E 6317/98
Art 48 Abs 1 EO
Im Rekursverfahren, auch im Exekutionsverfahren herrscht striktes Neuerungsverbot.
Mit Exekutionsantrag vom 11.12.1998 beantragte die betreibende Partei, das LG möge zur Hereinbringung des Betrages von CHF 28 709.13 und der verzeichneten Exekutionskosten von CHF 660.43 die exekutive Pfändung und Überweisung des Guthabens der verpflichteten Partei gegenüber der XY Bank bis zur Höhe der erwähnten Beträge bewilligen und veranlassen. Beim Betrag von CHF 28 709.13 handelte es sich um Prozesskosten, deren Ersatz die betreibende Partei geltend machte, nachdem das Zivilverfahren 4 C 128/96 mit U des OGH vom 05.11.1998 rechtskräftig abgeschlossen worden war.
Am 21.12.1998 bewilligte das LG die beantragte Exekution. Die Exekutionsbewilligung wurde am 22.01.1999 rechtskräftig. Aus der entsprechenden Pfändung erlangte die betreibende Partei den Betrag von CHF 17.298,50. Ungedeckt blieben CHF 12 071.06 (darin eingeschlossen die bisher entstandenen Exekutionskosten von CHF 660.43).
Mit Antrag auf Drittschuldnerpfändung vom 04.02.1999 beantragte die betreibende Partei in der Folge, das LG möge zur Hereinbringung der offenen Restforderung von CHF 12071.06 und der verzeichneten weiteren Exekutionskosten von CHF 511.16 die exekutive Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner N.N. zustehenden Forderungen von CHF 24 798.88 bis zur Höhe der erwähnten Beträge bewilligen und veranlassen. Der Drittschuldner NN sei bei Vermeidung der Doppelzahlung aufzufordern, das der verpflichteten Partei Geschuldete nur noch an die betreibende Partei zu bezahlen. Zur Begründung machte die betreibende Partei geltend, die verpflichtete Partei verfüge über Forderungen gegenüber ihrem Alleinaktionär NN, die sich aus (näher bestimmten, nach Auffassung der betreibenden Partei unberechtigten) Bezügen des Aktionärs zu Lasten der verpflichteten Partei ergäben. Er schulde ihr insgesamt CHF 24 798.88.
Am 08.02.1999 bewilligte das LG auch diese beantragte Exekution.
Einem dagegen gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei vom 26.02.1999 gab das OG mit B vom 07.04.1999 teilweise Folge. Die Exekutionsbewilligung des LG vom 08.02.1999 wurde dahingehend abgeändert, dass das Kostenersatzbegehren der betreibenden Partei abgewiesen wurde. Zur Begründung im hier wesentlichen Punkt führte das OG aus:
Die betreibende Partei habe dem (neuen) Drittschuldner NN mit Schreiben vom 04.02.1999 bis zum 18.02.1999 Frist gewährt, um die von ihm persönlich als Alleinaktionär (nach Auffassung der betreibenden Partei zu Unrecht) von der verpflichteten Partei bezogenen Beträge der verpflichteten Partei zu überweisen. Auf Grund dieser Fristgewährung würden sich die Kosten für den Exekutionsantrag vom 04.02.1999 auf Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen NN zustehenden Forderungen als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig erweisen.
Gegen diesen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Zur Begründung machte die betreibende Partei - zusammengefasst - geltend, das Schreiben vom 04.02. 1999 habe sich nicht an die verpflichtete Partei, sondern an NN in seiner Eigenschaft als Drittschuldner gerichtet. Es sollte ihn, ganz unabhängig vom vorliegenden Exekutionsverfahren, darauf hinweisen, dass er der verpflichteten Partei verschiedene Beträge schulde. Mit dem fraglichen Schreiben habe die betreibende Partei in keiner Weise den nach der Pfändung (auf Grund der Exekutionsbewilligung vom 21.12.1998) ungedeckt gebliebenen Betrag aussergerichtlich hereinbringen wollen. Selbst dann, wenn der Drittschuldner NN die mit Schreiben vom 04.02.1999 geforderte Zahlung an die verpflichtete Partei vorgenommen hätte, wäre damit der ungedeckt geblichene Betrag der betreibenden Partei noch nicht zugegangen. Vielmehr hätte diese einen neuen Antrag auf Bewilligung der Pfändung des Guthabens der verpflichteten Partei gegenüber der XY Bank stellen müssen. Dadurch wären genau dieselben Exekutionskosten von CHF 511.16 entstanden, die sich deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig erweisen würden. Es handle sich somit nicht um unnötige Exekutionskosten, die nicht entstanden wären, wenn die betreibende Partei zunächst abgewartet hätte, ob der angeschriebene Drittschuldner NN seine Verbindlichkeit gegenüber der verpflichteten Partei vielleicht erfülle, um damit wiederum ein Pfändungssubstrat auf dem Konto der verpflichteten Partei bei der XY Bank herzustellen. Der Drittschuldner NN habe denn auch bis heute die von ihm gegenüber der verpflichteten Partei geschuldeten Beträge von insgesamt CHF 24 798.88 nur bis zum Teilbetrag von CHF 12 071.06 bezahlt; dies offensichtlich auf Grund der Drittschuldnerpfändung, und nicht auf Grund des Schreibens vom 04.02.1999. Abschliessend wird die Frage aufgeworfen, inwieweit im Rekursverfahren das Vorbringen von Neuerungen zulässig gewesen wäre. Die verpflichtete Partei habe dort nicht auf Grund der Sach- und Rechtslage argumentiert, wie sie sich dem Erstrichter bei Erlass der Exekutionsbewilligung vom 08.02.1999 präsentierte, sondern mit neuem Vorbringen und neu vorgelegten Beweismitteln.
In ihrer Gegenäusserung vom 07.05.1999 widersetzte sich die verpflichtete Partei (nunmehr als Revisionsrekurswerberin) diesem Vorbringen.
Sie beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Sicherungsgegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten. Zur Begründung wendete sie - zusammengefasst - ein:
Mit der Exekutionsbewilligung vom 21.12.1998 seien bereits die Guthaben der verpflichteten Partei auf dem Geschäftskonto Nr 399.033.08 bei der XY Bank gepfändet worden. Wenn die verpflichtete Partei daher diese Beträge auf das genannte Konto überwiesen hätte, hätte es auf Grund der erwähnten rechtskräftigen Exekutionsbewilligung keiner weiteren Exekution bedurft. Mit der Exekutionsbewilligung vom 08.02.1999 seien alle Ansprüche der verpflichteten Partei gegen deren Liquidator gepfändet. Dies sei jedoch im Hinblick auf das dem Liquidator der verpflichteten Partei vom Vertreter der betreibenden Partei übermittelte Schreiben vom 04.02.1999 entbehrlich gewesen. Die Exekutionsbewilligung vom 21.12.1998 erfasse nicht nur das Guthaben, wie es zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, sondern auch später einlangende Guthaben. Die betreibende Partei hätte deshalb unter Hinweis auf die rechtskräftige Exekutionsbewilligung vom 21.12.1998 die XY Bank lediglich auffordern müssen, den gepfändeten Betrag an sie zu überweisen. Einer weiteren Exekutionsbewilligung hätte es demnach nicht bedurft. Richtig sei, dass NN als Drittschuldner der verpflichteten Partei nur die Überweisung des Betrages von CHF 12 071.06 an den Vertreter der betreibenden Partei veranlasst habe; doch damit sei die gesamte betriebene Restforderung der betreibenden Partei bezahlt gewesen. Ein Mehrbetrag sei nicht in Exekution gezogen worden, abgesehen davon, dass der im Schreiben vom 04.02.1999 dargelegte Betrag von insgesamt CHF 24 798.88 unrichtig sei. Als unbehelflich erweise sich der Einwand betreffend das Neuerungsverbot: Die Frage nach den für die Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten beantworte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung vom 08.02.1999; hiezu gehöre auch das Schreiben vom 04.02.1999.
Der OGH hat dem Revisionsrekurs Folge gegeben und das Ersturteil wieder hergestellt.
Nach Art 48 Abs 1 EO hat - unter hier nicht weiter interessierendem Vorbehalt - "der Verpflichtete dem betreibendem Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen". Art 48 Abs 1 EO stimmt, was die Voraussetzungen des Kostenersatzes angeht, inhaltlich mit § 41 Abs 1 ZPO im Wesentlichen überein, so dass sich diese hier wie dort nach ähnlichen Gesichtspunkten bestimmen. Hier wie dort besteht fallbezogenes Ermessen: Das Gericht soll alle Umstände sorgfältig würdigen.
Das OG hat den Kostenersatz abgelehnt unter Hinweis auf das Schreiben des Vertreters der betreibenden Partei an den Drittschuldner vom 04.02.1999. In diesem Schreiben mahnt der Vertreter der betreibenden Partei den Drittschuldner, verschiedene, näher umschriebene Beträge auf das Geschäftskonto der verpflichteten Partei bei der XY Bank zu überweisen. Eben diese Beträge nannte die betreibende Partei in ihrem Antrag auf Drittschuldnerpfändung vom 04.02.1999, um zu begründen, die verpflichtete Partei verfüge über Forderungen gegenüber ihrem Alleinaktionär, dem Drittschuldner, die sich aus (näher bestimmten, nach Auffassung der betreibenden Partei unberechtigten) Bezügen des Aktionärs zu Lasten der verpflichteten Partei ergäben. Vor solchem Hintergrund erschien es dem OG widersprüchlich, dem Drittschuldner eine Frist zur Zahlung von Forderungen zu gewähren und gleichzeitig für eben diese Forderungen die exekutive Pfändung zu beantragen.
Der OGH hat jedoch in zahlreichen E ausgesprochen, dass das Rekurs verfahren, auch im Rechtssicherungs- und im Exekutionsverfahren, vom strikten Neuerungsverbot beherrscht ist (letztmals 6 C 454/98-14, unter Hinweis auf LES 1986, 163; LES 1998, 297). Für die Rekursentscheidung sind Bescheinigungsmittel, die beim Erlass der erstinstanzlichen E noch nicht aktenkundig waren, unerheblich. Ob sie in jenem Zeitpunkt bestanden haben oder nicht, macht keinen Unterschied. Neues Vorbringen oder die Vorlage neuer Bescheinigungsmittel sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenpartei, wie hier die verpflichtete Partei, nicht gehört wurde. Das OG hat die Abänderung des erstgerichtlichen Kostenspruches ausschliesslich auf das von der verpflichteten Partei im Rekursverfahren vorgelegte Schreiben des Vertreters der betreibenden Partei vom 04.02.1998 an den Drittschuldner gestützt. Dieses Schreiben bestand zwar, als das LG am 08.02.1999 die von der betreibenden Partei am 04.02.1999 beantragte Exekution bewilligte, war aber in jenem Verfahren nicht aktenkundig. Indem das OG dem Rekurs der verpflichteten Partei gestützt auf dieses Schreiben teilweise Folge gab und das Kostenersatzbegehren der betreibenden Partei abwies, verletzte es das Neuerungsverbot. Andere Gründe, dem Rekurs im erwähnten Sinn teilweise Folge zu geben, sind nicht ersichtlich, so dass es auch in diesem Punkt bei der Exekutionsbewilligung vom 08.02.1999 sein Bewenden hat.