EX.2003.2523
Bei der Auslegung des Exekutionstitels ist streng auf dessen Wortlaut abzustellen und dabei wiederum auf den Sinn der Worte, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Lässt sich bei einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen dem Exekutionstitel eine Rückwirkung der Unterhaltsverpflichtung nicht entnehmen, so ist die Exekution insofern zu versagen.Neuerungen, mit denen die Rückwirkung begründet werden soll, sind im Exekutionsverfahren unzulässig.
[Mit Exekutionsbewilligung vom 30.07.2003 bewilligte das LG den betreibenden Parteien die Exekution in näher bezeichnetem Sinn, um näher bestimmte Forderungen hereinzubringen. Es handelte sich um Unterhaltsforderungen von zwei minderjährigen Kindern gegen ihren Vater.
Die Exekutionsbewilligung stützte sich auf ein U des Bezirksgerichts Werdenberg vom 17.11.1998 sowie auf das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25.04.1968 (in Kraft seit 15.03.1970) über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und Schiedssprüchen in Zivilsachen (LR 0 276 910.11).
Einem gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei, dem Vater der betreibenden Parteien, vom 18.08.2003 gab das OG mit B vom 29.11.2003 teilweise Folge, indem es rückwirkend geltend gemachten Forderungen die Exekution versagte.
Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien vom 04.11.2003, sinngemäss mit dem Antrag, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs der verpflichteten Partei keine Folge gegeben und die Exekutionsbewilligung im ursprünglichen Umfang wiederhergestellt wird.]
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7. Art 1 EO bezeichnet die Exekutionstitel. Hierzu gehören unter anderem (lit a) Endurteile.
7.1. Das U des Bezirksgerichts Werdenberg vom 17.11.1998 ist ein Endurteil. Dass dieses (schweizerische) U aufgrund des von den Untergerichten zutreffend beigezogenen Abkommens einem liechtensteinischen Endurteil gleichkommt, wurde im Revisionsrekurs zu Recht nicht thematisiert.
7.2. Das erwähnte U des Bezirksgerichts Werdenberg ist der Exekutionstitel im gegenständlichen Exekutionsverfahren.
7.3. Z 4 und Z 5 ... des Exekutionstitels regeln die Unterhaltsbeiträge, welche die verpflichtete Partei der damaligen Beklagten an den Unterhalt der betreibenden Parteien zu bezahlen hatte: Z 4 nennt die Beträge, für jedes Kind, abgestuft nach Lebensalter; Z 5 enthält hierfür eine Indexklausel. Dass die Unterhaltsbeiträge rückwirkend geschuldet seien, ergibt sich, wie das OG zutreffend feststellte, aus dem Exekutionstitel nicht.
8. Nach Art 3 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
8.1. Dem gegenständlichen Exekutionstitel lassen sich nach entsprechenden zutreffenden Feststellungen des OG die von der verpflichteten Partei den betreibenden Parteien geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge und deren Dauer entnehmen, nicht aber eine Rückwirkung der Unterhaltsverpflichtung.
8.2. Nach dem Grundsatz, wonach bei der Auslegung eines Exekutionstitels streng auf dessen Wortlaut und dabei wiederum auf den Sinn der Worte abzustellen ist, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird (Werner Jakusch, in Peter Angst [Hrsg] Kommentar zur [ö]EO [Wien 2000] Rz 5 zu § 7 öEO), hat das OG zutreffend erkannt, dass für die Rückwirkung der Unterhaltsverpflichtung ein Exekutionstitel fehlt.
9. Was die verpflichtete Partei dem angefochtenen B entgegenhielt, entfernte sich offensichtlich vom Wortlaut des Exekutionstitels. Auf die mit ihrem Revisionsrekurs eingereichte E des Bezirksgerichts Werdenberg vom 07.04.1998 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses war angesichts des auch im Exekutionsverfahren geltenden strikten Neuerungsverbots (B des OGH 05.03.1998 zu 2C 20/97-20, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 297) nicht weiter einzugehen.
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