Hp 36/99-17
Art 2 Abs 2, 6 lit b des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 2000/136 Art 4 Abs 2 RFVG Art 101 Z 3 SchlTSR §§ 483, 496 ZPO
Seit dem 01.10.2000 ist in Öffentlichkeitsregistersachen - anders als in Grundbuchssachen - bei gleichlautenden E des LG und des OG der Revisionsrekurs zum OGH nicht mehr zulässig.
§§ 3, 5 ABGB Art 1 f RFVG §§ 1 f ZPO
Für Verfahrensvorschriften gilt der Grundsatz, dass Gesetze immer nach dem neuesten Stand anzuwenden und daher - sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung (Übergangsbestimmung) getroffen wurde - auch während eines Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine am 28.11.1990 errichtete privatrechtliche Stiftung, deren Errichtungsurkunde samt Statuten vom 28.11.1990 gemäss den Art 557 Abs 2 und 554 PGR hinterlegt wurden.
Mit der beim Öffentlichkeitsregisteramt am 17.02.1999 eingelangten Eingabe vom 15.02.1999 begehrte die Antragstellerin in der (von ihr behaupteten) Eigenschaft als Begünstigte der Antragsgegnerin Einsicht in die beim Stiftungsregister hinterlegten "Unterlagen, Statuten und sonstigen Dokumente". Entgegen § 68 TRU (richtig: Art 932a PGR § 38 TrUG) sei ihr bislang die Rechnungslegung und Auskunfterteilung ungerechtfertigt verweigert worden.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht aus. Die Antragstellerin habe in den vergangenen Jahren vor ausländischen Behörden und Gerichten zahlreiche Schritte unternommen, die die legitimen Interessen der Stiftung und ihrer Beteiligten, insbesondere Begünstigten, gefährdeten.
Mit B vom 27.05.1999 gab das Öffentlichkeitsregisteramt dem Antrag auf Akteneinsicht vollinhaltlich Folge.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin die Beschwerde an das LG mit dem Antrag auf Abänderung iS der Abweisung des Akteneinsichtsantrages. Die begehrte Akteneinsicht sei rechtsmissbräuchlich, diene der Verfolgung unlauterer Zwecke und widerspreche den Interessen der Stiftung und/oder der Begünstigten.
Die Antragstellerin erstattete hiezu eine Gegenäusserung.
Mit B vom 14.03.2000 gab das LG der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge und änderte den angefochtenen B vom 27.05.1999 iS der Abweisung des Antrages vom 15.02.1999 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der hier massgeblichen Bestimmung des Art 1010d Abs 2 PGR nur dem Hinterleger, dessen Bevollmächtigten und (deren) Gesamtrechtsnachfolger das Recht auf Einsichtnahme zustehe. Eine "Gestattung" dieser Einsicht iS des Art 1010d Abs 3 PGR durch die Berechtigten gegenüber der Antragstellerin liege nicht vor.
Gegen diesen B vom 14.03.2000 erhob die Antragstellerin fristgerecht den Rekurs an das OG, mit dem sie ihr Begehren wiederholte, ihr die Akteneinsicht antragsgemäss zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Gegenäusserung die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 23.11.2000 gab das OG dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge. Die Akteneinsicht könne nach Art 997 Abs 3 PGR ua verweigert werden, wenn ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht werde. Weder die Begünstigtenstellung noch die Behauptung der Antragstellerin, sich über das Vermögen ihres Vaters informieren zu müssen, um die gesetzlich erforderliche Steuererklärung in Griechenland einzureichen, begründeten ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht. In Art 12 Abs 3 der Statuten der Antragsgegnerin sei ausdrücklich festgehalten, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung seien. Im Sinne der angefochtenen erstinstanzlichen E zähle die Antragstellerin auch nicht zu dem nach Art 1010d (einzufügen: Abs 2) PGR genannten Personenkreis.
Der Rekursentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung dahin beigefügt, dass dagegen der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs an den OGH zulässig sei.
Die Antragstellerin erhob nunmehr binnen der genannten Frist den Revisionsrekurs mit dem sinngemässen Begehren, ihr in Abänderung der unterinstanzlichen Beschlüsse die Einsichtnahme in die beim Register hinterlegten Unterlagen und Dokumente der Antragsgegnerin zu gewähren und letztere zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin erstattete eine Gegenäusserung, in der sie das Vorliegen der geltend gemachten Rekursgründe der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung bestritt und die kostenpflichtige Abweisung des Revisionsrekurses begehrt.
Der Revisionsrekurs ist entgegen der der angefochtenen Rekursentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung aus nachstehenden Gründen unzulässig:
Gemäss dem - mit Art 6 lit b des Gesetzes vom 17.5.2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 2000/136, aufgehobenen - Art 958 Abs 1 PGR aF war ua über einen Antrag von Beteiligten auf Einsicht in die Registerakten im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden. An dieser Zuweisung in das Rechtsfürsorge-verfahren hat sich durch das am 01.10.2000 in Kraft getretene oben zitierte Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt inhaltlich nichts geändert, bestimmt doch nunmehr dessen Art 2 Abs 2, dass auf die Registerführung das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung findet.
Gemäss Art 4 Abs 2 RFVG ist von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen gegen gleichlautende E bzw Beschlüsse des LG und des OG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen und wird Art 101 Abs 6 LVG in diesem Sinne abgeändert. In Rechtsfürsorgesachen (Ausserstreitsachen) kann demnach bei Vorliegen übereinstimmender E der beiden Untergerichte das Höchstgericht nicht angerufen werden.
In stRsp des OGH wurde allerdings in Öffentlichkeitsregistersachen die Weiterzugsmöglichkeit an die dritte Instanz auch bei Konformentscheidungen des LG und des OG bejaht und dies mit der Bestimmung des Art 957 Abs 3 iVm Art 101 Z 3 SchlTSR begründet (LES 1991, 54; LES 1993, 35; B OGH vom 28.10.1996, Hp 59/94-24; B OGH vom 01.07.1996, Hp 51/94-23 uva). Der, wie noch auszuführen sein wird, mittlerweile ebenfalls aufgehobene Art 957 Abs 3 PGR verwies nämlich ua hinsichtlich der Beschwerde in Öffentlichkeitsregistersachen auf die für den Grundbuchführer aufgestellten Vorschriften. Art 101 Z 3 SchlTSR bestimmte wiederum für das Grundbuchverfahren in Abänderung des Rechtsfürsorgeverfahrensgesetzes, dass "im Rechtsmittelzuge die Beschwerde an den OGH zulässig ist". Aus all dem folgerte der OGH die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses in Öffentlichkeitsregistersachen auch dann, wenn das LG und das OG nicht difform, sondern konform entschieden hatten (LES 1991, 54; LES 1987, 171 ua).
Das am 01.10.2000 - ohne Übergangsvorschriften - in Kraft getretene Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 2000/136, hat in seinem Art 6 lit b auch die Bestimmung des Art 957 PGR ersatzlos aufgehoben. Damit existiert nunmehr weder eine ausdrückliche noch sinngemässe gesetzliche Anordnung dahin, dass im Öffentlichkeitsregisterverfahren die für Grundbuchssachen geltende Rechtsmittel-Sondervorschriften Platz zu greifen haben.
Massgebend ist für Öffentlichkeitsregistersachen seit 01.10.2000 ausschliesslich die Bestimmung des Art 4 Abs 2 RFVG, wonach gegen Konformentscheidungen des LG und des OG ein weiterer Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (vgl auch LES 1997, 241).
Dieser Rechtsmittelausschluss entspricht im Übrigen durchaus den Gesetzesmaterialien, stellte doch die Regierung in ihren Erläuternden Bemerkungen zur Vorlage ausdrücklich klar, dass in Öffentlichkeitsregistersachen (und vermeintlich auch in Grundbuchssachen) gem Art 4 Abs 2 RFVG gegen gleichlautende E des LG und OG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen sei, was - wörtlich - "bedeute, dass gleichförmige E dazu führten, dass nicht ein vierinstanzlicher Rechtsmittelzug eingerichtet werde, sondern ein üblicherweise dreiinstanzlicher" (Bericht und Antrag der Regierung Nr 102/1999 S 4, 15, 18). Freilich wird in diesen Erläuterungen auch der mit Art 957 Abs 3 PGR aF und der zitierten OGH-Rechtsprechung nicht vereinbare Standpunkt vertreten, dass der Rechtsmittelzug in Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregistersachen der gleiche sei und sich durch das Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gegenüber der heutigen Rechtslage nichts ändere (Bericht und Antrag S 18). Diese Fehlmeinung ändert freilich an der durch die Art 2 Abs 2 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie Art 4 Abs 2 RFVG bestimmten Rechtslage nichts, wonach in Öffentlichkeitsregistersachen zwei gleichlautende E des LG und des OG nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden können.
Bei der Bestimmung des Art 6 lit b des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (mit der ua Art 957 PGR aufgehoben wurde) handelt es sich um eine solche verfahrensrechtlicher Natur, die in Ermangelung einer Übergangsvorschrift gem § 3 ABGB vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hier also ab 01.10.2000, anzuwenden ist. Für Verfahrensvorschriften gilt der Grundsatz, dass Gesetze immer nach dem neuesten Stand anzuwenden und daher - sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung (Übergangsbestimmung) getroffen wurde - auch während eines Verfahrens eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (LES 2000, 96; RdW 1995, 384; Fasching in Zivilprozessgesetze Komm2 1. Band Rz 112 zu Einleitung).
Das LG und das OG haben in der gegenständlichen Rechtssache konform entschieden. Der am 18.12.2000 erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Rekursentscheidung konnte den nunmehr vom Gesetz versagten Rechtsmittelzug an den OGH nicht eröffnen (LES 1980, 25; LES 1999, 137).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 2, 4 RFVG iVm Art 41, 37 Abs 3, 103 LVG sowie §§ 40, 50 ZPO. Da die Antragsgegnerin in ihrer Gegenäusserung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, gebührt ihr dafür auch kein Kostenersatz (LES 1993, 132).