KG 2000.00019-91
§ 131 Abs 1 und 221 StPO
Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist das wichtigste Indiz für die Annahme, der Angeklagte könnte sich im Falle seiner Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen. Allein schon im Hinblick auf die Strafdrohung von einem bis zu zwanzig Jahren (Art 20 Abs 2 zweiter Fall BMG) kann § 131 Abs 3 StPO nicht in Betracht gezogen werden.
§ 131 Abs 1 und 223 StPO
Bei einem "gewerbsmässigen Dealer", der noch dazu bandenmässig auftritt, ist die Annahme durchaus gerechtfertigt, der Angeklagte werde nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher zutage getretenen schädlichen Neigung erneut begehen.
§ 138 Abs 2 StPO
Die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen besonderer Schwierigkeit und besonderen Umfanges der Untersuchung ist im Hinblick auf den Umfang des Strafaktes, den zahlreichen Einsätzen der Exekutive und besonders schwierigen Erhebungen sowie der Vielzahl der im In- und Ausland zu vernehmenden Zeugen gerechtfertigt.
Dem Angeklagten NN wird im Rahmen der beim LG gegen ihn geführten Untersuchung vorgeworfen, er habe in der Zeit von Herbst 1999 bis zu seiner Verhaftung am 24.05.2000 in Liechtenstein und im Ausland vorsätzlich unbefugt banden- und gewerbsmässig hinsichtlich einer Menge von Betäubungsmitteln, von der er wusste, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge bezieht, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, nämlich mindestens 717 Gramm Heroin befördert, vermittelt, gelagert und verkauft und im April 2000 in Liechtenstein eine unbekannte Menge Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums besessen und konsumiert.
Auf Grund des Haftbefehles des LG vom 23.05.2000 wurde der Beschuldigte am 24.05.2000 um 18.50 Uhr in Haft genommen.
Mit B vom 25.05.2000 wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 Z l, 2 und 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten NN gab der Präsident des OG mit B vom 16.06.2000 keine Folge. Vielmehr ordnete er an, dass die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus den vorgenannten Haftgründen fortzudauern habe.
Auch gegen diesen B erhob der Beschuldigte NN Beschwerde an das Kollegium des OG. Aber auch dieses gab mit B vom 19.07.2000 seiner Haftbeschwerde keine Folge.
Zwischenzeitlich ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr auf Grund Zeitablaufes weggefallen.
Am 23.10. bzw 30.10.2000 beantragten die StA und der Untersuchungsrichter des LG beim OG, dass die über den Beschuldigten NN verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe.
Sowohl die StA als auch der Untersuchungsrichter des LG verwiesen auf den besonderen Umfang und die besondere Schwierigkeit der Untersuchung und darauf, dass die Untersuchung abgeschlossen und der Strafakt nach seinem Rücklangen der StA zur Endantragstellung zugemittelt werden wird.
Mit B vom 08.11.2000 gab das OG den Anträgen der StA und des Untersuchungsrichters des LG statt und sprach aus, dass die über NN aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr, somit bis 24.05.2001, dauern kann. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen den B des OG erhob der Beschuldigte Beschwerde zum OGH mit dem Antrag, die E des OG abzuändern und die verhängte Untersuchungshaft aufzuheben, in eventu den angefochtenen B aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen E an das OG zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe werden Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Vorausgeschickt sei, dass es in diesem Rechtsmittelverfahren ausschliesslich darum geht, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr gerechtfertigt ist oder nicht. Massgebend für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind drei Punkte: 1) Der dringende Tatverdacht, 2) Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr, und 3) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung). Der OGH teilt die Ansicht der Unterinstanz, dass alle diese drei Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäss § 138 Abs 2 StPO kann nämlich das OG wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, dass die aus einem anderen Grund als aus dem der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zehn Jahren bedroht ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben.
Der Bf vermeint nun, dass die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht gegeben seien und dass das OG seiner Begründungspflicht hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung nicht nachgekommen sei.
Dem kann der OGH nicht beitreten.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich logisch und nachvollziehbar aus der mittlerweile rechtskräftigen Anklageschrift, aber nicht etwa - wie der Bf verharmlosend vermeint - in der Richtung, dass er nur ein kleines Rädchen in der Drogenszene gewesen sei, sondern mit sehr massiven Vorwürfen in Bezug auf bandenmässigen, gewerbsmässigen Drogenhandels grossen Stils.
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO hält der OGH fest, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe das wichtigste Indiz für die Annahme bildet, der Angeklagte könnte sich im Falle seiner Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen. Allein schon im Hinblick auf die Strafdrohung von einem bis zu zwanzig Jahren (Art 20 Abs 2 zweiter Fall BMG) kann § 131 Abs 3 StPO nicht in Betracht gezogen werden und ist die Annahme der Fluchtgefahr auch im Hinblick darauf, dass es sich beim Angeklagten um einen beschäftigungslosen Flüchtling aus Kosovo handelt, dessen Ausschaffung sicherlich erfolgen wird, zu bejahen. Eine solche könnte nur verneint werden, wenn der Angeklagte sozial integriert wäre (Foregger-Serini, MKK § 180 öStPO, S 219). Dies ist aber nicht der Fal1.
Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO anbelangt, so fehlt es nach Auffassung des OGH ganz gewiss nicht an bestimmten Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Angeklagte werde nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher zutage getretenen schädlichen Neigung erneut begehen. Denn erfahrungsgemäss sind gerade "gewerbsmässige Dealer", die noch dazu bandenmässig auftreten, in besonderem Masse rückfallsgefährdet. Die Annahme, dass der Angeklagte im Falle seiner Enthaftung noch vor einer allfälligen Aburteilung auch im Hinblick auf seine aufrechten "Geschäftsverbindungen" ähnliche Straftaten begehen wird, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt.
Dem Bf ist einzig darin beizupflichten, dass das OG die Annahme des besonderen Umfanges und der besonderen Schwierigkeit der Untersuchung und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft hinreichend zu begründen hat. Dieser Verpflichtung (§ 215 Abs 2 Z 5 StPO) ist das OG zwar in knapper, aber doch genügender Form nachgekommen. Immerhin enthält der vorliegende Strafakt bereits an die 100 Aktenstücke, eine Unzahl von Einsätzen der Exekutive war notwendig und zahlreiche Zeugen waren vom Untersuchungsrichter einzuvernehmen. Trotzdem ist es dem Untersuchungsrichter gelungen, die umfangreiche und schwierige Untersuchung nach fünf Monaten anklagereif abzuschliessen. Es kann daher auch nicht von einer unverhältnismässig langen Dauer der Untersuchungshaft gesprochen werden, da die zu erwartende Strafe keineswegs unangemessen im Verhältnis der in concreto (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) zu erwartenden Strafe ist (Foregger-Kodek, MKK StPO5, Anm I zu § 193 öStPO; Bertel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Rz 448 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit).
Das OG hat daher sowohl den dringenden Tatverdacht, das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr als auch die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung) zu Recht bejaht und den Anträgen der StA und des Untersuchungsrichters des LG auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr stattgegeben.