l C 282/96
§§ 494 f, 438, 476 ZPO; Art 297,43 EO
Nach der grundlegenden E des StGH vom 05.09.1997, StGH 1997/3, hat das Revisionsrekursverfahren auch bei einstweiligen Verfügungen "zweiseitig" zu sein und muss dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, sich zum Revisionsrekurs des Antragstellers zu äussern. Das Recht zur Erstattung einer Äusserung steht aber immer nur dem Verfahrensgegner zu. Ein Nebenintervenient auf Seite des Revisionsrekurswerbers ist nicht dessen Gegner, so dass dessen Äusserung zum Revisionsrekurs unzulässig ist.
Art 43 LV; Art 6 Abs 1 MRK; Art 277 f EO
Eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert sind, ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung muss auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein muss, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken. Das Verfügungsverbot ist deshalb über Antrag bei entsprechender Bescheinigungslage dahin einzuschränken, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet wird, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern.
Art 552 PGR
Einen wirtschaftlich Berechtigten iS eines wirtschaftlich Beherrschenden gibt es bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht. Die Stiftung besitzt eine eigene durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit und ist ihr Vermögen von jenem des sogenannten wirtschaftlichen Stifters zu trennen. Ein Begünstigter der Stiftung oder der wirtschaftliche Stifter sind deshalb nicht verpflichtet, für die Kosten eines Rechtsstreites, den die Stiftung führt, aufzukommen.
Art 270 f, 283, 287 EO
Charakteristikum des Sicherungsverfahrens ist es, dass darin keine Rechte ermittelt, sondern nur im Wege eines besonderen Eilverfahrens tatsächliche Verhältnisse auf eine bestimmte Zeit erhalten bleiben sollen. Auch bei ausreichender Bescheinigung eines Anspruches liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Anspruch der gefährdeten Partei nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens verneint wird. Gerade diesem Umstand soll die Befugnis des Gerichts Rechnung tragen, den Ausspruch der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch wird dem Sicherungsgegner ein Schadenersatzanspruch eingeräumt, wenn die Provisorialmassnahme unbegründet war.
Art 283 EO
Der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Grundsatz der formellen Beschwer (Abweichen der E von dem ihm zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers) ist auf den Fall einer Sicherheitsleistung nach Art 283 EO nicht anzuwenden. Eine solche Sicherheitsleistung kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auferlegt werden.
Die Sicherungswerberin, eine Bank mit dem Sitz in Spanien, brachte vor, ihr früherer Vorstand habe Gelder in Millionenhöhe veruntreut und sei ein Teil davon in der Grössenordnung von CHF 17 000 000.- in den Besitz der Sicherungsgegnerin, einer Stiftung liechtensteinischen Rechtes gelangt.
Mit Sicherungsbot wurde der Sicherungsgegnerin untersagt, über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen. In der Folge beantragte die Sicherungsgegnerin eine Einschränkung des Verfügungsverbotes dahin, dass sie über das Stiftungsvermögen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung disponieren könne. Sie sei ohne eine solche Einschränkung in ihrer Existenz gefährdet und werde ihr eine wirksame Beschwerdeführung unmöglich gemacht. So könne sie die Kosten ihrer Repräsentanten sowie die bisherigen Vertretungskosten im gerichtlichen Verfahren von ca CHF 250 000.- nicht bestreiten.
Die Sicherungswerberin sprach sich gegen diesen Antrag aus. Solange der wahre Hintergrund der im Besitz der Sicherungsgegnerin befindlichen Vermögenswerte nicht geklärt sei und die deliktische Übertragung der Gelder an die Sicherungsgegnerin nicht ausgeschlossen werden könne, müsse der gesamte Betrag für die Ansprüche der Sicherungswerberin gesichert bleiben. Ein Sicherungswerber müsse nicht die Schmälerung seiner Ansprüche hinnehmen, um die gehörige rechtliche Vertretung der Sicherungsgegnerin zu finanzieren. Er habe auch nicht das Bonitätsrisiko des gegnerischen Rechtsvertreters zu tragen.
Das LG entschied iS des Antrages der Sicherungsgegnerin ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung. Über Rekurs der Sicherungswerberin schränkte das OG die Verfügungsbefugnis der Stiftung über ihre Gelder insoweit ein, als diese nur mehr ermächtigt wurde, fixe Jahreshonorare ihrer Organe sowie Steuern und Gerichtsgebühren im gegenständlichen Verfahren zu begleichen.
Die Einschränkung des Sicherungsbotes dürfe das Bestimmtheitsgebot nicht verletzen. Eine solche Verletzung des Gebotes liege aber vor, wenn der Sicherungsgegnerin ohne jede Quantifizierung Geldbezüge aus dem sicherungsweise gepfändeten Vermögen erlaubt würden. Nur eine natürliche Person könne gem § 63 Abs 1 ZPO die Verfahrenshilfe beantragen. Die damit vom Gesetzgeber beabsichtigte Diskriminierung der Verbandspersonen könne nach Auffassung des Rekursgerichtes nicht dadurch beseitigt werden, dass es einer juristischen Person gestattet werde, ihre Prozesskosten zum Nachteil des Sicherungswerbers aus dem sicherungsweise gepfändeten Vermögen zu bestreiten. Der Antrag der Sicherungsgegnerin auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Sicherungsgegnerin diesen Antrag in erster Instanz nicht gestellt habe und das LG folglich einen solchen nicht habe abweisen können. Damit fehle die Beschwer.
Gegen diese und damit verbundene E des Rekursgerichtes erhoben beide Parteien Revisionsrekurs. Unter anderem erstattete auch der Nebenintervenient auf Seite der Sicherungsgegnerin eine "Äusserung" zu deren Revisionsrekurs mit dem Antrag, diesem Folge zu geben.
Der OGH gab in puncto Sicherheitsleistung und Einschränkung des Verfügungsverbotes dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin Folge.
Vorweg ist es erforderlich, die prozessuale Zulässigkeit der Revisionsrekurse und der hiezu erstatteten Äusserungen zu prüfen.
Gemäss den Art 51, 297 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen zweitinstanzliche Beschlüsse, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, unzulässig und vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen.
Die Rekursentscheidung ON 100 änderte den erstinstanzlichen B hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Sicherungsgegnerin über ihr durch das Sicherungsbot gesperrtes Vermögen teilweise ab, so dass die Revisionsrekursbefugnis beider Parteien ausser Frage steht.
Anders verhält es sich mit dem B des Rekursgerichtes ON 102, mit dem einerseits die erstinstanzliche E hinsichtlich der zu besichernden Zinsenforderung bestätigt und andererseits der Antrag der Sicherungsgegnerin auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung gem Art 283 EO mangels Beschwer "abgewiesen" wurde. Richtigerweise wäre ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes der Rekurs zurückzuweisen gewesen, da ihm das prozessuale Erfordernis der Beschwer vermeintlich entgegenstand.
Nach stRsp des OGH ist im Rahmen des § 496 ZPO zwischen ein- und mehrgliedrigen Beschlüssen zu entscheiden. Bei - wie hier - mehrgliedrigen Beschlüssen kommt es darauf an, ob die einzelnen Punkte der E in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so ist der Revisionsrekurs zu jenen Punkten der mehrgliedrigen E unzulässig, in denen die Gerichte erster und zweiter Instanz konform entschieden hatten. Besteht dagegen zwischen den Einzelpunkten einer mehrgliedrigen E ein rechtlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass das eine Entscheidungsglied ohne das andere Entscheidungsglied für sich allein nicht bestehen kann, so ist die Rechtsmittelzulässigkeit für alle Punkte der mehrgliedrigen E zu bejahen, sofern das Gericht der zweiten Instanz die E erster Instanz auch nur in einem Punkte abgeändert hat (vgl LES 1998, 166 mwN).
Wendet man diese Grundsätze auf den B ON 102 an, so stehen die Fragen der sicherungsweise gepfändeten Zinsenforderung und der Sicherheitsleistung gem Art 283 EO in keinem rechtlichen Zusammenhang geschweige in einem derart engen, unlösbaren Konnex, dass sie voneinander nicht abgesondert entschieden werden können. Dies führt dazu, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht einheitlich, sondern gesondert zu beurteilen ist.
Davon ausgehend ist gem § 495 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin gegen jenen Beschlussteil, der die erstinstanzliche E hinsichtlich der gepfändeten Zinsenforderung bestätigte, jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen. Die Sicherungswerberin hat diese Sach- und Rechtslage zwar grundsätzlich richtig erkannt und in ihrem Schriftsatz ON 109, der allerdings an das LG gerichtet ist, einen Zurückweisungsantrag gestellt. Das zur E über diesen Antrag funktional allein zuständige LG hat hierüber nicht abgesprochen. Der OGH hatte aber in amtswegiger Wahrnehmung der teilweisen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen.
Anders verhält es sich mit der Abweisung des Kautionsantrages durch das Rekursgericht. Das LG hat über einen solchen Antrag nicht entschieden, so dass von gleichlautenden unterinstanzlichen E schon deshalb nicht gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass das Rekursgericht den Kautionsantrag ohne Sachentscheidung nur aus formellen Gründen (mangels Beschwer) "abgewiesen" hat. In einem solchen Fall liegt ungeachtet der obigen Ausführungen keine "bestätigende" E vor. Der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin ist also insoweit zulässig.
Als unzulässig sind hingegen die Äusserungen des Nebenintervenienten zu den Revisionsrekursen der Sicherungsgegnerin ON 111 und 112 anzusehen. Der StGH hat in seiner grundlegenden E vom 05.09.1997, StGH 1997/3, ausgesprochen, dass zumindest das Revisionsrekursverfahren auch bei einstweiligen Verfügungen "zweiseitig" zu sein hat und dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden muss, sich zum Revisionsrekurs des Antragstellers zu äussern. Das Recht zur Erstattung einer Äusserung kann aber analog den Bestimmungen der §§ 438, 476 ZPO immer nur dem Gegner des Revisionsrekurswerbers zustehen. Die Sicherungsgegnerin ist aber nicht Gegner des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten, so dass die Äusserungen unzulässig und zurückzuweisen sind. Auch die Zustellung der Revisionsrekurse an den Nebenintervenienten verbunden mit der Mitteilung durch das Erstgericht, dass diesem eine Äusserung "freistehe", vermag die fehlende prozessuale Legitimation nicht zu ersetzen.
Zu den - zulässigen - Revisionsrekursen der Sicherungswerberin und Sicherungsgegnerin gegen die Rekursentscheidung ON 100:
Der Sicherungsgegnerin wurde nach dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Sicherungsbot grundsätzlich verboten, über ihre Guthaben und sonstigen Vermögenswerte bis zur Höhe von CHF 17 099 448- samt 5 % Zinsen seit 19.08.1993 zu verfügen. Nach den unstrittigen Bescheinigungsannahmen beträgt der Vermögensstand der Sicherungsgegnerin per 28.09.1998 insgesamt CHF 18962 114,80, wozu noch die seit September 1998 erwirtschafteten Vermögenserträgnisse hinzuzuzählen sind. Demgegenüber machen die sichergestellten Zinsen (5 % pa seit 19.08.1993) allein bis 28.09.1998 mehr als CHF 4 274 875.- aus und übersteigen damit das gesamte durch das Sicherungsbot blockierte Vermögen der Sicherungsgegnerin von mehr als CHF 21 374 298.-.
Damit liegt klar auf der Hand, dass die Sicherungsgegnerin ohne teilweise Freigabe ihrer Vermögenswerte nicht in der Lage ist, die Kosten ihrer Verwaltung und Vertretung auch in diesem Rechtsstreit zu bestreiten. Der StGH führte in seinem eine insoweit völlig vergleichbare Sachverhaltskonstellation zum Gegenstand habenden E vom 27.06.1997, StGH 1995/19, folgendes wörtlich aus:
"In Art 43 LV wird das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet. Danach ist jeder Landesangehörige (nach der Rechtsprechung des StGH jede natürliche und juristische Person ohne Ansehung der Nationalität) berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr zumutbaren vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen. Nach Ansicht des StGH gehört es nun aber zur wirksamen Beschwerdeführung, dass der Bf nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt wird, um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung zu wehren.
Art 43 LV wie auch Art 6 Abs 1 EMRK beinhalten das Recht auf freien Zugang zum Gericht. Nach dessen materiellem Grundgehalt ist dafür Sorge zu tragen, dass der einzelne von seinem Recht auf Zugang zum Gericht in wirksamer Weise Gebrauch machen kann. Es würde das Recht der Beschwerdeführung nach Art 43 LV geradezu aushöhlen, wollte man es zulassen, dass einem Bf im Rahmen des Rechtsicherungsverfahrens sämtliche finanziellen Mittel entzogen würden.
Es ist der Bf (es handelte sich um eine Stiftung) demnach Recht zu geben, wenn sie die durch das Sicherungsbot erfolgte Blockierung sämtlicher Vermögenswerte für unstatthaft hält. Hiermit ist ihr nämlich neben der Gefährdung ihrer eigenen Existenz (Bezahlung der jährlichen Unkosten wie Steuern etc) eben auch die wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da sie weder die Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen kann. Es ist deshalb eine entsprechende Regelung im Sicherungsbot zu treffen, um die Existenz der Bf und die notwendigen Mittel für eine wirksame Beschwerdeführung finanziell sicherzustellen."
Diesen Grundsätzen Rechnung tragend beschränkte der OGH in seinem ebenfalls eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht betreffenden B vom 06.08.1998, 6 C 397/96-48, das Verfügungsverbot durch den Zusatz:
"Dieses Verbot wird dahingehend eingeschränkt, dass der Sicherungsgegnerin zu 1) gestattet wird, über ihr Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung betrifft".
Massgebend war auch hier die Erwägung, dass ohne eine solche Einschränkung die Stiftung in ihrer Handlungsfähigkeit und damit Existenz in Frage stünde.
Das LG hat mit der von ihm formulierten Einschränkung des Verfügungsverbotes den obigen Grundsätzen und Anliegen vollinhaltlich und zutreffend Rechnung getragen. In der Tat und entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und der Sicherungswerberin wurden im vorliegenden Fall keine Umstände bescheinigt, die es erlauben würden, von der zitierten Rechtsprechung und den sie tragenden Grundgedanken abzuweichen.
Die Stiftung liechtensteinischen Rechts besitzt eben eine eigene durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit und ist ihr Vermögen von jenem des sogenannten wirtschaftlichen Stifters zu trennen. Eine Stiftung hat demnach grundsätzlich die gleichen Rechte wie die natürliche Person (Art 109, 552 Abs 4 PGR; § 7 Abs 2 TrUG). Sie kann demnach in allen Verfahren als Partei durch ihre Vertreter auftreten und Rechtsschutz verlangen (Art 109 Abs 3 PGR; Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20. Auflg 1994 S 241).
Gründe für eine "ausnahmsweise" Ausserachtlassung der rechtlichen Selbständigkeit der Sicherungsgegnerin bzw eine Gleichstellung der Stiftung mit dem Gründer bzw Stifter wurden jedenfalls im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht behauptet und bescheinigt. Einen "wirtschaftlich Berechtigten iS eines wirtschaftlich Beherrschenden" gibt es entgegen der Meinung der Sicherungswerberin in Ansehung der Stiftung nicht (vgl Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, 58 mwN; 399; derselbe in Jus & News 1997, 265 f [278]). Der Begünstigte, dem gemäss Statuten oder Beistatuten Vorteile aus der Stiftung zukommen, ist selbstverständlich nicht verpflichtet, die Kosten einer selbst existenzbedrohenden Prozessführung der Stiftung zu übernehmen oder zu bevorschussen. Dies gilt auch für den Nebenintervenienten auf Seiten der Sicherungsgegnerin.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes verletzt die vom LG formulierte Einschränkung des Verfügungsverbotes nicht das Bestimmtheitsgebot und entspricht inhaltlich jener im B des OGH vom 06.08.1998, 6 C 397/96-48. Eine nähere Quantifizierung des Geschäftsführungs- und Vertretungsaufwandes der Stiftung ist im derzeitigen Verfahrensstadium weder möglich noch erforderlich, zumal sich diese Kosten für die Laufzeit des Sicherungsbotes in keiner Weise abschätzen lassen. Ob die von den Organen der Sicherungsgegnerin getätigten Entnahmen durch ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung aufgewendet wurden, obliegt zunächst deren pflichtgemässem Ermessen und müsste bei späteren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Dass nur die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren aus dem Vermögen der Sicherungsgegnerin entnommen werden können und die Vertretungshandlungen nach dem RATG zu entlohnen sind, ist selbstverständlich und bedarf keines eigenen Hinweises im Sicherungsbot.
Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 ZPO ist nicht nachvollziehbar. Welche rechtspolitische Zielsetzung auch immer dieser "Diskriminierung" einer juristischen Person zugrunde liegt, würde die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes dieser Diskriminierung eine weitere hinzufügen: Eine Verbandsperson, deren gesamtes Vermögen mittels einstweiliger Verfügung gepfändet wurde, wäre ausserstande, einen gegen sie erhobenen ihrer Ansicht nach unberechtigten Anspruch zu bestreiten, zumal sie im Unterschied zu natürlichen Personen auch keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe hat. Dies wäre eine mit der dargestellten Judikatur des StGH in keiner Weise in Einklang bringende Konsequenz.
Auch die Sicherungswerberin übersieht bei ihren Ausführungen im Revisionsrekurs, dass sie bislang ihren Anspruch auf das der Sicherungsgegnerin zugewendete Vermögen nur bescheinigt, nicht aber bewiesen hat. Charakteristikum des Sicherungsverfahrens nach dem Art 270 f EO ist, dass darin keine Rechte ermittelt, sondern nur im Wege eines besonderen Eilverfahrens tatsächliche Verhältnisse auf eine bestimmte Zeit erhalten bleiben sollen. Auch bei ausreichender Bescheinigung eines Anspruches liegt es demnach durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Anspruch der gefährdeten Partei nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens verneint wird. Gerade diesem Umstand soll die Befugnis des Gerichts Rechnung tragen, den Ausspruch der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (Art 283 Abs 2 EO). Auch wird dem Sicherungsgegner ein Schadenersatzanspruch eingeräumt, wenn die Provisorialmassnahme unbegründet war (Art 287 EO).
Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen der Sicherungswerberin ist auch nicht bescheinigt worden, dass die Sicherungsgegnerin durch die hier prozessgegenständlichen Überweisungen "ins Leben gerufen wurde". Die Sicherungsgegnerin muss auch nicht die Prozessführung dem Nebenintervenienten überlassen. Ihre prozessuale Handlungsfähigkeit wird nicht schon dadurch gewährleistet, dass die Sicherungsgegnerin im Falle des Obsiegens auf die von der Sicherungswerberin erlegte Prozesskostensicherheit greifen kann, weil es eben darum geht, schon während des Rechtsstreites die prozessuale Handlungsfähigkeit der Stiftung auch wirtschaftlich sicherzustellen, wozu es auch gehört, Vertretungskosten des Rechtsfreundes vor Abschluss des Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken.
Schliesslich zielt auch die Argumentation der Sicherungswerberin bezüglich der Mehrfachvertretungen am Kern des Problems vorbei, der eben darin liegt, dass einer Verbandsperson eine wirksame Beschwerdeführung durch alle Instanzen ermöglicht werden muss.
Zusammenfassend ist also dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin, nicht aber jenem der Sicherungswerberin Folge zu geben und insoweit der der Rechtslage entsprechende erstinstanzliche B vom 12.11.1998 vollinhaltlich wiederherzustellen. Dies hat gem den Art 297, 51 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO zur Folge, dass die Sicherungswerberin die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel und Äusserungen selbst zu tragen hat. Die E über die Kosten der Sicherungsgegnerin und des Nebenintervenienten waren der E in der Hauptsache vorzubehalten (§ 52 ZPO).
Zum Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin ON 97 gegen die Rekursentscheidung ON 102:
Es wurde bereits dargelegt, dass die Rekursentscheidung in Ansehung der gepfändeten Zinsenforderung im erstinstanzlichen B bestätigt und der dagegen ankämpfende Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin unzulässig ist.
Damit verbleibt noch die Frage einer Sicherheitsleistung gem Art 283 EO.
Das Rekursgericht hat ohne inhaltliches Eingehen auf den Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin den Kautionsantrag mangels Beschwer "abgewiesen". Bereits aus der im Rekurs zitierten Judikatur ergibt sich freilich, dass der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Grundsatz der formellen Beschwer (Abweichen der E von den ihm zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers) auf den Fall einer Sicherheitsleistung nach Art 283 EO keine Anwendung finden kann.
Die Besonderheiten hier liegen nämlich darin, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auch ohne einen in erster Instanz gestellten Antrag erfolgen kann und ebenfalls formell zulässig ist (vgl König, einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren Rz 154; ÖBl 1978, 99; ÖB1 1971, 28 uva); selbst wenn im Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung nur die Abweisung des Sicherungsantrages begehrt wird, kann das Rekursgericht die Wirksamkeit der Provisorialmassnahme vom Erlag einer (allenfalls auch erhöhten) Sicherheit abhängig machen (vgl SZ 13/159 = Rsp 1931/331). Überhaupt ist selbst bei Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung auch die nachträgliche Auferlegung einer Sicherheitsleistung bzw ein derartiger Antrag zulässig (vgl SZ 39/32; JBl 1976, 438;
JBl 1983, 262; vgl auch MGA der ÖEO 13. Auflg. E 37, 35 zu § 391 ÖEO).
Gemäss Art 283 Abs 3 EO kann das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich der Sicherungswerber die ihm obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat. Diese Bestimmung findet ihr Vorbild in der Regelung des § 390 Abs 2 ÖEO, weshalb zu ihrer Interpretation auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Eine Sicherheitsleistung (obwohl die gefährdete Partei sowohl ihren Anspruch als auch dessen Gefährdung ausreichend bescheinigte) hängt vom Ermessen des Gerichts ab und ist dann aufzutragen, wenn durch die einstweilige Verfügung in die Interessen des Gegners so tief eingegriffen wird, dass Bedenken entstehen, die Sicherung zu bewilligen. Um hier dem Richter die E zugunsten der Gewährung einer einstweiligen Verfügung zu erleichtern und zu verhüten, dass die Rücksicht auf die vorhandene Gefährdung der antragstellenden Partei etwa allzuweit hinter der Sorge über die Berechtigung des konkreten Sicherungsmittels zurücktrete, wird dem Richter gestattet, auch in diesem Falle eine Sicherheitsleistung zu bestimmen. Sie ist also mit anderen Worten auch dann aufzuerlegen, wenn durch die einstweilige Verfügung Bedenken wegen tiefgehender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt werden. Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Kaution ist dann festzusetzen, wenn eine Abwägung der Faktoren "Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei einerseits und Tiefe des Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Rechtssphäre des Gegners sowie Schadensträchtigkeit dieses Eingriffes andererseits" zugunsten des Gegners der gefährdeten Partei ausfällt (König aaO Rz 156; B OGH 03.12.1998, 2 C 515/97 ua).
Zu Recht verweist die Sicherungsgegnerin aber auch auf den Kautionsgrund des Art 283 Abs 3 EO. Bei der Sicherungswerberin handelt es sich um eine Partei, die nach der Zivilprozessordnung für die Prozesskosten sicherheitspflichtig ist. Diesem nur in Liechtenstein geltenden Kautionsgrund steht eine entsprechende österreichische Norm nicht gegenüber. Eine Kaution nach Art 283 Abs 3 EO soll jedenfalls zugunsten des Sicherungsgegners die ihm entstehenden und mit dem Sicherungsbot verbundenen Kosten sichern.
Im Sinne des Rekursvorbringens der Sicherungsgegnerin bedarf es keiner weiteren Begründung, dass durch die Blockierung ihres Vermögens die Erfüllung ihres Zweckes, der im allgemeinen in der Versorgung der Begünstigten besteht, unmöglich gemacht und in eine allfällige Geschäftstätigkeit eingegriffen wird. Dazu kommt der Kautionsgrund des Art 283 Abs 3 EO.
Auch wenn der Anspruch der Sicherungswerberin voll bescheinigt ist, muss mit der Möglichkeit eines der Sicherungsgegnerin erwachsenden Schadens schon deshalb gerechnet werden, weil eben im Provisorialverfahren über diesen Anspruch nicht bindend entschieden ist. Ein Prozessausgang zu Lasten der Sicherungswerberin ist grundsätzlich möglich. In diesem Falle erwächst der Sicherungsgegnerin durch das Sicherungsbot ein Schaden, der durch die zu erlegende Sicherheit gedeckt werden soll.
Die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bestimmung einer Sicherheitsleistung liegen damit vor.
Nach Ansicht des OGH kann aber die Höhe des der Sicherungsgegnerin möglicherweise in Zukunft entstellenden Schadens nicht hinlänglich abgeschätzt werden. Die von der Sicherungsgegnerin begehrte Kaution von CHF 2 000 000.- erscheint schon im Hinblick auf das Fehlen konkreter Behauptungen über die Art und den Umfang des befürchteten Schadens weit übersetzt. Insbesondere liegen der Zweck der Stiftung (Art 552, 555 PGR) ebenso wie der Begünstigte, der zumeist nicht in den Statuten, sondern in einem gesonderten Reglement bestimmt wird, im Dunklen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht ausser acht bleiben, dass sich die Sicherungsgegnerin im bisherigen Verfahren mit Erfolg einem entsprechenden Offenlegungs- und Urkundenherausgabebegehren der Sicherungswerberin widersetzte.
Der aus dem Sicherungsbot resultierende Schade besteht nach der bisherigen Bescheinigungslage vor allem darin, dass der Sicherungsgegnerin eine gegenüber fest verzinslichen Obligationen auf LJSD- und DEM-Basis ertragreichere anderweitige geschäftliche Disposition ihrer Vermögenswerte verwehrt ist und der Sicherungsgegnerin im Zusammenhang mit dem Sicherungsbot bereits erhebliche Verfahrenskosten aufgelaufen sind. In Hinblick darauf erscheint ein Betrag von CHF 500 000.- derzeit als ausreichend, zumal ja dann, wenn sich diese Sicherheit im weiteren Verlauf als unzureichend erweisen sollte, der Sicherungsgegnerin immer noch die Möglichkeit bleibt, einen entsprechend begründeten Erhöhungsantrag zu stellen (Heller-Berger-Stix Komm III 2839).