KG 2003.6-155
§§ 234 Z 1, 219 Abs 2, 237 Abs 2 StPO
Hat das OG aufgrund einer vom Angeklagten erhobenen Beweisrüge das Beweisverfahren wiederholt und ist danach zu neuen Feststellungen gelangt, die in den wesentlichen Belangen in einem diametralen Gegensatz zu den erstinstanzlichen Feststellungen stehen, so ist die in der Revision erhobene Beweisrüge zulässig.
§§ 205, 225 Abs 2 StPO
Hat das OG Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil I. Instanz enthaltenen Feststellungen, so hat es die vom LG mündlich und unmittelbar aufgenommenen Beweise in derselben Form zu wiederholen. Eine Verlesung der bezüglichen Aktenstücke ist ohne Zustimmung des Anklägers und des Angeklagten unzulässig und verstösst gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit.
Dem Angeklagten Dr NN wird vorgeworfen, er habe am 16.10.1995 in Vaduz die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er zum Nachteil des MB ohne dessen Wissen und Zustimmung und eigenmächtiger Abänderung des zuvor gemeinsam mit MB unterzeichneten Überweisungsauftrages vom 10.10.1995 in einen solchen ohne die darin enthaltene Zahlungsbedingung, sohin ohne die vereinbarte vorherige Erbringung der Gegenleistung, vom Konto der B-Financial SA bei der X-Bank AG USD 1,8 Millionen auf das Konto der Y- Company bei der Bank of Amerika, San Diego, Kalifornien, überwies und dadurch MB einen Vermögens-Nachteil von USD 1,8 Millionen zufügte, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schade herbeigeführt wurde.
Das Land- als Kriminalgericht verurteilte deshalb Dr NN am 04.04.2003 wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie gem § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 5175.- bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Dabei stellte es folgenden Sachverhalt fest:
MB, ein französischer Staatsangehöriger, war in Paris im Bereich Textilien als Kaufmann tätig. MB ist nur der französischen Sprache mächtig. Im September 1995 offerierte RG, ein Pariser Wirtschaftsberater, MB ein Investmentgeschäft, bei dem innert kurzer Zeit eine hohe Rendite zugesagt wurde. MB sollte gegen Hinterlegung von USD 2 Millionen US- Treasury-Bills im Werte von USD 100 Millionen pachten, woraus aus Finanzgeschäften mit diesen Treasury-Bills binnen kurzer Zeit ein Gewinn von netto USD 37 Millionen erwachsen sollten. Es wurde von RG ein Treffen in Paris organisiert, in dem neben MB und Verwandten von ihm auch ein FL teilnahmen. Es wurde ihm das Geschäft vorgestellt und MB liess sich vom Gewinnversprechen überzeugen. Am 23.09.1995 unterzeichnete MB einen Investmentvertrag, der auf diesem Vorschlag basierte. Vertragspartner waren das L Etablissement, vertreten durch den Angeklagten, und FL auf der einen Seite sowie MB auf der anderen Seite. Die von MB letztlich für die Zurverfügungstellung der US-Treasury-Bonds zu überweisenden USD 1,8 Millionen (ursprünglich 2 Millionen) stellten eine Art Leasinggebühr für die Treasury-Bills für die Dauer eines Jahres dar. Diese USD 1,8 Millionen waren auf ein Konto einer Treuhandfirma, Firma Y Company in San Diego, Kalifornien, zu Handen Bill C bei der Bank von Amerika zu überweisen. Da MB vorsichtig war, kam von RG der Vorschlag einer bedingten Überweisung (Conditional-Swift), bei der die Bank das Geld nur nach Erhalt der förmlich übertragenen Wertpapiere überweisen sollte. Als diese bedingte Überweisung durch die Credit Suisse in Genf durchgeführt werden sollte, wurden solche Geschäfte von der Credit Suisse Genf gegenüber MB abgelehnt, da sie solche Geschäfte grundsätzlich nicht machten. Von Bankangestellten wurde MB noch gewarnt, vorsichtig zu sein. Von FL kam dann die Idee, Dr NN in Vaduz einzuschalten, der Bankbeziehungen habe. FL trat mit dem Angeklagten in Kontakt. Der Angeklagte wiederum trat mit dem ihm bekannten Angestellten und Prokuristen der X-Bank AG HK in Kontakt, der auf dieses Geschäft eintrat. Nachdem FL davon verständigt worden war, erklärte er gegenüber MB, dass das Geschäft auf die vorgesehene Weise mit der Sicherheit der bedingten Banküberweisung von Liechtenstein aus funktionieren würde. MB fuhr daher nach Liechtenstein und es wurde bei der X-Bank AG ein persönliches Konto des MB eingerichtet. Darüber hinaus wurde MB vom Angeklagten erklärt, dass die Bank das Geschäft nur über eine juristische Person mache und bot ihm an, die dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnende B-Financial SA dafür zu benützen. NN war Generalbevollmächtigter dieser Gesellschaft mit Sitz in Panama. So wurde auch eine alte Kontoverbindung der B-Financial SA mit der X-Bank AG wiederum reaktiviert. Am 09.10.1995 kam es zu einer Besprechung bei der X-Bank AG, an der auch MB teilnahm. Gemeinsam wurde der Conditional-Swift insbesondere eben die Bedingung formuliert und lautete wie folgt:
"Receipt of United States Treasury Bills with face value of USD 100 000 000.- (one hundred million United States Dollars) property assigned by Deed of Assignment to B-Financial SA and Safekeeping Receipt."
Damit war von Seiten des MB verstanden, dass eben das Geld des Bouhadana, das der B-Financial SA des Dr NN zur Verfügung gestellt wurde, nur dann auf das Konto in den USA zu Handen des dortigen Treuhänders überwiesen wird, wenn eben die US Teasury Bills über USD 100 Millionen samt förmlichen Urkunden in der Verfügungsmacht der X-Bank AG waren. Dies war die Bedingung, die für MB das Geschäft sicher machte. Dies wusste auch der Angeklagte. MB hatte sich auch über die Bonität der X-Bank AG über seine Hausbank in Paris erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die X-Bank AG zu den grössten Banken in Liechtenstein zähle und absolut vertrauenswürdig sei.
Das Konto der B-Financial SA, auf dem das Geld über Wunsch von Dr NN offenbar in Absprache mit HK von der X-Bank AG geparkt sein sollte, war ein Kollektivzeichnungskonto, auf dem Dr NN und MB nur zu zweit zeichnungsberechtigt waren. Dieser Zahlungsauftrag mit der genannten Bedingung wurde dann am 10.10.1995 von Dr NN und MB gemeinsam als Zeichnungsberechtigte unterschrieben. Schon mit Datum 09.10.1995 hatte Dr NN für die B-Financial SA MB in Bezug auf den Vertrag vom 23.09.1995 versichert, dass das Geld, das von MB auf die B-Financial SA übertragen werde, im Eigentum des MB stünde und dass dieses Geld dann, wenn die bedingte Überweisung nicht durchgeführt werde oder nachdem der Swift- Conditional nicht durchgeführt wurde, aber ohne dass die Treasury Bills von der Bank erhalten worden seien, der von MB gezahlte Betrag von USD 2 Millionen unmittelbar wieder auf das Privatkonto des MB zurückgeführt würde. In weiterer Folge gab dann MB seiner Bank, der Credit Suisse in Genf, noch am 10.10.1995 den Auftrag, USD 2 Millionen auf sein persönliches Konto bei der X-Bank AG zu überweisen. Nachdem ihm Dr NN mitgeteilt hatte, dass das Geld auf das Konto der B-Financial SA zu überweisen sei, gab er dann am 13.10.1995 den diesbezüglichen Auftrag. In weiterer Folge gab es nunmehr bei der X-Bank AG bei der Durchführung dieser bedingten Überweisung Schwierigkeiten, weil die Kontrollinstanzen der Bank sich nicht bereit erklärten, eine solche Transaktion durchzuführen. Dies wurde vom Bankangestellten HK Dr NN mitgeteilt, der darob ungehalten war. HK schlug vor, dass man auf dem Überweisungsbeleg nur den Zahlungszweck als Instruktion für den Empfänger, nämlich den Treuhänder Y Company angab. Noch am selben Tag, am 16.10.1995 gab der Angeklagte gegenüber HK vor, dass MB als Kollektivzeichnungsberechtigter über das Konto, von dem der Betrag abgebucht werden musste, einverstanden sei. Der Angeklagte war aber mit MB tatsächlich nicht in Kontakt getreten und hatte sohin kein Einverständnis von ihm zur Überweisung des Betrages von USD 1,8 Millionen ohne die ursprüngliche Bedingung nur mit einer Angabe des Zahlungszweckes für den Empfänger. HK veranlasste dann ohne eigene Rücksprache mit MB trotz des Kollektivzeichnungsrechtes von MB die Überweisung auf das Konto in San Diego, Kalifornien. MB wurde vom Angeklagten in der irrigen Annahme gelassen, dass alles den ursprünglich geplanten Weg gegangen sei. In weiterer Folge hat MB öfter, vor allem mit FL Kontakt per Telefon und Fax aufgenommen, weil er sich über den Fortgang seiner Investition mit diesen hohen Gewinnversprechungen erkundigen wollte. Er wurde dabei hingehalten. Fax-Schreiben an die X-Bank AG, zu Handen HK, blieben unbeantwortet. Erst im Februar 1996 erfuhr dann MB von NN über die Tatsache, dass die Gelder ohne Bedingung nach Amerika überwiesen und im Gegenzug hingegen die Treasury Bills nicht geliefert wurden.
Dr NN wusste, dass er als Generalbevollmächtigter der Firma B- Financial SA und Kollektivzeichnungsberechtigter auf dem Konto dieser Firma bei der X-Bank AG Nr 276614016 keine Überweisungen ohne die Zustimmung des MB durchführen durfte. Da der Angeklagte - ohne Wissen des MB - an diesem Geschäft 3 % der Gewinnsumme, sohin USD 1,08 Millionen für seine Tätigkeit verdient hätte, entschloss er sich zu dieser Handlung, obwohl er wusste, dass damit die Sicherheit, die allein MB zur Zustimmung zu diesem Geschäft veranlasste, wegfiel und obwohl er sich im Klaren war, dass dadurch die Ausfolgung des Geldes Zug um Zug gegen Empfang der Treasury Bills samt förmlichen Dokumenten ähnlich einem Akkreditiv durch die Bank nicht mehr gewährleistet war und dass dadurch eine Schädigung des MB eintreten konnte. Dennoch entschloss sich der Angeklagte ohne Zustimmung des MB, diese Überweisung an die ihm unbekannte Treuhandfirma durchführen zu lassen. NN hat also die Möglichkeit einer Schädigung des MB dadurch, dass die Treasury Bills nicht Zug um Zug gegen Überweisung des Geldes in die Verfügungsmacht des MB bzw der von ihm beauftragten Bank kamen, als nahe liegend angesehen und sich dennoch entschlossen, diese Überweisung durchführen zu lassen.
Letztlich versickerten dann die von MB zur Verfügung gestellten USD 1,8 Millionen vom Konto der Treuhandfirma in Amerika. MB erhielt sein Vermögen erst durch eine mittels Zivilprozess durchgesetzte Schadenersatzforderung gegenüber der X-Bank AG zurück.
Rechtlich bewertete das LG den festgestellten Sachverhalt als Verbrechen der Untreue mit der Qualifikation des besonders grossen Schadens nach § 153 Abs 1 und 2 StGB.
Gegen dieses U erhob der Angeklagte Berufung wegen formeller und materieller Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Mit U vom 28.05.2003 gab das OG der Nichtigkeitsberufung Folge, hob das angefochtene U auf und verwies die Strafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurück. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde gesetzt.
Ziel der von der Verteidigung in der Schlussverhandlung gestellten Beweisanträge sei gewesen, Umstände, die die äussere und innere Tatseite ua des Betruges betreffen, abzuklären. Da das LG diese Anträge abgewiesen habe, weise das Ersturteil Feststellungsmängel auf, die zu beheben Aufgabe des LG im zweiten Verfahrensgang sein werde.
Dieses U wurde von der StA mit Revision bekämpft, der der OGH mit B vom 02.10.2003 Folge gab, das angefochtene U aufhob und dem OG die Verhandlung und E über die Berufung des Angeklagten unter Abstandnahme vom Nichtigkeitsgrund nach § 221 StPO auftrug. Der OGH vertrat den Standpunkt, dass für das Merkmal des Befugnismissbrauches beim Tatbestand der Untreue Mitentscheidungsbefugnis ausreicht, weshalb die vom OG gerügten Feststellungsmängel dem Ersturteil nicht anhaften.
Im zweiten Rechtsgang gab das OG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Wiederholung des Beweisverfahrens mit U vom 03.12.2003 der Schuldberufung des Angeklagten Folge und sprach den Angeklagten von der wider ihn erhobenen Anklage des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB gem § 207 Z 3 StPO frei. Im Zweifel nahm das OG zugunsten des Angeklagten an, dass der Zeuge MB der vom Bankbeamten HK vorgeschlagenen Änderung des Überweisungsauftrages zugestimmt habe, weshalb es dem Angeklagten auf der inneren Tatseite am Schädigungsvorsatz gefehlt habe.
Gegen dieses U richtet sich die Revision der StA wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und wegen des Ausspruches über die Schuld nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO. Beantragt wird die Wiederherstellung des Ersturteiles, in eventu die Aufhebung des U und die Rückverweisung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Der OGH gab der Revision Folge, hob das angefochtene U des Berufungsgerichtes auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurück.
Gemäss den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO kann die Revision ua auch wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfragen) erhoben werden. Nach § 237 Abs 2 StPO kann der OGH in der Sache selbst entscheiden oder, wenn ihm dies nach den Umständen erforderlich scheint, das U aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Gericht I. oder II. Instanz zurückverweisen. Im liechtensteinischen Strafprozess ist also die Revision wegen unrichtiger Beweiswürdigung möglich (LES 1998, 151), aber nach stRsp des OGH (s zB 8 Vr 330/96 vom 30.06.1997, 8 Vr 200/94 vom 08.05.1995, 4 Vr 63/90, ua) jedoch nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz durch eigene Beweisaufnahmen zu Feststellungen gelangt war, welche von den erstinstanzlichen Feststellungen abwichen. Hatte dagegen das Berufungsgericht der zu ihm erhobenen Beweisrüge keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Feststellungen für die Berufungsentscheidung übernommen, so ist es dem Revisionswerber nicht gestattet, seine bereits zur zweiten Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber der dritten Instanz zu wiederholen (OGH vom 10.06.1994, 4 Vr 363/87-285, LES 1995, S 151, uva). Der letzterwähnte Ausnahmefall einer nicht statthaften Beweisrüge zur dritten Instanz ist vorliegendenfalls nicht gegeben, da das OG aufgrund einer zu ihm erhobenen Beweisrüge des Angeklagten das Beweisverfahren wiederholt hat und auf dieser Grundlage zu neuen Feststellungen gelangt ist, welche in den wesentlichen Belangen in einem diametralen Gegensatz zu den erstinstanzlichen Feststellungen stellen. Die in der Revision enthaltene Beweisrüge der StA ist daher grundsätzlich statthaft.
Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Schuld richtete sich die Revision der StA in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, vor allem in formeller Hinsicht gegen die vom OG vorgenommene Verlesung von Beweisergebnissen, worin die Revisionswerberin einen Verstoss gegen den auch in der Bestimmung des § 225 Abs 2 StPO verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz erblickte.
Auch der OGH ist aus nachfolgenden Erwägungen dieser Ansicht.
Das Berufungsgericht hat in der Schlussverhandlung vom 03.12.2003 den B auf Wiederholung des Beweisverfahrens gefasst, wozu Folgendes protokolliert wurde:
"Dargetan und erörtert werden folgende Schriftstücke:
Strafanzeige ON 1 samt Beilagen,
Bericht der Landespolizei ON 14 samt Beilagen,
Schreiben des Vertreters des MB ON 25,
wesentlicher Inhalt der bei der X-Bank AG beschlagnahmten Unterlagen,
ON 26 und ON 60 samt Beilagen,
Schreiben des Vertreters des MB ON 30,
Schreiben des Bundesamtes für Polizeiwesen ON 51,
Zeugenaussage lic iur BB ON 52,
Strafregisterauskünfte ON 73a, 78, 81, 82 und 124,
E der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ON 85,
Schreiben des JK ON 90,
Schreiben des RSch ON 101.
Auf eine wörtliche Verlesung dieser Schriftstücke wird ausdrücklich verzichtet.
Dargetan wird ferner der wesentliche Inhalt des Aktes 8 Vr 146/96, insbesondere ON 73 sowie der wesentliche Inhalt der Akten 5 C 70/96 und 5 C 48/98.
Schliesslich wird verlesen das Protokoll über die Schlussverhandlung vom 4.4.2003, ON 125.
Es wird festgestellt, dass weitere Beweisanträge nicht gestellt werden."
Gemäss § 225 Abs 2 StPO hat die nochmalige Anhörung ua von Zeugen, die bereits in erster Instanz vernommen worden sind, vor allem dann stattzufinden, wenn das OG diese wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im U erster Instanz enthaltenen Feststellungen von Tatsachen erforderlich findet.
Entgegen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht wegen seiner Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (Beweiswürdigung) eine neuerliche Anhörung der in erster Instanz vernommenen Personen (insbesondere des Angeklagten, des Zeugen MB) nicht mehr vorgenommen, sondern statt dessen die bezüglichen Aktenstücke verlesen, und zwar ohne ausdrücklichem Einverständnis oder Widerspruch des Anklägers und des Angeklagten. Gemäss § 205 StPO ist bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Schlussverhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, das ebenso von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägt ist. Von diesen Grundsätzen darf nur abgegangen werden, wenn die Strafprozessordnung es aus besonders wichtigen Gründen zulässt (11 Os 132/82 vom 08.09.1982, EvBl 1954/37; SSt 4/92).
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt aber nicht unbeschränkt, sondern nur soweit, als er praktisch durchführbar ist (EvBl 1953/30, LSK 1981/83, SSt 52/3). Wenn dies nicht möglich sein sollte, so räumt § 252 Abs 1 Z 1 der österreichischen Strafprozessordnung die Möglichkeit ein, Aussagen von Zeugen zu verlesen, wenn ua ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen des entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden kann. In einem solchen Fall, wenn zB im Ausland befindliche Zeugen nicht vor Gericht gestellt werden können, kann das erkennende Gericht ohne Verletzung berechtigter Verteidigungsinteressen vom persönlichen Erscheinen der Zeugen absehen und die Verlesung ihrer Aussagen aus dem Vorverfahren oder vor einer Sicherheitsbehörde gegen den Antrag des Verteidigers anordnen, was keine Nichtigkeit begründet (11 Os 57/89 vom 06.06.1989, EvBl 1947/818; RZ 1995/16; 9 Os 57/81 vom 28.04.1981; EvBl 1973/140).
Dies trifft jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da der zu vernehmende Angeklagte und der Zeuge MB weder unbekannten Aufenthaltes sind noch ein persönliches Erscheinen derselben nicht bewerkstelligt werden könnte. Jedoch räumt § 252 Abs 1 Z 4 der österreichischen Strafprozessordnung die Möglichkeit ein, Aussagen von Zeugen zu verlesen, wenn Ankläger und Angeklagter mit der Verlesung einverstanden sind. Hinsichtlich der vom OG durchgeführten Verlesung von Aktenstücken erfolgte jedoch weder ein Widerspruch noch ein ausdrückliches Einverständnis seitens des Anklägers und des Angeklagten. Zwar kann die Zustimmung zur Verlesung von Aktenstücken auch stillschweigend erfolgen (ZBl1934/26), eine solche konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (iS § 252 Abs 1 öStPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das blosse Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schliessen lassen (14 Os 15, 16/96 vom 11.06.1996). Anhaltspunkte für ein solches Verlesungseinverständnis ergeben sich aus dem Akteninhalt jedoch nicht. Die vom OG ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten vorgenommene Verlesung des Akteninhaltes stellt daher eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Da dieser Mangel auch ausdrücklich in der Revision der StA geltend gemacht wurde, ist er vom OGH zu beachten und führt gem § 237 Abs 2 StPO zur Aufhebung des Berufungsurteiles und zur neuerlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Mayerhofer/Rieder, ÖStPO4, S 759, E 6, 7, 9; S 768, E 50, 51, 53; Foregger/Fabrizi, StPO8, Rz 1 und 2 zu § 473 öStPO; Rz 12 zu § 252 öStPO). Es trifft zwar zu, dass es in der liechtensteinischen Strafprozessordnung keine dem § 252 der österreichischen Strafprozessordnung entsprechende Bestimmung gibt, doch ist die Analogieanwendung dieser österreichischen strafprozessualen Bestimmung im Zusammenhang mit § 225 Abs 2 StPO allein nach der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit zulässig, umso mehr als die liechtensteinische Strafprozessordnung aus dem österreichischen Strafrecht rezipiert wurde.
Für die liechtensteinische StPO könnte man schliesslich fragen, ob nach dem Wortlaut des § 225 StPO eine Verlesung von Beweisprotokollen überhaupt zulässig ist. Das OG hatte offenkundig Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Gemäss dem eingangs zitierten § 225 Abs 2 StPO wäre in diesem Fall die nochmalige Anhörung der Zeugen und des Angeklagten notwendig gewesen, umso mehr als sich die Aussage des Zeugen MB und die Verantwortung des Angeklagten im entscheidenden Punkt konträr gegenüberstehen.
Da daher die Frage, ob eine verlässliche Überprüfung der Beweiswürdigung des LG nur aufgrund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und des Angeklagten, somit aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, oder aber aufgrund einer Verlesung von Protokollen möglich ist, nach stRsp eine Frage der Beweiswürdigung ist (EvBl 1985/70), hat die StA davon ausgehend zu Recht eine Mängel- und Beweisrüge erhoben, die nach § 237 Abs 2 StPO auch aufgrund dieser Erwägungen zur Aufhebung des Berufungsurteiles führt.
Sollte das Berufungsgericht weiterhin Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung haben, so wird es die vom LG mündlich und unmittelbar aufgenommenen Beweise in derselben Form zu wiederholen haben.