Hp 32/2000-12
Art 4 Abs 1 RFVG Art 94 LVG Art 6 EMRK §§ 483 f ZPO
Der Rekurs im Rechtsfürsorgeverfahren ist grundsätzlich und zwingend zweiseitig und ist somit dem Rekursgegner Gelegenheit zu geben, sich zum Rechtsmittel zu äussern. Der OGH hat den in Art 94 LVG ausdrücklich verbrieften Anspruch des Rekursgegners auf rechtliches Gehör in jüngeren E allgemein auch für den Rekurs im Rechtssicherungsverfahren wie überhaupt für das Rekursverfahren nach der ZPO festgeschrieben.
Ein Verstoss gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren begründet die Nichtigkeit des von diesem Verstoss betroffenen Verfahrensteiles wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln und sich zum gegnerischen Antrag zu äussern, gänzlich entzogen wurde. Diesem vom Gericht zu wahrenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nicht dadurch entsprochen, dass die betroffene Partei ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis vom Rekurs erhält, der ihr vom Verfahrensgegner aus welchen Gründen immer zugemittelt wird. Ebensowenig ist von Relevanz, ob die Missachtung des rechtlichen Gehörs einen nachteiligen Einfluss auf die gerichtliche E auszuüben vermochte und geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern.
§ 1 ZPO Art 141 Abs 1, 986 PGR
Auch einer im Öffentlichkeitsregister gelöschten Verbandsperson kommt für den zivilrechtlichen Bereich solange die Parteifähigkeit zu, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Ansprüche gegen eine Gesellschaft durchgesetzt werden sollen, die während eines Rechtsstreites gelöscht wird. Für die Gesellschaft ist in diesem Falle ein Beistand zu bestellen. Die Löschung im Öffentlichkeitsregister hat also nur deklaratorische Wirkung.
Art 141 Abs 1 PGR §§ 8 f, 10, 64 Abs 1 Z 1 lit e, 65, 68, 69, 71 ZPO Art 39 LVG
Der Gegner der Partei, auf dessen Antrag hin für diese ein Beistand bestellt wird, hat die Kosten dieses Beistandes ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu tragen. Damit liegt das Kostenrisiko für einen Beistand (Kurator) beim Antragsteller, der sich vor seiner Antragstellung die Frage vorzulegen hat, ob er im Hinblick auf den zu gewärtigenden Erfolg des betriebenen Verfahrens dieses Risiko auf sich nehmen will oder nicht.
Dieses Risiko wird aber dem Antragsteller vorbehaltlich seiner allfälligen Rückersatzpflicht ua in den Fällen der §§ 68, 69, 71 ZPO durch die Gewährung der Verfahrenshilfe in einem Rechtsstreit gem § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO einstweilen abgenommen. Über diese einstweilige bzw vorläufige Befreiung in einem Rechtsstreit hat gemäss den §§ 63 f, 65 ZPO ausnahmslos das Prozessgericht zu entscheiden, dem auch die E über die allfällige Nachzahlung obliegt.
1). Die im Öffentlichkeitsregister des LG unter H X/X eingetragene C AG wurde mit B des LG vom 30.12.1999 zu S X/X gelöscht. Die Löschung wurde am 27.03.2000 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Bereits am 27.05.1999 brachte der (nunmehrige) Antragsteller JZ beim LG zu 1 C X/X gegen die C AG eine Klage auf Zahlung von ATS 15 129 524.85 aus dem Titel der Verantwortlichkeit und des Schadenersatzes ein. Mit B vom 13.07.1999 wurde dem Antragsteller (und Kläger im genannten Zivilprozess) die Verfahrenshilfe im Umfange des § 64 Abs 1 Z 1-3 ZPO gewährt.
2). Mit dem ausdrücklich im Rechtsfürsorgeverfahren (Ausserstreitverfahren) gestellten und auf Art 141 PGR gestützten Antrag vom 12.05.2000 begehrte der Antragsteller die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte C AG und den gerichtlichen Ausspruch, er sei von der Entrichtung der Kosten für den Beistand einstweilig befreit. Es bedürfe der Bestellung eines Beistandes, um das Verfahren 1 C X/X des LG gegen die gelöschte C AG fortzuführen. Art 141 Abs 1 PGR verweise hinsichtlich der Kosten des Beistandes auf die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator), sohin auf § 10 ZPO. Unter Berücksichtigung des Verfahrenshilfebeschlusses vom 13.7.1999 sei der Antragsteller gem § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO auch von der Entrichtung der Kosten eines Kurators, die er nach § 10 ZPO zu tragen hätte, einstweilig befreit.
3). Mit B vom 15.06.2000 bestellte das LG Herrn RW zum Beistand der gelöschten C AG mit der Aufgabe, die Gesellschaft im Verfahren 1 C X/X des LG zu vertreten. Hingegen wies das LG den Antrag auf Feststellung, der Antragsteller sei von der Entrichtung der Kosten für den Beistand einstweilig befreit, ab.
Es erscheine naheliegend (und zweckmässig), den letzten Verwaltungsrat und Liquidator der gelöschten C AG als Beistand zu bestellen.
Hinsichtlich der Kostentragung für den Beistand verwies das LG auf die Bestimmungen der §§ 10, 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO sowie Art 141 PGR. § 10 ZPO verweise auf § 8 leg cit und damit auf den Kurator für eine prozessunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter besitze. Im vorliegenden Fall fehle der gelöschten C AG aber nicht nur die Prozessfähigkeit, sondern auch die Parteifähigkeit, die mit der Löschung im Öffentlichkeitsregister untergegangen sei. Aus Art 141 PGR folge, dass die gelöschte Verbandsperson im Umfange der Beistandsbestellung wieder auflebe. Die Bestimmungen der Art 141 PGR und §§ 8, 10 ZPO hätten somit einen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Aus Art 141 PGR, der nicht auf die zivilrechtlichen Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe verweise, folge nicht, dass auch der Beistand von der in den §§ 63 f ZPO vorgesehenen Verfahrenshilfe mitumfasst sei. Der Beistand nach Art 141 PGR und der Kurator nach § 10 ZPO könnten somit nicht einander gleichgesetzt werden und seien als verschiedene "Rechtsinstitute" anzusehen. Somit sei der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Beistandskosten abzuweisen.
4). Der Antragsteller erhob gegen den B vom 15.06.2000 aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung insoweit den Rekurs, als "sein Antrag, ihn von der Entrichtung der Kosten für den Beistand einstweilig zu befreien, abgewiesen wurde." Das Rechtsmittel mündete im Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit, dass festgestellt werde, der Antragsteller (und Rekurswerber) sei von der Entrichtung der Kosten für den Beistand einstweilig befreit.
Dem Beistand wurde von Seiten des Erst- und Rekursgerichtes weder eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt, noch die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Rechtsmittel zu äussern.
5). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 07.09.2000 gab das OG dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte den zweiten Absatz des erstinstanzlichen Beschlusses iS des Rekursantrages ab.
Die hiefür massgeblichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aus Art 141 Abs 1 PGR folge, dass einer juristischen Person trotz ihrer Löschung im Öffentlichkeitsregister die Parteifähigkeit zukomme. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teile, bestehe zwischen der Kuratorbestellung nach § 8 ZPO und der Beistandsbestellung gem Art 141 PGR kein qualitativer Unterschied, da letzterer die aufgelöste Verbandsperson im Prozess vertrete und somit die Funktion des Kurators gem § 8 ZPO ausübe. Art 141 Abs 1 PGR verweise auf die Bestimmungen über den Kurator und damit auf § 10 ZPO, wonach die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung des Kurators veranlasst worden sei, dessen Kosten unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten habe. § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO sehe die Befreiung von den Kosten eines Kurators vor, welche die Partei nach § 10 ZPO zu tragen habe. Nachdem im vorliegenden Fall die Bestellung eines Beistandes inhaltlich die gleiche Qualität habe wie die Bestellung eines Kurators nach § 8 ZPO, nämlich die Führung des Prozesses für die prozessunfähige Partei, erstrecke sich die dem Kläger im Verfahren 1 C X/X gewährte Verfahrenshilfe auch auf die Kosten des vom Kläger im gegenständlichen Verfahren beantragten Beistandes gem Art 141 PGR.
Darüberhinaus "könne man sich die Überlegung machen", ob mit der Bestimmung in Art 141 Abs 1 PGR, wonach bezüglich der Kosten des Beistandes die Vorschriften über den Kurator entsprechend Anwendung finden, nicht unabhängig davon, ob der Beistand qualitativ eine gegenüber dem Kurator gehobenere Funktion ausübe, die Verfahrenshilfe auch für den Beistand zu gewähren sei. Art 141 Abs 1 PGR spreche nämlich von den Kosten des Beistandes. Unter Kostenregelung könne aber iS "einer entsprechenden Anwendung" durchaus auch die Verfahrenshilfe verstanden werden, da eben auch die Verfahrenshilfe einen Bestandteil der Vorschriften über die Regelung der Kosten bilde.
Letztlich wäre es auch widersinnig, dem Kläger im Verfahren 1 C X/X die Verfahrenshilfe zu gewähren und ihn dann im Zusammenhang mit der Bestellung eines Beistandes gem § 10 ZPO zur Tragung der Kosten der Beklagten zu verpflichten. Mit diesem Vorgehen würde dem Kläger nämlich praktisch die weitere Prozessführung im Verfahren 1 C X/X verunmöglicht. Die Abweisung des Antrages, den Antragsteller einstweilig von der Entrichtung der Kosten für den Beistand zu befreien, laufe im Ergebnis auf einen überspitzen Formalismus hinaus, da er die Kosten der Gegenpartei sowenig zu tragen in der Lage sei wie die eigenen.
6). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beistandes des RW, der sie wegen Nichtigkeit (eventuell Mangelhaftigkeit) sowie gem Art 90 Abs 6 LVG seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär deren Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das LG begehrt. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag iS der Wiederherstellung bzw Bestätigung des Beschlusses des LG vom 15.06.2000 gestellt.
Der Rekurs des Antragstellers sei dem Beistand und Revisionsrekurswerber entgegen Art 94 LVG nie zur Äusserung zugestellt worden, obwohl er ausschliesslich dessen Interessen zum Inhalt habe. Damit liege eine Nichtigkeit vor, die zur Aufhebung der Rekursentscheidung führen müsse.
Der Revisionsrekurswerber macht "vorsorglich" in der Sache weiter - zusammengefasst - geltend, dass die Rekursentscheidung "im Klartext" zur Folge habe, er müsse nicht nur die Kosten und Barauslagen hinsichtlich seiner Tätigkeit, sondern auch die Verfahrenskosten im Prozess 1 C X/X tragen. Im Falle des Obsiegens der C AG bestehe keine Aussicht, einen Kostenersatz beim mittellosen Antragsteller zu erlangen. Im Falle der hier notwendigen Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstünden voraussichtlich beträchtliche Kosten von ca CHF 88 000.-, die vom Kurator aus eigenen Mitteln getragen werden müssten, zumal die C AG nach § 63 ZPO als Verbandsperson keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe habe.
7). In seiner Gegenäusserung stellt der Antragsteller den Antrag, den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Auf Grund der klaren Rechtslage hätte eine Äusserung des Kurators zum Rekurs nichts zur Sache beigetragen und wäre die Rekursentscheidung im Ergebnis nicht anders ausgefallen. Im Übrigen habe der Vertreter des Antragstellers dem Rechtsfreund des Revisionsrekurswerbers ohnedies eine Ablichtung des seinerzeitigen Rekurses am 20.07.2000 zugestellt und hätte für diesen die Möglichkeit bestanden, eine Gegenäusserung einzubringen.
Dem Antragsteller sei im Prozess 1 C X/X die Verfahrenshilfe im vollen Ausmass des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO gewährt worden, was auch eine Befreiung von der Entrichtung der Kosten des Kurators gem § 64 Z 1 lit e ZPO beinhalte. Darunter fielen auch die Kosten des nach § 141 PGR bestellten Beistandes. Es wäre widersprüchlich, dem Antragsteller einerseits die Verfahrenshilfe im vollen Ausmass zu gewähren und ihm andererseits die Kosten für die Bevorschussung des Beistandes aufzubürden, nachdem nachgewiesenermassen feststehe, dass er ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der Sinn der Verfahrenshilfe, auch den mittellosen Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in einem nicht aussichtslosen Verfahren wahrzunehmen, würden in casu aufgehoben, da der Antragsteller seine Ansprüche im Verfahren 1 C X/X faktisch nicht geltend machen könne, wenn er die Kosten des Beistands einstweilig übernehmen müsse.
Durch die einstweilige Befreiung von den Kosten des Beistandes bleibe dem Beistand zwar die Bevorschussung seiner Kosten verwehrt, nicht aber der schlussendliche Ersatz derselben. Es stimme nicht mit den Gesetzen überein, wenn der Beistand behaupte, es würde ihm zugemutet, die Kosten selbst bezahlen zu müssen, ohne nur die geringsten Aussichten zu haben, sich bezüglich dieser Kosten refundieren zu können. Selbst wenn die antragstellende Partei auf Grund ihrer finanziellen Lage für die Kosten des Kurators nicht aufkommen könnte, gehe der Kurator nicht leer aus. Art 39 Abs 3 LVG statuiere unmissverständlich die subsidiäre Haftung des Landes für die Kosten des Kurators.
8). Hiezu hat der OGH erwogen:
Bereits die Nichtigkeitsrüge des Revisionsrekurswerbers ist begründet:
Nach der hier gem Art 4 Abs 1 RFVG zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Art 94 LVG ist der Rekurs im Rechtsfürsorgeverfahren grundsätzlich und zwingend zweiseitig und ist einem Rekursgegner Gelegenheit zu geben, sich zum Rechtsmittel zu äussern. Der OGH hat den in Art 94 LVG ausdrücklich verbrieften Anspruch des Rekursgegners auf rechtliches Gehör (vgl auch Art 64 Abs 3, Art 81 Abs 1 LVG) in jüngeren E allgemein auch für den Rekurs im Rechtssicherungsverfahren wie überhaupt für das Rekursverfahren nach der ZPO festgeschrieben (LES 2000, 112; B des OGH vom 03.08.2000, 9 C 605/98-51).
Ein Verstoss gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren begründet die Nichtigkeit des von diesem Verstoss betroffenen Verfahrensteiles wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann, wenn - wie hier - einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln und sich zum gegnerischen Antrag zu äussern, gänzlich entzogen wurde (LES 1997, 241; LES 2000, 112 [114]).
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner und Revisionsrekurswerber weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, sich in der Sache im Allgemeinen und insbesondere zu der im Revisionsrekursverfahren allein strittigen Pflicht zur Tragung seiner Kosten zu äussern.
Diesem vom Gericht zu wahrenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird auch nicht dadurch entsprochen, dass die betroffene Partei - wie hier - ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis vom Rekurs erhält, der ihr vom Verfahrensgegner aus welchen Gründen immer zugemittelt wird. Auf das diesbezügliche Vorbringen und das als Neuerung vorgelegte (vom OGH nicht überprüfbare) Begleitschreiben des Vertreters des Antragstellers vom 20.07.2000 ist deshalb nicht weiter einzugehen. Ebensowenig ist von Relevanz, ob die Missachtung des rechtlichen Gehörs einen nachteiligen Einfluss auf die gerichtliche E (hier Rekursentscheidung) auszuüben vermochte und geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern (vgl auch Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, 253 mwN).
Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die Aufhebung der Rekursentscheidung als unumgänglich und wird das Rekursgericht bei seiner neuerlichen E über das Rechtsmittel des Antragstellers dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rekurs zu geben haben.
Damit erübrigt sich an sich ein Eingehen auf die hier zu beurteilende Kostentragungspflicht für die Kosten des - rechtskräftig - zum Beistand bestellten Antragsgegners.
Dennoch sieht sich der erkennende Senat zu folgenden grundsätzlichen Bemerkungen veranlasst:
Der OGH hat - einem Teil der österreichischen Lehre und Rechtsprechung folgend - die Ansicht vertreten, dass auch einer im Öffentlichkeitsregister gelöschten Verbandsperson jedenfalls die Parteifähigkeit zukommt und die Löschung im Register einen nur deklaratorischen Charakter hat (B des OGH vom 30.06.1997, Hp 77/96; vgl EvBl 1991, 125 = GesRZ 1991, 225; 3 Ob 24/95). An dieser Auffassung hält der erkennende Senat auch in seiner neuen Besetzung jedenfalls insoweit fest, als zivilrechtliche Ansprüche gegen eine während des Prozesses gelöschte Gesellschaft geltend gemacht werden (U des OGH vom 03.05.2000, 3 C 388/96-25; vgl allerdings LES 2000,166).
Diese Judikaturlinie findet ihre tragfähige Stütze schon allein in der Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR, die die Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte oder sonst beendete Verbandsperson vorsieht, wenn ein Rechtsanspruch gegen diese geltend gemacht wird. Solange also eine Gesellschaft ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten (wie hier dem Kläger) noch nicht abgewickelt hat, verliert sie ihre Parteifähigkeit ungeachtet ihrer Löschung im Öffentlichkeitsregister nicht (vgl auch S Z 57/156; GesRZ 1978, 82; GesRZ 1985, 195 uva).
Die Bestellung eines Sachwalters bzw Beistandes setzt ja die Parteifähigkeit, also die Rechtsfähigkeit der (gelöschten) Verbandsperson begrifflich voraus. Diese gegenüber Österreich spezifisch andere Rechtslage in Liechtenstein (Art 141 Abs 1 PGR) macht eine Auseinandersetzung mit der jüngsten Rechtsprechung des öOGH entbehrlich, die im Übrigen im Ergebnis ohnedies auch die Fortsetzung des Verfahrens gegen eine während des anhängigen Prozesses gelöschte Kapitalgesellschaft zulässt (JBl 1999, 126; vgl im Übrigen auch zur deutschen Rechtslage: Bork in JZ 1991, 841 [848]). Der zu Pkt 3) wiedergegebenen Argumentation des LG kann somit nicht beigepflichtet werden.
Im Übrigen haben aber die Untergerichte grundsätzlich übersehen, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag ON 1 nicht eine Befreiung von der Entrichtung der Kosten für den (zu bestellenden) Beistand im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens begehrte, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verfahrenshilfebeschluss des LG vom 13.7.1999 zu 1 C X/X (ON 8) gem § 64 Abs 1 bis 3 ZPO die Feststellung begehrte, er sei von der Entrichtung der Kosten für den Beistand einstweilig befreit (s oben Pkt 2).
Der Antragsteller machte damit im Rechtsfürsorgeverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf rechtsgestaltende Befreiung von den Kuratorkosten gem § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO durch das Ausserstreitgericht geltend, sondern vertrat unter alleiniger Bezugnahme auf den B des Prozessgerichtes vom 13.07.1999 und ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gem § 66 ZPO den Standpunkt, der Verfahrenshilfebeschluss zu 1 C X/X umfasse die Kosten des - zu bestellenden - Beistandes (vgl LES 1996, 7 [9]; Kley aaO 257).
Ob dies der Fall ist, obliegt aber allein der Jurisdiktion des Prozessgerichtes, das nach dem Antragsvorbringen (das mangels Vorlage des Aktes 1 C X/X des LG für den OGH nicht verifizierbar ist) den Einschreiter einstweilen von der Entrichtung der Kosten des Kurators, die er nach § 10 ZPO zu tragen hätte, auf Grund der Verfahrenshilfegewährung gem § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO befreite.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zusammenfassend, dass sich im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens eine E über die einstweilige Kostentragung für den Beistand erübrigt und der diesbezügliche Feststellungsantrag schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Ausserstreitgerichtes und Zulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen ist. Vielmehr ist das Ausserstreitgericht an den rechtskräftigen Verfahrenshilfebeschluss des Prozessgerichtes gebunden und nicht befugt, diesen einer Überprüfung zu unterziehen, geschweige allenfalls abzuändern (vgl Rechberger in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 bis 5 zu § 425). Es wird im Übrigen dem Beistand und Antragsgegner obliegen, seine Rechte und Interessen beim Prozessgericht allenfalls iS der §§ 68, 72 ZPO zu verfolgen.
In der Sache selbst ist abschliessend und unter Ausklammerung der Verfahrenshilfeproblematik noch festzuhalten:
Gemäss Art 141 Abs 1 letzter Satz PGR finden in Bezug auf die Kosten des Beistandes für eine aufgelöste Verbandsperson die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung. Das Gesetz verweist damit auf die Bestimmungen der §§ 8 f insbes 10 ZPO bzw Art 39 LVG. Diese regeln den Kostenersatzanspruch des im Rechtsstreit auftretenden Beistandes (Kurators) erfolgsunabhängig, gleichgültig, ob der Bestellung materiell die Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechtes oder eines Verfahrensgesetzes zugrunde liegen. Massgeblich ist nur, dass der Kurator in einem zivilgerichtlichen Verfahren für eine prozessunfähige Partei eingeschritten ist und als solcher Verfahrenshandlungen gesetzt hat (Fasching Komm I 171 Anm 1). Damit liegt das Kostenrisiko für einen Beistand (Kurator) der hier in Rede stehenden Art beim Antragsteller, der sich vor seiner Antragstellung die Frage vorzulegen hat, ob er im Hinblick auf den zu gewärtigenden Erfolg des betriebenen Verfahrens dieses Risiko auf sich nehmen will oder nicht.
Dieses Risiko wird aber dem Antragsteller, um es zu wiederholen, vorbehaltlich seiner allfälligen Rückersatzpflicht ua in den Fällen der §§ 68, 69, 71 ZPO durch die Gewährung der Verfahrenshilfe in einem Rechtsstreit gem § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO nur einstweilen abgenommen (vgl auch LES 1989, 27). Über diese einstweilige bzw vorläufige Befreiung hat gemäss den §§ 63 f, insbesondere 65 ZPO ausnahmslos das Prozessgericht zu entscheiden, dem auch die E über die allfällige Nachzahlung obliegt.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 103 LVG bzw 52 ZPO.