Ex 2002.4729-30
Art 51 EO §§ 7 f ZPO Art 141, 186 PGR
Die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister während eines gegen sie anhängigen Exekutionsverfahrens beseitigt nicht deren Parteifähigkeit und ist das Exekutionsverfahren über Verlangen der betreibenden Partei fortzusetzen.
Die gelöschte Verbandsperson verfügt allerdings nicht mehr über vertretungsbefugte Organe. Sofern kein Beistand vorhanden ist, kann die betreibende Partei die Bestellung eines Kurators beantragen. Zum Kurator kann mit seiner Zustimmung auch ein früheres Organ der Verbandsperson bestellt werden. Ausgeschlossen ist diese Bestellung aber im Falle einer Interessenkollision. Eine solche Interessenkollision liegt ua dann vor, wenn im Exekutionsverfahren Verantwortlichkeitsansprüche der Verbandsperson gegen dieses Organ gepfändet wurden. Eine solche Interessenkollision hätte es schon analog Art 186 PGR dem Organ unmöglich gemacht, die Gesellschaft weiter zu vertreten. Eine Kuratorbestellung hat dann zu erfolgen, wenn die Partei eines gesetzlichen Vertreters entbehrt. Eines gesetzlichen Vertreters entbehrt die Partei aber auch dann, wenn der berufene gesetzliche Vertreter durch Interessenkollision materiell von der Vertretung im Einzelfall ausgeschlossen ist.
§ 8 Abs 2 ZPO
Ein Kurator hat für die Partei, zu deren Vertretung er bestellt wurde, bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen. Daraus ergibt sich, dass der Prozesskurator ungeachtet dessen, dass sein Aufgabenbereich primär auf die weitere Führung des gerichtlichen Verfahrens beschränkt ist, dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung der Partei beseitigt wird. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die prozessunfähige Partei berührt deshalb auch die Rechtssphäre des Prozesskurators, weil seine Enthebung letztlich vom Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters abhängt.
1). Bei der Verpflichteten im gegenständlichen Exekutionsverfahren handelt es sich um eine - ehemals - im Öffentlichkeitsregister zu H X eingetragene Aktiengesellschaft, welche zuletzt durch die beiden einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte H (dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber) und G vertreten wurde. Die Gesellschaft wurde während des Exekutionsverfahrens am 18.11.2002 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Die Verpflichtete wurde (als dortige Beklagte) mit dem in Rechtskraft erwachsenen U des LG Vaduz vom 04.06.2002, 1 Cg 2001.266-21, zur Zahlung von CHF 870 000.- samt Zinsen und Kosten an die nunmehrige betreibende Partei (den dortigen Kläger) verpflichtet. Diese Judikatschuld resultiert aus einem der Verpflichteten im Jahre 1996 zugezählten Darlehen.
2). Mit dem am 19.08.2002 beim LG eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung gemäss den Art 217 f und 224 EO die Exekution durch Pfändung und Überweisung der (behaupteten) Forderungen der Verpflichteten gegenüber zahlreichen Drittschuldnern aus verschiedenen Rechtsgründen, insbesondere auch aus dem Titel der Verantwortlichkeitsansprüche der Verpflichteten gegen ihre faktischen und statutarischen Organe. Ua richtete sich der Exekutionsantrag auch auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Verpflichteten gegenüber ihrem Verwaltungsrat H, weil diesem ein pflichtwidriges Verhalten und insbesondere eine Konkursverschleppung vorzuwerfen sei.
3). Mit Exekutionsbewilligung vom 21.08.2002 bewilligte das LG die begehrte Exekution ua hinsichtlich der Forderung gegen H. Insoweit erwuchs diese Exekutionsbewilligung mangels Anfechtung durch die Beteiligten in Rechtskraft. Hingegen wurden der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, soweit er sich auf Ansprüche der Verpflichteten gegen Drittschuldner mit dem (Wohn-)Sitz im Ausland handelte sowie der - überflüssigerweise gestellte Antrag auf Erlassung eines sogenannten Drittverbotes gegenüber den Drittschuldnern abgewiesen.
Nur die betreibende Partei focht die abweisenden Teile der erstinstanzlichen E mit zwei Rekursen an, denen das OG mit B vom 05.12.2002 Folge gab. Hinsichtlich der für das nunmehrige Revisionsrekursverfahren nicht mehr relevanten Erwägungen des Rekursgerichtes ist auf dessen B zu verweisen.
4). Der Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 21.08.2002 wurde ua auch H zugestellt, der ebenso wie der zweite Verwaltungsrat G mit Eingabe vom 06.09.2002 unter Hinweis auf Art 223 EO erklärte, dass die gepfändete Forderung nicht zu Recht bestehe; er schulde weder der betreibenden noch der verpflichteten Partei etwas.
5). Mit Schriftsatz vom 27.01.2003 beantragte die betreibende Partei gemäss den Art 51 EO, § 8 ZPO die Bestellung eines Kurators für die Verpflichtete mit der Aufgabe, diese im Exekutionsverfahren, insbesondere bei der Zustellung der Rekursentscheidung des OG vom 05.12.2002 zu vertreten.
Die Verpflichtete sei nämlich mit B des LG vom 28.08.2002, 9 KO 2002.178-10, im Register gelöscht worden. Ihr fehlten deshalb die für die Zustellung der Rekursentscheidung notwendigen Organe.
Die betreibende Partei werde gegen die Drittschuldner, bezüglich welcher die Forderungen gepfändet worden seien, gerichtlich vorgehen müssen. Diese Personen befänden sich teilweise im Ausland. Einige der Forderungen seien von der Verjährung bedroht, da sich diese gegen bereits länger zurückgetretene Organe richteten. Mit einem weiteren Verzug wäre daher für die betreibende Partei Gefahr verbunden.
Somit sei ein Prozesskurator zu bestellen. Da vorerst nur die Zustellung des Beschlusses des OG als Prozesshandlung ausstehend sei, werde angeregt, einen beim LG tätigen Praktikanten zum Kurator zu bestellen; eventualiter sei auch an die Bestellung einer der letzten liechtensteinischen Verwaltungsräte H oder G zu denken.
6). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 12.03.2003 entschied das OG wie folgt:
1). Für die gelöschte AG, Vaduz, wird der frühere Verwaltungsrat H als Kurator nach Art 51 EO, § 8 ZPO bestellt.
Zugestellt wird dem Kurator der B des OG vom 05.12.2002.
2). Der Antragsteller hat nach § 10 ZPO alle Kosten, die mit der Bestellung und der Tätigkeit des Kurators verbunden sind, unbeschadet eines ihm etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.
3). Von einer Veröffentlichung dieses Beschlusses im Ediktalweg wird abgesehen.
Das OG begründete seine E wie folgt:
Wie durch eine Einsicht in das Öffentlichkeitsregister bestätigt worden sei, sei die verpflichtete Partei am 18.11.2002, und zwar auf Grund eines im Konkursverfahren 9 KO 2002.178 ergangenen Beschlusses des LG vom 28.08.2002, im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
Durch die Löschung im Öffentlichkeitsregister während eines gegen sie als verpflichtete Partei anhängigen Exekutionsverfahrens werde, wie der OGH mit B vom 09.01.2002 zu Ex 2432/2001-25 publiziert in LES 2002, 236 entschieden habe, die Parteifähigkeit einer verpflichteten Partei als Verbandsperson nicht beseitigt. Hingegen sei die verpflichtete Partei mit diesem Zeitpunkt prozessunfähig geworden, weil sie die für ihre Vertretung notwendigen Organe, insbesondere den Verwaltungsrat und den gesetzlichen Repräsentanten verloren habe.
Aus diesem Grunde sei für die nach wie vor parteifähige, aber nicht mehr prozessfähige verpflichtete Partei über Antrag der betreibenden Partei nach Art 51 EO, § 8 ZPO ein Kurator zu bestellen, und zwar mit der Aufgabe, den B des OG vom 05.12.2000 entgegenzunehmen und alles Notwendige und Zweckmässige zur Rechtsverteidigung vorzunehmen.
Mit dieser Aufgabe sei nicht ein Rechtspraktikant, sondern der vormalige Verwaltungsrat H zu betrauen. Auf Grund der Bestellung seiner Person könne auch von einer Veröffentlichung des Beschlusses im Ediktalweg nach § 117 ZPO abgesehen werden.
Dieser B wurde dem Kurator H am 17.02.2003 zugestellt.
7). Gegen die E des OG richtet sich der zulässige (SZ 21/155) und am 05.03.2003 beim LG eingelangte Revisionsrekurs des H vom 03.03.2003, dessen Postaufgabedatum nicht lesbar ist.
Nun hat ein Rechtsmittel insofern die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich erledigt werden muss, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist.
Im vorliegenden Fall ist deshalb die Rechtzeitigkeit auch der Postaufgabe des Rechtsmittels zu unterstellen.
8). Unter Geltendmachung der Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Zweckwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellt der Kurator den sinngemässen primären Antrag auf Aufhebung seiner Kuratorbestellung und Zurückweisung der Sache an das OG. Hilfsweise wird die Abänderung der angefochtenen E dahin begehrt, dass eine von der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer namhaft zu machende Person zum Kurator der Verpflichteten bestellt werde.
Der bekämpfte B sei verfehlt, weil der Revisionsrekurswerber, gegen den Verantwortlichkeitsansprüche der Verpflichteten behauptet würden, in einen Interessenkonflikt gerate. Als Kurator werde er mit der Aufgabe betraut, die Interessen der Verpflichteten zu vertreten, und dies auch gegenüber sich selbst. Andererseits müsse sich der Revisionsrekurswerber gegen die Verpflichtete und deren angebliche Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber zur Wehr setzen. Er befinde sich somit in einer Position, wo er als Kurator der Gesellschaft gegen sich selbst vorzugehen hätte. Eine solche Kuratorbestellung stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz und verstosse gegen elementare Rechtsgrundsätze. Es liege daher hinsichtlich der Kuratorbestellung eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, aber auch eine Zweckwidrigkeit. Zudem werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet. Nach Art 51 EO iVm § 8 ZPO sei ein Kurator zu bestellen, welcher sich nicht in einem Interessenskonflikt befinde. Dagegen verstosse die bekämpfte Entscheidung.
9). In ihrer Gegenäusserung stellte die betreibende Partei den Antrag, den Revisionsrekurs kostenpflichtig "abzuweisen".
Der Kurator übersehe, dass der ihn betreffende Teil der Exekutionsbewilligung selbst rechtskräftig und damit der Verantwortlichkeitsanspruch der Verpflichteten auf die betreibende Partei übergegangen sei. Somit befinde sich der Kurator definitiv in keiner Position, in welche er als Vertreter der Gesellschaft gegen sich selbst vorzugehen hätte. Überhaupt sei es nicht die Aufgabe des Kurators im Exekutionsverfahren, gegen irgendjemanden vorzugehen. Der Kurator habe allein die Interessen der Gesellschaft in diesem Verfahren zu wahren. Dabei müsse er gegen niemanden vorgehen. Sobald nämlich die Forderungen gepfändet und überwiesen seien, müsse sich die betreibende Partei selbst um deren Eintreibung kümmern.
Ein Interessenskonflikt sei also weit und breit nicht zu sehen. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass mit dem Revisionsrekurs nur "Zeit gewonnen" werden solle.
10). Der Revisionsrekurs ist berechtigt:
Der Senat hat bereits in der vom Rekursgericht zitierten E LES 2002, 236 f mit ausführlicher Begründung sowie unter Hinweis auf die österreichische Rechtsprechung und Literatur dargelegt, dass die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister während eines gegen sie anhängigen Exekutionsverfahrens nicht deren Parteifähigkeit beseitigt und das Exekutionsverfahren über Verlangen der betreibenden Partei ungeachtet dieser Löschung fortzusetzen ist.
Im Hinblick auf die am 18.11.2002 erfolgte Löschung verfügt die verpflichtete Partei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über vertretungsbefugte Organe und war die am 13.01.2003 erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung vom 05.12.2002 ON 12 nicht rechtswirksam. Für die Verpflichtete wurde, jedenfalls nach der Aktenlage, bislang auch kein Beistand iS des Art 141 Abs 1 PGR bestellt.
Die grundsätzliche Zulässigkeit und Berechtigung des auf die Art 51 EO, §§ 8 f ZPO gestützten Antrages der betreibenden Partei auf Bestellung eines Kurators für die Verpflichtete bildet im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt (vgl auch Fasching Komm II 163 f).
Dem Revisionsrekurswerber ist allerdings darin beizupflichten, dass die Bestellung seiner Person zum Kurator wegen seiner Interessenkollision nicht zulässig war. Als Kurator fungiert er nämlich einerseits als gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten, der nach dem Exekutionsantrag Verantwortlichkeitsansprüche ua gegen ihn als Drittschuldner andererseits zustehen sollen. Es ist dies nachgerade ein klassischer Fall gegenläufiger Interessen, der es dem Revisionsrekurswerber schon analog Art 186 PGR selbst als Verwaltungsrat unmöglich gemacht hätte, die Gesellschaft weiter zu vertreten.
Eine Kuratorbestellung hat gem § 8 Abs 1 ZPO ua dann zu erfolgen, wenn die Partei eines gesetzlichen Vertreters entbehrt. Eines gesetzlichen Vertreters entbehrt die Partei aber auch dann, wenn der berufene gesetzliche Vertreter durch Interessenkollision materiell von der Vertretung im Einzelfall ausgeschlossen ist (Fasching aaO 163; vgl GesRZ 2002, 209; SZ 54/123 ua).
Schon allein aus dieser Erwägung konnte der als Verwaltungsrat für die Vertretung der Verpflichteten auch im Exekutionsverfahren von vorneherein ausgeschlossene Revisionsrekurswerber nach Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nicht zu deren Vertreter nunmehr in der Funktion eines Kurators bestellt werden. Dies ungeachtet der Frage, welche Aufgaben dem Kurator obliegen und welche Verfahrensschritte im gegenständlichen Exekutionsverfahren noch anstehen.
Davon abgesehen wurde der Revisionsrekurswerber vom OG mit der Aufgabe betraut, die Rekursentscheidung entgegenzunehmen und alles Notwendige und Zweckmässige zur Rechtsverteidigung vorzunehmen. Entgegen der Meinung des Revisionsrekursgegners wäre damit der Kurator schon nach Zustellung der Rekursentscheidung vor die Frage gestellt, ob dagegen ein Rechtsmittel erhoben werden soll, dessen Erfolg oder Nichterfolg mit dem damit verbundenen möglichen Wegfall anderer Drittschuldner auch eine unmittelbare Auswirkung auf seinen Haftungsumfang und sein Haftungsrisiko als Drittschuldner hätte.
Dazu kommt noch folgende Erwägung:
Gemäss § 8 Abs 2 ZPO hat der Kurator für die Partei, zu deren Vertretung er bestellt wurde, bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen. Daraus ergibt sich, dass der Prozesskurator ungeachtet dessen, dass sein Aufgabenbereich primär auf die weitere Führung des Exekutionsverfahrens beschränkt ist, dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung der Verpflichteten beseitigt wird. Zudem berührt die Frage, ob ein gesetzlicher Vertreter für die prozessunfähige Partei bestellt wird, auch insofern die Rechtssphäre des Prozesskurators, weil seine Enthebung letztlich vom Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters abhängt (Fasching aaO 167; Schubert in Fasching Zivilprozessgesetze 2. Bd 2. A. Rz 14 zu § 8 ZPO); EvBl 2000/143).
Auch die Entscheidung, ob für die im Öffentlichkeitsregister gelöschte Verpflichtete ein Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 PGR gestellt werden soll, führt den Revisionsrekurswerber unweigerlich in einen Interessenkonflikt, zumal es natürlich auch die Aufgabe eines solchen Beistandes wäre, allenfalls Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Revisionsrekurswerber selbst zu erheben, soweit sie von der gegenständlichen Exekution nicht erfasst sind.
Dazu kommt noch eine letzte für sich allein schon die Beseitigung des angefochtenen Beschlusses tragende Überlegung:
Für den Revisionsrekurswerber, dessen Einverständnis zur Bestellung als Kurator vorgängig nicht eingeholt wurde, bestand und besteht auch in seiner Eigenschaft als vormaliges Organ der Gesellschaft keine Verpflichtung zur Übernahme des Amtes des Kurators. Seine Bestellung kann nur mit seiner Zustimmung erfolgen und wird erst mit diesem Zeitpunkt wirksam. Allein der Umstand, dass, wie das Rechtsmittel zeigt, der Revisionsrekurswerber mit seiner Bestellung zum Kurator nicht einverstanden ist, muss zur Stattgebung des Revisionsrekurses führen.