Ex 4160/99
§ 283 Abs 1 ABGB; Art 68 Abs 2 EO
Ein Amtsbefehl, der vom Beistand des geschäftsunfähigen Antragstellers für diesen erwirkt wurde, anerkennt den Sicherungsanspruch des mittlerweile verstorbenen Antragstellers, nicht jedoch einen über die Beistandschaft hinausgehenden selbständigen Anspruch des Beistandes.
Mit Antrag vom 31.08.1999 begehrte die betreibende Partei zur Erfüllung der ihr im Amtsbefehl vom 12.11.1998 zu 5 C 528/98 übertragenen Aufgabe die Exekution auf Herausgabe der Schlüssel für das auf den Grundstücken SchHsb, Fol 478, Wiese, Kat-Nr 280/Ia mit 644 Klafter und SchB 1, Fol 137, Kat-Nr 195/Ia mit 375 Klafter stehende Haus, Sägagass 4, 9494 Schaan, zu bewilligen.
Mit B vom 09.09.1999 entsprach das LG diesem Begehren und bewilligte die Exekution.
Einem hiergegen gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gab das OG mit B vom 15.12.1999 Folge. Der B des LG vom 09.09.1999 wurde dahingehend abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 31.08.1999 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die betreibende Partei wurde zu näher bestimmtem Kostenersatz verpflichtet.
Diesem B liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
NN, geb 27.12.1910, wurde mit B des LG vom 17.08.1998 (P 221/97-25) voll entmündigt. Gleichzeitig wurde ihm in der Person von XX, Schaan, ein Beistand als gesetzlicher Vertreter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Begründet wurde diese R mit einem seit 1993 zunehmenden geistigen Abbau, der sich in einem Verlust des zeitlichen und örtlichen Orientierungsvermögens sowie des Erkennens der Umgebung geäussert habe.
Am 16.10.1997 hatte NN mit seiner Tochter Helga N, der nunmehr verpflichteten Partei, einen Schenkungsvertrag über die ihm gehörenden Grundstücke SchHsb, Fol 478, Wiese, Kat-Nr 280/Ia mit 644 Klafter und SchB 1, Fol 157 Kat-Nr 195/Ia mit 375 Klafter abgeschlossen. In der Folge brachte NN, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter XX, zu 5 C 528/98 eine Klage auf Nichtigerklärung des Schenkungsvertrages sowie auf Eintragung seiner Person in das Grundbuch ein. Mit der Klage verband er den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles.
Am 12.11.1998 erliess das LG den Amtsbefehl, mit dem der nunmehr verpflichteten Partei gem Art 277 Abs 1 lit d EO verboten wurde, "einzelne Handlungen oder Veränderungen an den (erwähnten) Grundstücken ... vorzunehmen". Ferner wurde gem Art 277 Abs 1 lit e EO das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung der erwähnten Grundstücke oder Rechte daran, die derzeit im Alleineigentum der nunmehr verpflichteten Partei stehen, erlassen. Schliesslichwurde die Verwaltung der erwähnten Grundstücke an XX, den gerichtlich bestellten Beistand von NN, übertragen. Dieser Amtsbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die Klage auf Nichtigerklärung des Schenkungsvertrages anhängig gemacht worden war, verstarb NN. Er hinterliess seine beiden Kinder, ua Helga N, die nunmehr verpflichtete Partei, als gesetzliche Erben.
In rechtlicher Hinsicht standen für das OG folgende Erwägungen im Vordergrund:
Nach § 283 Abs 1 ABGB iVm § 249 ABGB endige die Beistandschaft ex lege mit dem Tod des Verbeiständeten. Ein gerichtlicher B über das Erlöschen der Beistandschaft sei nicht notwendig. XX habe deshalb für seinen Pflegebefohlenen nach dessen Ableben keinerlei gesetzliche Vertretungsrechte mehr. Er sei nicht mehr befugt, auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Amtsbefehles den Erlass einer Exekutionsbewilligung zu beantragen. Selbst wenn NN im Zeitpunkt der Antragstellung noch gelebt hätte, hätte XX nur als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten und somit nur im Namen des Verbeiständeten, nicht aber im eigenen Namen den Erlass der Exekutionsbewilligung beantragen können. Auf Grund der Bestellung zum Beistand habe XX nie die Befugnis erhalten, aus eigenem Recht auf Grund des Amtsbefehles gegenüber der verpflichteten Partei eine Handlung oder Unterlassung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung zu erwirken.
Daran vermöge der Umstand, dass im Amtsbefehl XX gem Art 277 Abs 1 lit b EO die Verwaltung der erwähnten Grundstücke übertragen worden sei, nichts zu ändern. Auch wenn gem Art 278 Abs 1 EO die Verwaltung unter Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Grundstücken erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach Art 245 und 247 bis 249 EO oder in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen sei, hänge diese besondere Aufgabenerteilung vom Bestand der Beistandschaft ab. Sei diese, wie hier, mit dem Tod von NN erloschen, werde auch der Übertragung der Verwaltung der erwähnten Grundstücke jegliche Grundlage entzogen. Von einer selbständigen Geltendmachung von Befugnissen aus der Verwaltung wie im Fall der Liegenschaftszwangsverwaltung könne deshalb keine Rede sein.
Bereits daraus ergebe sich, dass XX nicht berechtigt gewesen sei, auf Grund des Amtsbefehles wider die verpflichtete Partei den Erlass einer Exekutionsbewilligung zu beantragen. Vielmehr müsse sein Exekutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hinzu komme, dass der Amtsbefehl in Rücksicht auf die erlassene Exekutionsbewilligung nicht dem Bestimmtheitsgebot eines Exekutionstitels entspreche. Nach Art 3 EO dürfe nämlich eine Exekutionsbewilligung nur erlassen werden, wenn aus dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung hinreichend deutlich zu entnehmen seien. Der Amtsbefehl enthalte überhaupt kein Gebot auf Herausgabe von Schlüsseln. Das im Amtsbefehl erlassene Verbot an die verpflichtete Partei, einzelne Handlungen oder Veränderungen an den Grundstücken vorzunehmen, sei nicht hinreichend bestimmt; es sei in keiner Weise umschrieben, welche Handlungen im Einzelnen die verpflichtete Partei zu unterlassen habe. Ein lediglich generelles, nicht individualisiertes Gebot, störende Handlungen zu unterlassen, sei kein zur Bewilligung der Exekution ausreichender Titel und insofern keine Grundlage für eine Exekutionsführung nach Art 258 Abs 1 EO. Das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gelte auch für einstweilige Verfügungen: Es verlange eine insofern konkretisierte und allgemein verständliche Unterlassungsbestimmung, als die verpflichtete Partei daraus müsse erkennen können, was ihr verboten sei und wodurch sie dem Verbot zuwiderhandeln würde. Selbst wenn demnach XX die Aktivlegitimation zuerkannt würde, wäre sein Exekutionsantrag mangels Bestimmtheit abzuweisen gewesen.
Gegen diesen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei vom 30.12.1999. Darin beantragte die betreibende Partei (nunmehr als Revisionsrekurswerberin), den B des OG vom 15.12.1999 dahingehend abzuändern, dass der betreibenden Partei als Verwalter der erwähnten Grundstücke wider die verpflichtete Partei die Exekution gem Exekutionsbewilligung des LG vom 09.09.1999 bewilligt wird. Als Revisionsgrund nannte sie unrichtige rechtliche Beurteilung. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend:
Der verbeiständete NN sei am 21.04.1999 verstorben. Die betreibende Partei habe deshalb mit Schreiben vom 09.06.1999 vom LG die Mitteilung erhalten, dass die Beistandschaft ex lege beendet sei.
Unrichtig sei jedoch die vom OG vertretene Rechtsauffassung, wonach die Übertragung der Verwaltung an den erwähnten Grundstücken vom Bestand der Beistandschaft abhänge. Bei dieser Verwaltung handle es sich um ein Mittel zur Sicherung des im Amtsbefehl vom 12.11.1998 genannten Anspruches. Nach Art 278 EO sei die in Art 277 Abs 1 lit b EO bezeichnete Verwaltung unter entsprechender Anwendung von Art 60 ff EO durchzuführen.
Die Zwangsverwaltung geschehe durch einen gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, der als Gerichtsorgan alles unternehmen müsse, um die Grundstücke in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und zu nutzen. Er übe das Verwaltungs- und Nutzungsrecht anstelle des Verpflichteten aus, dem hauptsächlich nur das Veräusserungsrecht verbleibe. Insofern reiche die Zwangsverwaltung weiter als die Zwangsversteigerung, die den Verpflichteten bis zur Zuschlagserteilung im Grundbesitz nicht beschränke. Das Exekutionsgericht bestelle den Zwangsverwalter in freier Wahl der Person. Das LG hätte deshalb im Amtsbefehl vom 12.11.1998 auch irgendeine andere Person anstelle von XX, dem Beistand von NN, als Verwalter gem Art 277 Abs 1 lit b EO bestellen können.
Die Tätigkeit als Verwalter erlösche erst vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des durch die Grundbuchberichtigungsklage eingeleiteten Zivilverfahrens. Die Bestellung von XX zum Verwalter sei zur sicherungsweisen Verwaltung der sich im Alleineigentum der verpflichteten Partei befindlichen Grundstücke erfolgt. Es handle sich um zwei völlig verschiedene Funktionen, die XX bis zum Tod des verbeiständeten NN auszuübengehabt habe: Jene des Beistandes nach § 270 ABGB und jene des Verwalters nach Art 277 Abs 1 lit b EO. In seiner zweiten Funktion sei seine Antragslegitimation zu bejahen.
Die Exekutionsbewilligung genüge dem Bestimmtheitsgebot. Der verpflichteten Partei sei verboten worden, einzelne Handlungen oder Veränderungen an den erwähnten Grundstücken vorzunehmen. Dies entspreche dem Gebot, sämtliche verbotenen Handlungen oder Veränderungen an diesen Grundstücken zu unterlassen. Bei Exekutionstiteln, mit denen jemand verhalten werde, Eingriffe zu unterlassen, müsse die Art der verbotenen Handlung nicht abschliessend bezeichnet werden. Würde jemand dazu verhalten, Eingriffe ganz bestimmter Art zu unterlassen, so wäre ein solcher Titel vielfach wertlos, weil die verpflichtete Partei durch Eingriffe ähnlicher Art denselben Erfolg bewirken könnte.
In ihrer Gegenäusserung vom 18.01.2000 beantragte die verpflichtete Partei (nunmehr als Revisionsrekursgegnerin), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen B zu bestätigen und dies unter Kostenfolge für die betreibende Partei. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend:
Bei den Funktionen des Beistandes und des Zwangsverwalters handle es sich zwar um zwei verschiedene Rechtspositionen. Wenn sich XX jedoch auf seine Funktion als Zwangsverwalter im Rechtssicherungsverfahren berufe und den Amtsbefehl vom 12.11.1998 (5 C 528/98-2) als Exekutionstitel im gegenständlichen Verfahren zugrunde lege, so übersehe er dabei, dass nicht er, sondern NN Sicherungswerber sei. XX sei in dem von ihm herangezogenen Exekutionstitel denn auch gar nicht als berechtigte Person bezeichnet.
Die betreibende Partei verkenne, dass Art 60 ff EO im Rechtssicherungsverfahren nur sinngemäss anzuwenden seien. Die in der EO vorgesehene Zwangsverwaltung diene nicht zur Sicherung, sondern zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers. Die Befugnisse, welche die betreibende Partei aus Art 249 EO ableite, dienen ausschliesslich der Zwangsverwaltung, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers führen soll. Hier jedoch handle es sich um ein Rechtssicherungsverfahren. Dessen Gegenstand sei ua das Haus von NN. Dieses Haus samt Umschwung müsse nicht "verwaltet" werden. Die Funktion von XX beschränke sich auf ein paar wenige Vorkehren, damit das Haus keinen Schaden nehme. Diese Vorkehren könne XX völlig ungestört erfüllen. Im eigenen Namen ein Exekutionsverfahren einzuleiten, um die Herausgabe der Schlüssel zu erzwingen, sei - abgesehen davon, dass XX die Aktivlegitimation fehle - ein zur Wahrung der Rechte der Sicherungswerberin nicht notwendiger Schritt.
Im Übrigen mangle der Exekutionsbewilligung die erforderliche Bestimmtheit. Sie enthalte das Verbot, einzelne Handlungen oder Veränderungen an den erwähnten Grundstücken vorzunehmen und diese nicht zu veräussern, zu belasten, zu verpfänden sowie die Bestellung von XX zum Verwalter. Sie enthalte jedoch keine weiteren Einzelheiten, auf die sich die betreibende Partei stützen könnte.
Der OGH hat dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge gegeben.
Nach § 283 Abs 1 ABGB (Fassung gem LGBl 1988/49) gilt für das Erlöschen der Beistandschaft § 249 ABGB. Nach § 249 ABGB endigt eine Vormundschaft gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Entsprechend (auf Grund der zitierten Verweisung in § 283 Abs 1 ABGB) erlischt eine Beistandschaft durch den Tod des Pflegebefohlenen. Einer gerichtlichen E bedarf es nicht. Die Beistandschaft endet von Rechts wegen (ipso iure; Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Wien 1999, E. 1 zu § 249).
Die betreibende Partei erwirkte die verfahrensgegenständliche Exekutionsbewilligung "als Verwalter" der erwähnten Grundstücke, und zwar gestützt auf den Amtsbefehl vom 12.11.1998. Jener Amtsbefehl erging in der Rechtssache des Antragstellers NN, vertreten durch dessen Beistand XX. Die in jenem Amtsbefehl erlassenen Vorkehrungen, darunter die Verwaltung der erwähnten Grundstücke, wurden ausschliesslich mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit von NN begründet. Dieser habe einen Schenkungsvertrag mit seiner Tochter (der verpflichteten Partei und nunmehrigen Revisionsrekursgegnerin) zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, zu dem er nicht mehr urteilsfähig gewesen sei; daraus ergebe sich der durch seinen Beistand geltend gemachte Sicherungsanspruch des Antragstellers NN. Zur Befriedigung dieses Sicherungsanspruches wurde die Verwaltung der erwähnten Grundstücke angeordnet und an XX, dem gerichtlich bestellten Beistand von NN, übertragen.
Aus dem Amtsbefehl vom 12.11.1998, auf den sich die Exekutionsbewilligung des LG vom 9.9.1999 stützt, ergibt sich zunächst, dass ihn die betreibende Partei als Beistand von NN erwirkte. Als Beistand von NN wurde die betreibende Partei sodann zum Verwalter der erwähnten Grundstücke eingesetzt, damit der NN zustehende Sicherungsanspruch, den die betreibende Partei für ihn geltend gemacht hatte, befriedigt werden konnte. Die Geltendmachung dieses Sicherungsanspruches und dessen Durchsetzung standen der betreibenden Partei (nur, aber immerhin) in ihrer Stellung als Beistand von NN zu. Zwar wurde die betreibende Partei, die bereits zum Beistand von NN bestellt war, zusätzlich zum Verwalter der erwähnten Liegenschaften iS von Art 277 Abs 1 lit b EO bestellt. Doch standen diese beiden Funktionen - Beistand und Verwalter - nicht beziehungslos nebeneinander:
Diese leitete sich von jener ab; denn in der Stellung als Beistand von NN war der betreibenden Partei die Verwaltung der erwähnten Grundstücke übertragen worden (5 C 528/98-2, S 2, Z 3).
Zwar hat nach Art 68 Abs 2 EO der Verwalter alle zur ordnungsgemässen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung des ihm übergebenen Grundstückes dienenden Vorkehren zu treffen. Er hat alle Nutzungen und Einkünfte aus dem verwalteten Grundstück an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Art 68 Abs 2 EO gilt jedoch für die Verwaltung unbeweglicher Sachen iS von Art 277 Abs 1 lit b EO nur "unter entsprechender Anwendung". Die betreibende Partei hat den Amtsbefehl vom12.11.1998 als Beistand von NN beantragt und erwirkt. Die beantragten und in der Folge angeordneten Massnahmen gehören inhaltlich zur Beistandschaft: Zur Besorgung aller Angelegenheiten für den voll entmündigten NN iS von § 271 ABGB (Fassung gem LGBl 1988/49). Eine selbständige, über die Beistandschaft hinausreichende Bedeutung kam der mit Amtsbefehl vom 12.11.1998 angeordneten Verwaltung der erwähnten Grundstücke nicht zu, und schon gar nicht die Bedeutung, dass die betreibende Partei dadurch eigene Rechte erlangte, um diese nach dem Tod des Verbeiständeten - also nach Erlöschen der Beistandschaft - gegenüber dessen Nachkommen durchzusetzen. Wessen Interessen er dabei zu wahren hätte, wäre nicht ersichtlich.
Der Amtsbefehl vom 12.11.1998 hat wohl einen Sicherungsanspruch von NN anerkannt, nicht jedoch seinem Beistand einen selbständigen, über die Beistandschaft hinausreichenden Anspruch als Verwalter der erwähnten Grundstücke gewährt. Der OGH macht sich deshalb die Erwägungen zu eigen, auf Grund deren das OG die betreibende Partei für nicht berechtigt erachtete, wider die verpflichtete Partei den Erlass einer Exekutionsbewilligung zu beantragen. Ob der Amtsbefehl hinreichend bestimmt war, kann bei diesem Befund offen bleiben.