EX 2002.1952-22
Art 51 EO §§ 84, 483, 488 Abs 2 ZPO
Das Fehlen einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung sowie von Rekursgründen machen das Rechtsmittel auch im Exekutionsverfahren nicht unzulässig. Wenn ein B aber wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird, ist darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint. In jedem Fall hat der Rekurswerber anzugeben, inwieweit er sich durch die bekämpfte E für beschwert erachtet.
Eine Eingabe, mit der ein den Mindesterfordernissen nicht entsprechender und damit unwirksamer bzw unzulässiger Rekurs erhoben wird, nimmt dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit, die angefochtene E zu überprüfen und in diese einzugreifen. Ein solcher Inhaltsmangel des Rekurses ist einer Verbesserung nicht zugänglich.
Art 12 GebG §§ 56 f, 57 b ZPO Art 51 EO
Für Rekurse der verpflichteten Partei gegen eine Exekutionsbewilligung kann dieser ein Kostenvorschuss zur Sicherstellung für Gerichtsgebühren nicht aufgetragen werden.
Auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Einzelschiedsgerichtes mit dem Sitz in Bad Ragaz/SG vom 27.03.2000 - die Rechtskraft wurde vom Kantonsgericht St. Gallen mit Datum vom 18.04.2002 bestätigt - schuldet der Verpflichtete der betreibenden Partei die Entscheidungsgebühr von CHF 100 000.- sowie eine "Parteientschädigung" von CHF 97 600.-, sohin insgesamt CHF 197 600.-.
Über Antrag der betreibenden Partei - die von ihrer Forderung eine Gegenforderung des Verpflichteten von CHF 66 958.- in Abzug brachte - vom 23.04.2002 bewilligte das LG mit B vom 26.04.2002 zur Hereinbringung des Betrages von CHF 130 642.- sA sowie der Exekutionskosten die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen drei namentlich genannte liechtensteinische Banken auf Grund von Bankverbindungen angeblich zustehenden Forderungen in nicht genannter Höhe sowie durch Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung. Diese Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten am 08.05.2002 zugestellt.
Am 17.05.2002 richtete der Verpflichtete ein als Rekurs betiteltes Schreiben an das LG mit nachstehendem Wortlaut:
"Guten Tag,
eine Reaktion auf Ihren unglaublichen Beschluss, aufgrund von, ich zitiere:
'Mir ist bekannt, dass der Schuldner zu liechtensteinischen Banken Beziehungen hat und über Konten verfügen soll, finden Sie in der Kopie meines Briefes an alle einschlägigen Publikationsorgane im In- und Ausland (hier bes 'Der Spiegel'). Sollten Sie an die Banken herantreten, verlange ich Kopien der Korrespondenz, zur Ergänzung meiner Briefe.' Mit freundlichen Grüssen ..."
Beigeschlossen war dieser Eingabe der dort erwähnte (angeblich) an in- und ausländische "Publikationsorgane" gerichtete Brief des Einschreiters unter der Überschrift "Das Bankgeheimnis in Liechtenstein n'existe pas" mit hier im Einzelnen nicht wiederzugebenden abfälligen Äusserungen über die betreibende Partei, deren rechtsfreundliche Vertreter sowie die "Filzogratie" Liechtenstein, welcher in der Warnung und in dem Rat alle Privatpersonen mündet, "Konten in Liechtenstein aufzulösen, denn selbst in England seien diese sicherer".
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 04.07.2002 wies das OG den Rekurs kostenpflichtig zurück. Dieses Schreiben entspreche, worauf die betreibende Partei in ihrer Gegenäusserung zu Recht hinweise, nicht einmal ansatzweise den Inhaltserfordernissen eines Rechtsmittels. Aus diesem Schreiben seien weder die Gründe zu entnehmen, aus denen der Verpflichtete die angefochtene E für unrichtig halte, noch die Anträge, die er stelle. Die Drohung, seinen Brief in in- und ausländischen Medien zu veröffentlichen, könne jedenfalls den durch das Verfahrensrecht (§ 488 Abs 2 ZPO iVm Art 51 EO) zwingend vorgeschriebenen Inhalt des Rechtsmittels nicht ersetzen. Die Exekutionsbewilligung sei im Übrigen zu Recht erteilt worden, da der ihr zugrunde liegende Schiedsspruch nach Art 7 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens einen tauglichen Exekutionstitel bilde. Da der Rekurs an gravierenden Inhalts- und nicht bloss an formellen Mängeln leide, sei eine Verbesserung des Rechtsmittels nicht zulässig. Der Rekurs müsse daher zurückgewiesen werden.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der am 30.07.2002 zur Post gegebene und am 31.07.2002 beim LG eingelangte Schriftsatz des Verpflichteten, mit dem er Beschwerde/Revisionsrekurs erhebt. Er führt darin zusammengefasst aus, dass die ihm zugestellte Exekutionsbewilligung keine Angaben darüber enthalte, auf Grund welcher Gesetze diese erlassen worden sei. Da auch die Rekursentscheidung sowie der Exekutionsantrag mit keinem Wort darauf eingingen, werde die Rückweisung an die erste Instanz mit der Auflage verlangt, die Rechtsvorschriften für das Procedere im Wortlaut mitzuteilen, damit er dazu Stellung nehmen könne. "Andernfalls sei es Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör".
Die betreibende Partei bzw deren rechtsfreundliche Vertreter verzichteten auf eine Gegenäusserung zum Rechtsmittel.
Der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zu beurteilen ist allein die Frage, ob der vom OG zurückgewiesene Rekurs den von den Verfahrensvorschriften geforderten Minimalerfordernissen gerecht wurde und damit einer meritorischen Erledigung zugänglich war. Dies wurde vom Rekursgericht zutreffend verneint.
Gemäss den Art 43 und 51 EO haben auch im Rahmen des Exekutionsverfahrens ua die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
Die den Rekurs gegen Beschlüsse regelnden, gem Art 51 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der ZPO nennen in ihrem § 483 Abs 2 (§ 514 Abs 2 öZPO) die zulässigen Rekursgründe, insbesondere die in § 446 (§ 477 öZPO) angegebenen Gründe, fordern aber im Gegensatz zu den §§ 437 bzw 506 (§§ 467, 506 Abs 1 öZPO), die den notwendigen Inhalt der Berufung bzw Revisonsschrift vorschreiben, weder eine Anfechtungserklärung noch eine kurze Bezeichnung der Anfechtungsgründe noch einen Rechtsmittelantrag. Wenn allerdings ein B wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs gemäss § 488 Abs 2 (§ 520 Abs 2 öZPO) ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung im bekämpften B unrichtig erscheint.
In stRsp bringt der OGH gleich wie das österreichische Höchstgericht zum Ausdruck, dass ein Rekurs dann als hinlänglich ausgeführt anzusehen ist, wenn ua die Überprüfung der angefochtenen E begehrt und angegeben wird, inwieweit sich der Rekurswerber durch die bekämpfte E für beschwert erachtet. Letzteres Erfordernis ist schon deshalb zwingend, weil sonst nicht einmal die allfällige Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses bestimmt und beachtet werden kann (vgl LES 2001, 204 f; B OGH vom 04.02.1999, EX 5069/98-11 je mwN; RS 44.499; 6 Ob 621/89; 7 Ob 655/89).
Diesen zwingenden Inhaltserfordernissen entsprach die Eingabe des Verpflichteten aus den schon vom Rekursgricht aufgezeigten Gründen, auf die verwiesen werden kann, in keiner Weise. Ihr kann nicht einmal das Verlangen nach Überprüfung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung geschweige eine Begründung, warum diese unrichtig sein soll, entnommen werden. Die Eingabe lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Revisionsrekurswerber den erstinstanzlichen B als (ihm) willkommene Gelegenheit benützen will, die ausländische Presse und Anleger über die in seinen Augen - gelinde ausgedrückt - unbefriedigende Gesetzeslage in Liechtenstein aufzuklären. Demzufolge verlangte der Einschreiter auch nur die Übermittlung der noch bevorstehenden Aufträge des LG an die Banken in Kopie zur Ergänzung seiner Briefe. Offen muss bleiben, ob sich der Revisionsrekurswerber nur durch die Drittschuldneraufträge an die A-Bank sowie die B-Bank (wo er keine Kontoverbindungen unterhält), sondern auch durch die Pfändung seiner Guthaben bei der C-Bank (wo er über Konten verfügt) für beschwert erachtet.
Der Verpflichtete hat deshalb einen unwirksamen und damit unzulässigen Rekurs erhoben, der dem Rekursgericht von vorneherein die Möglichkeit nahm, die erstinstanzliche E zu überprüfen und in diese einzugreifen. Es handelte sich um einen sogenannten Inhaltsmangel des Rekurses, der gemäss den Art 51 EO iVm § 84 ZPO auch einer Verbesserung nicht zugänglich war (vgl Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege 677; JBl 1961, 34 f mwN; Delle-Karth in LJZ 2000, 48).
Da somit die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung auf Grund des unwirksamen und unzulässigen Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, war das OG, wie schon ausgeführt, gar nicht berechtigt geschweige verpflichtet, diese einer Überprüfung zu unterziehen oder gar abzuändern (JBl 1961, 35 f). Das gleiche gilt für den OGH, der in die in Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche E nicht einzugreifen berechtigt ist.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das Vorbringen im Revisionsrekurs. Gemäss dem § 2 ABGB sind gehörig kundgemachte Gesetze - hier der Art 1 lit t EO iVm Art 7 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25.04.1968 LGBl 1970/14 - ohne Rücksicht auf deren Kenntnis durch die Normadressaten anzuwenden. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für Ausländer (MGA des ABGB 35. Auflg E 4 zu § 2).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Dem Ersuchen des LG im Vorlagebericht, die Behandlung des Revisionsrekurses gem Art 12 GebG vom Erlag einer Sicherheitsleistung (hier für die Eingabe- und Beschlussgebühr III. Instanz) abhängig zu machen, konnte nicht entsprochen werden.
Die Bestimmung des Art 12 GebG bildet für sich allein für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtskosten durch den OGH keine tragfähige Grundlage, da sie in ihrem zweiten Absatz auf eine Beschlussfassung durch das LG mit Rechtszug an das OG abstellt. Zu erwägen ist allerdings, ob § 57b ZPO gem Art 51 EO (§ 78 öEO) auf die eigentliche Zwangsvollstreckung anzuwenden ist. Der Artikel 51 EO regelt für die Zwangsvollstreckung die subsidiäre Anwendung ua der zivilprozessualen Normen über die Parteien gem den §§ 1 bis 73 ZPO. Davon ausgenommen sind allerdings Vorschriften, die schon ihrer Natur nach nur für das mit Klage eingeleitete Streitverfahren Geltung haben können, was dann der Fall ist, wenn sie spezifisch auf das streitige Verfahren ausgerichtet sind. Dies gilt nach Auffassung des Senats für die Regelung des § 57b ZPO in Bezug auf Rekurse der verpflichteten Partei gegen eine Exekutionsbewilligung. Gegenüber dem Recht der verpflichteten Partei, sich gegen einen exekutiven Anspruch und die Anordung von Zwang zur Wehr zu setzen, muss der mit dem § 57b ZPO verfolgte fiskalische Zweck in den Hintergrund treten, da sich sonst das Land Liechtenstein dem Vorwurf einer (zB durch einen Paupertätseid bzw Verfahrenshilfeantrag bedingten) Verzögerung des Exekutionsverfahrens bzw Rechtsschutzverweigerung aussetzen würde (vgl Heller/Berger/Stix KommzEO 757; Fasching KommzZPO S 393 Anm 14 zu § 57; derselbe in ÖJZ 1984, 125).
Davon abgesehen räumt § 57b ZPO (... können) den Gerichten ein Ermessen ein und ist von der Vorschreibung eines Kostenvorschusses dann Abstand zu nehmen, wenn dies die Sach- und Interessenlage - hier das Interesse der betreibenden Partei an der zügigen Durchführung des Exekutionsverfahrens - gebieten.