KO 2001.91
Art 72 Abs 1 und Abs 2 KO
Aus der Regelung, wonach auf gerichtliche Veräusserungen die EO sinngemäss anzuwenden ist, folgt nicht, dass bereits deswegen ein besonderes Exekutionsgericht hierfür zuständig sein soll.
Von Verfassungs und Gesetzes wegen besteht das LG als einzige erste Instanz. Die Verteilung der Geschäfte auf einzelne Landrichter begründet keine Ordnung der funktionellen Zuständigkeit im zivil-prozessrechtlich-technischen Sinn.
Das LG ist sowohl Konkursgericht als auch Exekutionsgericht.
1. ... [Verfahrensrechtliche Ausgangslage].
2. Mit B des LG vom 18.07.2001 wurde über das Vermögen der I AG das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr W bestellt ... [Hinweis auf Rekurse gegen diesen B, denen keine Folge gegeben wurde].
3. Im Verlauf des Konkursverfahrens stellte der Masseverwalter mit Schreiben vom 29.10.2001 den Antrag, die Verwertung einer näher bestimmten Programmkonzession und einer näher bestimmten Sendekonzession durch konkursgerichtliche öffentliche Versteigerung zu bewilligen und durchzuführen.
4. Mit B vom 18.12.2001 genehmigte das LG die gerichtliche Veräusserung der beiden Konzessionen. Es ordnete die Veräusserung an und setzte das Mindestgebot mit CHF 50 000.00 fest.
5. Einem gegen diesen B gerichteten Rekurs der Gemeinschuldnerin vom 04.01.2002 gab das OG mit B vom 07.02.2002 keine Folge. Insbesondere verwarf es die von der Gemeinschuldnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit für die Anordnung des Mindestgebots, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
5.1. Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung erschöpfe sich die Zuständigkeit des Konkursgerichts mit dem Ersuchen an das Exekutionsgericht um gerichtliche Veräusserung.
5.2. Die österreichische Rechtslage bei der gerichtlichen Veräusserung entspreche aber nicht vollständig der liechtensteinischen. §119 Abs 3 der österreichischen Konkursordnung (öKO) bestimme ausdrücklich, dass die Veräusserung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen sei. In der liechtensteinischen KO fehle eine entsprechende Bestimmung. Art 72 Abs 2 KO besage nur, dass auf solche Veräusserungen die Vorschriften der EO mit bestimmten Ausnahmen anzuwenden seien.
5.3. Der Unterschied dürfte daher rühren, dass in Österreich für die Abwicklung des Konkurses der Gerichtshof erster Instanz und für die Durchführung der Exekution das Bezirksgericht, in Liechtenstein dagegen für beide Verfahren das LG zuständig sei: wenn auch (nach der geltenden Geschäftsordnung) verschiedene Gerichtsabteilungen innerhalb dieses Gerichts.
5.4. Nur schon aus prozessökonomischen Erwägungen mache es wenig Sinn, wenn ein Richter des LG die gerichtliche Veräusserung von Aktiven der Konkursmasse beschliesse und ein zweiter die Veräusserung durchführe. Die gerichtliche Veräusserung von Sachen der Konkursmasse obliege deshalb dem Konkursrichter; die Veräusserung geschehe allerdings nach den Vorschriften der EO.
6. Gegen diesen B richtete sich der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin vom 01.03.2002, mit den Anträgen, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs der Gemeinschuldnerin vom 04.01.2002 vollumfänglich stattgegeben und der B des LG vom 18.12.2001 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen B aufzuheben und dem OG eine neue E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH aufzutragen.
7. Als Revisionsrekursgrund nannte die Gemeinschuldnerin (als Revisionsrekurswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Es treffe zwar zu, dass sowohl die Abwicklung des Konkurses als auch die Durchführung der Exekution als unterschiedliche Verfahren von verschiedenen Abteilungen des LG erledigt würden. Mit der entsprechenden Ansicht anerkenne das OG aber auch die durch die Geschäftsordnung geregelte Aufteilung der funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des LG.
7.2. Nach der funktionellen Zuständigkeit bestimme sich, welche Verfahrensstadien vor welche Gerichte gehören und welches Rechtspflegeorgan innerhalb des Verfahrens zur jeweiligen Verfahrenshandlung berufen sei.
7.3. Wie jede andere Form der Unzuständigkeit sei auch die funktionelle Unzuständigkeit von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen. Die funktionele Unzuständigkeit habe die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens zur Folge.
7.4. Von der funktionellen Zuständigkeit könne im Einzelfall nicht abgewichen werden. Deshalb sei es dem Konkursgericht verwehrt, sich eine Zuständigkeit des Exekutionsgerichts anzumassen.
7.5. Prozessökonomische Erwägungen würden nicht genügen, um die aktuelle und verbindliche Geschäftsordnung des LG ausser Acht zu lassen.
7.6. Auch wenn Art 72 KO nicht vollständig mit §119 öKO übereinstimme, stehe doch fest, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit der EO im Rahmen der gerichtlichen Veräusserung von Aktiven der Konkursmasse nach österreichischem Vorbild auch in Liechtenstein gelte. Das Konkursgericht habe von Amtes wegen nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Veräusserung vorliegen und den Antrag des Massenverwalters allenfalls zu genehmigen. Damit aber sei das Verfahren vor dem Konkursgericht beendet; die funktionelle Zuständigkeit gehe auf das Exekutionsgericht über.
8. In seiner Gegenäusserung vom 11.03.2002 widersetzte sich der Masseverwalter (als Revisionsrekursgegner) diesem Vorbringen. Er beantragte, den Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung bestätigte und ergänzte er im Wesentlichen die Erwägungen des OG.
9. Zum Revisionsrekurs und zur hierzu erstatteten Gegenäusserung hat der OGH erwogen:
10. und 11. ... [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen].
12. Nach Art 72 Abs 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörigen Sachen, sofern nicht eine vorteilhaftere Verwertungsart besteht, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräussern. Auf solche Veräusserungen sind nach Art 72 Abs 2 KO unter Vorbehalt näher bestimmter, hier nicht interessierender Abweichungen die Vorschriften der EO sinngemäss anzuwenden.
13. § 119 Abs 1 und 2 öKO stimmen inhaltlich mit § 72 Abs 1 und 2 KO weitgehend überein, beziehen sich aber auf ein anderes gerichtsorganisatorisches Umfeld. Nach § 119 Abs 3 öKO sind die Veräusserung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen. Die gerichtliche (kridamässige) Veräusserung wird von den Bezirksgerichten als den Exekutionsgerichten vollzogen (Erich Feil, Konkursordnung [3. A Wien 2000] N 1 zu § 119 öKO; Franz Mohr [Hrsg] Die [österreichische] Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung [GMA 9. A. Wien 2000] S 577, E 24 zu § 119 öKO). Konkursgerichte sind dagegen die Gerichtshöfe erster Instanz (§ 63 Abs 1 öKO).
14. In der liechtensteinischen KO fehlt eine Bestimmung, die dem § 119 Abs 3 öKO entspricht. Aus der Regelung, wonach auf gerichtliche Veräusserungen die EO sinngemäss anzuwenden ist, folgt nicht, dass bereits deswegen - ohne entsprechende Vorschrift, wie sie in § 119 Abs 3 öKO besteht - ein besonderes Exekutionsgericht zuständig sein soll. Ferner werden nach liechtensteinischem Recht - wiederum anders als nach österreichischem Recht - die Zuständigkeiten des Konkursgerichts und des Exekutionsgerichts nicht unterschiedlichen Gerichtsbehörden zugewiesen: Es handelt sich lediglich um unterschiedliche Abteilungen des LG.
15. Nach Art 101 Abs 1 LV und § 3 Abs 1 GOG ist in erster Instanz für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen das LG berufen. Nach § 27 Abs 5 GOG kann die Regierung im Einvernehmen mit dem OG eine Geschäftsordnung für die Gerichte erlassen. Auf diese Bestimmung stützt sich die Geschäftsordnung für das LG in Vaduz vom 31.12.1969 (im Folgenden: GO; LR 173.301.1). Danach bestimmt sich die Verteilung der Geschäfte beim LG. Nach Art 1 Abs 1 GeschO haben die beim LG ernannten Landrichter die richterlichen Geschäfte alljährlich bis längstens 15. Dezember für das kommende Kalenderjahr zu verteilen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmässige Belastung und auf eine Heranziehung der einzelnen Landrichter in allen Zweigen der Rechtspflege zu achten. Weitere Bestimmungen regeln die Stellvertretung sowie das Zustandekommen und die Bekanntmachung des Geschäftsverteilungsbeschlusses. Art 22 GeschO regelt die Aktenbezeichnung: Exekutionen (E) und Konkurse (S) werden in der Gruppe "Exekutionssachen" zusammengefasst (Abs 2 Z 3).
16. Von Verfassungs- und Gesetzes wegen besteht somit das LG als einzige erste Instanz. Deren Geschäfte werden nach pragmatischen - betrieblichen, personellen und zeitlichen - Gesichtspunkten verteilt. Einzelne Landrichter üben verschiedene Funktionen aus. Nach der seit dem 01.02.2002 geltenden Geschäftsverteilungsübersicht wirkt beispielsweise der für Exekutionen zuständige Landrichter als Stellvertreter des für Konkurssachen zuständigen Landrichters. Von einer Ordnung der funktionellen Zuständigkeit in dem Sinn, dass bestimmte Prozessstadien vor bestimmte Gerichte gehören, mit der Folge der Nichtigkeit, falls dies nicht geschieht (§ 446 Abs 1 Z 3 ZPO; Fasching, S 110, Rz 194, und S 122, Rz 221,b) kann unter diesen Umständen kaum die Rede sein.
17. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt. Was die Gemeinschuldnerin zur funktionellen Zuständigkeit und zu den Folgen ihrer Missachtung vorbringt, trifft grundsätzlich zu, beruht aber auf der unzutreffenden Prämisse, die in der öKO geregelte Ordnung der funktionellen Zuständigkeit lasse sich unbesehen auf die Geschäftsverteilung des LG übertragen. Aus Art 72 Abs 2 KO folgt keine Zuständigkeit eines besonderen Exekutionsgerichts. Abgesehen davon ist nach liechtensteinischem Recht, wie dargelegt, das LG sowohl als Konkursgericht wie auch als Exekutionsgericht zuständig. Seine alljährlich nach pragmatischen Gesichtspunkten beschlossene Geschäftsverteilung hat nicht die Bedeutung einer Ordnung der funktionellen Zuständigkeit im zivilprozessrechtlich-technischen Sinn.