Ex 2432/2001-25
Art 6 EMRK Art 1 f, 33, 51 EO Art 141, 948 PGR §§ 1, 155 ZPO
Die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister während eines gegen sie als verpflichtete Partei anhängigen Exekutionsverfahrens beseitigt nicht deren Parteifähigkeit und ist das Exekutionsverfahren über Verlangen der betreibenden Partei ungeachtet dieser Löschung fortzusetzen.
1). Mit dem beim LG am 16.05.2001 überreichten Antrag begehrte die betreibende Partei auf Grund des rechtskräftigen U des OGH vom 01.02.2001 (mit dem das im Öffentlichkeitsregister eingetragene Wirtschafts-Treuunternehmen zur Zahlung von DEM 100 000.- sA an sie verurteilt wurde) sowie unter Vorlage einer Ausfertigung dieser E zur Hereinbringung ihrer Forderung die Bewilligung der Exekution durch Pfändung der dem genannten Treuunternehmen als Verpflichtete gegen 1) E und 2) F als Drittschuldner zustehenden Schadenersatzforderung in dieser Höhe.
Das LG bewilligte am 17.05.2001 die beantragte Exekution.
Mit weiterem B vom 06.06.2001 überwies das LG gemäss den Art 224 bis 236 EO der betreibenden Partei die gepfändete Forderung zur Einziehung, wobei diesem B - nach der Aktenlage - ein entsprechender Antrag der betreibenden Partei nicht zugrunde lag.
Gegen diesen Überweisungsbeschluss erhob die rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete (das oben bezeichnete Treuunternehmen) am 22.6.2001 den Rekurs und verband damit den Antrag, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In der Folge teilten die rechtsfreundlichen Vertreter der Verpflichteten dem LG mit Eingabe vom 26.06.2001 mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt und der Verpflichteten hievon Mitteilung gemacht hätten.
Mit B vom 04.07.2001 verfügte das LG die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens. Da die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung irrtümlich ohne Antrag der betreibenden Partei bewilligt worden sei, sei ein Erfolg des Rekurses der Verpflichteten wahrscheinlich.
Gegen diesen Aufschiebungsbeschluss ergriff wiederum die betreibende Partei fristgerecht das Rechtsmittel des Rekurses mit dem primären Begehren, die E iS der Abweisung des Aufschiebungsantrages abzuändern.
Mit Eingabe vom 26.07.2001 teilte E in seiner Eigenschaft als "seinerzeitiger Liquidator" der Verpflichteten dem Exekutionsgericht ua mit, dass die Verpflichtete mittlerweile im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden sei.
Aus dem im Akt erliegenden "Handelsregisterauszug" ergibt sich, dass die Firma der Verpflichteten laut B des LG vom 21.05.2001 gelöscht worden und diese Löschung am 25.07.2001 im Handelsregister (richtig: Öffentlichkeitsregister) eingetragen worden sei.
2). Mit dem nunmehr von der betreibenden Partei angefochtenen B vom 05.09.2001 wies das OG die Rekurse der Verpflichteten und der betreibenden Partei zurück und stellte das Exekutionsverfahren ein.
Das Rekursgericht verwies auf die Löschung der Verpflichteten vom 25.07.2001 im Öffentlichkeitsregister auf Grund des Beschlusses des LG vom 21.05.2001, mit dem der Antrag der Steuerverwaltung auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei.
Wenn auch die Löschung einer Verbandsperson grundsätzlich nur deklarativen Charakter habe und die prozessuale Parteifähigkeit der Partei nicht berühre, so trete doch dann, wenn eine Verbandsperson wie hier offensichtlich über kein verwertbares und verteilbares Vermögen mehr verfüge, die Vollbeendigung dieser Verbandsperson und damit der Verlust ihrer Parteifähigkeit ein.
Diese Parteifähigkeit sei auch im Exekutionsverfahren eine Verfahrensvoraussetzung, die jederzeit von Amts wegen zu beachten sei. Gehe sie während des Verfahrens verloren, sei das Exekutionsverfahren als wirkungslos einzustellen. Dies habe weiters zur Folge, dass die Rekurse zurückzuweisen seien, da für ihre Erledigung eine Verfahrensvoraussetzung fehle, eben die Parteifähigkeit der verpflichteten Partei.
Daran ändere auch die Bestimmung des Art 141 PGR nichts, wonach für die aufgelöste Verbandsperson ein Beistand zu bestellen sei, wenn ein Rechtsanspruch gegen diese geltend gemacht werde. Die Bestellung eines Beistandes könne zwar die Prozessunfähigkeit der gelöschten Verbandsperson, die zufolge der Löschung über keine vertretungsberechtigten Organe mehr verfüge, beseitigen, nicht aber den Mangel der Parteifähigkeit einer voll beendeten, dh über keinerlei Vermögen verfügenden und daher rechtlich nicht mehr existenten juristischen Person.
3). Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht überreichte und auch zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär deren Aufhebung begehrt. Ein weiterer Eventualantrag lautet auf Abänderung iS der Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei vom 16.07.2001 und Abänderung des B des LG vom 04.07.2001 dahin, dass der Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens abgewiesen und der im Rekurs der Verpflichteten beantragten Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens keine Folge gegeben werde.
E, dem dieser Revisionsrekurs als Organ der Verpflichteten zur allfälligen Erstattung einer Gegenäusserung zugestellt wurde, retournierte dieses Rechtsmittel unter Hinweis auf die Löschung der verpflichteten Partei mit dem Bemerken, dass er nicht ermächtigt sei, Gerichtsurkunden für die Verpflichtete in Empfang zu nehmen.
4). Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich - offenbar versehentlich - formal auch gegen die allein die Rechtssphäre der Verpflichteten berührende Zurückweisung deren Rekurses richtet.
Insoweit fehlt der betreibenden Partei schon die Rechtsmittellegitimation, die jedenfalls im Rechtsmittelverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt. Der betreibenden Partei ermangelt es überdies an einem prozessualen Anfechtungsinteresse, da sie sich durch die Zurückweisung des Rekurses der Verpflichteten verfahrensrechtlich nicht für beschwert erachten kann (vgl Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 8 und 9 vor § 461). In der Tat strebt die betreibende Partei, wie ihr Abänderungsantrag auch zeigt, nur die Aufhebung bzw die Abänderung der Rekursentscheidung iS der Abweisung des Aufschiebungs- und Einstellungsantrages der Verpflichteten an.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses der Verpflichteten durch das OG muss der Revisionsrekurs somit zurückgewiesen werden.
5). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als berechtigt.
5.1). Die betreibende Partei vertritt in ihren umfangreichen Rechtsmittelausführungen unter Geltendmachung und Zuordnung zu den einzelnen Rekursgründen zusammengefasst und im Kern den Standpunkt, dass das Rekursgericht ohne akten- und beweismässige Grundlage die offenkundige Vermögenslosigkeit der Verpflichteten unterstellt habe, wiewohl sich schon aus dem OGH-Erkenntnis vom 01.02.2001 ergebe, dass der Treuhänderrat der Verpflichteten die betreibende Partei grob fahrlässig geschädigt habe. Daraus resultierten jedenfalls Schadenersatzforderungen auch der Verpflichteten gegen die Drittschuldner, die einen entsprechenden Vermögenswert darstellten. Analog der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung könne auch ein anhängiges Exekutionsverfahren nicht eingestellt werden, wenn die verpflichtete Partei im Zuge dieses Verfahrens im Register gelöscht werde. Die Rekursentscheidung sei schliesslich auch im Lichte der neuen Verantwortlichkeitsrechtsprechung des OGH (LES 2001, 41 f) verfehlt, weil daraus folge, dass die betreibende Partei ihre Schadenersatzansprüche nicht mehr gegen die Organe der Gesellschaft direkt gelten machen könne. Die betreibende Partei müsse demnach die behaupteten Schadenersatzansprüche der Verpflichteten gegen ihre Organe im Wege einer Drittschuldnerexekution pfänden, um diese dann nach ihrer Überweisung zur Einziehung allenfalls auch im Wege einer Drittschuldnerklage durchzusetzen. Ob diese Schadenersatzansprüche tatsächlich einbringlich zu machen seien oder nicht, werde sich letztlich im Drittschuldnerprozess herausstellen, tue aber - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nichts zur Sache.
5.2). Es gilt festzuhalten, dass die Verpflichtete im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nach Einbringung des Exekutionsantrages (16.05.2001) und nach bewilligter Exekution (17.05.2001) am 25.07.2001 auf Grund eines Beschlusses des LG vom 21.05.2001 im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde. Ob dieser Löschung, wie das Rekursgericht anführt, ein Konkursantrag der Steuerverwaltung, oder aber, wie die betreibende Partei im Zuge des Verfahrens vorbrachte, ein Konkursantrag der Verpflichteten vom 23.03.2001 zugrundeliegt, kann vom Senat nicht beurteilt werden, weil der Konkursakt nicht vorliegt und im Exekutionsverfahren auch nicht als Bescheinigungsmittel beigeschafft wurde. Diese Frage ist freilich für die nunmehrige E ohne Belang.
Der öOGH hat im Falle der Löschung einer Gesellschaft während eines Verfahrens judiziert, dass es gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstiesse, wenn aus dieser Löschung zu Lasten der klagenden Partei eine Vermutung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und damit der Verlust der Parteifähigkeit in einem anhängigen Verfahren abgeleitet würde. Dadurch würde der aus Art 6 MRK abzuleitende Justizgewährungsanspruch auf E eines rechtmässig eingeleiteten Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt werden. Im Falle eines vor Löschung der beklagten Gesellschaft eingeleiteten Verfahrens sei daher gegenüber der klagenden Partei aus dieser Löschung der juristischen Person nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abzuleiten, sondern der klagenden Partei die Fortsetzung des Verfahrens ungeachtet der Löschung zuzugestehen. Die Interessen der gelöschten Gesellschaft (und beklagten Partei) seien nicht schutzwürdig, weil diese im Löschungsverfahren ausreichend Gelegenheit habe, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit ihre Löschung zu verhindern (SZ 71/175 = JBl 1999, 126; EvBl 2001/149 mwN).
Diese Grundsätze, denen sich der Senat vollinhaltlich anschliesst, sind auch auf das gegenständliche Exekutionsverfahren übertragbar. Auch der - wie hier - Vollstreckungsanspruch der betreibenden Partei ist ein Teil des Justizgewährungsanspruches und berechtigt den Gläubiger, unter den Verfahrensgarantien des Art 6 MRK die Durchführung der zulässigerweise beantragten Zwangsvollstreckung zu fordern (Rechberger/Simotta, ZPR 4. Auflg 13; dies. in Exekutionsverfahren Rz 6 f [S 8 f] mwN; JBl 1995, 63; vgl im Übrigen bereits LES 2001, 32 [34]).
Anders und plastischer ausgedrückt bedeutet dies, dass sich eine verpflichtete Partei in einem anhängigen Exekutionsverfahren nicht einfach ihrer juristischen Existenz entkleiden und damit ihren Gläubiger der Möglichkeit berauben kann, seine Forderung einbringlich zu machen. Dies umsomehr im vorliegenden Fall, bei dem sich schon aus dem zitierten OGH- Erkenntnis durchaus gewichtige Anhaltspunkte für Verantwortlichkeitsansprüche der Verpflichteten gegenüber ihren Organen ergeben.
Der betreibenden Partei ist also zusammenfassend ungeachtet der mittlerweile erfolgten Löschung der Verpflichteten im Öffentlichkeitsregister die Fortsetzung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens zuzugestehen. Die Parteifähigkeit der Verpflichteten ist deshalb - entgegen der Meinung ihres Organs und Liquidators - nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die ausschliesslich auf den vermeintlichen Verlust der Parteifähigkeit der Verpflichteten gestützte Zurückweisung des Rekurses der betreibenden Partei und die zugleich verfügte Einstellung des Exekutionsverfahrens durch das Rekursgericht als verfehlt und war die Rekursentscheidung zu beheben, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Rekursausführungen bedarf.
Das Rekursgericht wird jedenfalls im zweiten Rechtsgang meritorisch über den Rekurs der betreibenden Partei zu entscheiden haben.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Art 48, 51 EO iVm § 52 ZPO.