anderem ausgeführt:
"... Die Heranziehung vermeintlich "konkludenter" Wiedersprüche ... ist abstrus und als süffisanter Kunsttrick des Fürstlichen Obergerichts zu sehen. ... Das Fürstliche Obergericht zieht hier alle Register einer unfairen und rechtsmissbräuchlichen Rechtsanwendung, die den Verdacht der offenkundigen Befangenheit des gesamten 3. Senates in der vorliegenden Besetzung aufbringt..."
Gleichzeitig mit der Revisionsbeschwerde verband Dr. A den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für B. Dagegen hat sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit der Begründung ausgesprochen, dass B über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, sodass trotz Volljährigkeit von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, womit nach wie vor eine Unterhaltspflicht ihres Vaters, welcher sie zudem im gegenständlichen Verfahren vertrete, bestehe und dieser damit auch für allfällige Kosten des gegenständlichen Verfahrens aufzukommen habe.
In seiner Gegenäusserung im Schriftsatz vom 20.07.2018 führte der Disziplinarangeklagte unter anderem aus:
"... Diese Argumentation und auch das gesamte Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Gericht lässt nämlich erkennen, dass offenkundig eine "Hexenjagd" gegen die/auf die Tochter ihres Vertreters und Vaters stattfindet, mit welchem ihr beim Obergericht in Ungnade gefallener Vertreter getroffen werden soll. ... Somit ist der oben verwendete Vergleich mit der Hexenjagd begründet; dass die letzte Hexenverbrennung in Europa hierzulande stattgefunden hat, ist angesichts der ganzen Hintergründe des vorliegenden Verfahrens wohl mehr als nur geschichtlicher Zufall...."
1.3. Nachdem die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in den wiedergegebenen Äusserungen eine Verletzung der Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte sah, wurden die entsprechenden Ausführungen dem Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht zur disziplinarrechtlichen Beurteilung vorgelegt.
1.4. Der Disziplinarangeklagte, der sich als Anwalt nicht als Organ der Rechtspflege sieht, erachtet seine Äusserungen weder als unsachlich noch als übertrieben und sieht darin keine Verletzung der anwaltlichen Standespflicht, des Ansehens oder der Ehre des Berufsstandes. Er würde jedoch diese "erregten Äusserungen" in dieser Form heute nicht mehr machen.
2. Der vom Disziplinargericht festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aktenstücke in dem dem Verfahren beigezogenen Akt 04 JG.2016.27, welche - unbestritten - vom Disziplinarangeklagten verfasst und dem Gericht im genannten Verfahren übermittelt wurden. Die Feststellungen zur Person des Disziplinarangeklagten und seine Motivation bzw. Gründe für die gewählte Ausdrucksweise fussen auf der ihm nicht zu widerlegenden Verantwortung."
1.5. Zur rechtlichen Beurteilung sowie zur Strafzumessung führte das Obergericht Folgendes aus:
"3.1. Der Disziplinarangeklagte Dr. A untersteht als in die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragener Rechtsanwalt der Disziplinargewalt des Fürstlichen Obergerichts als Disziplinargericht (Art. 49 RAG).
3.2. Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen (Art. 46 Abs. 1 RAG). Nach Art. 12 RAG ("Standesehre") ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Neben dem Rechtsanwaltsgesetz sind auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24.03.2014 beachtlich. Nach deren § 47 stellen Verstösse gegen die Standesrichtlinien eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes dar und werden diese vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art. 46ff RAG geahndet. In der Präambel der Standesrichtlinien wird festgehalten, dass die persönlichen Eigenschaften und beruflichen Aufgaben das Verhalten des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten und zu den Organen der staatlichen Gemeinschaft bestimmen und der demgemäss bei sonstiger disziplinärer Verantwortlichkeit auch verpflichtet ist, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren.
3.3. Das liechtensteinische Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG) beruht weitgehend auf einer Rezeption der Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung. Zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen kann daher auch auf einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
3.4. Eine Berufspflichtverletzung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter tätig wird. In eigener Sache kann der Rechtsanwalt lediglich Ehre und Ansehen des Standes verletzen. Vorliegend ist der Disziplinarangeklagte in den beiden Schriftsätzen vom 11.05. und vom 20.07.2018 sowohl als Vertreter seiner Tochter als auch in eigener Sache aufgetreten, sodass er grundsätzlich - soweit die darin von ihm verwendeten Ausführungen disziplinarrechtlich zu ahnden sind - sowohl eine Berufspflichtverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Berufsstandes verwirklichen konnte.
3.5. Grundsätzlich gewährleistet Art. 40 der Landesverfassung jedermann das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder bildliche Darstellungen innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äussern und seine Gedanken mitzuteilen. Die damit garantierte Meinungsäusserungsfreiheit verbietet dem Staat das Unterdrücken von Meinungen, insbesondere darf niemand für eine nach Gesetz und Sittlichkeit zulässige Meinungsäusserung in irgendeiner Form bestraft werden. Den verfassungsmässigen Schutz der Meinungsfreiheit können grundsätzlich alle Rechtsunterworfenen und somit auch Angehörige aller Berufsgruppen in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des öOGH als Disziplinargericht für Rechtsanwälte fordert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäusserung zwar eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äusserung als strafbares Disziplinarvergehen (RIS-Justiz RS0056168), jedoch unterstehen unwahre Tatsachenbehauptungen oder auf solchen basierende Werturteile nicht dem Schutz des Rechts auf freie Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK, Art. 113 StGG (RIS-Justiz RS0107915). Von einem Rechtsanwalt - so der öOGH - kann einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege verlangt werden, dass er sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tons bedient, sodass ausfällige und beleidigende Eingaben Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0055208; 24 Os 6/15k).
3.6. Unabhängig davon, ob einem Rechtsanwalt auch die Funktion eines Hilfsorgans der Rechtspflege zukommt - wie in Österreich - oder nicht, sind unsachliche, beleidigende Äusserungen auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig (vgl. öAnwBl 1999, 51 ua). Eine nähere Bestimmung des Wesensgehalts des Rechts auf freie Meinungsäusserung findet sich (auch) in dem in Liechtenstein in Kraft stehenden Art. 10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäusserung und stellt klar, dass dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen einschliesse, sieht aber im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, "wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des Rufes oder Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten".
Gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK darf also die Freiheit der Meinungsäusserung nur aus den dort angeführten Gründen beschränkt werden (vgl. österreichischer Verfassungsgerichtshof VfSlg 16.792/2003). So geniessen unsachliche und erkennbar beleidigende Äusserungen nicht den Schutz der freien Meinungsäusserung, weil, wie aus Art. 10 Abs. 2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Auch hat der EGM festgestellt, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer Funktion im Rechtsstaat weitergehende Beschränkungen bei Meinungsäusserungen hinzunehmen haben (s. hiezu etwa EGMR 28.10.2013, Fall Steurer, Appl. 39.657/98, Z 38; 17.07.2008, Fall Schmidt, Appl. 513/905=ÖJZ 2008, 990). Wird somit eine Meinungsäusserung unter dem Gesichtspunkt der Standes- und Berufspflichten disziplinär geahndet, handelt es sich um einen vom Gesetz vorgesehenen Eingriff im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Grundsätzlich hat sich ein Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und alle unsachlichen und beleidigenden Äusserungen zu unterlassen (öAnwBl. 2009/8174, 79).
3.7. Die Ausführungen des Disziplinarangeklagten in den von ihm verfassten und sohin von ihm auch zu verantwortenden Schriftsätzen vom 11.05.2018 (richtig: 26.06.2018) und 20.07.2018, in welchen er einerseits die Vorgehensweise des Fürstlichen Obergerichts als abstrus und als süffisanten Kunsttrick bezeichnet und ihm eine unfaire und rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung vorwirft und andererseits der Staatsanwaltschaft Liechtenstein eine Hexenjagd ohne sachliche Grundlage unterstellt bzw. vorwirft, verletzen die Ehre und Ansehens des Berufsstandes der Rechtsanwälte. Er hat nach Ansicht des Disziplinargerichtes jedenfalls dadurch die Grenzen einer sachlichen Ausdrucksweise überschritten und unsachliche, verunglimpfende und beleidigende Formulierungen verwendet.
Dr. A hat dadurch sowohl eine Berufspflicht (Verstoss gegen Art. 12 RAG und die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer) verletzt, als auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, sodass das Disziplinarvergehen nach Art. 46 Abs. 1 RAG in zweifacher Hinsicht verwirklicht wurde und er disziplinarrechtlich zu verurteilen ist.
4. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass Dr. A bislang disziplinarrechtlich unbescholten ist und eine gewisse Einsicht zeigt. Nachdem als Erschwerungsgrund lediglich das Zusammentreffen einer Berufspflichtverletzung und einer Verletzung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes vorliegt, reicht nach Ansicht des Disziplinargerichts als entsprechende sanktionsmässige Reaktion auf das Verhalten des Disziplinarangeklagten die mildeste Form der Bestrafung, nämlich des schriftlichen Verweises gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a RAG aus."
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Dr. A vom 09.04.2019 (ON 15). Dieser ist die Kopie der mit Notizen des Rechtsmittelwerbers versehenen Vorladung zur Disziplinarverhandlung vom 14.03.2019 angeschlossen.
3. Der Beschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
3.1. Einleitend sei die Frage zu stellen, ob die Zuweisung der Disziplinargerichtsbarkeit für Rechtsanwälte an das Fürstliche Obergericht nicht ein ungesetzlicher und verfassungswidriger Eingriff in die Selbstautonomie der Rechtsanwälte sei. Diese Zuständigkeitsregelung führe zum untragbaren Zustand, dass die Rechtsanwaltskammer als "Zwangsvertretung" der Rechtsanwälte zur Beurteilung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Standesrichtlinien und des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) nicht berufen sei. Zufolge dieser Regelung habe zum einen die Rechtsanwaltskammer gegen ihre Mitglieder aufzutreten und zum anderen das Gericht die disziplinarrechtliche Relevanz von Äusserungen ihm gegenüber zu beurteilen. Dies müsse jedoch - wie vorliegend augenscheinlich - zu einer Interessenskollision führen. Somit bewirke die Zuständigkeit des Obergerichtes als erste Instanz für das Disziplinarverfahren der Rechtsanwälte einen verfassungswidrigen Eingriff einerseits in die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammer und andererseits auch in die ihrer Mitglieder.
3.2. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des ersten Senates des Obergerichtes in einer anderen Disziplinarsache, in welcher der Beschwerdeführer als Parteienvertreter eingeschritten sei, die berechtigte Frage gestellt habe, warum überhaupt das Obergericht für standes- und disziplinarrechtliche Fragen der Rechtsanwälte zuständig sein solle und ob nicht hier diese Aufgabe deplatziert sei. Deshalb werde angeregt, der Oberste Gerichtshof möge die verfassungsrechtliche Überprüfung des Art 46 und des Art 100 RAG durch den Staatsgerichtshof beantragen.
3.3. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses vermisst die Beschwerde mehrere von ihr als entscheidungswesentlich erachtete sich aus dem Akt 04 JG.2016.27 ergebende Feststellungen.
3.4. Das Obergericht habe den verfahrensrechtlichen Hintergrund der inkriminierten Äusserungen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt und sei (auch) deshalb zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen. Die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Äusserungen seien zwar eine scharf formulierte Kritik gewesen, jedoch bei Berücksichtigung aller beachtlichen Umstände nicht tatbestandsmässig. Hiebei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Dr. A die Kritik nicht als Rechtsanwalt, sondern in eigener Sache geäussert habe und dass seine Äusserungen im Licht der engen persönlichen und beruflichen Verflechtungen zwischen den Untergerichten und der Staatsanwaltschaft zu sehen seien.
3.5. Weiters sei die durch die gerichtlichen Massnahmen verursachte Betroffenheit nicht nur seiner Tochter sondern auch beim Beschwerdeführer selbst zu berücksichtigen sowie zu berücksichtigen, dass er die Befangenheit des (laut der Besetzungsmitteilung vom 16.05.2018 als Mitglied des Beschwerdesenates in Frage kommenden) Oberrichters Dr. C wegen dessen abfälliger Äusserungen über ihn geltend gemacht habe.
3.6. Zur teilweisen Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluss bringt der Beschwerdeführer vor, dass offenbar der erkennende Senat "sich selbst als Obergericht angegriffen gefühlt habe". Insoweit stelle sich die Frage nach dessen Objektivität und Unparteilichkeit. So habe der Senatsvorsitzende - dies ergebe sich aus der vorgelegten handschriftlichen Notiz vom 14.03.2019 - bei der Entscheidungsbegründung gesagt, dass "wir" die inkriminierten Äusserungen, mit denen eine rote Linie überschritten worden sei, "nicht tolerieren können". Dies zeige, dass das kritisierte Gericht sich pauschal angegriffen gefühlt und dann gerechtfertigt habe. Die Erregung des Beschwerdeführers durch "das unhaltbare In-Streit-ziehen" mit der Zurückweisung der Beschwerde am 06.06.2018 mit Beschluss ON 43 samt den damit im Falle dessen Rechtskraft verbundenen negativen Folgen für ihn und seine Tochter seien hingegen nicht entschuldigend gewertet worden. Es sei mit zweierlei Mass gemessen worden.
3.7. Weiter führt der Beschwerdeführer das Recht auf freie Meinungsäusserung sowie jenes auf Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt ins Treffen. Das Recht eines Verteidigers auf Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung dürfe nicht über den Umweg der Standesvorschriften beschränkt werden.
3.8. Wenngleich hier nicht relevant, werde doch darauf verwiesen, dass auch nach österreichischem Verständnis ein Rechtsanwalt nicht "Hilfsorgan der Rechtspflege" sei. Seine Funktion sei als "Mittätigkeit in der Rechtspflege" zu beurteilen.
3.9. Schliesslich habe das Obergericht der subjektiven Tatsache keine Beachtung geschenkt.
Insgesamt erweise sich das angefochtene Erkenntnis als unangemessen und ungesetzlich.
3.10. Die Beschwerde regt an, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle beim Staatsgerichtshof beantragen, dass dieser die Art 49 und 100 RAG, welche die Zuständigkeit des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes für Disziplinarstrafsachen der Rechtsanwälte regeln, im Hinblick auf den auch für die Rechtsanwaltskammer geltenden Grundsatz der Selbstverwaltung auf ihre Verfassungskonformität prüfe.
3.11. Abschliessend beantragt das Rechtsmittel, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahin abändern, dass der Disziplinarangeklagte von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen und das Land Liechtenstein zum Ersatz seiner Kosten verpflichtet werde; in eventu möge der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Disziplinarstrafsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdekosten als weitere Verfahrenskosten bestimmen.
4. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer beantragte mit ihrer Gegenäusserung (ON 17), es möge der Beschwerde keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten der Gegenäusserung binnen 14 Tagen verpflichtet werden. Hiezu wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
4.1. Die Beschwerde erscheine nicht berechtigt. Es stehe ausser Streit, dass Rechtsanwälte auch gegenüber den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Kritik äussern könnten. Diese Kritik müsse jedoch sachlich sein und in korrektem Ton erfolgen. Von einem Rechtsanwalt könne auch bei persönlicher bzw emotionaler Betroffenheit erwartet werden, dass er seine Kritik sachlich formuliere.
4.2. Die Bedenken des Beschwerdeführers, dass sich das Disziplinargericht selbst angegriffen gefühlt und deshalb nicht objektiv und unparteilich entschieden habe, könnten nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Ablehnungsgründe geltend gemacht.
5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
5.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch unbegründet.
5.2. Der Oberste Gerichtshof teilt die Bedenken an der Verfassungsmässigkeit der Art 49 und 100 RAG nicht.
Diese Bedenken begründet der Beschwerdeführer lediglich mit der Behauptung eines verfassungswidrigen Eingriffes in die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammer dadurch, dass für die abschliessende Beurteilung, ob ein disziplinarrechtliches Verhalten vorliegt, nicht die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer sondern das Gericht zuständig ist. Eine weitere Konkretisierung dahin, mit welcher Verfassungsbestimmung die angeführten Artikel des RAG im Widerspruch stehen sollen (s hiezu auch Art 18 Abs 2 StGHG), enthält das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ohnedies nicht.
5.3. Abs 1 des Art 49 RAG ("Disziplinargericht") bestimmt, dass die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt wird.
Nach Abs 1 des Art 100 RAG ("Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts") kann gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung der Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Nach Abs 2 leg cit finden auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der §§ 238 ff der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5.4. Die Regelung des Disziplinarrechtes für die Rechtsanwälte in materieller und formeller Hinsicht obliegt - gleich wie etwa für die Ärzte und Treuhänder - grundsätzlich dem Gesetzgeber des Fürstentums Liechtenstein.
So wird beispielsweise die Disziplinargewalt über Ärzte in erster Instanz ebenfalls durch das Obergericht ausgeübt (Art 27 ÄrzteG, LGBl 2003 Nr 239 idgF). Rechtsmittelinstanz ist zufolge Art 31 ÄrzteG der Oberste Gerichtshof.
Das Treuhändergesetz (TrHG), LGBl 2013 Nr 421 idgF, enthält in den Bestimmungen der Art 43 ff eine andere Zuständigkeitsregelung. Es weist in Art 47 die Disziplinarentscheidung der Standeskommission zu.
5.5. Bei keiner dieser unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen sieht der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (s hiezu auch Stotter in "Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein" 2. Aufl. S 429). Solche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der zitierten Äusserung eines Senatsvorsitzenden in einer anderen Disziplinarsache.
5.6. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das RAG ohnedies in Art 50 Abs 1 (Anzeigerecht) und Abs 5 (Recht auf Parteistellung samt Antrags- und Beschwerderecht) sowie in Art 55 Abs 1 (Beiziehung zur mündlichen Verhandlung) der Rechtsanwaltskammer wichtige Mitwirkungsrechte im Disziplinarverfahren einräumt.
5.7. Auch aus den österreichischen Regelungen des Disziplinarrechtes für Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltsordnung (BGBL 1968/96 idgF) und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt, BGBl 1990/474 idgF), auf deren teilweise Rezeption insbesondere die materiell-rechtlichen liechtensteinischen Bestimmungen beruhen, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes zu gewinnen. In Österreich entscheidet in erster Instanz der Disziplinarrat der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 20 DSt) und als Rechtsmittelinstanz der Oberste Gerichtshof (§ 46 DSt) durch die gem § 59 DSt zusammengesetzten Senate.
5.8. Für den Obersten Gerichtshof bestand somit kein Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag gem Art 18 Abs 1 lit b StGHG.
6. Die behaupteten Begründungsmängel durch die unvollständige Feststellung der Entscheidungen und Verfahrungsschritte im Akt 04 JG.2016.27 liegen nicht vor.
6.1. Die für den Schuldspruch im Disziplinarverfahren erforderlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen au dem Akt 04 JG.2017.27 ergeben sich aus dem angefochtenen Beschluss. Die von der Beschwerde urgierten zusätzlichen Feststellungen sind nicht entscheidungswesentlich.
6.1.1. Das Strafverfahren gegen B wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2017 (ON 24) unter Erteilung der Weisung, sich zur Feststellung ihrer Drogenfreiheit Urinkontrolle zu unterziehen, vorläufig eingestellt. Dies ergibt sich auch aus dem angefochtenen Beschluss ON 14 (Pkt 1.2 in S 3). Die vermisste Feststellung, dass diese Proben mit einer Ausnahme ausserhalb der festgelegten Zeit negativ gewesen seien, ist für die Beurteilung des Disziplinarvorwurfes nicht entscheidend, mag sich auch die in der Stellungnahme des Disziplinarangeklagten vom 20.07.2018 (ON 48) zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 03.07.2018 (ON 46) teilweise wiederholte Argumentation gegen den Fortsetzungsbeschluss darauf beziehen.
6.1.2. Ebenso wenig entscheidungswesentlich ist, dass der der Beschuldigten mit dem Beschluss auf vorläufige Verfahrenseinstellung vom 17.07.2017 (ON 24) auferlegte Pauschalkostenbetrag bezahlt wurde und dass vor ihrer Abreise beim Amt für Gesundheit eine Vereinbarung getroffen worden sei, dass sie sich nach ihrer Rückkehr mit dem Amt in Verbindung setzen werde und dass am 03.10.2017 (ON 29) der Disziplinarangeklagte das Landgericht über die Abwesenheit seiner Tochter informiert habe.
6.1.3. Die Kritik der Feststellung in Seite 4, 1. Satz des angefochtenen Beschlusses ON 14 als "unrichtig/entstellt" erweist sich mangels Relevanz der davon betroffenen Umstände im Zusammenhang mit den Urinproben als nicht zielführend. Zudem nimmt die beanstandete Feststellung zutreffend Bezug auf das Schreiben des Landgerichtes an das Amt für Gesundheit vom 10.10.2017 (ON 30).
6.1.4. Der Wiedergabe der Begründung des obergerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung der Beschwerde vom 06.06.2018 (ON 43) bedurfte es nicht. Zudem ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts, was in irgendeiner Weise die disziplinarrechtlich relevanten Äusserungen entschuldigen könnte. Für die Zurückweisung der Beschwerde konnte sich das Obergericht auf - wenngleich im Ergebnis nicht tragfähige - Argumente stützen, die sich aus dem widersprüchlichen und zum Teil unrichtigen Beschwerdevorbringen (ON 35) ergaben.
6.1.5. Ausführungen des Disziplinarsenates zu der im Verfahren 04 JG.2016.27 vom Vertreter der Beschuldigten geltend gemachten Befangenheit des Oberstrichters Dr. C bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser beim Beschluss des dritten Senates vom 06.06.2018 auf Zurückweisung der Beschwerde (ON 43) nicht mitwirkte. Zudem war der Ablehnungsantrag durch den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes am 06.06.2018 zurückgewiesen worden (ON 44).
6.1.6. Inwieweit der von der Beschwerde ins Treffen geführte "Hintergrund für die inkriminierten Äusserungen" iVm dem Befangenheitsantrag gegen Dr. C für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes beachtlich sein soll, lässt sich weder aus dem Rechtsmittel noch aus dem Akteninhalt ersehen. Keinesfalls können die vom Disziplinarangeklagten für eine Befangenheit des genannten Oberstrichters als beachtlich erachteten Umstände, und zwar auch nicht im Zusammenhalt mit dem Verfahrensgang und dem anderen von ihm erwähnten Verfahren, die inkriminierten Äusserungen entschuldigen oder rechtfertigen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass der Disziplinarangeklagte die Zurückweisung seines Ablehnungsantrages ebenfalls kritisiert.
6.1.7. Das mehrfach vorgetragene Rechtsmittelargument, der Disziplinarangeklagte sei bei der Verfassung der Schriftsätze "in eigener Sache und nicht als Rechtsvertreter" tätig geworden, versagt.
Die Revisionsbeschwerde für seine am xx.xx.1998 geborene und somit schon volljährige Tochter - womit sein Einschreiten als gesetzlicher Vertreter/Vater nicht mehr möglich war - hatte der Disziplinarangeklagte als Verteidiger verfasst. Dies wurde von ihm wie schon in der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht durchwegs schlüssig und zum Teil widersprüchlich wiederholt vorgebracht. Übereinstimmend damit sprach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2018 (ON 56) aus, dass Dr. A sowohl den erstgerichtlichen Beschluss als auch den seine dagegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Obergerichtes vom 06.06.2018 (ON 43) als bevollmächtigter Verteidiger seiner Tochter erhoben hatte. Damit war der genannte Beschluss ON 43 auf Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben.
Eine Legitimation des "Dr. A als persönlich Betroffener" zur Erhebung der Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 06.06.2018 (ON 43) wurde mit dem schon genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2018 (ON 56) verneint.
6.1.8. Die zudem keineswegs schlüssige und widerspruchsfreie Argumentation unter Bezugnahme auf eine durch die Zurückweisung der Beschwerde durch das Obergericht am 06.06.2018 (ON 43) bewirkte "persönliche Betroffenheit" des Beschwerdeführers zeigt weder das Erfordernis weiterer diesbezüglichen Feststellungen auf noch kann es die inkriminierten Äusserungen rechtfertigen. Dies trifft auch für die vom Rechtsmittel vermisste Begründung des obergerichtlichen Beschlusses ON 43 auf Zurückweisung der Beschwerde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu.
6.1.9. Gleiches gilt für sein in diesem Zusammenhang neuerlich ins Treffen geführte und als konfliktbehaftet bezeichnete Verhältnis zum Fürstlichen Oberrichter Dr. C zu. Die hiezu vom Beschwerdeführer angestellten Vermutungen und gezogenen Schlüsse finden im Akt keine Stütze und entbehren somit einer objektiven Sachverhaltsgrundlage. Sie rechtfertigen nicht, der Staatsanwaltschaft generell bzw ihren eingeschrittenen Mitarbeitern oder den Richtern des Obergerichtes unlautere oder gar disziplinarrechtlich relevante Motive und Verhaltensweisen zu unterstellen. Dem Rechtsmittelwerber ist zu widersprechen, dass bei Berücksichtigung aller "Begleitumstände" seine Äusserungen in einem günstigeren Lichte zu sehen seien oder dass gar ihre Tatbestandsmässigkeit fehle.
6.1.10. Das bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Beschluss aktenkonform und unbedenklich alle entscheidungswesentlichen sich aus dem Akt 04 JG.2016.27 ergebende Sachverhaltsaspekte enthält.
6.2. Für die in Seite 10, erster Absatz des Rechtsmittels angestrebten Alternativfeststellungen und ergänzenden Sachverhaltsannahmen liegen keine hinreichenden Verfahrensergebnisse vor. Zudem bestand für Konstatierungen bezüglich einer allfälligen Befangenheit der Oberrichters Dr. C schon deshalb keine Anlass, weil dieser an der beanstandeten Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat. Auch aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2018 (ON 56) ergeben sich keine gegen den angefochtenen Schuldspruch sprechende Erkenntnisse.
7. Es versagt auch die Beschwerdebehauptung, mit dem angefochtenen Beschluss seien das Gesetz unrichtig angewandt und der Tatbestand des Art 46 Abs 1 RAG rechtsirrig bejaht worden.
7.1. Wenn die Beschwerde damit in den Raum stellt, der dritte Senat des Fürstlichen Obergerichtes könnte in dieser Disziplinarsache nicht unparteiisch, objektiv und unvoreingenommen entschieden haben, ist ihr mit dem Hinweis auf das Fehlen eines tragfähigen Hinweises hiefür zu widersprechen. Dies gilt auch für die vorgetragene Äusserung des Senatsvorsitzenden zur Begründung des Erkenntnisses. Diese entspricht dem angefochtenen Erkenntnis, wonach der Senat die Äusserungen nicht als eine noch tolerierbare Kritik, sondern als tatbestandsmässig iSd Art 46 RAG beurteilte. Dass der Rechtsmittelwerber auch in diesem Zusammenhang die Frage nach der Objektivität und Unparteilichkeit des Obergerichtes stellt, zeigt sein fehlendes Verständnis für das Gebot einer sachlichen und objektiven Rechtsmittelkritik.
8. Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Äusserungen sind nicht durch die von Art 10 EMRK und Art 40 LV geschützte Freiheit der Meinungsäusserung gerechtfertigt.
8.1. Die Freiheit der Meinungsäusserung kann wie auch anderer Freiheitsrechte durch gesetzlich vorgesehene Eingriffe beschränkt werden, die einem legitimen Zweck dienen und verhältnismässig sind. Zu solchen legitimen Zielen zählt unter anderem der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer oder eines ganzen Berufsstandes. Auch das Anliegen der Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Manz, Wien 2012, § 23 Rz 13, 22ff und 36; StGH 2010/088 Erw 3.4.1 mwN). Demzufolge muss auch eine Kritik an gerichtlichen Entscheidungen verhältnismässig sein.
8.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen in Verbindung mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis waren sowohl die Formulierungen des Disziplinarangeklagten in der Revisionsbeschwerde vom 20.07.2018 (ON 45) als auch jene in seiner Äusserung vom 20.07.2018 (ON 48) zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft nicht mehr vom Recht auf Freiheit der Meinungsäusserung geschützt, sondern tatbestandsmäßig iSd Art 46 Abs 1 RAG.
8.3. Im ersten Fall hat der Disziplinarangeklagte dem Obergericht betreffend die von diesem dargelegten Widersprüche im Rechtsmittel einen "süffisanten Kunsttrick", somit im Zusammenhalt mit den weiter hiezu verwendeten Formulierungen wie "unfair" und "rechtsmissbräuchlich" ein bewusst parteiisches und damit auch für einen Richter standeswidriges Verhalten angelastet sowie vorgeworfen, dass es "alle Register einer unfairen und rechtmissbräuchlichen Rechtsanwendung" gezogen habe (S 10 und S 15 in ON 45). Damit bezichtigte er die Richter des Fürstlichen Obergerichtes einer Verletzung ihrer Dienstpflicht. Nach Art 19 Richterdienstgesetz (RDG) haben nämlich Richter die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.
8.4. Auch der Staatsanwaltschaft unterstellte der Disziplinarangeklagte ein pflichtwidriges Verhalten. Nach Art 36 Abs 1 StAG haben Staatsanwälte - neben weiteren Verpflichtungen - die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. In der Äusserung vom 20.07.2018 (S 2 und S 3 in ON 48) wirft der Disziplinarangeklagte der Staatsanwaltschaft vor, in "Abstimmung mit dem Gericht", wobei hiefür nicht nur das Obergericht sondern auch das Landgericht in Frage kommen kann, eine "Hexenjagd" gegen die Beschuldigte und ihn als ihren Vater betrieben zu haben, womit er "getroffen werden solle". Damit wird pauschal die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bzw werden deren Vertreter eines pflichtwidrigen Verhaltens beschuldigt.
8.5. Mit den inkriminierten Ausführungen in der Revisionsbeschwerde ON 45 sowie mit dem in der Äusserung ON 48 der Staatsanwaltschaft gegenüber erhobenen Vorwurf eines standeswidrigen Verhaltens und unsachlicher Motive wurde die Grenze einer sachlichen Kritik am Beschluss ON 43 des Obergerichtes und an den Anträgen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft im Verfahren 04 JG.2016.27 überschritten. Der Disziplinarangeklagte unterstellte bewusst und gewollt dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft ein pflichtwidriges Verhalten. Bei unwahren Tatsachen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäusserung (RIS-Justiz RS003221).
8.6. Für die Verwirklichung der inneren Tatseite genügt, worauf in Bezug auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hingewiesen wird, ohnedies schon Fahrlässigkeit (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 2014, S 855). Dass das Obergericht seiner Entscheidung ein schuldhaftes Verhalten des Disziplinarangeklagten zugrunde legte, ergibt sich aus dem Spruch des Erkenntnisses (S 1 in ON 14), wonach Dr. A schuldhaft gehandelt hat.
9. Die Beschwerde versagt auch mit dem unzutreffenden Argument, die inkriminierten Äusserungen seien durch das Recht auf Ausübung der Verteidigung gerechtfertigt. Mit den verwendeten Formulierungen werden nämlich nicht sachliche Argumente vorgetragen, sondern den zur Entscheidung berufenen Richtern und der Staatsanwaltschaft unlautere Motive sowie ein pflichtwidriges und damit ihre Dienstpflichten verletzendes Verhalten angelastet. Solche Bezichtigungen haben mit der Wahrnehmung von Verfahrensrechten nichts mehr zu tun. Diese Anschuldigungen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft konnten ohne Verkürzung der Verteidigungsrechte unterbleiben. Ein Rechtsanwalt darf in Ausübung seines Berufes nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 2014, S 861f). Unsachliche und beleidigende Äusserungen sind zu unterlassen (RIS-Justiz RS0055208).
9.1. Die Beantwortung der - ohnehin schon vom Rechtsmittel als irrelevant beurteilten - Frage, ob Rechtsanwälte in Liechtenstein "Hilfsorgan der Rechtspflege" sind, kann mangels an Relevanz für dieses Verfahren dahingestellt bleiben.
10. Das Fürstliche Obergericht hat die Rechtsfrage richtig gelöst.
Voranzustellen ist, dass das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) weitgehend auf der Rezeption der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO) samt dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) beruht. Deshalb kann zu seiner Auslegung auf die einschlägige österreichische Judikatur und Literatur zurückgegriffen werden.
10.1. Nach Art 12 RAG (Standesehre) ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
Nach Art 46 Abs 1 RAG begeht ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarverfahren.
Nach Abs 2 des Art 46 RAG begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Die Präambel der am 01.04.2014 in Kraft getretenen Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24. März 2014 bestimmt Folgendes: "Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung seiner Unabhängigkeit und seiner Bindung an sein Gewissen, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Verschwiegenheitsverpflichtung dazu berufen, seinen Mandanten in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten einschliesslich Strafsachen kompetent zu beraten und zu vertreten. Seine Aufgabe ist es, die ihm anvertrauten Interessen im Rahmen der Gesetze und der legalen Mitteln bestmöglich zu wahren, zu verfolgen und durchzusetzen."
Die Standesrichtlinien gelten für Rechtsanwälte bei Ausübung des Rechtsanwaltberufes (§ 1 Z 1 lit a der Richtlinien). Auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, finden diese Standesrichtlinien keine Anwendung. Der Rechtsanwalt hat jedoch auch bei seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes zu wahren und alles zu unterlassen, was seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnte. Bei der Ausübung solcher Tätigkeiten unterliegt er den in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen berufs- und disziplinarrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs 1 und 2 der Richtlinien).
Nach § 47 der Standesrichtlinien stellen Verstösse gegen diese eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes (Art 46 RAG) dar und werden diese vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Rechtsanwälte nach Massgabe der Art 46 ff RAG geahndet.
10.2. Dr. A übermittelte im Verfahren gegen seine zu diesem Zeitpunkt volljährige Tochter als deren bevollmächtigter Verteidiger mehrere von ihm verfasste Schriftsätze dem Gericht, darunter die vom Schuldspruch betroffenen Eingaben. In einer anderen Funktion wurde er nicht tätig. Er persönlich war durch den gem § 22h Abs 2 Z 2 StPO ergangenen Beschluss des Fürstlichen Land- als Jugendgerichtes vom 23.03.2018 auf Fortsetzung des Verfahrens gegen seine Tochter wegen des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG und wegen der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG (ON 34) nicht betroffen. Damit stellt sich die Frage nach der Tatbegehung im Zuge eines Tätigwerdens in eigener Sache nicht.
10.3. Der Disziplinarangeklagte hat durch die inkriminierten Äusserungen seine Verpflichtung als Anwalt gem Art 12 RAG, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufstandes zu wahren, schuldhaft verletzt sowie die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt und dadurch das Disziplinarvergehen nach Art 46 Abs 1 RAG begangen (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10, 2018, § 1 DSt Rz 15).
Es fehlt jeder Hinweis dafür, dass Dr. A nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Verhältnissen nicht in der Lage gewesen, die tatbestandsmässigen Formulierungen zu unterlassen und die angefochtene Entscheidung sowie die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft sachlich zu kritisieren. Demzufolge hat er schuldhaft handelnd seine Berufspflicht verletzt sowie die Ehre und das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt. Damit erging der angefochtene Schuldspruch ohne Rechtsirrtum.
Aus den im Rechtsmittel angeführten Entscheidungen in anderen Disziplinarsachen für Rechtsanwälte ist beim festgestellten Sachverhalt für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
11. Die Verhängung der Strafe des schriftlichen Verweises gem Art 48 Abs 1 lit a RATG wird - zu Recht - nicht kritisiert, wurde doch damit die mildeste der nach Art 48 Abs 1 RAG möglichen Sanktionen ausgesprochen.
12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Fürstliche Obergericht zu Recht die - vom Rechtsmittel auch nicht angesprochene - Bestimmung des Art 50 Abs 3 RATG nicht angewandt hat. Nach leg cit ist ein Disziplinarverfahren nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Angesichts der Wiederholung der Tathandlungen, des Umstandes, dass davon sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft betroffen waren, sowie des mit der Schwere der gegen diese erhobenen Vorwürfe verbundenen hohen Schuldgehaltes der Tathandlungen ist das Verschulden des zudem nicht iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB geständigen Disziplinarangeklagten trotz seiner disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit nicht gering gem Art 50 Abs 3 RAG. Die Schuld nach dieser Gesetzesstelle muss absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10, 2018, § 3 DSt Rz 5).
13. Somit war dem Rechtsmittel, dessen Kosten der Beschwerdeführer selbst zu tragen hat, ein Erfolg zu versagen.
13.1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten dem Land Liechtenstein gegenüber sowie zum Ersatz der Kosten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für ihre Gegenäusserung ergibt sich aus dem Verfahrensaufwand iVm dem sinngemäss anzuwendenden § 305 StPO (s hiezu OGH vom 23.06.2017 zu DO.2015.4).
13.2. Für die Gegenäusserung zur Beschwerde stehen nach TP 4 II. lit b und TP 4 I. 3.b incl. 50 % ES und 7,7 % MWSt CHF 1.211,62 zu (s auch Michael Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, Schaan 2016, S 291). Daraus ergibt sich das abzuweisende Mehrbegehren.
Vaduz, am 07. Juni 2019