E 5069/98-11
§§ 483 f, 488 ZPO
Die Bestimmungen über das Rekursverfahren fordern nicht zwingend die Anführung von Rekursgründen und hindert auch ein Mangel des Rekursinhaltes das Rekursgericht nicht, den angefochtenen B nach jeder Richtung hin zu überprüfen und an die Stelle der bekämpften E die nach seiner Rechtsauffassung richtige E zu setzen. Ein Rekurs ist schon dann hinlänglich ausgeführt, wenn die Überprüfung der angefochtenen E begehrt und angegeben wird, wie weit sich die rekurswerbende Partei durch den bekämpften B für beschwert erachtet. Letzteres ist unabdingbar, weil sonst eine allfällige Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses nicht beachtet werden kann.
Art 3 Abs 1, 258 Abs 1 EO
Entsprechend dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (LES 1998, 325) muss die verpflichtete Partei aus dem Exekutionstitel ua erkennen können, was ihr verboten ist und wodurch sie dem Verbot zuwiderhandeln würde. Hiebei kommt es auf den allgemeinen Wortsinn des Titels und nicht darauf an, was das Gericht oder die Parteien gemeint haben. Bleiben Unklarheiten, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ein Exekutionstitel, der ein nicht entsprechend individualisiertes Unterlassungsgebot oder das Verbot einer "Belästigung" enthält, kann nicht vollstreckt werden.
Mit Rechtsbot vom 12.05.1998 wurde der Verpflichteten als dortige Rechtsbotempfängerin ua verboten, die Rechtsbotwerberin "künftighin auf eine andere Art und Weise, insbesondere telefonisch, direkt oder indirekt zu belästigen".
Mit Exekutionsantrag vom 02.10.1998 beantragte die vormalige Rechtsbotwerberin und nunmehrige betreibende Partei ua, durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen oder Haft über die Verpflichtete die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen zu bewilligen, durch welche die Verpflichtete dem Rechtsbot vom 12.05.1998 zuwiderhandeln könnte. Am 28.09. 1998 sei die gefährdete Partei von der Verpflichteten auf einem Parkplatz aufgelauert, angesprochen und belästigt worden. Die Verpflichtete habe auch angekündigt, in Zukunft mit der betreibenden Partei in Kontakt zu treten und sich mit ihr über ihre (der Verpflichteten) Probleme zu unterhalten. Mit einer künftigen Belästigung müsse deshalb gerechnet werden.
Das LG bewilligte die beantragte Exekution ohne Begründung.
Dagegen gab die Verpflichtete vor einer Gerichtspraktikantin des LG Vaduz einen Rekurs zu Protokoll, in dem sie den Vorfall vom 28.09.1998 aus ihrer Sicht schilderte und eine Belästigung der betreibenden Partei bestritt. Der Protokollarrekurs mündete im Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung der Exekutionsbewilligung.
Das OG hob in Stattgebung des Rekurses die Exekutionsbewilligung des LG auf.
Dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs der betreibenden Partei gab der OGH keine Folge.
1. In ihrer Nichtigkeitsrüge hilfsweise Rechtsrüge führt die betreibende Partei im wesentlichen ins Treffen, dass der Rekurs der Verpflichteten keine Rekursgründe und keine explizite Anfechtungserklärung enthalte. Es handle sich dabei um zwingende Inhaltserfordernisse. Das Rechtsmittel habe sich auf neues tatsächliches Vorbringen beschränkt, das im Rekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht zulässig sei. Die Verpflichtete habe in ihrem Rechtsmittel keinen einzigen Fehler des erstinstanzlichen Beschlusses aufgezeigt. Gemäss § 520 Abs 2 ZPO (die Revisionsrekurswerberin bezieht sich hier offenkundig auf die österreichische ZPO und meint die Bestimmung des § 488 Abs 2 ZPO) hätte die Verpflichtete in ihrem Rekurs darlegen müssen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung im angefochtenen B unrichtig sei. Es habe sich somit um einen leeren Rekurs gehandelt, den das Rekursgericht mangels jeglicher Substanziierung als nicht zur geschäftsmässigen Behandlung geeignet zurückweisen hätte müssen. Von Amts wegen hätten nur - hier nicht vorhandene - Nichtigkeitsgründe wahrgenommen werden dürfen.
2. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet die betreibende Partei, dass das in Punkt lit b des Rechtsbotes vom 12.05.1998 umschriebene Unterlassungsgebot bestimmt genug sei, um die Exekution gegen die Verpflichtete zu führen. Es habe ausgesprochen, dass die Verpflichtete die Revisionsrekurswerberin nicht mehr auf irgend eine Art und Weise belästigen dürfe und es ihr insbesondere untersagt sei, sie (die betreibende Partei) ständig anzurufen und damit telefonischen Terror auszuüben sowie durch persönliches Ansprechen zu belästigen. Am 28.09.1998 habe laut Vorbringen im Exekutionsantrag eine solche verbotene Handlung stattgefunden.
3. Auch der Strafantrag, der das einzige Inhaltserfordernis des Exekutionsantrages sei, habe explizit die der Verpflichteten vorgeworfenen verbotenen Handlungen aufgezeigt und hätte sich die Verpflichtete mit Klage nach Art 19 EO dagegen zur Wehr setzen müssen. Eine Konkretisierung des Unterlassungsgebotes werde vom Gesetz nicht gefordert.
4. Gemäss den Art 41 f EO iVm § 428 Abs 1 ZPO habe der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss keiner Begründung bedurft, weshalb auch kein Verfahrensmangel vorliege.
5. Auch die rekursgerichtlichen Ausführungen in Bezug auf die Exekutionskosten seien unrichtig und widersprächen der Bestimmung des Art 269 EO. Demnach könne zugleich mit der Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen auch Exekution wegen der dem betreibenden Gläubiger aufgelaufenen Kosten geführt werden.
Die Rekursentscheidung hält all diesen Angriffen stand. Den Rekursausführungen ist im Einzelnen zu erwidern:
Zu 1.: Die den Rekurs gegen Beschlüsse regelnden Bestimmungen der Zivilprozessordnung nennen zulässige Rekursgründe (§ 483 Abs 2; insbesondere die im § 446 angegebenen Gründe), fordern aber im Gegensatz zu den §§ 437 bzw 475 ZPO, die den notwendigen Inhalt der Berufungs- bzw der Revisionsschrift regeln, weder eine Anfechtungserklärung noch eine kurze Bezeichnung der Anfechtungsgründe noch einen Rechtsmittelantrag. Nur wenn ein B wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochtenen wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (§ 488 Abs 2 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Rekurs der Verpflichteten zwar keine Anfechtungserklärung und ausdrücklich bezeichnete Rekursgründe, jedoch durchaus einen eindeutigen und unmissverständlichen Rekursantrag auf kostenpflichtige Aufhebung der Exekutionsbewilligung enthielt.
Nach stRsp des öOGH, auf die wegen der identen Gesetzeslage in Österreich (§§ 467, 506, 477, 514, 520 öZPO) zurückzugreifen ist und der sich der gefertigte Senat vollinhaltlich anschliesst, fordern die oben wiedergegebenen Gesetzesstelle nicht zwingend die Anführung von Rekursgründen und hindert selbst ein Mangel des Rekursinhaltes das Rekursgericht nicht, den angefochtenen B nach jeder Richtung hin zu überprüfen und an die Stelle der angefochtenen E die nach seiner Rechtsauffassung richtige E zu setzen (SZ 22/101; SZ 22/186; JBl 1961, 34;
Rspr 1931/331). Dies alles gilt grundsätzlich auch für einen Rekurs, der im Rekursverfahren an sich unzulässige Neuerungen enthält, zumal solche Neuerungen das Rechtsmittel selbst ja nicht unzulässig machen. Das österreichische Höchstgericht hat den in der Vergangenheit von der Lehre gegen diese Judikaturlinie geäusserten Bedenken (vglJBl 1959, 268; 1964, 67; Anm in JBl 1961, 34) keine Rechnung getragen und einen Rekurs schon dann als hinlänglich ausgeführt angesehen, wenn die Überprüfung der angefochtenen E begehrt und angegeben wurde, wie weit sich der Rekurswerber durch den bekämpften B für beschwert erachtet (EFSig 58.167 unter Berufung auf SZ 51/147 mwN). Allerdings muss aus einem Rekurs erkennbar sein, wie weit sich der Rekurswerber beschwert erachtet, weil sonst (eine allfällige) Teilrechtskraft nicht beachtet werden kann (EFSig 61.256).
Der erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsprechung wie schon erwähnt vollinhaltlich an. Dies umso mehr, als die liechtensteinische ZPO zum Unterschied zur österreichischen Prozessordnung (noch) keinen Rechtsanwaltszwang (nunmehr: Rechtsanwaltspflicht) auch für das Rechtsmittelverfahren vorsieht und schon deshalb formalistische Erwägungen in den Hintergrund zu treten haben. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Verpflichtete bzw deren Vertreterin den Rekurs ja vor einer Gerichtspraktikantin, von der die Einhaltung gesetzlicher Formerfordernisse zu erwarten war, zu Protokoll erklärte.
Im Sinne der oben dargelegten Kriterien wurde der Rekurs der Verpflichteten den von der ZPO geforderten Mindestanforderungen gerecht und war das Rekursgericht im Rahmen der ihm obliegenden allseitigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Exekutionsantrag gem den Art 3, 258 EO auf das von Amts wegen schon vom LG zu beachtende Erfordernis der notwendigen Bestimmtheit des Titels zu überprüfen.
Von einer rechtlichen Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes geschweige einer Nichtigkeit kann deshalb nicht die Rede sein.
Zu 2.: Die Rekursausführungen entfernen sich insoweit vom Rechtsbot vom 12.05.1998 und den Konstatierungen in der Rekursentscheidung, als sie unterstellen, der Verpflichteten wären eine Belästigung ua durch "ständige Anrufe, die Ausübung telefonischen Terrors und persönliches Ansprechen (gemeint der betreibenden Partei)" untersagt worden. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Bereits das Rekursgericht wies darauf hin, dass der Verpflichteten nach dem Wortlaut des Rechtsbotes vom 12.05.1998 "der Auftrag erteilt wurde", die in den Punkten a) und b) näher umschriebenen Handlungen vorzunehmen. Hiebei handelt es sich aber offenkundig um einen Formulierungsfehler, der auch von der verpflichteten Partei nicht aufgegriffen wurde und deshalb zumindest im gegenständlichen Rekursverfahren iS eines Verbotes umgedeutet werden kann.
Nun hat das Rekursgericht zutreffend die einschlägige österreichische Lehre und Rechtsprechung sowie die E des erkennenden Senates vom 07.05.1998, E 5841/97 (LES 1998, 325) referiert, in der ua zum Ausdruck gebracht wurde, dass gem dem in Art 3 Abs 1 und 258 Abs 1 EO normierten Bestimmtheitsgebot die Bewilligung der Exekution nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle die genaue Bezeichnung der zu unterlassenden Handlung im Titel voraussetzt. Um Umgehungen durch die verpflichtete Partei nicht allzu leicht zu machen, ist aber eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes iVm konkreten Einzel verboten zulässig. Die zu unterlassende Handlung muss aber in ihrem Kern bestimmbar und konkretisiert sein (LES 1998, 325). Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rekursentscheidung sowie die zitierte Veröffentlichung verwiesen werden.
Ein Exekutionstitel, der lediglich ein generelles und nicht entsprechend individualisiertes Unterlassungsgebot von störenden Handlungen enthält, ohne dass diese inhaltlich näher umschrieben werden, ist kein zur Bewilligung der Exekution ausreichender Titel und kann keine Grundlage für eine Exekutionsführung nach Art 258 Abs 1 EO sein. Hiebei kommt es auf den allgemeinen Wortsinn des Titels und nicht darauf an, was das Gericht oder die Parteien gemeint haben. Bleiben Unklarheiten, ist der Exekutionsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix Komm zur EO 187, 192, 2.583; SZ 25/224; EvBl 1952/361; EvBl 1969/361; JBl 1970, 321; EFSig 7.305 uva).
Das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das auch für einstweilige Verfügungen gilt, erfordert also maW eine derart konkretisierte und allgemein verständliche "Unterlassungsbestimmung", aus der der Verpflichtete erkennen können muss, was ihm verboten ist und wodurch er dem Verbot zuwiderhandeln würde (vgl auch Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 63 f, 69, 71, 75).
Diesen Erfordernissen wird das hier titelmässige Verbot an die Verpflichtete, die betreibende Partei "auf andere Weise (als durch das Betreten und Verweilen auf der Liegenschaft) insbesondere telefonisch, direkt oder indirekt zu belästigen" in keiner Weise gerecht.
Dies auch aus der Erwägung, dass eine Belästigung iS einer aufdringlichen bzw zudringlichen und unerwünschten Kontaktnahme mit einer Person primär von der subjektiven Auffassung des Kontaktierten abhängt und die verpflichtete Partei nicht eindeutig erkennen lässt, welche Kontaktnahme oder allenfalls auch welcher zufälliger Kontakt in der Öffentlichkeit nun als störend empfunden wird (vgl Duden, Stilwörterbuch der deutschen Sprache, 6. Auflage, 127; Der Sprach-Brockhaus, 8. Auflage, 72). Es wurde bereits erwähnt, dass hier ausschliesslich auf den Inhalt des Exekutionstitels und nicht auf den des Rechtsbotantrages abzustellen ist.
Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung aufgehoben und den Exekutionsantrag der betreibenden Partei in Ermangelung der Voraussetzungen der Art 3 Abs 1 und 258 Abs 1 EO abgewiesen.
Zu 3.: Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin hat der betreibende Gläubiger gem Art 258 EO (analog § 355 ÖEO und der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung) bereits im Exekutionsantrag nicht nur einen Strafantrag zu stellen, sondern auch konkret und schlüssig zu behaupten, dass die verpflichtete Partei dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwiderhandelte. Das blosse Vorbringen, der Verpflichtete habe gegen das Verbot verstossen, ist schon deshalb unzureichend, weil es dem Verpflichteten nicht ermöglicht, den behaupteten Verstoss mit einer Impugnationsklage zu bestreiten (MGA der ÖEO 13. Auflage E 26 f und 39 und 40 zu § 355).
Nun hätten die Behauptungen der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag iS der obigen Ausführungen durchaus ausgereicht, hätte sie sich auf einen genügend bestimmten und damit exequierbaren Exekutionstitel stützen können. Letzteres war aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
Ob auch der Exekutionsantrag in Bezug auf die in Zukunft zu unterlassenden Handlungen zu unbestimmt und weit gefasst war, bedarf somit keiner weiteren Erörterung.
Zu 4.: Gemäss Art 51 EO haben im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO ua über richterliche Beschlüsse, sohin auch die Bestimmung des § 428 ZPO zur Anwendung zu kommen. Nach dieser Gesetzesstelle müssen nur Beschlüsse über widerstreitende Anträge und solche, mit denen ein Antrag abgewiesen wird, begründet werden. Der erstinstanzliche Beschluss, mit dem dem Exekutionsantrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, bedurfte deshalb keiner solchen Begründung.
Damit ist freilich für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen, da das Rekursgericht den erstinstanzlichen B zutreffend iS der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert hat und sich damit eine Aufhebung zur Nachholung der Begründung dieses Beschlusses durch das LG erübrigte.
Zu 5.: Diese Rekursausführungen sind in ihrem Argumentationskern und ihrer Zielrichtung für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Streitgegenständlich sind ausschliesslich die mit insgesamt CHF 356.30 verzeichneten und in dieser Höhe auch vom LG bestimmten Kosten des Exekutionsantrages der betreibenden Partei, zu deren Gunsten die Fahrnisexekution bewilligt wurde.
Das Rekursgericht hat zugleich mit der Aufhebung der Exekutionsbewilligung und Abweisung des Exekutionsantrages und damit implizit auch Einstellung des Exekutionsverfahrens erkannt, dass die betreibende Partei die Kosten des Exekutionsverfahrens einschliesslich ihres Antrages selbst zu tragen hat. Diese Kostenfolge ergibt sich zwingend aus Art 49 EO, der ua im Falle der Abweisung eines Exekutionsantrages die Aberkennung der Gläubigerkosten vorsieht (LES 1980, 81 S 148 [149]). Über einen Kostenersatzanspruch der Verpflichteten gem Art 51 EO iVm § 41 ZPO war mangels eines Kostenersatzbegehrens nicht zu entscheiden.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann aus all diesen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.