l Vr 346/98-37
§§ 26, 28 StPO
Stellt der Beschuldigte während der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gem § 26 StPO, so beginnt nicht nur in Kriminal- und Schöffengerichtssachen die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
Im Zuge eines beim LG behängenden Strafverfahrens wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB erstellte der Sachverständige Dr NN ein Gutachten.
Mit B vom 07.10.1999 bestimmte das LG die Gebühren des Sachverständigen, der dem Verteidiger der Beschuldigten am 11.10.1999 zugestellt wurde.
Am 22.10.1999 beantragte die Beschuldigte auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ihr zur Beschwerdeerhebung gegen diesen B und für das gesamte Strafverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
Mit B vom 27.10.1999, dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt am 29.10.1999, wies das LG diesen Antrag der Beschuldigten mit der Begründung ab, dass es ihr auf Grund ihrer Vermögenssituation zumutbar sei, die Kosten für eine Verteidigung zu tragen.
Am 05.11.1999 erhob die Beschuldigte, vertreten durch ihren bisherigen Verteidiger, gegen den Gebührenbeschluss des LG vom 07.10.1999 Beschwerde an das OG.
Mit B vom 15.12.1999 wies das OG die Beschwerde der Beschuldigten als verspätet zurück. In der Begründung führte das OG aus, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des LG in allen Fällen, wo eine Verständigung der Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder Verkündung des Beschlusses erfolge, 14 Tage von der Zustellung bzw von der mündlichen Verkündung an betrage. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben sei somit deren rechtzeitige Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit, was durch den innerhalb der Frist angebrachten Poststempel bescheinigt werde. Der B des LG vom 07.10.1999 sei dem Verteidiger der Beschuldigten am 11.10.1999 zugestellt worden. Die Beschuldigte hätte daher die Beschwerde spätestens am 26.10.1999, 24.00 Uhr, entweder direkt bei Gericht einreichen oder bei der Post aufgeben müssen. Die am 05.11.1999 durch Boten dem Gericht übergebene Beschwerde sei daher verspätet eingereicht worden.
Gegen diese E des OG richtet sich die Revisionsbeschwerde der Beschuldigten, wobei sie im Wesentlichengeltend macht, das OG habe offensichtlich den von ihr am 22.10.1999 eingereichten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Bestellung eines Verteidigers unter gleichzeitiger Vollmachtsniederlegung ihres bisherigen Verteidigers übersehen. Nach § 28 StPO beginne die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels, wenn während dieser Frist der Beschuldigte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gem § 26 StPO beantrage, mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Mit B vom 27.10.1999, zugestellt am 29.10.1999, habe das LG den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Am 13.11.1999 sei dieser B in Rechtskraft erwachsen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Gebührenbeschluss des LG vom 07.10.1999, dem Verteidiger zugestellt am 11.10.1999, habe am 13.11.1999 von neuem zu laufen begonnen, so dass die am 05.11.1999 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig sei.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde Folge gegeben, den angefochtenen B aufgehoben und die Strafsache an das OG zur neuerlichen E unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.
Nach § 6 Abs 1 öStPO können die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden.
Gemäss § 43a öStPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, beginnt die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen, wenn der Beschuldigte innerhalb dieser oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehender Frist die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 öStPO beantragt. Der Fristenlauf beginnt dann mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 öStPO) beigegeben wird.
Mit dieser durch Art I Z 12 StPAG, BGBl Nr 423/1974, in die StPO eingeführten Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass die dem Beschuldigten für die Ausführung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes nach den Verfahrensvorschriften offenstehenden Fristen auch dann zur Gänze für diese Zwecke zur Verfügung stehen, wenn der Beschuldigte erst innerhalb einer solchen Frist die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt.
Um den Intentionen des Gesetzgebers eines fairen Verfahrens iS des Art 6 Abs 3 lit c EMRK zu entsprechen, darf dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Beschwerdeargumentation nicht abgeschnitten werden (OGH 07.11.1991, 12 Os 130/91).
Die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 öStPO zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel hängt nicht von der sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens ab. Für diese gewichtigen Verfahrensschritte wird dem mittellosen Beschuldigten vom Gesetz das Recht eingeräumt, jedenfalls die Beigabe eines Verteidigers zu begehren. Im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes liegt dann nur die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber der Erforderlichkeit der Verteidigung, womit auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c EMRK Rechnung getragen wird (EvBl 1991/22, RZ 1991, 38).
Es lässt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 43a öStPO noch aus dem § 41 Abs 2 öStPO ableiten, dass ein Beschuldigter, der während einer ihm für eine Prozesshandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, zwingend seine Absicht zum Ausdruck bringen müsste, durch diesen ein Rechtsmittel auszuführen. Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gem § 41 Abs 2 öStPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozesshandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist. Dem Gericht obliegt es dann, darüber zu entscheiden, ob es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung gelegen ist, dem Begehren in vollem Umfang stattzugeben oder nur für die Erhebung eines Rechtsmittels oder nur für die Hauptverhandlung und das anschliessende Rechtsmittelverfahren (OGH 30.09.1987, 14 Os 144/87). Die Ausführung des Rechtsmittels kann so lang nicht gefordert werden, als über den zugleich oder innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 öStPO nicht entschieden ist (OGH 16.01.1986, 13 Os 153/85).
Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz, abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gem § 45 Abs 4 RAO, nicht vor. Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers während der Ausführungsfrist deren Lauf beeinflusst (Mayerhofer StPO, 4. Auflage, § 285 E 21), kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger eine solche Bedeutung zu (Mayerhofer StPO, 4. Auflage, § 44 E 25). Nach § 79 Abs 2 öStPO bewirkte Zustellungen an den Verteidiger bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt (SSt 17/71; SSt 58/69). Nach § 11 Abs 2 RAO ist der Verteidiger aber verpflichtet, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung an gerechnet, soweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (Mayerhofer StPO, 4. Annage, § 44 E 23a). Gemäss § 11 Abs 3 RAO entfällt diese Verpflichtung nur, wenn die Partei dem Verteidiger das Mandat widerruft.
Der Bestimmung des § 43a öStPO entspricht die Gesetzesstelle des § 28 StPO. Die in § 41 Abs 2 öStPO aufgezählten Fälle korrespondieren mit § 26 StPO, weshalb obige Ausführungen zur österreichischen Strafprozessordnung auf den gegenständlichen Fall übernommen werden können.Im vorliegenden Fall wurde der Gebührenbeschluss des LG dem Verteidiger der Beschuldigten am 11.10.1999 zugestellt.
Am 22.10.1999 beantragte die Beschuldigte, ihr gem § 26 StPO zur Beschwerdeerhebung gegen den B des LG vom 07.10.1999 und für das gesamte Strafverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Dieser Antrag erfolgte sohin in der zur Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist.
Mit B vom 27.10.1999, dem Verteidiger der Beschuldigten am 29.10.1999 zugestellt, entschied das LG über den Verfahrenshilfeantrag.
Im Sinne obiger grundsätzlicher Ausführungen begann die 14-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Gebührenbeschluss des LG vom 07.10.1999 daher mit Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Vertreter der Beschuldigten von neuem zu laufen. Die Bestimmung des § 28 StPO bezieht sich nämlich nicht nur - wie die StA in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vermeint - auf Kriminal- und Schöffengerichtssachen (§ 26 Abs 3 StPO). So ist etwa § 28 StPO zB auch anzuwenden bei einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung der bedingten Entlassung (12 Os 130, 131/91 vom 07.11.1991), bei der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (13 Os 153/85 vom 16.01.1986), also generell bei der Ausführung eines Rechtsmittels oder bei einer sonstigen Prozesshandlung, daher auch bei einer Beschwerde gegen einen Sachverständigengebührenbeschluss, deren Erhebung sicherlich auch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung geschieht. Die Frage, ob die Beschwerde von vorneherein aussichtslos ist oder nicht, kann und darf dabei keine Rolle spielen (RZ 1988/34; SSt 58/73).
Die von der Beschuldigten, vertreten durch ihren Verteidiger, am 05.11.1999 eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbeschluss des LG vom 07.10.1999 an das OG war daher rechtzeitig.