Jo 2001.00002
§ 23 Abs 1 GOG
Aufsichtsbeschwerde gegen einen Landrichter wegen angeblich unrichtiger Anwendung von Art 59 Abs 1 RHG.
Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist nicht die Frage, welche genaue Bedeutung dem angeblich unrichtig angewendeten Art 59 Abs 1 RHG zukommt, sondern, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Landrichter ungebührliches Benehmen bei Ausübung des Amtes, Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege vorzuwerfen seien.
Materielle Rechtsverweigerung im Besonderen ist der Willkür gleichzusetzen. Willkür läge hier nur vor, wenn dem Landrichter vorzuwerfen wäre, er hätte Art 59 Abs 1 RHG offensichtlich falsch ausgelegt und in der Folge qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet.
Das mit einer Aufsichtsbeschwerde ausgelöste administrative Aufsichtsrecht hat sich auf besonders schwere Verstösse bei der Führung richterlicher Geschäfte zu beschränken.
1. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 14.08.2001 unterbreitete die Bf T dem Präsidenten des OG folgenden Sachverhalt:
1.1. Mit B des LG vom 03.04.2001 seien Akten der Bf in einer Strafsache gegen E wegen Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei (§ 165 Abs 2 und 3 StGB) beschlagnahmt worden. Der Beschlagnahmebeschluss habe keine Begründung enthalten, sondern lediglich auf andere, der Bf nicht zugestellte B verwiesen. Gegen den Beschlagnahmebefehl habe die Bf keine Beschwerde erhoben, in der Annahme, ihre Organe würden demnächst einvernommen und dabei aufgeklärt werden, was die beschlagnahmten Akten mit E zu tun hätten. Eine Einvernahme habe indes nicht stattgefunden.
1.2. Bei einer Befragung als Zeugen in einem anderen Rechtshilfeverfahren, das nicht mit dem erwähnten Verfahren zusammenhänge, hätten St (vormaliger Verwaltungsrat der Bf) und D (Verwaltungsrat der Bf) festgestellt, dass sämtliche im erwähnten Verfahren beschlagnahmten Akten der Bf israelischen Polizeibeamten und sonstigen israelischen Behördenvertretern zur Einsicht und Bearbeitung überlassen worden seien; diesen Polizeibeamten und Behördenvertretern sei zudem ermöglicht worden, von den Akten nach Belieben Kopien anzufertigen. Zu keinem Zeitpunkt sei im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ein entsprechender B gefasst und der Bf zugestellt worden.
2. Unter Hinweis auf Art 59 Abs 1 RHG beantragte die Bf beim OG, Massnahmen zu ergreifen, um solche Vorkommnisse - offensichtlich handle es sich nicht um einen Einzelfall - zumindest in Zukunft zu vermeiden.
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6. Mit B vom 23.08.2001 wies das OG die Aufsichtsbeschwerde ab: Der Sache nach mache die Bf eine Verweigerung der Rechtspflege iS von § 23 Abs 1 GOG geltend; denn die anderen beiden Voraussetzungen für eine Aufsichtsbeschwerde würden von vornherein ausscheiden. Eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung könne indes nur Erfolg haben, wenn ein Richter eine Vorschrift offensichtlich falsch auslege: sie qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich anwende. Diese Voraussetzung sei hier (wie näher dargelegt wird) nicht erfüllt.
7. Gegen diesen B richtete sich der Rekurs der Bf vom 04.09.2001, mit dem Antrag, den angefochtenen B aufzuheben bzw abzuändern und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, bzw Anweisungen an die Untergerichte zu erteilen, um zumindest in Zukunft zu verhindern, dass ohne vorangehende gerichtliche Beschlussfassung Rechtshilfemassnahmen gesetzt werden. Zur Begründung brachte die Bf im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Der Bf sei erstmals am 31.08.2001 eine E des LG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Staates Israel zugestellt worden: nämlich ein B auf Beschlagnahme und Ausfolgung der von den Vertretern der israelischen Behörden bereits vor Wochen gesichteten Unterlagen. Von diesem Umstand habe die Bf jedoch nur zufällig erfahren; ein entsprechender B sei ihr nie zugestellt worden, damit sie sich äussern und, gegebenenfalls, ein Rechtsmittel ergreifen konnte. Eben dies habe sie mit der Aufsichtsbeschwerde beanstandet.
7.2. Durch Art 59 Abs 1 RHG sei die Gewährung der Akteneinsicht an ausländische Behörden keineswegs abgedeckt. Gemäss Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung zum RHG soll gewissen Dienstvorrichtungen ausländischer Organe nur innerhalb eng gezogener Grenzen zugestimmt werden; eine extensive Auslegung dieser Bestimmung verbiete sich deshalb.
7.3. In diesem Zusammenhang seien auch die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu beachten. Die Fürstliche Regierung prüfe diese lediglich in politischer Hinsicht und rein formell. Alle weiteren E in der Sache selbst würden dem LG obliegen. Zur politischen Prüfung gehöre demnach die Bewilligung der Akteneinsicht in einen inländischen Strafakt nicht.
7.4. Bei der Gewährung der Akteneinsicht handle es sich nicht um ein Minus gegenüber einer Hausdurchsuchung, sondern um eine völlig andere, zum Vergleich ungeeignete Massnahme.
7.5. Nach § 98 Abs 1 StPO sei bei der Durchsuchung von Papieren dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange. Solange die Beschlüsse auf Beschlagnahme von Akten oder auf deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde nicht rechtskräftig seien, seien Vertreter ausländischer Behörden als "unbefugte Personen" zu qualifizieren.
7.6. Nach Art 55 Abs 4 RHG sei erst nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Diese E habe der inländische Richter zu treffen, und nicht die ausländische Behörde. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Betroffene auch eine Versiegelung der Akten verlangen. Dass es für den inländischen Richter und für die ausländischen Behörden einfacher wäre, bereits vor rechtskräftiger Bewilligung der beantragten Rechtshilfe in die Akten Einsicht zu gewähren bzw zu erhalten, vermöge die Verletzung des Anspruchs der Bf auf Zustellung einer begründeten und rechtsmittelfähigen E keinesfalls zu rechtfertigen.
7.7. Die von den Vertretern ausländischer Behörden abgegebenen Erklärungen vermöchten deren Wissen nicht mehr auszulöschen. Niemand könne sie daran hindern, dieses Wissen zumindest indirekt in steuerliche Verfahren einfliessen zu lassen.
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9. Hierzu hat der OGH erwogen:
10. § 23 GOG regelt die Aufsichtsbeschwerden. Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen Gerichte wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung des Amtes, wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind nach § 23 Abs 1 GOG beim Obergerichtspräsidenten einzubringen. Nach § 23 Abs 2 GOG sind alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekannt zu geben.
11. Zur Rechtsnatur, zu den besonderen Eigenarten und zu weiteren Problemen der Aufsichtsbeschwerde hat sich der OGH in einem B vom 30.04.1985 (veröffentlicht in LES 1986, 45) eingehend geäussert. Neuere aussagekräftige Rechtsprechung zu § 23 GOG wurde, soweit ersichtlich, nicht mehr veröffentlicht. Aus den Erwägungen des zitierten B ergibt sich unter anderem:
11.1. Die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG ist ein die ordentlichen Rechtsmittel ergänzender administrativer Behelf, um Unzukömmlichkeiten bei Gericht abzustellen. Aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde kann aber nicht in E der Gerichte eingegriffen werden, die zur eigentlichen Rechtsprechung gehören.
11.2. Über Aufsichtsbeschwerden gegen Richter des LG entscheidet das OG, und zwar als Kollegium (LES 1986, 45, [48 f]). Für das weitere Rechtsmittelverfahren gilt das LVG. Art 23 Abs 7 LVG behält mit Bezug auf E über Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung (Art 43 LV) vor.
11.3. Da die Aufsichtsbeschwerde den Zweck hat, ein sonst nur im öffentlichen Interesse bestehendes administratives Aufsichtsrecht aus einem konkreten Anlass in einer bestimmten Richtung auszuüben, um durch eine administrative Verfügung eine Besserung der Position des Bf zu erreichen, verlangt die Rechtsprechung vom Beteiligten, dass er in seiner Aufsichtsbeschwerde eine subjektive und konkrete Beschwer zumindest behauptet (LES 1986 45 [49]). Dies ist in der Aufsichtsbeschwerde geschehen.
11.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden; denn das administrative Aufsichtsrecht, das mit einer Aufsichtsbeschwerde im konkreten Fall ausgelöst werden soll, stellt für die Organe, die als Adressaten der Aufsichtsbeschwerde in Betracht kommen, eine unbefristete und dauernde Befugnis dar (LES 1986, 45 [491 mit Hinweis).
12. Nach den wiedergegebenen Gesichtspunkten erweist sich der Rekurs als zulässig, jedoch nicht als berechtigt.
12.1. Nach Art 59 Abs 1 RHG ist die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz (RHG) durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein grundsätzlich unzulässig. Den zuständigen ausländischen Organen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint. Die hierzu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das Ressort Justiz.
12.2. Im Rekurs wird das Vorgehen des Beschwerdebeklagten C in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Danach wurde israelischen Polizeibeamten (ausländischen Organen iS von Art 59 Abs 1 RHG) gestattet, in gerichtlich bereits beschlagnahmte Akten Einsicht zu nehmen und die für ihr Strafverfahren relevanten Akten zu bezeichnen; ebenso wurde ihnen gestattet die relevanten Akten für die Befragung der Zeugen D und S zu verwenden. Dagegen wurden den ausländischen Organen keine Akten ausgefolgt; dies soll erst aufgrund eines entsprechenden Beschlagnahmebeschlusses mit Rechtsmittelbelehrung geschehen. Die nach Art 59 Abs 1 RHG erforderliche Bewilligung des Ressorts Justiz lag vor: und zwar insbesondere zur Teilnahme der israelischen Polizeibeamten an der Akteneinsicht.
12.3. Die Durchsuchung und Beschlagnahme von Akten (§98 StPO) gehört zu den Untersuchungshandlungen, die Gegenstand von Rechtshilfeersuchen und entsprechend von Rechtshilfehandlungen sein können (Art 50 und Art 56 RHG). Ausländische Organe, denen iS von Art 59 Abs 1 RHG gestattet wurde, bei Rechtshilfehandlungen anwesend zu sein und dabei mitzuwirken, sind keine unbefugten Personen im Sinn von § 98 Abs 1 StPO. Art 55 Abs 4 RHG bezieht sich auf die Ausfolgung beschlagnahmter Akten, und nicht auf die in Art 59 Abs 1 RHG vorgesehene Anwesenheit und Mitwirkung ausländischer Organe bei der Beschlagnahme (verstanden als Untersuchungs- bzw Rechtshilfehandlung). Im Wesentlichen machte die Bf demnach geltend, die den israelischen Organen gestattete Mitwirkung bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Akten habe die Einsichtnahme in diese Akten, im Rahmen, wie sie der Beschwerdebeklagte C gewährt habe, nicht umfasst. Dieser Schluss ist keineswegs zwingend.
12.4. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offen bleiben. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist nicht die Frage, welche genaue Bedeutung Art 59 Abs 1 RHG zukommt, sondern ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdebeklagten C ungebührliches Benehmen bei Ausübung des Amtes, Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege vorzuwerfen seien. Ersteres und Letzteres scheiden von vornherein aus, ebenso formelle Rechtsverweigerung (hierzu: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Vaduz 1998] 246 ff [2, a]). Materielle Rechtsverweigerung wiederum ist, wie dies im angefochtenen B zutreffend zum Ausdruck kommt, der Willkür gleichzusetzen. Willkür läge hier nur vor, wenn dem Beschwerdebeklagten C vorzuwerfen wäre, Art 59 Abs 1 RHG offensichtlich falsch ausgelegt und in der Folge qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet hätte (Kley, 216 ff [VI] mit Hinweisen). Nach dem mehrfach zitierten B des OGH vom 30.04.1985 hat sich das mit einer Aufsichtsbeschwerde ausgelöste administrative Aufsichtsrecht auf besonders schwere Verstösse bei der Führung richterlicher Geschäfte zu beschränken (LES 1986, 45, [48]). Es mag zutreffen, dass sich über die in Art 59 Abs 1 RHG vorgesehene Anwesenheit und Mitwirkung ausländischer Organe an einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Akten das Anliegen eines Rechtshilfeersuchens in hohem Masse bereits erreichen lässt. Die vom Beschwerdebeklagten C mit Bewilligung des Ressorts Justiz gestattete Anwesenheit und Mitwirkung stand immerhin unter Vorbehalt einer Erklärung, deren Wirkungslosigkeit die Bf, ohne schlüssige Anhaltspunkte vorzubringen, hier lediglich vermutet. Willkür lag unter diesen Umständen nicht vor, und für andere im Sinn von § 23 Abs 1 GOG qualifizierte Unzukömmlichkeiten vermitteln weder die Aufsichtsbeschwerde noch der Rekurs hinreichende Anhaltspunkte.