KG 2000.00005
KG 2000.00005Li Supreme Court05.12.2000
§ 235 Abs 1 StPO Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht bewirkt werden.
KG 2000.00005
§ 235 Abs 1 StPO
Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht bewirkt werden.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 29.05.2000 wurde der Angeklagte NN wegen Vergehens der Urkundenfälschung und nach Art 23 Abs 1 ANAG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Die StA bekämpfte dieses U mit Berufung, der das OG keine Folge gab und die Rechtsmittelbelehrung erteilte: "Gegen dieses U ist die Revision binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig."
Dagegen erhob die StA Revision zum OGH.
Der OGH wies die Revision als unzulässig zurück.
Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Berufung der StA hinsichtlich des Angeklagten NN vom OG keine Folge gegeben. Betreffend NN wurde das erstrichterliche U sohin bestätigt. Da auch keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen wurde, ist diese E des OG iS obzitierter Gesetzesstelle endgültig. Der StA steht daher ein Weiterzugsrecht zum OGH nicht zu, weshalb die Revision hinsichtlich NN als unzulässig zurückzuweisen war.
An diesem Ergebnis vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des OG, in der es gegen ihre E die Revision an den OGH für zulässig erklärte, nichts zu ändern (EvBl 1972, 355).