NS 3/08-2
Leitsatz 1
§ 14 GOG
Die Ablehnung des gesamten OGH ist unzulässig.
Sachverhalt
Der Antragsteller NN hat folgenden Antrag gestellt:
"Der OGH möge gem § 14 GOG für befangen erklärt und von jeglichen E im Falle NN ausgeschlossen werden, um ein einigermassen faires Verfahren zu ermöglichen." Der Antragsteller hat seinen Antrag zusammengefasst damit begründet, dass er mit seinen zahlreichen Rechtsmitteln beim OGH nie erfolgreich gewesen und daher der OGH ihm gegenüber voreingenommen sei.
Der OGH hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Begründung
Der Ablehnungsantrag wurde nicht in einem laufenden Verfahren gestellt. Eine generelle Ablehnung des OGH ohne Zusammenhang oder Bezug auf ein anhängiges Verfahren ist unzulässig.
Im Übrigen ist die Ablehnung des gesamten OGH unstatthaft, weil verfassungsmässig nur ein OGH besteht, seine Ablehnung daher die Besorgung der Aufgaben unmöglich machen würde, die ihm zugewiesen sind. Deshalb regelt § 16 GOG auch nicht, wem die E über die Ablehnung des ganzen OGH zukommt und welchem Gericht die Aufgaben des OGH obliegen sollen, wenn einer Ablehnung stattgegeben würde (ÖRZ 1937, 206). Darüber hinaus wäre der Antrag auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil die angeführten E des OGH weder voreingenommen, parteilich oder sonst aus den vom Antragsteller angeführten Gründen, sondern aus rein sachlichen Erwägungen erfolgten.