E VGH 2003/107
Art 2 Abs 1 lit b und e ELG Art 15 und 15bis ELV
Liegenschaften sind bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens für die Festlegung von Ergänzungsleistungen nach dem Verkehrswert zu bewerten. Die Praxis, vom Steuerschätzwert auszugehen, ist gesetzwidrig und absolut stossend. Wenn jedoch die Behörden nicht bereit sind, diese gesetzwidrige Praxis zu ändern, kann sich der Bf auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
1. Mit Verfügung vom 23. April 2003 haben die AHV-IV-FAK-Anstalten dem Bf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 01.03.2001 aberkannt. Ausserdem wurden die im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.04.2003 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 14 754.- zurückverlangt. Einer allfälligen Vorstellung gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass der Bf im Februar 2001 ein Grundstück von 582 m² an seine Tochter verschenkt habe, seiner diesbezüglichen Meldepflicht aber nicht nachgekommen sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen sei Vermögen, auf das verzichtet worden sei, mit einem entsprechenden Wert anzurechnen. Eine Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen per 01.03.2001 hätte ergeben, dass kein Anspruch mehr bestehe. Hierbei sei das verschenkte Grundstück mit einem Preis von CHF 2000.- pro Klafter angerechnet worden, was etwa der Hälfte des handelsüblichen Wertes entspreche.
2. Gegen die Verfügung der AHV-IV-FAK-Anstalten erhob der Bf mit Schriftsatz vom 06.05.2003 Beschwerde an die Regierung. Er beantragte die Aufhebung der bekämpften Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Erstattung der Vertreterkosten.
5. [sic]. Mit E vom 02./03.09.2003 wies die Regierung die Beschwerde vom 06.05.2003 ab und bestätigte die Verfügung der AHV-IV-FAK-Anstalten vom 23.04.2003. Unter Hinweis auf die E VBI 2001/115 führte die Regierung aus, dass ausgehend vom Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, nämlich die Sicherung des Lebensbedarfs, beim Vermögensverzicht nicht der tiefere Steuerschätzwert, sondern der effektive Wert massgebend sein müsse. Auf die Argumentation des Bf, dass es nach der bisherigen Praxis möglich sei, dass Eigentümer von Grundstücken, die Millionenwerte repräsentieren, Ergänzungsleistungen beziehen könnten, trat die Regierung mit dem Hinweis, dass es hier lediglich um die Bemessung des anrechenbaren Vermögensverzichts gehe, nicht ein. Auch das Verlangen des Bf auf Gleichbehandlung im Unrecht tat die Regierung mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdegegner von einer Praxisänderung ausgehe, die aber nicht bestehe. Seit Jahren schon werde bei einem Vermögensverzicht der angenäherte Marktwert für die Berechnung der Ergänzungsleistung herangezogen. Bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen wies die Regierung darauf hin, dass der Bf dies hätte vermeiden können, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen wäre.
6. Gegen die Regierungsentscheidung vom 02./03.09. 2003 erhob der Bf mit Schriftsatz vom 12.09.2003 Beschwerde an die VBI.
7. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.11.2003 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und gab der Beschwerde Folge.
1. Seit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 16.03. 2003 am 15.09.2003 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 handelt es sich bei der VBI nunmehr um den Verwaltungsgerichtshof.
2. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art 101 Abs 4 LVG). Ergänzend ist festzustellen, dass der Bf Eigentümer von sechs Liegenschaften und seine Ehegattin Eigentümerin von fünf Liegenschaften ist. Eine Liegenschaft des Bf ist mit einem Wohnhaus und eine andere mit einem Wohnhaus und einem Lager/Magazin überbaut. Auf den anderen Liegenschaften befinden sich teilweise Ställe. Eines der Wohnhäuser wird vom Bf und seiner Gattin selber genutzt. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung wurden die Liegenschaften samt Bauten zum Steuerschätzwert als Vermögen angerechnet.
3. In der vorliegenden Beschwerdesache geht es einzig um die Bewertung von Liegenschaften bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens für die Festlegung von Ergänzungsleistungen. Gemäss Art 2 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl 1965/46 (ELG), werden ein Fünfzehntel bzw ein Zehntel des Reinvermögens nach Abzug des Freibetrages als Einkommen bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung angerechnet. Art 2 Abs 1 lit e ELG bestimmt im Weiteren, dass Vermögenswerte iS von lit b, auf die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung oder nach der Antragstellung verzichtet worden ist, ebenfalls als Einkommen angerechnet werden. Die Bewertung des als Einkommen anzurechnenden Vermögens ist in Art 15 der VO zum Gesetz über Ergänzungsleistungen, LGBl 1982/5 (ELV), geregelt. Dieser bestimmt, dass die nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung ermittelten und um die nachgewiesenen Schulden verminderten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte als Vermögen angerechnet werden. Ferner ist nach Art 15bis ELV der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die iS von Art 2 Abs 1 ELG verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10 000.- zu vermindern. Im Steuergesetz, LGBl 1961/7, sind die Bewertungsgrundsätze des steuerpflichtigen Vermögens in Art 44 geregelt. In dessen lit a wird bestimmt, dass Gebäude und Grundstücke mit Einschluss des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes grundsätzlich nach dem Verkehrswert einzuschätzen sind. Bei land- und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken ist der Ertragswert bei der Schätzung dann wesentlich zu berücksichtigen, wenn zwischen Ertragswert und Verkehrswert eine erhebliche Differenz besteht.
4. Gemäss der vom Bf dargestellten und von den AHV-IV-FAK-Anstalten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bestätigten Praxis werden für die Berechnung der Ergänzungsleistung Liegenschaften, so lange sie im Eigentum des Ergänzungsleistungsbezüger bzw des Antragstellers sind, zum Steuerschätzwert berücksichtigt. Es wird hierbei kein Unterschied gemacht, ob eine Liegenschaft dem eigenen Wohnbedürfnis dient oder nicht. Hingegen wird bei einem Verzicht auf Liegenschaften durch Schenkung oder Verkauf weit unter dem Marktwert ein angenäherter Marktwert für die Berechnung herangezogen. Wie der Bf richtig ausführt, entspricht diese Praxis nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.
Wie die Regierung in ihrer E dargelegt und ihr der Bf in seiner Beschwerdeschrift beigepflichtet hat, besteht der Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen in der Sicherung des Lebensbedarfes. Ergänzungsleistungen sollen Lücken der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie auch der beruflichen Vorsorge für jenen Teil der Rentner schliessen, die über geringe anderweitige Einkünfte und wenig Vermögen verfügen. Diesem Sinn und Zweck wird aber dann nicht entsprochen, wenn bei der Ermittlung des Vermögens Liegenschaften nicht zum effektiven Wert, sondern zum Steuerschätzwert berücksichtigt werden. Wie allgemein bekannt ist, liegen die Steuerschätzwerte weit unter dem Marktwert, so dass eine Liegenschaft, die einen Marktwert von CHF 1 Million hat, durchaus zu einem Steuerschätzwert von CHF 2000.- in den Büchern stehen kann. So ist es denn nach dieser Praxis möglich, dass eine Person, die mehrere Liegenschaften besitzt, aber nicht bereit ist, eine dieser Liegenschaften zu verkaufen, um so ihren Lebensunterhalt zu sichern, dennoch Ergänzungsleistungen beziehen kann. Eine solche Praxis ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch absolut stossend, vor allem wenn man bedenkt, dass Ergänzungsleistungen aus dem allgemeinem Steueraufkommen, also durch die Steuerzahler erbracht werden. Es ist in keiner Weise gerechtfertigt, dass der Steuerzahler dazu beitragen soll, dass Liegenschaftsvermögen gehortet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Regierung und dem Bf beizupflichten, dass der Zweck der Ergänzungsleistungen nicht darin liegt, den Nachkommen eines Ergänzungsleistungsbezügers Grundeigentum zu sichern.
5. Die rechtswidrige Praxis der AHV-IV-FAK-Anstalten kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Praxis der Steuerverwaltung, Liegenschaften nur zum Steuerschätzwert zu berücksichtigen, gerechtfertigt werden. Die Regierung hält in ihrer E selber fest, dass die falsche Praxis einer anderen Behörde unbeachtlich sei, da die Entrichtung von Ergänzungsleistungen nur von den AHV-IV-FAK-Anstalten und nicht von anderen Behörden administriert werde. Im Übrigen ist der Hintergrund der Steuerberechnung auch nicht mit der Berechnung von Ergänzungsleistungen, einer beitragsunabhängigen Sozialleistung, zu vergleichen.
6. Der Bf verweist in seiner Beschwerde auf Art 66 Abs 1 Steuergesetz. Nach dieser Bestimmung gelte bei einer Veräusserung durch Kaufvertrag der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers als Verkaufserlös. Stehe der Kaufpreis in keinem Verhältnis zum handelsüblichen Verkehrswert, so gelte Letzterer als Veräusserungserlös, sofern der Veräusserer mit dem Erwerber nicht in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad blutsverwandt oder der Ehegatte des Erwerbers sei. Das Steuergesetz sehe also ausdrücklich vor, dass innerhalb des in Art 66 Abs 1 Steuergesetz genannten Personenkreises Veräusserungen von Grundstücken zum Steuerschätzwert erfolgen könnten. Dieser Grundsatz müsse daher auch bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach dem ELG zum Tragen kommen.
Der Bf übersieht bei dieser Argumentation, dass in Art 66 Steuergesetz die Berechnung der Grundstücksgewinnsteuer und nicht die Berechnung der Vermögenssteuer geregelt ist. Nach Art 15 ELV sind aber nach der Steuergesetzgebung die Vermögenswerte zu ermitteln, weswegen lediglich Art 44 Steuergesetz zur Anwendung gelangt und nicht die Regelungen über die Grundstückgewinnsteuer.
7. Die Regierung verweist in ihrer E mehrfach auf die E VBI 2001/115. In dieser Rechtssache hatte eine Ergänzungsleistungsbezügerin ihre Liegenschaft, die ihren eigenen Wohnbedürfnissen gedient hatte, an ihre Tochter verschenkt. Ihre Ausgaben hatten sich dadurch erhöht, da sie nunmehr für ihr Wohnbedürfnis Miete zahlen musste. Wäre das Verzichtsvermögen weiterhin zum Steuerschätzwert angerechnet worden, so hätte die Bf aufgrund des Verzichts Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen gehabt.
Die VBI hat in ihrer Entscheidungsbegründung ausgeführt, es könne nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen sein, dass es im Belieben der Ergänzungsleistungsbezüger stehe, ob sie ihr Vermögen verschenken und dadurch höhere Ergänzungsleistungen beanspruchen könnten oder ob sie dieses für ihren Unterhalt nutzten. Die VBI sah eine unterschiedliche Bewertung der Liegenschaft, solange sie selber genutzt wurde und nachdem sie verschenkt wurde, als gerechtfertigt an. An dieser Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor fest. Ein Ergänzungsleistungsbezüger, der seine Liegenschaft für seine eigenen Wohnbedürfnisse nutzt, trägt nämlich damit zu seinem eigenen Unterhalt bei. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, diese Liegenschaften niedriger zu bewerten als Liegenschaften, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dem entspricht auch die schweizerische Gesetzeslage, die im Sozialversicherungsbereich Grundlage für die liechtensteinische ist. Art 17 Abs 1 chELV bestimmt, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer zu bewerten ist. In den Absätzen 4 und 5 wird aber dahingehend präzisiert, dass Grundstücke, die dem Bezüger von Ergänzungsleistungen oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sowie bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft der Verkehrswert massgebend ist.
8. Der Bf beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, da die Bewertung von Verzichtsvermögen und von im Eigentum stehenden unbeweglichem Vermögen nicht gleich erfolgt.
Von Gleichbehandlung im Unrecht wird dann gesprochen, wenn eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und wenn sie zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird. In solchen Fällen kann der Einzelne verlangen, gleichbehandelt, dass heisst ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (vgl Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, Seite 209 f). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung von Verzichtsvermögen und von im Eigentum stehenden unbeweglichen Vermögen, das nicht eigenen Wohnzwecken dient in Bezug auf die Berechnung der Ergänzungsleistung. Insofern liegt ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Die AHV-IV-FAK-Anstalten haben auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie ihre rechtswidrige Praxis bezüglich der Bewertung des im Eigentum von Ergänzungsleistungsbezügern stehenden unbeweglichen Vermögens, das diese nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen, aufgeben wollen. Der Bf kann sich daher zurecht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
Der Verwaltungsgerichtshof möchte aber noch einmal betonen, dass die vorerwähnte Praxis der AHV-IV-FAK-Anstalten nicht nur rechtswidrig, sondern auch unsozial ist. Es ist gegenüber dem einzelnen Steuerzahler mit nichts zu rechtfertigen, dass Personen Ergänzungsleistungen erhalten, deren Liegenschaften Millionen wert sind und auch nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 41 in Verbindung mit Art 35 Abs 4 LVG. Der Bf hat den Streitwert mit CHF 28 194.- beziffert. Er hat hierbei das Doppelte der Jahresleistung zu monatlich CHF 560.- und den zurückgeforderten Betrag von CHF 14 754.- berücksichtigt. Da über den von den AHV-IV-FAK-Anstalten zurückgeforderten Betrag in Höhe von CHF 14 754.- in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht verhandelt wurde, ist der Streitwert mit CHF 13 440.- festzusetzen. Für die Beschwerdeschrift gebührt dem Bf demnach ein Honorar in Höhe von CHF 1426.50 plus 7.6 % Mehrwertsteuer, also CHF 1534.90.